Bundesbeschluss über die Einfügung beschlossener Änderungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in die Bundesverfassung vom 18. April 1999 vom 28. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19981 über eine neue Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19992, beschliesst: I Die von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 beschlossene Änderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 betreffend die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Bundesrat3 wird wie folgt formal angepasst in die Bundesverfassung vom 18. April 1999 eingefügt: Art. 175 Abs. 3 und 4 3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

II Die von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 beschlossene Änderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 betreffend die Transplantationsmedizin4 wird wie folgt formal angepasst in die Bundesverfassung vom 18. April 1999 eingefügt: Art. 119a

Transplantationsmedizin

1

Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2

1 2 3 4

Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

AS 1999 2556 BBl 1999 7922 AS 1999 1239 AS 1999 1341

8768

1999-5447

Anpassungen auf Verfassungsstufe. BB

3

Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

III

1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Nationalrat, 27. September 1999

Ständerat, 28. September 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

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