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89.001
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Schaffhausen vom l I.Januar 1989
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Schaffhausen mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
11. Januar 1989
1989-9
23 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.I
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser
565
Übersicht Nach Artikel 6 Absatz l der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.
Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: - im Kanton Zürich: die Förderung des öffentlichen Personenverkehrs und des Güterverkehrs mit der Bahn; - im Kanton Bern: die Unvereinbarkeitsbestimmungen für Regierungsräte; - im Kanton Nidwaiden: die Grundlagen für die Verteilung der Landratsmandate; - im Kanton Solothurn: die Grundsätze der Steuererhebung für natürliche Personen; - im Kanton Basel-Stadt: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre; - im Kanton Basel-Landschaft: die Verpflichtung der Behörden, darauf hinzuwirken, dass der Kanton auf Bundesebene den Status eines Voll-Kantons erhält; - im Kanton Schaffhausen: die Einführung des «doppelten Ja» bei Abstimmungen über kantonale Volksinitiativen.
Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten, wobei für Paragraph l Absatz 3 der Verfassung von Basel-Landschaft die für eine Statusänderung notwendige Revision der Bundesverfassung vorzubehalten ist.
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Botschaft I
Die einzelnen Revisionen
II
Verfassung des Kantons Zürich
In der Volksabstimmung vom 6. März 1988 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich der Änderung von Artikel 26 der Kantonsverfassung mit 160890 Ja gegen 48761 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. April 1988 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.
III
Öffentlicher Personenverkehr und Güterverkehr
Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text Art. 26 1 Der Staat fördert den regionalen öffentlichen Verkehr, insbesondere durch Gewährung von Beiträgen und Darlehen.
2 Er kann bei der Bildung oder Umgestaltung von Verkehrsunternehmungen und bei deren regionalem Zusammenschluss mitwirken und sich an ihnen beteiligen.
3 Er ermöglicht auf dem Wege der Gesetzgebung die Gründung regionaler Verkehrsbetriebe als öffentlich-rechtliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Kantonsrat ist ermächtigt, Gemeinden zur Beteiligung an regionalen Verkehrsbetrieben zu verhalten.
Neuer Text Art. 26 1 Der Staat und die Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr, insbesondere durch Errichtung eines Verkehrsverbundes.
2 Der Staat fördert den Güterverkehr mit der Bahn.
Mit der Änderung soll die bisherige staatliche Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs auf den gesamten öffentlichen Personenverkehr und den Güterverkehr mit der Bahn ausgedehnt werden. Gleichzeitig wird eine Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgenommen, indem die Förderung des öffentlichen Personenverkehrs auch Sache der Gemeinden sein soll, während sich die Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn auf den Kanton beschränkt. Anlässlich der gleichen Abstimmung haben, die Stimmbürger einem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr zugestimmt, das ihnen mit einer gesonderten Vorlage unterbreitet worden war.
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Bundesrechtmässigkeit
Die Bundesverfassung gibt dem Bund in praktisch allen Bereichen des öffentlichen Verkehrs Gesetzgebungskompetenzen. Zu erwähnen sind insbesondere die 567
Artikel 24ter (Schiffahrt), 26 (Eisenbahnen), 36 (Post- und Telegrafenwesen), 36ter (Verwendung des Treibstoffzolls) und 37ter (Luftfahrt) der Bundesverfassung, die aber sehr vielfältige Ziele verfolgen und in bezug auf die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen von unterschiedlicher Tragweite sind (vgl. dazu die Botschaft über die Grundlagen einer koordinierten Verkehrspolitik, BB1 1983 l 979 ff.). Keine dieser Bestimmungen schliesst aber die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch die Kantone aus, sei es im Bereich der Personen- oder der Güterbeförderung. Klar ist aber, dass allfällige Förderungsmassnahmen den Anstrengungen des Bundes (einschliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen) auf diesem Gebiet nicht zuwiderlaufen dürfen. Ob die einzelnen kantonalen Förderungsmassnahmen den bundesrechtlichen Zielen in diesem Bereich in jedem einzelnen Fall entsprechen, ist dagegen nicht im Gewährleistungsverfahren, sondern bei der Anwendung der jeweiligen Bundesgesetze zu prüfen. Bereits jetzt zeigt aber das gleichzeitig beschlossene kantonale Gesetz, dass die Massnahmen des Kantons mit denen des Bundes und seiner Anstalten koordiniert werden sollen. Da der neue Artikel 26 der Kantonsverfassung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihm die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
12
Verfassung des Kantons Bern
In der Volksabstimmung vom 14. Juni 1987 haben die Stimmbürger des Kantons Bern der Einfügung von Artikel 35a in die Staatsverfassung mit 57 961 Ja gegen 25 785 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 28. September 1988 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.
