Botschaft 1

Allgemeiner Teil

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Übersicht

Mit der Verordnung vom 26. Mai 19991 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862 (ZTG) mit der vorläufigen Änderung von Anhang 1 (Generaltarif) des Zolltarifgesetzes eine Erhöhung der Zollansätze für Lupinenmehl und -schrot, Fructosesirup und Melasse zu Futterzwecken auf den 1. Juli 1999 beschlossen. Diese drei Produkte werden in bedeutenden Mengen im Futtermittelsektor eingesetzt. Ohne diese Zollerhöhung hätten die bisher maximal zulässigen Zölle für diese drei Produkte die Gleichstellung mit den andern Futtermitteln verunmöglicht. Gleichzeitig wurden diese drei Futtermittel der Futtermittelbewirtschaftung unterstellt und seither teilweise auch mit höheren als den ursprünglichen Maximalzöllen belastet. Die stärkere Belastung war notwendig, weil diese Waren neu oder, vor allem Fructosesirup, in stark steigenden Mengen in der Tierfütterung eingesetzt wurden. Diese Futtermittel verdrängten zum einen teurere inländische Produkte und zum anderen solche, die bei der Einfuhr als Futtermittel belastet werden.

Dadurch wurden einerseits die Ziele der Futtermittelbewirtschaftung unterwandert und anderseits Produkte, die dem gleichen Zweck dienen, ungleich behandelt.

Erhöht der Bundesrat nach Artikel 3 ZTG einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er nach Artikel 12 Absatz 1 gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes. Nach Absatz 2 des nämlichen Artikels gelten die entsprechenden Verordnungen längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tag, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird. Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen die genannten Zollerhöhungen mit Antrag auf Genehmigung.

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Besonderer Teil

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Änderung des Generaltarifs (Anhang 1 des Zolltarifgesetzes)

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Allgemeines

Für Lupinenmehl und -schrot, Fructosesirup sowie Melasse zu Futterzwecken wurden die Ansätze des Generaltarifs über die in der WTO-Verpflichtungsliste LIX Schweiz-Liechtenstein (Liste LIX)3 konsolidierten Ansätze hinaus erhöht. Dies erwies sich als notwendig, weil die bisherigen Ansätze zu tief waren, um das angestrebte Importpreisniveau zu erreichen. Die neuen Zollansätze dienen als maximale Obergrenze. Die anzuwendenden Zollansätze werden auf den vom Bundesrat je 1 2 3

SR 632.10; AS 1999 1727 SR 632.10 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Ein Separatdruck (Stand 1. Januar 1996, ca. 700 Seiten) kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zolltarif, 3003 Bern, Telefax: 031 / 322 78 72) bezogen oder eingesehen werden (nur in französischer Sprache erhältlich). In der Version LIX-96 ist diese NB nach Kapitel 53 aufgeführt.

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Produktegruppe festgelegten Schwellenpreis ausgerichtet. Je nach Preis franko Schweizergrenze liegen die bei den drei erwähnten Produkten angewandten Zollansätze mehr oder weniger unter den Maximalansätzen gemäss Generaltarif.

Der Generaltarif enthielt für die drei Erzeugnisse je eine Tarifnummer (Tarif-Nrn.

1212.9990, 1702.6029 bzw. 1703.9090). Damit sich die Zollbelastung dieser Produkte, die nicht als Futtermittel verwendet werden, nicht verändert, war eine Unterteilung der entsprechenden Tarifnummern nach den Verwendungszwecken «zu Futterzwecken» und «andere» notwendig. Dabei wurden die alten Tarifnummern aufgehoben. Für Produkte «zu anderen Zwecken» wurde die bisherige Zollbelastung unverändert übernommen.

Im Rahmen der WTO bildet das Notabene in der Liste LIX (NB; «FuttermittelAnmerkung») die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der neuen Zollansätze. Nach dieser Bestimmung hat die Schweiz das Recht, die Zollansätze für zur Fütterung bestimmte Produkte, die als solche im Zolltarif nicht namentlich genannt sind, im Ausmass der für vergleichbare Futtermittel vereinbarten Zollansätze zu erhöhen. Im Rahmen der Überprüfung der Verpflichtungslisten im Vorfeld von Marrakesch gab das NB keinerlei Anlass zu Beanstandungen anderer WTO-Mitglieder.

