99.051 Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 26. Mai 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Mai 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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1999-4335

Übersicht In Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik) der nachgeführten Bundesverfassung, welche Volk und Stände am 18. April 1999 angenommen haben, wird unter anderem die Bindung des Frankens an das Gold auf Verfassungsebene gelöst. Auf Gesetzesstufe soll die Lösung der Goldbindung mit der Schaffung des vorliegenden Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) umgesetzt werden.

Die Schaffung eines neuen Gesetzes drängt sich insbesondere auf, weil der neue Verfassungsartikel die Bargeldmonopole des Bundes in einem einzigen Artikel regelt und sie nicht mehr ­ wie dies bisher historisch bedingt geschah ­ nach der stofflichen Ausprägung des Bargelds in einen Münzartikel (bisheriger Art. 38 BV) und einen Notenbankartikel (bisheriger Art. 39 BV) aufteilt. Entsprechend soll nun auch die bisherige Systematik der Bundesgesetzgebung ­ Münzgesetz in Ausführung von Artikel 38 BV und Nationalbankgesetz (NBG) in Ausführung von Artikel 39 BV ­ der Neugliederung auf Verfassungsstufe angepasst werden. Das Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz wird alle publikumsrelevanten Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld regeln. Das heutige Münzgesetz wird ­ soweit seine Bestimmungen nicht mit der Lösung der Goldbindung des Frankens wegfallen ­ vollständig im neuen Bundesgesetz aufgehen. Aus dem Nationalbankgesetz werden die Bestimmungen über die Banknoten ins WZG übertragen. Das neue Gesetz wird die folgenden Abschnitte umfassen: Der Abschnitt «Währung und gesetzliche Zahlungsmittel» bestimmt den Franken als schweizerische Währungseinheit und legt seine Einteilung in 100 Rappen fest.

Gleichzeitig werden die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten sowie neu auch die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt.

Mit diesen Zahlungsmitteln können Geldschulden mit befreiender Wirkung erfüllt werden. Banknoten müssen dabei von jedermann unbeschränkt an Zahlung genommen werden. Bei den Sichtguthaben bei der SNB ist die Annahmepflicht auf Inhaber eines entsprechenden Kontos beschränkt. Bei den Münzen schliesslich wird zwischen Umlauf- sowie Gedenk- und Anlagemünzen unterschieden. Die für den Bargeldverkehr bestimmten Umlaufmünzen müssen wie bisher bis zu 100 Stück angenommen werden. Gedenk- und Anlagemünzen
hingegen sind nicht als eigentliche Zahlungsmittel gedacht und werden im Geschäftsverkehr auch nicht zu diesem Zweck eingesetzt. Auf Grund ihrer limitierten Auflage und des geringeren Bekanntheitsgrades eignen sie sich nicht, um mit einem Annahmezwang für jedermann versehen zu werden. Deshalb wird der Annahmezwang für Gedenk- und Anlagemünzen auf die Schweizerische Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes beschränkt. Die Gedenk- und Anlagemünzen behalten indessen den Status als gesetzliche Zahlungsmittel und damit die Rücknahmegarantie zum Nennwert.

Im Abschnitt «Münzordnung» werden die Zuständigkeiten von Bundesrat, Eidgenössischem Finanzdepartement und Nationalbank bezüglich Umlaufmünzen einerseits und Gedenk- und Anlagemünzen anderseits geregelt. Zudem wird die bereits heute von der SNB wahrgenommene Aufgabe der Münzverteilung auf Gesetzesstufe

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an die Nationalbank übertragen. Schliesslich wird auf die bisherige Bewilligungspflicht für die Herstellung oder Einfuhr von münzähnlichen Gegenständen verzichtet. Der Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Münzbereich soll durch eine neue Strafnorm gewährleistet werden.

Der Abschnitt «Notenordnung» umfasst diejenigen Artikel aus dem Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten), welche durch die Aufhebung der Goldbindung des Frankens nicht überflüssig werden. Er enthält die technischen Bestimmungen über Kompetenzen und Pflichten der SNB im Zusammenhang mit dem Umlauf von Banknoten.

Im Abschnitt «Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank» wird festgelegt, dass Träger des Zahlungsverkehrs bei der SNB auf Franken lautende Sichtguthaben halten können. Die SNB soll entsprechend den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs die Bedingungen festlegen, unter welchen Sichtguthaben bei ihr begründet und unterhalten werden können.

Schliesslich werden unter dem Abschnitt «Strafbestimmung» die verschiedenen Strafnormen zum Schutz des Münz- und Banknotenmonopols in einer einzigen Norm zusammengefasst. Wo notwendig, werden im Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittelgesetz bestimmte Artikel des Strafgesetzbuches und des Obligationenrechtes an das neue Konzept des WZG angepasst. Ins WZG übernommene Bestimmungen des NBG sowie das vollständig ins WZG integrierte Münzgesetz werden aufgehoben.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

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Verfassungsrechtliche Ausgangslage

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Geld- und Währungshoheit des Bundes

In Artikel 99 Absatz 1 (1. Teil) der von Volk und Ständen am 18. April 1999 angenommenen neuen Bundesverfassung wird das Geld- und Währungswesen zur Bundessache erklärt. Damit wird eine ausschliessliche Kompetenz zur Rechtsetzung des Bundes auf diesem Gebiet begründet1. Zu den hauptsächlichen Befugnissen des Bundes, welche aus seiner Geld- und Währungshoheit fliessen, gehören die Bestimmung der Währungseinheit und die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel. Es ist Sache des Bundesgesetzgebers, diese Befugnisse zu konkretisieren.

Die Bestimmung der Währungseinheit umfasst zwei Elemente. Damit staatliches Geld seine Funktion als Rechnungs- bzw. Standardwerteinheit2 erfüllen kann, bedarf es einer Denominierung, d. h. der Gesetzgeber muss Name und Einteilung der Schweizer Währung verbindlich festlegen.

Die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel durch den Bund vermittelt dem Geschäftsverkehr die Sicherheit der befreienden Wirkung von einer Geldschuld.

Gemäss der (dispositiven) Regelung im Schweizerischen Obligationenrecht3 (Art. 84) kann sich jedermann von einer «Geldschuld» befreien, indem er in «Landesmünze» bezahlt. Die Normen des öffentlichen Rechts bestimmen, was unter «Landesmünze» zu verstehen ist. Sie verleihen jenem Geld, das im Rechtsverkehr als schuldtilgend angenommen werden muss, die Eigenschaft der «Landesmünze»4.

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Die Bargeldmonopole

Im neuen Artikel 99 der Bundesverfassung über die Geld- und Währungspolitik werden die Bargeldmonopole des Bundes in Absatz 1 (2. Teil) zusammenfassend geregelt. Bisher bildeten diese Bundesmonopole ­ aufgeteilt nach der stofflichen Ausformung des Bargeldes ­ den Kerngehalt des Münzartikels (bisheriger Art. 38 BV) und des Notenbankartikels (bisheriger Art. 39 BV). Diese Aufspaltung wurde aufgegeben, weil sich die Verankerung der staatsleitenden Prinzipien des Geld- und Währungswesens in einem einzigen Verfassungsartikel aufdrängte5.

Während das Münzmonopol durch den Bund selbst ausgeübt wird, überträgt Artikel 1 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes vom 23. Dezember 19536 (NBG) das Notenmonopol auf die Schweizerische Nationalbank. Obwohl die Aufteilung der Bargeldmonopole auf zwei Träger sachlich nicht zwingend ist, hat sie sich aus histori1 2 3 4 5 6

Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 303.

Dazu Schar-Schuppisser Markus, Standardwerteinheit, Währung, Geld, Genf 1989, S. 71 ff.

SR 220 Junod, Kommentar BV, Art. 39 N. 3.

Dazu auch Botschaft vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4028.

SR 951.11

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schen Gründen in zahlreichen Ländern eingebürgert. So liegt bei fast allen Staaten der G10 das Münzmonopol bei der Regierung (Tresorerie) und das Notenmonopol bei der Zentralbank. Das Münzmonopol des Bundes stellt keine Gefahr für die Kontrollierbarkeit der schweizerischen Geldmenge dar: Zum einen sind die Banknoten heute die betragsmässig bei weitem bedeutendste Form von Bargeld7. Zum andern ist kein Ersatz von Banknotenwerten durch höherwertige Scheidemünzen beabsichtigt, und es soll durch eine gesetzlich verankerte Mitsprache der SNB bei der Festlegung der Nennwerte von Umlaufmünzen sichergestellt werden, dass die Kontrolle der Geldschöpfung durch die Notenbank nicht mittels übermässiger Substitution von Banknoten durch Münzen erschwert wird (dazu hinten Ziff. 222).

Die Wahrnehmung der Bargeldmonopole durch ihre Träger bedarf der weiteren Konkretisierung auf Gesetzesstufe. Namentlich müssen Ausgabe und Rücknahme von Münzen und Noten geregelt sowie die Rechte der Inhaber von Münzen und Banknoten umschrieben werden.

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Historische Entwicklung

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Währung

Bisher fanden sich Name und Einteilung der Schweizer Währung im Bundesgesetz vom 18. Dezember 19708 über das Münzwesen (im Folgenden «Münzgesetz» genannt) ­ und zwar in dessen Abschnitt I (Währung) ­ geregelt. Dies ist historisch erklärbar. Nach der Grundkonzeption der bisherigen Artikel 38 und 39 BV, welche die Rückkehr zur Goldumlaufswährung nicht endgültig, sondern nur für «Kriegszeiten» und für «Zeiten gestörter Währungsverhältnisse» (bisheriger Art. 39 Abs. 6 BV) ausschloss, sollten nur die Goldmünzen (Kurantmünzen) staatliches Geld mit unbeschränkter Zahlungskraft sein. Solche Goldmünzen waren gleichbedeutend mit der «Zahlungswährung» Schweizerfranken. Banknoten dagegen waren dem Verfassungsgrundsatz nach kein Geld im Rechtssinne, sondern verkörperten einen Anspruch auf Geld in Form von Goldmünzen oder Goldbarren (Art. 21 NBG). Nur durch den Rückgriff auf Ausnahmeklauseln (Art. 22 NBG; Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 19549 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold) gelang es, die Banknoten zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zu machen. Was im «Währungsabschnitt» des Münzgesetzes steht, gilt deshalb auch für die Banknoten und für das auf Schweizerfranken lautende Buchgeld.

Heutzutage, wo die umlaufenden Münzen nur einen geringen Teil der Geldmenge ausmachen und die Entmaterialisierung des Geldes sukzessive voranschreitet, erscheint die Ordnung der Währung in einem «Münzgesetz» nicht mehr angebracht.

Die Definition der Währungseinheit «Schweizerfranken» hat weit über das Münzwesen hinausreichende Folgen, indem das gesamte in der Landeswährung ausgedrückte Geld Objekt der nationalen Geld- und Währungspolitik darstellt. Im Grunde bildet das Münzwesen heute den unwesentlichsten Teil der Währungsordnung. Nach der Loslösung des Frankens von der Goldbindung ist es deshalb folgerichtig, wenn die

7

8 9

Das Wertverhältnis zwischen den umlaufenden Münzen und Banknoten betrug 1998 durchschnittlich 1:14 (2,1 Mrd. Franken : 29,6 Mrd. Franken); vgl. 91. Geschäftsbericht SNB 1998, S. 50.

SR 941.10 SR 951.171

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Eigenheiten der schweizerischen Währung in einem umfassenderen Erlass als dem Münzgesetz geordnet werden.