121
Unvereinbarkeitsbestimmungen für Regierungsräte
Der neue Text lautet: Neuer Text Art. 35a .
' Das Amt eines Regierungsrates ist mit dem Mandat eines National- oder Ständerates unvereinbar.
Übergangsbestimmungen Zum Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsänderung wird das Gesetz über die Wählbarkeit von Mitgliedern des Regierungsrates des Kantons Bern in die Bundesversammlung vom 3. November 1929 aufgehoben.
Amtierende Regierungsräte, welche zum Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsänderung ein Mandat in der Bundesversammlung innehaben, müssen spätestens auf Ende der laufenden Amtsperiode sich entscheiden, welches Mandat sie aufgeben wollen.
Die beschlossene Änderung geht auf eine Volksinitiative zurück. Sie hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft im Regierungsrat und einem Mandat in den eidgenössischen Räten auf sämtliche Regierungsräte ausgedehnt wird. Bisher durften von Gesetzes wegen vier der neun Regierungs568
rate auch Mitglied der eidgenössischen Räte sein. Neben dem Kanton Bern haben bisher die Kantone Schaffhausen, Graubünden, Tessin und Jura das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers mit dem Amt des Regierungsrates für unvereinbar erklärt. Weitere fünfzehn Kantone kennen Beschränkungen für das Doppelmandat.
122
Bundesrechtmässigkeit
Im Rahmen ihrer Organisationskompetenz können die Kantone auch Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder ihrer Regierung erlassen. Zwar müssen die Kantone nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern», und zu diesen politischen Rechten gehört auch das passive Wahlrecht für die eidgenössischen Räte. Die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten und der Mitgliedschaft in der Kantonsregierung verletzt aber das passive Wahlrecht auf eidgenössischer Ebene nicht, da es einem Regierungsmitglied jederzeit möglich ist, eine Wahl in die eidgenössischen Räte unter Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Kantonsregierung anzunehmen. Dass gleichzeitig mit der Verfassungsänderung auch das bisher geltende Gesetz über die Wählbarkeit von Mitgliedern des Regierungsrates des Kantons Bern in die Bundesversammlung aufgehoben wird, stellt keine bundesrechtlich unzulässige Koppelung von Abstimmungen über Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen dar, da kein neues Gesetz beschlossen wurde, sondern lediglich die formelle Aufhebung verfassungswidrig gewordenen Gesetzesrechts. Die neue Bestimmung verletzt daher weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht und ist zu gewährleisten.
13
Verfassung des Kantons Nidwaiden
In der Landsgemeinde vom 24. April 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Nidwaiden der Änderung von Artikel 58 Absatz 2 sowie der Einführung eines Absatzes 3 in diese Bestimmung der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 28. Juni 1988 ersucht der Landschreiber um die eidgenössische Gewährleistung.
131
Verteilung der Landratsmandate
Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text
Art. 58 Abs. 2 2 Jeder Wahlkreis wählt nach Massgabe des Gesetzes die Mitglieder, die ihm auf Grund der Einwohnerzahl nach der letzten eidgenössischen Volkszählung zukommen; jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.
569
Neuer Text Art. 58 Abs. 2 und 3 1 Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
3 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.