Die nachträgliche Erhöhung konsolidierter Zollansätze aufgrund von Listeneinträgen wie das NB wurde indessen bisher im Rahmen der WTO nie abschliessend beurteilt. Reaktionen von WTO-Mitgliedern, einschliesslich allfälliger Kompensationsforderungen, können nicht a priori ausgeschlossen werden.

Nachstehend werden die Gründe für die Erhöhung der Ansätze des Generaltarifs für die einzelnen Produkte dargelegt.

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Lupinenmehl und -schrot

Bei der für Lupinenmehl und -schrot massgebenden Tarif-Nr. 1212.9990 sieht die Liste LIX ab 1. Januar 2000 Zollfreiheit (1999 = Fr. 0.03 je 100 kg) vor. Das Preisniveau am Weltmarkt hätte zu einer starken Unterbietung des für derartige Futtermittel angestrebten Importpreisniveaus geführt und somit das Einfuhrregime für Futtermittel als Ganzes gefährdet. Demgemäss soll der Ansatz des Generaltarifs für zu Futterzwecken bestimmte Erzeugnisse neu auf 40.50 Franken je 100 kg brutto festgesetzt werden, entsprechend demjenigen für Samen von Wicken und Lupinen zu Futterzwecken (Tarif-Nr. 1209.2911). Zur Vermeidung einer Zollerhöhung für Lupinenmehl und -schrot zu anderen Zwecken erfolgte eine Unterteilung der bisherigen Tarif-Nr. 1212.9990 in die Tarif-Nrn. 1212.9991 (zu Futterzwecken) und 1212.9999 (andere), wobei bei der letzteren der Ansatz nicht geändert wurde.

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Fructosesirup

Für Fructosesirup mit einem Gehalt von über 50 Prozent Fructose sieht die Liste LIX bei der massgebenden Tarif-Nr. 1702.6029 ab 1. Januar 2000 einen Maximalzollansatz von 10 Franken je 100 kg brutto vor (1999 = Fr. 10.33). Im Vergleich zu anderen gleichwertigen Futtermitteln bewirkt dieser Maximalansatz eine massive Unterschreitung des angestrebten Importpreisniveaus. Die Einfuhren von Fructosesirup haben demzufolge in den letzten Jahren massiv zugenommen. Wurden 1995 noch 91 Tonnen eingeführt, so erhöhte sich die Menge 1998 auf 16 000 Tonnen. Bis 8888

Ende Mai 1999 wurden bereits 8800 Tonnen importiert. Schätzungsweise 90 Prozent dieser Waren gingen in den Futtermittelsektor. Dadurch wurde die Futtermittelbewirtschaftung unterlaufen und ausserdem der Absatz der inländischen Zuckermelasse gefährdet.

Zur Behebung dieses Missstandes soll die bisherige Tarif-Nr.1702.6029 unterteilt werden in die Tarif-Nrn. 1702.6022 (zu Futterzwecken) und 1702.6028 (andere).

Bei der Tarif-Nr. 1702.6022 soll der Zollansatz auf 35 Franken je 100 kg brutto festgelegt werden. Dies entspricht 76 Prozent des Ansatzes der Tarif-Nr. 1702.3021 (Glucose fest) von 46 Franken je 100 kg brutto (1999 = Fr. 50.33). Für die Tarif-Nr.

1702.6028 wurde die Belastung der aufgehobenen Tarif-Nr. 1702.6029 unverändert übernommen.

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Melasse

Für Melasse sieht die Liste LIX bei der massgebenden Tarif-Nr. 1703.9090 ab 1. Januar 2000 einen Maximalzollansatz von 10 Franken je 100 kg brutto vor (1999 = Fr. 10.33). Im Vergleich zu anderen gleichwertigen Futtermitteln bewirkte dieser Maximalansatz eine massive Unterschreitung des angestrebten Importpreisniveaus.

Im Inland fallen bei der Zuckerherstellung knapp 40 000 t Melasse an. Der Verkaufspreis ab Zuckerfabriken liegt bei 30 Franken je 100 kg Melasse. Im Jahr 1998 wurden 9350 t zu einem durchschnittlichen Importpreis von 26 Franken je 100 kg importiert. In den letzten Jahren wurden zwischen 40 000 und 45 000 t in der Tierfütterung und 7000 t für die Hefeproduktion verwendet. Die importierte Melasse wurde praktisch vollständig in der Tierfütterung eingesetzt. Damit die importierte Futterware in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Futtermitteln wie Fructosesirup belastet werden kann, ist die Schaffung einer neuen Tarifnummer «zu Futterzwecken» notwendig.

