Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Anhang 6 Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz2 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 2 2 Die Organisationen dürfen von den Produzentinnen und Produzenten keine obligatorischen Beiträge für die Finanzierung ihrer Verwaltung erheben. Falls eine Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erhebt, kann der Bundesrat die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, auf die Gesamtheit der von einem Produkt oder einer Produktegruppe betroffenen Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler ausdehnen. Produkte aus der Direktvermarktung dürfen den Massnahmen und Vorschriften der Organisationen nach Artikel 8 nicht unterstellt werden.

Art. 55 Abs. 3 3

Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinngemäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Marktentlastungsmassnahmen beteiligen.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 1999 6128 SR 910.1

6476

1999-4597