Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

Entwurf

(WZG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 19991, beschliesst:

1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel Art. 1

Währungseinheit

Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen eingeteilt.

Art. 2

Gesetzliche Zahlungsmittel

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: a.

die vom Bund ausgegebenen Münzen;

b.

die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;

c.

auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.

Art. 3

Annahmepflicht

1

Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.

2

Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

3

Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

1

BBl 1999 7258...

1999-4336

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Währung und die Zahlungsmittel. BG

2. Abschnitt: Münzordnung Art. 4 1

Ausgabe der Umlaufmünzen

Der Bund unterhält die eidgenössische Münzstätte.

2

Die Prägung und Ausgabe der Umlaufmünzen richtet sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs.

3

Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.

4

Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.

5

Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen.

Art. 5

Münzverkehr

1

Die Nationalbank führt dem Verkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.

2

Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.

3

Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.

Art. 6

Gedenk- und Anlagemünzen

1

Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen.

Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.

3. Abschnitt: Notenordnung Art. 7

Ausgabe der Banknoten

1

Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Verkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.

2

Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.

3

Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.

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Währung und die Zahlungsmittel. BG

4

Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.

Art. 8

Ersatz der Banknoten

1

Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.

2

Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

Art. 9

Rückruf

1

Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.

2

Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.

3

Die Nationalbank ist während 20 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.

4

Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten fällt an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank Art. 10 Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19532 fest.

5. Abschnitt: Strafbestimmung Art. 11 1

Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

2

Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.

SR 951.11

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6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 12 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19703 über das Münzwesen wird aufgehoben.

2. Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert: Art. 84 Landeswährung

1

Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

2

Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

3. Das Strafgesetzbuch5 wird wie folgt geändert: Art. 243 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht

1

Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind, die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3 4 5

AS 1971 360, 1997 2755 SR 220 SR 311.0

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2

Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 244

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

1

Einziehung

1

Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 249 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

2

Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Art. 327 Aufgehoben

4. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19536 wird wie folgt geändert: III. Kapitel (Art. 17­24) Aufgehoben Art. 63 Ziff. 2 Bst. d-f Aufgehoben Art. 64 und 65 Aufgehoben

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6

SR 951.11

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