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Gesetzliche Zahlungsmittel

Zur Geld- und Währungshoheit des Bundes gehört nebst der Bestimmung der Währungseinheit auch die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel. In Ausführung von Artikel 99 Absatz 1 BV hat die Bundesgesetzgebung daher die gesetzlichen Zahlungsmittel zu umschreiben. Die Pflicht des Gläubigers, vom Staat bzw. der Zentralbank geschaffenes Geld mit schuldtilgender Wirkung anzunehmen, kann dabei graduelle Abstufungen erfahren. Im Laufe der Zeit, mit dem Ersetzen der Kurantmünzen durch Scheidemünzen, wurden die Münzen zur «Landesmünze mit beschränkter Zahlungskraft» herabgestuft; dagegen entwickelten sich die Banknoten zur «Landesmünze mit unbeschränkter Zahlungskraft»10. In zunehmendem Masse fungiert auch Buchgeld (Guthaben bei der Zentralbank, der Post und den Geschäftsbanken) im Geschäftsverkehr als Zahlungsmittel11. Nur mit staatlich anerkanntem Geld (gesetzlichen Zahlungsmitteln) vermag sich jedoch der Schuldner bedingungslos, d. h. beim Fehlen einer anderweitigen Abrede, von einer Geldschuld zu befreien (dazu hinten Ziff. 213).

Die Zahlungsmitteleigenschaft der verschiedenen Formen staatlichen Geldes ­ Münzen, Banknoten, allenfalls auch des Zentralbank-Buchgeldes ­ sollte in einem die stoffliche Ausprägung übergreifenden Erlass, für jedermann leicht erkennbar, geregelt sein. Bisher musste der Bürger die schuldtilgende Wirkung von Bargeldzahlungen in einem Gestrüpp verschiedener Erlasse (Art. 22 NBG in Vbdg. mit dem BRB betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten, Art. 6 Münzgesetz) mühsam zusammensuchen. Über die schuldtilgende Wirkung einer Zahlung mit Sichtguthaben bei der SNB schwieg sich der Gesetzgeber bisher überhaupt aus.

13

Neue Systematik der Bundesgesetzgebung

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Verzicht auf ein spezielles Währungsgesetz

Ein Währungsgesetz, das die Hauptmerkmale und Funktionen der nationalen Währung umschreibt, kannte beispielsweise Deutschland von 1948 bis zur Einführung des Euro12. In der schweizerischen Rechtsliteratur ist die Schaffung eines Währungsgesetzes für die Zeit nach der Loslösung der Goldbindung des Frankens von Richli angeregt worden13.

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Dazu Weber Rolf, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VII/1, Bern 1983, Rz. 113­117 zu Art. 84 OR; Junod, Kommentar BV, Art. 38 N. 10.

Giovanoli Mario, «Bargeld ­ Buchgeld ­ Zentralbankgeld: Einheit oder Vielfalt im Geldbegriff?», in: Festschrift für Beat Kleiner, Banken und Bankrecht im Wandel, Zürich 1993, S. 89, 106 ff.

Währungsgesetz vom 20. Juni 1948; dazu Gramlich Ludwig, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, Kommentar, Köln/Berlin/München 1988, S. 330 ff.

Richli Paul, «Zur internationalen Verflechtung der schweizerischen Währungsordnung», in: ZBJV 124bis, 1988, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1988, S. 339 ff., 359, 362.

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In einem Gesetz, das die Währungsordnung selber abschliessend regelt, könnten theoretisch auch Prinzipien für die Wahl des Währungssystems ­ unter heutigen Rahmenbedingungen der Grundoption «feste oder flexible Wechselkurse» ­ niedergelegt werden14. Solange allerdings das Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Währungsunion offen bleibt, dürfte es schwierig sein, Kriterien oder eine ausformulierte Kompetenzordnung für den konkreten Systementscheid «fixe oder flexible Wechselkurse» vorzulegen. Deshalb bliebe der Inhalt eines Währungsgesetzes vorderhand auf die Umschreibung der wesentlichen Elemente der schweizerischen Währung (Name und Einteilung) sowie die Normierung der Zahlungsmitteleigenschaft verschiedener Formen staatlichen Geldes beschränkt. Ein solches kurzes Gesetz, das nur wenige Artikel umfassen würde, wäre der schweizerischen Rechtssetzungspraxis fremd.

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Schaffung eines Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel

Auf Verfassungsstufe wird die Aufteilung der Materie «Geld und Währung» in einen Münz- und einen Notenbankartikel aufgegeben. Deshalb ist die bisherige Systematik der einschlägigen Bundesgesetzgebung ­ Münzgesetz in Ausführung des bisherigen Artikels 38 BV, Nationalbankgesetz in Ausführung des bisherigen Artikels 39 BV ­ zu überdenken. Aus verschiedenen Gründen (vorn Ziff. 12) ist die Ordnung jener Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld, die für das Publikum im Geschäftsverkehr unmittelbar bedeutsam sind, in einem einzigen Bundesgesetz sinnvoll. Systematisch betrachtet kann das neue «Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel» die Verfassungsvorschriften von Artikel 99 Absatz 1 (Geld und Währung als Bundessache; Bargeldmonopole) näher ausführen. Das Nationalbankgesetz dagegen würde die Absätze 2­4 von Artikel 99 BV konkretisieren (Auftrag, Stellung und Organisation der Notenbank, Währungsreserven und Gewinnverteilung).

Dieser Regelungsansatz hat den Vorteil, dass die Loslösung des Frankens von der Goldbindung mit einem einzigen Gesetzeserlass umgesetzt werden kann. Der Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten) wird ­ soweit die betreffenden Bestimmungen nicht überhaupt wegfallen ­ in das neue Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel integriert. Die ausserhalb des Bargeldverkehrs liegenden Aufgaben der Zentralbank werden zusammen mit den geldpolitischen Instrumenten und den Organisationsbestimmungen in einem schlanken NBG als Spezialerlass zusammengefasst, womit dessen Normadressaten klar definierte Kreise (die SNB und ihre Aktionäre, Bundesstellen, Kantone, Banken) umfassen. Das Nationalbankgesetz wird nicht länger durch publikumsrelevante Aspekte von Geld und Währung, wie etwa den strafrechtlichen Schutz der Bargeldmonopole, belastet. Das Münzgesetz wiederum, das schon in der heutigen Realität einen Erlass von überwiegend technischer Tragweite darstellt, geht ­ in der am 21. März 1997 geänderten Fassung15 ­ vollständig im neuen Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel auf.

14 15

Dazu Botschaft vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4030.

BBl 1997 II 599.

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Das kompakte neue Gesetz umschreibt alle wesentlichen Elemente des schweizerischen Geld- und Währungswesens. Technische Einzelheiten sollen so weit als möglich auf tieferer Normstufe geregelt werden.

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Auswirkungen der Lösung der Goldbindung des Frankens auf die Goldreserven der SNB

Zwar existiert die Goldbindung des Frankens in Wirklichkeit längst nicht mehr. Die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene hatten aber bisher zur Folge, dass die Goldreserven der SNB immobilisiert waren und zum weit unter dem Marktpreis liegenden Paritätspreis von 4595 Fr./kg bewertet werden mussten. Nach der Aufhebung der Goldbindung ist es der SNB freigestellt, Gold zu Marktpreisen zu kaufen oder zu verkaufen und ihre Goldbestände marktnah bewertet in der Bilanz aufzuführen. Dadurch gewinnt das Gold seine Funktion als echte, einsetzbare Währungsreserve zurück, und die Nationalbank wird insgesamt mehr Reserven halten als sie für die Durchführung der Geld- und Währungspolitik benötigt. Rund die Hälfte des heutigen Goldbestandes von insgesamt 2590 Tonnen wird für andere öffentliche Zwecke genutzt werden können16.

Mit der Annahme des Artikels 99 über die Geld- und Währungspolitik in der neuen Bundesverfassung hat die Lösung der Goldbindung auf Verfassungsebene stattgefunden. Der vorliegende Erlass setzt die Aufhebung der Goldbindung nun auf Gesetzesstufe um. Mit dem Inkrafttreten des WZG wird somit eine Höherbewertung sowie der Verkauf und die Umschichtung eines Teils der Goldbestände der SNB in ertragbringendere Aktiva möglich.

Als Grundlage für die Schaffung gesetzlicher Regelungen, um die nicht mehr benötigten Währungsreserven in Abweichung vom geltenden verfassungsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel aus der SNB auszugliedern und für andere öffentliche Zwecke einzusetzen, genügt hingegen der nachgeführte Artikel 99 BV in Verbindung mit dem WZG nicht. Diese Auffassung hat das Parlament bei der Beratung der separaten Reform der Geld- und Währungsverfassung gemäss Botschaft des Bundesrats vom 27. Mai 1998 vertreten17. In Artikel 99 Absatz 4 der nachgeführten Bundesverfassung wird nämlich weiterhin festgehalten, dass mindestens 2/3 des Reingewinns der SNB an die Kantone gehen. Nationalrat und Ständerat haben deshalb beschlossen, im Verfassungstext der separaten Reform einen Vorbehalt zur Gewinnausschüttungsregel anzubringen und in einem zusätzlichen Absatz bzw. einer Übergangsbestimmung festzuhalten, dass die Gesetzgebung die Verwendung der nicht mehr benötigten Währungsreserven und ihrer Erträge regelt. Für die Zuweisung der überschüssigen 1300
Tonnen Gold an andere öffentliche Zwecke (z. B. mit dem Stiftungsgesetz) schafft daher erst die Annahme der separaten Reform der Währungsverfassung durch Volk und Stände (voraussichtlich im Frühjahr 2000) die notwendige Verfassungsgrundlage.

16 17

Dazu Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4063.

Diese separate Reform löst ebenfalls die Goldbindung des Frankens auf Verfassungsebene, führt aber in anderen Punkten (Notenbankauftrag, Rechenschaftspflicht der SNB) die Modernisierung der Geld- und Währungsverfassung weiter als dies im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung möglich gewesen wäre.

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Vernehmlassungsverfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat von Mitte Oktober 1998 bis Mitte Januar 1999 bei Kantonen, Parteien, Verbänden und interessierten Organisationen eine Vernehmlassung zum vorliegenden Gesetz durchgeführt. Der Entwurf für ein neues WZG wurde dabei von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser gut aufgenommen. Alle Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen es, dass das WZG die Aufhebung der Goldbindung des Frankens auf Gesetzesstufe umsetzt. Auch der Entscheid, mit der Schaffung des WZG alle publikumsrelevanten Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld in einem einzigen Erlass zu regeln, stiess auf Zustimmung. Grundsätzlich wurde in vielen Stellungnahmen das WZG als ein weitgehend technisches Gesetz bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen von politischer Tragweite bereits anlässlich der parlamentarischen Behandlung der separaten Reform der Geld- und Währungsverfassung gemäss Botschaft des Bundesrats vom 27. Mai 1998 (BBl 1998 4007) ausführlich diskutiert worden seien.

Materielle Änderungswünsche am Gesetzestext wurden lediglich im Zusammenhang mit der Regelung der Annahmepflicht von Münzen (Art. 3 E-WZG) geäussert: Artikel 3 Absatz 1 des WZG-Vernehmlassungsentwurfs sah vor, dass jede Person gehalten ist, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Gedenk- und Anlagemünzen sollten von der SNB und den öffentlichen Kassen des Bundes zum Nennwert angenommen werden. Auf Anregung der FDP wird der Gesetzestext dahingehend präzisiert, dass die SNB und die öffentlichen Kassen des Bundes nicht nur Gedenk- und Anlagemünzen, sondern auch Umlaufmünzen in unbeschränkter Zahl zum Nennwert anzunehmen haben.

Bei den Gedenk- und Anlagemünzen soll neu in Artikel 3 Absatz 1 (2. Satz) E-WZG die Annahmepflicht auf die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes beschränkt werden. Während sich die meisten Vernehmlasser nicht zu dieser Einschränkung äussern, betonen die SVP und der Verband Schweizerischer Münzenhändler, dass der Erfolg beim Verkauf von Gedenk- und Anlagemünzen entscheidend davon abhänge, dass diese uneingeschränkt als gesetzliche Zahlungsmittel gelten. Sie lehnen daher die vorgesehene Beschränkung der Annahmepflicht für solche Münzen ab.

