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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Einnahmen der Zollverwaltung (Stand Januar 1989)

(in tausend Franken) Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1989

Total 1988

1989 Mehreinnahmen

Januar

291 095

94363

385 458

369 374

16084

1989 Januar

291 095

94363

385 458

369 374

16084

1988 Januar

267 469

101 905

369 374

--

Mindereinnahmen

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

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Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Distec-Formentechnik AG, 7180 Disentis/Mustér Werkzeugbau, Feinmechanik und Spulenfabrikation 15 M, 15 F 2. Februar 1989 bis 11. Januar 1992 (Aenderung) - Leisi AG, 4612 Wangen bei Ölten Rouladen- und Teigfabrikation, Spedition 21 M 20. Februar 1989 bis auf weiteres (Aenderung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Geilinger AG, 8353 Elgg Abteilung "Luftschutz und Abteilung Blechbearbeitung 8 M 23. Januar 1989 bis auf weiteres (Aenderung) - Heinz Kaiser AG, 8153 Rümlang Fabrikation 12 M 8. Mai 1989 bis 9. Mai 1992 (Erneuerung) - Jürg Nüesch S Co. AG, 9436 Balgach Stickerei (7 Automaten) 6 M, 8 F 13. März 1989 bis 14. März 1992 (Erneuerung) - Martini, 8552 Felben-Wellhausen ' · Absägerei 4 M 3. April 1989 bis 21. April 1990 (Erneuerung) - Sallmann AG, 8580 Amriswil Rund- und Flachstrickerei 12 M 17. April 1989 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Eleo Oel- & Gasbrennerwerke AG, 7324 Vilters mechanischer Teil 12 M · ' 10. April 1989 bis 11. April 1992 (Erneuerung) - Busch-Werke AG, 7001 Chur Teilefabrikation ' 12 M l. Mai 1989 bis 2. Mai 1992 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

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Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - WST Winterthur Schleiftechnik AG, 8411 Winterthur Presserei 3 M 17. April 1989 bis 18. April 1992 (Erneuerung) - Keller Kunststoffe AG, 8636 Wald Herstellung von Kunststoffteilen 4 M 3. April 1989 bis 4. April 1992 (Erneuerung) - Kay Schiebler & Co., 6221 Rickenbach Rundstrickerei und Flachstrickerei 4 F 16. Januar 1989 bis 20. Januar 1990

'

- Zipfel & Co. AG, 8853 Lachen Rohrbearbeitung, Schweisserei, Scheuerei, mechanische Bearbeitung 40 M 10. April 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - MIFA AG, 4402 Frenkendorf Margarine- und Fettproduktion, Spedition 5 M, l F 13. Februar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Supermatic Kunststoff AG, 8610 Uster Verpackerei l F 2. Januar 1989 bis 6. Januar 1990

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Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: -Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Comet Technik AG, 3097 Liebefeld verschiedene Betriebsteile 12 M 13. März 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - BMW - Vogel AG, 4147 Aesch Kunststoff-Abteilung, Blaserei und Blechdruckerei an der Industriestrasse 29 bis 24 M, bis 16 F, 6 J 3. Januar 1989 bis auf weiteres (Aenderung) - Romag Röhren- und Maschinen AG, 3186 Düdingen Rohrfabrikations- und Isolationsabteilung 40 M 20. Februar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - WST Winterthur Schleiftechnik AG, 8411 Winterthur Dreherei 4 M 3. März 1989 bis 9. März 1991 (Aenderung) - Glutz AG, 4500 Solothurn Galvanik 6 M' 9. Januar 1989 bis auf weiteres (Aenderung) - Carrosserie Hess AG, 4512 Bellach Grosswagen-Lackiererei 12 M 6. März 1989 bis 7. März 1992 (Erneuerung) - SBAG Sphinx-Bläsi AG, 4502 Solothurn Fabrikation von Drehteilen bis 28 M 6. März 1989 bis 7. März 1992 (Erneuerung) - Biplast AG, 9220 Bischofszell Kunststoff-Flaschen-Blaserei 2 M, 10 F 6. Februar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Bellaplast AG, 9450 Altstätten Fabrikation von KunststoffPackungen, Druckerei bis 50 M, bis 20 F, bis 6 J 19. Dezember 1988 bis 27. Januar 1990 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Textilfabriken Cotlan AG, 8782 Rüti Vorwerke, Spinnerei und Spulerei 40 F 8. Januar 1989 bis 11. Januar Ï992 (Erneuerung) - Bofil AG, 8782 Rüti Texturierung 2 M, 4 F 13. Februar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) 25 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.I