Dazu soll die bisherige Tarif-Nr. 1703.9090 in die Tarif-Nr. 1703.9091 (zu Futterzwecken) und die Tarif-Nr. 1703.9099 (andere) unterteilt und der Ansatz der TarifNr. 1703.9091 auf 25 Franken je 100 kg brutto erhöht werden. Dies entspricht 55 Prozent des Ansatzes für Glucose fest (Tarif-Nr. 1702.3021) von 46 Franken je 100 kg brutto ab 1. Januar 2000 (1999 = Fr. 50.33). Für die Tarif-Nr. 1703.9099 wurde die Belastung der aufgehobenen Tarif-Nr. 1703.9090 unverändert übernommen.

8889

215

Zusammenfassung der Änderungen

Die folgende Tabelle stellt die zu ersetzenden den beantragten neuen Tarifnummern mit den entsprechenden Zollansätzen im Generaltarif ab 1. Januar 2000 gegenüber.

Produkt

Zu ersetzende Tarifnummern

Tarif-Nr.

Fr. je 100 kg brutto

Neue Tarifnummern «zu Futterzwecken»

«andere»

Tarif-Nr.

Fr. je 100 kg brutto

Tarif-Nr.

Fr. je 100 kg brutto

Lupinenmehl und -schrot FructoseSirup Melasse

1212.9990

0.00

1212.9991

40.50

1212.9999

0.00

1702.6029

10.00

1702.6022

35.00

1702.6028

10.00

1703.9090

10.00

1703.9091

25.00

1703.9099

10.00

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen sind schwer abzuschätzen. Auf Grund der Zollerhöhung bei der Fructose kann mit Mehreinnahmen gerechnet werden, anderseits ist von einem Rückgang der Importe auszugehen. Bei Lupinenmehl und -schrot sowie Melasse sind keine wesentlichen Mehreinnahmen zu erwarten.

Auf den Personalbestand und die Informatik des Bundes hat diese Änderung keine Auswirkungen.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1995­1999 nicht enthalten.

Gestützt auf Artikel 3 des Zolltarifgesetzes kann der Bundesrat einzelne Zollansätze im Generaltarif erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. Wie unter Ziffer 11 ausgeführt wird, hat der Bundesrat für drei Produkte die Zollansätze erhöht. Im konkreten Fall ging es darum zu verhindern, dass die Futtermittelbewirtschaftung unterlaufen und als Ganzes in Frage gestellt wird.

Wenn der Bundesrat Ansätze des Generaltarifs erhöht, hat er dem Parlament Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes zu stellen (Art.12 Abs. 1 ZTG).

5

Verhältnis zum WTO-Recht, zum europäischen Recht und zum Recht des Fürstentums Liechtenstein

51

Verhältnis zum WTO-Recht

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Festlegung der Zollansätze im Allgemeinen

Durch die im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen der Schweiz ist der landesrechtliche Spielraum für die Festsetzung der Zölle nach oben 8890

begrenzt worden. Die Agrarzölle wurden konsolidiert, das heisst in den Verpflichtungslisten aller WTO-Mitglieder wurden (mit ganz wenigen Ausnahmen, welche die Schweiz nicht betreffen) verbindliche Obergrenzen festgelegt (sog. konsolidierte oder gebundene Ansätze). Diese können nicht ohne Dekonsolidierung und ­ im Falle von Forderungen dazu berechtigter WTO-Mitglieder ­ nicht ohne Abschluss von Kompensationsverhandlungen überschritten werden.

Landesrechtlich sind diese Maximalansätze im Generaltarif (Anhang 1 des ZTG) festgeschrieben.

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Spezialregelung für Futtermittel

Die Liste LIX enthält im Teil 1, Sektion I-A, das folgende Notabene (NB): «Zu Futterzwecken bestimmte Erzeugnisse, andere als die in dieser Liste namentlich als solche genannten, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 25, 28 und 29, können, soweit es sich um besonders zubereitete Produkte handelt, dem Ansatz der Nr.

ex 2309.9090 oder dem Ansatz des Erzeugnisses zu Futterzwecken, dem sie am ähnlichsten sind, unterstellt werden.» (Übersetzung: Originaltext französisch). Die Tarif-Nr. 2309.9090 wurde im Generaltarif durch die Tarif-Nr. 2309.9089 ersetzt.

