Bundesbeschluss

Anhang 1 Entwurf

über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und andererseits der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst:

Art. 1 1

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Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit;

b.

Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens;

c.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen;

d.

Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

e.

Abkommen über den Luftverkehr;

f.

Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

g.

Abkommen über die Freizügigkeit;

Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für mulitlaterale Rechtsvereinheitlichungen (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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BBl 1999 6128

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1999-4592