Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über ihre Tätigkeit im Jahre 1988/89 an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates # S T #

vom 25. April 19.89

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, die Finanzdelegation prüft und überwacht laufend den gesamten Finanzhaushalt des Bundes (ohne Bundesbahnen und Alkoholverwaltung). Sie hat den Finanzkommissionen jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten (Art. 19 Abs. l des Réglementes vom 8. Nov. 1985 für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte; SR 171.126).

Der vorliegende Bericht orientiert über die wichtigsten von Mai 1988 bis April 1989 behandelten Geschäfte.

25. April 1989

1989-285

Für die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte Der Präsident: R. Reich, Nationalrat Die Vizepräsidentin: Y. Jaggi, Ständerätin

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Bericht I. Auftrag 1

Aufgaben und Kompetenzen

Aufgaben und Kompetenzen der Finanzdelegation sind in Artikel 50 GVG sowie im Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte unter anderem wie folgt festgelegt: - der Finanzdelegation obliegt die nähere Überprüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes des Bundes (einschliesslich PTT, ohne SBB und Alkoholverwaltung), - sie versammelt sich mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedarf, - sie hat das unbedingte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen, - es sind ihr alle haushaltsrelevanten Beschlüsse des Bundesrates sowie alle Revisions- und Inspektionsberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) laufend und regelmässig zur Verfügung zu stellen, - sie ist befugt, bei zeitlicher Dringlichkeit Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen, - sie kann auch Vorlagen des Bundesrates an die Räte in Beratung ziehen und ihre Ansicht oder ihre Anträge den Finanzkommissionen oder andern Kommissionen der Räte zur Kenntnis bringen, - sie hat aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundesrat über bestimmte Besoldungsmassnahmen im Bereich der Chefbeamten zu beschliessen, - sie inspiziert in angemessenem Turnus die Ämter, Dienststellen, Anstalten und Betriebe des Bundes.

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Zusammensetzung der Finanzdelegation im Berichtsjahr

Die Finanzkommissionen beider Räte wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Finanzdelegation, die sich selbst konstituiert. Präsident ist abwechslungsweise für ein Jahr ein Mitglied des Nationalrates bzw. des Ständerates. Im Berichtsjahr setzte sich die Finanzdelegation wie folgt zusammen: HH. Ständeräte Hefti, Frau Jaggi, Schönenberger HH. Nationalräte Reich, Frau Uchtenhagen, Zbinden Paul.

1988: 1989:

Präsident Ständerat Schönenberger Nationalrat Reich

Vizepräsident/in Nationalrat Reich Ständerätin Jaggi

Die Finanzdelegation gliedert sich (1989) in folgende Sektionen: Erste Sektion - Behörden und Gerichte - Finanzdepartement 384

Referenten NR Reich SR Schönenberger

Zweite Sektion - Departement für auswärtige Angelegenheiten T - undi r.

i- · t - JustizPohzeidepartement - Departement des Innern j .L - *,-,-·· Mihtardepartement

Referenten { ,,_ TT . .

Jr >^R rleiti } XTT> T T , jt NR Uchtenhagen

Dritte Sektion - Volkswirtschaftsdepartement - Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement - PTT-Betriebe

NR Zbinden Paul

3

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SRJaggi

Sitzungen und Überblick über behandelte Geschäfte

Die Finanzdelegation trat in der Berichtsperiode zu den reglementarisch vorgeschriebenen sechs ordentlichen Tagungen (zu je zwei Sitzungstagen) zusammen.

Ferner fanden während der Sessionen zehn ausserordentliche Sitzungen statt, die im wesentlichen der Behandlung dringender Kreditbegehren dienten.

Schliesslich führten die drei Sektionen der Finanzdelegation insgesamt neun Inspektionssitzungen durch.

In der Berichtsperiode sind der Finanzdelegation annähernd 600 Revisionsund Inspektionsberichte der EFK und 750 haushaltsrelevante Bundesratsbeschlüsse vorgelegt worden. Im Dringlichkeitsverfahren war über 80 Nachtragskredite (487 Mio. Fr.) und 24 Verpflichtungskredite (90 Mio. Fr.) zu entscheiden. Die Finanzdelegation überprüfte ausserdem 22 Vorlagen des Bundesrates an die Räte hinsichtlich finanzieller und personeller Konsequenzen. Schliesslich unterbreitete ihr der Bundesrat gemäss Vereinbarung aus dem Jahre 1951 gegen 100 Besoldungsgeschäfte von Chefbeamten.

II. Die parlamentarische Oberaufsicht Finanzaufsicht und Geschäftsprüfung sind als zwei sich ergänzende Kontrollebenen zu verstehen. Eine enge und kontinuierliche Absprache aller Prüfungsarbeiten und -bereiche zwischen den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation einerseits und den Geschäftsprüfungskommissionen andererseits ist die natürliche Voraussetzung nicht nur für das gute Funktionieren der parlamentarischen Oberaufsicht, sondern ebensosehr für den vernünftigen und richtigen Einsatz der beschränkten Aufsichtsmittel. Wie wir schon wiederholt feststellen durften, spielt diese Zusammenarbeit gut. Jedes Kontrollorgan wird sich indessen von Zeit zu Zeit die Frage stellen müssen, ob seine Instrumente noch greifen, ob sie noch zeitgemäss und ausreichend sind, und ob die «Kontroll-Philosophie» noch stimmt.

In diesem Zusammenhang sei nachstehend kurz auf zwei Probleme grundsätzlicher Art eingegangen, mit denen sich die Finanzdelegation zu befassen hatte.

14 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.II

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l

Finanzaufsicht

Aus der Mitte der nationalrätlichen Finanzkommission kam das Begehren, es seien den Mitgliedern der Finanzkommissionen zusätzlich zu den bisherigen Prüfungsunterlagen auch die Revisions- und Inspektionsberichte der EFK sowie weitere, nach den Bestimmungen des GVG nur der Finanzdelegation zugängliche Akten vorzulegen. Der Vorstoss ging von der Überlegung aus, die Mitglieder der Finanzkommissionen sollten bei der Prüfung von Voranschlag und Staatsrechnung allfällige wichtige Feststellungen der EFK zu einzelnen Bundesämtern kennen. Die Finanzdelegation wurde eingeladen, das Begehren aus rechtlicher und verfahrensmässiger Sicht zu prüfen.

In ihrer Stellungnahme durfte die Finanzdelegation vorerst auf den institutionalisierten Informationsfluss zwischen Finanzdelegation und Finanzkommissionen hinweisen, der sicherstellt, dass diese über alle für die Prüfung von Voranschlag und Staatsrechnung wichtigen Feststellungen der EFK orientiert werden.

Einer integralen Überweisung der Inspektions- und Revisionsberichte der EFK und weiterer Akten an die Finanzkommissionen stünden indessen nicht nur rechtliche, sondern auch verfahrensökonomische Gründe entgegen. Eine solche Praxisänderung wäre mit andern Worten nur über eine Revision des GVG zu erreichen, und sie brächte den Finanzkommissionen eine kaum mehr zu bewältigende Papierflut, legt doch die EFK der Finanzdelegation jährlich rund 600 Berichte vor. Ausserdem würde dadurch die Konzeption unseres Finanzaufsichtssystems in Frage gestellt. Die eingeholten Rechtsgutachten bestätigten die von der Finanzdelegation vertretene Auffassung.

Finanzkommissionen und Finanzdelegation haben unterschiedliche Aufgaben, und sie verfügen dementsprechend über unterschiedliche Mittel. Die Auskunftsund Einsichtsrechte der Finanzdelegation gehen bedeutend weiter als jene der Finanzkommissionen. Damit verbunden ist die Pflicht zur Verschwiegenheit, der sich die Mitglieder der Finanzdelegation zu unterziehen haben. Die dem Bundesrat gesetzlich auferlegte umfassende Informationspflicht über haushaltsbezogene Vorgänge und Entscheide setzt eine vertrauliche Behandlung der entsprechenden Dokumente in der Finanzdelegation voraus. Dies gilt in besonderem Masse auch für all jene Geschäfte, über die der Bundesrat einvernehmlich mit der Finanzdelegation zu beschliessen hat, ferner für
einen Teil der von der EFK lückenlos vorzulegenden Akten und Berichte.

Die Finanzkommissionen ihrerseits verfügen für die Prüfung von Voranschlag und Staatsrechnung über eine auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtete und in den letzten Jahren stark ausgebaute Dokumentation, die kaum noch Wünsche offen lassen dürfte. Sie schliesst neben dem Bericht der EFK über die Prüfung der Staatsrechnung auch einen Katalog von Prüfpunkten ein, der vom Sekretariat in Zusammenarbeit mit der EFK ausgearbeitet wird. Allfällige von der EFK bei ihrer Kontrolltätigkeit festgestellte Schwachpunkte finden darin ebenso Aufnahme wie Hinweise der Finanzdelegation auf näher zu untersuchende rechnungs- oder budgetrelevante Sachverhalte.

Darüber hinaus orientieren die Mitglieder der Finanzdelegation bei jeder Budget- und Rechnungstagung über die jüngsten Ergebnisse der laufenden Haushaltsprüfung, und zudem erhalten die Finanzkommissionen von Fall zu Fall im386

mer dann Kenntnis von Interventionen der Finanzdelegation beim Bundesrat oder bei parlamentarischen Kommissionen, wenn dies von der Sache her angezeigt ist. Nicht zuletzt ist schliesslich der jährlich zuhanden der Finanzkommissionen abzulegende Tätigkeitsbericht zu erwähnen. Aus der Überlegung heraus, dass das gute Funktionieren unseres Aufsichtssystems massgeblich von der gegenseitigen Information abhängt, hat die Finanzdelegation diesen Aspekten immer besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Die Finanzdelegation kam deshalb in ihrem Bericht an die nationalrätliche Finanzkommission zum Schluss, die bisherige, sich auf die massgebenden Rechtsgrundlagen abstützende gegenseitige Information sei als zweckmässig und ausreichend zu bezeichnen, und es sei daran grundsätzlich festzuhalten.

An der Tagung vom 25. Oktober 1988 nahm die Finanzkommission des Nationalrates von diesem Sachverhalt Kenntnis. Auf Antrag ihres Präsidenten und im Sinne eines Kompromisses beschloss sie, die EFK einzuladen, zu den Budgetund Rechnungstagungen jeweils ein Verzeichnis der während der letzten sechs Monate durchgeführten oder laufenden Inspektionen vorzulegen, das zuhanden der Finanzkommissionen mit Hinweisen zur Voranschlags- oder Rechnungsprüfung der einzelnen Bundesstellen zu ergänzen ist. Die Finanzdelegation hat dieser Lösung zugestimmt.

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Dienststelle für Verwaltungskontrolle

Anfangs April 1989 lud der Bundesrat die Finanzdelegation ein, zur beabsichtigten Schaffung einer Dienststelle für Verwaltungskontrolle, die sowohl die Bundesversammlung (Geschäftsprüfungskommissionen) bei ihrer Oberaufsicht als auch den Bundesrat bei seiner Aufsicht über die Verwaltung zu unterstützen hätte, Stellung zu nehmen. Das neue Kontrollorgan betrachtet der Bundesrat als Teil eines grösseren Konzepts, das auch den Informatiksektor und die betriebswirtschaftliche Beratung umfasst. Es soll nicht nur Entscheidungsverfahren und Organisationsabläufe in der Bundesverwaltung überprüfen, sondern darüber hinaus die Zielsetzungen auf deren Zweckmässigkeit und Realisierungsmöglichkeiten hin untersuchen, ferner fachliche Massstabe und Methoden der Verwaltungskontrolle entwickeln.

Eine erste Aussprache über einen allfälligen Ausbau der Verwaltungskontrolle konnte die Finanzdelegation bereits im Januar dieses Jahres mit einer Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen führen. Deren Bedürfnis nach zusätzlicher fachlicher Unterstützung wird unter anderem in ihrem Bericht an den Bundesrat vom 16. November 1988 unterstrichen.

Das Konzept des Bundesrates beinhaltet auch die Auflösung des Bundesamtes für Organisation (BFO). Dessen bisherige Aufgaben sollen zum Teil an die Linie verlagert werden, andere hätten die erwähnte Dienststelle für Verwaltungskontrolle bzw. das ebenfalls neu zu schaffende Bundesamt für Informatik wahrzunehmen. Mit der Auflösung des BFO gehen die Geschäftsprüfungskommissionen eines wichtigen Aufsichtsinstrumentes verlustig, was nach einer Ersatzlösung ruft. Die Dienststelle für Verwaltungskontrolle soll nun diese Lücke schliessen.

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Das neue Konzept berührt nach Auffassung der Finanzdelegation auch Aspekte der Finanzaufsicht. Sie hat deshalb beim Bundesrat um eine Aussprache nachgesucht, die Gelegenheit bieten wird, grundsätzliche konzeptionelle Fragen der Aufsicht bzw. Oberaufsicht eingehend zu erörtern. Über die weitere Entwicklung dieses Geschäftes, das die Finanzdelegation in enger Zusammenarbeit mit den Geschäftsprüfungskommissionen bearbeiten will, werden wir die Finanzkommissionen auf dem laufenden halten.

III. Grundsätzliche Betrachtungen zur Haushaltspolitik l

Erhaltung des Haushaltgleichgewichts

«Ausgaben steigen stets bis an die Grenze der Einnahmen, meistens aber darüber hinaus. Bei Mehreinnahmen wird das Loch im Staats- oder Haushaltssäkkel nie kleiner, sondern grösser als zuvor.» Getreu der ironisierenden Formel des englischen Geschichtsforschers und Soziologen C.N.Parkinson zeichnen sich auch in unserem, seit drei Jahren im Gleichgewicht liegenden Haushalt wieder Tendenzen wachsender Begehrlichkeiten ab. Die ausserordentlich hohen Nachtragskredite des vergangenen Jahres bestätigen dies gleichermassen wie die von der Finanzdelegation bei der laufenden Haushaltsüberwachung gemachten Feststellungen. Diese Tendenzen aufzuzeigen hat nichts mit Zweckpessimismus zu tun, vielmehr ist es Ausdruck der Sorge mit Blick auf die zahlreichen bevorstehenden grossen Aufgaben des Bundes, deren Finanzierung - wie die Planzahlen zeigen - ernsthafte Probleme aufwerfen wird.

Die Sorge um die längerfristige Erhaltung des Haushaltgleichgewichts bewog denn auch die Finanzkommissionen, den Bundesrat zu einer markanten Korrektur seines Budgetentwurfes für das Jahr 1989 zu veranlassen. Das ursprünglich budgetierte Ausgabenwachstum von 7 Prozent (bzw. von 4,7% bei Ausklammerung von Sonderfaktoren) hätte zu einem deutlichen Anwachsen der Verschuldung geführt, was in Zeiten wirtschaftlicher Prosperität zu Recht abgelehnt worden ist. Dass der Bundesrat - wenn auch nicht ohne Bedenken - kurzfristig Hand bot, seine Budgetanträge um 277 Millionen Franken zurückzunehmen, sei auch an dieser Stelle anerkennend gewürdigt. Die Finanzdelegation hat die EFK anfangs dieses Jahres beauftragt, im Rahmen ihrer mitschreitenden Überwachung des Budgetvollzugs sicherzustellen, dass die Bundesämter die für eine Einhaltung der Ausgabenkürzungen erforderlichen Kreditbewirtschaftungsmassnahmen treffen. Mit Befriedigung nahm sie sodann zur Kenntnis, dass der Bundesrat auf den gekürzten Rubriken keine Nachtragskreditbegehren entgegennehmen wird und zudem die gekürzten Beträge in den Folgejahren nicht durch höhere Kreditanforderungen kompensiert werden dürfen. Bei einem sehr begrenzten Spielraum sind indessen solche Eingriffe nicht unproblematisch und schon gar nicht beliebig wiederholbar. Ein grösser Teil der Bundesausgaben ist, weil gesetzlich oder faktisch gebunden - auf diese Problematik wird in Abschnitt III, Ziffer 2 näher eingegangen -, der politischen Steuerung bekanntlich entzogen.

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Der Bundesrat hat - wie erwähnt - zu Kürzungen Hand geboten, er hat aber gleichzeitig auch deutlich unterstrichen, dass die Finanz- und Ausgabenpolitik nicht Gegenstand spontaner Aktionen sein kann, sondern längerfristig angelegt sein muss. Kürzen sollte man mit andern Worten nicht nur dort, wo dies wegen fehlender Bindungen kurzfristig möglich ist, sondern vor allem in jenen Bereichen, in denen es sich von der Aufgabenerfüllung und von den Prioritäten her rechtfertigt. Und schliesslich gab der Bundesrat seiner Erwartung Ausdruck, die Bundesversammlung möge mithelfen, Ausgabendisziplin zu üben, und sie möge inskünftig davon absehen, Ausgaben zu beschliessen, die seine gut begründeten Anträge übersteigen. Dass er damit ganz auf der Linie der Finanzdelegation lag, belegen deren gleichlautende, in ihren Tätigkeitsberichten wiederholt aufgenommene Appelle. Die Realität des politischen Alltags erweist sich indessen wie die im Anhang l publizierte Tabelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) zeigt - oft stärker als alle der Sorge um die Haushaltsentwicklung entsprungenen Mahnungen.

Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang aber auch die Weisungen des Bundesrates für den Voranschlag 1990 und die Finanzplanung 1991-1993. Sie machen deutlich, dass die von den Finanzkommissionen in der vergangenen Wintersession und in ihrem Bericht über die Legislaturfinanzplanung vorgebrachte Kritik an der hohen Ausgabenzuwachsrate die erhoffte Signalwirkung zeitigte, bekundet doch der Bundesrat die feste Absicht, sich in den kommenden Jahren einer straffen, auf Prioritäten ausgerichteten Ausgabenpolitik zu verpflichten, mit dem Ziel, das Haushaltgleichgewicht in Zeiten der Vollbeschäftigung zu erhalten. Zu seinen haushaltpolitischen Zielsetzungen zählt unter anderem eine Senkung der Staatsquote von gegenwärtig 10 auf 9,5 Prozent bis zum Ende der Planungsperiode 1993, und die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der Ausgaben wird für den gleichen Zeitraum auf weniger als 4 Prozent begrenzt. Die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen dürfen von diesen Absichtserklärungen mit Befriedigung Kenntnis nehmen, und es wird ihre vordringliche Aufgabe sein, den Bundesrat in seinen Bestrebungen nachhaltig zu unterstützen.

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Ausgabenbindungen im Bundeshaushalt

Vor Jahresfrist hat die Finanzdelegation in ihrem Tätigkeitsbericht eine aktivere Mitgestaltung der Budgetpolitik durch das Parlament gefordert. Insbesondere gelte es, den Umgang mit den «gebundenen Ausgaben» zu überdenken, die mehr und mehr die Budgethoheit der Räte einschränkten. In den Finanzkommissionen ist diese Anregung gut aufgenommen worden, beabsichtigten sie doch, die Thematik der gebundenen Ausgaben am diesjährigen finanzpolitischen Seminar anzugehen. Leider fiel diese Tagung in der Folge Terminschwierigkeiten zum Opfer. Die Finanzdelegation wird nun bis zu den Budgetberatungen vom kommenden Herbst Vorschläge ausarbeiten, die zum Ziel haben, die Budgetbearbeitung im Bereich der gebundenen Ausgaben im Sinne der vollen Ausnützung des Handlungsspielraums wirkungsvoller zu gestalten.

Im Vorfeld ihrer Abklärungen liess die Finanzdelegation durch die EFV die heute gesetzlich oder faktisch bestehenden Ausgabenbindungen ermitteln und 389

Möglichkeiten einer Flexibilisierung aufzeigen. Eine detaillierte Aufstellung über die gebundenen Ausgaben befindet sich im Anhang 2. Sie führt auf der Basis des Voranschlages 1989 zu folgenden Ergebnissen: Ausgabenbindungen im Bundeshaushalt

.

Voranschlag 1989 Mio Fr.

, Anteile

-- gesetzlich gebunden (nicht steuerbar) -- vertraglich gebunden (nicht steuerbar) -- nicht oder nur teilweise gebunden . .

16420 6 170 4 970

60 22 18

Total

27 560

100

Die Gruppe der nicht oder nur teilweise gebundenen Ausgaben von rund |5 Milliarden Franken darf indessen nicht dem Streichungspotential gleichgesetzt werden. Sie beinhaltet unter anderem Mittel, die für das gute Funktionieren der Verwaltung unentbehrlich sind. Es wäre somit unergiebig, die angestrebte grössere Flexibilität nur im Bereich der nicht gebundenen Ausgaben zu suchen.

Ebenso kritisch muss die Auseinandersetzung mit den vertraglichen Bindungen sein, die zu einem grossen Teil aufgrund früher gesprochener Verpflichtungskredite entstanden sind. Die Finänzkommissionen werden mit andern Worten vermehrt als bisher die mittel- und längerfristig wirkenden finanzpolitischen Steuerungsinstrumente nutzen müssen. Neben der Finanzplanung bieten hier vor allem die bereits erwähnten Verpflichtungskredite nicht zu unterschätzende Möglichkeiten, das Ausgabenwachstum zu beeinflussen. Allein mit dem Voranschlag 1989 wurde der Bundesrat ermächtigt, Verpflichtungen für 2,1 Milliarden Franken einzugehen, eine Summe, die früher oder später - weil vertraglich gebunden - mit entsprechenden Zahlungskrediten zu honorieren sein wird. Das gleiche gilt für die bereits früher mit den jeweiligen Voranschlägen bzw. mit besonderen Botschaften bewilligten und noch laufenden Verpflichtungskrediten von rund 14 Milliarden Franken (Stand Ende 1988).

IV. Bewilligung dringlicher Kredite l

Übersicht

Die Artikel 9 Absatz l und 26 Absatz 4 FHG (SR 611.0) verpflichten den Bundesrat, bei der Bewilligung dringlicher Kredite vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation einzuholen. So hatte sich letztere in der Berichtsperiode zu Zahlungskrediten im Betrage von 487 Millionen und zu Verpflichtungskrediten im Gesamtbetrag von gegen 90 Millionen Franken zu äussern. Sie untersuchte dabei in jedem Fall mit besonderer Sorgfalt den Dringlichkeitscharakter der ihr unterbreiteten Anträge. Mehrere Kreditbegehren wurden auf den ordentlichen Nachtragsweg verwiesen, sei es, dass die Dringlichkeit nicht gegeben war, sei es, dass die Finanzdelegation den Beschlüssen der Räte nicht vorgreifen wollte.

Von den bewilligten Kreditbegehren seien folgende erwähnt: 390

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Zahlungskredite

- 280 Millionen Franken Vorschüsse an die Exportrisikogarantie (vgl. auch Abschnitt XII), - 24 Millionen Franken für friedenserhaltende Aktionen: Finanzierung der schweizerischen Beteiligung an der Unterstützungseinheit der Vereinten Nationen für die Übergangszeit in Namibia UNTAG (vgl. Abschnitt VII, Ziff. 1), - 20 Millionen Franken für die Hochschulförderung, Sachinvestitionsbeiträge, - 18,5 Millionen Franken als Währungshilfe an Jugoslawien, : - 18 Millionen Franken für die einmalige Herbstzulage von 600 Franken an das Bundespersonal, - 17,5 Millionen Franken Bundesbeiträge an das berufliche Bildungswesen, - 13 Millionen Franken Bundesbeiträge an Internationale Hilfswerke, - 11 Millionen Franken Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, - 10 Millionen Franken für die Rückerstattungen von Fürsorgeauslagen der Kantone (Flüchtlingswesen), - 2 Millionen Franken für Gedenkanlässe zur Mobilmachung 1939 «DIAMANT».

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Verpflichtungskredite

- 17 Millionen Franken für Bauvorhaben gemäss ETH-Baubotschaft 1989, - 7,6 Millionen Franken für das neue Informatikgebäude der ETH Zürich, - 5,1 Millionen Franken für die Errichtung von Empfangsstellen für Asylsuchende in Basel und Chiasso, - 4,7 Millionen Franken für Projekte der Militärischen Baubotschaft 1989, - 4,5 Millionen Franken für Projektierungsarbeiten ziviler Bauten.

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Interventionen der Finanzdelegation

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Subventionierung von Zivilschutzbauten

Im Rahmen des zweiten Nachtrags zum Voranschlag 1988 verlangte der Bundesrat einen Zusatzkredit von 60 Millionen Franken zum laufenden Jahreszusicherungskredit für Zivilschutzbauten. Für die Hälfte dieser Summe beantragte er Freigabe im Dringlichkeitsverfahren, was die Finanzdelegation indessen ablehnte. Sie führte dem Bundesrat gegenüber unter anderem aus, Verpflichtungskredite müssten ihrer Steuerungsfunktion verlustig gehen, wenn von Fall zu Fall die aufgrund übergeordneter finanzpolitischer Zielsetzungen festgesetzten Limiten überschritten werden. Ferner war darauf hinzuweisen, dass nach dem Schutzbautengesetz (SR 520.1) Bundesbeiträge nur soweit zugesichert und ausgerichtet werden dürfen, als es die bewilligten Kredite gestatten. Bei der Beratung des 'Voranschlags 1989 im Schosse der Finanzkommissionen bildete bekanntlich die Problematik der Subventionierung von Zivilschutzbauten Gegen391

stand eingehender Diskussionen. Die Finanzkommission des Ständerates ersuchte schliesslich die Geschäftsprüfungskommission ihres Rates, den zutage getretenen Zielkonflikt zwischen Zivilschutzkonzeption und finanziellen i Möglichkeiten des Bundes vertieft zu untersuchen.

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Projektierung ziviler Bauten

Ende Mai 1988 beantragte der Bundesrat die sofortige Freigabe eines Zusatzkredites von 4,5 Millionen Franken zum Sammelkredit für Projektierungsarbeiten ziviler Bauten. Bei der näheren Prüfung zeigte sich, dass das Sammelkreditbegehren Positionen enthielt, die den strengen Kriterien für die Freigabe von Krediten auf dem Dringlichkeitsweg nicht zu genügen vermochten. Aber auch die angespannte Lage im Bausektor sprach für eine Redimensionierung. Die Finanzdelegation ersuchte daher das Eidgenössische Departement des Innern, den Kreditantrag im Sinne einer Beschränkung auf unaufschiebbare Vorhaben nochmals zu überprüfen. In der Folge wurde das Begehren auf 1,3 Millionen Franken reduziert und in diesem Ausmass bewilligt.

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Paul-Scherrer-Institut (PSI)

Ein zugunsten des PSI zu bewilligendes Kreditbegehren führte in der Finanzdelegation erneut zu einer grundsätzlichen Aussprache über die finanziellen Auswirkungen der Zusammenlegung des Eidgenössischen Instituts für Reaktorforschung und des Schweizerischen Instituts für Nuklearforschung (Synergieeffekte), ein Thema, das im vergangenen Jahr auch die zuständige Sektion der Finanzkommission des Nationalrates beschäftigte.

Die Besorgnis über den ständig wachsenden Investitionsbedarf bewog die Finanzdelegation, die EFK zu beauftragen, das Finanzgebaren des PSI im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen und innert Jahresfrist darüber zu berichten. Dem dringlichen Kredit von 960000 Franken für das PSI wurde zugestimmt.

V. Personalausgaben l

Allgemeines

Neben zahlreichen Besoldungsgeschäften, die der Bundesrat gemäss der sogenannten «Vereinbarung 1951» zur Genehmigung unterbreitete, befasste sich die Finanzdelegation im Berichtsjahr mit der Ämterklassifikation, der Neuregelung der Repräsentationsvergütungen an Chefbeamte, Verwaltungsratshonoraren, ferner mit Personalgeschäften der PTT-Betriebe (Bewilligung von 520 Stellen im Dringlichkeitsverfahren, Rekrutierungssituation, Massnahmen zur Personalerhaltung) sowie mit Fragen personalrechtlicher Natur wie Überzeitvergütungen an Chefbeamte (Sonderfälle). Die Finanzdelegation liess sich zudem einlässlich 392

über Aufgaben, Kompetenzen und Arbeitsweise der Koordinationskommission für die Einreihung höherer Ämter orientieren.

Personalfragen berühren aus naheliegenden Gründen in aller Regel die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen und werden deshalb in der Finanzdelegation streng vertraulich behandelt. Leider kam es trotzdem verschiedentlich zu Indiskretionen, indem in mehreren Fällen Einzelheiten über Anstellungsbedingungen an die Öffentlichkeit gelangten, noch bevor der Bundesrat die entsprechenden Dossiers an die Finanzdelegation weitergeleitet hatte. Die Finanzdelegation bedauert derartige Pannen, die einer sachlichen Behandlung oft heikler Geschäfte abträglich sind. Sie ersuchte deshalb den Bundesrat, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um die Diskretion ausnahmslos zu gewährleisten.

Die Ämterklassifikation soll nach der Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1987 in drei Phasen vollzogen werden. Auf diesem Konzept basieren denn auch die Kostenschätzungen von insgesamt 235 Millionen Franken (1989/1991).

Die gegenwärtige Personalsituation, die von zunehmenden Abgängen und erschwerten Rekrutierungsbedingungen gekennzeichnet ist, ruft, wie der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) der Finanzdelegation gegenüber erklärte, nach einer Vorverlegung der dritten Vollzugsphase. Dies würde bedeuten, dass die für 1991 mit 64 Millionen Franken (Indexstand 108,9) eingeplanten Mehrkosten bereits im Jahre 1990 in die Voranschläge der Eidgenossenschaft, der PTT-Betriebe, der SBB sowie der Rüstungsbetriebe aufgenommen werden müssten. Der entsprechende Entscheid wird vom Parlament bei den nächsten Budgetberatungen zu treffen sein.

Auf Probleme, die im Zusammenhang mit den neuen Statuten der Pensionskassen des Bundes zu erörtern waren, wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen.

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Pensionskassen des Bundes

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Neue Statuten/Einkaufssummen

Anfangs 1988 sind die revidierten Statuten der Pensionskassen des Bundes, das heisst der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) in Kraft getreten. Als wesentlichste Neuerung brachten sie den flexiblen Altersrücktritt. Das Finanzierungsmodell, mit dem sich Finanzkommissionen und Finanzdelegation seinerzeit kritisch auseinandergesetzt hatten, sieht Beiträge des Bundes an den Einkauf in die Pensionskassen nur noch in besonderen Fällen vor, namentlich zur Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte (Art. 17 EVK-Statuten; SR 172.222.1). Wie problematisch sich diese Neuregelung in der Praxis auswirkt, zeigte sich in der Finanzdelegation bei der Behandlung mehrerer Besoldungsgeschäfte. Einkaufssummen neu in den Bundesdienst Eintretender bewegen sich oft in Grössenordnungen von mehreren hunderttausend Franken. Sie sind damit in bestimmten Fällen zu einem überdimensionierten Anstellungskriterium geworden. Der Bundesrat verfolgt hinsichtlich der Gewährung von Bundeshilfen insofern eine restriktive Praxis, als er Beiträge bisher nur an fünf im Überklassenbereich eingestufte Beamte bewilligte. In verschiedenen Fällen scheiterte die Anstellung qualifizierter Bewerber, 393

weil die Einkaufsleistung mit eigenen Mitteln nicht aufzubringen war. Ob der Bundesrat seine bisherige Praxis nicht zu lockern gezwungen sein wird, hängt im wesentlichen von der Arbeitsmarktsituation, aber auch von der künftigen Ausgestaltung der Freizügigkeitsabkommen ab.

Der freizügige Übertritt zwischen Pensionskassen öffentlicher Verwaltungen (Bund, Kantone, Gemeinden, angeschlossene Institutionen des öffentlichen Dienstes) ist in einer im Jahre 1970 abgeschlossenen Vereinbarung geregelt.

Nach heutiger Praxis muss einem Versicherten bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht zwingend die ganze in die neue Kasse einzubringende Einkaufssumme mitgegeben werden. Dies spielt für die angeschlossenen Kassen solange keine Rolle, als sich Mutationsgewinne und -Verluste die Waage halten. Die Finanzdelegation hat verlangt, dass seitens der EVK und der PHK diesen Fragen bei der laufenden Revision des Abkommens besondere Beachtung geschenkt wird. Die überarbeitete Vereinbarung dürfte im übrigen die Übertrittsmöglichkeiten von Bediensteten anderer öffentlicher Verwaltungen zum Bund günstig beeinflussen. Dem neuen Abkommen werden sich auch private Pensionskassen anschliessen können, sofern sie ähnliche Leistungen wie die EVK erbringen.

; Im übrigen hat die Finanzdelegation mit Genugtuung davon Kenntnis genommen, dass zurzeit wieder Studien für eine Optimierung der Zusammenarbeit der beiden Versicherungskassen des Bundes laufen und dass dabei auch deren Fusion geprüft wird. Die Finanzdelegation hat sich bekanntlich schon vor Jahren nachhaltig für diese sich aufdrängende Massnahme eingesetzt.

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Berufliche Vorsorge für die Professorinnen und Professoren der ETH

Die bisherige berufliche Vorsorge der ETH-Dozenten gründete auf Artikel 32 des Bundesgesetzes von 1854 über die Errichtung einer Eidgenössischen Polytechnischen Schule (SR 414.110). Darin wurde den Professorinnen und Professoren ein Ruhegehalt zugesichert, ohne dass dafür Beiträge zu entrichten waren.

Eine Beitragspflicht bestand lediglich für Leistungen an Hinterbliebene.

Diese Regelung der beruflichen Vorsorge wies nebst der erwähnten beschränkten Beitragspflicht verschiedene weitere gewichtige Schwachstellen auf. So konnten, eintretende Professorinnen oder Professoren keine Freizügigkeitsleistungen des früheren Arbeitgebers mitbringen. Dozenten, die vorher bei der EVK versichert waren, erhielten sowohl das Ruhegehalt als auch die aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen sowie Zinsen zusammengesetzten Freizügigkeitsleistungen der EVK, bis die Finanzdelegation intervenierte. Ebenso ignorierte die frühere Ordnung die Grundsätze des BVG. Auf der andern Seite erhielten Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Erreichen der Altersgrenze austraten, keine eigentlichen Freizügigkeitsleistungen. Schliesslich waren auch die Hinterlassenenleistungen wesentlich kleiner als diejenigen der EVK.

, Die für ETH-Dozenten geltende Vorsorgeregelung ist in den letzten Jahren sowohl von den Finanzkommissionen als auch von der Finanzdelegation verschie394

dentlich kritisiert worden. Letztere setzte sich im Berichtsjahr erneut für eine baldige Aufhebung des nicht länger gerechtfertigten Sonderstatuts und damit für eine Aufnahme der ETH-Professoren in die EVK ein. Anlass dazu gaben verschiedene Wahlgeschäfte, die im Einzelfall mit Einkaufsleistungen des Bundes von mehreren hunderttausend Franken verbunden waren.

Der Bundesrat hat in der Zwischenzeit nach Prüfung verschiedener Varianten durch Änderung der Dozentenverordnung eine neue Lösung in Kraft gesetzt.

Diese vermag zwar wesentliche Hauptmängel zu beheben, behält aber mit einer modernen Berufsvorsorgeordnung kaum in Einklang zu bringende Standesprivilegien bei.

· .· 23

Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und dem Wohlfahrtsfonds des PTT-Personals

Im Rahmen der Revision der Unterstützungskasse der EVK stellte die EFK hinsichtlich der Gewährung von Darlehen an das PTT-Personal eine rechtlich nicht genügend abgestützte Kompetenzdelegation fest. Die Rechtsgrundlage ist in der Folge mit Beschluss des Bundesrates vom 19. Dezember 1988 geschaffen worden. Zur Erfüllung seiner Aufgabe ist dem Wohlfahrtsfonds gleichzeitig ein einmaliger Beitrag von 2,5 Millionen Franken aus der Unterstützungskasse der EVK gewährt worden.

In der Berichtsperiode festgestellte Veruntreuungen zum Nachteil des Wohlfahrtsfonds führten zu einer Privatklage der Eidgenossenschaft und zu einer wesentlichen Verschärfung der Kontrolle der Darlehens- und Zuschusspraxis des Fonds.

