Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Behluli Agron, geb. am 22. November 1969, Bundesrepublik Jugoslawien; Auf die Beschwerde vom 22. Juni 1996 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 1. November 1999 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von 250 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 24. Oktober 1996 geleisteten Kostenvorschuss von 450 Franken in Abzug gebracht. Die Differenz, ausmachend 200 Franken wird dem Beschwerdeführer nach Möglichkeit zurückerstattet.

1. November 1999

1999-5594

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

8971