Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Anhang 2 Entwurf

(Lebensmittelgesetz, LMG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Das Lebensmittelgesetz2 wird wie folgt geändert: Art. 17a (neu) Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln tierischer Herkunft Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 23 Abs. 5 (neu) 5

Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.

Art. 26a (neu) Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden, sowie die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.

Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz 3

Er kann zu diesem Zweck: ...

Art. 37 Abs. 2 (neu) 2

Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.

1 2

BBl 1999 6128 SR 817.0

1999-4593

6451

Lebensmittelgesetz

Art. 45 Abs. 2 Bst. f (neu) 2

Gebühren werden erhoben für: f.

systematische Kontrollen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6452