VI. Jährliche Baubotschaften für zivile Bauten Die Anregung der Finanzdelegation, botschaftspflichtige Kreditbegehren für zivile Bauten dem Parlament jährlich in einer Sammelvorlage zu unterbreiten, ist vom Bundesrat positiv aufgenommen worden. Er erklärte sich grundsätzlich bereit, dieses für militärische Bauten seit langem praktizierte Verfahren auch für den zivilen Bereich einzuführen, aus planungstechnischen Gründen allerdings nicht vor 1991. Bundesrat und Finanzdelegation versprechen sich von einer solchen Praxisänderung nicht nur eine Vereinfachung der Planungsabläufe in der Verwaltung und eine Entlastung des Parlamentes, sondern auch eine spürbare Reduktion dringlicher Kreditbegehren. Letzteres setzt allerdings, wie der Bundesrat zu Recht festhält, die Durchsetzung einer straffen und verbindlichen Investitionsplanung voraus.

Weiter geht der Bundesrat davon aus, dass für die Behandlung jährlicher ziviler Baubotschaften in beiden Räten neue ständige Bautenkommissionen geschaffen werden, da sonst eine Effizienzsteigerung auf der Stufe Parlament kaum zu erreichen sei. Für die Schaffung ständiger Baukommissionen setzten sich die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation bereits Mitte der siebziger Jahre 395

ein, doch lehnten damals die Büros beider Räte diesen Vorschlag ab. Im Nationalrat wurde in der Folge die heutige Bautengruppe gebildet. Nach Auffassung der Finanzdelegation wird über die Zuweisung jährlicher ziviler Baubotschaften an vorberatende Kommissionen von Fall zu Fall zu befinden sein.

Die gegenwärtige Praxis vermag aus zwei Gründen nicht mehr zu befriedigen: Zum einen muss heute auch für die Behandlung kleinerer Bauvorlagen - soweit die Bausumme zwei Millionen Franken übersteigt - ein aufwendiges Bewilligungsverfahren durchgezogen werden, zum andern werden aber die betragsmässig bedeutenden ETH-Baubotschaften den Räten nur alle drei bis vier Jahre vorgelegt. Diese grossen Intervalle zwingen den Bundesrat, der Finanzdelegation regelmässig grössere Kreditbegehren für Bauten des Schulratsbereiches im Dringlichkeitsverfahren zu unterbreiten. Die Finanzdelegation ist indessen nicht immer in der Lage, solche Begehren mit der gleichen Sorgfalt zu prüfen, wie dies vorberatenden Kommissionen möglich ist. ETH-Baubotschaften in kürzeren Zeitintervallen - nämlich jährlich - vorlegen zu können, entspricht denn auch einem nachhaltigen Wunsch der für Bauten des Schulratsbereiches zuständigen Planungsstellen.

Das ganze Problem hat sich in der Zwischenzeit insofern etwas entschärft, als der Bundesrat im Zusammenhang mit der Totalrevision des FHG den eidg. Räten beantragte, den Plafond für botschaftspflichtige Bauten von bisher 2 Millionen auf neu 10 Millionen Franken festzusetzen. Der Nationalrat hat in der vergangenen Frühjahrssession einer entsprechenden Änderung des Bundesbeschlusses über die Bewilligung von Objektkrediten bereits zugestimmt. Sollte die Vorlage auch im Ständerat passieren, wird dies bereits eine merkliche Entlastung des Parlamentes bewirken, während andererseits die Finanzkommissionen im Budgetverfahren wesentlich mehr Baukredite als bisher zu prüfen haben werden.

VII. Beziehungen zum Ausland l

Beteiligung an internationalen Aktionen

Abgestützt auf einen Grundsatzentscheid vom Frühling 1988, die Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Aktionen der Vereinten Nationen auszubauen, ist in der Berichtsperiode ein erstes Massnahmenpaket angelaufen. Da dafür zum Teil dringliche Kredite anbegehrt werden mussten, hatte sich die Finanzdelegation in zwei Fällen mit diesen Aktivitäten ebenfalls zu befassen.

Zum einen ging es darum, Mittel freizugeben, damit der Militärischen Beobachtergruppe der Vereinten Nationen im Iran-Irak ein Flugzeug samt Besatzung zur Verfügung gestellt werden konnte. Die Kosten für die erste Einsatzphase belaufen sich auf 1,2 Millionen Franken.

Das zweite wichtige Geschäft betraf die GANUPT (Groupe d'assistance des Nations Unies pour la période de transition en Namibie) der auf Wunsch des UNO-Generalsekretärs sanitätsdienstliche Unterstützung zu gewähren ist. Die vom Bund zu tragenden Kosten der Hilfsaktion in Namibia werden auf über 80 Millionen Franken geschätzt. Davon waren nebst den Vorbereitungskosten 24 396

Millionen Franken zu bevorschussen. Die Finanzdelegation anerkannte die Dringlichkeit des Vorhabens, mit dem sich die Räte während der Sommersession wieder beschäftigen können. Angesichts der Höhe der finanziellen Verpflichtungen und des weiträumigen Einsatzes in Südwestafrika hat sie eine von allem Anfang an wirksame Strukturierung des Abrechnungs- und Kontrollwesens für diese Kredite gefordert.

2

Schweizerische Vertretungen im Ausland

21

Einsatzdauer für Karrierepersonal

Im nach wie vor beachtenswerten Bericht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) «Ein Aussenministerium befragt sich selbst» vom März 1975 wird zur Versetzungspolitik unter anderem festgehalten, die einzelnen Einsätze der im Aussendienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten im Interesse der Kontinuität, der optimalen Ausnützung gewonnener Erfahrungen und Beziehungen sowie der Reduktion von Versetzungskosten idealerweise so lange wie möglich dauern. Dem stünden indes andere dienstliche Bedürfnisse und beriicksichtigenswerte persönliche Gründe entgegen. Der Rhythmus der Versetzungen werde deshalb stets einen Kompromiss zwischen verschiedenen Zielsetzungen erfordern.

Die Finanzdelegation teilt diese Auffassung. Die Berufung eines nur einige Monate zuvor an einen Aussenposten versetzten Diplomaten an die Zentrale sowie die sich allgemein abzeichnende Tendenz zu kürzeren Versetzungsintervallen veranlasste sie indes, mit der Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst des EDA die wichtigsten für die Einsatzdauer massgebenden Kriterien eingehend zu erörtern. Die minimale Aufenthaltsdauer variiert je nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen am Dienstort im Grundsatz zwischen zwei und vier Jahren. Eine rapide Verschlechterung der Lebensbedingungen an manchen Dienstorten, zunehmende Kündigungen, Schulungsprobleme der Kinder usw. haben in den letzten Jahren zur Beschleunigung der Versetzungskadenz geführt. Eine differenzierte Beurteilung ist jedoch nur aufgrund verfeinerter Erhebungen über die Einsatzdauer pro Personalkategorie (diplomatischer und konsularischer Dienst, Kanzleidienst und Sekretariatsdienst) möglich. Die Finanzdelegation wird in der neuen Berichtsperiode nochmals auf diese Fragen zurückkommen.

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Restrukturierung des schweizerischen Vertretungsnetzes

Das EDA ist im Rahmen eines permanenten Auftrags der Finanzdelegation seit Jahren in verdienstvoller Weise um eine Straffung und Rationalisierung seines Aussenvertretungsnetzes bemüht. Bereits 1987 zeigte sich indes, dass solche Massnahmen zunehmend an Grenzen stossen. Dieser Trend hat sich seither nicht nur bestätigt, sondern in Anbetracht des ständig wachsenden Arbeitsvolumens noch akzentuiert. Zum einen hat die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes in vielen Ländern die Schweizerkolonie erheblich anwachsen lassen, was zu einer spürbaren Mehrbelastung der Konsulate führte. Daneben bringt der ständig 397

zunehmende Touristenstrom vorab in Ländern der Dritten Welt immer häufigere konsularische Betreuungsfälle (Unterstützungen, Verhaftungen, Todesfälle usw.) mit sich. , Angesichts dieses Umfeldes gilt es, das Vertretungsnetz zwar weiterhin zu optimieren, doch kann es sich dabei gezwungenermassen nur noch um puriktuelle Verlagerungen bereits bestehender Kapazitäten und weniger um einen quantitativen Abbau handeln. In den Jahren 1987 und 1988 sind folgende Massnahmen getroffen worden: Mission bei den Internationalen Organisationen in Wien Bis anhin war der Schweizerische Botschafter in Österreich gleichzeitig auch der Ständige Vertreter bei den Internationalen Organisationen in Wien. Die zunehmende Bedeutung Wiens als zweiter Sitz der Vereinten Nationen in Europa und Gaststadt wichtiger Internationaler Organisationen machten es notwendig, diese beiden Funktionen zu trennen. Der Bundesrat beschloss deshalb im Juni 1988, einen ständigen Vertreter im Rang eines Botschafters mit der Leitung der neueröffneten schweizerischen Mission bei den Internationalen Organisationen in Wien zu betrauen. Diese Massnahme konnte ohne Mehrpersonal bewältigt werden.

Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) Die Konsularagentur in Dubai wurde in ein Berufskonsulat umgewandelt. Die Vertretung ist mit minimalem Personalbestand (ein Beamter im Range eines Konsuls) dotiert.

Lomé (Togolesische Republik) Mit der Leitung des Generalkonsulates, die bis 1986 ein Honorarkonsul innehatte, wurde eine Generalkonsulin (Karrierepersonal) betraut.

Honorarvertretungsnetz Geöffnet'wurden Vertretungen in Freetown (Sierra Leone),, Miami (USA), Maseru (Lesotho), Korfu (Griechenland), Salvador de Bahia (Brasilien), Völkermarkt (Österreich), Monterrey (Mexico), Nouméa (Neu-Kaledonien), Douala (Kamerun).

Geschlossen wurden Vertretungen in St. Louis (USA), Acapülco (Mexiko), Bilbao (Spanien), Patras (Griechenland) und Saarbrücken (BRD).

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Sicherheitsmassnahmen

Die zunehmende Bedrohung der schweizerischen Auslandvertretungen !veranlasste den Bundesrat 1985, insbesondere die baulichen Schutzmassnahmen zu verstärken. Abklärungen der Finanzdelegation ergaben, dass das laufende Ausrüstungsprogramm zum Personen-, Sach- und Informationsschutz weitgehend realisiert werden konnte. Ab 1990 darf deshalb !mit einer Reduktion der entsprechenden Kredite gegenüber den Vorjahren gerechnet werden.

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3

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

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Organisation der finanziellen Kontrolle

In Anbetracht der sehr verschiedenartigen Situationen, Aktionstypen und Durchführungsarten muss auch die finanzielle Kontrolle der Aufwendungen des Bundes für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre 'Hilfe differenziert gehandhabt werden. In diese anspruchsvolle Aufgabe teilen sich vor allem der Revisionsdienst und das Finanzinspektorat der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) sowie anschliessend die EFK.

Soweit nötig, werden von diesen Instanzen Nachprüfungen im Felde vorgenommen. Die Revisionsberichte der EFK und des Finanzinspektorates werden jeweils der Finanzdelegation vorgelegt, was ihr Gelegenheit gibt, einzelne Geschäfte im direkten Gespräch mit den Verantwortlichen der DEH zu erörtern.

Übers Ganze gesehen sind in der Berichtsperiode keine gravierenden Unregelmässigkeiten festgestellt worden, was mit Blick auf die erheblichen eingesetzten Mittel, die sich auf zahlreiche Einzelaktionen verteilen, auch an dieser Stelle Anerkennung verdient.

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Finanzierung baulicher Massnahmen

1987 stellte die Sektion 2 der Finanzkommission des Nationalrates fest, dass die baulichen Investitionen der DEH nicht auf dem ordentlichen: Weg über das Baubudget des Amtes für Bundesbauten (AFB), sondern direkt den Entwicklungshilfekrediten belastet werden. Dies hatte zur Folge, dass diese Kredite nicht in den jährlich erstellten Objektverzeichnissen des AFB figurierten und somit faktisch der parlamentarischen Budgetkontrolle entzogen waren. Die Finanzdelegation wurde in der Folge mit weiteren Abklärungen beauftragt.

Nach längeren Verhandlungen zwischen der DEH, der EFV und der EFK konnte in der Zwischenzeit eine zweckmässige Lösung gefunden werden. So werden künftig im Sinne einer klaren Regelung der Kompetenzen sowohl die Bauten im DEH-Bereich, die im Eigentum des Bundes bleiben, wie auch entsprechende bauliche Arbeiten an Mietobjekten im Voranschlag des AFB eingestellt. Die Kreditbewilligung erfolgt dabei nach den gleichen Verfahren wie für alle anderen zivilen Bauvorhaben. In der Gliederung der Ausgaben nach Aufgabengebieten werden sie weiterhin als Entwicklungshilfeleistungen ausgewiesen. Konsequenterweise wird die mit der neuen Regelung verbundene Entlastung des bereits bewilligten Rahmenkredites für Entwicklungshilfe mit einer Sperrung der entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungskredittranchen in gleicher Höhe verbunden.

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Auslanddienstreisen des Personals der DEH

Die Ausgaben für Dienstreisen der DEH haben in den letzten Jahren stark zugenommen und näherten sich in den Jahren 1987 und 1988 der Millionengrenze. Diese Entwicklung veranlasste die Finanzdelegation, das Bewilligungsverfahren zu überprüfen.

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Die DEH machte unter anderem geltend, dass die Dienstreisekosten nur einen sehr geringen Teil der Gesamtkosten für Entwicklungszusammenarbeit ausmachten (1988: 0,18%). Anderseits könne bei guter Vorbereitung und Auswertung von Dienstreisen ohne weiteres durch Qualitätsverbesserung der Projektarbeit oder durch andere nichtquantifizierbare Verbesserungen leicht ein Vielfaches der Dienstreiseauslagen an Einsparungen, bzw. an besserem Wirkungsgrad der Entwicklungshilfe erreicht werden. Es sei auch nicht immer möglich, für die Anliegen der Entwicklungszusammenarbeit auf die Dienste der Botschaften und Konsulate vor Ort zurückzugreifen.

Die Finanzdelegation ist sich bewusst, dass gerade im Bereich der DEH Dienstreisen ein wichtiges Arbeitsinstrument sind, doch ist auch hier der Grundsatz des sparsamen Mitteleinsatzes strikte zu beachten. Es wird Sache der Finanzkommissionen sein, bei der Prüfung von Voranschlag und Rechnung die künftige Entwicklung kritisch zu verfolgen. Die DEH hat zugesichert, ihrerseits dafür besorgt zu sein, dass Dienstreisen auf das absolut Notwendige beschränkt werden.

VIII. Einkaufs- und Beschaffungswesen l

Einsichtsrecht in Preiskalkulationen

Oberster Grundsatz für die Beschaffung von Gütern durch Bundesstellen ist der freie Wettbewerb. Gerade bei finanziell bedeutsamen Vorhaben wie dem Ankauf von Rüstungsgütern und längerfristigen Entwicklungsprojekten liegt mitunter eine Monopolsituation vor. Auch in solchen Fällen ist es im öffentlichen Interesse, dass der Bund als Käufer die Angemessenheit des Preises ausreichend beurteilen kann; dazu bedarf es - mangels wirksamen Wettbewerbs - der Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen des Vertragspartners.

Die Finanzdelegation hat diesen wichtigen Problemkreis in den letzten Jahren mit dem Bundesrat ausgiebig erörtert, und es ergaben sich zudem verschiedene Kontakte mit der Wirtschaft. In früheren Tätigkeitsberichten ist darüber schon mehrmals berichtet worden. Dem nachhaltigen Ersuchen der Finanzdelegation entsprechend, hat der Bundesrat am 20. Juni 1988 durch eine Ergänzung der Einkaufsverordnung (SR 172.056.13) die rechtliche Basis für Preisanalysen der Bundesstellen bei Monopolsituationen geschaffen. Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt: Art.4ß 'Bei fehlendem Wettbewerb ist grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Kalkulation vertraglich zu vereinbaren.

2 Im Vertrag ist vorzusehen, dass der Bund die Angemessenheit des Preises überprüfen kann. Das Einsichtsrecht wird durch die Einkaufsstellen, die ihnen zugeordneten Inspektorate oder die Eidgenössische Finanzkontrolle ausgeübt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle für die Koordination besorgt.

3 Für das Abweichen vom Grundsatz des Einsichtsrechts im Einzelfall sind die Departementsvorsteher oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit 400

dem Vorsteher des Eidgenossischen Finanzdepartements zuständig. Über Differenzen entscheidet der Gesamtbundesrat.

Art. 12 Bst. a Alle am Einkauf und an der Preisprüfung beteiligten Personen sind: a. hinsichtlich Angaben in Offerten, Bestellungen, Geschäftsbüchern und dergleichen sowie Verhandlungen zur Verschwiegenheit verpflichtet;

Im Nachgang zur Ergänzung der Einkaufsverordnung erliess das EFD am S.Juli 1988 «Richtlinien über den Vollzug des Einsichtsrechts bei Beschaffungen des Bundes». Diese bringen einige begriffliche Verdeutlichungen und konkrete Hinweise für die Vornahme von Preisprüfungen. Gegen diese Richtlinien meldete die Wirtschaft bei der Finanzdelegation erneut Bedenken an. Sie würden marktwirtschaftliche Prinzipien teilweise missachten und hielten sich nicht durchwegs an den durch die ergänzte Einkaufsverordnung neu gegebenen Rahmen. Die nochmaligen Abklärungen der Finanzdelegation ergaben, dass die Befürchtungen der Wirtschaft zum Teil auf Missverständnissen beruhten. Die Finanzdelegation hielt indessen bei den weiteren Gesprächen mit dem Vorsteher des EFD fest, dass sie eine Ausweitung des Einsichtsrechts auf dem Weg über Richtlinien des EFD nicht akzeptieren könnte. Bei den inzwischen erfolgten Kontakten zwischen dem Vorsteher des EFD und Vertretern der Wirtschaft konnten die noch vorhandenen Bedenken im wesentlichen ausgeräumt werden.

Es bleibt nun Aufgabe der Vollzugsorgane, vom verstärkten Instrument der Preisprüfung vernünftigen Gebrauch zu machen. Der Bund soll bei fehlendem Wettbewerb nicht übervorteilt werden, er soll aber als fairer Verhandlungspartner auftreten und seine starke Stellung als Auftraggeber nicht unverhältnismässig ausspielen.

Wie wichtig eine sorgfältige Markt- und Preisbeurteilung ist, lässt sich am Beschaffungsvolumen des Bundes (Bundesverwaltung, Rüstungsbetriebe, SBB und PTT) von jährlich rund 6 Milliarden Franken ermessen. Der überwiegende Teil dieser Güter kann im freien Wettbewerb beschafft werden. Für etwa 10-20 Prozent des Einkaufsvolumens liegt indessen ein Monopol oder eine monopolähnliche Situation vor. Hier gilt es, soweit es im Einzelfall um bedeutendere Beschaffungen geht, mit den Lieferfirmen ein Einsichtsrecht zu vereinbaren. So ergeben sich jährlich rund zwei Dutzend Preisprüfungen, die sich an möglichst einfachen, in Wissenschaft und Praxis bewährten Grundsätzen orientieren. An erster Stelle steht regelmässig das Kennenlernen der Anbieter. Danach erfolgt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Rechnungswesen, das - trotz einheitlicher Zielsetzung - bei in- und ausländischen Lieferanten sehr unterschiedlich aufgebaut sein kann. Die konkrete Preisanalyse
hat von diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen auszugehen. Es gilt, die einzelnen Kostenfaktoren wie Material, Löhne, Abschreibungen, Kapitalzinsen, Forschung und Entwicklung sowie Gemeinkostenzuschläge zu untersuchen. Ermessensfragen, besondere Fabrikationsrisiken und dergleichen sind im Gespräch mit dem Vertragspartner zu erörtern, allenfalls übersetzte oder nicht begründete Kosten auszuscheiden. Die verbindliche Festlegung des Preises schliesslich ist Sache der zuständigen Beschaffungsstelle. In der Regel sind solche Besprechungen durch Offenheit, Verständnis und gegenseitiges Vertrauen gekennzeichnet.

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Dass die beteiligten Bundesstellen die1 von der Sache her gebotene und in der Einkaufsverordnung ausdrücklich statuierte Verschwiegenheit beachten, versteht sich von selbst.

Die Preisprüfungen werden durch die Einkaufsstellen, die ihnen zugeordneten Inspektorate oder die EFK vorgenommen. Die EFK ist zudem für die Koordination verantwortlich. Diese wichtige Aufgabe wird vor allem durch periodische Kontakte mit den Einkaufsstellen und Inspektoraten sichergestellt. Dabei werden zur Hauptsache Erfahrungen ausgetauscht, das Vorgehen zwecks einheitlicher Handhabung des Einsichtsrechts besprochen und die Arbeitszuteilung zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten geordnet. Die Zusammenarbeit der EFK mit den Beschaffungsstellen und den ihnen zugeordneten Inspektoraten ist heute gut eingespielt.

Im Berichtsjahr wurden von den zuständigen Bundesstellen hauptsächlich Beschaffungen von Textilien für die Armee, Autoreifen, Fernmeldematerial, Prototypen und Waffenkäufe einer Prüfung unterzogen. Zu einem grossen Teil konnten die verlangten Preise akzeptiert werden. In einigen Fällen drängten sich aber Vertrags- und Preisänderungen auf, die erhebliche Beträge ausmachten.

Auf Anfrage des Rüstungschefs hat die EFK zusammen mit der GRD die Beschaffung von Panzerhaubitzen und Raupentransportwagen bei den Herstellern in den USA überprüft. Der Lieferant der Panzerhaubitzen war mit einer Einsichtnahme in seine Offertkalkulation und Betriebsrechnung zusammen mit der für Vertragsüberprüfungen betrauten Fachstelle des amerikanischen Verteidigungsministeriums einverstanden. Beim Hersteller von Raupentransportwagen war dies nicht möglich, doch konnte aufgrund einer identischen Lieferung;für die amerikanische Armee trotzdem ein zufriedenstellender Preisvergleich vorgenommen werden. In beiden Fällen gelang es nach harten Verhandlungen, Reduktionen auf den ursprünglich offerierten Preisen von umgerechnet insgesamt rund 9 Millionen Franken zu erzielen.

2

Regionale Beschaffungsstatistik

Die Beschaffungsstatistik des Bundes hat bezüglich der regionalen Aufteilung nur eine beschränkte Aussagekraft, da sie eine blosse Zahlungsstatistik ist.

Grundlage sind die Zahlungen bzw. die Zahlungsorte, nicht die Produktionsund Wertschöpfungsorte. Insbesondere kommen daher die Leistungen von Zuund Unterlieferanten, von dezentral gelegenen Konzerntöchtern usw. nicht zur Geltung. In den Finanzkommissionen wurde deshalb Ende 1987 der Wunsch nach einer verfeinerten Statistik geäussert. Die Finanzdelegation übernahm es, zusammen mit der EFV nähere Abklärungen vorzunehmen.

Es hat sich bestätigt, dass tatsächlich lediglich für die Beschaffung des Leopard-Kampfpanzers und für die Druckaufträge der EDMZ Statistiken über die regionale Aufteilung vorliegen. Was die Auftragsvergabe des Bundes anbelangt, ist indes allgemein festzuhalten, dass die Bestimmungen der Einkaufsverordnung vollumfänglich eingehalten werden. Die Einkaufsorgane des Bundes sind besorgt, Lieferanten aus allen Landesteilen zur Offertstellung einzuladen. Der 402

Informationsaustausch zwischen Einkaufsstellen des Bundes und der Regionen ist im übrigen in den letzten Jahren stark ausgebaut worden.

Massgebend für die Vergabe eines Auftrags bleibt letztlich das beste Preis/Leistungsverhältnis. Regionalpolitische Anliegen allein können dabei nicht im Vordergrund stehen, da sich dafür andere, besser geeignete Instrumente anbieten.

Zur gleichen Schlussfolgerung kam die Kartellkommission, die sich in ihren Empfehlungen zum Submissionswesen im Bund, Kantonen und Gemeinden konsequent für das Wettbewerbsprinzip ausspricht. Eine Beschaffungsstatistik wird deshalb immer nur ex-post-Information sein, nicht aber Instrument für die Einkaufspolitik.

IX. Bundesbeiträge l

Finanzhaushaltsgesetz: Aufhebung überholter Verpflichtungskredite/ Korrekter Einsatz der Kreditinstrumente

Bei der laufenden Überprüfung haushaltpolitischer Entscheide des Bundesrates stellte die Finanzdelegation fest, dass auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) an den Bau einer Sportanlage in Montilier FR ein Bundesbeitrag von 11,8 Millionen Franken zugesichert worden war. Da entsprechende Mittel weder im Voranschlag noch in der Finanzplanung figurierten, aber auch weil der Bereich «Erholung und Sport» nach den Regierungsrichtlinien nicht zu den prioritären Aufgaben zählte, sah sich die Finanzdelegation zu einer Intervention veranlasst. Als fragwürdig bezeichnete sie dabei die Heranziehung einer aus den siebziger Jahren noch bestehenden Verpflichtungskreditrestanz, war doch die Beitragsgewährung an Sportanlagen im Zuge der Sparpolitik sistiert worden. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von .Turnen und Sport (SR 415.0) wurde allerdings eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben wird, Sportstätten von nationaler Bedeutung zu subventionieren. Nachdem das Projekt Montilier in der Folge in einer Volksabstimmung abgelehnt wurde, ging es für die Finanzdelegation noch darum, kredittechnische Grundsätze einer künftigen Beitragspolitik zu verdeutlichen.

Konkret stellte sich die Frage, ob dem Parlament zwecks Subventionierung nationaler Anlagen für sportliche Ausbildung Rahmenkredite oder Objektkredite zu beantragen sind. Das vom Bundesrat befürwortete Instrument des Rahmenkredites wird in der Praxis dann eingesetzt, wenn es um eine Vielzahl gleichartiger, oft kleinerer Verpflichtungskredite (Subventions-Zusicherungen) geht. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat im Rahmen der von den eidgenössischen Räten allgemein umschriebenen Zwecksetzung bis zum bewilligten Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann.

Für grössere Vorhaben, zu denen nationale Sportanlagen ohne Zweifel zählen, ist das Instrument des Objektkredites einzusetzen. Stehen mehrere solcher Projekte im Rahmen eines Gesamtprogrammes zur Diskussion, können die Objekt403

kredite in Form eines Gesamtkredites, gestützt auf eine einzige Botschaft, beantragt und bewilligt werden (Art. 25 Abs. 5 Finanzhaushaltsverordnung ; SR 611.01). Die Transparenz für die eidgenössischen Räte wird damit massgeblich verbessert.

2

Subventionsrichtlinien des Amtes für Bundesbauten (AFB)

Das AFB ist zuständig für die fachtechnische Begutachtung von Bauten, die vom Bund subventioniert werden. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen sowie neuer Erkenntnisse sieht sich das Amt veranlasst, seine im Einvernehmen mit den betroffenen Ämtern erlassenen Subventionsrichtlinien zu überarbeiten.

Im bundesinternen Vernehmlassungsverfahren nahm die EFK eingehend Stellung zum Entwurf der Neufassung, wobei sie den vorgesehenen Text nicht nur nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien der Finanzaufsicht, sondern auch auf mögliche Unklarheiten bei der Interpretation sowie auf Vereinfachungen hin beurteilte. Die eingeschlagene Marschrichtung erscheint grundsätzlich richtig und zweckmässig; doch mussten eine Reihe von Punkten aufgegriffen werden, um spätere Diskussionen bei der Auslegung der Vorschriften zu vermeiden. Fragen stellten sich unter anderem in bezug auf die Zustimmung der von den Richtlinien betroffenen Bundesämter, die Form und den Umfang der einzureichenden Unterlagen, die Definition von Begriffen wie Umbau-, Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten, die Anerkennung von Vorprojekt-Varianten, die Behandlung von Einlagen in Parkplatzfonds und von Ersatzabgaben, die Anrechenbarkeit der Kosten kantonaler Baufachorgane, die Berechnung der Bauteuerung.

Ein zentraler Diskussionspunkt war sodann die Anrechenbarkeit von zur Verfügung gestellten bestehenden Bauten. In der Mehrzahl der Subventionsgeschäfte werden vollständig neue Bauten errichtet. Es kommt aber oft vor, dass bereits bestehende Bauten Teil eines Gesamtprojektes bilden. Nach den geltenden Subventionsrichtlinien werden derartige Altbauten nur in Höhe des effektiv bezahlten, durch Kaufvertrag belegten Kaufpreises subventioniert. Sie fallen für die Beitragsbemessung auch dann ausser Betracht, wenn sie sich bereits im Eigentum des Antragstellers befanden und dabei anderweitig genutzt wurden. So ist z.B. ein bestehendes Schulgebäude, das neu Berufsschulzwecken zugeführt wird, nicht beitragsberechtigt. Der Grund für diese restriktive Regelung liegt darin, dass man aus finanzpolitischen Erwägungen nur den effektiven zusätzlichen entstandenen Aufwand subventionieren wollte. Zudem hat der Empfänger eine zumutbare Eigenleistung zu erbringen; es soll vermieden werden, dass er sich durch den Einsatz von unverwertbarer oder bereits subventionierter
Bausubstanz finanzielle Vorteile verschafft. Wenn nun aber Bauten, die sich bereits im Eigentum des Antragstellers befinden, von der Subventionierung generell ausgeschlossen werden, so kann das bewirken, dass teurere Lösungen realisiert werden, beispielsweise durch die Erstellung eines vollständig neuen Gebäudes anstelle der Modernisierung eines bereits vorhandenen. Es kann aber durchaus sinnvoll und wirtschaftlich sein, alte Bausubstanz zu nutzen. Überdies ist auch der juristische Aspekt zu würdigen, wonach die in den AFB-Richtlinien vorgesehene Lösung rechtlich zum Teil problematisch erscheint.

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Die Finanzdelegation ist der Meinung, dass künftig eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Alt- und Neubauten in bezug auf den Anspruch auf Bundesbeiträge zu befürworten ist. Durch Anpassung der AFB-Richtlinien kann den wirtschaftlichen und rechtlichen Einwänden gegen die heutige Subventionspraxis besser Rechnung getragen werden. Gesetz und Verordnung müssen dabei nicht geändert werden. Bei der Neuregelung ist zudem sicherzustellen, dass Missbräuche vermieden werden und die Subventionsempfänger weiterhin eine angemessene Eigenleistung erbringen. Auszuschliessen sind insbesondere Doppelsubventionierungen. Die Finanzdelegation hat den Vorsteher des EDI ersucht, dafür zu sorgen, dass diesen Aspekten bei der Überarbeitung der Richtlinien gebührend Rechnung getragen wird.

Nachdem zum ersten Richtlinien-Entwurf zahlreiche Abänderungsanträge eingegangen sind, wird das AFB zunächst die aufgegriffenen Punkte mit den betroffenen Ämtern bereinigen und ergänzende juristische Abklärungen vornehmen. Dieser Schritt sollte im Juni 1989 abgeschlossen werden können, so dass im zweiten Semester 1989 die bereinigte Fassung vorliegen dürfte. Das AFB rechnet damit, dass die neuen Richtlinien spätestens auf I.Januar 1990 in Kraft treten. Im Interesse einer zügigen Erledigung hängiger Geschäfte muss eine weitere Verzögerung vermieden werden.

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Internationale Kongresse und Veranstaltungen: Defizitgarantien des Bundes

Im Auftrag der Finanzkommission des Ständerates untersuchte die Finanzdelegation die für Beiträge an nationale und internationale Veranstaltungen geltende Praxis. Im wesentlichen sind drei Kategorien zu unterscheiden: - Defizitgarantien für Kongresse, - Defizitgarantien für Sportveranstaltungen, - Beiträge der Bundesämter an die Organisation internationaler Anlässe.

Die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Bundesbeiträge halten sich in einem bescheidenen Rahmen: für die beiden erstgenannten Kategorien wurden insgesamt 2,7 Millionen Franken gesprochen und für die dritte Gruppe 3,4 Millionen Franken. Die in verschiedenen Bundesratsbeschlüssen enthaltenen Rechtsgrundlagen sind nach wie vor ausreichend. Das EFD beabsichtigt, die für Defizitgarantien geltenden Richtlinien den Bundesstellen mit den Weisungen zum Voranschlag 1990 in Erinnerung zu rufen. Die Finanzdelegation betrachtet die Angelegenheit damit als erledigt.

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Bemerkungen zu Einzelgeschäften

Im Vordergrund der Beanstandungen durch die EFK standen insbesondere Geschäfte aus dem Bereich der subventionierten Bauten. Korrekturen mussten dabei vor allem bei Abrechnungen, die nichtbeitragsberechtigte Elemente enthielten, angebracht werden. So wurde beispielsweise im Hochschulbereich eine Subventionsabrechnung nachträglich um rund 250000 Franken gekürzt, weil die Bauabrechnung unberechtigte Honorarforderungen und Teuerungsverrechnun405

gen, objektfremde Kosten und Aufwendungen für Reserve-, Betriebs- und Verbrauchsmaterial enthielt. In einem weiteren Geschäft wurden im anrechenbaren Aufwand Projektierungskosten festgestellt, die bereits mit einer andern Beitragszusicherung abgegolten worden waren. Der Subventionsabzug belief sich auf 320000 Franken. Bei einem Sozialbau veranlasste die EFK einen zusätzlichen Abzug von über 400000 Franken. Die Hauptgründe für diese Reduktion waren: nicht korrekt aufindexierte Pauschalpreise, mit der Pauschale bereits abgegoltene Aufwendungen, Kosten für zu aufwendige Aussengestaltung und objektfremde Kosten.

Die seit knapp zwei Jahren praktizierte teilweise Vorverlagerung der Kontrolltätigkeit in die Zusicherungsphase hat sich bewährt. Häufig konnten so noch rechtzeitig Mängel in der Zusicherung behoben werden, die dem Bund bei der Abrechnung wesentliche Mehrkosten gebracht hätten. Im Hochschul- und im Berufsbildungsbereich mussten die beitragsberechtigten Aufwendungen in mehreren Fällen um insgesamt 1,3 Millionen Franken herabgesetzt werden.

X. Eidgenössische Technische Hochschulen l

ETH-Gesetz: Bestimmungen über den Finanzhaushalt

Der Entwurf des Bundesrates zu einem ETH-Gesetz, der zurzeit in den eidgenössischen Räten behandelt wird, sieht unter dem Abschnitt «Finanzhaushalt» in Artikel 34 Absatz 3 für den ETH-Bereich weitgreifende Ausnahmeregelungen vom geltenden Haushaltsrecht vor. Die Finanzdelegation kam nach einlässlicher Prüfung der Konsequenzen einer solchen Lösung, aber auch aufgrund eigener Erfahrungen aus der laufenden Finanzaufsicht über die ETH zum Schluss, dass die Anträge des Bundesrates aus haushaltrechtlicher Sicht zu weit gehen. Die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 34 des Gesetzesentwurfes lauten wie folgt: Art. 34 'Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des ETH-Bereichs gilt grundsätzlich das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1968 über den eidgenössischen Finanzhaushalt.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung Abweichungen vorsehen, soweit der wirtschaftliche Betrieb und die Bedürfnisse von Lehre und Forschung es erfordern.

3 Er kann insbesondere: a. Abweichungen vom Prinzip der Bruttodarstellung sowie besondere Regeln über Vollständigkeit und Spezifikation des Voranschlages vorsehen; b. den ETH-Rat ermächtigen: 1. Kreditreste auf andere Rubriken zu übertragen; 2. Kredite für die Deckung von Ausgaben, die im Voranschlagsjahr nicht fällig werden, auf einem transitorischen Kapitalkonto anzulegen.

