Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
Anhang 6 Entwurf
(WPEG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz (WPEG) wird wie folgt geändert: Art. 45 Abs. 1 und 3 (neu) 1
Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind.
3
Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
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1 2
BBl 1999 7922 SR 661; AS 1999 ...
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1999-4933