Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)
Sulejmani Bedri, geboren 20. Juni 1960, Bundesrepublik Jugoslawien, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.
Auf die Beschwerde vom 8. Juli 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 2. Juni 1999 entschieden: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von 450 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 1997 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
23. Juli 1999
1999-4821
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
5573