Elektrizitätsmarktgesetz

Entwurf

(EMG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 1 und 2, 89, 90 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 19991, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

1

Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.

2

Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: a.

eine zuverlässige und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität;

b.

die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.

2

Soweit die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbraucher oder die Fortschritte der Technik dies erfordern, dehnt der Bundesrat die Gültigkeit des Gesetzes oder von Teilen davon auf Elektrizitätsnetze aus, die mit 16,7 Hz Wechselstrom oder mit Gleichstrom betrieben werden.

Art. 3

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

1

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

1

BBl 1999 7370

1999-4295

7469

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 4

Begriffe

In diesem Gesetz bedeutet: a.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Elektrizitätsunternehmen, die nicht ausschliesslich in den Bereichen Erzeugung oder Übertragung tätig sind;

b.

Elektrizitätserzeugerinnen: Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität erzeugen und keine eigenen Übertragungsleitungen und Verteilnetze besitzen;

c.

Endverbraucherinnen und -verbraucher: Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität für den Eigenverbrauch beziehen;

d.

Feste Kundinnen und Kunden: Endverbraucherinnen und -verbraucher, die keinen Anspruch auf Durchleitung von Elektrizität haben;

e.

Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität;

f.

Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz hoher Spannung zur Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen;

g.

Verteilnetz: Elektrizitätsnetz mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

h.

Netzbetreiberinnnen: Privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche die Netzdienstleistungen (Art. 9 Abs. 1) für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringen.

2. Kapitel: Durchleitungspflicht, Vergütung und Rechnungsführung Art. 5

Durchleitungspflicht

1

Wer ein Elektrizitätsnetz betreibt, ist verpflichtet, Elektrizität auf nichtdiskriminierende Weise durchzuleiten für: a.

Endverbraucherinnen und -verbraucher;

b.

Elektrizitätserzeugerinnen;

c.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

2

Im Übertragungsnetz besteht die Durchleitungspflicht nicht, soweit die Netzbetreiberin nachweist, dass dadurch der Betrieb des Netzes und die Versorgungssicherheit im Inland gefährdet werden.

3

Im Verteilnetz besteht die Durchleitungspflicht nicht, soweit die Netzbetreiberin nachweist, dass nach Belieferung ihrer Kundinnen und Kunden keine Kapazität mehr vorhanden ist.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere die Kriterien fest, wann eine Durchleitung als nichtdiskriminierend gilt.

7470

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 6

Vergütung für die Durchleitung

1

Die Vergütung für die Durchleitung von Elektrizität richtet sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Netzregulierung, Reservehaltung, Unterhalt, Erneuerung und Ausbau sowie für die angemessene Verzinsung und Amortisation des eingesetzten Kapitals.

2

Der Bundesrat kann Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung erlassen.

3

Für die Durchleitung von Elektrizität sind auf der gleichen Spannungsebene im Netz einer Netzbetreiberin gleiche Preise zu verrechnen.

4

Die Betreiberinnen von Elektrizitätsnetzen vereinbaren unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Artikels ein einheitliches, transparentes Schema zur Berechnung der Kosten. Kommt keine Vereinbarung zustande oder entspricht sie nicht den Grundsätzen dieses Artikels, so kann der Bundesrat entsprechende Bestimmungen erlassen.

Art. 7

Rechnungsführung

1

Unternehmen, die in den Bereichen Erzeugung, Übertragung oder Verteilung tätig sind, müssen in ihrer Buchhaltung für jeden dieser Bereiche sowie für allfällige sonstige Aktivitäten getrennte Konten führen. Die Jahresrechnungen müssen getrennte Bilanzen und Erfolgsrechnungen enthalten; sie sind zu veröffentlichen.

2

Unternehmen nach Absatz 1 vereinbaren unter Berücksichtigung internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen ein Reglement über die Rechnungsführung sowie Inhalt und Form der Jahresrechnungen. Soweit notwendig, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) entsprechende Bestimmungen erlassen.

3. Kapitel: Netzbetrieb Art. 8

Schweizerische Netzgesellschaft

1

Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von einer nationalen privatrechtlichen Gesellschaft (schweizerische Netzgesellschaft) betrieben.

2

Der Bundesrat kann der schweizerischen Netzgesellschaft das Enteignungsrecht einräumen.

3

Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -verteilung ausüben sowie keine Beteiligungen an Unternehmen der Elektrizitätserzeugung und -verteilung besitzen. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Netzregulierung, sind zulässig.

7471

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 9 1

Aufgaben der Netzbetreiberinnen

Den Betreiberinnen von Elektrizitätsnetzen obliegt insbesondere die: a.

Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzes;

b.

Durchleitung von Elektrizität und Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit andern Verbundnetzen;

c.

Bereitstellung und der Einsatz der benötigten Reserveenergie und Reserveleitungskapazitäten;

d.