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- Walter Stöcklin AG, 4143 Dornach Fördermittel- und Behälterbau in Aesch bis 60 M 2. Januar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Trumpf Maschinen AG, 6340 Baar mechanische Fertigung 40 M 6. März 1989 bis 7. März 1992 (Erneuerung) - Merz-Meyer AG, 9430 St. Margrethen verschiedene Betriebsteile 100 M, 40 F, 4 J 2. Januar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - MIFA AG, 4402 Frenkendorf verschiedene Betriebsteile bis 40 M 13. Februar 1989 bis auf weiteres - Forbo-Lachen AG, 8853 Lachen verschiedene Betriebsteile 24 M, 6 F 10. April 1989 bis auf weiteres

(Erneuerung)

(Erneuerung)

- SIA, 8500 Frauenfeld verschiedene Betriebsteile 82 M 6. Februar 1989 bis 1. April 1989 (Aenderung) - Gretener AG, 6210 Sursee Kops-Rohrproduktion 4 M 13. Februar 1989 bis 22. Juli 1989 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs.-2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - SBAG Sphinx-Bläsi AG, 4502 Solothurn Fabrikation von Drehteilen bis 45 M 5. März 1989 bis 7. März 1992 (Erneuerung) - Biplast AG, 9220 Bischofszell KunstStoff-Flaschen-Blaserei bis 5 M 5. Februar 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Bellaplast AG, 9450 Altstätten Fabrikation von Kunststoffpackungen 15 M 19. Dezember 1988 bis 27. Januar 1990 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Textilfabriken Coltan AG, 8782 Rüti Vorwerke, Spinnerei und Spulerei 34 M

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-

8. Januar 1989 bis 11. Januar 1992 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Bofil AG, 8782 Rüti Texturierung 3 M 12. Februar 1989 bis 15. Februar 1992 (Erneuerung) Walter Stöcklin AG, 4143 Dornach verschiedene Betriebsteile in Aesch bis 16 M 1. Januar 1989 bis 6. Januar 1990 Asea Brown Boveri AG, 5401 Baden ZTF: Fabrikation Turbolader bis 45 M 1. Januar 1989 bis 28. Juli 1990 Acima AG, 9470 Buchs Fabrikation bis 18 M 3. April 1989 bis 15. September 1990 Frisco-Findus AG, 9400 Rorschach Metzgerei und obere Fabrik bis 6 M 1. Mai 1989 bis 5. Mai 1990 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28'ArG Merz-Meyer AG, 9430 St. Margrethen verschiedene Betriebsteile bis 20 M 2. Januar 1989 bis 4. Januar 1992 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG MIFA AG, 4402 Frenkendorf Kesselhaus bis 6 M 12. Februar 1989 bis auf weiteres

(Erneuerung)

MIFA AG, 4402 Frenkendorf Herstellung und Konfektionierung von Margarine bis 6 M 13. Februar 1989 bis 15. Februar 1992 (Erneuerung) Element AG, 1712 Tafers Dampfanläge l M 6. Februar 1989 bis 8. Februar 1992 ; (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Novopan-Keller AG, 5314 Kleindöttingen verschiedene Betriebsteile bis 90 M 9. Januar 1989 bis auf weiteres (Aenderung) E. Schubiger & Cie AG, 8730 Uznach Weberei 5 M 2. April 1989 bis 7. April 1990 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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- Forbo-Lachen AG, 8853 Lachen Faserverarbeitung, Ausrüsterei 7 M 10. April 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Stewo AG, 6110 Wolhusen verschiedene Betriebsteile 8 M 2. Januar 1989 bis 1. September 1990 Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften von Bern und benachbarter Kantone, 3052 Zollikofen Produktion küchenfertiger Frischprodukte bis 4 M, bis 8 F 27. Februar 1989 bis 3. März 1990 Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - Textilfabriken Cotlan AG, 8782 Rüti Open-End-Spinnerei 8 M 8. Januar 1989 bis 11. Januar 1992 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

7. März 1989

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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40103

Apparate-Glasbläser Souffleur d'appareils en verre Soffiatore di apparecchi di vetro

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Apparate-Glasbläser vom 28. Oktober 1988

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Apparate-Glasbläser vom 28. Oktober 1988

Inkrafttreten I.Januar 1989 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

7. März 1989

zu 1988-743

Bundeskanzlei

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Externe Prüfungen für Betriebsökonomen (Gem. Verordnung des EVD vom 5. Mai 1987; AS 1987 1130) Die Vorprüfung 1989 findet wie folgt statt: Montag, 4. September bis Freitag, 15. September 1989 in St. Gallen für die deutsch- und französischsprachigen Kandidaten.