Sowohl die Firianzkommissionen als auch die Finanzdelegation sind sich darin einig, dass die Interessen von Lehre und Forschung flexible haushaltrechtliche Regelungen erfordern. Obwohl der Schulratsbereich bereits heute in finanzieller 406

Hinsicht eine Sonderbehandlung geniesst, ist es zu begrüssen, dass im neuen ETH-Gesetz in Artikel 34 Absätze l und 2 hiefür klare rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Die in Absatz 3 vorgeschlagene Regelung steht indessen im Widerspruch zu den tragenden Budgetgrundsätzen wie Bruttoprinzip, Vollständigkeit, Spezifikation und Jährlichkeit, was zu unzureichend begründeten Eingriffen in die Finanzhoheit des Parlamentes führen kann und aus der Sicht der Finanzdelegation unerwünscht ist.

Diese formellen Budgetgrundsätze bezwecken letztlich die Durchsetzung materieller Haushaltziele wie Dringlichkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wobei in den letzten Jahren eine gewisse Erosionstendenz feststellbar ist, der es zu begegnen gilt.

Die Interessen von Lehre und Forschung können von Fall zu Fall eine flexible Handhabung des Haushaltrechts erfordern. Der Bundesrat, aber auch die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation haben wiederholt Verständnis für die besonderen Bedürfnisse des Schulratsbereichs gezeigt. Die Abkapselung vom ordentlichen Haushaltsrecht darf indessen nicht so weit gehen, dass die Aufsicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht würde. Alle erforderlichen Ausnahmeregelungen können - soweit sie im wohlverstandenen Interesse von Lehre und Forschung liegen - gestützt auf Artikel 34 Absätze l und 2 des ETHGesetzes erlassen werden. Sie dürfen allerdings nicht Selbstzweck sein, und es dürfen damit auch nicht sachfremde Ziele verfolgt werden.

In diesem Sinne begründete die Finanzdelegation im vergangenen August eine Eingabe an die vorberatende Kommission des Ständerates, verbunden mit der Bitte, im Rat die Streichung der fraglichen Bestimmungen zu beantragen. Die vorberatende Kommission konnte sich indessen den Bedenken der Finanzdelegation nicht anschliessen und stimmte den bundesrätlichen Anträgen zu. Aufgrund eines entsprechenden Antrages der Vizepräsidentin der Firianzdelegation folgte der Ständerat in der Frühjahrssession des laufenden Jahres den Überlegungen der Finanzdelegation und beschloss mit knapper Mehrheit Streichung von Artikel 34 Absatz 3. Ob der Nationalrat gleich entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

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Folgekosten des Informatik-Sonderpakets

In ihrem Tätigkeitsbericht 1986/87 beanstandete die Finanzdelegation die fehlende Berücksichtigung der Folgekosten in der Botschaft des Bundesrates über das Informatik-Sonderpaket im Bereich des Schweizerischen Schulrates (SRETH). Ausgehend von dieser Kritik beauftragte der Bundesrat das EDI, die Folgekosten nachträglich zu ermitteln und zuhanden des Bundesrates sowie des Parlaments einen Bericht auszuarbeiten. Diesem ist zu entnehmen, dass den vom Parlament seinerzeit bewilligten 135 Millionen Franken (inkl. Hochleistungsrechner) Folgekosten für Infrastrukturaufwendungen von wenigstens 41 Millionen Franken und ein wiederkehrender Betriebsaufwand von jährlich 19 Millionen Franken gegenüberstehen. Mit Blick auf die bildungs- und forschungspolitische Tragweite, aber auch angesichts der Grössenordnung des In407

formatik-Sonderpakets erachtet der Bundesrat die Folgekosten als in einem angemessenen Rahmen liegend.

Die Kritik der Finanzdelegation hatte nicht die Folgekosten an sich zum Gegenstand, vielmehr beanstandete sie, dass das Parlament über die volle finanzielle Tragweite der Informatik-Vorlage nur unzulänglich orientiert worden war.

Die eidgenössischen Räte müssen Gewähr dafür haben, in voller Kenntnis der personellen und finanziellen Auswirkungen solcher Geschäfte entscheiden zu können, wie dies in Artikel 43 Absatz 3 GVG deutlich stipuliert wird.

Nach den Weisungen des Bundesrates für den Voranschlag 1990 und die Planjahre 1991-1993 haben die Departemente für Vorhaben, die den Finanzplan um mehr als eine Million Franken übersteigen, Kompensationsvorschläge zu unterbreiten. Die Finanzdelegation geht davon aus, dass auch die Folgekosten des Informatik-Sonderpakets innerhalb der Finanzplanzahlen voll aufgefangen werden.

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Gutsbetrieb «Früebüel», Zugerberg

Der bisher vom Bundesamt für Genie und Festungen des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) verwaltete Landwirtschaftsbetrieb auf dem Zugerberg diente dem militärischen Strafvollzug. Im Anschluss an die im Jahre 1987 erfolgten Überprüfungen durch ihre zuständige Sektion stellte die Finanzkommission des Nationalrates die weitere Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes in Frage. Anfang 1988 lud sie deshalb den Bundesrat ein, Grundlagen für eine alternative Nutzung der Einrichtungen auf dem Zugerberg erarbeiten zu lassen.

Am 26. September 1988 hat der Bundesrat aufgrund eines gemeinsamen Antrages des EDI und des EMD beschlossen, den Gutsbetrieb «Früebüel» an die ETH Zürich (ETHZ) zu übertragen. Auf Wunsch der Finanzdelegation und im Einvernehmen mit den Vorstehern des EDI und des EMD wurde in der Folge der Vollzug der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einstweilen ausgesetzt. Die EFK erhielt den Auftrag, unter Beizug eines ausgewiesenen Experten den Bedürfnisnachweis der ETHZ und denkbare alternative Nutzungsformen des Gutsbetriebes unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgekosten umfassend zu überprüfen.

In Ihrem Bericht vom 10. März 1989 an die nationalrätliche Finanzkommission gelangte die von der EFK eingesetzte Arbeitsgruppe zu folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen: - Unter Berücksichtigung der inzwischen eingeleiteten Umstrukturierungen in der landwirtschaftlichen Forschung der ETHZ ist der Bedarf des sich im Aufbau befindlichen neuen Departements für Agrar- und Lebensmittelwissenschaft der ETHZ am Betrieb «Früebüel» nachgewiesen. Für diesen zusätzlichen Versuchsbetrieb werden jährliche Bereitschaftskosten zulasten des Kredites «Unterricht und Forschung» der ETHZ von rund 140 000 Franken (exkl. reine Forschungskosten) anfallen.

- Positiv wertet die Arbeitsgruppe insbesondere den Umstand, dass sich die anfänglichen Vorstellungen der ETHZ über die zukünftige Nutzung des Gutsbetriebes im Laufe ihrer Gespräche entscheidend konkretisieren liessen.

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- Die Arbeitsgruppe erachtet deshalb eine Übergabe des Gutsbetriebes «Früebüel» an die ETHZ als sinnvoll. Immerhin empfiehlt sie, seine konkrete Nutzung auf Ende der fünfjährigen Planungsperiode der ETHZ, spätestens jedoch nach zehn Jahren, zu überprüfen.

- Eine eventuelle Alternativlösung in Form der Verpachtung des Gutsbetriebes Hess die Arbeitsgruppe nach eingehenden Abklärungen fallen.

Die Finanzdelegation hat sich an der Apriltagung 1989 im Gespräch mit dem Vorsteher des EDI mit dem Fragenkomplex erneut auseinandergesetzt. Sie schliesst sich den Empfehlungen der Arbeitsgruppe an. Grosse Bedeutung misst die Finanzdelegation jedoch einer sorgfältigen Koordination der Aktivitäten der ETHZ auf dem Zugerberg mit den Arbeiten der Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten zu. Dadurch werden sich allfällige Doppelspurigkeiten vermeiden und mögliche Synergieeffekte nutzen lassen. Daneben ist eine effiziente Bewirtschaftung des zusätzlichen Betriebes im Rahmen des Gesamtnutzungskonzeptes für die ETH-eigenen landwirtschaftlichen Versuchsgüter sicherzustellen. Der Vorsteher des EDI hat zugesichert, dass diesen Aspekten die nötige Beachtung geschenkt werde.

XI. Halbstaatliche Organisationen l

Organisation der Aufsicht

Eine grosse Bedeutung im Rahmen der Finanzaufsicht haben die sogenannten halbstaatlichen Organisationen, das heisst die mit Bundesaufgaben betrauten Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts. Zurzeit bestehen über 230 solcher Institutionen, die insgesamt über 900 Millionen Franken Subventionen erhalten. Von diesen Organisationen sind 75 der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen und der Personalbestand umfasst rund 18000 Personen. Grundsätzlich sind die in Gesetz und Verordnungen genannten Departemente und Bundesämter für die Überwachung der übertragenen Geschäftstätigkeit und den korrekten Einsatz der öffentlichen Mittel verantwortlich. Die EFK übt im Normalfall nur die Oberaufsicht aus, hat aber bei ausgewählten Organisationen die gesamte Kontrollfunktion übernommen. , Dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) obliegt die personalrechtliche und personalpolitische Koordination auf diesem Gebiet. Es setzt die Finanzdelegation jährlich über seine Tätigkeit im Bereich der halbstaatlichen Organisationen ins Bild. Das Schwergewicht lag im Jahre 1988 bei der Orientierung über die beim Bund auf den I.Januar 1989 vollzogenen Besoldungsmassnahmen, die auch Rückwirkungen auf die halbstaatlichen Organisationen haben.

Die Finanzdelegation wird im Laufe dieses Jahres im Rahmen von Inspektionen überprüfen, ob die Departemente und Bundesämter ihrer Aufsichtspflicht über die halbstaatlichen Organisationen in genügender Weise nachkommen.

Im folgenden orientieren wir kurz über einige Probleme der Finanzaufsicht, die im Berichtsjahr in der Finanzdelegation zur Diskussion standen.

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Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRC)

Die ab I.Januar 1988 gültige neue SRG-Konzession überträgt in Artikel 23 Absatz 2 der EFK die Aufgabe, im Auftrag des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (EVED) und nach Massgabe der Konzessionsbestimmungen die Rechnungsführung der SRG zu überprüfen und darüber dem Departement Bericht zu erstatten. Ausdrücklich vorbehalten wird die Programmautonomie gemäss Artikel 55bis BV. Zudem hebt Artikel 23 Absatz 3 hervor, dass die EFK, die Kontrollstelle der SRG und deren Inspektorat ihre Revisionstätigkeit koordinieren sollen. Die neue Regelung der Finanzaufsicht stützt sich auf eine Absprache zwischen Bundesrat und Finanzdelegation.

Anfangs 1988 nahm die EFK mit dem EVED und der SRG Verbindung auf, um die konkrete Durchführung und Koordination der Revisionsarbeiten rechtzeitig sicherzustellen. In mehreren Sitzungen arbeiteten die SRG und die EFK einvernehmlich einen Entwurf für das neue Revisionsmandat der EFK aus und unterbreiteten ihn dem Vorsteher des EVED zur Genehmigung. Mit Schreiben vom O.Oktober 1988 hiess das EVED den gemeinsamen Entwurf gut, leitete ihn an die EFK weiter und erteilte dieser für das Rechnungsjahr 1988 zudem den Sonderauftrag, die Investitionen der SRG näher zu überprüfen. Unter dem Vorsitz des Zentralpräsidenten der SRG sprachen am I.Februar 1989 EFK, Kontrollstelle und Inspektorat der SRG die Schwerpunkte der diesjährigen Prüftätigkeit sowie die Rollenverteilung ab. Die Arbeiten sind seither aufgenommen worden; die erforderliche Koordination ist sichergestellt.

Die in der SRG-Konzession aufgenommene neue Ordnung der Finanzaufsicht hat sich erst noch zu bewähren. So wie die Koordinationsgespräche und die diesjährigen Prüfungsarbeiten allseitig konstruktiv angepackt wurden, darf für die weitere Entwicklung von einer positiven Prognose ausgegangen werden.

Die Problematik der Finanzaufsicht über die SRG stand sodann erneut bei der Vorberatung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen in der nationalrätlichen Kommission im Februar dieses Jahres zur Diskussion. Mit der Formulierung von Artikel 56 Absatz 4a (neu) konnte auf Kommissionsstufe schliesslich eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die sich an die Bestimmungen der SRG-Konzession anlehnt und die wie folgt lautet: Die Aufsichtsbehörde kann die Eidgenössische Finanzkontrolle mit der Überprüfung der Rechnungsführung beauftragen. Das Bundesgesetz über die Eidg. Finanzkontrolle ist nicht anwendbar.

Die Finanzdelegation stellt mit Befriedigung fest, dass damit die sie, über längere Zeit beschäftigenden Fragen einer allseits akzeptierbaren Regelung entgegengeführt werden konnten.

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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Beachtliche Gehaltsunterschiede zwischen den oberen Führungsstufen der SUVA und den entsprechenden Überklassen des Bundes stellte die Finanzdelegation bei der Behandlung eines ihr vom Bundesrat vorgelegten Besoldungsge410

Schaftes fest. Aufgrund ihrer Abklärungen sah sie sich veranlasst, den Bundesrat zu ersuchen, im Rahmen seiner gesetzlichen Oberaufsichtspflicht Massnahmen für einen Abbau dieser Differenzen zu treffen.

Die Kompetenz zur Festsetzung der Gehälter der SUVA ging mit dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) an deren Verwaltungsrat, während zuvor eine Genehmigungspflicht des Bundesrates stipuliert war, was ermöglichte, nötigenfalls korrigierend einzugreifen. Die Finanzdelegation hat dem Bundesrat nun empfohlen, die als Vertreter des Bundes dem Verwaltungsrat der SUVA angehörenden Personaldirektoren der PTT und der SBB zu beauftragen, künftig bei der Behandlung lohnpolitischer Traktanden im Verwaltungsrat der SUVA vermehrt die für die Bundesverwaltung massgebenden Kriterien der Gehaltsfestsetzung geltend zu machen.

Die SUVA beschäftigt als öffentlich-rechtliche Anstalt gegen 2000 Personen.

Der Personalverband der SUVA ist dem Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe angeschlossen. Das der Finanzdelegation gegenüber vorgebrachte Argument, die Gehaltspolitik der SUVA habe jener der Privatassekuranz Rechnung zu tragen, ist insofern nicht haltbar, als sonst gleiche Massstäbe auch für das Personal des Bundesamtes für Sozialversicherung und weitere Bereiche des Bundes angewendet werden müssten. : Seitens des Bundesrates sind inzwischen entsprechende Anweisungen ergangen.

Auch erklärte sich die SUVA in einem Schreiben an den Vorsteher des EFD bereit, mit den Stellen des Bundes lohnpolitische Fragen zu besprechen, dies umsomehr, als zurzeit eine Gesamtüberprüfung der Gehaltsordnung im Gange sei.

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Pro Helvetia

Anlässlich der Jahresrevision bei der Stiftung Pro Helvetia (PH) stellte die EFK fest, dass das Engagement der PH bei der Herausgabe von Ars Helvetica, einem mehrbändigen Werk über die Kunst- und Kulturgeschichte der Schweiz, vertraglich ungenügend geregelt war. Zudem fehlten konkrete Beschlüsse des Stiftungsrates, und Konkurrenzofferten waren nicht eingeholt worden. Angesichts der unklaren Situation und des damit verbundenen beträchtlichen finanziellen Risikos schlug die EFK eine entsprechende Ergänzung des im Jahre 1984 abgeschlossenen Verlags- und Verwertungsvertrages vor. Nach mehreren Anläufen stimmten die PH und der Verleger den Vertragsergänzungen schliesslich zu. Die der PH aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten und Rechte sowie das maximale finanzielle Engagement sind damit eindeutig geregelt. Im übrigen hat die Stiftung intern die fehlenden Beschlüsse nachgeholt. Die Finanzdelegation hat sich in dieses lange Zeit unerfreuliche Geschäft direkt eingeschaltet und sich anschliessend über die Entwicklung laufend orientieren lassen.

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Arbeitslosenkassen

Bei den Arbeitslosenkassen stellte die EFK vor einigen Jahren Rückstände bei der Kontrolle der Kassenabrechnungen fest. Die von ihr vorgeschlagene Übertragung des Revisionsmandates des BIGA an externe Treuhandstellen - im 411

Sinne einer Aufholaktion - hat sich als zweckmässig erwiesen. Die Rückstände konnten aufgearbeitet und eine Reihe von Mängeln in der Buchhaltung behoben werden.

XII. Exportrisikogarantie (ERG) Einmal mehr hatte sich die Finanzdelegation im Berichtsjahr vertieft mit der ERG zu befassen. Anlass dazu gaben die kritischen Hinweise der EFK in ihrem Bericht über die Revision der Rechnung 1987. Obwohl der Bundesrat auf den I.April 1985 die Gebühren für politische Garantien beträchtlich erhöht und die Währungsgarantie sistiert hat, konnte die angestrebte Verbesserung der, finanziellen Lage nicht erreicht werden. Seit 1978 werden regelmässig Defizite ausgewiesen, welche nach Ausschöpfung der Reserven aus früheren Jahren mit verzinslichen Vorschüssen des Bundes gedeckt werden müssen. Die zur Sicherstellung der Liquidität der ERG (Finanzierung der Konsolidierungsguthaben und der ungedeckten Verluste) bereitgestellten kumulierten Bundesvorschüsse beliefen sich Ende 1988 auf rund 1,6 Milliarden Franken. Das mit 35 Prozent wertberichtigte Fondsvermögen der ERG - die Rückzahlungsfähigkeit verschiedener Länder muss teilweise in Frage gestellt werden - ist heute um rund 500 Millionen Franken kleiner als die Schulden gegenüber dem Bund. Diese Situation wird sich weiter verschärfen. Bis 1993 dürfte der Bundesvorschuss bis auf etwa 2,5 Milliarden Franken anwachsen. Die von der ERG an den Bund abzuliefernden jährlichen Zinsen werden bis dahin auf rund 100 Millionen Franken ansteigen. Die EFK hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass Sanierungsmassnahmen unbedingt nötig seien.

In der Zwischenzeit haben die zuständigen Departemente die kritische Lage der ERG analysiert. Der Bundesrat hat die Sanierungsvorschläge diskutiert und das EVD mit der Vorbereitung einer entsprechenden Botschaft beauftragt. Angesichts der finanzpolitischen Tragweite der Probleme ersuchte die Finanzdelegation den Bundesrat um eine Aussprache mit einer Delegation, die an der Februar-Tagung 1989 stattfand.

Der Beschluss des Bundesrates geht davon aus, dass die missliche Finanzlage der ERG in erster Linie auf die seinerzeit vom Parlament gewünschte Währungsabsicherung in den Jahren 1973-1985 zurückzuführen ist. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden sind definitiv, das heisst sie können nicht mehr eingebracht werden, da im Gegensatz zu den Umschuldungsabkommen gar keine Ersatzforderungen mehr vorhanden sind. Um die ERG im nötigen Umfang zu entlasten, sollen diese Verluste von rund 900 Millionen
Franken über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar im Ausmass des jeweils Ende Jahr bestehenden Fehlbetrages in der Bilanz der ERG auf wertberichtigter Basis. Mit dieser Lösung sollen - zusammen mit der vorgesehenen Anpassung der Gebührenstrükturen - die Voraussetzungen zur Wiedererlangung der seit 1980 verlorenen, im Gesetz aber verlangten Eigenwirtschaftlichkeit geschaffen werden. Eine nachträgliche Subventionierung der Exporteure findet dabei nach Meinung des Bundesrates nicht statt; da ihre heutige Wettbewerbsposition mit dieser Massnahme weder verbessert noch verschlechtert werde.

412

Wie im Rahmen der Aussprache mit den Vorstehern des EVD und des EFD deutlich wurde, hätte es das EFD vorgezogen, wenn der Bund im normalen jährlichen Budgetverfahren nur jenen Teil der Bundesvorschüsse abschreiben würde, der den nicht wertberichtigten Betrag der Schuldenkonsolidierung übersteigt. Bei den heutigen Gegebenheiten hätte das zur Folge, dass nur im Gleichschritt mit Schuldenerleichterungen (Forderungsverzicht, Zinsreduktionen) auf Teile des Bundesvorschusses verzichtet würde.

In der Diskussion mit der bundesrätlichen Delegation zeigte sich die Vielfalt der Probleme und der Auffassungen. Unbestritten ist die Absicht, die ERG dauerhaft zu sanieren und mit der Überarbeitung der Gebührenordnung die nötigen Voraussetzungen für eine Gesundung zu schaffen. Einig ist man sich auch über die endgültige Uneinbringlichkeit der Währungsverluste. Hingegen zeigen sich unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich - Definition der Eigenwirtschaftlichkeit, - Form und Umfang der Sanierung, - Verzicht auf Vorschüsse in Verbindung mit Schuldenerlassen gegenüber Drittweltländern, - Beurteilung der ERG-Tätigkeit aus nationaler und internationaler Sicht, - Zusammensetzung der leitenden Gremien der ERG (breitere Abstützung).

Die Finanzdelegation hat von den Absichten des Bundesrates Kenntnis genommen. Es wird Sache des Parlamentes sein, das konkrete Vorgehen für die Sanierung der ERG endgültig festzulegen.

XIII. Inspektionen der Sektionen der Finanzdelegation In der Berichtsperiode haben die jeweils zuständigen Sektionen der Finanzdelegation an Inspektionssitzungen folgende Dienststellen/Bereiche einer näheren Prüfung unterzogen: Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG) Am Gesamtbudget des EVG partizipieren die Personalausgaben mit 95 Prozent.

Beklagt wird ein Mangel an Urteilsredaktoren. Die Büroautomatisierung ist weit fortgeschritten. Enttäuscht zeigte sich das EVG über das Ergebnis einer externen betriebswirtschaftlichen Expertise. Mit dieser Problematik befassen sich zurzeit die Geschäftsprüfungskommissionen. Die Feststellungen in Luzern bestätigen im übrigen die Berechtigung der von der Finanzdelegation schon mehrfach geforderten Zurückhaltung beim Beizug aussenstehender Experten.

Im weiteren wurde vom EVG die Qualität einzelner kantonaler Gerichtsurteile bemängelt, die zu einer unnötigen Mehrbelastung des Gerichtes führe.

Vertretungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Schweizerischen Verkehrszentrale (SVZ) Die laufende Finanzaufsicht konfrontiert die Finanzdelegation auch mit Problemstellungen aus dem Bereich der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz. Die zuständige Sektion: der Finanzdelegation nahm dies 413

zum Anlass, eine Inspektion beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main durchzuführen. Finanzrelevante Themen waren neben aktuellen Fragen der Personal- und Sachaufwand: Betriebskosten, Diensträume/Dienstwohnungen (Kauf/Miete), bauliche Massnahmen zum Personen- und Sachschutz usw. Die Finanzdelegation kam zum Schluss, dass mit einer etwas grosszügigeren Regelung der Finanzkompetenzen zwischen Zentrale und Aussenposten der Verwaltungsaufwand spürbar reduziert werden könnte. Sie wird diese Fragen im Benehmen mit der Verwaltungsdirektion des EDA weiter verfolgen.

Delegierter für das Flüchtlingswesen (DFW) Hauptgegenstand der Überprüfung beim DFW war die Organisation der Finanzaufsicht bei den Kantonen und Hilfswerken. Die EFK hatte im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Abrechnungssystems beim DFW wiederholt auf Mängel der Finanzaufsicht hingewiesen. Auf Anregung der EFK wird nun in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe ein Konzept für eine effizientere und umfassendere Finanzkontrolle ausgearbeitet.

Die Finanzdelegation benützte die Gelegenheit, um mit dem Delegierten aktuelle Probleme des Asylbereichs zu erörtern.

Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) Die Aufgaben der EFV als Stabs- und Linienorgan waren ein weiteres Inspektionsthema. Dabei galt das Interesse der zuständigen Sektion der Finanzdelegation vorab der Globalsteuerung des Bundeshaushaltes. Zu beurteilen war, wie das EFD gemäss Artikel 32 Absätze 3 und 4 FHG zu Händen des Bundesrates Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturelle Tragbarkeit prüft und wie die wiederkehrenden Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit untersucht werden.

Der Besuch zeigte eindrücklich, dass in der EFV mit modernen finanzwissenschaftlichen Methoden und grosser Sachkenntnis gearbeitet wird, und dass der vorerwähnte gesetzliche Auftrag korrekt erfüllt wird.

Bundesamt für Landwirtschaft

(BLW)

Hauptthema zweier Inspektionen beim BLW waren die allfällige Einrichtung eines vorgelagerten Inspektorates, die kurz- bis mittelfristige Entwicklung des Rebbaufonds und das Kosten-/Nutzenverhältnis von Bagatellsubventionen.

Vor Jahresfrist stellte sich in der Finanzdelegation die Frage, ob beim BLW ein vorgelagertes Finanzinspektorat einzurichten sei. Bei einem Ausgabenvolumen von über 2 Milliarden Franken jährlich und in der Überzeugung, dass im Bereich des BLW ein noch nicht voll ausgeschöpftes Sparpotential liegt, versprach sich die Finanzdelegation von einem solchen Instrument eine wirksame Unterstützung sowohl der Direktion des BLW wie der Finanzaufsichtsorgane. Obwohl der Direktor des Bundesamtes diesen Vorschlag positiv aufnahm, soll das gleiche Ziel nun vorläufig durch eine quantitativ und qualitativ verstärkte Finanzaufsicht der EFK erreicht werden. Methodische Vorarbeiten sind von der EFK bereits an die Hand genommen worden. Gleichzeitig wird die Zusammenarbeit zwischen den Revisionsstellen des BLW und der EFK intensiviert.

414

Bei der Frage der Kleinsubventionen wurden verschiedene Möglichkeiten zur vermehrten Konzentration der Mittel und Vermeidung unverhältnismässiger administrativer Umtriebe geprüft. Die Finanzdelegation beauftragte das BLW, zusammen mit der EFK weitere Analysen vorzunehmen und ihr im Herbst 1989 Bericht zu erstatten.

.

Hauptabteilung Finanzdienste und Finanzinspektorat (FISP) der PTT-Betriebe Im Mittelpunkt dieser Inspektion standen der Budgetierungsprozess, die Finanzierung und Überwachung von Grossprojekten sowie die interne Finanzaufsicht.

Die Prüfungen ergaben, dass die Finanzdienste bei der Budgetaufstellung intensiv und kompetent mitwirken. Ein Problem von grosser Tragweite stellt die zunehmende Automatisierung der Arbeitsabläufe in verschiedenen PTT-Diensten dar. Die Komplexität der Programme und der akute Mangel an Spezialisten verzögern die Realisierung einzelner Vorhaben.

Das FISP übt die Finanzaufsicht kompetent und wirksam aus. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die finanzielle Überwachung von Grossprojekten; es stützt sich dabei auf die von der Generaldirektion aufgestellten einschlägigen Weisungen und auf die von ihm selber entwickelten Konzepte («Methoden und Mittel»/«Frühwarnsystem»). Vorrangiges Anliegen bleibt die Durchsetzung des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes.

XIV. Schlussbetrachtungen Anders als die teils mehrbändigen Jahresberichte ausländischer Rechnungshöfe enthält die obligatorische Rückschau der Finanzdelegation auf zwölf Monate intensiver Prüfungsarbeit kaum Spektakuläres. Nicht dass es an Stoff über Interventionen der Finanzdelegation oder der EFK zum Budgetvollzug fehlen würde oder deren Prüfungsmethoden weniger griffig als jene ausländischer Kontrollorgane wären. Vielmehr verfolgt die Finanzdelegation nach wie vor bewusst eine zurückhaltende Informationspraxis, soweit dies von der Sache und Bedeutung der Geschäfte her vertretbar ist. Der jährliche Tätigkeitsbericht dient denn auch primär der Erörterung grundsätzlicher Fragen der Haushaltführung des Bundes und seiner Betriebe. Auf die zahlreichen zum Prüfungsalltag der Finanzdelegation gehörenden Eingriffe in das Haushaltgeschehen wird dagegen nicht näher eingegangen. Die Finanzdelegation begnügt sich mit der generellen Feststellung, dass die Haushaltführung von Bundesrat und Verwaltung insgesamt eine gute Note verdient.

Gewiss waren da und dort Führungsmängel oder Sorgfaltspflichtverletzungen mit finanziellen Konsequenzen zum Nachteil des Bundes festzustellen, oder es war die Ausgabenpolitik einzelner Bundesämter zu rügen. Die Finanzdelegation zögerte jeweils nicht, im direkten Kontakt mit den zuständigen Departementsvorstehern für Abhilfe zu sorgen. Ein zu wenig kritisches Verhältnis zum Steuerfranken oder zuweilen ein gewisser Übereifer waren etwa die Ursachen.

In der betragsmässig bedeutenden Sparte der Bundesbeiträge erweist sich die Finanzaufsicht als besonders dornenvoll. Auch wenn Kosten-/Nutzenanalysen 415

für die Aufhebung einzelner Beiträge sprechen, hält es schwer, solche Massnahmen durchzusetzen. Die Erfahrung lehrt, dass Beamte manchmal dazu neigen, eher die Interessen der Subventionsempfänger als jene des Bundes zu wahren.

Empfindlich reagieren oft auch sogenannte halbstaatliche Organisationen auf Interventionen der Finanzdelegation, indem sie sich auf ihren besonderen Status berufen, zur Bundesnähe aber immer dann zurückfinden, wenn es zu ihrem Vorteil gereicht.

Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich, wie die Budgetzahlen belegen, Expertengutachten. Die Finanzdelegation glaubt, dass die Verwaltung in aller Regel nicht über weniger Sachverstand als aussenstehende Experten verfügt. Sie lädt den Bundesrat ein, vermehrt wieder das verwaltungseigene Potential zu nutzen und aufgrund eigener Beurteilungen zu entscheiden. Es gibt genügend Beispiele, in denen in teuren Expertengutachten entweder weitgehend die zuvor in der Verwaltung geholten Erkenntnisse wiedergegeben oder aber Vorschläge unterbreitet werden, die in der Praxis nicht Bestand haben.

Während die Finanzaufsicht im Verhältnis zu Bundesrat und Verwaltung; kaum Probleme stellt, erweist es sich dann und wann als schwierig, zwischen parlamentarischen Kommissionen in haushaltrechtlichen Fragen einen Konsens zu finden. Von solchen Auseinandersetzungen profitiert vor allem die Verwaltung, wenn deren Standpunkte in den betreffenden Kommissionen sich besser durchzusetzen vermögen, als die an übergeordneten Zielsetzungen sich orientierenden Argumente der Finanzaufsichtsorgane. An aktuellen Beispielen fehlt es nicht.

In einer Zeit, in der das Parlament eine zunehmende Macht der Verwaltung beklagt, sollte nicht aus Prestigegründen die Oberaufsicht geschwächt oder die Budgethoheit des Parlamentes beeinträchtigt werden.

Mit dem Dank an Bundesrat und Verwaltung für die alles in allem sorgfältige Haushaltführung verbinden wir Worte der Anerkennung an die EFK und deren nachgeordnete Finanzinspektorate. Die Finanzdelegation darf aufgrund ihres umfassenden Einblickes bestätigen, dass diese ihre Aufgabe zuverlässig, aber auch im Sinne der Unterstützung der Verwaltung und der Betriebe wahrnehmen. Kontrolle - einschliesslich Finanzaufsicht - soll helfen, Mängel zu erkennen, sie soll aber auch Wege zum Bessermachen aufzeigen. Sie darf mit andern Worten nicht
demotivieren oder dazu führen, dass Entscheide aus Angst vor der Kontrolle mit entsprechendem Aufwand mehrfach abgesichert werden.

Dass Finanzkontrolle nicht für alle Betroffenen den gleichen Stellenwert hat, sei abschliessend am Beispiel jenes Posthalters illustriert, der einem Inspektor gegenüber das Fehlen des Hauptbuches damit erklärte, dass er es zum Anfachen des Kaminfeuers verwendet habe (aus dem jüngsten Tätigkeitsbericht des Finanzinspektorates der PTT-Betriebe).

3210

416

Anhang 1 (Stand Marz 1989) CD

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Ausgabenbeschliisse des Parlaments iiber die Antrage des Bundesrats hinaus (seit 1986)

21. Marz 1989

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Vorlagc

/. Budget 1986 (BBvom 19. Dez. 1985) 302.463.23 Schweizerischer Feuilletondienst 302.463.24 Schweizerischer Pressedienst 501.301.03 Ausbildung des Personals Jahreszusicherungskredit Wohnungssanierungen im Berggebiet

Vom Bundesrat abweichcnde Parlamentsbeschliisse

Mehrbelustung Bund Fr.

kein Verzicht auf Bundesunterstiitzung

150 000 (p. a.)

kein Verzicht auf Bundesunterstlitzung Aufstockung Aufstockung auf 18,8 Milliorten Franken (statt 13,3 Mio. Fr.)

75 000 (p. a.)

100 000 (p. a.)

5 000 000 (p. a.)

2. BAHN2000 (BB vom 17. Febr. 1986)

Variante «Sud Plus» sowie Mehraufwendungen fur Umweltschutzmassnahmen Olten-Mattstetten

300 000 000 (tot.)

3. Tariferleichterungen im qffentlichen Verkehr (BBvom l.Okt. 1986)

Aufstockung Verpflichtungskredit fiir grossere Verbilligung Giiterverkehr ab Easier Rhcinhafen ( + 30 Mio. Fr. fur Sechsjahresperiode)

30 000 000 (tot.)

4. 2. Revision des BG iiber die Invatidenversicherung (BGvom9. Okt. 1986)

fiir Versicherte grossziigigere Rentenabstufung ( + 56 Mio. Fr. fur IV, davon 37,5% zulasten Bund)

21 000 000 (p. a.)

5. Budget 1987 (BB vom 17. Dez. 1986) 101.202.08 Besucheraustausch mit auslandischen Parlamenten und IPU

Aufstockung auf 175 000 Franken (statt 160000Fr.)

15 000 (p. a.)

6. Teilrevision der Krankenversicherung (KMVG) (BG vom 20. März 1987)

Vom Bundesral abweichende Parlamentsbeschlüsse

Mehrbelastung Bund Fr.

Bundesrat: Bemessung der Bundesbeiträge und Kostenentwicklung in der Krankenversicherung und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Bundes Parlament: Bemessung allein nach Kostenentwicklung in der Krankenversicherung

Vorlage in Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 verworfen

7. Stiftung schweizerische Volksbibliothek (BB vom 9. Okt. 1987)

Aufstockung Beitrag auf 1,5 Millionen Franken (statt l Mio. Fr.)

500 000 (p. a.)

8. Leistungen des Bundes an Geschädigte der Katastrophe von Tschernobyl (BB vom 18. Dez. 1987)

Entschädigungen an alle Geschädigten aus der Landwirtschaft, sofern es sich um Härtefälle handelt

rund 3 000 000 (tot.)

9. Baubeiträge aus Mitteln der AHV an Betagtenheime (BB vom 18. März 1988)

Bundesrat: Frist für Zusicherungen bis 30. Juli 1988 (Baubeginn) Parlament: Frist bis 30. Juli 1990. Total für AHV: + 25 Millionen Franken

4 000 000 (tot.)

10. Unwetterschäden 1987 (BB vom 18. März 1988)

100 Prozent an Wiederherstellung der Nufenenstrasse (statt 75 %)

11. Ausserordentliche allgemeine Strassenbeiträge an Kantone (Richtlinienmotion 1988)

Weiterausrichtung in voller Höhe ab 1990

150 000 000 (p. a.)

12. Feierlichkeiten «700 Jahre Eidgenossenschaft» (BB vom 7. Okt. 1988)

Aufstockung Verpflichtungskredit um 10 Millionen Franken für Defizitgarantie

10 000 000 (tot.)

13. Einmaliger Beitrag an Freilichtmuseum Ballenberg

Überweisung eines Vorstosses in Motions-Form, Herbst 1988

13 000 000 (tot.)

7 000 000 (tot.)