Die vorgeschlagene Beschränkung der Annahmepflicht trägt der Tatsache Rechnung, dass Gedenk- und Anlagemünzen über
einen geringeren Bekannheitsgrad als Umlaufmünzen verfügen. Es ist deshalb der Sicherheit des Rechtsverkehrs abträglich, wenn solche Münzen von Privaten mit schuldtilgender Wirkung an Zahlung genommen werden müssen. Indem die Gedenk- und Anlagemünzen aber weiterhin die Eigenschaft «gesetzliches Zahlungsmittel» behalten (Art. 2 Bst. a E-WZG), wird dem Inhaber solcher Münzen wie bisher eine Rücknahmegarantie zum Nennwert eingeräumt. Diese Nennwert-Garantie zusammen mit der umsichtigen Ausgabe und umfassenden Bekanntmachung von Neuausgaben wird die Attraktivität von Gedenkund Anlagemünzen weiterhin sichern. Der Bundesrat und die Nationalbank teilen die Befürchtungen von SVP und Münzenhändlern nicht, dass die Nachfrage nach solchen Münzen sinken könnte, wenn sie nicht mehr uneingeschränkt annahmepflichtig sind, zumal Gedenk- und Anlagemünzen ja über dem Nennwert ausgegeben und daher wohl kaum im täglichen Zahlungsverkehr eingesetzt werden. An der Beschränkung der Annahmepflicht für Gedenk- und Anlagemünzen soll daher festgehalten werden.

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Schliesslich schlägt die FDP vor, den Begriff «öffentliche Kassen des Bundes» gänzlich aus der Liste der annahmepflichtigen Stellen zu streichen. Die fortschreitende Liberalisierung angestammter öffentlicher Werke lasse erwarten, dass die Zahl der öffentlichen Kassen des Bundes künftig stark reduziert werde.

Auch wenn weitere Privatisierungen von Staatsbetrieben künftig zu erwarten sind, sollte nicht bereits heute auf die Dienste der öffentlichen Kassen des Bundes als Annahmestellen für Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen verzichtet werden. Zusammen mit den Kassenstellen der SNB garantieren Post und Bahn ein dichtes Netz von Annahmestellen in der gesamten Schweiz. An der Erwähnung von «öffentlichen Kassen des Bundes» soll deshalb festgehalten werden.

2

Besonderer Teil

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Währung und gesetzliche Zahlungsmittel

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Wegfall bisheriger Befugnisse zur Paritätsfestlegung und Behandlung ausserordentlicher Gewinne/Verluste

Im revidierten Artikel 99 BV über die Geld- und Währungspolitik wird der Schweizerfranken von seiner Bindung an das Gold gelöst. Die Einlösungspflicht für die von der SNB ausgegebenen Banknoten (bisheriger Art. 39 Abs. 6 BV), die Pflicht zur Deckung des Notenumlaufs mit Gold und kurzfristigen Guthaben (bisheriger Art. 39 Abs. 7 BV) sowie die Befugnis des Bundes, den Münzfuss zu bestimmen (bisheriger Art. 38 Abs. 3 BV), werden aufgehoben. Eine Goldparität des Frankens ist nicht länger, wie im Bundesgesetz vom 18. Dezember 197018 über das Münzwesen (im Folgenden ,,Münzgesetz" genannt) festgehalten, durch den Bundesrat festzusetzen (Art. 2 Münzgesetz). Zusammen mit Artikel 2 Münzgesetz ist der Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 197119 über die Festsetzung der Goldparität des Frankens aufzuheben. Weil der Wechselkurs des Frankens nicht mehr über die Goldparität bestimmt wird, treten auf den Gold- und Devisenbeständen der Nationalbank auch keine Gewinne und Verluste kraft hoheitlichen Aktes, d. h. als Folge von Paritätsänderungen, ein. Die Befugnis der Bundesversammlung, über die «Behandlung» solcher Gewinne und Verluste zu entscheiden (Art. 3 Münzgesetz), wird deshalb gegenstandslos.

Im Rahmen einer Neuordnung des Geld- und Währungswesens bleibt die Frage zu beantworten, in wessen Kompetenz die Festlegung des Aussenwerts der Währung fallen soll. Sie würde vorab dann bedeutsam, wenn die Schweiz sich dazu entschliessen sollte, vom heutigen System flexibler Wechselkurse abzugehen. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten auseinanderzuhalten: Die einseitige Anbindung des Schweizerfrankens an eine andere Währung oder einen Währungskorb mittels entsprechender Devisenmarktinterventionen der SNB und die zweiseitige Ankoppelung des Schweizerfrankens an ein Wechselkurssystem mittels völkerrechtlichem Vertrag. Im ersten Fall handelte es sich um einen «Entscheid von wesentlicher monetärer Bedeutung», der gemäss Artikel 2 Absatz 2 NBG der Pflicht zur Koordination zwischen SNB und Bundesrat unterliegt. Die Bestimmung des Aussenwertes des Schweizerfrankens würde mithin von der Notenbank im Einvernehmen mit dem 18 19

SR 941.10 SR 941.102

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Bundesrat vorgenommen. Im zweiten Fall wäre für den Abschluss des völkerrechtlichen Vertrags mit ausländischen Staaten, einer internationalen Organisation oder einer supranationalen Gemeinschaft die Bundesversammlung zuständig (Art. 166 Abs. 2 BV). Für den Vertragsvollzug, unter Einschluss von Änderungen des Wechselkurses, wäre im Aussenverhältnis der Bundesrat zuständig (Art. 184 BV); im Innenverhältnis wäre ­ analog Artikel 2 Absatz 2 NBG ­ ein Zusammenwirken von Bundesrat und Notenbank vorzusehen. Die vorsorgliche Schaffung einer detaillierten Kompetenzordnung zur Aussenwertbestimmung des Schweizerfrankens im neuen Währungs- und Zahlungsmittelgesetz erscheint indes kaum sinnvoll.

Als Folge dieser Überlegungen fällt mit Ausnahme von Artikel 1 Münzgesetz der Inhalt von Abschnitt I (Währung) des Münzgesetzes dahin. Im ersten Abschnitt des neuen Gesetzes sollen stattdessen ­ neben der Definition der Währungseinheit (analog Art. 1 Münzgesetz) ­ die Zahlungsmitteleigenschaften des vom Staat geschaffenen Geldes figurieren.

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Name und Einteilung der Schweizer Währung (Art. 1 E-WZG)

Artikel 1 des Münzgesetzes definiert die schweizerische Währung. Die Bestimmung bezeichnet zum einen den Namen der schweizerischen Währungseinheit (Franken) und zum andern den Namen der Untereinheit, d. h. ihres hundertsten Teils (Rappen).

Diese Bestimmung kann unverändert in das neue Währungs- und Zahlungsmittelgesetz (Art. 1 E-WZG) übernommen werden.

Grundsätzlich wäre denkbar, auch die gegenständliche Darstellung der schweizerischen Währungseinheit im Währungsgesetz zu regeln, z. B. Zahl und Nennwert der Banknoten sowie Zahl, Nennwert und Prägeeigenschaften der Münzen. Die gegenständliche Darstellung der schweizerischen Währung soll jedoch geänderten Bedürfnissen flexibel angepasst werden können. Deshalb scheint eine Regelung dieser Materie auf Verordnungsstufe zweckmässiger 20.

213

Zahlungsmitteleigenschaft staatlichen Geldes (Art. 2, 3 E-WZG)

213.1

Allgemeines

Staatlich anerkanntes Geld muss geeignet sein, Geldschulden mit befreiender Wirkung zu erfüllen. Die Gesetzgebung muss deshalb jenes Geld umschreiben, das vom Staat bzw. von der Zentralbank ausgegeben wird und ­ in beschränktem oder unbeschränktem Umfang ­ als gesetzliches Zahlungsmittel im Rechtsverkehr anerkannt ist. Geld, das unter staatlicher Kontrolle geschaffen wird, sind die Münzen, die Banknoten und die Sichtguthaben bei der Zentralbank.

20

Heute: Beschluss des Bankrats über den Nennwert der auszugebenden Banknoten (vom 11. Juli 1979/21. August 1991) sowie Art. 1 Münzverordnung (SR 941.101), V über die Sondermünzen «700 Jahre Schweizerische Eidgenossenschaft» (SR 941.108), V über die Ausgabe von Gedenkmünzen (SR 941.107).

7268

213.2

Münzen

Die schweizerischen Münzen sind eine erste Erscheinungsform staatlichen Geldes.

Sie gelten als gesetzliche Zahlungsmittel mit beschränkter Zahlungskraft21, denn nach Artikel 6 Münzgesetz ist ausser den Kassen des Bundes und der Nationalbank niemand gehalten, für eine Zahlung mehr als 100 Münzen anzunehmen. Auf Grund der Änderung vom 21. März 199722 des Münzgesetzes kann der Bund ­ neben den normalen Umlaufmünzen ­ für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen (Art. 4 Abs. 4 Münzgesetz). Diese Münzen sollen zwar einen Nennwert tragen, aber über dem Nennwert abgegeben werden; der Bund verpflichtet sich, «die Gedenkmünzen bis zu ihrer Ausserkraftsetzung zum Nennwert zurückzunehmen»23. Eigentliche Anlagemünzen24 gab der Bund bisher noch nicht aus. In der Münzverordnung vom 19. November 199725 (Art. 1) wird den Gedenk- und Anlagemünzen in gleicher Weise wie den Umlaufmünzen die Eigenschaft «gesetzliches Zahlungsmittel» zuerkannt. Daran soll sich nichts ändern; Artikel 2 Bst. a E-WZG bezeichnet alle vom Bund ausgegebenen Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel.

Artikel 3 Absatz 1 E-WZG regelt den Annahmezwang für die vom Bund ausgegebenen Münzen in differenzierter Weise: Die Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind (Umlaufmünzen), unterliegen einer zahlenmässig begrenzten gesetzlichen Annahmepflicht des Publikums (Art. 3 Abs. 1, 1. Satz, E-WZG). Die Höchstzahl von Umlaufmünzen, die der Gläubiger einer Geldschuld annehmen muss, setzt Artikel 3 Absatz 1 E-WZG analog dem Münzgesetz (Art. 6) fest. Aus Gründen der Praktikabilität ist die Annahmepflicht für Münzen in den meisten Ländern limitiert. Mit einer Stückzahl von 100 bewegt sich die Schweiz international betrachtet eher in der oberen Bandbreite der Limiten. Ebenfalls denkbar wäre die Normierung eines maximalen Nominalbetrags für eine zwangsweise anzunehmende Münzzahlung. Doch war diese Art der Beschränkung der Zahlungskraft von Münzen in der Schweiz bis anhin nicht gebräuchlich.

Im Unterschied zu den Umlaufmünzen sind Gedenk- und Anlagemünzen weder als eigentliche Zahlungsmittel gedacht26 noch werden sie im Geschäftsverkehr als solche eingesetzt. Da sie in limitierter Auflage ausgegeben werden und über einen geringen Bekanntheitsgrad verfügen, eignen sie sich
nicht, um mit Annahmezwang für jedermann versehen zu werden. Bereits heute werden Gedenkmünzen nicht überall problemlos zur Zahlung entgegengenommen. Es ist der Sicherheit des Rechtsverkehrs abträglich, wenn solche Münzen von Privaten mit schuldtilgender Wirkung an Zahlung genommen werden müssen. Deshalb soll sich im Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz der Annahmezwang für jedermann auf Umlaufmünzen beschränken (Art. 3 Abs. 1, 1. Satz E-WZG). Umlaufmünzen wie auch Gedenk- und Anlagemünzen werden aber jederzeit in unbeschränkter Anzahl von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes zum Nennwert angenommen 21 22 23 24 25 26

Junod, Kommentar BV, Art. 38 N. 10; Klauser Peter, «Gesetzliches Zahlungsmittel», in: Albisetti et al., Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens, 4. A. Bern 1987, S. 331.

