99.079 Botschaft über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen vom 20. September 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. September 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10659

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-5239

9721

Übersicht Mit Bundesbeschluss vom 17. März 1966 (AS 1966 893) wurde dem Bundesrat ein erstes Mal die Ermächtigung erteilt, Schuldenkonsolidierungsabkommen abzuschliessen. Diese Ermächtigung wurde per Bundesbeschluss vom 18. März 1970 (AS 1970 1707) bis zum 31. Juli 1980 verlängert, dann mit Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 (SR 946.240.9) bis zum 31. Juli 1990 und schliesslich mit Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1990 (SR 973.20) nochmals bis zum 31. Juli 2000. Die Erfahrung mit diesen Bundesbeschlüssen war sehr zufriedenstellend. Die Ermächtigung zum Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen läuft am 31. Juli 2000 aus und muss nun ein weiteres Mal erneuert werden. Diese Ermächtigung ist nach Artikel 163 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung eine Rechtsvorschrift zur Gewährung von Ermächtigungen. Deshalb muss die vorgeschlagene Ermächtigung des Bundesrates die Form eines Gesetzes annehmen, das dem fakultativen Referendum untersteht.

Die Dauer dieser Ermächtigung wird auf 10 Jahre beschränkt, damit nach Ablauf dieser Zeit die Notwendigkeit von Umschuldungen erneut beurteilt werden kann.

Diese Umschuldungen verfolgen zwei wesentliche Ziele. Erstens sind sie ein Mittel zur Überwindung von Liquiditätskrisen, indem sie den Schuldnerländern eine Fristverlängerung für die Rückzahlung von fällig gewordenen Forderungen gewähren.

Zudem ermöglichen sie es, den am stärksten von der Überschuldung betroffenen Ländern eine Schuldenreduktion zu gewähren. Zweitens schützen sich die Gläubiger in einem gewissen Mass gegen Verluste durch Zahlungsunfähigkeit, welche ohne Umschuldungen nicht vermieden werden könnten.

Angesichts der finanziellen Lage gewisser Entwicklungs- und Transitionsländer werden weitere Umschuldungen nötig sein.

Dank der Ermächtigung zum Abschluss von entsprechenden Verträgen wird die Schweiz sich ohne Verzug den Umschuldungsaktionen der anderen Gläubigerländer anschliessen können.

9722

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

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Ausgangslage

Seit über 35 Jahren erlauben Umschuldungen den schwer verschuldeten Ländern, vorübergehende Liquiditätskrisen zu überwinden. Die Schuldenkrise, welche Anfang der 80er-Jahre auftrat, verschärfte sich zusehends und erreichte schliesslich in den 90er-Jahren kritische Ausmasse.

Auf Grund dieser ungünstigen Entwicklung und im Versuch, dieser Krise zu begegnen, gingen die Gläubigerländer, welche das Problem über den Pariser Club angehen, sowie die Handelsbanken, welche unter der Ägide des Londoner Clubs zusammengefasst sind, neue Wege. Mit den konventionellen Mitteln liess sich das Verschuldungsproblem nicht lösen. Die Handelsbanken eröffneten deshalb den Ländern, die gewisse genaue Bedingungen erfüllten, mit dem Brady-Plan (1989) neue Perspektiven.

Die staatlichen Gläubiger und die internationalen Institutionen ihrerseits haben Sondermassnahmen für diese Fälligkeiten eingeführt. In den Umschuldungsverträgen war denn auch bis in die 90er-Jahre üblicherweise eine Rückzahlfrist von rund zehn Jahren vorgesehen, einschliesslich einer im allgemeinen fünf-jährigen Karenz. Nach den G7-Weltwirtschaftsgipfeln von Toronto 1988, London 1991, Neapel 1994, Lyon 1996 und Köln 1999 beschlossen die Gläubigerländer, für neue Umschuldungen Vorzugskonditionen (mit Streichung eines Teils der Schulden und längerer Rückzahlungsfrist) zu gewähren.

