Notifikationen (Art. 26 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Dr. Dieter Klein, Kehlweg 3, D-55124 Mainz. Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

Dr. Dieter Klein schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 49'700.00 Franken zuzüglich Zins.

2.

Dr. Dieter Klein hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 49'700.00 Franken samt Zins unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

30. November 1999

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Stempelababen und Verrechnungssteuer

9240

1999-5853