Vorlage

14. Schulen für soziale Arbeit (Frühjahrssession 1989)

75. Finanzielle Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet 1989 und 1990 (Bß vom 13. März 1989) 16. Revision des Zuckerbeschlusses (BB vom 16. März 1989)

In parlamentarischer Beratung Revision des Gewässerschutzgesetzes (Beschluss Ständerat, Herbstsession 1988)

Bundesgesetz über den Wasserbau (Aufgabenteilung II) (Beschluss Ständeratskommission, November 1988)

jx

·3

Neuer Rebbaubeschluss (Beschluss Nationalrat, Frühjahrssession 1989)

Vom Bundesrat abweichende Parhimcnlsbeschlus.se

Überweisung einer Motion in beiden Räten mit Auftrag zur Weiterführung der Bundeshilfe (nachdem im Rahmen der Aufgabenteilung bereits Aufhebung beschlossen worden war)

Bewilligung eines Zahlungsrahmens von 480 Millionen Franken für zwei Jahre (statt 440 Mio. Fr.)

Geringere Verlustbeteiligung der Zuckerriibenproduzenten; entsprechende Mehrbelastung des Konsumenten und des Bundes (total rund + 1,3 Mio. Fr. p. a.)

Mehrbelastung Bund Fr.

rund 7 000 000 (p. a.)

20 000 000

(p.a. 1989 und 1990)

200 000 (p. a.)

Artikel 19g (neu) Landwirtschaftsgesetz und Einführung von Beiträgen an Landwirte, die den Tierbestand auf höchstens drei Grossvieheinheiten reduzieren

30 000 000 (p. a.)

Kein Verzicht auf Subventionen in finanzstarken Kantonen _. .

3 000 000 (p. a.)

Kein Verzicht auf Beiträge an Rebbergerneuerung Neue Beiträge zur Milderung von Härtefällen bei schweren Frostschäden sowie zur Förderung einer umweltgerechten Bewirtschaftung

rund 2 500 000 (p. a.)

2 000 000-10000 000, je nach Frostschäden

Anhang 2

Ausgabenbindungen im Bundeshaushalt Im Rahmen des Budgets gebundene Ausgaben, V 1989 Gesetzlich gebunden Mio. Fr.

Verzinsung Personal Allgemeine Ausgaben . . ..

Kantons anteile Bundeseigene Sozialwerke . . .

Vertraglich gebunden Mio. Fr.

Nicht oder nur teilweise gebunden Mio. Fr.

Total (Sa,chgruppen) Mio. Fr.

878 2840 582 2175 4612

1312

1073

878 2840 2967 2175 4612

416 1693

215 141

88 119

719 1953

1007

6

930

1943

4 60 2 985

69 145 62

117 71 102 11

190 276 166 996

51 130 71 70 3

19 21 28 425 299

70 151 130 866 302

178 74 100

647 363 50 1493 850 388 100

120 240 237 572 265 91 143

1 177 603 287 2065 1293 553 343

Total (gerundet)

16420

6170

4970

27560

Anteile

60%

22%

18%

100%

Bundesbeiträge -- Strassen . . . .

-- öffentlicher Verkehr - Landwirtschaft: wirtschaftliche und soziale Massnahmen - Landwirtschaft: technische Massnahmen -- Forst Verbauungen -- Umwelt Naturschutz -- Gesundheitswesen - Sozialpolitik, Wohnungsbau . .

-- Zivilschutz - Kultur -- Unterricht -- Forschung Internationale Hilfswerke und Institutionen Grundstücke und Gebäude . . .

Fährnis Kriegsmaterial . . .

Nationalstrassen Darlehen (ERG) Übrige (geschätzt)

420

· 31 371

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Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) Wiener Treffen 1986-1989

Das am Wiener Folgetreffen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) am 15. Januar 1989 verabschiedete Dokument, welches kein völkerrechtliches Abkommen, sondern eine politisch verbindliche Vereinbarung ist, sieht folgendes vor: Der Text dieses Dokumentes wird in jedem Teilnehmerstaat veröffentlicht, der ihn so umfassend wie möglich verbreitet und bekanntmacht.

Um dieser Bestimmung gerecht zu werden, hat der Bundesrat am 3. Mai 1989 beschlossen, das Abschliessende Dokument des Wiener Folgetreffens sowie die im Anschluss an dessen Verabschiedung abgegebene interpretative Erklärung der Schweiz im Bundesblatt zu veröffentlichen.

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ABSCHLffiSSENDES DOKUMENT DES WIENER TREFFENS 1986 DER VERTRETER DER TEILNEHMERSTAATEN DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA, WELCHES AUF DER GRUNDLAGE DER BESTIMMUNGEN DER SCHLUSSAKTE BETREFFEND DIE FOLGEN DER KONFERENZ ABGEHALTEN WURDE

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bunde'srepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern, trafen sich in Wien vom 4. November 1986 bis 19. Januar 1989 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte betreffend die Folgen der Konferenz sowie auf der Grundlage der anderen einschlägigen KSZE-Dokumente.

Der österreichische Bundeskanzler richtete am 4. November 1986 eine Ansprache an die Teilnehmer.

Eröffnungserklärungen wurden von allen Delegationsleitern, unter ihnen Minister und stellvertretende Minister vieler Teilnehmerstaaten, abgegeben. Einige Außenminister richteten auch in späteren Phasen das Wort an das Treffen.

Ein Vertreter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen richtete eine Ansprache an die Teilnehmer. Beiträge wurden von Vertretern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) sowie der UNESCO geleistet.

Beiträge wurden ferner von folgenden nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten geleistet: Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien.

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten bekannten sich zum KSZE-Prozeß und unterstrichen seine wesentliche Rolle bei der Stärkung des Vertrauens, der Eröffnung neuer Wege der Zusammenarbeit, der Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und damit der Festigung der internationalen Sicherheit.

Die Teilnehmerstaaten begrüßten die günstigen Entwicklungen in der internationalen Lage seit Abschluß des Madrider Treffens 1983 und zeigten sich befriedigt darüber, daß der KSZE-Prozeß zu diesen Entwicklungen beigetragen hat. Sie stellten die Intensivierung des politischen Dialoges zwischen ihnen sowie die wesentlichen Fortschritte bei den Verhandlungen über militärische Sicherheit und Abrüstung fest und kamen überein, daß zur Festigung dieser positiven Entwicklungen sowie zur Herbeiführung einer substantiellen
weiteren Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen verstärkte Bemühungen unternommen werden sollten. Sie bekräftigten daher ihre Entschlossenheit, alle Bestimmungen der Schlußakte sowie der anderen KSZE-Dokumente unilateral, bilateral und multilateral vollständig durchzuführen.

Wie in der Tagesordnung des Wiener Treffens vorgesehen, fand zwischen den Vertretern der Teilnehmerstaaten ein vertiefter Meinungsaustausch sowohl über die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und die Ausführung der

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von der Konferenz definierten Aufgaben als auch, im Zusammenhang mit den von ihr behandelten Fragen, über die Vertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen, die Verbesserung der Sicherheit und die Entwicklung der Zusammenarbeit in Europa und die Entwicklung des Entspannungsprozesses in der Zukunft statt.

Während dieses Meinungsaustausches prüften die Teilnehmerstaaten eingehend und in allen Einzelheiten die Durchführung der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid.

Unterschiedliche und zuweilen gegensätzliche Auffassungen wurden über das Ausmaß der Verwirklichung dieser Verpflichtungen zum Ausdruck gebracht. Während in vielen Bereichen ermutigende Entwicklungen vermerkt'wurden, kritisierten die Teilnehmerstaaten!die fortwährenden schwerwiegenden Mängel bei der Durchführung dieser Dokumente.

Über die Anwendung und Achtung der Prinzipien der Schlußakte fand eine offene und freimütige Diskussion statt. Dabei wurde über die ernsthaften Verletzungen einer Reihe dieser Prinzipien Besorgnis zum Ausdruck gebracht. Intensive Diskussionen, in denen gegensätzliche Standpunkte geäußert wurden, "betrafen insbesondere Fragen der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Teilnehmerstaaten stimmten überein, daß die uneingeschränkte Achtung der Prinzipien in allen ihren Aspekten für die Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen wesentlich ist.

Die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte betreffend vertrauensbildende Maßnahmen, betreffend Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik und der Umwelt, betreffend Fragen der Sicherheit und Zusammenarbeit im Mittelmeerraum sowie betreffend Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen wurde erörtert. Ferner wurde die Durchführung der Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid und anderer KSZE-Dokumente behandelt. Es bestand die Auffassung, daß die durch die Schlußakte gebotenen zahlreichen Möglichkeiten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht wurden.

Die Teilnehmerstaaten zeigten sich auch besorgt über das Anwachsen des Terrörismus und verurteilten diesen vorbehaltlos.

Die Diskussion widerspiegelte den KSZE-Prozeß in seinem umfassenderen Zusammenhang und bestätigte die Notwendigkeit, bei der Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte seine weltweite Dimension zu berücksichtigen.

Bei ihren
Beratungen berücksichtigten die Vertreter der Teilnehmerstaaten die Ergebnisse -- der Stockholmer Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa, -- des Treffens von Experten in Athen, um die Prüfung und Ausarbeitung einer allgemein annehmbaren Methode der friedlichen Regelung von Streitfällen mit dem Ziel fortzuführen, bestehende Methoden zu ergänzen, -- des Seminars von Venedig über wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit im Mittelmeerraum, -- des Expertentreffens von Ottawa zu Fragen betreffend die Achtung der Menschenrechte und .Grundfreiheiten in ihren Staaten in all ihren Aspekten, wie in der Schlußakte festgelegt, -- des Budapester ,,Kulturforums", -- des Berner Expertentreffens über Menschliche Kontakte.

Die Teilnehmerstaaten nahmen ferner zur Kenntnis, daß am 1. August 1985 in Helsinki der zehnte Jahrestag der Unterzeichnung der Schlußakte begangen worden war.

Die Teilnehmerstaaten bekräftigten ihre Verpflichtung zur Fortsetzung des KSZE-Prozesses, wie dies in dem in der Schlußakte enthaltenen Kapitel über die Folgen der Konferenz vereinbart wurde.

In der Erkenntnis, daß ein ausgewogener Fortschritt unter Einbeziehung aller Teile der Schlußakte notwendig ist, bekundeten sie ihre Entschlossenheit, auch neue Möglichkeiten für ihre Zusammenarbeit zu nutzen und kamen zu entsprechenden Beschlüssen über Folgeveranstaltungen.

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten prüften alle dem Treffen unterbreiteten Vorschläge und vereinbarten folgendes:

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FRAGEN DER SICHERHEIT IN EUROPA Die Teilnehmerstaaten bringen ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, -- auf der gegenwärtig positiven Entwicklung in ihren Beziehungen aufzubauen, um die Entspannung im universellen Sinn zu einem lebensfähigen, umfassenden und echten Prozeß zu machen; -- ihre Verantwortung für die vollständige Durchführung der,in der Schlußakte und anderen KSZE-Dokumenten enthaltenen Verpflichtungen zu übernehmen; -- sich verstärkt um Lösungen für Probleme, die ihre Beziehungen belasten, sowie um die Stärkung der Garantien für den internationalen Frieden und die Sicherheit zu bemühen; -- die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihnen zu fördern, die wirksame Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten und zwischenmenschliche Kontakte und zwischenmenschliche Kommunikation zu erleichtern; -- neue Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Festigung des Vertrauens und der Sicherheit sowie der Förderung der Abrüstung weitere Fortschritte zu erzielen.

Prinzipien (1)

Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung gegenüber allen zehn Prinzipien der Erklärung der Schlußakte über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, sowie ihre Entschlossenheit, sie zu achten und in die Praxis umzusetzen. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß alle diese Prinzipien von grundlegender Bedeutung sind und folglich gleichermaßen und vorbehaltlos angewendet werden, wobei ein jedes von ihnen unter Beachtung der anderen ausgelegt wird.

(2)

Sie unterstreichen, daß die Achtung dieser Prinzipien und ihre vollständige Anwendung sowie die strikte Einhaltung aller von ihnen abgeleiteten KSZE-Verpflichtungen von großer politischer Bedeutung und wesentlich für die Bildung von Vertrauen und Sicherheit sowie für die Entwicklung ihrer freundschaftlichen Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen sind.

(3)

In diesem Zusammenhang bestätigen sie, daß sie das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen, seine Praxis und Politik zu bestimmen, achten werden. In Ausübung dieser Rechte werden sie gewährleisten, daß ihre Gesetze und Verordnungen, ihre Praxis und Politik mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen übereinstimmen und mit den Bestimmungen der Erklärung über die Prinzipien und mit anderen KSZE-Verpflichtungen in Einklang gebracht werden.

(4)

Sie bestätigen ferner, daß alle Völker kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte jederzeit das Recht haben, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu verfolgen.

(5)

Sie bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, das Prinzip der territorialen Integrität der Staaten strikt und wirksam einzuhalten. Sie werden sich jeder Verletzung dieses Prinzips und somit jeder Handlung enthalten, die in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Bestimmungen der Schlußakte direkt oder indirekt auf die Verletzung der territorialen Integrität, politischen Unabhängigkeit oder Einheit eines Staates abzielt. Keine Handlungen oder Situationen, die zu diesem Prinzip in Widerspruch stehen, werden von den Teilnehmerstaaten als rechtmäßig anerkannt.

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(6)

Die Teilnehmerstaaten bekennen sich zu ihrer Verpflichtung gegenüber dem Prinzip der friedlichen Regelung von Streitfällen in der Überzeugung, daß es eine wesentliche Ergänzung zur Pflicht der Staaten ist, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten, wobei beide Prinzipien wesentliche Faktoren für die Erhaltung und Festigung des Friedens und der Sicherheit sind. Sie bringen ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, sich.weiter darum zu bemühen, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und unter Berücksichtigung der Berichte der Expertentreffen von Montreux und Athen eine allgemein annehmbare Methode zur friedlichen Regelung von Streitfällen zu prüfen und auszuarbeiten, um bestehende.Methoden zu ergänzen. In diesem Zusammenhang akzeptieren sie grundsätzlich die obligatorische Hinzuziehung einer Drittpartei, wenn ein Streitfall durch andere friedliche Mittel nicht beigelegt werden kann.

(7)

Um die schrittweise Durchführung dieser Verpflichtung -- einschließlich der obligatorischen Hinzuziehung einer Drittpartei zur Regelung gewisser Kategorien von Steitfällen als ersten Schritt -- zu gewährleisten, beschließen sie, vom 15. Januar bis 8. Februar 1991 ein Expertentreffen in Valletta einzuberufen, das eine Liste solcher Kategorien und die entsprechenden Verfahren und Mechanismen ausarbeiten soll. Diese Liste wäre in der Folge schrittweise zu erweitern. Das Treffen wird ferner die Möglichkeit für die Schaffung von Mechanismen zur Herbeiführung bindender Entscheidungen durch Drittparteien in Erwägung ziehen. Das nächste KSZE-Folgetreffen wird die beim Expertentreffen erzielten Fortschritte beurteilen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang I enthalten.

(8)

Die Teilnehmerstaaten verurteilen vorbehaltlos alle Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus, wo und von wem auch immer sie ausgeübt werden, als verbrecherische Handlungen, darunter auch solche, die die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und deren Sicherheit gefährden, und stimmen darin überein, daß der Terrorismus unter keinen Umständen gerechtfertigt werden kann.

(9)

Sie bekunden ihre Entschlossenheit, sowohl bilateral als auch in multilateraler Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen internationaler Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid auf die Ausrottung des Terrorismus hinzuarbeiten.

(10)

!

Überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen auf nationaler Ebene mit verstärkter internationaler Zusammenarbeit zu verbinden, bekunden die Teilnehmerstaaten ihre Absicht,

(10.1)

-- eine gegenüber Forderungen von Terroristen unnachgiebige Haltung einzunehmen;

(10.2)

-- die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus zu verstärken und zu entwickeln sowie die Wirksamkeit der bestehenden Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene oder im Rahmen von Staatengruppen zu erhöhen, soweit angemessen auch auf dem Wege des Informationsaustausches;

(10.3)

·-- illegale Aktivitäten von Personen, Gruppen oder Organisationen auf ihrem Territorium zu verhindern, die zur Verübung terroristischer oder subversiver oder anderer, auf den gewaltsamen Umsturz des Regimes eines anderen Teilnehmerstaates gerichteter Handlungen anstiften, sie organisieren oder sich daran beteiligen;

(10.4)

-- wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung terroristischer Handlungen zu ergreifen, die gegen diplomatische oder konsularische Vertreter gerichtet sind, sowie Maßnahmen gegen terroristische Handlungen, die unter Verletzung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, insbesondere deren Bestimmungen betreffend diplomatische und konsularische Privilegien und Immunitäten, erfolgen;

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(10.5)

-- die Auslieferung oder gerichtliche Verfolgung von Personen, die sich an: terroristischen Handlungen beteiligen, zu gewährleisten und in Fällen von .Zuständigkeitskpnflikten, von denen mehrere Staaten betroffen sind, eng zusammenzuarbeiten, wobei sie in beiderlei Hinsicht entsprechend den einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgehen;

(10.6)

-- den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Bekämpfung des Terrorismus zu erwägen, falls dies noch nicht geschehen ist;

(10.7)

-- in den geeigneten internationalen Gremien die Arbeit fortzuführen, um Maßnahmen gegen den Terrorismus zu verbessern und auszuweiten und zu gewährleisten, daß die einschlägigen Übereinkommen von möglichst vielen Staaten angenommen und eingehalten werden.

(11)

Sie bestätigen, daß sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit, für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten werden. Sie bestätigen ferner die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für Frieden, Gerechtigkeit und Sicherheit ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewährleisten.

(12)

Sie bekunden ihre Entschlossenheit, die wirksame Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu garantieren, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind. Sie erkennen an, daß alle zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und anderen Rechte und Freiheiten von überragender Bedeutung sind und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln in vollem Umfang verwirklicht werden : müssen.

' '

(13)

In diesem Zusammenhang werden sie

(13.1)

-- ihre Gesetze und Vorschriften sowie ihre Praxis im Bereich der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und anderen Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterentwickeln und verwirklichen, um die wirksame Ausübung dieser Rechte und Freiheiten zu garantieren;

(13.2)

-- den Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Internationale Konvention über zivile und politische Rechte), dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte), dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und zu anderen einschlägigen internationalen Dokumenten in Erwägung ziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist;

(13.3)

-- den Text der Schlußakte, des Abschließenden Dokuments von Madrid und des vorliegenden Dokuments sowie aller anderen einschlägigen internationalen Dokumente zu Fragen der Menschenrechte veröffentlichen und verbreiten, um zu gewährleisten, daß diese Dokumente in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehen, eine möglichst breite Öffentlichkeit darüber informieren und sie allen Personen in ihren Ländern insbesondere über öffentliche Bibliotheken zugänglich machen; i

(13.4)

-- das Recht des einzelnen, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und auszuüben, wirksam gewährleisten und zu diesem Zweck alle Gesetze, Verordnungen und Verfahrensvorschriften betreffend die Menschenrechte und Grundfreiheiten veröffentlichen und zugänglich machen;

(13.5)

-- das Recht aller ihrer Bürger achten, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen aktiv zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen;

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(13.6)

-- in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zur Behandlung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten anregen;

(13.7)

-- jeder in ihrem Gebiet befindlichen und ihrer Jurisdiktion unterstehenden Person Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleisten;

(13.8)

-- sicherstellen, daß keine Person, die diese Rechte und Freiheiten für sich in Anspruch nimmt bzw. die Absicht äußert oder versucht, dies zu tun, oder ein Mitglied ihrer Familie als Folge davon in irgendeiner Weise benachteiligt wird;

(13.9)

_ gewährleisten, daß jenen Personen, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte und Grundfrei· heilen geltend machen, wirksame Rechtsmittel sowie vollständige Informationen darüber zur Verfügung stehen; sie werden unter anderem folgende Rechtsmittel effektiv anwenden: -- Das Recht des einzelnen, mit Eingaben an Vollzugs-, Gesetzgebungs-, Gerichts- oder Verwaltungsorgane Abhilfe zu suchen; -- das Recht auf eine gerechte und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist, einschließlich des Rechts, rechtliche Begründungen vorzulegen und durch einen Rechtsbeistand eigener Wahl vertreten zu werden; -- das Recht, unverzüglich und auf amtlichem Wege über jede Entscheidung, die auf eine Berufung hin getroffen wurde, benachrichtigt zu werden, unter anderem auch über die gesetzlichen Grundlagen, auf deren Basis die Entscheidung erfolgte. Diese Benachrichtigung ist in der Regel schriftlich zu geben, jedenfalls aber so, daß der Betroffene in der Lage ist, von weiteren verfügbaren Rechtsmitteln wirksamen Gebrauch zu machen.

(14)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie der zivilen und politischen Rechte für die Menschenwürde und die Verwirklichung der legitimen Bestrebungen jedes einzelnen von überragender Bedeutung ist. Daher werden sie ihre Bemühungen im Hinblick darauf fortsetzen, schrittweise die vollständige Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mit allen geeigneten Mitteln, insbesondere auch durch gesetzgeberische Maßnahmen, zu erreichen. In diesem Zusammenhang werden sie Problemen in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden den ständigen Fortschritt bei der Verwirklichung aller Rechte und Freiheiten in ihren Ländern ebenso wie bei der Entwicklung der Beziehungen zwischen ihnen und mit anderen Staaten fördern, damit jeder tatsächlich in den vollen Genuß seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen ebenso wie seiner zivilen und politischen Rechte kommt.

(15)

Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu gewährleisten. Sie werden daher alle erforderlichen -- auch gesetzgeberische -- Maßnahmen ergreifen, um eine gleichermaßen effektive Teilnahme von Männern und Frauen am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu fördern. Sie werden die Möglichkeit eines Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau in Erwägung ziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

(16)

Um die Freiheit des einzelnen zu gewährleisten, sich zu seiner Religion oder Überzeugung zu bekennen und diese auszuüben, werden die Teilnehmerstaaten unter anderem

(16.1)

-- wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine auf Religion oder Überzeugung gegründete Diskriminierung gegen Personen oder Gemeinschaften in Anerkennung, Ausübung und Genuß

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von Menschenrechten und Grundfreiheiten in allen Bereichen des zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen und die tatsächliche Gleichheit zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen zu gewährleisten; (16.2)

-- eine Atmosphäre gegenseitiger Toleranz und Achtung zwischen Gläubigen verschiedener Gemeinschaften ebenso wie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen schaffen;

(16.3)

-- religiösen Gemeinschaften von Gläubigen, die im verfassungsmäßigen Rahmen ihres Staates wirken oder zu wirken bereit sind, auf ihren Antrag hin die Anerkennung jenes Status einräumen, der in ihrem jeweiligen Land für sie vorgesehen ist;

(16.4)

-- das Recht dieser religiösen Gemeinschaften achten, -- frei zugängliche Andachts- und Versammlungsorte einzurichten und zu erhalten, -- sich nach ihrer eigenen hierarchischen und institutionellen Struktur zu organisieren, -- ihr Personal in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Erfordernissen und Normen sowie mit etwaigen zwischen ihnen und ihrem Staat freiwillig vereinbarten Regelungen auszuwählen, zu ernennen und auszutauschen, -- freiwillige Beiträge in finanzieller oder anderer Form zu erbitten und entgegenzunehmen;

(16.5)

-- Konsultationen mit Vertretern religiöser Bekenntnisse, Institutionen und Organisationen aufnehmen, um ein besseres Verständnis für die Erfordernisse der Religionsfreiheit zu erreichen;

(16.6)

-- das Recht eines jeden achten, Religionsunterricht in der Sprache seiner Wahl einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu erteilen und zu erhalten;

(16.7)

-- in diesem Zusammenhang unter anderem die Freiheit der Eltern achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen;

(16.8)

-- die Ausbildung von Personal religiöser Gemeinschaften in geeigneten Institutionen gestatten;

(16.9)

-- das Recht von einzelnen Gläubigen und Glaubensgemeinschaften achten, religiöse Bücher und Veröffentlichungen in der Sprache ihrer Wahl sowie andere, der Ausübung einer Religion oder Überzeugung dienende Gegenstände und Materialien zu erwerben, zu besitzen und zu verwenden;

(16.10)

-- religiösen Bekenntnissen, Institutionen und Organisationen die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung religiöser Veröffentlichungen und Materialien gestatten;

(16.11)

-- das Interesse religiöser Gemeinschaften, am öffentlichen Dialog einschließlich mittels Massenmedien teilzunehmen, wohlwollend prüfen.

(17)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Ausübung der obenerwähnten Rechte hinsichtlich der Religions- und Glaubensfreiheit nur solchen Einschränkungen unterliegen darf, die im Gesetz verankert sind und mit ihren völkerrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen in Einklang stehen. Sie werden in ihren Gesetzen und Verordnungen und bei deren Anwendung die vollständige und tatsächliche Verwirklichung der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit gewährleisten.

(18)

Die Teilnehmerstaaten werden sich unablässig bemühen, die Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid im Hinblick auf nationale Minderheiten durchzuführen. Sie werden alle notwendigen gesetzlichen, administrativen, gerichtlichen und sonstigen

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Maßnahmen ergreifen und die einschlägigen internationalen Dokumente, durch die sie gegebenenfalls gebunden sind, anwenden, um den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Angehörigen nationaler Minderheiten auf ihrem Territorium zu gewährleisten. Sie werden sich jeglicher Diskriminierung dieser Personen enthalten und zur Verwirklichung ihrer legitimen Interessen und Bestrebungen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

(19)

(20)

Sie werden die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität nationaler Minderheiten auf ihrem Territorium schützen und Bedingungen für die Förderung dieser Identität schaffen. Sie werden die freie Ausübung der Rechte durch Angehörige solcher Minderheiten achten und ihre völlige Gleichstellung mit anderen gewährleisten.

Die Teilnehmerstaaten werden das Recht eines jeden -- auf Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Grenzen eines jeden Staates und -- auf Ausreise aus jedem Land, darunter auch seinem eigenen, und auf Rückkehr in sein Land uneingeschränkt achten.

(21)

Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß die Ausübung der obenstehenden Rechte keinerlei Einschränkungen unterliegt, mit Ausnahme jener, die im Gesetz verankert sind und mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und mit ihren anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Einklang stehen. Diese Einschränkungen tragen den Charakter von Ausnahmen. Die Teilnehmerstaaten werden dafür sorgen, daß diese Einschränkungen nicht mißbräuchlich und willkürlich angewendet werden, sondern in einer Form, die die wirksame Ausübung dieser Rechte wahrt.

(22)

In diesem Zusammenhang werden sie allen Flüchtlingen, die dies wünschen, gestatten, in Sicherheit nach Hause zurückzukehren.

(23)

Die Teilnehmerstaaten werden

(23.1)

-- gewährleisten, daß niemand willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen wird;

(23.2)

-- gewährleisten, daß jeder, der festgenommen oder in Haft gehalten wird, menschlich und unter Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt wird;

(23.3)

-- die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen sowie den Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Vollzugsbeamte einhalten;

(23.4)

-- Folter und andere Arten grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verbieten und wirksame gesetzliche, administrative, gerichtliche und sonstige Maßnahmen ergreifen, um solche Praktiken zu verhindern und zu bestrafen;

(23.5)

-- den Beitritt zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in Erwägung ziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist;

(23.6)

-- den einzelnen vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen, und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken treffen.

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(24)

Die Teilnehmerstaaten stellen hinsichtlich der Frage der Todesstrafe fest, daß eine Reihe von ihnen diese Strafe abgeschafft hat. In Teilnehmerstaaten, in denen die Todesstrafe noch nicht abgeschafft wurde, darf ein Todesurteil nur für die schwersten Verbrechen gemäß den zum Zeitpunkt der Verübung des Verbrechens geltenden Rechtsvorschriften und nicht unter Mißachtung ihrer internationalen Verpflichtungen verhängt werden. Diese Frage wird weiter verfolgt. Die Teilnehmerstaaten werden in diesem Zusammenhang in einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

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Im Hinblick auf die Entwicklung gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens, die Förderung freundschaftlicher und gutnachbarlicher Beziehungen, die Festigung des internationalen Friedens, der Sicherheit und der Gerechtigkeit und auf eine verbesserte Durchführung ihrer KSZE-Verpflichtungen werden die Teilnehmerstaaten die Zusammenarbeit weiterentwickeln und den Dialog zwischen ihnen in allen Bereichen und auf allen Ebenen auf der Grundlage voller Gleichheit fördern. Sie stimmen überein, daß die vollständige Achtung der Prinzipien sowie deren Anwendung und die Erfüllung der anderen KSZE-Bestimmungen ihre Beziehungen verbessern und die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit vorantreiben werden. Sie werden sich jeglicher Handlung enthalten, die den Bestimmungen der Schlußakte und anderer KSZE-Dokumente zuwiderläuft und erkennen an, daß jede solche Handlung die Beziehungen zwischen ihnen beeinträchtigen und die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit behindern würde.

(26)

Sie bestätigen, daß Regierungen, Institutionen, Organisationen und Personen eine maßgebliche und positive Rolle zukommt, zur Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit sowie zur vollen Verwirklichung der Schlußakte beizutragen. Zu diesem Zweck werden sie das Recht von Personen, die Durchführung der KSZE-Bestimmungen zu beobachten und zu fördern und sich mit anderen zu diesem Zweck zusammenzuschließen, achten. Sie werden direkte Kontakte und Kommunikation zwischen diesen Personen, Organisationen und Institutionen innerhalb der Teilnehmerstaaten sowie zwischen Teilnehmerstaaten erleichtern und rechtliche und administrative Beeinträchtigungen, die nicht den KSZE-Bestimmungen entsprechen, wo immer sie vorhanden sind, beseitigen. Sie werden auch wirksame Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu Informationen über die Durchführung der KSZE-Bestimmungen und die freie Meinungsäußerung zu diesen Fragen zu erleichtern.

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Die Teilnehmerstaaten erhielten Bericht vom Expertentreffen zu Fragen betreffend die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihren Staaten in all ihren Aspekten, wie in der Schlußakte festgelegt, das vom 7. Mai bis 17. Juni 1985 in Ottawa abgehalten wurde. Sie begrüßten den Umstand, daß es in Fragen zentralen Interesses zu offenen Diskussionen gekommen war. Sie stellten fest, daß diese Diskussionen nicht in einvernehmliche Schlußfolgerungen gemündet hatten, und stimmten überein, daß ein solcher vertiefter Meinungsaustausch an sich einen wertvollen Beitrag zum KSZE-Prozeß darstellt. In dieser Hinsicht wurde besonders vermerkt, daß beim Treffen unterbreitete Vorschläge beim Wiener Folgetreffen wieder aufgegriffen wurden. Sie begrüßten auch die Entscheidung der Teilnehmer, Teile des Treffens öffentlich zugänglich zu machen, und stellten fest, daß diese Praxis bei späteren Treffen weiterentwickelt wurde.

Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und bestimmte Aspekte der Sicherheit und Abrüstung in Europa Stockholmer Konferenz: Beurteilung der erzielten Fortschritte Die Teilnehmerstaaten beurteilten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid die auf der Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maß-

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nahmen und Abrüstung in Europa, die vom 17. Januar 1984 bis 19. September 1986 in Stockholm tagte, erzielten Fortschritte.

Sie begrüßten die Annahme eines Satzes einander ergänzender Vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen (VSBM) in Stockholm.

Sie stellten fest, daß diese Maßnahmen mit den Kriterien des Madrider Mandats übereinstimmen und eine wesentliche Verbesserung und Ausweitung der in der Schlußakte angenommenen vertrauensbildenden Maßnahmen darstellen.

Sie stellten fest, daß die Annahme des Stockholmer Dokuments ein politisch bedeutsames Ergebnis darstellt und daß dessen Maßnahmen ein wichtiger Schritt bei den Bemühungen sind, die Gefahr einer militärischen Konfrontation in Europa zu vermindern. Sie sind übereingekommen, daß das Ausmaß, in dem die Maßnahmen in der Praxis zu mehr Vertrauen und Sicherheit beitragen, von der Erfüllungsbilanz abhängt. Sie zeigten sich von der begonnenen Durchführung ermutigt und stellten fest, daß weitere Erfahrungen und eine ausführliche Überprüfung erforderlich sind. Sie bekräftigten ihre Entschlossenheit, alle Bestimmungen des Dokuments der Stockholmer Konferenz strikt einzuhalten und nach Treu und Glauben anzuwenden.

Sie bekräftigten ihre Verpflichtung gegenüber den Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid in bezug auf die Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa und kamen überein, die Arbeit der Konferenz in der Absicht wiederaufzunehmen, weitere Fortschritte in Richtung auf ihr Ziel zu erreichen.

Neue Bemühungen um Sicherheit und Abrüstung in Europa Die Teilnehmerstaaten, Eingedenk der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid, denen zufolge sie ihrer aller Interesse an Bemühungen anerkennen, die auf die Verminderung der militärischen Konfrontation und die Förderung der Abrüstung gerichtet sind, Unter Bekräftigung ihrer in der Schlußakte bekundeten Entschlossenheit, das Vertrauen zwischen ihnen zu stärken und somit zur Erhöhung der Stabilität und Sicherheit in Europa beizutragen, Unter Betonung des komplementären Charakters der Bemühungen im Rahmen des KSZEProzesses, die auf die Bildung von Vertrauen und Sicherheit, die Schaffung von Stabilität und die Erzielung von Fortschritten in der Abrüstung gerichtet sind, um die militärische Konfrontation zu vermindern und die Sicherheit für alle zu erhöhen, Unter Betonung, daß sie bei derartigen Bemühungen die ihrer souveränen Gleichheit innewohnenden Sicherheitsinteressen aller KSZE-Teilnehmerstaaten achten werden, Ferner nach Prüfung von Wegen und geeigneten Mitteln zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um Sicherheit und Abrüstung in Europa, Erzielten Übereinstimmung, diese Bemühungen wie folgt zu strukturieren: Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende

Maßnahmen

Die Teilnehmerstaaten sind übereingekommen, daß Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen stattfinden werden, um auf den bereits bei der Stockholmer Konferenz erzielten Ergebnissen aufzubauen und sie zu erweitern, mit dem Ziel, einen neuen Satz einander ergänzender Vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen auszuarbeiten und anzunehmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer militärischen Konfrontation in Europa zu vermindern.

Diese Verhandlungen werden in Übereinstimmung mit dem Madrider Mandat stattfinden.

Die Beschlüsse des vom 25. Oktober bis 11. November 1983 in Helsinki abgehaltenen Vorbereitungstreffens finden sinngemäß Anwendung (siehe Anhang II).

Diese Verhandlungen werden in Wien stattfinden und in der Woche ab dem 6. März 1989 beginnen.

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Das nächste Folgetreffen der KSZE-Teilnehmerstaaten, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden wird, wird die in diesen Verhandlungen erzielten Fortschritte beurteilen.

Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa Die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa werden stattfinden, wie es von jenen Staaten vereinbart wurde, deren Namen im Mandat genannt sind, welches in der Erklärung des Vorsitzenden in Anhang III des vorliegenden Dokuments enthalten ist; diese Staaten haben die Tagesordnung, die Verfahrensregeln und die organisatorischen Modalitäten dieser Verhandlungen unter sich festgelegt und werden ihren Zeitplan und ihre Ergebnisse bestimmen.

Diese Verhandlungen werden im Rahmen des KSZE-Prozesses geführt.

Diese Verhandlungen werden in Wien stattfinden und in der Woche ab dem 6. März 1989 beginnen.

Das nächste Folgetreffen der KSZE-Teilnehmerstaaten, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden wird, wird einen Meinungsaustausch über die in diesen Verhandlungen erzielten Fortschritte vornehmen.

Treffen zum Austausch von Meinungen und Informationen über den Verlauf der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa Es wurde vereinbart, daß die Teilnehmerstaaten Treffen abhalten werden, um Meinungen und Informationen über den Verlauf der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa auszutauschen.

Diese Treffen werden mindestens zweimal während jeder Sitzungsperiode der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa abgehalten.

Bestimmungen über praktische Modalitäten dieser Treffen sind in Anhang IV zu diesem Dokument enthalten.

Bei diesen Treffen werden von den Teilnehmern der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa substantielle Informationen über Entwicklungen, Fortschritte und Ergebnisse in den Verhandlungen gegeben, um jedem Teilnehmerstaat die Bewertung des Verlaufs idieser Verhandlungen zu ermöglichen.