Festlegung und Erhebung der Vergütung für die Durchleitung von Elektrizität;

e.

Erarbeitung von technischen Mindestanforderungen betreffend den Anschluss von Elektrizitätserzeugungsanlagen, Verteilnetzen, Direktleitungen und dergleichen; sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

2

Die Vergütungsansätze und technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e sind von den Betreiberinnen der Elektrizitätsnetze zu veröffentlichen.

4. Kapitel: Sicherstellung der Anschlüsse Art. 10 1

Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

2

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucherinnen und -verbraucher sowie alle Elektrizitätserzeugerinnen an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen; abweichende bundesrechtliche und kantonale Bestimmungen sind vorbehalten.

3

Die Kantone können insbesondere Bestimmungen erlassen über Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes und Anschlusskosten.

4

Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und -verbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, wenn: a.

die Selbstversorgung oder der Anschluss an ein anderes Netz nicht möglich oder unverhältnismässig ist;

b.

der Anschluss für das zu verpflichtende Elektrizitätsversorgungsunternehmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

7472

Elektrizitätsmarktgesetz

5. Kapitel: Internationales Verhältnis Art. 11

Grenzüberschreitende Durchleitung

Der Bundesrat kann nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die grenzüberschreitende Durchleitung verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 12

Internationale Vereinbarungen

1

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

2

Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem zuständigen Bundesamt 2 (Bundesamt) übertragen.

6. Kapitel: Schiedskommission Art. 13

Wahl, Zusammensetzung und Organisation

1

Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Schiedskommission (Kommission); er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

2

Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist administrativ dem Departement zugeordnet.

3

Die Kommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das Dienstverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

4

Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

Art. 14

Aufgaben

1

Die Kommission entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchleitungspflicht und Vergütung (Art. 5 und 6). Sie kann die Durchleitung sowie die Vergütung für die Durchleitung vorsorglich verfügen.

2

Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement.

3

Die Kommission informiert die Wettbewerbskommission und die Preisüberwachung laufend über die bei ihr hängigen Verfahren. Sind Fragen des Preismissbrauchs zu beurteilen, so konsultiert sie die Preisüberwachung.

4

2

Die Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Heute: Bundesamt für Energie

7473

Elektrizitätsmarktgesetz

7. Kapitel: Preisüberwachung und Rechtsschutz Art. 15

Preisüberwachung

1

Hat die Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde auf Antrag von Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder von einem marktmächtigen Unternehmen einen Preis oder eine Preiserhöhung für Elektrizität festzusetzen oder zu genehmigen, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.

2

Der Preisüberwacher prüft, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Preiserhöhung oder -beibehaltung bestehen. Er berücksichtigt dabei allfällige übergeordnete öffentliche Interessen. Stellt er einen Missbrauch fest, trifft er Massnahmen nach den Artikeln 9­11 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19853.

Art. 16

Rechtsschutz

1

Gegen Verfügungen der Kommission kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

2

Gegen Verfügungen des Departementes, des Bundesamtes und letzter kantonaler Instanzen kann bei der Rekurskommission des Departementes Beschwerde erhoben werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz4 und dem Bundesrechtspflegegesetz5, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

4

Streitigkeiten aus Durchleitungsverträgen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

8. Kapitel: Auskunftspflicht, Datenschutz und Gebühren Art. 17

Auskunftspflicht

1

Unternehmen, die in den Bereichen Erzeugung, Übertragung oder Verteilung tätig sind, müssen den Bundesbehörden, kantonalen Behörden und der Kommission die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2

Sie müssen den Behörden und der Kommission die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zutritt zu den Anlagen ermöglichen.

Art. 18

Bearbeitung von Personendaten

1

Das Bundesamt bearbeitet im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 22).

2

3 4 5

Es kann diese Daten elektronisch aufbewahren.

SR 942.20 SR 172.021 SR 173.110

7474

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 19

Amts- und Geschäftsgeheimnis

1

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2

Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

Art. 20

Gebühren

Für Aufsicht, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes werden kostendeckende Gebühren erhoben. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe.

9. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 21 1

2

Übertretungen

Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

von der zuständigen Behörde oder Kommission verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 17);

b.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 22

Zuständigkeit

Die Widerhandlungen nach Artikel 21 werden vom Bundesamt nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes6 verfolgt und beurteilt.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 23 1

Die Kantone vollziehen die Artikel 10 und 28.

2

Der Bundesrat vollzieht die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit damit nicht andere Bundesbehörden beauftragt sind.

3

Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen hören Bundesrat und Departement insbesondere die Kantone, Elektrizitätswirtschaft und Konsumentenorganisationen an.

6

SR 313.0

7475

Elektrizitätsmarktgesetz

4

Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Bundesamt übertragen.

5

Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 24 1. Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19167 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1 und 2 1

Die Ableitung von Wasser ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.

2

Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.