BBl 1997 II 599, AS 1997 2755.

Botschaft vom 23. September 1996 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Münzwesen: BBl 1996 V 60.

Über deren charakteristische Eigenschaften: Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Münzwesen, BBl 1996 V 61.

SR 941.101 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Münzwesen, BBl 1996 V 61.

7269

(Art. 3 Abs. 1, 2. Satz E-WZG). Zu den öffentlichen Kassen des Bundes ­ «öffentlich» ist im Sinn von «öffentlich zugänglich» gemeint ­ gehören die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen. Nationalbank, Post und Bundesbahnen werden denn auch in der Münzverordnung verpflichtet, vom Verkehr nicht mehr benötigte Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurückzunehmen (Art. 4 Abs. 2 Münzverordnung27). Damit wird dem Inhaber einer Gedenk- oder Anlagemünze weiterhin eine Rücknahmegarantie zum Nennwert eingeräumt; es steht ihm ein dichtes Netz von Kassenstellen der SNB (Hauptsitze, Zweiganstalten, Agenturen)28, der SBB (sämtliche Bahnschalter) und der Post (sämtliche Poststellen) zur Verfügung, um Gedenk- und Anlagemünzen umzutauschen. Als gesetzliche Zahlungsmittel haben vom Bund ausgegebene Gedenk- und Anlagemünzen nach wie vor «Kurs», solange sie nicht offiziell ausser Kurs gesetzt sind (Art. 6 Abs. 2 E-WZG).

213.3

Banknoten

Die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten sind ebenfalls gesetzliche Zahlungsmittel und sollen es bleiben (Art. 2 Bst. b E-WZG). Im Unterschied zu den Umlaufmünzen gelten sie als gesetzliche Zahlungsmittel mit voller Zahlungskraft, d. h. sie unterliegen einem unbeschränkten Annahmezwang für Gläubiger von Geldforderungen. Dies soll in Artikel 3 Absatz 2 E-WZG ­ anstelle von Artikel 1 BRB vom 29. Juni 195429 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold ­ so geregelt werden. Der Annahmezwang gilt selbstverständlich nur soweit, als Gläubiger und Schuldner nicht eine andere Zahlungsart vereinbart haben (dazu hinten Ziff. 214).

213.4

Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank

Die Sichtguthaben bei der Zentralbank ­ eine besondere Form von Buchgeld ­ sind heutzutage für die Führung einer nationalen Geld- und Währungspolitik erforderlich; sie können jederzeit problemlos in Banknoten (oder Münzen) umgetauscht werden und unterliegen keinem Solvenzrisiko in Bezug auf die Forderungsschuldnerin (SNB)30. Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank stellen in gleicher Weise wie Banknoten Verpflichtungen der Zentralbank dar. In der Botschaft vom 24. April 199631 über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten betonte der Bundesrat denn auch die enge Substituierbarkeit beider Formen des Zentralbankgeldes. In der Schweiz dienen die Sichtguthaben bei der SNB (Giroguthaben) überdies als Zahlungsmittel im elektronischen Interbank-Zahlungsverkehrssystem SIC. Die ­ definitive und un27 28

29 30 31

SR 941.101 Die Kassenstellen der SNB umfassen gegenwärtig die beiden Sitze, sechs Zweiganstalten sowie 17 Agenturen, welche von Kantonalbanken geführt werden. Auch wenn die Zahl der Zweiganstalten auf Ende 1999 auf zwei reduziert werden wird, gibt es noch immer genügend Kassen, welche Gedenk- und Anlagemünzen zum Nennwert eintauschen, zumal die SNB die Absicht hat, ihr Netz an Agenturen künftig auszubauen.

SR 951.171 Dazu Giovanoli (Anm. 11), S. 89, 106 ff.

Botschaft vom 24. April 1996 über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten, BBl 1996 III 31.

7270

widerrufliche ­ Vornahme von Schweizerfranken-Zahlungen in diesem System geschieht mit Hilfe von Gutschriften und Belastungen auf dem Girokonto der SICTeilnehmer bei der SNB32. Es wäre undenkbar, das tägliche Zahlungsvolumen unter den Banken heute noch mittels Übergabe von Banknoten abzuwickeln. Aus diesem Grunde scheint es richtig, die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zu erklären (Art. 2 Bst. c EWZG).

Nun steht der Zugang zu Sichtguthaben der Schweizerischen Nationalbank nicht jedermann offen. Im Verkehr unter den Inhabern eines Girokontos bei der SNB soll jedoch der Gläubiger einer Geldschuld rechtlich verpflichtet werden, solche Guthaben unbeschränkt an Zahlung zu nehmen (Art. 3 Abs. 3 E-WZG). Die befreiende Wirkung tritt selbstverständlich nur im Schuldverhältnis zwischen den GirokontoInhabern ein. Mithin soll im Zahlungsverkehr etwa unter SNB, Banken, Effektenhändlern, Bund, Post die Zahlung mit Zentralbankbuchgeld von der Rechtsordnung ausdrücklich sanktioniert werden. Indem der Schuldner einer Geldschuld gegenüber einem Gläubiger, der über ein Girokonto bei der SNB verfügt, Sichtguthaben bei der SNB mit befreiender Wirkung zur Zahlung verwenden können wird, findet die vermehrte Verwendung von Zentralbank-Buchgeld für Grossbetragszahlungen auch rechtlich Anerkennung ­ eine Innovation, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit der bargeldlosen Überweisung von Schweizer Währung liegen dürfte.

214

Keine Zahlungsmitteleigenschaft des Banken-Buchgeldes

Anders als die Guthaben bei der Zentralbank sind die Guthaben bei den Geschäftsbanken einem Solvenzrisiko in Bezug auf die Forderungsschuldnerin unterworfen.

Auf Grund der unterschiedlichen Bonität der kontoführenden Institute mangelt es ihnen an der für das Zentralbankbuchgeld charakteristischen Standardisierung und Fungibilität33. Dasselbe gilt, in noch höherem Masse, für die von Banken und anderen Organisationen herausgegebenen Garantiekarten (Debit- und Kreditkarten) sowie ­ neuerdings ­ für Wertspeicherkarten («electronic purse») und für das in Netzwerken verwendete, virtuelle Geld («cybercash»)34. Guthaben bei einer Gross-, Kantonal- oder Regionalbank oder gar einer Kreditkartenorganisation sind etwas genuin anderes als Guthaben bei der SNB, die als einzige Institution im Lande ­ gestützt auf öffentlichrechtliche Normen ­ autonom Geld schöpfen kann. Der Unterschied zwischen Buchgeld im engeren Sinne (Zentralbankgeld) und Buchgeld im weiteren Sinne (wie Banken-Buchgeld) besteht darin, dass der Inhaber von Zentralbankgeld ausschliesslich ein makroökonomisches Risiko (des Kaufkraftrückgangs) auf sich nimmt, während der Inhaber von Bankguthaben zusätzlich das spezifische, mikroökonomische Kreditrisiko einer einzelnen Bank trägt. Solange nun der Staat kein generelles Sicherungssystem für sämtliche Bankguthaben errichtet (was einer marktwirtschaftlichen Sichtweise entspricht), darf er das Banken-Buchgeld auch nicht als vom Gläubiger einer Geldforderung zu akzeptierendes, gesetzliches Zahlungsmittel erklären. Dies hindert die Wirtschaftssubjekte nicht daran, vertraglich ­ 32 33 34

Vgl. Vital Christian, Das elektronische Interbank-Zahlungsverkehrssystem SIC: Konzept und vorläufige Ergebnisse, WuR 1988/1 S. 9 ff.

Ebenso Giovanoli (Anm. 11), S. 110 ff.

Siehe dazu «Security of Electronic Money», Report by the Committee of Payment and Settlement Systems and the Group of Computer Experts of the Central Banks of G10Countries, BIS, Basle 1996, S. 5 ff.

7271

ausdrücklich oder konkludent ­ zu vereinbaren, dass eine Geldschuld durch Gutschrift auf ein Konto des Gläubigers bei einer Geschäftsbank oder der Post getilgt werden darf. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um die Erfüllung der Geldschuld und nicht bloss um Hingabe an Zahlungsstatt.

22

Münzordnung

221

Vorbemerkungen

Der Inhalt des 2. Abschnitts (Münzordnung) des Währungs- und ZahlungsmittelGesetzes unterscheidet sich von jenem des Abschnitts II des bisherigen Münzgesetzes in verschiedener, vor allem auch systematischer Hinsicht: Wie erwähnt findet sich die Zahlungsmitteleigenschaft der Münzen (Art. 6 Münzgesetz) nun im 1. Abschnitt (Art. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 E-WZG) geregelt. Gleichzeitig sollen die Zuständigkeiten von Bundesrat, Eidgenössischem Finanzdepartement und SNB bezüglich der Umlaufmünzen einerseits (Art. 4, 5 E-WZG) und der Gedenk- und Anlagemünzen anderseits (Art. 6 E-WZG) klarer auseinandergehalten werden. Auch soll die Aufgabe der Münzverteilung, die von der SNB bereits seit 1981 wahrgenommen wird35, auf Gesetzesstufe an die Nationalbank übertragen werden. Die bisherige Delegationsnorm in der Münzverordnung (Art. 5) ist rechtsstaatlich nicht befriedigend, weil im Grunde eine Subdelegation durch den Bundesrat (gestützt auf Art. 7 Münzgesetz) vorliegt. Schliesslich kann der Text gestrafft werden. Der bisherige Absatz 1 von Artikel 4 Münzgesetz («Der Bund allein hat das Recht der Münzprägung») ist eine blosse Wiederholung des Münzmonopols, wie es bereits im Geldund Währungsartikel der Verfassung (Art. 99 Abs. 1 BV) verankert ist. Die Bestimmung ist unnötig und kann gestrichen werden.

222

Zuständigkeiten von Bund und Nationalbank bezüglich Umlaufmünzen (Art. 4, 5 E-WZG)

Artikel 4 Absatz 1 E-WZG entspricht dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 Münzgesetz. Artikel 4 Absatz 2 E-WZG nimmt den Kerngehalt von Artikel 4 Absatz 3 Münzgesetz auf, wobei präzisiert wird, dass die Prägung und Ausgabe von Umlaufmünzen sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs richtet. Prägung und Ausgabe von Gedenk- und Anlagemünzen richten sich nach andern als den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs (dazu nachstehend Ziff. 223).

Artikel 4 Absätze 3 und 4 (1. Satz) E-WZG entsprechen dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 (1. Satz) und Absatz 1 (1. Halbsatz) Münzgesetz. Neu ist Artikel 4 Absatz 4 (2. Satz) E-WZG, wonach der Bundesrat die Nennwerte von Umlaufmünzen «im Einvernehmen mit der Nationalbank» festlegt. Mit dieser Mitsprache der Nationalbank soll sichergestellt werden, dass keine übermässige Substitution von umlaufenden Banknoten durch Münzen stattfindet, welche die Kontrolle der Geldschöpfung durch die SNB erschweren könnte (dazu vorn Ziff. 112).

35

Damals wurde die für die Münzverteilung verantwortliche Staatskasse in die Nationalbank eingegliedert: vgl. Jubiläumsschrift 75 Jahre Schweizerische Nationalbank, Zürich 1982, S. 295.