Die Teilnehmer an diesen Verhandlungen haben sich verpflichtet, im Verlauf ihrer Verhandlungen die auf diesen Treffen von anderen Teilnehmerstaaten in bezug auf ihre eigene Sicherheit geäußerten Meinungen zu berücksichtigen.

Informationen werden auch bilateral gegeben.

Das nächste Folgetreffen der KSZE-Teilnehmerstaaten, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden wird, wird die Wirkungsweise dieser
Vorkehrungen prüfen.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und nach Prüfung der in den beiden Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie im Lichte anderer einschlägiger, Europa betreffender Verhandlungen über Sicherheit und Abrüstung wird ein künftiges KSZE-Folgetreffen Wege und geeignete Mittel für die Teilnehmerstaaten zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um Sicherheit und Abrüstung in Europa prüfen, einschließlich der Frage einer Ergänzung des Madrider Mandats für die nächste Phase der Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa.

432

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN DER WIRTSCHAFT, DER WISSENSCHAFT UND DER TECHNIK SOWIE DER UMWELT Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihren Willen, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Technik sowie der Umwelt auszuweiten und stabile und ausgewogene internationale Wirtschaftsbeziehungen im Interesse aller Staaten zu fördern. Sie bekunden ihre Bereitschaft, den Dialog in den zuständigen Gremien mit dem Ziel zu intensivieren, die Bemühungen um geeignete Lösungen für miteinander verflochtene wirtschaftliche Kernfragen wie Währung, Finanzen, Verschuldung und Handel zu erleichtern. In diesem Zusammenhang unterstreichen sie die Bedeutung von Konzepten zur Förderung von Strukturanpassungen und zur Stimulierung des Wachstums der Volkswirtschaften sowie zur Schaffung eines entwicklungsfördernden internationalen Wirtschaftsklimas.

Die Teilnehmerstaaten erkennen die wichtige Rolle an, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) bei der Förderung der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und im Hinblick auf ihren Beitrag zur Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und der KSZE-Folgedokumente zukommt. Sie bekunden ihre Bereitschaft, den vorhandenen Rahmen sowie die vorhandenen Ressourcen und Erfahrungen der ECE in den Bereichen, die für die Durchführung der Empfehlungen der KSZE von Bedeutung sind, weiter zu nutzen.

Handel und industrielle Kooperation (1)

Um ihr Wirtschaftspotential besser zu nutzen und die Ausweitung ihres Handels zu begünstigen, werden die Teilnehmerstaaten weitere Anstrengungen .unternehmen, um unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid günstige Bedingungen für Handel und industrielle Kooperation zu fördern.

(2)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß günstige Geschäftsbedingungen für die Entwicklung des Handels zwischen ihnen von Bedeutung sind. Sie werden direkte Kontakte von Geschäftsleuten, potentiellen Käufern und Endabnehmern, auch Kontakte an Ort und Stelle zur Abwicklung eines beabsichtigten oder bereits angelaufenen Geschäfts erleichtern. Sie werden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute, unter anderem betreffend Akkreditierung, Unterbringung, Kommunikationsmittel und Einstellung und Führung von Personal ergreifen. Sie werden auch Maßnahmen zur Vermeidung ungerechtfertigter Verzögerungen bei der Visaerteilung und der Zollabfertigung ergreifen. Ferner erkennen sie die Möglichkeiten an, die Handelsmessen und Ausstellungen für die Entwicklung von Geschäftskontakten und die Erzielung konkreter Geschäftsergebnisse bieten.

(3)

Die Teilnehmerstaaten werden ihre Bemühungen fortsetzen, Handelshemmnisse jeglicher Art weiter abzubauen oder schrittweise zu beseitigen und damit zur Ausweitung und Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen beizutragen. Sie bringen ihre Unterstützung für die in diesem Bereich in den geeigneten internationalen Foren geleistete Arbeit zum Ausdruck.

(4)

Die Teilnehmerstaaten werden Handelsformen fördern, die mit der effizienten Abwicklung internationaler Geschäftsbeziehungen vereinbar sind, und werden auch Geschäftspartner ermutigen, über die Ausgestaltung ihrer Handelsbeziehungen unabhängig zu entscheiden. Hinsichtlich aller Formen von Kompensationsgeschäften empfehlen sie, daß derartige Vorschläge zu Beginn von Verhandlungen unterbreitet und nach ihrer Annahme flexibel gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Produktwahl. In diesem Zusammenhang sollten die besonderen Anliegen der kleineren und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden. Die Teilnehmerstaaten sind sich bewußt, daß die ECE in Fragen von Kompensationsgeschäften eine wichtige Rolle spielt.

433

(5)

Die Teilnehmerstaaten erkerinen an, daß eine größere Unabhängigkeit für Unternehmen innerhalb ihrer jeweiligen Volkswirtschaften helfen kann, besser auf die Bedürfnisse des Marktes einzugehen und damit zur Entwicklung des Handels und zur Zusammenarbeit zwischen ihnen beizutragen.

(6)

Zur leichteren Erfassung von Marktchancen werden die Teilnehmerstaaten die Veröffentlichung und Bereitstellung umfassender, vergleichbarer und rechtzeitig verfügbarer wirtschaftlicher und kommerzieller Informationen weiter fördern. Sie werden makroökonomische Daten und Statistiken auf aktuellem Stand veröffentlichen und erwägen, Zahlungsbilanzangaben verfügbar zu machen. Sie werden ferner die Handelsdatenbank der Vereinten Nationen, COMTRADE, mit detaillierten Daten in einem für die effiziente Abwicklung des Außenhandels brauchbaren Format beliefern. Sie werden zur Zusammenarbeit zwischen ihren statistischen Diensten untereinander und im Rahmen der ECE ermutigen, um unter anderem die Feststellung von Disparitäten in Außenhandelsstatistiken zu erleichtern und die internationale Vergleichbarkeit solcher Statistiken zu verbessern. Ferner betrachten sie es als nützlich, Statistiken zu Themen wie Démographie, Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Umwelt und Energie in größerem Umfang zu veröffentlichen und auszutauschen.

(7)

Die Teilnehmerstaaten stellen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen in ihren gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen fest und werden in geeigneten Gremien die Entwicklungen auf diesem Gebiet und die Zukunftsaussichten für einen besseren Zugang zum Dienstleistungsmarkt prüfen.

(8)

In Bekräftigung der Bedeutung der industriellen Kooperation für ihre langfristigen Wirtschaftsbeziehungen werden die Teilnehmerstaaten Maßnahmen zur Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung einer solchen Kooperation fördern. Sie werden daher in den zuständigen Foren die Verbesserung des gesetzlichen, administrativen und wirtschaftlichen Rahmens für die industrielle Kooperation prüfen. Außerdem werden sie zu Kontakten zwischen potentiellen Partnern ermutigen, den Austausch geeigneter Informationen ausbauen und die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen an der industriellen Kooperation fördern.

(9)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß produktive, wettbewerbsfähige und gewinnbringende Joint-ventures in einer gegenseitig nutzbringenden industriellen Kooperation von Bedeutung sein können. Sie werden die rechtlichen, administrativen und finanziellen Bedingungen für Investitionen in Joint-ventures und für deren Durchführung verbessern. Sie werden ferner den Austausch aller für die Errichtung von Joint-ventures maßgeblichen Informationen fördern, einschließlich aller erforderlichen technischen Informationen sowie Informationen über Management, Arbeitsbedingungen, Rechnungswesen und Besteuerung, Gewinntransfer und Investitionsschutz, Produktionsbedingungen sowie Beschaffungs- und Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt.

(10)

Die Teilnehmerstaaten unterstreichen, welche Bedeutung der von ihnen im Normenwesen gehandhabten Politik und Praxis und den damit verbundenen Aktivitäten zur Erleichterung des internationalen Handels, insbesondere bei Erzeugnissen, die obligatorischen Prüfverfahren unterliegen, zukommt. Sie werden daher die gegenseitige Anerkennung ihrer einzelstaatlichen Prüf- und Bescheinigungsverfahren und der dabei geübten Praxis in Erwägung ziehen und die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen nationalen Gremien und in internationalen Organisationen, einschließlich der ECE, fördern.

(11)

Die Teilnehmerstaaten würdigen die wachsende Bedeutung eines wirksamen Marketings für die Entwicklung des Handels und der industriellen Kooperation, wie auch für die Herstellung und Förderung des Absatzes, neuer Erzeugnisse und für die Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse.

In Anbetracht der wachsenden Marktchancen werden sie bemüht sein, die Bedingungen für Firmen und Organisationen, die sich mit der Erforschung in- und ausländischer Märkte und anderen Marketing-Aktivitäten befassen, zu verbessern.

434

(12)

Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß flexible und einvernehmlich festgelegte Schiedsregeln im Hinblick auf die Gewährleistung einer gerechten Schlichtung von Streitfällen im internationalen Handel und in der industriellen Kooperation für alle und insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen von Nutzen sind. Eingedenk der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid messen sie der freien Wahl der Schiedsrichter, einschließlich des Vorsitzenden Schiedsrichters, und des Landes, in dem das Schiedsverfahren stattfindet, besondere Bedeutung bei, Sie empfehlen, die Annahme des Mustergesetzes für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit der Kommission der Vereinten Nationen für Handelsrecht (UNCITRAL) in Erwägung zu ziehen. Ferner erkennen sie den Wert von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich von Handelsschiedsverfahren zwischen den Handelskammern und anderen Schiedsstellen, an.

(13)

Die Teilnehmerstaaten kommen überein, eine Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa einzuberufen. Diese Konferenz findet vom 19. März bis 11. April 1990 in Bonn statt.

Diese Konferenz soll den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten neue Impulse verleihen, insbesondere durch die Verbesserung der Geschäftsbedingungen für Handel und industrielle Kooperation sowie durch.Aufzeigen neuer Möglichkeiten und Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. An dieser Konferenz werden Vertreter der Teilnehmerstaaten und der Wirtschaft teilnehmen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang V enthalten. Das nächste Folgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird die bei der Konferenz erzielten Ergebnisse bewerten.

Wissenschaft und Technik (14)

Die Teilnehmerstaaten heben die wichtige Rolle von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Gesamtentwicklung hervor, wobei sie insbesondere jene Wissenschaften und Technologien berücksichtigen werden, die für die Verbesserung der Lebensqualität von unmittelbarer Bedeutung sind.

(15)

In Anerkennung der Bedeutung wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten die gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit in den bereits in der Schlußakte enthaltenen Bereichen weiter ausbauen und Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf neuen Gebieten von wachsender Bedeutung und von gemeinsamem Interesse prüfen. Außerdem bekunden sie ihre Absicht, die Bedingungen einer solchen Zusammenarbeit durch die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über wissenschaftliche und technische Errungenschaften zu verbessern, wobei sie insbesondere die Interessen jener Länder der Region berücksichtigen werden, die sich wirtschaftlich im, Entwicklungsstadium befinden.

(16)

Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ferner erneut die Rolle allgemeiner zwischenstaatlicher Abkommen wie auch bilateraler Abkommen, die Universitäten, wissenschaftliche und technologische Einrichtungen sowie die Industrie in die Entwicklung eines gegenseitig nutzbringenden Austausches einbinden. Unter Betonung der Bedeutung einer freien Kommunikation und eines freien Meinungsaustausches für den Fortschritt in Wissenschaft und Technik werden sie direkte und individuelle Kontakte zwischen Wissenschaftlern, Fachleuten und interessierten Geschäftsleuten fördern und unterstützen. Unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Wissenschaftlichen Forums in Hamburg werden sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten achten, die eine der Grundlagen für eine bedeutende Verbesserung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen darstellen. Sie werden sich ferner um die Schaffung von Bedingungen bemühen, die es interessierten Partnern ermöglichen, geeignete gemeinsame Forschungsprogramme und -projekte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils und, wenn dies angebracht erscheint, auf kommerzieller Grundlage zu entwickeln.

435

(17)

Angesichts des Rückgangs der natürlichen Ressourcen, unter anderem der nicht erneuerbaren Energiequellen, werden die Teilnehmerstaaten die Zusammenarbeit bei der rationellen Nutzung solcher Ressourcen und bei der Nutzung alternativer Energiequellen, einschließlich der Kernfusion, fördern.

(18)

Angesichts der Fortschritte und der neuen Möglichkeiten, die Forschung und Entwicklung im Bereich der Biotechnologie bieten, halten die Teilnehmerstaaten einen verstärkten Informationsaustausch über Gesetze und Verordnungen bezüglich der Sicherheitsaspekte der Gentechnologie für wünschenswert. Sie werden daher Konsultationen und einen Informationsaustausch über Sicherheitsbestimmungen erleichtern. In diesem Zusammenhang betonen sie ' die Bedeutung ethischer Grundsätze in der Gentechnologie und ihrer Anwendung.

(19)

Die Teilnehmerstaaten werden ihre Zusammenarbeit in der Medizin und verwandten Wissenschaften durch die Intensivierung der Forschung und des Informationsaustausches über Drogenmißbrauch und neue oder sich zusehends ausbreitende Krankheiten ausbauen. Sie werden insbesondere bei der Eindämmung von AIDS zusammenarbeiten und dabei die Globale AIDS-Strategie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) berücksichtigen. Sie werden auch bei der Erforschung der Langzeitfolgen von Strahleneinwirkung zusammenarbeiten.

(20)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die wissenschaftliche Forschung und umweltverträgliche Technologien und insbesondere eine verbesserte internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten für die Überwachung, Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung von Bedeutung sind. Sie werden daher den Informations- und Erfahrungsaustausch über diese Technologien unter anderem in den einschlägigen internationalen Foren fördern. In diesem Zusammenhang werden sie auch den Austausch auf kommerzieller Basis in folgenden Bereichen fördern: Technologien zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, Technologien und Produkte mit geringerer oder keiner Emission ozonabbauender Stoffe, Bearbeitungs- und Verbrennungstechniken, neue Methoden der Müllaufbereitung -- einschließlich Recycling und Entsorgung -- sowie abfallarme und abfallose Technologien.

(21)

Die Teilnehmerstaaten werden in spezifischen Bereichen des Maschinenbaus und der Automatisierung geeignete Informationen austauschen. Sie werden dies auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils für potentielle Partner tun, die unabhängig über die Bereiche der Zusammenarbeit und unter gebührender Beachtung bilateraler und multilateraler Übereinkommen entscheiden werden.

Dazu werden sie unter anderem Statistiken in kommerziell wichtigen Bereichen des Maschinenbaus ausarbeiten.

(22)

Im Rahmen ihrer wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten die Möglichkeit erwägen, die Entwicklung und den Einsatz von Alternativen zu Tierversuchen anzuregen, darunter auch bei Produkttests.

(23)

Auf dem wichtigen Gebiet der Kernenergie sind sich die Teilnehmerstaaten des Umstandes bewußt, daß zwar jeder einzelne Staat die volle Verantwortung für die Sicherheit seiner kerntechnischen Anlagen tragen sollte, daß aber die Sicherheit im Bereich der Kernenergie eine engere internationale Zusammenarbeit, insbesondere innerhalb der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), erfordert. Sie stellten fest, daß es wesentlich ist, bei der Führung und dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Sie unterstützen daher die Arbeit in der IAEO zur Entwicklung grundlegender Sicherheitsprinzipien und fordern alle Staaten eindringlich auf, die überarbeiteten Sicherheitsnormen für Kernenergie -- NUSS-Regeln -- als Grundlage für Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von kerntechnischen Anlagen heranzuziehen. Sie verweisen auch auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des für kerntechnische Anlagen geltenden Haftungssystems weiter zu verbessern.

436

Umwelt (24)

In Anerkennung der Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen werden die Teilnehmerstaaten ihre Zusammenarbeit und die Bemühungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt verstärken und dabei berücksichtigen, daß das ökologische Gleichgewicht in Luft, Wasser und Boden erhalten bzw. wiederhergestellt werden muß. Sie werden dies unter anderem durch Weiterentwicklung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie durch die Anwendung der besten verfügbaren Mittel tun und dabei den jeweiligen Entwicklungsstand sowie wirtschaftliche und technische Zwänge berücksichtigen. Sie unterstreichen die Bedeutung der Regionalstrategie für den Umweltschutz und den rationellen Einsatz der natürlichen Ressourcen in ECE-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus. Sie begrüßen den Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung und die Umweltperspektive bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus, sowie die Arbeit, die bereits in den zuständigen internationalen Foren, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im folgenden ,,das Übereinkommen" genannt), geleistet wird, und werden diese entsprechend berücksichtigen.

(25)

Die Teilnehmerstaaten sind davon überzeugt, daß Schwefelemissionen bzw. deren grenzüberschreitende Verbreitung rasch und wirksam verringert werden müssen. Sie fordern die Vertragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens auf, dem Protokoll betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen bzw. ihrer grenzüberschreitenden Ströme um mindestens 30 Prozent beizutreten. Sie empfehlen, daß auch jene Staaten, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind, weitere Schritte zur Verringering von Schwefelemissionen entsprechend den Zielsetzungen des Protokolls unternehmen, und daß jene Staaten, die dieses Ziel bereits verwirklicht haben, ihre Emissionen weiterhin kontrollieren. Sie erinnern daran, daß die Schwefelemissionen gemäß dem Protokoll bis spätestens 1993 zu verringern sind, und werden im Rahmen des Übereinkommens bestrebt sein; möglichst bald eine Vereinbarung zur weiteren Verringerung der Schwefelemissionen auf noch niedrigere als die im Protokoll festgelegten Werte auszuarbeiten.

(26)

Die Teilnehmerstaaten sind der Auffassung, daß der Kontrolle und Verringerung von Stickstoffoxidemissionen bzw. ihrer grenzüberschreitenden Verbreitung im Rahmen ihrer Programme zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung hohe Priorität zukommt. Sie begrüßen die Ausarbeitung und Annahme des Protokolls über die Kontrolle von Stickstoffoxidemissionen.

(27)

Außerdem halten sie es für notwendig, im Rahmen des Übereinkommens Vereinbarungen zur Emissionsreduktion anderer relevanter Luftschadstoffe, wie Kohlenwasserstoffe und solche, die zur Bildung von Fotooxidantien führen, zu treffen. Sie werden die Zusammenarbeit entsprechend verstärken, unter anderem durch die Erfassung und Verarbeitung der notwendigen Daten.

(28)

Die Teilnehmerstaaten kommen überein, das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) aufzuwerten und weiter zu entwickeln, unter anderem durch den Ausbau und die Verbesserung des Systems von Meßstationen, die Versorgung des EMEP mit notwendigen Daten über die Emission von Schadstoffen, die Weiterentwicklung vergleichbarer Meßmethoden und die verstärkte Einbeziehung weiterer relevanter Luftschadstoffe, insbesondere Stickstoffoxide, Kohlenwasserstoffe und Fotooxidantien. Sie empfehlen auch, daß die Länder, die bisher noch nicht dem Protokoll betreffend die langfristige Finanzierung des EMEP beigetreten sind, dies tun sollten.

(29)

Die Teilnehmerstaaten werden alle Anstrengungen unternehmen, so bald wie möglich der Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht sowie dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, beizutreten. Sie werden überdies einzelstaatliche Aktionen und die internationale Zusammenarbeit zur Kontrolle und Reduzierung der Emission ozonabbauender Substanzen fördern.

437

(30)

Die Teilnehmerstaaten sind sich darin einig, daß national und international weitere Bemühungen zur Erforschung des Phänomens des globalen Temperaturanstiegs und der Rolle, welche die Emission von Kohlendioxid und Spurengasen dabei spielt, unternommen werden sollten, um eine wissenschaftliche Grundlage für Gegenmaßnahmen zu schaffen.

(31)

Zum Schutz und zur Verbesserung von Süßwasservorkommen und zur wesentlichen Verringerung der Verschmutzung von Meeren und Küstenzonen, grenzüberschreitenden Wasserläufen und internationalen Seen aus allen Verschmutzungsquellen werden die Teilnehmerstaaten einzelstaatliche Bemühungen ebenso wie die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit entwickeln und verstärken. Sie empfehlen die Ausarbeitung einer Rahmenkonvention oder spezifischer Konventionen zum verbesserten Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. Sie werden die Freisetzung toxischer, schwer abbaubarer und potentiell gefährlicher Stoffe wesentlich reduzieren. Außerdem werden sie der Entwicklung geeigneter Alternativen zur Verklappung von Schadstoffen auf See besondere Aufmerksamkeit widmen, um einen schrittweisen und substantiellen Rückgang der Verklappung schädlicher Abfälle und der Verbrennung schädlicher Flüssigkeiten auf See zu bewirken, mit dem Ziel, daß von diesen Methoden bald abgegangen wird.

(32)

Die Teilnehmerstaaten erkennen die Notwendigkeit einer Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Transport von Sondermüll an. Unter Berücksichtigung der in anderen internationalen Foren geleisteten wertvollen Arbeit werden sie die Ausarbeitung internationaler Vereinbarungen einschließlich einer globalen Konvention zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Transports gefährlicher Abfälle unterstützen.

(33)

Die Teilnehmerstaaten werden eine engere Zusammenarbeit und einen vertieften Informationsaustausch über Probleme im Zusammenhang mit potentiell gefährlichen Chemikalien anstreben, einschließlich der Beurteilung der Gesundheits- und Umweltrisiken. Sie werden die Möglichkeiten einer besseren Abstimmung ihrer Gesetze und Verordnungen über den Umgang mit diesen Chemikalien untersuchen.

(34)

Die Teilnehmerstaaten werden die internationale Zusammenarbeit betreffend die natürlichen Ressourcen sowie die Pflanzen- und Tierwelt verstärken. Sie werden den baldigen Beitritt zu einschlägigen Übereinkommen sowie deren wirksame Durchführung fördern. Sie werden ferner auf der Grundlage der von der ECE zu diesem Thema verabschiedeten Erklärung weitere wirksame Maßnahmen gegen die Verschlechterung des Bodens und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume ausarbeiten. Sie werden ihren Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Mittel und Wege für eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen vertiefen.

(35)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die um den Schutz bzw. um die Sanierung der Umwelt bemühten Personen und Organisationen einen wichtigen Beitrag leisten, und werden ihnen die Möglichkeit einräumen, ihre Anliegen vorzutragen. Sie werden.in der Öffentlichkeit ein stärkeres Umweltbewußtsein und ein besseres Verständnis für Umweltfragen fördern und im Bereich der Umwelterziehung zusammenarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen von Forschungsstudien, die Ausarbeitung von Unterrichtsprogrammen und ökologische Ausbildung.

(36)

Die Teilnehmerstaaten werden bilateral und multilateral im Hinblick auf die Verbesserung und Koordinierung ihrer Vorkehrungen betreffend Verhinderung, Frühwarnung, Informationsaustausch und gegenseitige Hilfeleistung bei Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Umweltschäden nach sich ziehen können, zusammenarbeiten. Sie werden ferner damit beginnen, die mit dem grenzüberschreitenden Charakter von Industrieunfällen zusammenhängenden Kernfragen, wie Beseitigung der Schadensfolgen, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Haftung, zu untersuchen.

438

(37)

Die Teilnehmerstaaten kommen überein, ein Umweltschutztreffen einzuberufen. Dieses Treffen findet vom 16. Oktober bis 3. November 1989 in Sofia statt. Dieses Treffen soll Empfehlungen über Prinzipien und Richtlinien für weitere Maßnahmen und Zusammenarbeit in neuen und wichtigen Bereichen des Umweltschutzes ausarbeiten. Tagesordnung, Zeitplan und organisatorische Modalitäten sind in Anhang VI enthalten. Das nächste Folgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird die bei dem Treffen erzielten Ergebnisse bewerten.

Zusammenarbeit auf anderen Gebieten

(38)

Die Teilnehmerstaaten erkennen die wichtige Rolle an, die dem Verkehrswesen bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zukommt, sowie die umfassenden Auswirkungen vermehrter Tätigkeit im Verketirssektor, einschließlich umweltbezogener Probleme. Sie werden daher die Erarbeitung von Maßnahmen zur Schaffung eines wirtschaftlich effizienteren Verkehrssystems fördern und dabei die relativen Vorteile der verschiedenen Transportarten und ihre potentiellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden sie Fragen betreffend multimodale Verkehrsnetze, kombinierten Verkehr, Transitverkehrsströme, die Vereinfachung der Transportformalitäten und insbesondere der Transportdokumente bilateral und multilateral besondere Aufmerksamkeit widmen. -Sie begrüßen ferner die Arbeit der ECE in diesem Bereich.

(39)

Die Teilnehmerstaaten heben die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus und seinen Beitrag zur Völkerverständigung hervor. Sie sprechen sich daher für eine Erweiterung der Zusammenarbeit in diesem Bereich aus und werden normale Kontakte zwischen Touristen und der einheimischen Bevölkerung erleichtern. Zu diesem Zweck werden sie sich um die Verbesserung der Infrastruktur für den Tourismus bemühen, unter anderem durch eine möglichst weitgehende Diversifizierung der Unterbringungsmöglichkeiten und durch ein größeres Angebot für Touristen mit kleinem Reisebudget und den Jugendtourismus, einschließlich Privatquartiere in kleinem Rahmen. Sie werden ferner die schrittweise Abschaffung der für ausländische Touristen bestehenden Erfordernisse, ein Minimum an Währung einzuwechseln, einer wohlwollenden Prüfung unterziehen, den Rückumtausch von ordnungsgemäß erworbener Landeswährung gestatten und überdies zu einer Preisbildung ermutigen, die keinen ausländischen Touristen diskriminiert, gleichgültig, aus welchem Land er kommt. Sie werden ferner Ankunfts- und Abreiseformalitäten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduzieren. Die Teilnehmerstaaten werden für Bedingungen sorgen, die der Schaffung gemeinsamer Vorhaben im Tourismusbereich förderlich sind, einschließlich Jointventures und Personalausbildungsprogramme.

(40)

Die Teilnehmerstaaten betonen die Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid über Wanderarbeiter und ihre Familien in Europa. Sie rufen die Aufnahme- und Herkunftsländer auf, sich um eine weitere Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Lebensbedingungen für Wanderarbeiter und ihre Familien, die sich rechtmäßig in den Aufnahmeländern aufhalten, zu bemühen. Sie empfehlen, daß die Aufnahme- und Herkunftsländer ihre bilaterale Zusammenarbeit in einschlägigen Bereichen fördern sollten, um die Wiedereingliederung von Wanderarbeitern und ihren Familien, die in ihre Heimat zurückkehren, zu erleichtern.

(41)

Die Teilnehmerstaaten werden im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen, die sie in der Schlußakte und im Abschließenden Dokument von Madrid eingegangen sind, Anträge auf Familienzusammenführung sowie auf Familienkontakte und -besuche wohlwollend prüfen, wenn Wanderarbeiter aus anderen Teilnehmerstaaten, die sich rechtmäßig in den Aufnahmeländern aufhalten, davon betroffen sind.

(42)

Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß Wanderarbeiter aus anderen Teilnehmerstaaten und ihre Familien ihre nationale Kultur unbehindert pflegen und bewahren können und Zugang zur Kultur des Aufnahmelandes haben.

439

(43)

In dem Bestreben, daß Kinder von Wanderarbeitern beim Zugang zu allen Typen und Ebenen von Bildungseinrichtungen tatsächlich die gleichen Möglichkeiten haben wie die Kinder ihrer eigenen Staatsangehörigen, erklären die Teilnehmerstaaten ihre Bereitschaft, die zur besseren Nutzung der bestehenden Bildungsmöglichkeiten und zu deren Verbesserung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus werden sie, wo eine angemessene Nachfrage besteht, zusätzlichen Unterricht für die Kinder von Wanderarbeitern in ihrer Muttersprache fördern bzw. erleichtern.

(44)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Frage der Wanderarbeiter eine menschliche Dimension hat.

(45)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Auswirkungen des wirtschaftlichen und technischen Wandels am Arbeitsplatz besonders fühlbar sind. Sie betonen ihre Bereitschaft, ihre Zusammenarbeit im Bereich von Berufsausbildungskonzepten durch einen verstärkten Informations- und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel einer Anhebung des Ausbildungsniveaus, des Fachwissens, der Fertigkeiten und der Anpassungsfähigkeit der in Industrie und Handel beschäftigten Arbeitskräfte zu fördern.

(46)

Die Teilnehmerstaaten halten es für wichtig, der Jugend die Eingliederung ins Berufsleben zu erleichtern. Sie werden sich daher weiterhin darum bemühen, die notwendigen Voraussetzungen für die Bildung und Berufsausbildung der Jugend zu gewährleisten und der Jugend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen zu bieten. Sie werden weiterhin darum bemüht sein, Voraussetzungen zu schaffen, um den wissenschaftlichen und kulturellen Wissensstand ihrer Bürger und insbesondere der Jugend zu heben und ihnen den Zugang zu Errungenschaften in den Bereichen der Natur- und Sozialwissenschaften und der Kultur zu erleichtern.

440

FRAGEN DER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IM MITTELMEERRAUM Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung gegenüber den Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend Sicherheit und Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und betonen deren ungebrochene Bedeutung; in diesem Zusammenhang heben sie die Bedeutung des im Stockholmer Dokument enthaltenen Absatzes über den Mittelmeerraum hervor.

Sie unterstreichen die Bedeutung des KSZE-Prozesses für die Stärkung der Sicherheit und die Verbesserung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum.

Sie bringen erneut ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die Sicherheit in Europa im weiteren Zusammenhang der Sicherheit der Welt zu betrachten ist und daß sie mit der Sicherheit im Mittelmeerraum in seiner Gesamtheit eng verbunden ist und dementsprechend der Prozeß der Verbesserung der Sicherheit nicht auf Europa beschränkt sein, sondern sich auch auf andere Teile der Welt erstrecken soll, insbesondere auf den Mittelmeerraum.

Sie drücken ihre Besorgnis über die in der Region anhaltenden Spannungen aus und bekunden erneut die Bereitschaft, ihre Anstrengungen zu erhöhen, um mit friedlichen Mitteln gerechte, lebensfähige und dauerhafte Lösungen für entscheidende offene Fragen zu finden.

Sie sind der Ansicht, daß eine umfassendere und aktivere Zusammenarbeit zu größerem gegenseitigen Verständnis und stärkerem Vertrauen beitragen und dadurch die Stabilität, die Sicherheit und den Frieden in der Region fördern könnte.

Sie erkennen die Ergebnisse der bestehenden bilateralen und multilateralen Formen der Zusammenarbeit an und bekunden ihre Bereitschaft, die Anstrengungen im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich und im Bereich des Umweltschutzes, unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer in der Region und in Anbetracht der in diesen Bereichen bereits laufenden Arbeiten, zu erhöhen.

Sie nehmen mit Befriedigung Kenntnis vom positiven Resultat des Seminars über die wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit im Mittelmeerraum im Rahmen der Ergebnisse des Treffens von 1979 in Valletta, das in Venedig vom 16. bis 26. Oktober 1984 gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Zielsetzungen des Abschließenden Dokuments von Madrid stattfand. Sie begrüßen den konkreten Beitrag dieses
Seminars zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und sie unterstützen weitere Bemühungen zur Erfüllung seiner Empfehlungen sowie jener des Treffens von Valletta.

Sie stellen das fortwährende Interesse der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten an der KSZE sowie an Anstrengungen mit den Teilnehmerstaaten im Hinblick auf die Festigung der Sicherheit und die Förderung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum fest. Sie erkennen die Notwendigkeit an, zu diesem Zweck ihre Kontakte mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten, wie sie durch die KSZE begonnen wurden, aufrechtzuerhalten und zu verstärken und gutnachbarliche Beziehungen mit allen von ihnen unter gebührender Berücksichtigung der Gegenseitigkeit und im Geiste der Prinzipien zu entwickeln, welche in der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten der Schlußakte leiten, enthalten sind.

Die Teilnehmerstaaten kommen gemäß den Bestimmungen der Kapitel der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend den Mittelmeerraum überein, ein Treffen über den Mittelmeerraum einzuberufen, um Mittel und Wege zur weiteren Verstärkung verschiedener Aspekte der Zusammenarbeit, einschließlich des Schutzes und der Verbesserung der mediterranen Ökosysteme zu überlegen, mit dem Ziel, den Umfang ihrer Zusammenarbeit mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten auszuweiten und zur Festigung des Vertrauens und der Sicherheit in der Region beizutragen.

441

Vertreter der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten (Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien) sowie Vertreter der zuständigen internationalen Organisationen (UNESCO, ECE, UNEP*, WHO, ITU, IMO) werden zu diesem Treffen gemäß den für die vorangegangenen KSZE-Folgeveranstaltungen zum Mittelmeerraum angenommenen Regeln und Verfahren eingeladen.

Das Treffen wird vom 24. September bis 19. Oktober 1990 in Palma de Mallorca stattfinden.

Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang VII enthalten.

Das nächste Folgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird die bei diesem Treffen erzielten Ergebnisse bewerten.

4

Es gilt als vereinbart, daß die Einladung an UNEP auch ROCC (Internationales Ölbekämpfungszentrum) und MAP (Aktionsplan für den Mittelmeerraum) einschließt.

442

ZUSAMMENARBEIT IN HUMANITÄREN UND ANDEREN BEREICHEN Die Teilnehmerstaaten, In der Erwägung, daß die Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung ihrer Beziehungen ist, Darin einig, daß ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen unter voller Achtung der die Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten leitenden Prinzipien der Schlußakte wie auch der diese Prinzipien betreffenden Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid und des vorliegenden Dokuments durchgeführt werden sollte, In Bestätigung der Tatsache, daß sie bei der Durchführung der Bestimmungen über Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen im Rahmen ihrer Gesetze und Verordnungen gewährleisten werden, daß diese Gesetze und Verordnungen mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen übereinstimmen und mit ihren KSZE-Verpflichtungen in Einklang gebracht werden, In der Erkenntnis, daß die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid unablässiger und verstärkter Bemühungen bedarf, Haben das folgende angenommen und werden es durchführen:

Menschliche Kontakte (1)

Sie werden bei der Durchführung der in der Schlußakte, dem Abschließenden Dokument von Madrid und dem vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, auf welche der den Prinzipien gewidmete Unterabschnitt des vorliegenden Dokuments Bezug nimmt, insbesondere daß es jedermann freisteht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren, ebenso wie ihre anderen internationalen Verpflichtungen auf diesem Gebiet voll achten.

(2)

Sie werden gewährleisten, daß ihre Politik betreffend Einreise in ihre Territorien mit den in den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und des vorliegenden Dokuments festgelegten Zielen voll übereinstimmt.

(3)

Sie werden die notwendigen Schritte unternehmen, um alle Gesuche auf der .Grundlage der in der Schlußakte und im Abschließenden Dokument von Madrid enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte, die bei Abschluß des Wiener Folgetreffens noch nicht erledigt sind, so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber binnen sechs Monaten, einer Lösung zuzuführen.

(4)

Sie werden in der Folge regelmäßige Überprüfungen durchführen, um zu gewährleisten, daß alle Gesuche auf der Grundlage der in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte in einer Weise behandelt werden, die mit diesen Bestimmungen übereinstimmt.

(5)

Sie werden über Gesuche in bezug auf Familienbegegnungen in Übereinstimmung mit der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten so rasch wie möglich und im Normalfall binnen eines Monats entscheiden.

(6)

Sie werden über Gesuche in bezug auf Familienzusammenführung oder auf Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten auf dieselbe Weise entscheiden, im Normalfall binnen drei Monaten.

(7)

Sie werden bei,der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen in bezug auf Familienbegegnungen die Wünsche des Gesuchstellers gebührend berücksichtigen, insbesondere in bezug auf den

443

Zeitpunkt und eine ausreichende Dauer solcher Begegnungen, sowie im Hinblick auf Reisen zusammen mit anderen Familienmitgliedern zu gemeinsamen Familienbegegnungen.

(8)

Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen in bezug auf Familienbegegnungen auch Besuche bei und von entfernteren Verwandten gestatten.

(9)

Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen in bezug auf Familienzusammenführung oder auf Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten die Wünsche der Gesuchsteller bezüglich des Bestimmungslandes, das zu ihrer Aufnahme bereit ist, achten.