Diese Konditionen führten, je nach Land, denen sie gewährt wurden, zu unterschiedlichen Resultaten. Von den 30 Ländern mit mittlerem Einkommen, welchen der Pariser Club in den letzten 20 Jahren ihre Fälligkeiten umschuldete, haben 24 keine weitere solchen Aktionen mehr verlangt. Dass sie diesen Kreis verlassen konnten, widerspiegelt die bedeutenden Fortschritte, die sowohl bei der makroökonomischen Stabilität wie bei den Strukturreformen erreicht wurden. Zudem half ihnen diese Entwicklung, ausländische Investitionen anzuziehen. Dagegen gelang es aber nur weniger als einem Viertel der 37 Länder mit tiefem Einkommen, welche Umschuldungen verlangt hatten, den Kreis zu verlassen. Dies zeugt von der chronischen Überschuldung, mit der diese Länder zu kämpfen haben.

1996 wurde auf multilateraler Ebene die Initiative HIPC (Highly Indebted Poor Countries) lanciert, welche Ländern, die gewisse Bedingungen erfüllten, die Gewährung von konzessionellen Bedingungen mit einem Schuldenerlass
von bis zu 80% ermöglichte (Initiative von Köln: 90% und mehr, falls nötig). Die vom IWF und der Weltbank gutgeheissene Initiative kombiniert ein integriertes und koordiniertes Vorgehen, welches die Teilnahme aller bilateralen, multilateralen und kommerziellen Gläubiger verlangt. Im Zentrum der Initiative stehen die fortlaufenden Bemühungen der Schuldner um makro-ökonomische Anpassungen und die Einführung struktureller und sozialer Reformen.

9723

Die im Rahmen des Pariser Clubs erfolgte Umsetzung der HIPC-Bedingungen führte zu einem beträchtlichen Durchbruch. Diese Massnahmen ermöglichten einen wesentlichen Schuldenerlass und beeinflussten auch die Behandlung der bilateralen Schulden bei Ländern, die nicht dem Pariser Club angehören.

Dadurch, dass sich die Schweiz frühzeitig engagierte, hat sie sich einen wichtigen Platz in den internationalen Foren für die Förderung und Verteidigung eines kohärenten, innovativen und realistischen Vorgehens bei Umschuldungen errungen. Die jüngsten Entwicklungen bestätigen diese Richtung hin zu einem grösseren internationalen Realismus in der Analyse des Verschuldungsproblems.

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Perspektiven und Entwicklung

In den meisten Ländern findet heute eine Neuverteilung der Rollen zwischen öffentlichem und privatem Sektor statt. Die Länder des Südens setzen immer öfter Entwicklungsstrategien um, welche auf Handel und Investitionen von aussen als Wachstumsmotor aufbauen. Deshalb werden Auslandinvestitionen als effizientes Mittel angesehen, um Technologie- und Finanztransfers zu erhalten, ohne die Schuldenlast zu vergrössern. Zwischen 1984 und 1994 stiegen die ausländischen Direktinvestitionen von 10 auf 27 Mia US$. Mehr und mehr Unternehmen der Industrienationen investieren in Entwicklungsländern, sei es, um auf den aufstrebenden Märkten präsent zu sein, oder um ihre Produktionskosten zu senken.

Um in Zukunft nicht erneut mit Ueberschuldungsproblemen konfrontiert zu werden, und um eine gewisse «Versickerung» des investierten Kapitals in den Entwicklungsländern so weit wie möglich zu vermeiden, hat die OECD 1995 Leitlinien für gute Regierungsführung verabschiedet. Auch IWF und Weltbank berücksichtigen diese Kriterien. Die gute Regierungsführung, ein Begriff aus der Entwicklungspolitik, hat die Einführung von politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen (Demokratie, Rechtsstaat, verantwortliche Führung der öffentlichen Angelegenheiten, Bekämpfung der Korruption), welche die Grundlage einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung bilden sollen, zum Ziel. Zahlreiche Industriestaaten verbinden heute ihre Entwicklungszusammenarbeit und ihre Handelspolitik mit der Einhaltung dieser Regeln.

9724

13

Konkrete Anwendungen des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1990

Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1990 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen haben wir bis Ende Juni 1999 folgende Umschuldungsverträge abgeschlossen: Jahr

Anzahl Verträge

Umschuldungsbeträge (Mio Fr.)