7272

Heute enthält Artikel 7 Absatz 1 Münzgesetz eine Verordnungskompetenz des Bundesrates, die sich auf die Vorratshaltung an Münzen (Bst. a), die Regelung des Münzumlaufs (Bst. b), den Münzwechsel durch öffentliche Kassen (Bst. c) und die Ausscheidung schlechter und gefälschter Münzen (Bst. d) bezieht. Indem der Gesetzgeber die Aufgabe der Münzverteilung neu in Artikel 5 Absatz 1 direkt an die Nationalbank überträgt (s. unten), ist die SNB selbst für die Vorratshaltung und die Regelung des Münzumlaufs verantwortlich. Die entsprechenden Verordnungskompetenzen des Bundesrates werden gegenstandslos. Es erschiene auch geldpolitisch bedenklich, wenn der Bundesrat die SNB zur Vorratshaltung bestimmter Mengen von ihm ausgegebener Münzen (und damit zur Kreditgewährung an ihn) zwingen könnte. Sachlich notwendig sind bloss noch die Kompetenzen des Bundesrates, den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes sowie die Ausscheidung schlechter und gefälschter Münzen zu ordnen. Sie werden neu in Artikel 4 Absatz 5 E-WZG zusammengefasst. Als öffentliche Kassen des Bundes im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 E-WZG gelten die Kassen der Post und der Schweizerischen Bundesbahnen. Diese unterstützen gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Münzverordnung die SNB bei der Inverkehrsetzung und Rücknahme von Münzen.

In Artikel 5 Absatz 1 E-WZG wird die SNB wie erwähnt mit der Aufgabe betraut, dem Verkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zuzuführen und die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurückzunehmen.

Die Vorschrift entspricht Artikel 5 Absatz 1 (1. Satz) der Münzverordnung, allerdings nunmehr klar bezogen auf die Umlaufmünzen. Mit dieser Direktdelegation an die SNB durch den Bundesgesetzgeber wird Artikel 7 Absatz 2 Münzgesetz (der Bundesrat «sorgt dafür, dass nicht benötigte Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurückgenommen werden») überflüssig.

Mit Absatz 2 von Artikel 5 E-WZG wird neu eine Kompetenz der SNB begründet, Münzbezüge und -einlieferungen durch technische Vorschriften näher zu regeln.

Das Bedürfnis für eine solche Regelung hat sich in der Praxis entwickelt. Die Bargeldverarbeitung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Mit der Gebührenerhebung der Banken auf Bargeldeinlieferungen entsteht für Nichtbanken, wie z. B. konsumnahe Grossverteiler, ein Anreiz, Bargeld
direkt bei der SNB umzutauschen oder anstelle der Banken Werttransportfirmen, die heutzutage auch die Bargeldverarbeitung anbieten, zu benutzen. Auch Geschäftsbanken mit einem Filialnetz benutzen in zunehmendem Masse Werttransport- und -verarbeitungsfirmen für den internen Bargeldausgleich im eigenen Institut. Solange die Bargeldverarbeiter keine Ausgleichsfunktion wahrnehmen, zentralisieren sich die Bargeldströme bei der Nationalbank. Sie werden daher je nach dem Verhalten von Banken, Werttransporteuren und Post stark variieren. Dies kann zu grossen Schwankungen in der Auslastung der Kassenabteilungen an den Sitzen Zürich und Bern sowie der Zweiganstalten und Agenturen der SNB führen. Es versteht sich, dass die SNB die Marktkräfte respektieren und ihr Bankstellennetz flexibel an die Entwicklung der wichtigsten Einflussgrössen auf den Bargeldverkehr (voraussichtliches Wirtschaftswachstum und Inflation, Zahlungsverkehrsverhalten des Publikums, Geschäftspolitik der hauptsächlichen Partner) anpassen muss. In diesem Sinne haben die Bankbehörden im Juni 1998 beschlossen, die Bargeldverarbeitung auf die Sitze Zürich und Bern sowie die Zweiganstalten Genf und Lugano zu konzentrieren. Für Ein- und Auslieferungen kann das Agenturnetz der SNB ausgebaut werden. Auf kurzfristige Veränderungen in der Struktur des Bargeldverkehrs muss die SNB jedoch unter Umständen mit der Regelung von Bargeldeinlieferungen und Bargeldbezügen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht reagieren können. Schon heute werden solche Absprachen, einschliesslich 7273

jener über die Form der Einlieferung, mit grossen Werttransportfirmen und der Post getroffen. Im Hinblick auf die Raschheit der Strukturveränderungen im Bankensektor und die technologische Entwicklung im Zahlungsmittelbereich ist indes eine Norm in das Gesetz aufzunehmen, die der SNB die Befugnis zum Vorschriftenerlass gibt. Artikel 5 Absatz 2 E-WZG erfüllt die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm, indem sie den Zweck der Massnahme («Gewährleistung der Bargeldversorgung») bezeichnet und diese sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet («Münzeinlieferungen und Münzbezüge») beschränkt.

In Artikel 5 Absatz 3 E-WZG wird neu klargestellt, dass für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen kein Ersatz geleistet wird. Die Norm entspricht der heute schon für die Banknoten geltenden Bestimmung von Artikel 23 Absatz 2 NBG (neu Art. 8 Abs. 2 E-WZG; vgl. hinten Ziff. 236). Sie bezweckt, allfälligen Missverständnissen im Publikum vorzubeugen und den Bund vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.

223

Zuständigkeiten des Eidgenössischen Finanzdepartements bezüglich Gedenk- und Anlagemünzen (Art. 6 E-WZG)

Die Ausgabe von Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie von Gedenk- und Anlagemünzen (Art. 6 Abs. 1 E-WZG) ist eine staatliche Tätigkeit, bei der das fiskalische Interesse überwiegt. Dem Bund soll ­ wie bisher in Artikel 4 Absatz 4 Münzgesetz ­ die Kompetenz zukommen, solche für Liebhaber und Sammler bestimmte Münzen über dem Nennwert auszugeben und daraus einen Gewinn zu erzielen. Artikel 6 Absatz 1 E-WZG ist identisch mit Artikel 4 Absatz 4 Münzgesetz.

Im Vergleich zur Gestaltung von Umlaufmünzen, mit denen jeder Bürger zwangsläufig in Kontakt kommt, ist die Bestimmung der Nennwerte, Bilder und Eigenschaften von Gedenk- und Anlagemünzen politisch weniger bedeutsam. Die Kompetenz dazu soll daher unverändert vom Eidgenössischen Finanzdepartement wahrgenommen werden (Art. 6 Abs. 2, 1. Satz E-WZG; entspricht Art. 5 Abs. 1, 2. Halbsatz Münzgesetz). Dabei wird das Eidgenössische Finanzdepartement wie bisher an der informellen Konsultation des Bundesamts für Kultur (Eidgenössisches Departement des Innern) bei der Auswahl von Künstlern und Sujets für Gedenk- und Anlagemünzen festhalten. Die Bestimmung der Auflage von Gedenk- und Anlagemünzen erfordert genaue Kenntnisse des numismatischen Marktes. Deshalb ist es sachgerecht, wenn wie bisher das Eidgenössische Finanzdepartement entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind (Art. 6 Abs. 2, 2. Satz E-WZG; entspricht materiell Art. 5 Abs. 2, 2. Satz Münzgesetz). Die Prägegewinne aus Gedenk- und Anlagemünzen (Nettoverkaufserlöse) sollen wie bisher in der Regel für kulturelle Zwecke verwendet werden. Dabei können auch kantonale Projekte unterstützt werden, sofern sie von nationaler Bedeutung sind. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

224

Verzicht auf die Bewilligungspflicht für Herstellung und Einfuhr münzähnlicher Gegenstände

Artikel 8 Münzgesetz statuiert eine Bewilligungspflicht für die Herstellung oder Einfuhr von Gegenständen, «die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Ge7274

wicht oder Grösse ähnlich sind oder die einzelne Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen» (Abs. 1). Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Die Bewilligung wird verweigert, wenn Verwechslungsgefahr besteht oder Missbrauch zu befürchten ist; sie wird zurückgezogen, wenn Verwechslungen oder Missbräuche festgestellt werden (Abs. 2).

Diese Bewilligungspflicht hat sich in der Praxis nicht bewährt. Einerseits erwies sich die Definition verlässlicher Bewilligungskriterien als überaus schwierig. Es besteht bei der Handhabung der Bewilligungspflicht ein grosses Ermessen. Da bis jetzt noch nie eine abweisende Verfügung an das Bundesgericht weitergezogen wurde, ist ungewiss, ob die bisherige Praxis geschützt würde. Anderseits werden vermutlich bei weitem nicht alle Gegenstände, deren Herstellung oder Einfuhr bewilligungspflichtig wäre, dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Beurteilung unterbreitet. Nur wenn die Bewilligungsbehörde von solchen Fällen im nachhinein Kenntnis erhält, kann sie der Vorschrift von Artikel 8 Münzgesetz mit einer Strafanzeige (gestützt auf Art. 9 Münzgesetz) Nachachtung verschaffen. Die (ungeahndete) Dunkelziffer von Verletzungen der Bewilligungspflicht dürfte hoch sein.

Künftig sollte daher auf eine Bewilligungspflicht für die Herstellung und Einfuhr münzähnlicher Gegenstände gänzlich verzichtet werden. Der Schutz des Publikums vor Missbräuchen soll durch eine neue Strafnorm gewährleistet werden. Diese würde ­ analog der heutigen Strafnorm über das Wiedergeben und Nachahmen von Banknoten oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht (Art. 327 StGB36) ­ erst eingreifen, wenn die Münzähnlichkeit eines Gegenstandes die Gefahr der Verwechslung mit echten Münzen schafft (dazu hinten Ziff. 253). Die Eigenverantwortung des Herstellers oder Importeurs solcher Gegenstände wird dadurch gestärkt.

Die Beurteilung, ob sein Produkt die Sicherheit des Bargeldverkehrs gefährdet, wird Bestandteil seiner Sorgfaltspflicht.

23

Notenordnung

231

Vorbemerkungen

Der Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten) wird durch die Reform der Währungsordnung über weite Strecken hinfällig. Die noch verbleibenden Bestimmungen bildeten schon bisher einen gewissen Fremdkörper im Notenbankgesetz. Es handelt sich um Vorschriften von eher technischem Charakter, die materiell weitgehend unverändert in das Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz übernommen werden können. Unter der Überschrift «Notenordnung» werden die Normen im vorgeschlagenen Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz recht eigentlich als «Zwilling» der Münzordnung erscheinen.

Im Folgenden werden die Aufhebungen von NBG-Bestimmungen ebenso erläutert wie die Verschiebungen in das WZG.

36

SR 311.0

7275

232

Verzicht auf Deckungsvorschrift für den Notenumlauf (Art. 19 NBG)

Mit der Nachführung der Bundesverfassung fällt der bisherige Artikel 39 Absatz 7 BV, wonach der Gegenwert der ausgegebenen Banknoten durch «Gold und kurzfristige Guthaben» gedeckt sein muss, dahin. Bisher konkretisierte Artikel 19 Absatz 1 NBG die Deckung der ausgegebenen Banknoten durch Gold und kurzfristige Guthaben, und Artikel 19 Absatz 2 NBG legte zusätzlich fest, dass die Golddeckung wenigstens 25 Prozent der im Umlauf befindlichen Noten betragen muss37. Unter den neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen erübrigt sich eine gesetzlich festgelegte Deckungsvorschrift für den Notenumlauf.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Pflicht zur «Realwertdeckung» der ausgegebenen Noten unter dem Goldstandard eine hohe vertrauensbildende Funktion zukam.

In einer modernen Geld- und Währungsordnung würde eine solche Pflicht indessen ins Leere stossen: Zum einen macht der Einbezug nur einer Komponente des Notenbankgeldes, nämlich der Banknoten, in die Deckungspflicht wenig Sinn38. Zum anderen vermöchte selbst eine Deckung des gesamten Notenbankgeldes (Banknoten und Giroguthaben) mit Währungsreserven (Gold, Devisen, internationale Zahlungsmittel) eine übermässige Geldschöpfung durch die Zentralbank nur zu verhindern, wenn der Aussenwert der Währung fixiert wäre39. Die Rolle einer vertrauensbildenden Norm, die als Äquivalent für den weggefallenen Artikel 39 Absatz 7 BV gedacht ist, übernimmt neu Artikel 99 Absatz 3 BV. Danach bildet die SNB die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven soll in Gold gehalten werden. Die Verfassungsvorschrift wird auf Gesetzesstufe näher auszuführen sein, nach der hier vorgeschlagenen Systematik allerdings nicht im Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz, sondern im Nationalbankgesetz (vorn Ziff. 132). Eine solche Norm könnte entweder im Anschluss an den Geschäftskreis der SNB oder im Abschnitt über die Rechnungslegung in das NBG eingefügt werden40.

