Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma Robert A. Siegel Auction Galleries Inc., Parc Avenue Tower, 17th Floor, 65 East 55 th Street, 10022 New York/USA.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 11. November 1999 aufgrund der am 22. Januar und 4. März 1999 aufgenommenen Schlussprotokolle wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von Bussen von 725 und 290 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von 90 und 60 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössichen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide werden die geschuldeten Gesamtbeträge von 815 und 350 Franken mit den geleisteten Hinterlagen verrechnet.

14. Dezember 1999

9644

Eidgenössische Oberzolldirektion

1999-6140