Die Anmeldungen sind bis spätestens 31. Mai 1989 zu richten an: Sekretariat Externe Prüfungen für Betriebsökonomen, c/o Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Die Prüfungsgebühr für die Vorprüfung beträgt 400 Franken.

Der Anmeldung sind beizufügen: - Anmeldeformular ausgefüllt (erhältlich bei der oben erwähnten Adresse), - Lebenslauf mit genauer und lückenloser Angabe über die Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, - Auszug aus dem Zentralstrafregister neuesten Datums, - Ausweise gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 5. Mai 1987, - Arbeitszeugnisse über die in Artikel 7 geforderte Berufspraxis, - Postquittung über die einbezahlte Prüfungsgebühr.

Weitere Auskünfte erteilt Telefon 031 612985.

27. Februar 1989

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Gündlischwand BE, Alpweg Spätenen, Projekt-Nr. 6936 - Gemeinde Frutigen BE, Hofzufahrt Gibeli, Rinderwald, Projekt-Nr. 6952 - Gemeinde Schwellbrunn AR, Weg Aeckerli - Schwendi, Projekt-Nr. 1205 - Gemeinde Nesslau SG, Elektrizitätsversorgung Schlatt-Hof, Projekt-Nr. 4315 - Gemeinde Baar ZG, Hofzufahrt Sonnenhof, Projekt-Nr. 512 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren,, 'deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

7. März 1989

Eidgenössisches Meliorations amt

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Anträge um Erteilung von Bewilligungen zur Fortsetzung der geologischen Untersuchungen am Bois de la Glaive (Gemeinde Ollon VD), am Oberbauenstock (Gemeinde Bauen UR) und am Piz Pian Grand (Gemeinden Mesocco und Rossa GR) vom 23. November 1988

Gestützt auf Artikel 10 Absatz2 des Bundesbeschlusses vom O.Oktober 1978 zum Atomgesetz (SR 732.01), die Verordnung vom 24. Oktober 1979 über vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Errichtung eines Lagers für radioaktive Abfälle (Verordnung über vorbereitende Handlungen; SR 732.012) und die Entscheide des Bundesrates vom 30. September 1985 über die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen am Bois de la Glaive (Gemeinde Ollon VD), am Oberbauenstock (Gemeinde Bauen UR) und am Piz Pian Grand (Gemeinden Mesocco und Rossa GR) hat die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (NAGRA) am 23. November 1988 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) folgende Anträge eingereicht: Die in den Bundesratsentscheiden ausgesetzten Teilbewilligungen bezüglich Sondier- und Pilotstollen sowie Testkammern (Ziff. 2.) seien wie folgt zu erteilen: a) Bewilligung für die Erstellung eines ca. 1500 m langen Sondierstollens, dessen Portal östlich des Steinbruchs «La Maladeyre» in Ollon VD liegt, sowie von voraussichtlich vier bis sechs davon abzweigenden Pilotstollen und einer Testkammer unterhalb des Gebiets Bois de la Glaive, Gemeinde Ollon, Kauton Waadt; b) Bewilligung für die Erstellung eines ca. 3700 m langen Sondierstollens, dessen Portal mit dem Südportal des alten Förderbandstollens ca. l km südlich von Bauen UR identisch ist, sowie von voraussichtlich sechs davon abzweigenden Pilotstollen und einer Testkammer unterhalb der Gebiete Alsen/Hoftersmatt, Gemeinde Bauen, Kanton Uri; c) Bewilligung für die Erstellung eines ca. 4200 m langen Sondierstollens, dessen Portal bei Curina westlich des Ausgleichsbeckens Spina der Officine Idroelettriche di Mesolcina in Mesocco GR liegt, sowie von voraussichtlich vier davon abzweigenden Pilotstollen und einer Testkammer unterhalb des Gebiets Piz Pian Grand, Gemeinden Mesocco und Rossa, Kanton Graubünden; d) Bewilligung für die Durchführung eines erdwissenschaftlichen und geotechnischen Untersuchungsprogrammes in und aus den unter lit. a) bis c) erwähnten Untertagebauten, inbegriffen eine noch nicht bestimmbare Anzahl von Sondierbohrungen sowie geophysikalische, hydrogeologische und geotechnische Messungen; e) Bewilligung für die dazugehörenden Vor- und Folgearbeiten.

