Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen
Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
Kanton Bern, Gemeinde Péry. Sanierung der Suze, km 9.010-km 10.420, Verfügung Nr. 1680
Kanton Luzern, Gemeinden Willisau-Land und Willisau-Stadt. Renaturierung Seewag, Verfügung Nr. 267
Kanton Luzern, Gemeinden Horw und Kriens. Bachverlegung Steinibach, Verfügung Nr. 268
Kanton Uri, Gemeinde Sisikon. Riemenstaldnerbach, Schwemmholzrückhalt (Gefahrengrundlagen). Verfügung Nr. 160
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, Postfach, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
5. Oktober 1999
1999-5182
Bundesamt für Wasserwirtschaft
8009