Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Das Lebensmittelgesetz2 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 17a

Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 und 5 Sachüberschrift: Betrifft nur den französischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

5

Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.

Art. 26a

Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.

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BBl 1999 6128 SR 817.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 105, 118 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

1999-4593

8739

Lebensmittelgesetz

Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz 3

Er kann zu diesem Zweck: ...

Art. 37 Abs. 2 2

Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.

Art. 45 Abs. 2 Bst. e

2

Gebühren werden erhoben für: e.

Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19994 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

10486

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BBl 1999 8739

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