Verfügung im Widerspruchsverfahren 3005/1998 1.

Der Widerspruch Nr. 3005/1998 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Der widersprechenden Partei werden Fr. 400.- (Hälfte der Widerspruchsgebühr) zurückerstattet. Die andere Hälfte verbleibt dem Institut.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet; der Gegenpartei durch Publikation im Bundesblatt.

23. August 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

7118

1999-4972