Verfügung über die Genehmigung der Gebührenordnung betreffend Anfluggebühren der Swisscontrol auf den Flugplätzen Zürich, Genf, Bern, Lugano, Grenchen, Les Eplatures und St.Gallen-Altenrhein vom 22. Oktober 1999

A. Sachverhalt Am 27. September 1999 reichte Swisscontrol beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu Handen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Genehmigung einer Änderung der Anfluggebührenordnung, gültig ab 1. Januar 2000 auf den Flugplätzen Zürich, Genf, Bern, Lugano, Grenchen, Les Eplatures und St.Gallen-Altenrhein ein.

Das Gesuch der Swisscontrol enthält folgende Begehren: Aufhebung des generellen Rabattes für Inlandflüge von bisher 10 %.

Keine Änderung der Gebührensätze für internationale Flüge sowie für VFRSchulungs- und Trainingsflüge.

Als Begründung führt Swisscontrol im Wesentlichen an, dass im Jahr 1998 in der Teilrechnung Anflug eine Unterdeckung resultierte und dass als Folge der auf den 1.1.1999 herabgesetzten Gebühren trotz Mehrverkehr die Erträge aus den Gebühreneinnahmen im laufenden Jahr ebenfalls nicht kostendeckend sein dürften. Da es sich jedoch um eine verhältnismässig geringe Deckungsdifferenz handle, werde auf eine generelle Gebührenerhöhung verzichtet und lediglich der Inlandrabatt aufgehoben. Mit diesem Schritt werde im Übrigen vollständige Konformität mit den einschlägigen Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde ICAO erreicht.

Die Anhörung bei den betroffenen Benutzern und Flughäfen erfolgte durch Swisscontrol mit Schreiben vom 9. Juli 1999.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellte die Gesuchsunterlagen am 13. Juli 1999 der Preisüberwachungsstelle des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur Stellungnahme zu.

B. Erwägungen 1. Formelles Die von Swisscontrol erhobenen Gebühren sind vom UVEK zu genehmigen (Art. 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt, Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0).

Die Festsetzung und Genehmigung der Flugsicherungsgebühren der Swisscontrol richtet sich nach Artikel 12 ff. der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) sowie nach der Verordnung über die Übertragung von

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1999-5505

Genehmigung der Gebührenordnung betreffend Anfluggebühren der Swisscontrol

Flugsicherungsaufgaben und die Berechnung der Flugsicherungsgebühren (SR 748.132.11).

Gemäss Artikel 12 Absatz 2 VFSD wendet das UVEK bei der Genehmigung sinngemäss die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes (PüG, SR 942.20) an.

Ferner wird das Gesuch auf die Einhaltung der allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze hin überprüft, wobei insbesondere die internationalen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Organisationen (ICAO und Eurocontrol) zur Anwendung gelangen.

Swisscontrol ist verpflichtet, Über- und Unterdeckungen der tatsächlichen Kosten auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Übertragung von Flugsicherungsaufgaben und die Berechnung der Flugsicherungsgebühren).

Im Falle einer Gebührenänderung orientiert Swisscontrol rechtzeitig das BAZL und hört die betroffenen Stellen an. Der begründete Antrag ist dem BAZL zu Handen des UVEK einzureichen (Art. 5 der Verordnung über die Übertragung von Flugsicherungsaufgaben und die Berechnung der Flugsicherungsgebühren).

2. Materielles Das Gesuch der Swisscontrol beinhaltet keine wesentliche, insbesondere strukturelle Änderung der Anfluggebührenordnung. Die Kostenunterdeckung 1998 der Teilrechnung Anflug der Swisscontrol von rund 0,9 Mio Franken wird zwar teilweise durch den verrechneten Überschuss aus dem Jahr 1997 kompensiert, jedoch bleibt ein negativer Differenzbetrag von mehr als 0,1 Mio Franken. Mit der vorgesehenen Massnahme kann, trotz Verrechnung der voraussichtlichen Unterdeckung des Rechnungsjahres 1999, im Jahr 2000 praktisch mit voller Kostendeckung gerechnet werden.

