Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die Ermächtigung des Bundesrates zur Annahme von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und dessen Anhanges vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 19991, beschliesst:

Art. 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und dessen Anhanges zu genehmigen oder solchen zuzustimmen, sofern sie nicht unter das Staatsvertragsreferendum fallen.

Art. 2 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz gilt während 15 Jahren.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19992 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000 10439

1 2

BBl 1999 6088 BBl 1999 8736

8736

1999-4502