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 (1. Halbjahr)

10 11 13 7 8 5 8 6 0 1

915.7 826 2279 1035.4 275.5 325.7 278.3 439.4 0 14.2

Total

69

6389.2

Einzelheiten zu den abgeschlossenen bilateralen Abkommen sind im Anhang zu finden. Über die Unterzeichnung der verschiedenen Abkommen haben wir in unseren halbjährlichen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik informiert.

Die Umschuldungsguthaben der Exportrisikogarantie (ERG), einschliesslich der kapitalisierten und noch ausstehenden Zinsen, beliefen sich Ende 1998 auf 2643 Millionen Franken. Mit Blick auf eine vorsichtige Bewertung der Aktiven figurieren die Umschuldungsguthaben in der Bilanz der ERG mit einem Wert von 50,6% ihres nominalen Wertes.

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Gründe für das Gesuch um Erneuerung der Ermächtigung zum Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen

Die Zahlungsbilanzprobleme, welche Umschuldungen bewirken, haben vielfältige Gründe und hängen sowohl mit endogenen wie mit exogenen Faktoren zusammen.

Unter den endogenen Faktoren sind unter anderem die politischen Systeme und die strukturellen Schwierigkeiten zu nennen. Viele Entwicklungsländer haben sich nach Erlangen der Unabhängigkeit zu einem Entwicklungsmodell entschlossen, das auf der Rolle des Staates als Antriebsmotor aufbaut. Dieser Staat wurde aber zunehmend von einer kleine Elite zum eigenen Profit ausgebeutet. Langfristig erwies sich dies als falsch : Der Interventionismus des Staates lähmte die Privatinitiative, Korruption und Verschwendung von Ressourcen herrschten vor. Der entsprechende Abzug von Geldern aus dem Staatsbudget beraubte den Staat der nötigen Mittel, um seine vordringlichen Aufgaben zu erfüllen, da die zur Verfügung stehenden Mittel für die Schuldenlast aufgewendet werden mussten.

9725

Zu den exogenen Faktoren zählen als Erstes die Preisschwankungen der Basisprodukte beim Import wie beim Export und die Auswirkungen, welche das Ausbleiben der privaten Kapitalflüsse mit seinem direkten Einfluss auf das Budget hatte.

Vor dem erneuten Aufschwung der privaten Kapitalflüsse in den 90er-Jahren hingen die Krisen in den Entwicklungsländern im Wesentlichen mit einer schlechten makroökonomischen Politik zusammen, insbesondere mit den ausserordentlich hohen öffentlichen Defiziten und der Auslandverschuldung. Dagegen sind Krisen, wie sie seit 1995 in Asien und Lateinamerika zu beobachten sind, eng mit der starken Expansion der Kapitalbewegungen verbunden. Eine rasche und umfangreiche Flucht von kurzfristig investiertem Kapital in einem dieser Länder bringt unausweichlich Liquiditätsprobleme mit sich. Die massiven Kapitalzuflüsse und das Fehlen eines regulierten Finanzsektors haben in vielen Ländern zur Explosion der internen Kredite beigetragen, oft für Projekte, die wenig rentabel waren und grosse Risiken bargen.

Der brüske Rückzug von ausländischem Kapital muss in einem Land, das bereits überschuldet ist, wie in einem Land, das erst seit kurzem industrialisiert und noch schwach entwickelt ist, fast zwangsläufig eine Finanzkrise auslösen. Deshalb hilft die Umschuldung einerseits diesem Land, das dadurch seine Wirtschaft an die neuen Gegebenheiten anpassen kann. Andererseits ermöglicht sie es den staatlichen und privaten Gläubigern, sich gegen Verluste zu schützen. Im weiterem sichert sie eine Gleichbehandlung bei der Leistung des Schuldendienstes.