233

Wegfall von Ausführungsbestimmungen zu Einlösungspflicht und Goldparität (Art. 20­22 NBG)

Im Zuge der Aufhebung von Artikel 39 Absatz 6 BV (Pflicht der SNB zur Einlösung der ausgegebenen Banknoten) fallen die Artikel 20 bis 22 NBG dahin. Bei den Artikeln 21 und 22 NBG versteht sich dies ohne längere Begründung. Ein «gesetzlicher Münzfuss» (Art. 21 NBG) bzw. eine «Parität» (Art. 22 NBG) wird nicht länger vorgeschrieben (vorn Ziff. 211). Der fiktive Zustand «gestörter Währungsver37

38 39 40

Mit der Änderung des Nationalbankgesetzes vom 20. Juni 1997 wurden die Anrechenbarkeit kurzfristiger Guthaben an den modifizierten Geschäftskreis angepasst und die Mindestgolddeckung von 40 auf 25 Prozent herabgesetzt: Botschaft über die Revision des Nationalbankgesetzes vom 17. März 1997, BBl 1997 II 998 ff.

Vgl. Giovanoli (Anm. 11), S. 108 und dort zitierte Hinweise.

Dazu Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4051.

Eine zielorientierte, allgemein gefasste Vorschrift über das Halten von Währungsreserven findet sich in Österreich (§ 62 Abs. 2 OeNBG): «Die Österreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist».

7276

hältnisse»41, der die rechtliche Basis für den gesetzlichen Kurs42 der Banknoten gebildet hatte (Art. 22 NBG), wird abgelöst durch den Normalzustand, wie er nun in den Artikeln 2 und 3 E-WZG (vorn Ziff. 213) umschrieben ist.

Aber auch Artikel 20 NBG, der die SNB verpflichtet, ihre Noten jederzeit zum Nennwert als Zahlung oder «zur Bildung von Guthaben» anzunehmen, hatte nur im Rahmen der Einlösungspflicht Bedeutung. Die Möglichkeit der Bildung von Guthaben bei der SNB sollte die Stellung der Banknote als Geldsurrogat stützen. Der historische Gesetzgeber dachte etwa an die ­ bisher in Artikel 21 NBG geregelten ­ Fälle, dass der Sitz Zürich oder die Zweiganstalten der SNB nicht über genügend Vorräte an Goldmünzen oder Goldbarren verfügten, um die Noten in Gold zu tauschen. Bis zur Beschaffung des fehlenden Goldes sollten die Noten bei der SNB hinterlegt werden können43. Sind Banknoten selber gesetzliche Zahlungsmittel, macht die Pflicht ihrer Entgegennahme «zur Bildung von Guthaben» keinen Sinn mehr. Hingegen ist es selbstverständlich, dass die SNB nicht benötigte Banknoten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes (in anderen Notendenominationen oder in Münzen) zurückzunehmen hat. Die Pflicht zum jederzeitigen Umtausch von Banknoten kann im 3. Abschnitt des Gesetzes analog zu Artikel 5 Absatz 1 E-WZG ausgestaltet werden (nachstehend Ziff. 235).

234

Funktionelle Unabhängigkeit der SNB bei der Wahrnehmung des Notenmonopols (Art. 18, 24 Abs. 1 NBG)

Nach Artikel 99 Absatz 2 (1. Teil) BV erfüllt die Schweizerische Nationalbank ihre Aufgabe «als unabhängige Zentralbank». Zu ihrer Kernaufgabe gehört die Wahrnehmung des Notenmonopols. Das verfassungsrechtliche Verständnis der Zentralbankunabhängigkeit geht dahin, dass die SNB ihren Auftrag frei von Weisungen der Regierung oder des Parlaments erfüllen können soll (sog. funktionelle Unabhängigkeit)44.

Im Bereich des Notenmonopols ist die funktionelle Unabhängigkeit der SNB derzeit durch zwei Bestimmungen des Nationalbankgesetzes leicht eingeschränkt. Nach Artikel 18 NBG bedarf die Bestimmung des Nennwerts der auszugebenden Notenabschnitte der Genehmigung des Bundesrates45. Und nach Artikel 24 Absatz 1 NBG kann die Nationalbank Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien nur mit Genehmigung des Bundesrates zurückrufen. Beide Genehmigungskompetenzen sind überwiegend technischer Natur, und es ist denn auch seit dem Bestehen der SNB nie vorgekommen, dass der Bundesrat die diesbezüglichen Anträge des Bankrates (Art. 43 Ziff. 7 und 9 NBG) nicht vollumfänglich gutgeheissen hätte. Zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich vorgezeichneten Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der SNB (Art. 99 Abs. 2, 2. Teil, BV) sind die Genehmigungsbefugnisse des Bundesrates im Notenwesen jedenfalls nicht erforderlich. Der Bundesrat könnte administrativ entlastet und die Aufsichtsfunktion der Bankbehörden gestärkt 41 42 43 44 45

Zu diesem Begriff: Schürmann, Kommentar NBG, Art. 22 N. 5.

Dazu Junod, Kommentar BV, Art. 38 N. 5, Art. 39 N. 3, 66.

Vgl. zum Ganzen: Botschaft betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 39 BV vom 23. Oktober 1894, BBl 1894 II 401.

Dazu Botschaft vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4045.

Die früheren Gesetze über die Nationalbank hatten jeweils sogar die Notenabschnitte explizit aufgeführt: Schürmann, Kommentar NBG, Art. 18 N. 1.

7277

werden, wenn die Wahrnehmung des Notenmonopols in die alleinige Zuständigkeit der Zentralbank gelegt würde.

Aus diesen Gründen soll darauf verzichtet werden, Artikel 18 NBG in dieser Form in den 3. Abschnitt des WZG zu übernehmen, und die Bestimmung über den Rückruf der Banknoten soll entsprechend angepasst werden (hinten Ziff. 237).

235

Zuständigkeiten der Nationalbank im Notenwesen und im Bargeldverkehr (Art. 7 E-WZG)

Artikel 7 Absatz 1 E-WZG handelt des Nähern von der Ausgabe der Banknoten durch die SNB (zum Grundsatz: Artikel 2 Bst. b E-WZG). Der Wortlaut entspricht, etwas gekürzt, jenem von Artikel 17 Absatz 1 NBG, wird aber ergänzt um die Kompetenz der SNB, den Nennwert und die Gestaltung der Banknoten zu bestimmen.

Die Bestimmung des Nennwerts unterlag bis anhin der Genehmigung des Bundesrates (vorn Ziff. 234), die Gestaltung der Banknoten war schon bisher Sache der Nationalbank. Die Bestimmung ist das Pendant zu Artikel 4 Absätze 2­4 E-WZG im Münzwesen. Die Vorschrift bringt nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung der SNB zum Ausdruck, Noten «nach den Bedürfnissen des Verkehrs» auszugeben46. Der Zusatz von Artikel 17 Absatz 1 NBG, wonach die SNB für die ausgegebenen Banknoten «allein die Verantwortung trägt», stammt aus dem Nationalbankgesetz von 1905 und hing mit der Einlösungspflicht zusammen. Der Bund sollte in keiner Weise für die Einlösung der Banknoten in ein Edelmetall einzustehen haben. Sind die Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel, macht der Zusatz keinen Sinn mehr.

Absatz 2 von Artikel 7 E-WZG nimmt materiell den ersten Halbsatz von Artikel 20 NBG auf (dazu vorn Ziff. 233). Artikel 7 Absätze 1 und 2 E-WZG konkretisieren ­ zusammen mit Artikel 5 Absatz 1 E-WZG im Münzwesen ­ die im NBG enthaltene Aufgabe der SNB, den Zahlungsverkehr zu erleichtern.

Absatz 3 von Artikel 7 E-WZG ist identisch mit dem Wortlaut von Artikel 23 Absatz 1, 1. Satz, NBG. Systematisch gehört die Pflicht der SNB, abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurückzuziehen und so für die «Sauberkeit» der dem Publikum zur Verfügung gestellten Banknoten besorgt zu sein, in den Artikel über die Regelung des Notenumlaufs (Art. 7 E-WZG), nicht in jenen über die Ersatzleistung (Art. 8 E-WZG).

Absatz 4 von Artikel 7 E-WZG figurierte bisher nicht im Nationalbankgesetz. Neu soll der SNB die Kompetenz eingeräumt werden, Vorschriften zu erlassen über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen bei ihr. Die Bestimmung ist das Pendant zu Artikel 5 Absatz 2 E-WZG im Münzwesen (vorn Ziff. 222). Auch mit Bezug auf die Banknoten kann das Verhalten von Banken, Werttransporteuren und Post zu grossen Schwankungen in der Auslastung der Kassenabteilungen der SNB führen. Die SNB soll
auf kurzfristige, namhafte Veränderungen in der Struktur der Bargeldströme mit technischen Vorschriften reagieren können, die ­ zumindest vorübergehend ­ die Einlieferung und den Bezug von Banknoten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht mit den vorhandenen Verarbeitungskapazitäten in Einklang bringen. Die Delegationsnorm in Artikel 7 Absatz 4 E-WZG umschreibt den Zweck der Massnahme («Gewährleistung der Bargeldversorgung») 46

Dazu Schürmann, Kommentar NBG, Art. 17 N. 2.

7278

mit hinreichender Klarheit und beschränkt die Massnahme auf ein bestimmtes Sachgebiet («Noteneinlieferungen und Notenbezüge»).

236

Pflicht der SNB zur Ersatzleistung (Art. 8 E-WZG)

Artikel 8 E-WZG regelt die Bedingungen, unter denen die SNB für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten hat. Ersatz ist zu leisten, wenn sich Serie und Nummer der Note erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist (Abs. 1). Es handelt sich um eine für das Publikum überaus bedeutsame Norm, die in einem Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz ihren richtigen Platz hat. Wichtig zum Schutz der SNB ist der Hinweis, dass sie für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten hat (Abs. 2).

Die beiden Absätze von Artikel 8 E-WZG sind identisch mit Artikel 23 Absatz 1 (2. Satz) und Absatz 2 NBG. Diese Bestimmungen figurieren seit 1953 im Nationalbankgesetz47 und haben sich in der Praxis bewährt.

237

Rückruf der Banknoten durch die SNB (Art. 9 E-WZG)

Nach bisherigen Erkenntnissen und Erfahrungen sind Notenserien alle 15 bis 20 Jahre zu ersetzen, weil die Gefahr von Fälschungen zunimmt und die Notenbanken auf Grund der technologischen Entwicklung über neue Sicherheitsmerkmale verfügen. Unter Umständen kann sich auch ein einzelner Notentyp oder die Auflage eines bestimmten Notentyps als nicht gebrauchstauglich erweisen. Für alle diese Fälle ist der Rückruf der betreffenden Banknoten zu regeln. Zurückgerufene Banknoten sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel mehr. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht ­ zeitlich abgestuft ­ nur noch für die öffentlichen Kassen des Bundes und die SNB.

Artikel 9 E-WZG entspricht mit seinen vier Absätzen bis auf eine einzige Ausnahme dem Artikel 24 NBG. In Absatz 1 von Artikel 9 E-WZG figuriert die Wendung «mit Genehmigung des Bundesrates» nicht mehr, womit der Rückruf von Banknoten in die alleinige Zuständigkeit der SNB fällt (dazu vorn Ziff. 234).

Absatz 4 von Artikel 9 E-WZG weist ­ wie bisher Artikel 24 Absatz 4 NBG ­ den Gegenwert der nicht fristgerecht zum Umtausch eingereichten Noten dem «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» zu.

