Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100, 103 und 128 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 7. Januar 19971 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 19972, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Bund gewährt Steuererleichterungen, um die Gründung von Unternehmen durch einen erleichterten Zugang zu Risikokapital zu fördern.

Art. 2

Risikokapitalgesellschaften

Als Risikokapitalgesellschaften (RKG) werden schweizerische Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts3 anerkannt, die zum Zweck haben, schweizerischen Unternehmen nach Artikel 3 Risikokapital zur Verfügung zu stellen.

Art. 3

Investitionen der RKG

1

Die RKG muss mindestens 50 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen, international ausgerichteten Projekten im Bereich von Produkten und Dienstleistungen investieren. Ausserdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1 2 3

a.

Die Unternehmen haben ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung sowie einen wichtigen Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit in der Schweiz.

b.

Sie sind nicht börsenkotiert; vorbehalten ist die Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse.

c.

Ihr Kapital ist nicht zu mehr als 25 Prozent im Besitze von Grossunternehmen, die mehr als 100 Angestellte beschäftigen.

BBl 1997 II 1008 BBl 1997 II 1031 SR 220

8722

1999-5348

Risikokapitalgesellschaften. BB

d.

Die Verantwortlichen des Unternehmens beteiligen sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG.

e.

Die Investitionen der RKG erfolgen im Verlauf der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens.

2

Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderen mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen erfolgen.

3

Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichung eines detaillierten Emissionsprospekts und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Börsengesetzes vom 24. März 19954.

Art. 4 1

Steuererleichterungen für RKG

Anerkannte RKG sind von den eidgenössischen Emissionsabgaben befreit.

2

Artikel 69 und 70 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer sind sinngemäss anwendbar, wenn die RKG zu mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital von Gesellschaften beteiligt ist, welche die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, oder ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 250 000 Franken ausmacht.

Art. 5

Steuererleichterungen für nachrangige Darlehen aus dem Privatvermögen

1 Natürlichen Personen, die zur Vorbereitung der Gründung von Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 1 nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewähren, haben Anspruch auf Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer, sofern:

a.

eine RKG innerhalb eines Jahres mindestens denselben Betrag in dasselbe Projekt investiert; oder

b.

das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das Projekt als zielkonform erachtet.

2

Natürliche Personen können für Darlehen nach Absatz 1 einen pauschalen Investitionsabzug geltend machen; dieser beträgt höchstens 50 Prozent des Darlehensbetrags, während der Geltungsdauer des Gesetzes jedoch insgesamt höchstens 500 000 Franken.

3

Wieder eingebrachte Investitionsabzüge sind steuerbar.

4

Effektiv realisierte Verluste infolge Veräusserungen des Darlehens beziehungsweise infolge Konkurs oder Liquidation des Unternehmens, dem das Darlehen gewährt worden ist, werden bei der Nachbesteuerung berücksichtigt. Übersteigen die Verluste die Investitionsabzüge, so kann der überschiessende Teil zur Hälfte, höchstens jedoch im Umfang von 250 000 Franken abgezogen werden.

4 5

SR 954.1 SR 642.11

8723

Risikokapitalgesellschaften. BB

5

Bei Wegzug ins Ausland ist über den inneren Wert der nachrangigen Darlehen im Sinne von Absatz 1 abzurechnen.

Art. 6

Anerkennung und Überwachung

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkennt auf Gesuch hin Gesellschaften, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 3 erfüllen. Es führt ein Register der RKG.

2

Es überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 2 und 3. Die Überwachung bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG. Das Departement kontrolliert jede RKG in Abständen von zwei Kalenderjahren darauf hin, ob sie die Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt.

3

Die RKG und die von ihnen finanzierten Unternehmen stellen dem Departement auf Verlangen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

4 Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, wenn diese die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 3 nicht mehr erfüllt. In Fällen groben Missbrauchs kann der Entzug rückwirkend erfolgen.

5

Verfügungen des Departements unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.

Art. 7

Ausführung

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 8

Bericht zuhanden der Bundesversammlung

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.

Art. 9

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Das Gesetz gilt während 10 Jahren.

8724

Risikokapitalgesellschaften. BB

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19996 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

8952

6

BBl 1999 8722

8725