Im vergangenen Jahrzehnt wurde auf der Suche nach immer höherem Ertrag ein grosser Teil des Privatkapitals in die Wirtschaft von Ländern mit mittlerem Einkommen investiert. Die Anlagen erfolgten meist kurzfristig, wobei wegen der vom Investor eingegangenen Risiken die Zinsen hoch waren. Die Länder, in die dieses Geld floss, richteten sich auf einen konstanten Kapitalzufluss ein, integrierten diesen schnell in ihre Budgets und nahmen teure Projekte in Angriff.

Da es sich aber um volatiles Kapital handelte, wurden die Gelder bei den ersten beunruhigenden Zeichen abgezogen und in sicherere Orte verlagert, was zu Finanzierungslücken führte.

Diese Bewegungen führten zur Destabilisierung der Handelsbilanzen von wirtschaftlich schwachen Ländern,
wodurch auch die Rückzahlung der Auslandschulden in Frage gestellt wurde.

Hinsichtlich der ärmsten und am stärksten verschuldeten Länder Afrikas hat sich bestätigt, dass sie sich wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Potentials ohne Hilfe von aussen nicht aus ihrer Schuldenkrise befreien können, da ihr Wirtschaftswachstum von den Schulden zu stark beeinträchtigt wird. Obwohl die Entschuldungsmassnahmen (HIPC) zu wenig schnell greifen, beinhalten sie trotzdem Elemente einer positiven Antwort. Sie tragen so zur Gesamtlösung der Überschuldungsprobleme bei. Die Schweiz leistet in diesem Zusammenhang finanzielle Beiträge an die internationalen Aktionen von IWF und Weltbank. Im Rahmen des Pariser Clubs gewährten die Gläubigerländer Umschuldungen zu Vorzugsbedingungen. Wegen dem Schuldendruck, welcher trotz allem weiter auf diesen Ländern lastet, sind weitere Umschuldungsaktionen nötig.

Es ist offensichtlich, dass die Gründe für die Zahlungsbilanzprobleme mit Umschuldungen allein nicht aus der Welt geschafft werden können. Umschuldungen müssen durch Massnahmen ergänzt werden, welche durch Hilfe von aussen die wirtschaftliche und soziale Situation sanieren. Nach den Grundsätzen des Pariser Clubs ist eine 9726

Umschuldung ausserdem nur möglich, wenn das Schuldnerland gleichzeitig ein Programm mit dem Internationalen Währungsfonds umsetzt. Es hat damit die Möglichkeit, seine Wirtschaftspolitik zu revidieren und zusammen mit internationalen Organisationen (Internationaler Währungsfonds, Weltbank usw.) die erforderlichen Strukturanpassungen vorzunehmen.

Die Verlangsamung der Weltwirtschaft, der Rückgang der Kredite, der Preiszerfall bei den Rohstoffen, die starke kurzfristige Verschuldung und die immer grössere internationale Beweglichkeit des Kapitals sind Faktoren, welche die Zahlungsbilanz der Entwicklungsländer und der Länder in der Umschuldungsphase direkt beeinflussen.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass ­ unabhängig von der Ausgangslage der betroffenen Regionen und Länder ­ Umschuldungen durch die Gläubigerländer weiterhin ein wichtiges und effizientes Mittel sind, um zur Lösung von Zahlungsbilanzproblemen beizutragen.

2

Inhalt des Bundesgesetzes

Das Bundesgesetz ermächtigt den Bundesrat Schuldenkonsolidierungsabkommen über Forderungen des Bundes und der Exportrisikogarantie abzuschliessen. Die Abkommen umfassen demnach Forderungen, die einerseits aus Krediten stammen, welche von der ERG versichert sind, und andererseits aus Darlehen, die in der Vergangenheit vom Bund im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährt wurden und die noch nicht in Geschenke umgewandelt worden sind. Seit einiger Zeit werden Beiträge des Bundes grundsätzlich nur noch als Geschenk geleistet.

Die Erfahrung mit dem Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1990 war sehr zufriedenstellend. Insbesondere ermöglichte er es der Schweiz, zusammen mit anderen Gläubigerstaaten solidarisch und schnell den Schuldnerländern zu helfen. Er kann materiell ohne Änderungen als Bundesgesetz weitergeführt werden.