Grundsätzlich wäre auch denkbar, diesen Gegenwert einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, welcher vom Bundesrat oder der Nationalbank bestimmt wird. Diese Lösung hätte jedoch den Nachteil, dass der Gesetzgeber eine Delegationsnorm mit nicht sehr konkret umschriebenem Inhalt schaffen müsste. Zudem handelt es sich beim Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden um eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Stiftung, deren statutarischer Zweck («Linderung von Notständen, die durch Elementarschäden verursacht werden, gegen die man sich zur Zeit nicht versichern kann») weitherum als berechtigt anerkannt wird. Der Fonds wird ausser durch die Ablieferungen der SNB gemäss Artikel 24 Absatz 4 NBG durch Beiträge von Kantonen, Korporationen und Privaten, Zuwendungen des Bundes, Sammlungen, Schenkungen und durch Kapitalzinsen gespiesen.

47

Schürmann, Kommentar NBG, Art. 23 N. 1.

7279

Die Leitung des Fonds wird durch eine fünfköpfige Verwaltungskommission wahrgenommen; drei ihrer Mitglieder werden von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (der Stiftungsgründerin), zwei vom Bundesrat gewählt. Der Bundesrat hat mithin eine indirekte Mitsprache bei der Verwendung der Stiftungsmittel. Aus allen diesen Gründen ist es angezeigt, dem schweizerischen Elementarschadenfonds den Gegenwert der nicht fristgerecht zum Eintausch eingereichten Banknoten als ­ wichtige ­ Finanzquelle weiterhin zu belassen.

24

Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (Art. 10 E-WZG)

Aufgaben, Instrumente und Organisation der Schweizerischen Nationalbank sind im Nationalbankgesetz48 einlässlich geordnet. Dort sind auch die rechtsgeschäftlichen Mittel umschrieben, die die SNB zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs einsetzen kann (Art. 14 Ziff. 6­8 NBG). Dennoch liegt es im Interesse der Transparenz, wenn den Trägern des Zahlungsverkehrs im neuen Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz die Möglichkeit der Begründung von auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB eröffnet wird (Art. 10 E-WZG). Namentlich die Banken und einzelne ihrer Gemeinschaftswerke, grössere Effektenhändler und die Post wickeln regelmässig erhebliche Volumen an Zahlungsaufträgen über die SNB ab. Diesen Trägern des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird eine grössere Rechtssicherheit vermittelt, wenn die SNB-Sichtguthaben im Verkehr zwischen ihnen als gesetzliche Zahlungsmittel fungieren. Durch den Zugang zu SNB-Sichtverbindlichkeiten kann ferner Unternehmen, die gewerbsmässig den Bargeldtransport und die Bargeldverarbeitung betreiben, die Einlieferung und der Bezug von Banknoten und Münzen erleichtert werden.

Mit der Begriffsumschreibung «Träger des Zahlungsverkehrs» wird zum Ausdruck gebracht, dass die SNB nicht verpflichtet ist, Privatpersonen oder Unternehmen, die weder Finanzintermediäre sind noch sonst eine namhafte Rolle im (schweizerischen oder internationalen) Zahlungsverkehr spielen, ein Girokonto zu eröffnen.

Entsprechend den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs soll die SNB gestützt auf das Nationalbankgesetz die Bedingungen festlegen, unter denen Sichtguthaben bei ihr begründet und unterhalten werden können. Allerdings wird die SNB darauf Bedacht nehmen müssen, verfassungsrechtlich einwandfreie Kriterien für die Eröffnung eines Girokontos in ihren Geschäftsbedingungen zu schaffen. Die Qualifikation der Sichtguthaben bei der SNB als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 2 Bst. c, Art. 3 Abs. 3 E-WZG) ändert zwar nichts daran, dass die Eröffnung und Führung eines Girokontos durch die SNB ein Privatrechtsgeschäft bleibt. Auch in ihrem rechtsgeschäftlichen Handeln hat die SNB jedoch sinngemäss die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten. Sie darf nach dem Bundesgericht «als Subjekt des Privatrechts insbesondere nicht rechtsungleich oder willkürlich Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen»49.

48 49

SR 951.11 BGE 109 Ib 155.

7280

25

Strafbestimmungen (Art. 11 und Ziff. 3 Anhang E-WZG)

251

Allgemeines

Die Schaffung eines Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetzes soll dazu benutzt werden, die Strafnormen zum Schutze der Münzen und der Banknoten zusammenzufassen, zu systematisieren und sprachlich zu vereinheitlichen. Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen dem strafrechtlichen Schutz ­

der ungehinderten Ausübung der Bargeldmonopole,

­

der Sicherheit des Bargeldverkehrs und

­

des vermögensrechtlichen Interesses am Erhalten echter Zahlungsmittel.

252

Schutz der Bargeldmonopole des Bundes

Der Bund soll sein Münzmonopol, die Nationalbank ihr Banknotenmonopol ungehindert von Einwirkungen Dritter ausüben können. Dieses Ausübungsinteresse ist für beide Bargeldmonopole als gleichwertig einzustufen.

Das Banknotenmonopol der SNB war bisher in Artikel 65 NBG geschützt, indem das Ausgeben und In-Umlauf-Setzen von «Banknoten oder anderen gleichwertigen Geldzeichen» mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde. Weil in der revidierten Geld- und Währungsverfassung in Artikel 99 Absatz 1 BV «andere gleichwertige Geldzeichen» nicht mehr vom Notenmonopol erfasst werden, hat sich der strafrechtliche Monopolschutz folgerichtig nur noch auf die Banknoten zu beziehen.

Das Münzmonopol des Bundes war bisher strafrechtlich in Artikel 9 Münzgesetz geschützt, indem das unbewilligte Herstellen oder Einführen von Gegenständen, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind, mit Busse bestraft wurde. Weil inskünftig auf eine Bewilligungspflicht für die Herstellung und Einfuhr münzähnlicher Gegenstände verzichtet werden soll (vgl. vorn Ziff. 224), wird die Strafnorm von Artikel 9 Münzgesetz in dieser Form hinfällig.

Artikel 11 Absatz 1 E-WZG gewährleistet den strafrechtlichen Schutz der Ausgabemonopole einheitlich für auf Schweizerfranken lautende Münzen und Banknoten.

Im Zentrum dieses Schutzes steht der Begriff des Schweizerfrankens als Währungseinheit des Landes. Das Ausgeben und In-Umlauf-Setzen von auf Schweizerfranken lautenden Münzen und Noten soll strafbar sein ohne Rücksicht darauf, ob die Gefahr der Verwechslung mit echten Zahlungsmitteln besteht (dazu hinten Ziff. 253) oder ob der Täter mit Fälschungsabsicht handelt (dazu Ziff. 254). Münzähnliche Gegenstände mit Nennwert auf Schweizerfranken, die als Zahlungsmittel missbraucht werden könnten, sind daher unter dem Gesichtspunkt des Monopolschutzes nicht mehr zulässig. Dies muss auch dann gelten, wenn irgendwo auf diesen Gegenständen Hinweise angebracht sind, die einen (allenfalls zeitlich und örtlich beschränkten) Eintausch gegen Ware oder gesetzliche Zahlungsmittel vorsehen. Die Verletzung des Münz- oder Banknotenmonopols soll mit Gefängnis oder Busse bestraft werden, womit das Delikt als Vergehen (Art. 9 StGB) klassifiziert ist50. Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehungsweise (Art. 18 StGB). Widerhandlungen ge-

50

Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. Zürich 1997, Art. 9 N. 1­3.

7281

gen die Bargeldmonopole unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 11 Abs. 2 E-WZG; entspricht Art. 65 Abs. 3 NBG bzw. Art. 9 Abs. 3 Münzgesetz).

253

Schutz der Sicherheit im Bargeldverkehr

Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit des Zahlungsverkehrs ist heute im Bereich der Banknoten durch Artikel 327 StGB, im Münzbereich ­ indirekt ­ durch Artikel 9 Münzgesetz geschützt. Artikel 327 StGB, der Tatbestand des Wiedergebens und Nachahmens von Banknoten oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, will verhindern, dass Imitationen von Zahlungsmitteln in den Verkehr gelangen und so eine Verwechslungsgefahr entsteht51. Es handelt sich um eine Übertretungsstrafnorm, welche die Geldfälschungsdelikte von Artikel 240 ff. StGB ergänzt. Von jenen grenzt sie sich dadurch ab, dass gerade keine Fälschungsabsicht, d. h. keine Vortäuschung eines echten Zahlungsmittels im Verkehr, besteht oder nachgewiesen werden kann52.

Artikel 9 Münzgesetz, der Tatbestand des unbewilligten Herstellens oder Einführens münzähnlicher Gegenstände, entfällt mit dem Verzicht des Gesetzgebers auf die Bewilligungspflicht (vorn Ziff. 224). Der Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Sicherheit des Münzverkehrs muss deshalb mit einer anderen, die Geldfälschungsdelikte ergänzenden Strafnorm gewährleistet werden. Aus der Sicht des geschützten Rechtsgutes ist die Verwandtschaft mit Artikel 327 StGB offenkundig.

Systematisch erscheint es deshalb naheliegend, den Inhalt der Strafnorm von Artikel 327 StGB so zu erweitern, dass er als Täter denjenigen einschliesst, der ­ ohne die Absicht zu fälschen ­ münzähnliche Gegenstände herstellt, so dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Münzen geschaffen wird. Die Beibehaltung der Strafnorm im Neunzehnten Titel «Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen» vermag allerdings nicht zu befriedigen: Zum einen ist die präventive Wirkung eines reinen StGB-Übertretungsbestandes (Haft oder Busse bis Fr. 5000.­) in Anbetracht der wirtschaftlichen Interessen, die mit dem Nachmachen von Banknoten und Münzen ­ etwa zu Werbezwecken ­ verbunden sind, ungenügend. Zum anderen ist die kurze Verjährungsfrist einer Übertretung (1 Jahr gemäss Art. 109 StGB) kaum geeignet, den Täter rechtzeitig zu verfolgen, weil zwischen der strafbaren Handlung und deren Bekanntwerden häufig eine gewisse Zeit verstreicht.

Der erweiterte Tatbestand des Nachmachens von «Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht» ist als Vergehen auszugestalten. Eine Eingliederung der Strafnorm
unter die Geldfälschungsdelikte von Artikel 240 ff.

StGB erscheint sachgerecht, weil die Täterhandlung (das Nachmachen von Geld und Wertzeichen in verschiedenen Formen) mit jener von Artikel 240 StGB identisch ist.

Dieses Konzept weist zudem den Vorteil auf, dass der neue Tatbestand gemäss Artikel 340 Ziffer 1 Absatz 5 StGB der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, ohne dass dies speziell erwähnt werden müsste. Mit der Überschrift zum Zehnten Titel «Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht» ist die Umplazierung des inhaltlich erweiterten Artikels 327 StGB vereinbar. Der klaren 51

52

Rehberg Jörg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. A. Zürich 1996, S. 458 f.; Raggenbass Marc, Strafrechtlicher Schutz von Banknoten, Der revidierte Tatbestand gemäss Art. 327 StGB, SJZ 92 (1996) S. 57 f.

Rehberg (Anm. 51), S. 460; Raggenbass (Anm. 51), S. 62. Zur Normenkonkurrenz zwischen Art. 327 StGB und Art. 240, 242 StGB vgl. Raggenbass (Anm. 51), S. 62/3.

7282

Abgrenzung zu den eigentlichen Fälschungsdelikten ist mit der vom bisherigen Artikel 327 StGB übernommenen Marginale «... ohne Fälschungsabsicht» Genüge getan. Da sich im Zehnten Titel des Strafgesetzbuches durch die Aufhebung von Artikel 243 StGB (dazu nachstehend Ziff. 254) eine Leerstelle ergibt, soll der vorgeschlagene Artikel «Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht» die Artikelnummer 243 tragen.