(10)

Sie werden der Lösung von Problemen, welche die Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern betreffen, besonderes Augenmerk schenken. In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und der anderen oben genannten KSZE-Dokumente werden sie gewährleisten, -- daß ein Gesuch, das zu diesem Zweck eingebracht wird, solange das Kind minderjährig ist, wohlwollend und rasch behandelt wird, um die Familienzusammenführung ohne Verzögerung durchzuführen; und -- daß angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Interessen und des Wohles der betroffenen Kinder getroffen werden.

(11)

Sie werden die Möglichkeiten für eine schrittweise Herabsetzung und schließliche Abschaffung aller etwaiger Erfordernisse ah Reisende, Landeswährung über tatsächliche Ausgaben hinaus zu erwerben, in Erwägung ziehen und dabei den Personen den Vorrang geben, die zum Zweck von Familienbegegnungen reisen. Sie werden solchen Personen praktisch die Möglichkeit einräumen, Gegenstände aus ihrem persönlichen Besitz oder Geschenke bei der Ein- oder Ausreise mit sich zu führen.

(12)

Sie werden Gesuchen auf Reisen, die aus dringenden humanitären Gründen unternommen werden sollen, unverzüglich Aufmerksamkeit widmen und sie folgendermaßen wohlwollend behandeln: -- Sie werden innerhalb von drei Arbeitstagen über Gesuche in bezug auf Besuche bei einem schwerkranken oder im Sterben liegenden Familienmitglied, in bezug auf Reisen zur Beerdigung eines Familienmitglieds oder in bezug auf Reisen von Personen, die nachweislich dringend medizinischer Betreuung bedürfen, oder die nachweislich kritisch oder lebensgefährlich erkrankt sind, entscheiden.

-- Sie werden so rasch wie möglich über Gesuche in bezug auf Reisen schwerkranker oder älterer Menschen und in bezug auf sonstige Reisen aus dringenden humanitären Gründen entscheiden.

Sie werden die Bemühungen ihrer örtlichen, regionalen und zentralen Behörden, die mit der Durchführung des Obenstehenden befaßt sind, verstärken und gewährleisten, daß Gebühren für die vorrangige Behandlung dieser Gesuche tatsächlich entstandene Kosten nicht übersteigen.

(13)

Sie werden bei der Behandlung von Gesuchen auf Reisen zum Zwecke von Familienbegegnungen, der Familienzusammenführung oder der Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten gewährleisten, daß Handlungen oder Unterlassungen von Familienmitgliedern des Gesuchstellers sich nicht nachteilig auf die in den einschlägigen internationalen Dokumenten festgelegten Rechte des Gesuchstellers auswirken.

(14)

Sie werden gewährleisten, daß alle Dokumente, die für Gesuche auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte und der anderen oben genannten KSZE-Dokumente über menschliche Kontakte erforderlich sind, dem Gesuchsteller leicht zugänglich sind. Die Dokumente bleiben während des gesamten Gesuchverfahrens gültig. Im Falle einer erneuten Gesuchstellung werden jene Dokumente berücksichtigt, die der Gesuchsteller bei früheren Gesuchen bereits vorgelegt hat.

444

(15)

Sie werden die Praxis, die bei Gesuchen auf der Grundlage der in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte geübt wird, vereinfachen und die diesbezüglichen Verwaltungserfordernisse allmählich verringern.

(16)

Wenn Gesuche in bezug auf die in der Schlußakte und den anderen oben genannte KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte aus Gründen, die in den einschlägigen internationalen Dokumenten angegeben sind, abgelehnt werden, werden sie gewährleisten, daß dem Gesuchsteller unverzüglich schriftlich in einer amtlichen Benachrichtigung die für diese Entscheidung maßgebenden Gründe dargelegt werden. Dem Gesuchsteller werden in der Regel und immer dann, wenn er dies verlangt, die notwendigen Informationen über die Verfahren zur Einlegung jeglicher wirksamer administrativer bzw. gerichtlicher Rechtsmittel gegeben, die ihm gegen die Entscheidung zur Verfügung stehen, wie in den oben erwähnten internationalen Dokumenten vorgesehen. In Fällen, in denen es um die Ausreise zum Zweck ständiger Niederlassung im Ausland geht, werden diese Informationen als Teil der oben vorgesehenen amtlichen Benachrichtigung gegeben.

(17)

Wenn in diesem Zusammenhang ein Gesuch einer Einzelperson auf Reisen ins Ausland aus Gründen der nationalen Sicherheit abgelehnt worden ist, werden sie gewährleisten, daß jede Einschränkung betreffend Reisen dieser Einzelperson innerhalb streng begründeter Fristen so kurz wie möglich ist und nicht willkürlich angewendet wird. Sie werden auch gewährleisten, daß der Gesuchsteller binnen sechs Monaten und, falls erforderlich, in der Folge in regelmäßigen Abständen die Ablehnung überprüfen lassen kann, damit jede Änderung in den für die Ablehnung maßgebenden Umständen, wie etwa die Zeit, die verstrichen ist, seit der Gesuchsteller zuletzt mit einer die nationale Sicherheit betreffenden Arbeit oder Aufgabe befaßt war, berücksichtigt wird. Bevor Einzelpersonen eine solche Arbeit oder Aufgabe übernehmen, werden sie in einer formellen Benachrichtigung in Kenntnis gesetzt, ob und inwiefern sich dies auf etwaige Gesuche auf solche Reisen auswirken könnte.

(18)

Sie werden innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Wiener Folgetreffens alle ihre Gesetze und Verordnungen, die Reisen von Einzelpersonen innerhalb ihres Territoriums und Reisen zwischen Staaten regeln, veröffentlichen und leicht zugänglich machen, sofern dies nicht schon geschehen ist.

(19)

Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen auf der Grundlage der in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte gewährleisten, daß deren Behandlung rechtzeitig erfolgt, um unter anderem wichtige familiäre, persönliche oder berufliche Erwägungen, die für den Gesuchsteller von Bedeutung sind, gebührend zu berücksichtigen.

(20)

Sie werden Gesuche auf Reisen ins Ausland ohne Unterschied, wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status wohlwollend behandeln. Sie werden gewährleisten, daß sich eine Ablehnung nicht auf von anderen Personen gestellte Gesuche auswirkt.

(21)

Sie werden Einzel- oder Gruppenreisen aus persönlichen oder beruflichen Gründen und zu touristischen Zwecken, wie etwa Reisen von Delegationen, Gruppen und Einzelpersonen, weiter erleichtern. Zu diesem Zweck werden sie die Frist für die Prüfung von Gesuchen auf solche Reisen auf ein Mindestmaß verringern.

(22)

Sie werden Vorschläge betreffend den Abschluß von Abkommen über die Ausstellung von Mehrfacheinreisevisa und die gegenseitige Erleichterung der Visaerteilungsformalitäten ernsthaft in Erwägung ziehen, wie auch Möglichkeiten für die gegenseitige Abschaffung von Einreisevisa auf der Grundlage zwischen ihnen getroffener Vereinbarungen erwägen.

445

(23)

Sie werden den Beitritt zu den einschlägigen multilateralen Dokumenten sowie -- wo dies nötig ist -- den Abschluß zusätzlicher oder anderer bilateraler Verträge erwägen, um Vorkehrungen im Interesse eines wirksamen konsularischen, rechtlichen und medizinischen Beistands für Bürger anderer Teilnehmerstaaten, die sich vorübergehend auf ihrem Territorium aufhalten, zu verbessern.

(24)

Sie werden jede erforderliche Maßnahme treffen, um zu gewährleisten, daß dort, wo dies noch nicht der Fall ist, für die persönliche Sicherheit von Bürgern anderer Teilnehmerstaaten, die sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen, unter anderem zur Teilnahme an kulturellen und wissenschaftlichen Aktivitäten und zu Ausbildungszwecken, vorübergehend auf ihrem Territorium aufhalten, in geeigneter Weise gesorgt wird.

(25)

Sie werden die Aufnahme und Pflege direkter persönlicher Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie zwischen Vertretern ihrer Institutionen und Organisationen durch Reisen zwischen Staaten und andere Kommunikationsmittel erleichtern und ermutigen.

(26)

Sie werden solche Kontakte und eine solche Zusammenarbeit zwischen ihren Völkern durch Maßnahmen wie etwa direkten Sportaustausch auf örtlicher und regionaler Ebene, die ungehinderte Aufnahme und Durchführung von Städtepartnerschaften sowie durch Studenten- und Lehreraustausch erleichtern.

(27)

Sie werden die Weiterentwicklung direkter Kontakte zwischen jungen Menschen sowie zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Jugend- und Studentenorganisationen und -institutionen, den Abschluß bilateraler und multilateraler Vereinbarungen und Programme zwischen solchen Organisationen und Institutionen sowie die Durchführung von Bildungs- und Kulturveranstaltungen und anderer Aktivitäten durch und für junge Menschen auf bilateraler und multilateraler Ebene ermutigen.

(28)

Sie werden sich weiterhin um die Erleichterung von Jugendreisen und des Jugendtourismus bemühen, indem sie unter anderem denjenigen ihrer Eisenbahnbehörden, die Mitglied des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) sind, empfehlen, das Inter-Rail-System auf ihr gesamtes europäisches Streckennetz auszudehnen, und denjenigen ihrer Eisenbahnbehörden, die dem UIC nicht angehören, empfehlen, die Schaffung ähnlicher Einrichtungen in Erwägung zu ziehen.

(29)

In Übereinstimmung mit dem Weltpostvertrag und dem Internationalen Fernmeldevertrag werden sie -- die Freiheit des Durchgangs im Postverkehr garantieren; -- die rasche und unbehinderte Auslieferung von Postsendungen, auch von persönlichen Briefen und Paketen, gewährleisten; -- den privaten Charakter und die Unantastbarkeit des Post- und Fernsprechverkehrs achten; und -- die notwendigen Bedingungen für das rasche Zustandekommen unterbrechungsfreier Telefongespräche gewährleisten, einschließlich der Verwendung internationaler Direktwahlsysteme, sofern solche bestehen, und deren Entwicklung.

(30)

Sie werden direkte persönliche Kontakte zwischen den Bürgern ihrer Staaten fördern, unter anderem indem sie Einzelreisen innerhalb ihrer Länder erleichtern und es Ausländern gestatten, mit ihren Bürgern zusammenzutreffen und auf Einladung auch in Privatwohnungen Unterkunft zu nehmen.

(31)

Sie werden gewährleisten, daß auf ihren Territorien Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen hinsichtlich menschlicher Kontakte gemäß der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten denselben Status genießen wie andere Bürger, und daß diese Personen solche Kontakte durch Reisen und andere Kommunikationsmittel aufnehmen und

446

pflegen können, auch mit Bürgern anderer Staaten, mit denen sie eine gemeinsame nationale Herkunft oder ein gemeinsames kulturelles Erbe teilen.

(32)

Sie werden es Gläubigen, religiösen Bekenntnissen und deren Vertretern gestatten, im In- und Ausland in Gruppen oder einzeln direkte persönliche Kontakte und Verbindungen untereinander aufzunehmen und zu pflegen, unter anderem durch Reisen, Pilgerfahrten und die Teilnahme an Versammlungen und anderen religiösen Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit solchen Kontakten und Veranstaltungen ist es den betreffenden Personen gestattet, religiöse Publikationen und Gegenstände, die mit der Ausübung ihrer Religion oder ihres Glaubens im Zusammenhang stehen, zu erwerben, zu erhalten und mit sich zu führen.

(33)

Sie hörten Berichte über das Expertentreffen über Menschliche Kontakte, das vom 15. April bis 26. Mai 1986 in Bern stattfand. Sie nahmen zur Kenntnis, daß man sich bei dem Treffen auf keine Schlußfolgerungen hatte einigen können, und bezeichneten die freimütige Diskussion und die größere Offenheit beim Meinungsaustausch als begrüßenswerte Entwicklungen. In dieser Hinsicht verwiesen sie auf die besondere Bedeutung des Umslandes, daß auf dem Treffen unterbreitete Vorschlage beim Wiener Folgetreffen weitere Berücksichtigung gefunden haben.

i

Information (34)

(35)

(36)

Sie werden ihre Bemühungen fortsetzen, um zu einer immer umfassenderen Kenntnis und einem immer besseren Verstehen des Lebens in ihren Staaten beizutragen und dadurch das Vertrauen zwischen den Völkern zu fördern.

Sie werden sich weiterhin darum bemühen, die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu erleichtern, zur Zusammenarbeit im Bereich der Information zu ermutigen und die Arbeitsbedingungen für Journalisten zu verbessern.

In diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und ihren anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen betreffend die Beschaffung, den Empfang und die Weitergabe von Informationen aller Art werden sie gewährleisten, daß Einzelpersonen ihre Informationsquellen frei wählen können. Dabei werden sie -- sicherstellen, daß Rundfunksendungen, die gemäß der Funkordnung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ausgestrahlt werden, in ihren Staaten direkt und normal empfangen werden können; und -- Einzelpersonen, Institutionen und Organisationen unter Wahrung der Rechte auf geistiges Eigentum, einschließlich des Urheberrechts, gestatten, alle Arten von Informationsmaterial zu erwerben, zu besitzen, zu reproduzieren und weiterzugeben.

Zu diesen Zwecken werden sie alle mit den obenerwähnten völkerrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen unvereinbaren Einschränkungen beseitigen.

!

Sie werden jede durch moderne Kommunikationsmittel, einschließlich durch Kabel und Satelliten gebotene Möglichkeit nützen, um die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu verstärken. Sie werden auch die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen ihren einschlägigen Institutionen, Organisationen und technischen Experten ermutigen und auf die Harmonisierung technischer Standards und Normen hinarbeiten. Sie werden die Auswirkungen dieser modernen Kommunikationsmittel auf ihre Massenmedien bedenken.

Sie werden in der Praxis gewährleisten, daß offizielle Informationsbulletins durch diplomatische und andere offizielle Missionen und konsularische Stellen der anderen Teilnehmerstaaten auf ihrem Territorium frei verbreitet werden können.

447

(37)

Sie werden Rundfunk- und Fernsehorganisationen, auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen ihnen, ermutigen, Programme und Diskussionen mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern vor allem in den Veranstalterländern live zu übertragen und Erklärungen und Interviews von Politikern und anderen Persönlichkeiten aus den Teilnehmerstaaten zu senden.

(38)

Sie werden Rundfunk- und Fernsehorganisationen ermutigen, über verschiedene Aspekte des Lebens in anderen Teilnehmerstaaten zu berichten und die Anzahl der Telebrücken zwischen ihren Ländern zu erhöhen.

(39)

Eingedenk dessen, daß die legitime Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Journalisten weder zu deren Ausweisung noch zu anderweitigen Strafmaßnahmen gegen sie führen wird, werden sie von einschränkenden Maßnahmen, wie etwa dem Entzug der Akkreditierung eines Journalisten oder seiner Ausweisung wegen des Inhalts seiner Berichterstattung oder der seines Informationsmediums, absehen.

(40)

Sie werden gewährleisten, daß es Journalisten, darunter auch denjenigen, die Medien anderer Teilnehmerstaaten vertreten, bei der Ausübung dieser Tätigkeit freisteht, Zugang zu öffentlichen und privaten Informationsquellen zu suchen und mit diesen Kontakt zu pflegen, sowie daß ihr Bedürfnis nach Wahrung des Berufsgeheimnisses geachtet wird.

(41)

Sie werden das Urheberrecht von Journalisten achten.

(42)

Sie werden, wo notwendig, auf der Grundlage von zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen und zum Zwecke der regelmäßigen Berichterstattung, Journalisten aus anderen Teilnehmerstaaten ungeachtet ihres Wohnortes die Akkreditierung, sofern eine solche erforderlich ist, und Visa für mehrfache Einreise gewähren. Auf dieser Grundlage werden sie die Frist für die Erteilung sowohl von Akkreditierungen als auch von Visa für mehrfache Einreise für Journalisten auf insgesamt höchstens zwei Monate herabsetzen.

(43)

Sie werden die Arbeit ausländischer Journalisten erleichtern, indem sie ihnen auf Anfrage einschlägige Auskünfte über praktische Fragen erteilen, wie etwa über Einfuhrbestimmungen, Steuern und Wohnmöglichkeiten.

(44)

Sie werden gewährleisten, daß offizielle Pressekonferenzen und, wenn angebracht, andere ähnliche offizielle Presseveranstaltungen auch ausländischen Journalisten -- erforderlichenfalls nach Akkreditierung -- offenstehen.

(45)

Sie werden in der Praxis gewährleisten, daß Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen auf ihren Territorien Informationen in ihrer Muttersprache verbreiten und austauschen können und zu solchen Informationen Zugang haben.

(46)

Sie kommen überein, ein Informationsforum einzuberufen, um die Verbesserung der Verbreitung und des Austausches von Information und des Zugangs zu Information, die Zusammenarbeit im Bereich der Information sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Journalisten zu erörtern. Das Forum wird vom 18. April bis 12. Mai 1989 in London stattfinden. Es werden Persönlichkeiten der Teilnehmerstaaten aus dem Informationsbereich daran teilnehmen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten für das Informationsforum sind in Anhang VIII enthalten.

448

Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur (47)

Sie werden ihre kulturelle Zusammenarbeit unter anderem durch die Durchführung aller einschlägigen bilateralen und multilateralen Abkommen, die zwischen ihnen in den verschiedenen Kulturbereichen geschlossen wurden, fördern und ihr volle Wirksamkeit verleihen.

(48)

Sie werden interessierte nichtstaatliche Organisationen im kulturellen Bereich ermutigen, sich gemeinsam mit staatlichen Institutionen an der Ausarbeitung und Durchführung dieser Abkommen und konkreter Projekte sowie an der Ausarbeitung praktischer Maßnahmen betreffend den Kulturaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu beteiligen.

(49)

Sie werden die Einrichtung von Kulturinstituten oder -Zentren anderer Teilnehmerstaaten auf ihrem Territorium im gegenseitigen Einvernehmen befürworten. Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu solchen Instituten oder Zentren sowie deren normaler Betrieb wird sichergestellt werden.

(50)

Sie werden den ungehinderten Zugang der Öffentlichkeit zu Kulturveranstaltungen sicherstellen, die auf ihrem Territorium von Personen oder Institutionen aus anderen Teilnehmerstaaten organisiert werden, und gewährleisten, daß die Veranstalter von allen im Gastland verfügbaren Mitteln Gebrauch machen können, um diese Veranstaltungen bekanntzumachen.

(51)

Sie werden direkte persönliche Kontakte im Kulturbereich sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Grundlage sowie Kontakte zwischen Kulturinstitutionen, Vereinigungen schaffender und ausübender Künstler und anderen Organisationen erleichtern und ermutigen, um ihren Bürgern verstärkt Gelegenheit zu geben, sich mit der schöpferischen Tätigkeit in und aus anderen Teilnehmerstaaten unmittelbar vertraut zu machen.

(52)

Sie werden die ungehinderte Verbreitung von Kunstwerken und anderen Kulturgegenständen gewährleisten, und nur jene Einschränkungen zulassen, die der Wahrung ihres kulturellen Erbes dienen, auf der Achtung geistiger und künstlerischer Eigentumsrechte beruhen oder sich aus ihren internationalen Verpflichtungen betreffend die Verbreitung von Kulturgütern ergeben.

(53)

Sie werden kulturell tätige Personen aus verschiedenen Teilnehmerstaaten zur Zusammenarbeit untereinander und zu gemeinsamen künstlerischen Unternehmungen ermutigen, falls angebracht, konkrete Initiativen, die von solchen Personen, Institutionen und Organisationen zu diesem Zweck ergriffen werden, erleichtern und junge Menschen zur Mitwirkung an solchen Initiativen ermutigen. Sie werden in diesem Zusammenhang Begegnungen und Symposien, Ausstellungen, Festspiele und Tourneen von Ensembles oder Truppen sowie Forschungs- und Ausbildungsprogramme ermutigen, an denen auch Personen aus anderen Teilnehmerstaaten ungehindert teilnehmen und zu denen sie frei beitragen können.

(54)

Der Austausch von Personen oder Gruppen, die zur Teilnahme an kulturellen Aktivitäten eingeladen wurden, durch andere wird nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung durch den Einladenden erfolgen.

(55)

Sie werden die Abhaltung von Filmwochen ermutigen, die gegebenenfalls auch Treffen von Künstlern und Fachleuten sowie Vorträge über Filmkunst einschließen, direkte Kontakte zwischen Filmregisseuren und -Produzenten im Hinblick auf Film-Koproduktionen erleichtern und ermutigen und die Zusammenarbeit bei der Sicherung von Filmmaterial und beim Austausch von technischen Informationen und Publikationen über das Filmwesen ermutigen.

(56)

Sie werden den Spielraum dafür erkunden, Bibliographien und Kataloge kultureller Arbeiten und Werke in Standardformat auf Computer umzustellen und in dieser Form zu verbreiten.

16 Bundesblau. 141.Jahrgang. Bd. II

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(57)

Sie werden Museen und Kunstgalerien zur Aufnahme direkter Kontakte unter anderem im Hinblick auf die Veranstaltung von Ausstellungen unter Einbeziehung von Leihgaben und auf den Austausch von Katalogen .ermutigen.

.

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(58)

Sie werden ihre Bemühungen erneuern, um den Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend weniger verbreitete Sprachen Wirkung zu verleihen. Sie werden ferner Initiativen ermutigen, die darauf abzielen, die Zahl der Übersetzungen von Literatur aus diesen und in diese Sprachen zu vergrößern sowie die Qualität dieser Übersetzungen zu verbessern, insbesondere durch Abhaltung von Workshops unter Beteiligung von Übersetzern, Autoren und Verlegern, durch die Herausgabe von Wörterbüchern und gegebenenfalls durch den Austausch von Übersetzern auf der Grundlage von Stipendien.

(59)

Sie werden gewährleisten, daß Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen auf ihren Territorien ihre eigene Kultur in all ihren Aspekten pflegen und entwickeln können, einschließlich von Sprache, Literatur und Religion, und daß sie ihre kulturellen und historischen Denkmäler und Gegenstände erhalten können.

(60)

Sie hörten Berichte über die Arbeit des Kulturforums, das vom 15. Oktober bis 25. November 1985 in Budapest stattgefunden hat, und über die dort vorgebrachten Ideen. Sie nahmen zur Kenntnis, daß man sich bei dem Forum auf keine Schlußfolgerungen hatte einigen können, begrüßten jedoch die Tatsache, daß viele beim Kulturforum geäußerte konstruktive Ansichten und Vorschläge beim Wiener Folgetreffen erneut aufgegriffen worden sind und daß viele Aktivitäten von Institutionen und Organisationen in den Teilnehmerstaaten : auf diese Gedanken zurückgehen.

Sie würdigten den Beitrag, den führende Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kultur zu dieser Veranstaltung geleistet haben, und stellten im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fest, daß es wichtig sei, sowohl innerhalb als auch außerhalb künftiger Treffen dieser Art Vorkehrungen zu treffen, die eine freiere und spontanere Diskussion erlauben würden.

(61)

Sie werden unter gebührender Berücksichtigung der Eigenart und Vielfalt ihrer jeweiligen Kulturen Bemühungen ermutigen, um die gemeinsamen Merkmale zu erforschen und ein stärkeres Bewußtsein für ihr kulturelles Erbe zu bilden. Sie werden dementsprechend Initiativen ermutigen, die zur besseren Kenntnis des kulturellen Erbes der anderen Teilnehmerstaaten in all seinen Formen, einschließlich regionaler Aspekte und der Volkskunst, beitragen können.

(62)

Sie kommen überein, ein Symposium über das kulturelle Erbe der Teilnehmerstaaten der KSZE einzuberufen. Das Symposium wird vom 28. Mai bis 7. Juni 1991 in Krakau stattfinden. Es werden Wissenschaftler und andere auf kulturellem Gebiet tätige Persönlichkeiten aus den Teilnehmerstaaten daran teilnehmen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang IX enthalten.

Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Bildung (63)

Sie werden gewährleisten, daß allen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status die verschiedenen Arten und Stufen von Bildungseinrichtungen zugänglich sind.

(64)

Zur Ermutigung einer umfassenderen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Bildung werden sie ungehinderte Verbindungen zwischen Universitäten und anderen höheren Bildungsanstalten und Forschungsinstituten erleichtern. Sie werden auch direkte persönliche Kontakte -- auch in Form von Reisen -- zwischen Wissenschaftlern, Forschern und anderen in diesen Bereichen tätigen Personen erleichtern.

450

(65)

Sie werden ferner den ungehinderten Zugang von Wissenschaftlern, Lehrern und Studenten aus den anderen Teilnehmerstaaten zu offenem Informationsmaterial gewährleisten, das in öffentlichen Archiven, Bibliotheken, Forschungsinstituten und ähnlichen Einrichtungen verfügbar ist.

(66)

Sie werden den Schüleraustausch zwischen ihren Ländern -- wo notwendig auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen -- erleichtern, einschließlich der Möglichkeit, Familien des Gastlandes in deren Wohnung zu treffen und dort Unterkunft zu nehmen, um die Schüler mit der Lebensweise, den Traditionen und dem Bildungswesen in anderen Teilnehmerstaaten vertraut zu machen.

(67)

Sie werden ihre zuständigen Regierungsstellen oder Bildungsinstitutionen ermutigen, die Schlußakte als Ganzes in geeigneter Weise in die Lehrpläne der Schulen und Universitäten aufzunehmen.

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(68)

Sie werden gewährleisten, daß Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen auf ihren Territorien Unterricht über ihre eigene Kultur erteilen und erhalten können; dies schließt die Vermittlung von Sprache, Religion und kultureller Identität durch die Eltern,an ihre Kinder ein.

(69)

Sie werden ihre Rundfunk- und Fernsehorganisationen ermutigen, einander über die von ihnen produzierten Bildungsprogramme zu informieren und den Austausch solcher Programme in Erwägung zu ziehen.

(70)

Sie werden direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen staatlichen Stellen oder Organisationen im Bereich von Bildung und Wissenschaft ermutigen.

(71)

Sie werden die weitere Zusammenarbeit und Kontakte zwischen Einrichtungen zur Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kinder und zwischen den in diesem Bereich tätigen Fachleuten ermutigen.

451

MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE Die Teilnehmerstaaten, Unter Hinweis auf die in der Schlußakte und in anderen KSZE-Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen betreffend die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, die menschlichen Kontakte und andere Fragen von gleichfalls humanitärer Art, In Erkenntnis der Notwendigkeit, die Durchführung ihrer KSZE-Verpflichtungen und ihre Zusammenarbeit auf diesen Gebieten, auf die im folgenden als menschliche Dimension der KSZE Bezug genommen wird, zu verbessern, Haben auf der Grundlage der Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte und anderer einschlägiger KSZE-Dokumente beschlossen, 1. Informationen auszutauschen sowie Informationsersuchen und Vorstellungen, die von anderen Teilnehmerstaaten zu Fragen der menschlichen Dimension der KSZE an sie herangetragen werden, zu beantworten. Solche Mitteilungen können auf diplomatischem Wege übermittelt oder an jede für diese Zwecke bestimmte Stelle gerichtet werden; 2. bilaterale Treffen mit anderen Teilnehmerstaaten, die darum ersuchen, abzuhalten, um Fragen betreffend die menschliche Dimension der KSZE, einschließlich Situationen und konkreter Fälle, mit dem Ziel ihrer Lösung zu prüfen. Zeit und Ort solcher Treffen werden in gegenseitigem Einvernehmen auf diplomatischem Wege vereinbart; 3. daß jeder Teilnehmerstaat, der es als notwendig erachtet, Situationen und Fälle, die unter die menschliche Dimension der KSZE fallen, einschließlich jener, die bei den in Absatz 2 beschriebenen bilateralen Treffen angesprochen wurden, anderen Teilnehmerstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis bringen kann; 4. daß jeder Teilnehmerstaat, der es als notwendig erachtet, bei den Treffen der Konferenz über die Menschliche Dimension wie auch bei den KSZE-Hauptfolgetreffen über den Informationsaustausch und die auf seine Informationsersuchen und Vorstellungen erfolgten Antworten (Absatz 1) und über die Ergebnisse der bilateralen Treffen (Absatz 2) Informationen zur Verfügung stellen kann, einschließlich von Informationen über Situationen und konkrete Fälle.

Die Teilnehmerstaaten beschließen ferner, eine Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE einzuberufen, um weitere Fortschritte bei der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei den menschlichen Kontakten und anderen Fragen von gleichfalls humanitärer Art
zu erzielen. Im Rahmen der Konferenz werden vor dem nächsten KSZE-Folgetreffen drei Treffen abgehalten.

Die Konferenz wird -- Entwicklungen in der menschlichen Dimension der KSZE, einschließlich der Durchführung der einschlägigen KSZE-Verpflichtungen, überprüfen; -- das Funktionieren der in den Absätzen l bis 4 beschriebenen Verfahren überprüfen und die gemäß Absatz 4 gegebenen Informationen erörtern; -- praktische Vorschläge für neue Maßnahmen prüfen, die auf bessere Durchführung der Verpflichtungen bezüglich der menschlichen Dimension der KSZE und auf größere Wirksamkeit der in den Absätzen l bis 4 beschriebenen Verfahren abzielen.

Auf der Grundlage dieser Vorschläge wird die Konferenz die Annahme neuer Maßnahmen in Erwägung ziehen.

Das erste Treffen der Konferenz wird vom 30. Mai bis 23. Juni 1989 in Paris stattfinden.

Das zweite Treffen der Konferenz wird vom 5. bis 29. Juni 1990 in Kopenhagen stattfinden.

Das dritte Treffen der Konferenz wird vom 10. September bis 4. Oktober 1991 in Moskau stattfinden.

Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang X enthalten.

Das nächste KSZE-Hauptfolgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird das Funktionieren der in den obenstehenden Absätzen l bis 4 angeführten Verfahren und die bei den Treffen der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE erzielten Fortschritte bewerten.

Es wird Wege zur weiteren Stärkung und Verbesserung dieser Verfahren prüfen und entsprechende Beschlüsse fassen.

452

FOLGEN DER KONFERENZ In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und mit ihrer Entschlossenheit sowie ihrer Verpflichtung, den durch die KSZE eingeleiteten multilateralen Prozeß fortzusetzen, werden die Teilnehmerstaaten regelmäßig weitere Treffen zwischen ihren Vertretern abhalten.

Das vierte Haupttreffen wird ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden.

Die Tagesordnung, das Arbeitsprogramm und die Modalitäten des Haupttreffern in Wien werden sinngemäß auf das Haupttreffen in Helsinki angewendet, sofern nicht andere Beschlüsse über diese Fragen von dem nachstehend erwähnten Vorbereitungstreffen gefaßt werden.

Zum Zwecke der Anpassung der Tagesordnung, des Arbeitsprogramms und der Modalitäten, die für das Wiener Haupttreffen zur Anwendung kamen, wird ab 10. März 1992 in Helsinki ein Vorbereitungstreffen abgehalten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in diesem Zusammenhang Anpassungen diejenigen Punkte betreffen, die aufgrund der Änderungen des Zeitpunktes und Ortes, des Ziehens von Losen und der Erwähnung anderer, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Wiener Treffens 1986 abgehaltener Treffen einer Änderung bedürfen. Die Dauer des Vorbereitungstreffens soll zwei Wochen nicht überschreiten.

Die Tagesordnung, das Arbeitsprogramm und die Modalitäten der in dieserà Dokument genannten KSZE-Folgetreffen wurden vom Wiener Haupttreffen festgelegt. Die Ergebnisse dieser Treffen werden bei dem Haupttreffen in Helsinki entsprechend berücksichtigt.

Alle Treffen, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, werden in Übereinstimmung mit Absatz 4 des Kapitels ,,Folgen der Konferenz" der Schlußakte abgehalten.

Die Teilnehmerstaaten prüften, inwieweit die Modalitäten für künftige KSZE-Folgetreffen vereinfacht, deren Wirksamkeit erhöht und die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können. Ausgehend von diesen Überlegungen und in Verbindung mit den vom Wiener Haupttreffen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ausarbeitung der dem vorliegenden Dokument beigefügten Mandate, haben sie beschlossen: -- Keine Vorbereitungstreffen mehr abzuhalten, sofern kein gegenteiliger Beschluß vorliegt; -- die Anzahl der gleichzeitig tagenden subsidiären Arbeitsorgane auf ein dem Zweck des Treffens entsprechendes Mindestmaß zu reduzieren; -- die Dauer der Treffen auf höchstens vier
Wochen zu beschränken, sofern kein gegenteiliger Beschluß vorliegt; -- bei Treffen, bei denen nichtstaatliche Teilnehmer eingeladen sind, Beiträge zu leisten, von der Möglichkeit informeller Sitzungen größtmöglichen Gebrauch zu machen; um die Voraussetzungen für eine freiere Diskussion zu schaffen; -- den Nationalfeiertag des Gastgeberlandes in ortsüblicher Weise zu begehen.

Das Haupttreffen in Helsinki wird diese Vorkehrungen und die anderen Modalitäten im Lichte der Erfahrungen überprüfen und eventuell erforderliche Verbesserungen vornehmen.

Die Regierung Österreichs wird gebeten, das vorliegende Dokument dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generaldirektor der UNESCO und dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie den anderen im vorliegenden Dokument genannten internationalen Organisationen zu übermitteln. Die Regierung Österreichs wird gleichfalls gebeten, das vorliegende Dokument den Regierungen der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten zu übermitteln.

Der Text dieses Dokuments wird in jedem Teilnehmerstaat veröffentlicht, der ihn so umfassend wie möglich verbreitet und bekanntmacht.

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten bekunden gegenüber dem Volk und der Regierung Österreichs ihren tief empfundenen Dank für die ausgezeichnete Organisation des Wiener Treffens und die den am Treffen teilnehmenden Delegationen gewährte herzliche Gastfreundschaft.

Wien, den 15. Januar 1989

453

ANHANG I

TAGESORDNUNG, ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN DES EXPERTENTREFFENS ÜBER DIE FRIEDLICHE REGELUNG VON STREITFÄLLEN

I. TAGESORDNUNG 1.

2.

3.

4.

5.

Offizielle Eröffnung des Treffens. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes: Allgemeiner Meinungsaustausch.

Prüfung der eingebrachten Vorschläge.

Erstellung und Annahme des Berichts des Treffens.

Offizieller Abschluß des Treffens.

II. ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN 1. Das Treffen wird am Dienstag, dem 15. Januar 1991, um 10.30 Uhr, in Valletta eröffnet: Es wird spätestens am Freitag, dem 8. Februar 1991, abgeschlossen.

2. Die Teilnehmer können vor dem Treffen auf diplomatischem Wege oder über den Exekutivsekretär allen anderen Teilnehmerstaaten schriftliche Vorschläge oder sonstige Beiträge übermitteln, um eine eingehende Vorbereitung des Treffens zu ermöglichen.

3. Das Treffen läuft nach folgendem Zeitplan ab: -- Von Dienstag, dem 15. Januar, bis Donnerstag, dem 17. Januar, behandelt das Treffen Punkt 2 der Tagesordnung; -- von Freitag, dem 18. Januar, bis Freitag, dem 8. Februar, behandelt das Treffen die Punkte 3, 4 und 5 der Tagesordnung.

4. Den Vorsitz bei der Eröffnungs- und Schlußsitzung führt ein Vertreter des Gastgeberlandes.

Nach der Eröffnungssitzung wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter Italiens.

5. In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmt die Regierung Maltas einen Exekutivsekretär. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten; 6. Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf das Treffen angewendet.

