Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Entwurf

(DBG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 19991, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 49 Abs. 2 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19943.

Art. 72 Die Gewinnsteuer der Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.

Art. 207 Abs. 3 und 4 (neu) 3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2001 vorgenommen werden.

4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2001 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

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BBl 1999 5966 SR 642.11 SR 951.31

1999-4334

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Direkte Bundessteuer. BG

II Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19654 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs.1 Bst. b 1

Von der Steuer sind ausgenommen: b.

die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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SR 642.21

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