Was die Ausgestaltung des neuen Artikels 243 StGB anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich ­ im Unterschied zu Artikel 327 StGB ­ erübrigt, im Tatbestand «schweizerische oder ausländische» Banknoten, Münzen oder Wertzeichen explizit zu nennen. Gemäss Artikel 250 StGB finden die Bestimmungen des Zehnten Titels auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes. Im neuen Artikel 243 StGB soll ferner die Gefahr der Verwechslung präzisiert werden. Im Hinblick auf den rasch zunehmenden Einsatz von Geldautomaten im Rechtsverkehr soll die Strafbarkeit von Geldnachahmungen eingreifen, wenn die Gefahr einer Verwechslung «durch Personen oder Geräte» mit echten Noten bzw. in Kurs stehenden Münzen (Abs. 1, al. 1 und 2) geschaffen wird. Münzähnliche Gegenstände können eine Gefahr mit in Kurs stehenden Landesmünzen schaffen, wenn sie in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind. Ausserdem droht Verwechslungsgefahr, wenn der inkriminierte Gegenstand Merkmale einer amtlichen Prägung aufweist. Typisches Beispiel für ein solches Merkmal ist die Angabe eines Nennwertes (Währungseinheit in Verbindung mit einer Mengenangabe). Von strafrechtlicher Bedeutung kann neben der Bezeichnung als Schweizerfranken auch ein ausländischer Nennwert sein, wenn er zusammen mit dem übrigen Erscheinungsbild eines münzähnlichen Gegenstandes zur Verwechslungsgefahr beiträgt. Schliesslich wird neben dem Nachmachen von verwechslungsfähigem Geld das Einführen, Anbieten oder in Umlaufsetzen bestraft (Abs. 1 al. 4), womit die begriffliche Umschreibung der ergänzenden Tathandlungen mit jener der Geldfälschungsdelikte (Art. 242 und 244 StGB) im Wesentlichen übereinstimmt.

Die Aufnahme der Strafbestimmung über das Nachmachen von Geld oder Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht in den Zehnten Titel des StGB erfordert eine entsprechende Erweiterung des Einziehungstatbestandes
(Art. 249 StGB). Artikel 249 StGB soll mit einem zweiten Absatz ergänzt werden, welcher es erlaubt, verwechslungsfähige Wiedergaben, Nachahmungen und Herstellungen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen einzuziehen, unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (anstelle des bisherigen Art. 327 Ziff. 3 StGB).

Formell können die Änderungen von Artikel 243 und 249 StGB zusammen mit der Aufhebung von Artikel 327 StGB in einem Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz erfolgen (Ziff. 3 Anhang E-WZG).

254

Schutz der Echtheit von Zahlungsmitteln

Die den Tatbeständen der Artikel 240, 242 und 243 StGB zu Grunde liegenden Normen verbieten es, Geld (Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten) zu fälschen, in Umlauf zu setzen oder im Wert zu verringern. Tatbestandsmerkmal ist der Vorsatz, das gefälschte Geld als echt in Verkehr zu bringen. Artikel 241 StGB bestraft das Verfälschen von (echtem) Geld, Artikel 244 das Einführen, Erwerben oder Lagern falschen oder verfälschten Geldes. Schutzobjekt ist das vermögensrechtliche Interesse daran, echte Zahlungsmittel zu erhalten. Als Geld im Sinne der erwähnten Be7283

stimmungen gilt jedes von einem völkerrechtlich anerkannten Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte Zahlungsmittel53.

Nach bisherigem Artikel 243 StGB macht sich strafbar, «wer Geldmünzen durch Beschneiden, Abfeilen, durch chemische Behandlung oder auf andere Art verringert mit der Absicht, sie als vollwertig in Umlauf zu bringen». Der Tatbestand der Münzverringerung setzt ein System der Edelmetallwährung voraus, in dem Kurantmünzen zirkulieren, deren Wert identisch ist mit dem Wert einer bestimmten Menge Edelmetalls. Im heutigen Geldsystem, wo Scheidemünzen mit geringem Metallwert als gesetzliche Zahlungsmittel fungieren, greift diese Strafnorm ins Leere. In der Literatur wird die Bestimmung denn auch als ohne praktische Bedeutung gewertet54.

Für den Schutz von Gedenk- und Anlagemünzen, die in Edelmetall ausgegeben werden, genügt die Strafnorm von Artikel 155 StGB (Warenfälschung). Deshalb soll die geltende Bestimmung von Artikel 243 StGB (Münzverringerung) aufgehoben werden. Als Folge der Aufhebung von Artikel 243 StGB ist der Text von Artikel 244 StGB und von Artikel 249 StGB (neu Abs. 1) entsprechend anzupassen. Es erscheint zweckmässig, dies ebenfalls im Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz zu tun (Ziff. 3 Anhang E-WZG).

Im Weiteren wäre es nicht sachgerecht, die Vorschrift von Artikel 10 Münzgesetz, wonach die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Schutz der Münzen auch für die früher in Kurs gestandenen Goldmünzen im Nennwert von 10, 20 und 100 Franken gelten, in das neue Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz zu übernehmen. Dieser Vorschrift liegen letztlich Vorstellungen einer Goldumlaufswährung zu Grunde, die nach der Abkehr von der Goldbindung des Frankens in Verfassung und Gesetz (vorn Ziff. 211) erst recht nostalgisch anmuten. Für den Schutz dieser früher geprägten Goldmünzen genügt Artikel 155 StGB (Warenfälschung). Der strafrechtliche Echtheitsschutz der Artikel 240­244 StGB soll auf gesetzliche Zahlungsmittel (des In- und Auslandes) beschränkt bleiben.

26

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Anhang E-WZG)

Das neue Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz tritt an die Stelle des Münzgesetzes und zahlreicher Bestimmungen des Nationalbankgesetzes. Das Münzgesetz wird als Ganzes aufgehoben (Ziff. 1 Anhang E-WZG). Die aufgehobenen Bestimmungen des Nationalbankgesetzes werden in Ziffer 4 des Anhangs zum WZG im Einzelnen bezeichnet. Der Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Art. 17­24 NBG) wird durch den 3. Abschnitt des Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetzes ersetzt (vorn Ziff. 231). Die in Artikel 17­24 NBG enthaltenen Genehmigungskompetenzen des Bundesrats, welche nicht ins WZG übernommen werden sollen (vorn Ziff. 233 und 234), sind in Artikel 63 Ziffer 2 Bst. d, e und f nochmals aufgeführt und müssen dort ebenfalls aufgehoben werden. Artikel 64 Absatz 1 NBG enthält einen blossen Verweis auf die einschlägigen Strafnormen des StGB und ist deshalb überflüssig; Artikel 64 Absatz 2 NBG fällt zufolge der Demonetisierung des Goldes (vorn Ziff. 233) dahin. Artikel 65 NBG wird durch Artikel 11 Absatz 1 E-WZG ersetzt (vorn Ziff. 252).

53 54

Rehberg (Anm. 51), S. 92, 94.

Vgl. dazu Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. A. Bern 1995, S. 85; Trechsel (Anm. 50), Art. 243 N. 1.

7284

Ziffer 2 des Anhangs zum WZG modernisiert Artikel 84 des Schweizerischen Obligationenrechts, der die Erfüllung von Geldschulden regelt. An die Stelle des altertümlichen Begriffs «Landesmünze» in Artikel 84 Absatz 1 OR, um den sich mittlerweile eine umfangreiche Literatur rankt55, soll der dem öffentlichen Recht entstammende Ausdruck «gesetzliche Zahlungsmittel» (Art. 2 E-WZG) treten. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln «der geschuldeten Währung» zu bezahlen, womit die universelle Anwendbarkeit der Norm von Artikel 84 Absatz 1 OR gewährleistet ist. Ist vertraglich Erfüllung in einer anderen als der Währung, die am Zahlungsorte Landeswährung ist, ausbedungen (Art. 84 Abs. 2 OR), so soll der Schuldner ­ bei Fehlen einer «Effektiv»-Klausel ­ weiterhin das Recht haben, anstelle der vertraglichen Währung in der Währung des Zahlungsortes zu leisten. Indem jedoch in Artikel 84 Absatz 2 OR die noch aus der Zeit der lateinischen Münzunion stammende Wendung «Münzsorte ..., die am Zahlungsorte keinen gesetzlichen Kurs hat» durch «Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist» und der Begriff «Landesmünze» ­ der in diesem Kontext von der Doktrin als Recheneinheit verstanden wird56 ­ durch «Landeswährung» ersetzt wird, erhält das Obligationenrecht seine Verständlichkeit für den Bürger zurück. Gleichzeitig wird weitgehende Übereinstimmung mit der Terminologie des Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetzes (Gliederungstitel zu Abschnitt I, Art. 1) geschaffen. Das Marginale von Artikel 84 OR soll inskünftig «Landeswährung» lauten.

Ziffer 3 des Anhangs zum WZG beinhaltet die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die erforderlich sind, um die Geldfälschungsdelikte an die neue Geld- und Währungsordnung anzupassen (Aufhebung von Art. 243, Anpassung von Art. 244 und 249 StGB) und den Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Sicherheit des Münzverkehrs zu gewährleisten (Art. 243 StGB neu).

3

Finanzielle undpersonelle Auswirkungen

31

Finanzielle Auswirkungen

Mit der vollständigen rechtlichen Lösung der Goldbindung des Frankens schafft die Vorlage die Voraussetzung, dass die SNB ihre Goldreserven neu bewerten und ­ soweit diese nicht mehr in Gold zu halten sind ­ in ertragreichere Anlageformen umschichten kann. Im Umfang, in welchem dies der SNB mittelfristig höhere Gewinnausschüttungen ermöglicht, partizipieren Bund und Kantone daran im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln (Art. 99 Abs. 4 BV). Goldverkäufe müssen je nach Marktverhältnissen über einen längeren Zeitraum verteilt werden, und die künftige Entwicklung des Goldpreises ist unsicher. Zudem kann die Verwendung der auf Grund der Aufhebung der Goldbindung nicht mehr benötigten Goldreserven erst im Anschluss an die separate Reform der Währungsverfassung geregelt werden (dazu vorn Ziff. 133). Daher können die erwarteten Mehrerträge für Bund und Kantone aus heutiger Sicht nicht quantifiziert werden.

55 56

Vgl. Weber (Anm. 10), Art. 84, Rz 3.

Weber (Anm. 10), Art. 84, Rz 353 ff.

7285

32

Personelle Auswirkungen

Aus der Schaffung des Währungs- und Zahlungsmittelgesetzes ergeben sich keine personellen Konsequenzen für den Bund.

33

Informatikseitige Auswirkungen

Aus der Vorlage ergeben sich keine informatikseitigen Auswirkungen für den Bund.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995­1999 nicht angemeldet. Die verfassungsrechtliche Lösung der Goldbindung des Frankens macht jedoch entsprechende Anpassungen auf Gesetzesstufe unbedingt notwendig.

5

Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht

Die Vorlage ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht kompatibel. Insbesondere die rechtliche Lösung der Goldbindung des Frankens entspricht sowohl dem europäischen Recht wie auch dem noch geltenden Recht in den einzelnen EU-Ländern.

Mit der Aufhebung der Goldbindung des Frankens wird zudem den Statuten des Internationalen Währungsfonds (Art. IV Abschnitt 2b), welche das Gold als Mittel zur Wechselkursbestimmung seit 1978 nicht mehr zulassen, Rechnung getragen57. Die Schweiz ist seit 1992 Mitglied des IWF.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist mit Artikel 99, Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung gegeben. Insbesondere statuiert Artikel 99 Absatz 1 BV die ausdrückliche Geld- und Währungshoheit des Bundes und weist ihm das Monopol zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

10448

57

Dazu Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung vom 27. Mai 1998, BBl 1998 4013 f.

7286