Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

vom 15. Juli 1999

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes1 und Artikel 104 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 17. August 19943 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert:

1

Kloten ZH, Waffenplatz Fahrschulstrasse im Gebiet Rächtenwisen: ­

allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen,

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geradeausfahren,

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geradeausfahren oder rechtsabbiegen,

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parkieren verboten,

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gemeinsame Rad- und Fusswege,

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kein Vortritt,

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dem Gegenverkehr Vortritt lassen,

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Parkbeschränkung,

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Lichtsignalanlage.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 104.11.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Kloten-Bülach.

1 2 3

SR 741.01 SR 741.21 SR 510.710

8980

1999-5284

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

II 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 eingereicht werden.

2.

Die Verkehrsmassnahmen sind in einem Signalisationsplan eingezeichnet, der während der Beschwerdefrist bei der erwähnten Planauflagestelle und bei der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegt.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

15. Juli 1999

Eidgenössische Fahrzeugkontrolle Verkehrstechnik: Gasser

4

SR 172.021

8981