Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom vom 11. August 1999 1, beschliesst: I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2 Ingress ...

gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung3, ...

Art. 72 Bst. d Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: d. letzter kantonaler Instanzen.

Art. 73 Aufgehoben Art. 79 Abs. 1 1

Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.

1 2 3

BBl 1999 7922 SR 172.021 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 Absatz 3 und 187 Absatz 1 Buchstabe d der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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Prozessuale Anpassungen an die neue BV. BG

2. Bundesrechtspflegegesetz4 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 103 und 106­114bis der Bundesverfassung5, ...

Art. 87 Beschwerden ge- 1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die gen Vor- und ZwiZuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschenentscheide

schwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

2

Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

3

Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar.

Art. 100 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:

d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes: 5. Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee.

Art. 102 Bst. c Aufgehoben Art. 154 c. Ausnahmen für staatsrechtliche Streitigkeiten

4 5

Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.

SR 173.110 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143­145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188­191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19996 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

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