Bundesbeschluss über einen Zusatzkredit für die Landesausstellung

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 19991, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Landesausstellung wird ein Zusatzkredit in der Höhe von 250 Millionen Franken bewilligt und wie folgt aufgeteilt: in Mio. Franken

a.

Aufwendungen für die bundeseigenen Ausstellungsvorhaben

50

b.

Darlehen zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft sowie zur Abdeckung des finanziellen Risikos im internen Budget des Vereins EXPO 2001

150

c.

Beiträge für die Finanzierung der besonderen Infrastrukturprojekte und des KMU-Programmes

50

2

Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Teilkrediten nach Absatz 1 geringfügige Verschiebungen vornehmen.

Art. 2 1

Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b sind vom Verein EXPO 2001 zu einem von der Eidgenössischen Finanzverwaltung festzulegenden Vorzugssatz zu verzinsen.

2

Die Rückzahlung erfolgt erst, wenn die gegenüber dem Verein EXPO 2001 bestehenden und von ihm anerkannten Forderungen privater Dritter (Banken und Lieferanten) vollständig befriedigt sind.

3

Die Gewährung der Darlehen ist von einem angemessenen Zusatzengagement der Wirtschaft sowie der Kantone und der beteiligten Gemeinden abhängig. Nach dem 1. Januar 2000 dürfen Zahlungen zu Lasten dieses Kredites nur erfolgen, wenn der Nachweis eines verbindlichen Gesamtengagements der Wirtschaft von 380 Millionen Franken vorliegt. Zudem muss der Bundesrat davon zustimmend Kenntnis genommen haben, wie der Verein EXPO 2001 den noch fehlenden Betrag zum Budgetausgleich in der Höhe von 290 Millionen Franken durch Redimensionierungen, Sparmassnahmen, verbindlich zugesicherte Kantons- und Gemeindebeiträge sowie allfällig verbindlich zugesicherte Sponsorbeiträge zu decken vermag.

1

BBl 1999 9194

1999-5340

9227

Zusatzkredit für die Landesausstellung. BB

Art. 3 Beiträge nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können vom Verein EXPO 2001 höchstens im Umfang der von Dritten für die besonderen Infrastrukturprojekte und für das KMU-Programm verbindlich zugesicherten Leistungen beansprucht werden.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

10601

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