Mit der Änderung wird die Zuteilung der Landratsmandate auf die Gemeinden (als Wahlkreise) auf eine neue Grundlage gestellt. Anstelle der Einwohnerzahl nach der letzten eidgenössischen Volkszählung wird die Einwohnerzahl nach der kantonalen Einwohnerstatistik massgebend für die Zuteilung. Da die kantonale Statistik jährlich angepasst wird, kann die Mandatsverteilung nach den tatsächlichen Einwohnerzahlen vorgenommen werden und zudem auch die Wochenaufenthalter einbeziehen, die ihren Wohnsitz im Kanton haben.
132
Bundesrechtmässigkeit
Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selbständig regeln. Dies gilt auch für das System der Mandatszuteilung, wobei dem Gebot von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung Rechnung getragen werden muss, wonach «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens und erlaubt eine gerechtere Mandatszusteilung auf die Wahlkreise. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
14
Verfassung des Kantons Solothurn
In der Volksabstimmung vom 25. September 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Solothurn der Änderung von Artikel 133 Absatz 2 der Kantonsverfassung mit 31213 Ja gegen 11307 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 ersucht der Staatsschreiber um die eidgenössische Gewährleistung.
141
Grundsätze der Steuererhebung
Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text Art. 133 Abs. 2 2 Die Steuern natürlicher Personen sind so zu bemessen, dass durch die Eheschliessung keine Mehrbelastung entsteht.
570
Neuer Text
Art. 133 Abs. 2 2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten sind Steuererleichterungen nach Artikel 134.
Die Änderung stellt die Grundlage für eine anlässlich der gleichen Abstimmung in separater Vorlage angenommene Steuergesetzrevision dar. Es hatte sich gezeigt, dass mit der strengen Verfassungsregelung, welche das sogenannte Vollsplitting voraussetzte, für Alleinstehende eine unerwünschte zusätzliche Steuerbelastung bewirkt wurde.
142
Bundesrechtmässigkeit
Die Änderung betrifft ausschliesslich die kantonale Steuerhoheit und liegt somit vollständig im Bereich der kantonalen Organisationskompetenz; da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
15
Verfassung des Kantons Basel-Stadt
In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Basel-Stadt der Änderung von Paragraph 26 Absatz l der Kantonsverfassung mit 28 858 Ja gegen 26 414 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. September 1988 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.
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Stimmrechtsalter
Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text § 26 Abs. l Bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind diejenigen im Kanton wohnenden Schweizer Bürger und Schweizer Bürgerinnen stimmberechtigt, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und das Aktivbürgerrecht besitzen, insofern sie entweder Kantonsbürger oder als Bürger eines andern Kantons seit drei Monaten im Kanton niedergelassen sind.
1
Neuer Text
§26 Abs. l 1 Bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind diejenigen im Kanton wohnenden Schweizer Bürger und Schweizer Bürgerinnen stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und das Aktivbürgerrecht besitzen, insofern sie entweder Kantonsbürger oder als Bürger eines anderen Kantons seit drei Monaten im Kanton niedergelassen sind.
571
Mit der Änderung wird die Altersgrenze für das Stimm- und Wahlrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten von bisher 20 auf 18 Jahre herabgesetzt. Dieser Entscheid orientiert sich am Beispiel anderer Kantone. So gewähren bereits die Kantone Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, BaselLandschaft, Waadt, Neuenburg, Genf und Jura ihren Stimmbürgern das Stimmund Wahlrecht ebenfalls vom 18. Altersjahr an.
