Flughafen Zürich ­ 5. Bauetappe Verfügung betreffend Abhumusierung, Rodungsbewilligung, Ersatzaufforstung und Ersatzflächen Feuchtbiotope

Mit Verfügung vom 17. August 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich die Befugnis erteilt für das Abhumusieren inkl. Rodungsbewilligung der für die Bauprojekte Dock Midfield sowie Rollwege, Bereitstellungsflächen und Vorfeld Midfield benötigten Flächen. Gleichzeitig wurden die Ersatzaufforstung und Schaffung von Ersatzflächen für Feuchtbiotope bewilligt; - Abhumusierung und Rodung im Flughafenareal, Grundstück Nr. 3139, Gemeinde Kloten, - Ersatzaufforstung und Ersatzflächen Feuchtbiotope im Gebiet Halbmatt, Gemeinde Oberglatt.

Das Vorhaben ist Bestandteil der gemäss Rahmenkonzessionsentscheid des UVEK vom 5. Februar 1997 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 24. Juni 1998 im Grundsatz bewilligten «5. Bauetappe».

Die Verfügung sowie die Gesuchsunterlagen inkl. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilung des BUWAL können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 ZürichFlughafen - Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten - Gemeindeverwaltung Oberglatt, Bau- und Werkabteilung, Rümlangstr. 8, 8154 Oberglatt Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 98 38 bezogen werden.

Wer nach Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

17. August 1999

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

1999-4876