2. Das Atomgesetz vom 23. Dezember 19598 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

3. Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19029 wird wie folgt geändert10: Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 19 Aufgehoben Art. 43 Abs. 2 2

Ebenso kann das Expropriationsrecht erteilt werden zur teilweisen oder gänzlichen Ersetzung einer bestehenden durch eine leistungsfähigere Anlage.

7 8 9 10

SR 721.80 SR 732.0 SR 734.0 Artikelnummerierung und Wortlaut der Änderungen sind an das (zur Zeit in parlamentarischer Beratung stehende) Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren (BBl 1998 III 2591) anzupassen.

7476

Elektrizitätsmarktgesetz

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 25

Marktöffnungsstufen

1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht der Anspruch auf Durchleitung nach Artikel 5 für: a.

Endverbraucherinnen und -verbraucher, deren Jahresverbrauch je Verbrauchsstätte einschliesslich der Eigenerzeugung 20 GWh übersteigt;

b.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Umfang: 1. von 10 Prozent des direkten Jahresabsatzes an feste Kundinnen und Kunden; 2. der Bezugsmengen, die sie an durchleitungsberechtigte Endverbraucherinnen und -verbraucher sowie an durchleitungsberechtigte Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt oder indirekt liefern; 3. der Überschussenergie, die sie von unabhängigen Produzenten nach Artikel 7 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 11 abnehmen müssen.

2

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht der Anspruch auf Durchleitung nach Artikel 5 zusätzlich für: a.

Endverbraucherinnen und -verbraucher, deren Jahresverbrauchswert je Verbrauchsstätte einschliesslich der Eigenerzeugung 10 GWh übersteigt;

b.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Umfang von 20 Prozent des direkten Jahresabsatzes an feste Kundinnen und Kunden.

3

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht unbeschränkter Anspruch auf Durchleitung nach Artikel 5.

Art. 26

Gründung der schweizerischen Netzgesellschaft

1

Die Betreiberinnen von Übertragungsnetzen gründen bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schweizerische Netzgesellschaft. Wird die Gesellschaft nicht fristgerecht gegründet, sorgt der Bundesrat für ihre Errichtung.

2

Bis zum Zeitpunkt der Gründung der schweizerischen Netzgesellschaft gilt Artikel 5 Absatz 3 auch für den Betrieb des Übertragungsnetzes.

Art. 27

Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Netzgesellschaft

1

Die Betreiberinnen von Übertragungs- und Verteilnetzen können bei der Gründung oder Kapitalerhöhung der schweizerischen Netzgesellschaft Rechte an Grundstücken mit einem schriftlichen Vertrag als Sacheinlage einbringen. Im Sacheinlagevertrag müssen diese Rechte hinreichend bezeichnet werden. Solche Rechte gehen von Gesetzes wegen mit der Eintragung des massgeblichen Geschäfts im Handelsregister auf die Netzgesellschaft über.

11

SR 730.0

7477

Elektrizitätsmarktgesetz

2

Diese Wirkung gilt auch für Rechte an Grundstücken, die als nicht übertragbar begründet wurden und die von den Betreiberinnen von Übertragungs- und Verteilnetzen in die Netzgesellschaft eingebracht werden.

3

Die Netzgesellschaft muss innert drei Monaten seit Eintragung des massgeblichen Geschäfts im Handelsregister den Übergang des Eigentums an einem Grundstück (Art. 655 ZGB12) beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch anmelden. Als Rechtsgrundausweis für den Übergang bedarf es einer öffentlichen Urkunde über diese Tatsache.

Art. 28

Versorgungspflicht und Preise für feste Kundinnen und Kunden

1

Bis zur vollständigen Marktöffnung sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, in ihrem Netzgebiet: a.

feste Kundinnen und Kunden regelmässig und ausreichend mit Elektrizität zu versorgen;

b.

festen Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe gleiche Preise zu verrechnen.

2

Die Kantone legen die Bedingungen fest, unter denen festen Kundinnen und Kunden in Ausnahmefällen unterschiedliche Anschlussgebühren verrechnet werden dürfen.

Art. 29

Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse

1

Wenn neue Marktöffnungsschritte in Kraft gesetzt werden, können Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass die Elektrizitätsbezugsverträge mit ihren Vorlieferanten angepasst werden: a.

im Umfang der Bezugsmengen der von ihnen innerhalb ihres Netzgebietes zu beliefernden durchleitungsberechtigten Endverbraucherinnen und -verbraucher;

b.

im Umfang ihres eigenständigen Anspruchs auf Durchleitung.

2

Werden von Zwischenlieferanten Vertragsanpassungen nach Absatz 1 verlangt, können diese ihrerseits im gleichen Umfange unter Einrechnung der Eigenerzeugung gegenüber ihren Vorlieferanten die Anpassung der Elektrizitätsbezugsverträge verlangen.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 30 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12

SR 210

7478