Wie bisher werden wir Sie nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) regelmässig über die abgeschlossenen Verträge informieren.

3

Finanzielle Konsequenzen und Auswirkungen auf den Personalbestand

Die finanziellen Auswirkungen der Umschuldungen sind nicht vorhersehbar, da sie in erster Linie von den wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen in den Ländern abhängen, die von der ERG versichert werden. Immerhin sollte die ERG ihre Aktivitäten eigenwirtschaftlich finanzieren können (Art. 6a Abs.1 und Abs.7 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 (SR 946.11) über die ERG). 1998 fiel die Summe der vom Bund gewährten Vorschüsse erstmals seit 1986 auf unter eine Milliarde Franken. Ergänzend zur Entlastung um rund 1 Milliarde Franken, welche durch die Zinsbefreiung auf den Währungsgarantieverlusten und den Erlass von Vorschüssen gegen die Abtretungen von Umschuldungsguthaben ermöglicht wurde (Bundesbeschluss vom 14. September 1990 (SR 946.12)), konnte die ERG dem Bund während der fünf letzten Jahre über 850 Millionen Franken an Vorschüsse zu-

9727

rückzahlen. Dies zeigt die günstige Entwicklung der ERG auf dem Weg zur Eigenwirtschaftlichkeit. Sollten die Ausgaben die Einnahmen des ERG-Fonds übersteigen, kann der Bund der ERG verzinsliche und rückzahlbare Vorschüsse gewähren (Art. 6b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die ERG).

Die Durchführung des Bundesgesetzes macht kein zusätzliches Personal erforderlich.

4

Legislaturplanung

Es ist vorgesehen, die Vorlage in den Legislaturplan 1999­2003 aufzunehmen.

5

Beziehung zum europäischen Recht

Die Gläubigerstaaten, welche der EU angehören, müssen wie die Schweiz bilaterale Umschuldungsverträge abschliessen. Die Zuständigkeit zur Verhandlung und zum Abschluss solcher Abkommen liegt bei den Regierungen jedes Mitgliedsstaates. Das Bundesgesetz stimmt sowohl in seinen Zielen wie bei den vorgeschlagenen Lösungen mit der EU-Gesetzgebung überein.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 der Bundesverfassung, welcher dem Bund die umfassende Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten einräumt. Die Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Verträgen ist eine rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Artikel 163 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung. Die vorgeschlagene Ermächtigung muss daher in die Form des Bundesgesetzes gekleidet werden und untersteht dem fakultativen Referendum.

10659

9728

Anhang

Bilaterale Schuldenkonsolidierungsabkommen gemäss Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1990 1999 (1. Halbjahr) Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

ZAR VII

17. April 1999

14,2

32

4/0.1

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Total

14,2

1998 Land

Vertrag vom

Total

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

0

1998 wurde kein bilaterales Schuldenkonsolidierungsabkommen abgeschlossen.

Den meisten im Rahmen des Pariser Clubs behandelten Länder wurden von der Schweiz die Schulden früher erlassen oder die ERG hat keine Forderungen mehr bei ihnen (Rückkauf durch den Bund).

1997 Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Kamerun V Guinea C. IV Guinea C. V Jordanien IV Madagaskar VIII Russland IV

21. Nov. 1997 24. Feb. 1997 15. Juli 1997 23. Dez. 1997 18. Juli 1997 30. Jan. 1997

42 ­ 8,7 48,2 8,7 331,8

3,5 22,5 22,5 14,5 32,5 14,5

0,1 0,1 1,61 4,3 0,1 4,3

Total

439,4

9729

1996 Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Algerien II Kamerun IV Kongo B. IV Kroatien V Gabun VI Honduras III Mazedonien V Sierra Leone VI

13. Feb. 1996 28. März 1996 31. Okt. 1996 9. Jan. 1996 22. März 1996 30. Sept. 1996 9. Jan. 1996 12. Juni 1996

88,8 41,9 14,3 29,3 13,6 53,2 20,1 17,1

12 1 31,5 11,5 12,5 22,5 11,5 11

5 5,2 0,1 5,75 5,2 0,1 5,75 5,2

Total

278,3

1995 Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Jordanien III Russland II Russland III Sierra Leone V Togo X