152
Bundesrechtmässigkeit
Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selbständig regeln. Dies erstreckt sich auch auf die Festlegung des Stimm- und Wahlrechtsalters, wobei dem Gebot von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung Rechnung zu tragen ist, wonach «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens. Nun wurde allerdings mit der gleichen Vorlage eine formelle Anpassung des kantonalen Wahlgesetzes verbunden. Es stellt sich die Frage, ob dies nicht als bundesrechtlich verpönte Koppelung einer Abstimmung über Verfassungs- und Gesetzestext zu werten sei. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass mit einer Koppelung der Abstimmung über eine Verfassungsbestimmung und über das entsprechende Ausführungsgesetz der Stimmbürger in der freien Entscheidung über die Verfassungsbestimmung behindert sein kann, indem er beispielsweise zwar die Verfassungsänderung bejahen kann, mit der konkreten gesetzlichen Ausführung aber nicht einverstanden sein muss (vgl. BB1 1980 III 1153/54; VPB 45.26). Vorliegend wird aber lediglich eine formelle Anpassung des Wahlgesetzes an die neue Verfassungsbestimmung vorgenommen, indem einfach die entsprechenden Altersgrenzen ins Gesetz übertragen werden. Diese hätten sogar Geltung, wenn auf die formelle Anpassung verzichtet worden wäre, weil das Verfassungsrecht gegenüber dem Gesetzesrecht Vorrang hat. Damit verletzt die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht und es ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
16
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft der Einfügung von Paragraph l Absatz 3 in die Kantonsverfassung mit 41 515 Ja gegen 27077 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.
161
Status des Kantons
Der neue Text lautet:
572'
Neuer Text § l Abs. 3 3
Seine ') Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird.
Die neue Bestimmung soll die kantonalen Behörden verpflichten, sich dafür einzusetzen, dass der jetzige Halbkanton vom Bund den Status eines ungeteilten Kantons erhält.
162
Bundesrechtmässigkeit
Der Status der Kantone im Bund wird insbesondere durch die Artikel l und 3 der Bundesverfassung umschrieben. Wesentliche tatsächliche Folgen des Status eines Halbkantons gegenüber den ungeteilten Kantonen werden insbesondere in Artikel 80 und Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung sichtbar: Artikel 80 hält fest, dass den Halbkantonen nur ein Ständeratssitz zusteht, während die ungeteilten Kantone Anrecht auf zwei Vertreter in diesem Rat haben; Artikel 123 Absatz 2 bestimmt, dass für die Ermittlung des Standesmehrs bei Abstimmungen über die Bundesverfassung die Stimme der Halbkantone nur halb gezählt wird. Eine Änderung dieser Situation kann nur durch das Zusammenwirken des betroffenen Kantons und des Bundes erfolgen (vgl. dazu insbesondere BB1 1959 II 1363 ff.; BB1 1970 II 545/55 sowie BB1 7977 III 793ff. sowie dortige Zitate). Das heisst, dass nach der heute geltenden Praxis der betroffene Kanton seine Zustimmung zu einer Statusänderung zu dokumentieren hat und anschliessend eine Revision der Artikel l und 80 der Bundesverfassung notwendig sein wird. Da der Kanton Basel-Landschaft mit der Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen seinen Willen in bezug auf die Statusfrage hinlänglich geäussert hat, liegt es nun vorerst an den beauftragten kantonalen Behörden, ein adäquates Verfahren auf Bundesebene zu veranlassen, sei es in Form einer Standesinitiative oder einer eidgenössischen Volksinitiative. Durch den Text der kantonalen Verfassung nicht verpflichtet sind dagegen die Vertreter des Kantons Basel-Landschaft in den eidgenössischen Räten, da nach Artikel 91 der Bundesverfassung die Mitglieder beider Räte ohne Instruktionen stimmen. Es steht den Parlamentariern aber selbstverständlich frei, von sich aus entsprechende Vorstösse zu unternehmen.
Was die Bundesrechtmässigkeit einer Verpflichtung zu einer bestimmten Haltung in einer Sachfrage anbelangt, steht einer solchen Regelung vom Bundesrecht her nichts entgegen, solange damit nicht eine Vereitelung von Bundesrecht verbunden ist (vgl. insbesondere BB1 1988 l 270 und BEI 1985 II 1162).
Bemühungen eines Kantons bzw. seiner Behörden um eine Statusänderung in der Bundesverfassung im Rahmen der bundesrechtlich vorgegebenen Verfahren sind mit dem Bundesrecht vereinbar (vgl. die Gewährleistungsverfahren für die Verfassungsbestimmungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Einleitung der Wiedervereinigung, BB1 1959 II 1377 / 1960 II 221, sowie für ') Das heisst des Kantons Basel-Landschaft.
