Bundesgesetz Entwurf über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 87 der Bundesverfassung, in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 1999 1 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnung vom 28. April 19992 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs, einschliesslich der am 28. April 1999 beschlossenen, am l. Januar 2000 in Kraft tretenden Änderung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19993 beschliesst:

Art. 1

Binnenschifffahrtsfonds

1

Zur Durchführung der Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und der Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wird ein rechtlich unselbstständiger Fonds errichtet («Schweizerischer Binnenschifffahrtsfonds»).

2

Der Fonds wird aus dem von den Unternehmern finanzierten Anteil am Schlusssaldo der Schweizerischen Abwrackkasse sowie aus den von den Schiffseignern zu leistenden Beiträgen (den «Alt-für-Neu-Sonderbeiträgen») geäufnet.

3

Der Fonds wird dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel angegliedert.

Die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS) ist an der Fondsverwaltung zu beteiligen.

Art. 2

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen, die zur Durchführung der Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und der Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs erforderlich sind, und legt die Aufgaben und Befugnisse des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds fest.

2

Der Bundesrat kann bestimmen, welche Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus den Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen eingesetzt werden können.

1 2 3

SR 0.747.224.101 SR 747.224.010 BBl 1999 9089

1999-5219

9099

Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs. BG

Art. 3

Einsprache

Gegen Verfügungen des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds kann Einsprache erhoben werden.

Art. 4

Strafbestimmungen

Wer gegen die Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst, wird, sofern nicht ein anderes Gesetz eine schwerere Strafe androht, mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 5

Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

1

Für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz4.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 6

Referendum, Inkraftreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt, bis die Mittel des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds aufgebraucht sind, längstens bis zum 31. Dezember 2005.

3

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Gesetz früher aufzuheben.

10580

4

SR 313.0

9100