Verfügung im Widerspruchsverfahren 2196/1997 Widersprechende/r Grünenthal Pharma AG, 8756 Mitlödi (Schweiz), Schweizerische Marke Nr. 411 023 «TRAMADOLOR», Vertreter/in A. Braun, Braun, Héritier, Eschmann AG, Holbeinstrasse 36-38, 4003 Basel gegen Widerspruchsgegner/in Hexal AG, Industriestrasse 25, D-83607 Holzkirchen (Deutschland), Internationale Marke Nr. 645 927 «TRAMADOLOR» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. September 1999 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 2196 wird gutgeheissen.

3.

Die provisorische Schutzverweigerung vom 17. September 1997 gegenüber der internationalen Marke Nummer 645 927 «TRAMADOLOR» wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

4.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

22. September 1999

1999-5193

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

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