Die in Ziff. 2.2. und 2.3. der
Bundesratsentscheide gemachten Auflagen betreffend vergleichbare Auswertung der Arbeiten an den drei Standorten sowie betreffend ein Gesuch um vorbereitende Handlungen an einem weiteren Standort seien wie folgt abzuändern: 632

1989-102

Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

f) die aus den Auflagen Ziff. 2.2. resultierende zeitliche Koppelung der Arbeiten an den drei Sondierstandorten wird aufgehoben; die Nagra wird berechtigt, die anstehenden Untersuchungen nach Massgabe der wissenschaftlichen und technisch-organisatorischen Gegebenheiten durchzuführen ; g) das durch die Auflagen Ziff. 2.3. geforderte Gesuch um vorbereitende Handlungen an mindestens einem weiteren Standort wird auf die Arbeiten im Hinblick auf die Endlagerung a-haltiger langlebiger mittelaktiver Abfälle beschränkt; der Erledigung dieser Arbeiten im Rahmen der Untersuchungsprogramme für die Endlagerung hochaktiver Abfälle wird zugestimmt; die Bewilligungen für Sondierungen im Hinblick auf die Endlagerung schwach- und mittelaktiver Abfälle aus dem Betrieb und der Stillegung der Kernkraftwerke sowie aus dem Bereich ausserhalb der Kernenergienutzung werden vom Gesuch um vorbereitende Handlungen an mindestens einem weiteren Standort entkoppelt.

Begründung: 1.

Im Rahmen ihrer Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle zu planen und zu erstellen, untersucht die Nagra verschiedene Gesteinsformationen im Hinblick auf ihre Eignung als Wirtgestein und Standort für ein Endlager. Im vorliegenden Fall sollen mögliche Standorte für die Lagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle geprüft werden. In einem breit angelegten Evaluationsprogramm hat die Nagra drei potentielle Standorte ausgewählt und für sie am 22. Dezember 1983 dem Bundesrat folgende Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen für vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Endlagerung radioaktiver Abfälle unterbreitet: - NSG 15 für Bois de la Glaive, Gemeinde OllonVD, - NSG 16 für Oberbauenstock, Gemeinde Bauen UR, - NSG 17 für Piz Pian Grand, Gemeinden Mesocco und Rossa GR.

2.

Die Gesuche unterscheiden sich in geologischen wie in geographischen Einzelheiten, bei allen drei Standorten wurde aber beantragt: - die Erstellung eines längeren Sondierstollens in den Endlagerbereich und einiger davon abzweigender Pilotstollen und Testkammern sowie die Durchführung erdwissenschaftlicher Untersuchungsprogramme aus diesen Untertagebauten, - die Durchführung von Untersuchungen von der Erdoberfläche aus und -- wo vorhanden -- aus bestehenden unterirdischen Anlagen, insbesondere das Abteufen von Sondierbohrungen und die Ausführung von geophysikalischen Messungen.

3.

Der Bundesrat hat den drei Sondiergesuchen am 30. September 1985 in drei in ihren Grundzügen gleichlautenden Entscheiden zum Teil stattgegeben. Bewilligt wurden Untersuchungen, soweit sie sich ohne den Bau von Sondierstollen realisieren lassen (Phase I). Der Entscheid über den Bau von Sondierstollen und über Untersuchungen in und aus diesen (Phase II) wurde ausgesetzt, bis die Nagra vorlegt: - eine Auswertung der Resultate der bewilligten Arbeiten, wobei vergleichbar intensive Untersuchungen an allen drei Standorten erwartet werden,

633

Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

-- ein Gesuch um vorbereitende Handlungen an mindestens einem weiteren Standort, wobei für die Standortwahl einschränkende Kriterien vorgegeben wurden, - provisorische bauliche Konzepte für die am jeweiligen Standort potentiell realisierbaren Endlager.

