Bundesgesetz über die politischen Rechte

Anhang 8 Entwurf

(BPR) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Art. 18

Unvereinbarkeit

1

Personen, die auf Grund der Bundesverfassung oder eines Bundesgesetzes nicht zugleich Abgeordnete im Nationalrat sein können (Art. 144 BV), haben nach ihrer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.

2 Personen, die ein Amt innehaben, dessen Unvereinbarkeit mit dem Nationalratsmandat nicht durch die Bundesverfassung selber festgelegt ist, scheiden spätestens vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat aus ihrem andern Amt.

Art. 19 Abs. 2 2 Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3 der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.

Art. 75 Abs. 1 1

Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV) oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die Bundesversammlung sie soweit nötig für ungültig.

1 2

BBl 1999 7922 SR 161.1

7970

1999-4935

Politischen Rechte. BG

Art. 76 1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:

a.

ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe;

b.

ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;

c.

welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.

II Änderung bisherigen Rechts: Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 3 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 14a

9a. Unvereinbarkeit (neu) Art. 14a (neu) Bundesbeamte können nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

10523

3

SR 172.221.10

7971