Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 1 beschliesst: I Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19742 wird wie folgt geändert: Einführen einer Abkürzung des Titels (WEG) Ingress ...
gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung3, ...
Art. 37 Abs. 4 4
Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu verzinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.
Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz
2
... Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.
Art. 53 Abs. 3 und 4
3
Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden.
1 2 3
BBl 1999 3330 SR 843 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 108 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
8754
1999-5349
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
4
Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundesversammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.
II
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 1999
Nationalrat, 8. Oktober 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19994 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000 10337
4
BBl 1999 8754
8755