Dieses NB («Futtermittel-Anmerkung») ist Teil des WTO-Verhandlungsergebnisses, das von allen WTO-Mitgliedern ratifiziert worden ist. Damit verfügt die Schweiz über die Möglichkeit, solche Futtermittelprodukte mit einem neuen, höheren Ansatz zu belasten.

Gemäss dieser schweizerischen Auslegung und Handhabung der FuttermittelAnmerkung können Futtermittel-Produkte ohne Kompensationen gegenüber den anderen WTO-Mitgliedern mit einem neuen, höheren Ansatz belastet werden. Derartige Zollerhöhungen sind im Rahmen der im NB festgehaltenen Einschränkungen möglich, sofern die Produkte speziell für diesen Sektor aufbereitet und bisher nicht dem Einfuhrregime für Futtermittel unterstellt waren.

Die auf Grund dieses NB vorgenommenen Zollerhöhungen müssen der WTO nicht als Änderung der Liste LIX unterbreitet werden. Derartige Änderungen werden jedoch im Rahmen der jährlich erfolgenden Notifikation aller Gebrauchszölle erscheinen und somit allen WTO-Mitgliedern zugänglich sein.

513

Bisherige Anwendungen des NB und Integration in die Liste LIX

Seit dem Inkrafttreten der Resultate der Uruguay-Runde hat die Schweiz das in der Liste LIX mit Stand Marrakesch (Liste LIX '94) enthaltene NB sechsmal angewandt4. Das heisst, gestützt darauf wurden die konsolidierten Zölle von sechs Zollpositionen für den neu ausgeschiedenen Futtermittelteil erhöht. Alle diese Änderungen wurden landesrechtlich im schweizerischen Generaltarif vorgenommen und wurden dort speziell gekennzeichnet.

4

Per 1. Juli 1995: 1505.1010, 9010; 1702.3031, 4011, 9011; und per 1. Januar 1996: 1209.9991 (angegeben ist jeweils die neue Tarifnummer für den Futtermittelteil).

8891

Zusammen mit der Umsetzung der 2. Revision des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS; SR 0.632.11) wurden Ende 1995 nebst Korrekturen der Tarifstruktur im Zusammenhang mit der Umsetzung der Liste LIX '94 auch die bisherigen Anwendungen des NB in die Liste LIX mit Stand vom 1. Januar 1996 (Liste LIX '96) integriert.

Die Liste LIX '96 ist zurzeit noch nicht in allen Teilen rechtskräftig, da Einsprachen von WTO-Mitgliedern hängig sind, einschliesslich zu den sechs NB-Anwendungen.

Was die Änderungen der Liste LIX '96 betrifft, gegen die solche Einsprachen gemacht worden sind, stellt somit die Liste LIX '94 (einschliesslich das NB) die zurzeit geltende generelle internationale Rechtsgrundlage dar.

514

Verhältnis zur EU

Die EU hat 1996 gestützt auf Artikel XXVIII des GATT 1994 einen generellen Einspruch gegen verschiedene Änderungen der Liste LIX erhoben. Zu einem späteren Zeitpunkt legte sie dazu der Schweiz eine Reihe von Fragen zu einzelnen Tarifpositionen vor, darunter auch solche, die im Zusammenhang mit den bisherigen Anwendungen der Futtermittel-Anmerkung stehen. Diese Angelegenheit konnte bisher noch nicht zu einem Abschluss gebracht werden, da die Diskussion mit der EU im Rahmen eines umfassenden Dialogs zu allen weiteren hängigen Problemen betreffend die WTO-Verpflichtungslisten der Schweiz und jene der EG 15 erfolgt.

515

Zusammenfassende Beurteilung

Gestützt auf die schweizerische Futtermittel-Anmerkung der Liste LIX sind zu den hier vorgeschlagenen Zollerhöhungen entsprechende Einwände möglich. In diesem Falle könnte die Futtermittel-Anmerkung auf ihre Konformität mit dem WTO-Recht überprüft werden. Der Bundesrat erachtet die Futtermittel-Anmerkung als rechtsgenügliche Grundlage für die Zollerhöhung bei Futtermitteln.

52

Verhältnis zum europäischen Recht

Es besteht kein Bezug zu EU-Recht. Die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Schweiz und der EU zu diesem Geschäft bildet das einschlägige WTORecht.

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Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Die Änderung des Generaltarifs hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

8892

6

Verfassungsmässigkeit

Die Änderung stützt sich auf die gleiche Verfassungsgrundlage wie das Zolltarifgesetz selbst, nämlich auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung.

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