Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Das Lebensmittelgesetz2 wird wie folgt geändert: Ingress ...
gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 17a
Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 und 5 Sachüberschrift: Betrifft nur den französischen Text.
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Betrifft nur den französischen Text.
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Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.
Art. 26a
Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.
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BBl 1999 6128 SR 817.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 105, 118 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)
1999-4593
8739
Lebensmittelgesetz
Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz 3
Er kann zu diesem Zweck: ...
Art. 37 Abs. 2 2
Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.
Art. 45 Abs. 2 Bst. e
2
Gebühren werden erhoben für: e.
Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 8. Oktober 1999
Ständerat, 8. Oktober 1999
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19994 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
10486
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BBl 1999 8739
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