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den Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles, BEI 1970 II 556 und 1011). Da demnach der neue Paragraph l Absatz 3 der Kantonsverfassung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist er zu gewährleisten. Mit der Gewährleistung haben sich aber die Bundesbehörden über die tatsächliche Wünschbarkeit einer Statutsänderung noch nicht festgelegt; insbesondere muss die dafür notwendige Änderung der Artikel l und 80 der Bundesverfassung mit der dafür erforderlichen Zustimmung von Volk und Ständen vorbehalten bleiben. Es ist daher notwendig, im Gewährleistungsbeschluss die für eine Statusänderung erforderliche Revision der Bundesverfassung vorzubehalten (vgl. die oben zitierten Verfahren für die Verfassungen beider Basel und Berns).
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Verfassung des Kantons Schaffhausen
In der Volksabstimmung vom l I.September 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Schaffhausen der Änderung von Artikel 43 Absatz 4 und der Aufhebung von Artikel 43 Absatz 5 der Kantonsverfassung mit 19 010 Ja gegen 6180 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. September 1988 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.
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Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativeri
Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text Art. 43 Abs. 4 und 5 Der Grosse Rat hat das Recht, zu einer Initiative einen Gegenvorschlag auszuarbeiten und diesen in Gesetzesform zuerst zur Volksabstimmung zu bringen.
5 Im Falle der Annahme des Gegenvorschlages ist die Initiative erledigt. Wird er verworfen, so hat der Grosse Rat dem Volke eine der Initiative entsprechende Vorlage zu unterbreiten.
4
Neuer Text Art. 43 Abs. 4 und 5 Der Grosse Rat hat das Recht, zu einer Initiative einen Gegenvorschlag auszuarbeiten und diesen in Gesetzesform zur Volksabstimmung zu bringen. Das Weitere sowie das Abstimmungsverfahren wird im Gesetz geregelt.
4
5
Aufgehoben
Mit der Änderung wird für Abstimmungen über Volksinitiativen beim Vorliegen eines Gegenvorschlages und bei Annahme beider Vorschläge die Möglichkeit der Beantwortung einer Stichfrage eingeführt. Die entsprechende Änderung des kantonalen Wahlgesetzes wurde anlässlich der gleichen Volksabstimmung in einer gesonderten Vorlage angenommen.
574
172
Bundesrechtmässigkeit
Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selbständig regeln. Dies gilt auch für die Regelung des Initiativrechts, wobei dem Gebot von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung Rechnung getragen werden muss, wonach «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens; sie orientiert sich an den entsprechenden Neuregelungen des Bundes in seinem Bereich und verletzt weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht. Die eidgenössische Gewährleistung ist daher zu erteilen.
2
Verfassungsmässigkeit
Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
2978
575
Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 1989'*, beschliesst:
Art. l Gewährleistet werden: 1. Zürich der in der Volksabstimmung vom 6. März 1988 angenommene Artikel 26 der Kantonsverfassung ; 2. Bern der in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1987 angenommene Artikel 35a der Staatsverfassung; 3. Nidwaiden der in der Landsgemeinde vom 24. April 1988 angenommene Artikel 58 Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung ; 4. Solothurn der in der Volksabstimmung vom 25. September 1988 angenommene Artikel 133 Absatz 2 der Kantonsverfassung; 5. Basel-Stadt der in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 angenommene Paragraph 26 Absatz l der Kantonsverfassung; 6. Basel-Landschaft der in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 angenommene Paragraph l Absatz 3 der Kantonsverfassung unter dem Vorbehalt der für eine Statusänderung des Kantons notwendigen Revision der Bundesverfassung;
D BB1 1989 I 565 576
Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
7. Schaffhausen der in der Volksabstimmung vom 11. September 1988 angenommene Artikel 43 Absatz 4 sowie die Aufhebung von Artikel 43 Absatz 5 der Kantonsverfassung.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
2978
577
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Schaffhausen vom l1.Januar 1989
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1989
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
89.001
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.02.1989
Date Data Seite
565-577
Page Pagina Ref. No
10 050 975
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