Notifikation (in Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht VStrR)

Im Verwaltungsstrafverfahren gegen Marco Benzoni, Rosenstrasse 9, 8152 Glattbrugg, beschlagnahmte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit Protokoll vom 23. April 1998 provisorisch einen Suchlaufempfänger der Marke 'RADIO SHACK, Model 'PRO-70 HYPERSCAN, Serien-Nr. CO 86801 von Unbekannt. Der Eigentümer des Suchlaufempfängers konnte im Verlaufe des Verfahrens nicht ermittelt werden. Deshalb wurde am 21. Dezember 1999 ein selbständiger Einziehungsbescheid gegen Unbekannt erlassen, was mit vorliegender Notifikation bekanntgemacht wird.

Dieser Einziehungsbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Einziehungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStR).

21. Dezember 1999

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

1999-6192

9819