Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Strafgesetzbuch

Entwurf

(Grundsatzartikel Tiere) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1 nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. Mai 19992 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 19993, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch4 wird wie folgt geändert: Art. 482 Abs. 4 (neu) 4

Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Art. 641 Randtitel (neu)

A. Inhalt des Eigentums I. Im Allge meinen

Art. 641a (neu) II. Tiere

1

Tiere sind keine Sachen.

2

Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

Art. 720 Randtitel (neu)

III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage a. Im Allgemeinen

1 2 3 4

vgl. Art. 122 und 123 der neuen Bundesverfassung BBl 1999 8935 BBl 1999 ...

SR 210

8948

1999-4639

Zivilgesetzbuch

Art. 720a (neu) b. Bei Tieren

Wer ein verlorenes Tier findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der vom Kanton bezeichneten Stelle den Fund anzuzeigen. Vorbehalten bleibt Artikel 720 Absatz 3.

Art. 722 Abs. 1bis (neu) und 1ter (neu) 1bis

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

1ter

Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, seinen Besitz endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.

Art. 728 Abs. 1bis (neu) 1bis

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

Art. 729a (neu)

D. Richterliche Zusprechung von Eigentum oder Besitz an Tieren

1

Im Rahmen des Eheschutzes, einer Trennung, Scheidung, Erbteilung, der Liquidation einer einfachen Gesellschaft oder der Auflösung von Miteigentum kann der Richter das Eigentum oder den Besitz an einem Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, derjenigen an der Auseinandersetzung beteiligten Person zusprechen, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2 Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

Art. 934 Abs.1 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.

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Zivilgesetzbuch

II Das Obligationenrecht5 wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 (neu) 3

Im Rahmen von Treu und Glauben können Heilungskosten für ein Tier auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.

Art. 43 Abs. 1bis (neu) 1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres kann er dem gefühlsmässigen Wert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.

III Das Strafgesetzbuch6 wird wie folgt geändert: Art. 110 Ziff. 4bis (neu) 4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.

Art. 332 Nichtanzeigen eines Fundes

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10491

5 6

SR 220 SR 311.0

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Zivilgesetzbuch

Antrag der Minderheit (Nabholz, Ammann, Bosshard, Dreher, Eymann, Lauper, Philipona, Schmied Walter, Stamm Judith, Suter) Art. 43 Abs. 1bis (neu) Obligationenrecht streichen

Antrag der Minderheit (von Felten, Alder, Eymann, Roth, Ruf, Tschäppät) IIIbis Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs7 wird wie folgt geändert: Art. 92 Ziff. 1a (neu) Unpfändbar sind: (...)

1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.

10491

7

SR 281.1

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