23. Feb. 1995 12. Jan. 1995 14. Nov. 1995 17. Jan. 1995 5.Sept. 1995

40 53 73 17 142,7

4,5 15 5 22,5 7,5

5,5 5,5 5,6 0,38 5,45

Total

325,7

1994 Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Algerien I Bulgarien III Kamerun III Kongo B. III Gabun V Kenia I ZAR VI Russland I

21. Nov. 1994 6. Dez. 1994 12. Juli 1994 25. Nov. 1994 10. Okt. 1994 13. Mai 1994 22. Juni 1994 10. März 1994

­ 66 27 12,8 12,9 17,9 22,3 116,6

11,5 3,5 1,25 6,5 12,5 6,5 4,5 4,5

5,5 5,5 5,625 5,5 5,5 5,625 4,8 5,625

Total

9730

275,5

1993 Land

Vertrag vom

Argentinien V Brasilien IV Bulgarien II Guinea C. III Honduras II Mali III Sierra Leone IV

1. Feb. 1993 17. Mai 1993 30. April 1993 27. Jan. 1993 28. Sept. 1993 11. März1993 22. Feb. 1993

Total

Umschuldungsbetrag (Mio Fr.)

531,3 365,3 65,9 7,5 47,3 2,5 15,6

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

12,5 11,5 3,5 22,5 22,5 22,5 22,5

7 6,625 6,625 0,46 0,46 0,46 0,46

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

3,5 2,5 3,5 6,5 6,5 24,5 6,5 4,5 6,5 13,5 4,5 22,5 2,5

7,625 0,9263 7,625 7,625 7,625 ­ 7,625 ­ 7,625 1,6 0,88 0,92 6,64

1035,4

1992 Land

Vertrag vom

Argentinien IVy Bolivien IV Bulgarien I Kamerun II ElfenbeinküsteVI Ägypten II Ecuador V Gabun IV Jordanien II Polen VI Tansania IV Togo IX Sambia V

16. Juni1992 27. Nov. 1992 2. Juni 1992 14. Mai 1992 14. Mai 1992 7. März 1992 23. Juli 1992 20. März 1992 6. Aug. 1992 30. Sept. 1992 2. Dez. 1992 26. Okt. 1992 27. Nov. 1992

Total

Umschuldungsbetrag (Mio Fr)

457,5 38,8 53 19,2 281 655,7 33,4 11,3 24,6 526,4 29,4 129,9 18,8 2279

9731

1991 Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Argentinien III Bolivien III Kongo B. II Honduras I Madagaskar VII Nigeria III Philippinen IV ZAR V Senegal IX Togo VIII Sambia IV

12. April 1991 15. Jan. 1991 18. Feb. 1991 12. Aug. 1991 8. März 1991 13. Juli 1991 23. Dez. 1991 20. Feb. 1991 25. Nov. 1991 26. Feb. 1991 5. März 1991

399,3 30 8,1 38,6 7,5 130,5 40,7 17,5 19,2 121,5 13,1

3,5 5,5 8,5 6,5 5,5 3,5 6,5 5,5 5,5 5,5 5,5

8,25 4,75 8,125 7,625 4,625 7,625 7,625 4,625 4,125 4,625 4,6/6

Total

826

1990 Land

Vertrag vom

Umschuldungsbetrag (Mio Fr)

Rückzahlungsdauer (Jahre)

Zinssatz % p.a.

Elfenbeinküste V Ecuador IV Gabun III Guinea-Bissau II Mali II Mexiko II Polen V Senegal VII Tansania III Togo VII

31. Mai 1990 30. April 1990 23. März 1990 29. Juni 1990 22. März 1990 23. Mai 1990 27. Juli 1990 29. Juni 1990 9.Juli 1990 8. Feb. 1990

210,5 27,1 9,5 9 1,9 45,1 457,2 19,1 19,7 116,6

1 3,5 6 5,5 5,5 3,5 11,5 ­ 4 5,5

7,75 7,25 7,25 4,75 3,75 6,5 8 2,75 4,75 3,75

Total

9732

915,7