Im Rahmen der Anhörung ist bei Swisscontrol nur eine einzige Stellungnahme, diejenige der Swissair, eingegangen. Diese liegt dem BAZL vor. Darin drückt die Swissair ihre Unzufriedenheit über die angewendete Tarifstruktur aus, die sich nach ihrer Ansicht auf die höheren Gewichtsklassen nachteilig auswirke. Diese Eingabe wurde von Swisscontrol dahingehend beantwortet, dass eine Totalrevision der Gebührenordnung in Aussicht gestellt wird, wobei den Luftraumbenutzern vorgängig der Erarbeitung neuer Strukturen ein Mitspracherecht eingeräumt werde.

Im Übrigen ist die beantragte Massnahme als verhältnismässig zu betrachten. Sie enthält namentlich keine Elemente, die gegen das Willkür- und Diskriminierungsverbot verstossen. Ferner stellt die Herabsetzung des Inlandrabattes die vollständige Übereinstimmung her mit massgeblichen internationalen Richtlinien und Empfehlungen der ICAO über das Verbot einer Begünstigung von Inlandflügen.

Mit Schreiben vom 27. August 1999 teilt der Preisüberwacher dem BAZL mit, dass sich aufgrund der Unterlagen keine missbräuchliche Preisfestlegung für die von Swisscontrol für 2000 vorgesehenen Anfluggebühren ergeben.

Aufgrund der oben genannten Erwägungen ist die von Swisscontrol beantragte Anfluggebührenordnung 2000 rechtmässig und kann somit genehmigt werden.

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C. Verfügung Die Anfluggebührenordnung der Swisscontrol, gültig ab 1. Januar 2000 und anwendbar auf den Flugplätzen Zürich, Genf, Bern, Lugano, Grenchen, Les Eplatures und St.Gallen-Altenrhein, wird wie folgt genehmigt: Gebührensätze je Anflug (Mehrwertsteuer nicht enthalten) Höchstabflugmasse

Gebührensatz je 1'000 kg in CHF

MTOM in kg

Internationale und nationale Flüge

0 1'001 2'001 5'001 10'001 20'001 30'001 40'001 50'001 70'001 90'001 110'001 130'001 150'001 180'001 210'001 240'001 270'001 300'001 340'001 380'000

1 2

-

1'000 2'000 5'000 10'000 20'000 30'000 40'000 50'000 70'000 90'000 110'000 130'000 150'000 180'000 210'000 240'000 270'000 300'000 340'000 380'000 420'000

7.30 7.50 7.10 7.05 7.00 6.95 6.90 6.75 6.30 6.15 5.90 5.65 5.35 5.10 4.95 4.70 4.50 4.30 4.10 4.05 4.00

Schulungsflüge 1 2

3.85 3.85 3.75 3.70 3.70 3.65 -

exkl. Zürich Definition VFR-Schulungsflüge Schulungsflüge erfordern die Begleitung oder Aufsicht eines Fluglehrers oder Prüfpiloten; Schulungsflüge sind keine gewerbsmässigen Flüge im Sinne des Luftrechts, und es dürfen weder Passagiere noch Waren transportiert werden; VFR-Platzrundenflüge (Trainingsflüge) können analog VFR-Schulungsflügen behandelt werden, sofern der Flugplatz für diese Art der Trainingsflüge ebenfalls Reduktionen gewährt.

Schlepper von Segelflugzeugen Die Schlepper sind bei Anflügen auf folgenden Graspisten von AFS-Gebühren befreit: Bern-Belp: Segelfluggelände Grenchen: Zone Süd für Segelflugzeuge St.Gallen-Altenrhein: Segelflugpiste Für Motorsegler gelten die normalen Anfluggebühren (Ausnahmen: Befreiung in Bern Segelfluggelände und in Grenchen Zone Süd für Segelflugzeuge) Für Schulungs- und Trainingsflüge.

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Aufschiebende Wirkung Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es liegt im Interesse sowohl der Gesuchstellerin als auch der Betroffenen, dass die vorgesehenen Gebühren ab dem beantragten Datum erhoben werden können, da ein nachträgliches Inkasso mit einem unzumutbaren administrativen Aufwand verbunden wäre.

Eröffnung und Publikation Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin direkt eröffnet und im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.012) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

22. Oktober 1999

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

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