454

ANHANG I ARBEITSPROGRAMM 15. Januar 1991 bis 8. Februar 1991 Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr Dienstag 15. Januar

Mittwoch 16. Januar

Donnerstag 17. Januar

Freitag 18. Januar

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Montag 21. Januar

Dienstag 22. Januar

Mittwoch 23. Januar

Donnerstag 24. Januar

Freitag 25. Januar

Vormittag

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Nachmittag

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3. WOCHE

Montag 28. Januar

Dienstag 29. Januar

Mittwoch 30. Januar

Donnerstag 31. Januar

Freitag 1. Februar

Vormittag

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Nachmittag

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4. WOCHE

Montag 4. Februar

Dienstag 5. Februar

Mittwoch 6. Februar

Donnerstag 7. Februar

Freitag 8. Februar

Vormittag

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Nachmittag

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1. WOCHE

Montag 14. Januar

Vormittag

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2. WOCHE

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ANHANG II

ERKLÄRUNG DES VORSITZENDEN VERHANDLUNGEN ÜBER VERTRAUENS- UND SICHERHEITSBILDENDE MASSNAHMEN Unter Bezugnahme auf die Bestimmung, daß die Beschlüsse des vom 25. Oktober bis 11. November 1983 in Helsinki abgehaltenen Vorbereitungstreffens sinngemäß auf die Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen angewendet werden, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unterabschnittes ,,Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und bestimmte Aspekte der Sicherheit und Abrüstung in Europa" stattfinden, gilt als vereinbart, daß -- die Plenarsitzungen während der ersten zwei Wochen entsprechend dem dieser Erklärung beigefügten Arbeitsprogramm stattfinden werden. Die erste Plenarsitzung wird am 9. März 1989 um 10.30 Uhr stattfinden. Die erste Sitzungsperiode wird am 23. März 1989 enden, -- nachfolgende Arbeitsprogramme vom Plenum angenommen werden, -- in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln die Regierung Österreichs einen Exekutivsekretär bestimmen wird und diese Ernennung vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten erfolgt, -- der Vertreter des Gastgeberlandes den Vorsitz bei der ersten Plenarsitzung führen und danach der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets wechseln wird, beginnend mit dem Vertreter Griechenlands.

Diese Erklärung wird einen Anhang zum Abschließenden Dokument des Wiener Treffens bilden und mit ihm veröffentlicht.

456

ANHANG II ARBEITSPROGRAMM

für den Zeitraum 9. bis 17. März 1989 Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag 6. März

Dienstag 7. März

Mittwoch 8. März

Vormittag

Donnerstag 9. März

Freitag 10. März

PL

PL

Donnerstag 16. März

Freitag 17. März

Nachmittag

2. WOCHE

Montag 13. März

Mittwoch 15. März

PL

Vormittag

Nachmittag

Dienstag 14. März

PL

PL

457

ANHANG III

ERKLÄRUNG DES VORSITZENDEN VERHANDLUNGEN ÜBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE IN EUROPA Es gilt als vereinbart, daß das nachfolgend angeführte Mandat von den Staaten vereinbart worden ist, die an den künftigen Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa teilnehmen: ,,MANDAT FÜR VERHANDLUNGEN ÜBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE* IN EUROPA Die Vertreter Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Griechenlands, Islands, Italiens, Kanadas, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Polens, Portugals, Rumäniens, Spaniens, der Tschechoslowakei, der Türkei, Ungarns, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika führten vom 17. Februar 1987 bis 10. Januar 1989 in Wien Konsultationen durch.

Diese Staaten, Im Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung, die sie alle für das Streben nach Erreichung größerer Stabilität und Sicherheit in Europa tragen; In der Erkenntnis, daß es ihre Streitkräfte sind, die den unmittelbarsten Einfluß auf das grundlegende Sicherheitsgefüge in Europa haben, insbesondere, da sie Unterzeichner der Verträge von Brüssel (1948), Washington (1949) bzw. Warschau (1955) und demzufolge Mitglieder des Nordatlantischen Bündnisses bzw. Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sind; Eingedenk dessen, daß sie alle Teilnehmer des KSZE-Prozesses sind; Eingedenk dessen, daß sie, wie in der Schlußakte von Helsinki bekräftigt wird, das Recht haben, internationalen Organisationen anzugehören oder nicht anzugehören, Vertragspartei bilateraler oder multilateraler Verträge zu sein oder nicht zu sein, einschließlich des Rechts, Vertragspartei eines Bündnisses zu sein oder nicht zu sein; Entschlossen, Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa im Rahmen des KSZEProzesses abzuhalten; In Bekräftigung auch der Tatsache, daß sie als souveräne und unabhängige Staaten und auf der Grundlage der vollen Gleichberechtigung an Verhandlungen teilnehmen; Haben folgende Bestimmungen vereinbart: Teilnehmer Die Teilnehmer an diesen Verhandlungen sind die 23 oben aufgeführten Staaten, im folgenden als .,,die Teilnehmer" bezeichnet.

Ziele und Methoden Die Ziele der Verhandlungen sind die Festigung der Stabilität und Sicherheit in Europa durch die Schaffung eines
stabilen und sicheren Gleichgewichts der konventionellen Streitkräfte, die konventionelle Bewaffnung und Ausrüstung einschließen, auf niedrigerem Niveau; die Beseitigung von Ungleichgewichten, die nachteilig für Stabilität und Sicherheit sind; und -- als vorrangige Angelegenheit -- die Beseitigung der Fähigkeit zur Auslösung von Überraschungsangriffen und zur Ein* Konventionelle Streitkräfte schließen konventionelle Bewaffnung und Ausrüstung ein.

458

ANHANG III leitung großangelegter offensiver Handlungen. Jeder Teilnehmer ohne Ausnahme verpflichtet sich, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

< ·· Diese Ziele sollen durch die Anwendung militärisch bedeutsamer Maßnahmen, wie unter anderem Reduzierungen, Begrenzungen, Bestimmungen zu Umdislozierungen, gleiche Obergrenzen und ähnliche Maßnahmen, erreicht werden.

Zur Erreichung der obengenannten Ziele sollen Maßnahmen für das gesamte Anwendungsgebiet angestrebt werden mit Bestimmungen -- sofern und wo angemessen -- für eine regionale Differenzierung, um Ungleichgewichte innerhalb des Anwendungsgebiets zu beseitigen, und zwar in einer Weise, die eine Umgehung ausschließt.

Der Prozeß der Festigung der Stabilität und Sicherheit soll schrittweise und ih einer Weise verlaufen, die gewährleistet, daß die Sicherheit keines Teilnehmers in irgendeiner Phase beeinträchtigt wird.

Verhandlungsbereich und Anwendungsgebiet Gegenstand der Verhandlungen sind die auf Land stationierten konventionellen Streitkräfte der Teilnehmer, die konventionelle Bewaffnung und Ausrüstung einschließen, innerhalb des Territoriums der Teilnehmer in Europa vom Atlantik bis zum Ural.

Das Vorhandensein mehrfacher Einsatzfähigkeiten wird kein Kriterium für eine Änderung des Verhandlungsbereiches sein: -- Keine konventionelle Bewaffnung oder Ausrüstung wird als Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, weil sie neben konventioneller andere Einsatzfahigkeiten haben kann. Solche Bewaffnung oder Ausrüstung wird nicht als gesonderte Kategorie herausgestellt; -- Kernwaffen werden nicht Gegenstand dieser Verhandlungen sein.

Besonderer Nachdruck wird anfänglich auf jene Kräfte gelegt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erreichung der oben dargelegten Ziele der Verhandlungen stehen.

Seestreitkräfte und chemische Waffen werden nicht behandelt.

Anwendungsgebiet* ist das gesamte Landterritorium der Teilnehmer in Europa vom Atlantik bis zum Ural, das alle europäischen Inselterritorien der Teilnehmer einschließt. Im Falle der Sowjetunion schließt das Anwendungsgebiet das gesamte Territorium westlich des Ural-Flusses und des Kaspischen Meeres ein. Im Falle der Türkei schließt das Anwendungsgebiet das Territorium der Türkei nördlich und westlich der folgenden Linie ein: Schnittpunkt der Grenze mit dem 39. Breitengrad, Muradiye, Patnos,
Karayazi, Tekman, Kemaliye, Feke, Ceyhan, Dogankent, Gözne und von dort zum Meer.

Informationsaustausch und Verifikation Die Einhaltung der Bestimmungen jeder Vereinbarung wird durch ein wirksames und striktes Verifikationsregime überprüft, das unter anderem das Recht auf Vor-Ort-Inspektionen sowie den Austausch von Informationen einschließen wird.

Die Informationen werden so ausreichend aufgeschlüsselt ausgetauscht, daß sie einen klaren Vergleich der Fähigkeiten der betroffenen Streitkräfte ermöglichen. Die Informationen werden ferner so ausreichend aufgeschlüsselt ausgetauscht, daß sie eine Grundlage für die Verifikation der Einhaltung bilden.

Die spezifischen Modalitäten für die Verifikation und den Informationsaustausch, einschließlich des Grades der Aufschlüsselung der Informationen und der Art und Weise ihres Austausches, werden in den eigentlichen Verhandlungen vereinhart.

Verfahren und andere Regelungen Die Verfahren für die Verhandlungen, einschließlich Tagesordnung, Arbeitsprogramm und Zeitplan, Arbeitsregeln, finanziellen Angelegenheiten und sonstigen organisatorischen Modalitäten, * Die Teilnehmer werden sich von der Formulierung über die Nichtumgehung leiten lassen, wie sie im Abschnitt über Ziele und Methoden niedergelegt ist.

459

ANHANG III wie sie von den Teilnehmern selbst vereinbart wurden, sind in Anhang l dieses Mandats niedergelegt. Sie können nur durch Konsens der Teilnehmer geändert werden.

Die Teilnehmer haben beschlossen, an Treffen der Unterzeichnerstaaten der Schlußakte von Helsinki teilzunehmen, die mindestens zweimal während jeder Runde der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa abgehalten werden, um Meinungen und substantielle Informationen über den Verlauf der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa auszutauschen. Die Modalitäten für diese Treffen sind im einzelnen in Anhang 2 dieses Mandats enthalten.

Die Teilnehmer werden die auf diesen Treffen von anderen KSZE-Teilnehmerstaaten bezüglich deren eigenen Sicherheit geäußerten Meinungen berücksichtigen.

Die Teilnehmer werden auch bilateral Informationen geben.

Die Teilnehmer werden das nächste KSZE-Folgetreffen über ihre Arbeit und eventuelle Ergebnisse unterrichten und auf diesem Treffen mit den anderen KSZE-Teilnehmerstaaten Meinungen über in den Verhandlungen erzielte Fortschritte austauschen.

Die Teilnehmer beabsichtigen, im Lichte der dann gegebenen Umstände in ihrem Zeitplan eine zeitlich befristete Unterbrechung vorzusehen, um diesen Meinungsaustausch zu ermöglichen. Der geeignete Zeitpunkt und die angemessene Dauer dieser Unterbrechung liegen allein in ihrer Verantwortung.

Jede Änderung dieses Mandats liegt allein in der Verantwortung der Teilnehmer, sei es, ,daß sie es selbst ändern oder an seiner Änderung bei einem künftigen KSZE-Folgetreffen mitwirken.

Die Ergebnisse der Verhandlungen werden nur von den Teilnehmern bestimmt.

Charakter der Vereinbarungen Die erzielten Vereinbarungen sind international verbindlich. Die Modalitäten für ihr Inkrafttreten werden in den Verhandlungen beschlossen.

Verhandlungsort Die Verhandlungen beginnen in Wien nicht später als in der siebenten Woche nach Abschluß des Wiener KSZE-Treffens.

* **

Die Vertreter der 23 Teilnehmer, deren Initialen unten erscheinen, haben das vorstehende Mandat vereinbart, das in der deutschen, englischen, französischen, italienischen, russischen und spanischen Sprache gleichermaßen authentisch ist.

Die Vertreter haben -- eingedenk der Verpflichtung ihrer Staaten zur Erreichung eines ausgewogenen Ergebnisses beim Wiener KSZE-Treffen -- beschlossen, es diesem Treffen mit der Empfehlung zu übermitteln, es dessen Abschließendem Dokument beizufügen.

Palais Liechtenstein Wien, Österreich, den 10. Januar 1989 An dieser Stelle erscheinen die Initialen der Vertreter Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Griechenlands, Islands, Italiens, Kanadas, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Polens, Portugals, Rumäniens, Spaniens, der Tschechoslowakei, der Türkei, Ungarns, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika:

460

ANHANG III ANHANG l

VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHANDLUNGEN ÜBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE IN EUROPA

Die Vertreter der im Mandat aufgeführten 23 Staaten -- im folgenden als ,,die Teilnehmer" bezeichnet -- führten vom 17. Februar 1987 bis 10. Januar 1989 in Wien Konsultationen durch und haben die vorliegenden Verfahrensregeln für die Durchführung der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa vereinbart.

Die vorliegenden Verfahrensregeln sind von den Teilnehmern im Konsens angenommen worden.

Sie können nur durch Konsens der Teilnehmer geändert werden.

I. Tagesordnung

1. Offizielle Eröffnung.

2. Verhandlungen, einschließlich der Vorlage von Vorschlägen durch die Teilnehmer, der Ausarbeitung von Maßnahmen und Verfahren zu deren Durchführung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Mandats der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa.

II. Arbeitsprogramm

Die erste Plenarsitzung der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa wird in Wien am Donnerstag der im Abschnitt des Mandats über den Verhandlungsort bezeichneten Woche um 15.00 Uhr eröffnet. Ein Arbeitsprogramm für die Sitzungen des Plenums während der ersten vierzehn Tage der Verhandlungsrunde ist beigefügt. Danach wird das Plenum weitere Arbeitsprogramme für den Rest der ersten Verhandlungsrunde und für nachfolgende Verhandlungsrunden vereinbaren. Ein Beschluß über das Datum des Abschlusses der Verhandlungsrunde wird auf der ersten Plenarsitzung gefaßt.

1989 werden im Prinzip vier Verhandlungsrunden stattfinden.

Die Teilnehmer werden bei der Festlegung ihres Zeitplanes die praktischen Erfordernisse aller Delegationen gebührend berücksichtigen, einschließlich jener, die an anderen Verhandlungen im Rahmen des KSZE-Prozesses teilnehmen.

III. Arbeitsregeln

Mit Ausnahme der offiziellen Eröffnung werden, sofern nicht anders vereinbart, alle Punkte der Tagesordnung in geschlossenen Plenarsitzungen und in subsidiären Arbeitsorganen behandelt, die vom Plenum eingesetzt werden. Die Arbeit solcher subsidiärer Arbeitsorgane wird vom Plenum geleitet.

Die Beschlüsse werden durch Konsens der Teilnehmer gefaßt. Konsens ist gegeben, wenn kein Teilnehmer einen Einwand gegen die anstehende Beschlußfassung erhebt.

Die Verhandlungen sind vertraulich, sofern in den Verhandlungen nicht anders vereinbart.

Sofern nicht anders vereinbart, haben nur akkreditierte Vertreter der Teilnehmer Zugang zu den Sitzungen.

In den Plenarsitzungen richtet sich die Sitzordnung für alle Teilnehmer nach dem französischen Alphabet.

IV. Sprachen

Die offiziellen Verhandlungssprachen sind: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch. Ausführungen in einer dieser Sprachen werden in die anderen offiziellen Sprachen übertragen.

461

ANHANG III V. Rolle des Vorsitzenden

Der Vorsitzende der ersten Plenarsitzung wird der Vertreter Polens sein. Der Vorsitz wird anschließend wöchentlich in der Reihenfolge des französischen Alphabets gewechselt.

Der Vorsitzende jeder Sitzung führt eine Rednerliste und kann diese mit Zustimmung der Sitzungsteilnehmer für geschlossen erklären. Der Vorsitzende hat jedoch jedem Vertreter das Recht auf Erwiderung einzuräumen, falls nach Abschluß dieser Liste gemachte Ausführungen dies als wünschenswert erscheinen lassen.

Verlangt ein Vertreter während der Behandlung einer Frage das Wort zur Geschäftsordnung, so erteilt der Vorsitzende diesem Vertreter .das Wort unverzüglich. Ein Vertreter, der zur Geschäftsordnung spricht, darf in der zur Diskussion stehenden Frage nicht zur Sache sprechen.

Der Vorsitzende führt ein Journal, in dem das Datum des Plenums und die Namen des Vorsitzenden des Plenums und der Redner im Plenum aufgezeichnet werden. Das Journal wird von Vorsitzendem zu Vorsitzendem weitergegeben. Es wird nur den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.

VI. Entscheidungen, interpretative Erklärungen, Vorschläge und damit im Zusammenhang stehende Dokumente zu Sachfragen Beschlüsse zu Sachfragen werden dem Journal beigefügt. Sofern interpretative Erklärungen vor!

liegen, werden sie auf Ersuchen des Autors dem Journal beigefügt.

Offizielle Vorschläge und damit im Zusammenhang stehende Dokumente zu Sachfragen sowie diesbezügliche Änderungen werden dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und auf Ersuchen des Autors registriert. Sie werden an die Teilnehmer schriftlich verteilt.

VII. Finanzielle Angelegenheiten Folgender Verteilerschlüssel wurde für die gemeinsamen Kosten der Verhandlungen mit dem Vorbehalt vereinbart, daß diese Aufteilung ausschließlich diese Verhandlungen betrifft und nicht als Präzedenzfall zu betrachten ist, auf den man sich unter anderweitigen Umständen berufen könnte: 9,95% für die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika 6,25% für Kanada 5,00% für Spanien 3,85% für Belgien, die Deutsche Demokratische Republik, die Niederlande, Polen 2,25% für Dänemark, Norwegen, die Tschechoslowakei, Ungarn 0,85% für Griechenland, Rumänien, die Türkei 0,65% für Bulgarien, Luxemburg, Portugal 0,15% für Island Die
Zahlung der Beiträge durch die Teilnehmer erfolgt auf ein Sonderkonto der Verhandlungen.

Die Rechnungslegung erfolgt durch das Gastgeberland je nach Zweckmäßigkeit entweder für jede Verhandlungsrunde oder in Abständen von drei Monaten. Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung des Gastgeberlandes, sobald dies nach Ablauf einer Rechnungsperiode technisch möglich ist. Die Zahlungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage der Rechnungen in der Landeswährung des Gastgeberlandes fällig.

VIII. Unterstützung durch das Gastgeberland

Die Regierung von Österreich sorgt für die Sicherheit und andere notwendige Dienste zur Unterstützung der Verhandlungen.

Das Gastgeberland wird gebeten, mit Zustimmung der Teilnehmer einen Administrator zu ernennen, der Vorkehrungen für die Verhandlungen trifft und koordiniert. Der Administrator ist

462

ANHANG III ein Angehöriger des Gastgeberlandes. Zu den Aufgaben des Administrators gehört es, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Gastgeberlandes a) für die Akkreditierung der Teilnehmer Sorge zu tragen, b) die Verhandlungseinrichtungen zu verwalten, c) die Sicherheit der Einrichtungen und der Sitzungen zu gewährleisten sowie den Zugang zu diesen zu kontrollieren, d) einen Dolmetscherstab einzustellen und zu leiten, e) die geeignete technische Ausrüstung bereitzustellen, f) die Verfügbarkeit eines Übersetzungsdienstes für alle offiziellen Verhandlungssprachen zu gewährleisten; die praktischen Vorkehrungen für dessen Nutzung werden in den Verhandlungen vereinbart, g) finanzielle Angelegenheiten zu regeln, h) den Teilnehmern die erforderlichen Einrichtungen für Unterrichtungen der Presse zur Verfügung zu stellen und für die entsprechende Akkreditierung der Medienvertreter Sorge zu T tragen.

, Der Administrator handelt stets in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln.

Die Verbindungsfunktion zwischen dem Administrator und dem Plenum wird vom Vorsitzenden wahrgenommen.

463

ANHANG III ARBEITSPROGRAMM

Donnerstag

Freitag

Montag

Dienstag

Mittwoch

PL

Informationstreffen

PL*

Donnerstag

Vormittag

Mittwoch

PL

Vormittag

Nachmittag

Dienstag

Montag

PL

Freitag

Nachmittag

* Wenn weitere Treffen in den ersten 14 Tagen erforderlich sind, wird das Plenum einen entsprechenden Beschluß fassen.

464

ANHANG III ANHANG 2 MODALITÄTEN FÜR TREFFEN ZUM AUSTAUSCH VON MEINUNGEN UND INFORMATIONEN ÜBER DEN VERLAUF DER VERHANDLUNGEN ÜBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE IN EUROPA Die Teilnehmer haben -- was sie angeht -- die folgenden Modalitäten für die Treffen vereinbart, die zwischen den Teilnehmern der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa und anderen KSZE-Teilnehmerstaaten abzuhalten sind.

Sofern nicht anders vereinbart, werden mindestens zwei Treffen im Verlauf jeder Verhandlungsrunde stattfinden.

Die Treffen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht über den Tag hinaus verlängert, an dem sie beginnen.

Den Vorsitz auf dem ersten Treffen führt die Delegation, die dazu durch Los bestimmt wurde.

Danach wechselt der Vorsitz unter den 35 vertretenen Staaten in der Reihenfolge des französischen Alphabets.

Weitere praktische Regelungen können, soweit erforderlich, unter gebührender Berücksichtigung einschlägiger Präzedenzfälle durch Konsens vereinbart werden.

465

ANHANG III Erklärung des Vertreters Dänemarks

Namens der Regierung Dänemarks möchte ich bestätigen, daß die Färöer-Inseln in das Anwendungsgebiet für die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa eingeschlossen sind.

Erklärung des Vertreters Norwegens

Namens der Regierung Norwegens bestätige ich, daß Svalbard einschließlich der Bäreninsel in das Anwendungsgebiet für die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa eingeschlossen ist.

Erklärung des Vertreters Portugals

Die Azoren-Inseln und die Insel Madeira haben rechtlich den Status europäischer Inseln. Im Mandat ist vereinbart worden, daß alle europäischen Inselterritorien der Teilnehmer in das Anwendungsgebiet eingeschlossen sind. Ich kann daher namens meiner Regierung erklären, daß die Azoren und Madeira im Anwendungsgebiet der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa sind.

Erklärung des Vertreters Spaniens

Namens der Regierung Spaniens bestätige ich, daß die Kanarischen Inseln in das Anwendungsgebiet für die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa eingeschlossen sind.

Erklärung des Vertreters der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Namens der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bestätige ich, daß FranzJoseph-Land und Nowaja Semlja in das Anwendungsgebiet für die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa eingeschlossen sind."

Diese Erklärung wird einen Anhang zum Abschließenden Dokument des Wiener Treffens bilden und mit ihm veröffentlicht.

466

ANHANG IV

ERKLÄRUNG DES VORSITZENDEN TREFFEN ZUM AUSTAUSCH VON MEINUNGEN UND INFORMATIONEN ÜBER DEN VERLAUF DER VERHANDLUNGEN ÜBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE IN EUROPA Die Treffen zum Austausch von Meinungen und Informationen über den Verlauf der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa werden, wenn nicht anders vereinbart, in folgender Weise stattfinden: -- Am zweiten Dienstag jeder Sitzungsperiode der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa, -- danach an jedem vierten Dienstag, sofern er nicht in die vorletzte Woche der Sitzungsperiode fällt, -- am Dienstag der letzten Woche jeder Sitzungsperiode.

Das erste Treffen wird daher am 21. März 1989 stattfinden. Es wird um 10.30 Uhr beginnen.

Diese Treffen werden, wenn nicht anders vereinbart, nicht über den Tag hinaus verlängert, für den sie einberufen wurden.

Der Vorsitz wird täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets wechseln, beginnend mit dem Vertreter, Schwedens.

Weitere praktische Vorkehrungen betreffend die Verfahrensweise und die Arbeitsmethoden können, falls erforderlich, im Einklang mit den Verfahrensregeln der KSZE getroffen werden.

Diese Erklärung wird einen Anhang zum Abschließenden Dokument des Wiener Treffens bilden und mit ihm veröffentlicht.

467

ANHANG V

KONFERENZ ÜBER WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

I. TAGESORDNUNG 1. Offizielle Eröffnung. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes.

2. Erklärungen von Delegationen der Teilnehmerstaaten.

3. Beiträge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) und der Internationalen Handelskammer (IHK).

4. Erörterung folgender Themen: A. Entwicklung und Diversifizierung der wirtschaftlichen Beziehungen durch praktische Maßnahmen betreffend: a) Geschäftskontakte b) Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute c) Information über Handel und Wirtschaft d) Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen e) Marketing und Produktförderung B. Industrielle Kooperation: Erfordernisse für die Gründung und den Betrieb von Joint-ventures und anderer Formen industrieller Kooperation zum Nutzen aller, wie etwa Koproduktion, Spezialisierung und Lizenzvergabe: a) Wirtschaftliche Voraussetzungen sowie rechtliche und administrative Aspekte b) Investitionsbezogene Fragen C. Zusammenarbeit auf konkreten Gebieten: a) Energie- und rohstoffsparende Verfahren b) Technische Einrichtungen für den Umweltschutz c) Verfahren zur Verbesserung der Lebensqualität d) Agro-Industrie und Nahrungsmittelverarbeitung, einschließlich der Erzeugung natürlicher Nahrungsmittel e) Produktionsanlagen für Kosumgüter von längerer und kürzerer Lebensdauer f) Städtische Entwicklung und Stadtplanung D. Währungspolitische und finanzielle Aspekte des Außenhandels und der industriellen Kooperation, wie etwa: a) Konvertierbarkeit der Währungen und Preisgestaltung sowie ihre Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb b) Vom Finanzsektor angebotene Finanzinstrumente und andere Hilfsmittel 5. Abschließende Diskussion und Zusammenfassung.

6. Offizieller Abschluß.

II. ORGANISATORISCHER RAHMEN UND ANDERE MODALITÄTEN 1.

468

Den an der Konferenz teilnehmenden Delegationen können auch Geschäftsleute und Vertreter einschlägiger Organisationen und Institutionen aus den Teilnehmerstaaten angehören.

Während der abschließenden Plenarsitzungen, in der vierten Woche, können den Delegationen auch führende Mitglieder der Geschäftswelt und einschlägiger Organisationen und Institutionen angehören. Die Konferenz wird am 19. März 1990 um 15.00 Uhr in Bonn eröffnet. Sie wird am 11. April 1990 abgeschlossen.

ANHANG V 2. Die ECE und die IHK werden eingeladen, an der Konferenz teilzunehmen.

3. Alle Plenarsitzungen sind offen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind alle Sitzungen der Subsidiären Arbeitsorgane offen.

4. Die Punkte l, 5 und 6 der Tagesordnung werden im Plenum behandelt. Punkt 4 der Tagesordnung wird im Plenum und in den Subsidiären Arbeitsorganen (SWB) ausgewogen und thematisch gegliedert behandelt. Beiträge zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung können sowohl im Plenum als auch in den SWB geleistet werden.

5. Die Subsidiären Arbeitsorgane A, B, C und D werden in folgender Weise zur Behandlung von Punkt 4 der Tagesordnung eingerichtet: SWB A: Entwicklung und Diversifizierung der wirtschaftlichen Beziehungen durch praktische Maßnahmen betreffend: --; Geschäftskontakte -- Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute -- Information über Handel und Wirtschaft -- Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen SWB B: Industrielle Kooperation: Erfordernisse für die Gründung und den Betrieb von Joint-ventures und anderer Formen industrieller Kooperation zum Nutzen aller, wie etwa Koproduktion, Spezialisierung und Lizenzvergabe: -- Wirtschaftliche Voraussetzungen sowie rechtliche und administrative Aspekte -- Investitionsbezogene Fragen -- Marketing und Produktförderung SWB C: Zusammenarbeit auf konkreten Gebieten: -- Energie- und rohstoffsparende Verfahren -- Technische Einrichtungen für den Umweltschutz -- Verfahren zur Verbesserung der Lebensqualität -- Agro-Industrie und Nahrungsmittelverarbeitung, einschließlich der Erzeugung natürlicher Nahrungsmittel -- Produktionsanlagen für Konsumgüter von längerer und kürzerer Lebensdauer -- Städtische Entwicklung und Stadtplanung SWB D: Währungspolitische und finanzielle Aspekte des Außenhandels und der industriellen Kooperation, wie etwa: -- Konvertierbarkeit der Währungen und Preisgestaltung sowie ihre Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb -- Vom Finanzsektor angebotene Finanzinstrumente und andere Hilfsmittel 6. Das Plenum entscheidet über Arbeitsmethoden, die zur Behandlung konkreter Themen von Punkt 4 und von Punkt 5 der Tagesordnung herangezogen werden können.

7. Die Sitzungen des Plenums und der Subsidiären Arbeitsorgane werden entsprechend dem beiliegenden Arbeitsprogramm abgehalten.

8. Den Vorsitz bei der Eröffnungs- und Schlußsitzung des
Plenums führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Nach der Eröffnungssitzung wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter Österreichs.

9. Bei den Eröffnungssitzungen der SWB führt ein Vertreter des Gastgeberlandes den Vorsitz.

Der nächste Vorsitzende wird durch das Los bestimmt. Danach wechselt der Vorsitz zwischen den Vertretern der Teilnehmerstaaten täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets.

10. In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen Exekutivsekretär. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten.

11. Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf die Konferenz angewendet.

469

ANHANG V ARBEITSPROGRAMM Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag 19. März

Vormittag

Dienstag 20. März

Mittwoch 21. März

Donnerstag 22. März

Freitag 23. März

PL

SWB A

SWB A

SWB A

Nachmittag

PL

PL

SWBB

SWBB

SWBB

2. WOCHE

Montag 26. März

Dienstag 27. März

Mittwoch 28. März

Donnerstag 29. März

Freitag 30. März

Vormittag

SWB A

SWB A

SWB A

SWB A

SWB C

Nachmittag

SWBB

SWBB

SWBB

SWBB

SWB C

3. WOCHE

Montag 2. April

Dienstag 3. April

Mittwoch 4. April

Donnerstag 5. April

Freitag 6. April

Vormittag

SWB C

SWB C

SWB D

SWB D

SWB D

Nachmittag

SWB C

SWB C

SWB D

SWB D

SWB D

4. WOCHE

Montag 9. April

Dienstag 10. April

Mittwoch 11. April

Donnerstag 12. April

Freitag 13. April

PL

PL

PL

Vormittag

Nachmittag

470

PL

PL

./

/

/

/:

ANHANG VI

UMWELTSCHUTZTREFFEN

A. TAGESORDNUNG 1. Offizielle Eröffnung. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes.

2. Eröffnungserklärungen von Vertretern der Teilnehmerstaaten.

3. Beiträge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen (IUCN).

4. Überprüfung der auf folgenden Gebieten bereits geleisteten oder in Angriff genommenen : Arbeit: a) Verhinderung und Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen von Industrieunfällen; b) Umgang mit potentiell gefährlichen Chemikalien; c) Verschmutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen.

5. Im Sinne von Punkt 4 der Tagesordnung Prüfung von Möglichkeiten für weitere Maßnahmen und Zusammenarbeit, einschließlich eines verbesserten Informationsaustausches. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen rechtliche, praktische, technische und technologische Aspekte sowie Fragen der Erziehung und der öffentlichen Bewußtseinsbildung.

6. Ausarbeitung von Schlußfolgerungen und Empfehlungen.

7. Schlußerklärungen.

8. Offizieller Abschluß.

B. ORGANISATORISCHER RAHMEN UND ANDERE MODALITÄTEN 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Das Treffen wird am 16. Oktober 1989 um 10.30 Uhr in Sofia eröffnet. Es wird am 3. November 1989 abgeschlossen.

ECE, UNEP und IUCN werden zur Teilnahme am Treffen eingeladen.

Alle Plenarsitzungen sind offene Sitzungen.

Die Punkte l, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 der Tagesordnung werden im Plenum behandelt.

Punkt 5 der Tagesordnung wird wie folgt im Plenum und in zwei Subsidiären Arbeitsorganen (SWB), welche die in Punkt 4 der Tagesordnung genannten Gebiete umfassen, ausgewogen und thematisch gegliedert behandelt: -- Eine Generaldebatte einschließlich eines Meinungsaustausches über Fragen der Erziehung und der öffentlichen Bewußtseinsbildung findet im Plenum statt, um die Arbeit der Subsidiären Arbeitsorgane einzuleiten; -- SWB I behandelt die rechtlichen, administrativen und praktischen Aspekte verschiedener Themen, wie zum Beispiel Haftung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, Warnsysteme, Hilfeleistung auf Ersuchen, vorbeugende Maßnahmen, Informationsflüsse und Konsultationen; -- SWB II behandelt die wissenschaftlichen, technischen und technologischen Aspekte verschiedener Themen, wie zum Beispiel vorbeugende Maßnahmen, Risikobeurteilung, Schadensbemessung, Beseitigung der Schadensfolgen, Messung und Überwachung; -- SWB I und !I werden dem Plenum ihre Berichte vorlegen.

Das Treffen läuft gemäß folgendem Zeitplan ab: -- Vom 16. bis 19. Oktober behandelt das Plenum die Punkte l, 2, 3 und 4 der Tagesordnung und führt die Generaldebatte zu Punkt 5 der Tagesordnung;

471

ANHANG VI

7.

8.

9.

10.

11.

12.

472

-- vom 19, Oktober bis 1. November treten die beiden SWB zur Behandlung von Punkt 5 zusammen; -- vom 1. bis 3. November erörtert das Plenum die Berichte der SWB und erarbeitet auf dieser Grundlage Empfehlungen zu den drei in Punkt 4 der Tagesordnung aufgezählten Gebieten, wie in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehen.

Die Teilnehmerstaaten und die teilnehmenden internationalen Organisationen werden eingeladen, vor dem Treffen allen Teilnehmerstaaten auf diplomatischem Wege oder über den Exekutivsekretär schriftliche Beiträge zu übermitteln, um eine eingehende Vorbereitung des Treffens zu ermöglichen.

Die Sitzungen des Plenums und der SWB werden entsprechend dem beiliegenden Arbeitsprogramm abgehalten.

Den Vorsitz bei der Eröffnungs- und Schlußsitzung des Plenums führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Nach der Eröffnungssitzung wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter der Türkei.

Bei den Eröffnungssitzungen der SWB führt ein Vertreter des Gastgeberlandes den Vorsitz.

Der nächste Vorsitzende wird durch das Los bestimmt. Danach wechselt der Vorsitz zwischen den Vertretern der Teilnehmerstaaten täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets.

In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmt die Regierung des Gastgeberlandes einen Exekutivsekretär. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten.

Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf das Treffen angewendet.

ANHANG VI ARBEITSPROGRAMM Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag 16. Oktober

Vormittag

Dienstag 17. Oktober

Mittwoch 18. Oktober

Donnerstag 19. Oktober

Freitag 20. Oktober

PL

PL

PL

SWBII

Nachmittag

PL

PL

PL

SWBI

SWBI

2. WOCHE

Montag 23. Oktober

Dienstag 24. Oktober

Mittwoch 25. Oktober

Donnerstag 26. Oktober

Freitag 27. Oktober

Vormittag

SWBII

SWB II

SWBII

SWBII

SWBII

Nachmittag

SWBI

SWBI

SWBI

SWBI

SWBI

3. WOCHE

Montag 30. Oktober

Dienstag 31. Oktober

Mittwoch 1. November

Donnerstag 2. November

Freitag 3. November

Vormittag

SWBII

SWBII

SWBII

PL

PL

Nachmittag

SWBI

SWBI

PL

PL

473

ANHANG VII TREFFEN ÜBER DEN MITTELMEERRAUM I. TAGESORDNUNG 1. Offizielle Eröffnung des Treffens. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes.

2. Eröffnungserklärungen der Vertreter der Teilnehmerstaaten, der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten und der eingeladenen internationalen Organisationen; die Eröffnungserklärungen sollen in der Regel 15 Minuten pro Delegation nicht überschreiten.

3. Meinungsaustausch über die in den Eröffnungserklärungen angesprochenen Themen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kapitel der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend den Mittelmeerraum, und Prüfung der bèi den Kontakten und der Zusammenarbeit mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten bestehenden Praxis.

4. Spezifische Bereiche der Zusammenarbeit: -- Prüfung der Möglichkeiten, die zu einer rascheren sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Länder dieser Region beitragen, insbesondere jener, die sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Entwicklung befinden; -- Prüfung von Möglichkeiten zur Harmonisierung statistischer Methoden; -- Förderung von Kontakten auf verschiedenen Ebenen (Expertentreffen, Gespräche am Runden Tisch, Studienreisen), um zur Durchführung konkreter Kooperationsprogramme beizutragen; -- Zusammenarbeit im Bereich der Sonnen- und Windenergie; -- Erörterung von Fragen betreffend die Erhaltung und die Wiederherstellung historischer Stätten und die Wahrung des kulturellen Erbes, einschließlich der Meeresarchäologie.

