Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strassenverkehrsgesetz2 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 9 Ausmasse und Gewicht

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Er kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen.

2

Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.

3

Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeu1 2 3

BBl 1999 6128 SR 741.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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ge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.

4

Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

2. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19934 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstabe g und 36 der Bundesverfassung5, ...

Art. 11 Abs. 1 1

Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Unternehmung ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.

Art. 12 Abs. 2­6 2

Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.

3

Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.

4

Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.

5

Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer Strassentransportunternehmung nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen.

4 5

SR 744.10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63 Absatz 1, 92 und 95 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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6

Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Art. 13

Widerruf der Zulassungsbewilligung

1

Das Bundesamt prüft regelmässig, mindestens alle fünf Jahre, ob eine Strassentransportunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.

2 Es widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Art. 14 Abs. 1 1

Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf eine Strassentransportunternehmung für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden.

Das Bundesamt kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern.

Art. 23 Abs. 2

2

Ab Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse dürfen grenzüberschreitende Transporte des Personen- und Güterverkehrs nur mit einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19997 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

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SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 6971) BBl 1999 8733

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