Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Sulejmani Bedri, geboren 20. Juni 1960, Bundesrepublik Jugoslawien, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 8. Juli 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 2. Juni 1999 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von 450 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 1997 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

23. Juli 1999

1999-4821

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

5573