Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte (coiffureSuisse) hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (410.101) die folgenden Reglementsentwürfe eingereicht: Reglement über die höhere Fachprüfung für diplomierte Coiffeusen und Coiffeure Das Reglement vom 7. März 1995 über die höhere Fachprüfung im Coiffeurgewerbe wird aufgehoben.

Reglement über die Berufsprüfung für Coiffeusen und Coiffeure Fachrichtung Damen bzw. Herren mit eidgenössischem Fachausweis.

Der Bund Schweizer Baumpflege hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 410.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101) den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Baumpflegespezialisten eingereicht.

Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 30. März 1994 ablösen.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

14. Dezember 1999

9658

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

1999-6122