Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma Emperor Watch and Jew. Co. Ltd., 25 Fl. Emperor Group Centre, Hennersy Road 288, Hong Kong: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 24. August 1999 aufgrund des am 25. März 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9 und 87 des Zollgesetztes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 620 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert den geschuldeten Gesamtbetrag von 710 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

5. Oktober 1999

7998

Eidgenössische Oberzolldirektion

1999-5246