5. Schutz der mediterranen Ökosysteme: -- Städtische, landwirtschaftliche und industrielle Wassernutzung und entsprechende Erfordernisse in den Mittelmeerländern; -- Verschmutzung von Oberflächen- und Grundwasser sowie Verschmutzung des Mittelmeeres; -- innerstaatliche, bilaterale und internationale Maßnahmen zur Kontrolle und Verhinderung der Verschmutzung durch innerstaatliche und grenzüberschreitende Wasserläufe, die in das Mittelmeer münden, sowie der Verschmutzung durch Schiffe; -- Abwasser-Wiederaufbereitung und Einsatz anderer neuer Technologien zur Erschließung von Wasserressourcen; -- Desertifikation und ihre Bekämpfung, einschließlich Parameter und Verfahren; Initiativen für internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich; die Rolle, die der Erhaltung des Waldes und der Wiederauffprstüng zukommt; -- internationale
Zusammenarbeit im Mittelmeerraum bei der Verhütung und beim Löschen von Waldbränden; die Rolle der Meteorologie und der Kommunikationsnetze; traditionelle und andere Verfahren bei der Bekämpfung von Waldbränden, einschließlich Einsatz und internationale Koordination von Mitteln aus der Luft und zu Lande sowie Standardisierung der Löschmaßnahmen; Informations- und Aufklärungskampagnen; -- Probleme der Luftreinhaltung, insbesondere Luftqualität in städtischen Ballungsräumen und Auswirkungen der Luftverschmutzung auf historische Bauten und biologische Ökosysteme; typische Quellen der Luftverschmutzung in den Mittelmeerländern und Anteil des Mittelmeerraumes an der weiträumigen Luftverschmutzung; -- die Biosphäre und damit zusammenhängende Fragen aus den Bereichen Ökologie und Aktivitäten des Menschen, Erhaltung der Natur; Untersuchung von Küstenzonen und Inselgebieten einschließlich städtischer Entwicklung; -- Umweltaspekte der Entwicklung des Tourismus; -- Überprüfung und Verbesserung des Informationsaustausches in bezug auf den Umweltschutz.

6. Ausarbeitung und Annahme des Berichts des Treffens, einschließlich von Schlußfolgerungen und Empfehlungen auf der Grundlage der Berichte der Subsidiären Arbeitsorgane.

474

ANHANG VII 7. Schlußerklärungen, Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes und offizieller Abschluß des Treffens.

II. ORGANISATORISCHER RAHMEN UND ANDERE MODALITÄTEN 1.

Das Treffen beginnt am Montag, dem 24. September 1990, um 15.00 Uhr, in Palma de Mallorca. Es endet spätestens am Freitag, dem 19. Oktober 1990.

2. Die Punkte l, 2, 3 und 7 der Tagesordnung werden in offenen Plenarsitzungen behandelt.

3. Punkt 6 der, Tagesordnung wird von den Teilnehmerstaaten in geschlossenen Plenarsitzungen behandelt.

4. Punkt 4 der Tagesordnung wird im Subsidiären Arbeitsorgan (SWB) I behandelt.

5. Punkt 5 der Tagesordnung wird in SWB II behandelt.

6. Das Treffen! läuft nach folgendem Zeitplan ab: -- Von Montag, dem 24. September, bis Mittwoch, dem 26. September, behandelt das Plenum die Punkte l und 2 der Tagesordnung; -- am Donnerstag, dem 27. September, und Freitag, dem 28. September, behandelt das Plenum Punkt 3 der Tagesordnung; -- von Moriag, dem 1. Oktober, bis Dienstag, dem 16. Oktober, treten die beiden Subsidiären Arbeitsorgane abwechselnd zur Behandlung der Punkte 4 und 5 der Tagesordnung zusammen; -- Dienstag, der 16. Oktober, ist der Annahme von Berichten durch die Subsidiären Arbeitsorgane gewidmet, die dem Plenum vorzulegen sind; -- am Mittwoch, dem 17. Oktober, und Donnerstag, dem 18. Oktober, behandelt das Plenum Punkt 6 der Tagesordnung; -- am Freitag, dem 19. Oktober, behandelt das Plenum Punkt 7 der Tagesordnung.

7. Die Sitzungen des Plenums und der Subsidiären Arbeitsorgane werden entsprechend dem auf Seite 5 dieses Anhangs festgelegten Arbeitsprogramm abgehalten.

8. Die Teilnehmerstaaten können vor dem Treffen allen anderen Teilnehmerstaaten auf diplomatischem Wege oder über den Exekutivsekretär schriftliche Beiträge übermitteln, um eine eingehende Vorbereitung des Treffens zu ermöglichen.

9. Den Vorsitz bei der Eröffnungs- und Schlußsitzung des Treffens führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Nach der Eröffnungssitzung wechselt der Vorsitz täglich zwischen den Vertretern der Teilnehmerstaaten in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter Italiens.

10. Den Vorsitz bei den Eröffnungssitzungen der Subsidiären Arbeitsorgane führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Der nächste Vorsitzende wird durch das Los bestimmt. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich zwischen den Vertretern der Teilnehmerstaaten in der Reihenfolge des französischen Alphabets.

11. Eröffnungserklärungen zu Punkt 2 der Tagesordnung werden in
nachstehender Reihenfolge abgegeben: Liechtenstein, Zypern, Vereinigte Staaten von Amerika, Italien, Norwegen, Bulgarien, Niederlande, Türkei, Heiliger Stuhl, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Kanada, Österreich, Finnland, Luxemburg, Malta, Belgien, Rumänien, Deutsche Demokratische Republik, Island, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Schweden, Jugoslawien, Spanien, Ungarn, Dänemark, Tschechoslowakei, San Marino, Vereinigtes Königreich, Monaco, Irland, Griechenland, Portugal, Schweiz, Polen.

12. In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmt die Regierung Spaniens einen Exekutivsekretär. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten.

13. Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf das Treffen angewendet.

475

ANHANG VII ARBEITSPROGRAMM Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag Freitag Dienstag Mittwoch Donnerstag 24. September 25. September 26. September 27. September 28. September

Vormittag

PL

PL

PL

PL

Nachmittag

PL

PL

PL

PL

PL

2. WOCHE

Montag 1. Oktober

Dienstag 2. Oktober

Mittwoch 3. Oktober

Donnerstag 4. Oktober

Freitag 5. Oktober

Vormittag

SWBI

SWBI

SWBI

SWBI

SWBI

Nachmittag

SWBII

SWBII

SWBII

SWB II

SWB II

3. WOCHE

Montag 8. Oktober

Dienstag 9. Oktober

Mittwoch 10. Oktober

Donnerstag 11. Oktober

Freitag 12. Oktober

Vormittag

SWBII

SWBII

SWBII

SWBII

SWB II

Nachmittag

SWBI

SWBI

SWBI

SWB I

SWB I

4. WOCHE

Montag 15. Oktober

Dienstag 16. Oktober

Mittwoch 17. Oktober

Donnerstag 18. Oktober

Freitag 19. Oktober

Vormittag

SWBI

SWBII

PL

PL

PL

Nachmittag

SWBII

SWBI

PL

PL

PL

476

ANHANG VIII

TAGESORDNUNG, ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN DES INFORMATIONSFORUMS

I. TAGESORDNUNG 1. Offizielle Eröffnung des Informationsforums. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes.

2. Eröffnungserklärungen der Vertreter der Teilnehmerstaaten; Beiträge der UNESCO und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).

3. Erörterung aktueller und möglicher zukünftiger Probleme und Fragen betreffend die -- Verbesserung der Verbreitung von, des Zugangs zu und des Austausches von Information; -- Zusammenarbeit im Bereich der Information; -- Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Journalisten.

Bei der Behandlung dieser drei Abschnitte der Schlußakte werden die Teilnehmer am Informationsforum unter Nutzung ihrer beruflichen Erfahrungen die gegenwärtige Situation auf der Grundlage der einschlägigen KSZE-Bestimmungen prüfen, um gegebenenfalls erforderliche Verbesserungen oder mögliche Neuentwicklungen in diesen Bereichen aufzuzeigen. Dabei werden sie die Bereiche mündliche Information, gedruckte Information sowie gefilmte und gesendete Information ebenso berücksichtigen wie die in der Schlußakte verankerte Zielsetzung, die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu erleichtern, um damit zu einer immer umfassenderen Kenntnis und einem immer besseren Verstehen des Lebens in anderen Teilnehmerstaaten beizutragen. Besondere Aufmerksamkeit wird auch den jüngsten Errungenschaften auf dem Gebiet der Sammlung und Weitergabe von Information einschließlich der durch neue Informations- und Kommunikationstechniken gebotenen Möglichkeiten geschenkt werden.

4. Schlußerklärungen der Vertreter der Teilnehmerstaaten.

5. Offizieller Abschluß des Informationsforums.

II. ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN 1. Das Informationsforum wird am Dienstag, dem 18. April 1989, um 10.30 Uhr, in London eröffnet. Es wird am Freitag, dem 12. Mai 1989, abgeschlossen.

2. Alle Plenarsitzungen sind offen.

3. Die Punkte l, 2, 4 und 5 der Tagesordnung werden im Plenum behandelt.

4. Punkt 3 der Tagesordnung wird in drei Subsidiären Arbeitsorganen, eines zum Thema Gedruckte Information (SWB A), eines zum Thema Gefilmte, gesendete und mündliche Information (SWB B) und eines über Kommunikation (SWB C) thematisch gegliedert und ausgewogen behandelt. Mögliche Diskussionsthemen der Subsidiären Arbeitsorgane sind unten angeführt. Punkt 3 der Tagesordnung wird ebenfalls im Plenum behandelt, sofern diese Sitzungen nicht den Tagesordnungspunkten l, 2, 4 und 5 gewidmet sind.

5. Der Zeitplan des Forums sieht folgendes vor: -- Die ersten drei Tage sind, soweit erforderlich, den Eröffnungserklärungen durch Vertreter der Teilnehmerstaaten, die das Wort ergreifen möchten, und den Beiträgen der UNESCO und der ITU gewidmet. Die Eröffnungserklärungen sollten in der Regel 20 Minuten pro Delegation nicht überschreiten; sie werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben: Deutsche Demokratische Republik, Island, Luxemburg, Finnland, Griechenland, Belgien,

477

ANHANG VIII

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Portugal, Spanien, Italien, Heiliger Stuhl, Bulgarien, Niederlande, Frankreich, Malta, Tschechoslowakei, Irland, Vereinigtes Königreich, Türkei, Dänemark, San Marino, Norwegen, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Rumänien, Schweiz, Österreich, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Jugoslawien, Liechtenstein, Bundesrepublik Deutschland, Polen, Ungarn, Zypern, Schweden, Monaco.

-- Von Freitag, dem 21. April, bis Montag, dem 8. Mai, tagen die drei Subsidiären Arbeitsorgane gleichzeitig.

-- Punkt 4 und 5 der Tagesordnung werden während der letzten drei Tage des Forums behandelt.

Die Teilnehmer können vor dem Forum über den Exekutivsekretär allen anderen Teilnehmerstaaten schriftliche Beiträge über die zu behandelnden Themen in einer oder mehreren Arbeitssprachen der KSZE übermitteln, um eine eingehende Vorbereitung der Fachdiskussion zu ermöglichen.

Gelangt das Forum zu keinen vereinbarten Schlußfolgerungen, so werden die Vorschläge und Entwürfe, rttit denen das Forum befaßt war, von der Regierung des Gastgeberlandes dem nächsten Folgetreffen übermittelt.

Die Sitzungen des Plenums und der Subsidiären Arbeitsorgane werden entsprechend dem heiligenden Arbeitsprogramm abgehalten.

Den Vorsitz bei der Eröffnungs- und Schlußsitzung des Plenums führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Nach der Eröffnungssitzung wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter Schwedens.

Den Vorsitz bei den Eröffnungssitzungen der Subsidiären Arbeitsorgane führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Die folgenden Vorsitzenden der einzelnen Subsidiären Arbeitsorgane werden durch das Los bestimmt. Danach wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets.

In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs einen Exekutivsekretär. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten.

Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf das Forum angewendet.

III. HINWEISE AUF MÖGLICHE DISKUSSIONSTHEMEN IN DEN SUBSIDIÄREN ARBEITSORGANEN SWB A: Gedruckte Information unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte: -- Verbreitung von Zeitschriften und anderen kommerziell oder amtlich herausgegebenen Publikationen, Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Publikationen.

-- Zugang zu Zeitschriften und anderen Publikationen, z. B. in Leseräumen und kulturellen Informationszentren.

-- Fragen im Zusammenhang mit Druck und Veröffentlichung, einschließlich des Zugangs zu technischen Einrichtungen.

-- Kontakte und Austausch zwischen Zeitungen und Zeitschriften, Austausch von Zeitungsabonnements.

SWB B: Gefilmte, gesendete und mündliche Information unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte: -- Zugang zu neuen Kommunikationsmitteln, einschließlich Satelliten und anderer grenzüberschreitender Sendemethoden.

-- Kontakte und Austausch zwischen Sendeanstalten, z. B. Telebrücken, gemeinsame Diskussionen und andere Programme.

478

ANHANG VIII -- Verbreitung und Verwendung audiovisuellen Materials.

-- Teilnahme an internationalen Diskussionsrunden.

-- Öffentliche Vorträge, gegenseitige Besuche staatlicher Vertreter und nichtstaatlicher Organisationen zu Studienzwecken.

-- Pressekonferenzen.

SWB A undSWB B: Beide subsidiären Arbeitsorgane werden auch allgemeine Überlegungen über die Berufsausübung von Journalisten anstellen, insbesondere über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Journalisten und Medien-Mitarbeiter, darunter: -- Die Rolle von Journalisten in all ihren Aspekten.

-- Reiseerleichterungen.

-- Erleichterung des Zugangs zu Informationsquellen.

-- Achtung der Vertraulichkeit von Quellen und Unterlagen.

-- Visa/Akkreditierung für Journalisten und Rundfunk-/Fernsehteams.

-- Möglichkeiten für akkreditierte Korrespondenten, nach freier Wahl Staatsangehörige des Gastlandes zu beschäftigen.

SWB C: Kommunikation unter Berücksichtigung folgender Punkte: -- Auswirkungen neuer Produktions- und Sendetechniken wie z. B. Satelliten- und Kabelfernsehen, Fernmeldetechnologie, Computereinsatz und neue Fernsprechtechniken auf innerstaatlicher und internationaler Ebene.

-- Rechtliche, pädagogische, kulturelle und soziale Folgen gegenwärtiger und zukünftiger Entwicklungen im Kommunikationsbereich.

-- Rolle der Journalisten im Zusammenhang mit solchen Entwicklungen.

-- Fragen des Urheberrechts von Journalisten, kommerzielle Aspekte.

479

ANHANG VIII ARBEITSPROGRAMM vom 18. April bis 12. Mai 1989 Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

Montag 17. April

PL: Plenarsitzung SWB A: Gedruckte Information SWB B: Gefilmte, gesendete und mündliche Information SWB C: Kommunikation Dienstag 18. April

Mittwoch 19. April

Donnerstag 20. April

Freitag 21. April

PL

PL

PL

PL

PL

PL

PL

SWB A

Montag 24. April

Dienstag 25. April

Mittwoch 26. April

Donnerstag 27. April

Freitag 28. April

Vormittag

SWB B

SWB B

SWB A

SWB C

PL

Nachmittag

SWB C

SWB A

SWB B

SWB A

SWB B

3. WOCHE

Montag I.Mai

Dienstag 2. Mai

Mittwoch 3. Mai

Donnerstag 4. Mai

Freitag 5. Mai

Vormittag

SWB A

SWB B

SWB A

SWB B

PL

Nachmittag

SWB C

SWB A

SWB B

SWB C

SWB A

4. WOCHE

Montag S.Mai

Dienstag 9. Mai

Mittwoch 10. Mai

Donnerstag 11. Mai

Freitag 12. Mai

Vormittag

SWB B

PL

PL

PL

PL

Nachmittag

SWB C

PL

PL

PL

1. WOCHE

/

Vormittag

Nachmittag

2. WOCHE

480

/

ANHANG IX

TAGESORDNUNG, ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN DES SYMPOSIUMS ÜBER DAS KULTURELLE ERBE

I. TAGESORDNUNG 1. Offizielle Eröffnung des Symposiums. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes.

2. Einführende Erklärungen der Vertreter der Teilnehmerstaaten; Beitrag der UNESCO.

3. Erörterung gemeinsamer Merkmale des kulturellen Erbes der Völker der,Teilnehmerstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Eigenart und Vielfalt ihrer jeweiligen Kulturen; Prüfung von a) Möglichkeiten und erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung des Bewußtseins um dieses Erbe und zur Erweiterung der gegenseitigen Kenntnis darüber; b) Möglichkeiten zur Verbesserung -- unter anderem durch Zusammenarbeit und gemeinsame Bemühungen -- des Schutzes und der Pflege dieses Erbes, einschließlich historischer, kultureller und religiöser Denkmäler und Objekte.

Bei der Behandlung dieser Punkte werden die Teilnehmer am Symposium die Durchführung der einschlägigen KSZE-Bestimmungen überprüfen und damit das Auffinden weiterer möglicher Maßnahmen in diesen Bereichen erleichtern.

4. Schlußerklärungen und Zusammenfassung der Ergebnisse des Symposiums.

5. Offizieller Abschluß des Symposiums.

II. ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN 1. Das Symposium wird am Dienstag, dem 28. Mai 1991, um 10.30 Uhr, in Krakau eröffnet. Es wird am Freitag, dem 7. Juni 1991, abgeschlossen.

2. Alle Plenarsitzungen sind offene Sitzungen.

3. Unter der Leitung des Plenums behandelt die Arbeitsgruppe A, die sich mit Fragen der verstärkten Bewußtseinsbildung in bezug auf das kulturelle Erbe befaßt, Punkt 3a) der Tagesordnung und die Arbeitsgruppe B, die sich mit der Erörterung des Schutzes und der Pflege des kulturellen Erbes befaßt, Punkt 3b) der Tagesordnung.

Unter Punkt 3a) erörtert die Arbeitsgruppe A insbesondere -- Quellen und Ausdrucksformen des kulturellen Erbes der Völker der Teilnehmerstaaten, einschließlich seiner zeitgenössischen Aspekte, und den Zugang zu diesen; -- die Wechselbeziehungen zwischen regionalen und anderen Ausprägungen des kulturellen Erbes; -- die Rolle der Natur- und Geisteswissenschaften.

Unter Punkt 3b) erörtert die Arbeitsgruppe B insbesondere -- die Durchführung von Kooperationsprogrammen; -- die Pflege des kulturellen Erbes, einschließlich sozio-ökonomischer Aspekte, und deren Zusammenhang mit dem Umweltschutz; -- den Einsatz moderner technischer Verfahren und Hilfsmittel bei der Pflege des kulturellen Erbes und bei der Verbreitung des Wissens darüber.

Sowohl Arbeitsgruppe A als auch Arbeitsgruppe B befassen sich ferner mit -- Möglichkeiten zur Ausweitung der Kontakte, der Verbindungen und des Informationsaustausches zwischen Institutionen, Experten und anderen mit Kultur befaßten Personen; -- Möglichkeiten des künstlerischen Schaffens, der Verbreitung und der Zusammenarbeit.

17 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.II

481

ANHANG IX Die ersten eineinhalb Tage des Symposiums sind den Plenarsitzungen zu den Punkten l, 2 und 3 der Tagesordnung gewidmet. Die einführenden Erklärungen sollten in der Regel 20 Minuten pro Delegation nicht überschreiten und werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben: Polen, Spanien, Norwegen, Ungarn, Bundesrepublik Deutschland, San Marino, Portugal, Türkei, Irland, Bulgarien, Österreich, Monaco, Jugoslawien, Malta, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Belgien, Kanada, Schweiz, Zypern, Frankreich, Heiliger Stuhl, Rumänien, Liechtenstein, Italien, Niederlande, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Schweden, Island, Tschechoslowakei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Staaten von Amerika.

Die letzten eineinhalb Tage sind den Plenarsitzungen zu den Punkten 3, 4 und 5 der Tagesordnung gewidmet.

Das Symposium läuft gemäß dem beiliegenden Arbeitsprogramm ab.

Den Vorsitz bei den Eröffnungs- und Schlußsitzungen führt ein Vertreter des Gastgeberlandes.

Nach der Eröffnungssitzung des Plenums wechselt der Vorsitz bei den Plenarsitzungen täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter Bulgariens.

Den Vorsitz bei den Eröffnungssitzungen der beiden Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des Gastgeberlandes. Der nächste Vorsitzende jeder Arbeitsgruppe wird durch das Los bestimmt.

Danach wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets.

In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmt die Regierung Polens einen Exekutivsekretär. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten. Die Dienste eines technischen Sekretariats werden vom Gastgeberland gestellt.

Beiträge über die zu behandelnden Themen können in einer oder mehreren Arbeitssprachen der KSZE -- möglichst nicht später als drei Monate vor der Eröffnung des Symposiums -- auf geeignetem Wege dem Exekutivsekretär übermittelt werden, der sie an die anderen Teilnehmerstaaten und die UNESCO weiterleitet.

Gelangt das Symposium zu keinen vereinbarten Schlußfolgerungen, so werden die Vorschläge und Entwürfe, mit denen es befaßt war, von der Regierung des Gastgeberlandes dem nächsten Folgetreffen übermittelt.

Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf das Symposium angewendet.

482

ANHANG IX ARBEITSPROGRAMM Vom 28. Mai bis 7. Juni 1991 PL: Plenarsitzung SO A: Arbeitsgruppe A SO B: Arbeitsgruppe B

Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Dienstag 28. Mai

Mittwoch 29. Mai

Donnerstag 30. Mai

Freitag 31. Mai

PL

PL

SO B

SO B

PL

SGA

SGA

SGA

Montag 3. Juni

Dienstag 4. Juni

Mittwoch 5. Juni

Donnerstag 6. Juni

Freitag 7. Juni

PL

SGA

SGA

PL

PL

SGB

SGB

SGB

PL

Montag 27. Mai

/

Vormittag

Nachmittag

2. WOCHE

Vormittag

Nachmittag

/

483

ANHANG X

TAGESORDNUNG, ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN DER TREFFEN DER KONFERENZ ÜBER DIE MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE

I. TAGESORDNUNG 1. Offizielle Eröffnung. Ansprache eines Vertreters des Gastgeberlandes.

2. Eröffnungserklärungen der Vertreter der Teilnehmerstaaten.

3. Gedankenaustausch über die Lage in den Teilnehmerstaaten betreffend die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, die menschlichen Kontakle und andere Fragen von gleichfalls humanitärer Art, einschließlich der Durchführung der einschlägigen KSZE-Verpflichtungen.

4. Überprüfung des Funktioniere!« der in den Absätzen l bis 4 beschriebenen Verfahren und Erörterung der Informationen, die gemäß Absatz 4 des Abschnittes über die menschliche Dimension der KSZE im vorliegenden Abschließenden Dokument gegeben werden.

5. Unterbreitung und Prüfung praktischer Vorschläge für neue Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Durchführung der Verpflichtungen und der Zusammenarbeit im Bereich der menschlichen Dimension der KSZE und auf eine größere Wirksamkeit der obengenannten Verfahren abzielen.

6. Schlußerklärungen der Vertreter der Teilnehmerstaaten.

7. Offizieller Abschluß des Treffens.

II. ZEITPLAN UND ANDERE ORGANISATORISCHE MODALITÄTEN 1. Das erste Treffen der Konferenz wird am 30. Mai 1989 um 10.30 Uhr in Paris eröffnet. Es wird am 23. Juni 1989 abgeschlossen.

Das zweite Treffen der Konferenz wird am 5. Juni 1990 um 10.30 Uhr in Kopenhagen eröffnet.

Es wird am 29. Juni 1990 abgeschlossen.

Das dritte Treffen der Konferenz wird am 10. September 1991 um 10.30 Uhr in Moskau eröffnet. Es wird am 4. Oktober 1991 abgeschlossen.

2. Die Punkte l, 2, 3, 6 und 7 der Tagesordnung werden in Plenarsitzungen behandelt.

3. Die Punkte 4 und 5 der Tagesordnung werden in Plenarsitzungen und in Subsidiären Arbeitsorganen behandelt: Punkt 4 der Tagesordnung wird im Subsidiären Arbeitsorgan A behandelt.

Punkt 5 der Tagesordnung wird im Subsidiären Arbeitsorgan B behandelt.

4. Die Plenarsitzungen werden als offene Sitzungen abgehalten, sofern nicht anderes beschlossen wird. Die Sitzungen der Subsidiären Arbeitsorgane werden als geschlossene Sitzungen abgehalten.

5. Jedes Treffen kann, wenn es dies im Plenum beschließt, auf der Grundlage der eingebrachten Vorschläge die Ausarbeitung und Annahme neuer Maßnahmen in Erwägung ziehen, die nach Abschluß des Treffens durchzuführen sind.

6. Den Vorsitz bei den Eröffnungs- und Schlußsitzungen des Plenums führt bei jedem Treffen der Konferenz ein Vertreter des Gastgeberlandes. Bei den anderen Plenarsitzungen wechselt der Vorsitz täglich in der Reihenfolge des französischen Alphabets, beginnend mit einem Vertreter der Niederlande beim ersten Treffen und fortsetzend bei den beiden folgenden Treffen der Konferenz.

484

ANHANG X Die Eröffnungserklärungen gemäß Punkt 2 der Tagesordnung werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben: -- Beim ersten Treffen: Liechtenstein, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Norwegen, Italien, Malta, Niederlande, Belgien, Schweiz, Bulgarien, Zypern, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Polen, Portugal, Türkei, Dänemark, Island, Ungarn, Bundesrepublik Deutschland, Tschechoslowakei, Spanien, Schweden, Irland, Heiliger Stuhl, Jugoslawien, Finnland, Österreich, Monaco, Kanada, Vereinigtes Königreich, Rumänien, Griechenland, Vereinigte Staaten von Amerika, Luxemburg, San Marino, -- beim zweiten Treffen: San Marino, Griechenland, Monaco, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Jugoslawien, Tschechoslowakei, Belgien, Türkei, Bulgarien, Zypern, Schweiz, Island, Niederlande, Finnland, Luxemburg, Polen, Ungarn,: Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Norwegen, Portugal, Malta, Irland, Heiliger Stuhl, Spanien, Frankreich, Schweden, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Italien, Vereinigtes Königreich, Dänemark, Österreich, Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, -- beim dritten Treffen: Luxemburg, Griechenland, Kanada, Belgien, San Marino, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Ungarn, Island, Deutsche Demokratische Republik, Irland, Bulgarien, Jugoslawien, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Dänemark, Malta, Schweden, Monaco, Tschechoslowakei, Portugal, Polen, Österreich, Zypern, Schweiz, Heiliger Stuhl, Vereinigte Staaten von Amerika, Spanien, Italien, Liechtenstein, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Türkei, Finnland, Rumänien, Norwegen.

Die Erklärungen sollten in der Regel 20 Minuten pro Redner nicht überschreiten.

In Übereinstimmung mit Absatz 74 der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen bestimmen die Regierungen Frankreichs, Dänemarks und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Exekutivsekretär des jeweiligen Treffens. Diese Ernennung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Teilnehmerstaaten.

Die anderen Verfahrensregeln, die Arbeitsmethoden und der Verteilerschlüssel für die Kosten der KSZE werden sinngemäß auf die Treffen der Konferenz angewendet.

485

ANHANG X

ARBEITSPROGRAMM FÜR DAS ERSTE TREFFEN DER KONFERENZ ÜBER DIE MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE

Am 30. und 31. Mai 1989 behandelt, das Plenum Punkt l und 2 der Tagesordnung.

Ab 1. Juni 1989 behandelt das Plenum Punkt 3 und 4 der Tagesordnung.

Ab 12. Juni 1989 behandelt das Plenum Punkt 5 der Tagesordnung.

Am 22. und 23. Juni 1989 behandelt das Plenum Punkt 6 und 7 der Tagesordnung.

Vom 6. bis 14. Juni 1989 behandelt das Subsidiäre Arbeitsorgan A Punkt 4 der Tagesordnung.

Vom 13. bis 21. Juni 1989 behandelt das Subsidiäre Arbeitsorgan B Punkt 5 der Tagesordnung.

486

ANHANG X ARBEITSPROGRAMM 30. Mai bis 23. luni 1989 Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag 29. Mai

Vormittag

Dienstag 30. Mai

Mittwoch 31. Mai

Donnerstag 1. Juni

Freitag 2. Juni

PL

PL

PL

PL

PL

PL

PL

Dienstag 6. Juni

Mittwoch 7. Juni

Donnerstag 8. Juni

Freitag 9. Juni

SWB A

SWB A

SWB A

PL

/ Nachmittag

2. WOCHE

/ Montag 5. Juni

Vormittag

Nachmittag

PL

SWB A

SWB A

SWB A

3. WOCHE

Montag 12. Juni

Dienstag 13. Juni

Mittwoch 14. Juni

Donnerstag 15. Juni

Freitag 16. Juni

SWB A

SWB A

SWB B

PL

Vormittag

Nachmittag

PL

SWB B

SWB B

SWB B

4. WOCHE

Montag 19. Juni

Dienstag 20. Juni

Mittwoch 21. Juni

Donnerstag 22. Juni

Freitag 23. Juni

SWB B

SWB B

PL

PL

SWB B

SWB B

PL

Vormittag

Nachmittag

PL

487

ANHANG X

ARBEITSPROGRAMM FÜR DAS ZWEITE TREFFEN DER KONFERENZ ÜBER DIE MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE

Am 5. und 6. Juni 1990 behandelt das Plenum Punkt l und 2 der Tagesordnung.

Ab 17. Juni 1990 behandelt das Plenum Punkt 3 und 4 der Tagesordnung.

Ab 18. Juni 1990 behandelt das Plenum Punkt 5 der Tagesordnung.

Am 28. und 29. Juni 1990 behandelt das Plenum Punkt 6 und 7 der Tagesordnung.

Vom 12. bis 20. Juni 1990 behandelt das Subsidiäre Arbeitsorgan A Punkt 4 der Tagesordnung.

Vom 19. bis 27. Juni 1990 behandelt das Subsidiäre Arbeitsorgan B Punkt 5 der Tagesordnung.

488

ANHANG X ARBEITSPROGRAMM 5. bis 29. Juni 1990

Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag 4. Juni

/

Vormittag

Nachmittag

Dienstag 5. Juni

Mittwoch 6. Juni

Donnerstag 7. Juni

Freitag 8. Juni

PL

PL

PL

PL

PL

PL

PL

Dienstag 12. Juni

Mittwoch 13, Juni

Donnerstag 14. Juni

Freitag 15. Juni

SWB A

SWB A

SWB A

PL

/ 2. WOCHE

Montag 11. Juni

Vormittag

Nachmittag

PL

SWB A

SWB A

SWB A

3. WOCHE

Montag 18. Juni

Dienstag 19. Juni

Mittwoch 20. Juni

Donnerstag 21. Juni

Freitag 22. Juni

SWB A

SWB A

SWB B

PL

Vormittag

Nachmittag

PL

SWB B

SWB B

SWB B

4. WOCHE

Montag 25. Juni

Dienstag 26. Juni

Mittwoch 27. Juni

Donnerstag 28. Juni

Freitag 29. Juni

SWB B

SWB B

PL

PL

SWB B

SWB B

PL

Vormittag

Nachmittag

PL

489

ANHANG X

ARBEITSPROGRAMM FÜR DAS DRITTE TREFFEN DER KONFERENZ ÜBER DIE MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE

Am 10. und 11. September 1991 behandelt das Plenum Punkt l und 2 der Tagesordnung.

Ab 12. September 1991 behandelt das Plenum Punkt 3 und 4 der Tagesordnung.

Ab 23. September 1991 behandelt das Plenum Punkt 5 der Tagesordnung.

Am 3. und 4. Oktober 1991 behandelt das Plenum Punkt 6 und 7 der Tagesordnung.

Vom 17. September bis 25. September 1991 behandelt das Subsidiäre Arbeitsorgan À Punkt 4 der Tagesordnung.

Vom 24. September bis 2. Oktober 1991 behandelt das Subsidiäre Arbeitsorgan B Punkt 5 der Tagesordnung.

490

ANHANG X ARBEITSPROGRAMM 10. September bis 4. Oktober 1991 Arbeitszeiten: 10.30--13.00 Uhr 15.00--18.00 Uhr

1. WOCHE

Montag 9. September

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Vormittag

Nachmittag

2. WOCHE

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3. WOCHE

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Mittwoch Donnerstag Montag Dienstag Freitag 16. September 17. September 18. September 19. September 20. September

Vormittag

Nachmittag

Mittwoch Donnerstag Dienstag Freitag 10. September 11. September 12. September 13. September

PL

SWBA

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Montag Mittwoch Dienstag Donnerstag Freitag 23. September 24. September 25. September 26. September 27. September

Vormittag

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Nachmittag

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SWBB

SWBB

SWBB

4. WOCHE

Montag 30. September

Dienstag 1. Oktober

Mittwoch 2. Oktober

Donnerstag 3. Oktober

Freitag 4. Oktober

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Vormittag

Nachmittag

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491

ANHANG XI

ERKLÄRUNG DES VORSITZENDEN

ÜBER DIE OFFENHEIT VON UND DEN ZUGANG ZU DEN IM ABSCHLIESSENDEN DOKUMENT VON WIEN GENANNTEN KSZE-FOLGETREFFEN Die auf den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte beruhende und von Gastgeberländern geübte Praxis betreffend die Offenheit von und den Zugang zu KSZE-Treffen hat sich positiv entwickelt. Diese Praxis bezieht sich unter anderem darauf, daß Medienvertreter, Vertreter nichtstaatlicher Organisationen oder religiöser Gruppen und Privatpersonen Zugang zum Gastgeberland, zum Tagungsort und zu den öffentlichen Sitzungen der KSZE-Treffen haben, wobei es sich sowohl um eigene Staatsangehörige als auch um Ausländer handeln kann, daß Delegierte oder Besucher unbehindert Kontakt mit Bürgern des Gastgeberlandes aufnehmen dürfen, daß Aktivitäten mit Bezug zur KSZE, einschließlich der Abhaltung friedlicher Zusammenkünfte, zugelassen werden und daß die Freiheit der Journalisten geachtet wird, ohne Behinderung zu berichten und ihrer beruflichen Tätigkeit im Einklang mit den KSZE-Verpflichtungen nachzugehen. Im Lichte dieser Erfahrungen gehen alle Teilnehmerstaaten davon aus, daß die Regierungen jener Länder, in denen die im Abschließenden Dokument von Wien genannten KSZE-Folgetreffen stattfinden, dieser Praxis, so wie sie beim Wiener Treffen gehandhabt wurde, folgen und auf ihr aufbauen werden.

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Interpretative Erklärung der Schweiz «Die schweizerische Regierung erinnert an die Interpretative Erklärung, die ihre Delegation bei der Stockholmer Konferenz abgegeben hat und die in der revidierten Fassung des Journals Nr. 379 der 178. Plenarsitzung mit Datum vom 19. September 1986 wiedergegeben ist und an der sie weiterhin festhält.

Je nach den Ergebnissen, zu denen die Bemühungen im Bereich der vertrauensund sicherheitsbildenden Massnahmen sowie der Abrüstung im Rahmen des KSZE-Prozesses führen können, behält sich die schweizerische Regierung vor, zu gegebener Zeit und in geeigneter Weise die Gültigkeit der oben erwähnten Erklärung erneut zu bekräftigen.»

3198

493

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über ihre Tätigkeit im Jahre 1988/89 an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 25. April 19.89

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1989

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1989

Date Data Seite

383-493

Page Pagina Ref. No

10 051 067

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.