Ausgehend von den Bundesratsentscheiden hat die Nagra für jedes der drei Standortgebiete ein Arbeitsprogramm erarbeitet und die bewilligten Untersuchungen vorbereitet. Die durch den Bundesratsentscheid eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten der Phase I waren grundsätzlich nicht geeignet, über die Eignung eines Standorts positive Aufschlüsse zu liefern, denn dies können erst die Arbeiten der Phase II tun.

Die Arbeiten der Nagra konzentrierten sich deshalb auf die sorgfältige Überprüfung derjenigen geologischen und hydrogeologischen Annahmen, welche der Wahl des jeweiligen Gebiets als potentieller Endlagerstandort zugrunde gelegt worden sind. Dabei hätte das Nichtzutreffen von sicherheitsmässig relevanten, wichtigen Annahmen als Ausschlussgrund für den jeweiligen Standort zu gelten. Es ging also im wesentlichen um die Abklärung von potentiellen Ausschlussgründen.

Die Untersuchungen der Phase I wurden 1986/87 soweit möglich durchgeführt und 1988 ausgewertet (vgl. Beilage 1). Bei den Felduntersuchungen am Oberbauenstock und am Piz Pian Grand konnten die bewilligten, Untersuchungsmöglichkeiten im Rahmen des technisch Machbaren ausgeschöpft werden. Am Bois de la Glaive konnte wegen der Opposition der Gemeinde Ollon und eines Teils der betroffenen Grundeigentümer keine der vom Bundesrat bewilligten Untersuchungen durchgeführt werden. Die durchgeführten Arbeiten beschränkten sich auf nicht bewilligungspflichtige Untersuchungen, Baustudien sowie auf begleitende theoretische Sicherheitsüberlegungen. Immerhin konnte eine detaillierte geologische Oberflächenkartierung und eine erste geologische Aufnahme in der Galerie de Salin abgeschlossen werden.

An keinem der drei Standorte ergaben sich geologische, hydrogeologische oder felsmechanische Hinweise, welche eine sichere Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle ausschliessen würden. Am Oberbauenstock und am Piz Pian Grand ist das Fehlen von Ausschlussgründen durch umfangreiche Felduntersuchungen belegt, am Bois de la Glaive wurden eigentliche Sondierungen durch den politisch motivierten Widerstand
der Gemeinde vereitelt. Auch hier hat jedoch die durchgeführte geologische Detailkartierung der Oberfläche im geologischen, hydrogeologischen und strukturgeologischen Bild keine Hinweise auf schwerwiegende Sicherheitsmängel des Standorts erbracht (Beilagen 2, 3 und 4).

Mit Ausnahme vom Bois de la Glaive, wo die für die Phase I vorgesehenen Untersuchungen noch ausstehen, ist eine weitere Verbesserung des Kenntnisstandes über die Standorte vernünftigerweise nur durch den Vortrieb von Sondierstollen und durch Untersuchungen aus diesen möglich. Deshalb wird die Bewilligung für diese Arbeiten beantragt.

Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass es die feste Absicht der Nagra ist, am Bois de là Glaive die noch ausstehenden Untersuchungen der Phase I im erforderlichen Umfang nachzuholen, unbeachtet der Opposition der Gemeinde.

634

Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

Den in Ziff. 3 oben genannten Auflagen wurde Rechnung getragen. Aus zum Teil ausserhalb der Verantwortung der Nagra liegenden Gründen konnten nicht alle Auflagen formell erfüllt werden, hingegen wurde den Intentionen des Bundesrates materiell entsprochen. Dies ist im folgenden zu zeigen.

Als Begründung für die Unterteilung der Untersuchungen in zwei Phasen führt der Bundesrat den Wunsch an, vor dem Entscheid zum Stollenvortrieb aufgrund von einschlägigen Unterlagen besser beurteilen zu können, inwieweit die vorgesehene Linienführung und Ausgestaltung der Stollen die Eignung des Standortes für ein allfälliges Endlager beeinträchtigen könnte. Wie jedoch unter Ziff. 4 dargelegt, kann mit den bewilligten Untersuchungen der Phase I die ; Informationsbasis für das weitere Vorgehen nur bedingt verbessert werden. An allen drei Standorten fehlen geologische, hydrogeologische und felsmechanische Kenntnisse über die eigentliche Endlagerzone, die einerseits Voraussetzung für eine optimale Planung der Linienführung des Stollens wären, andererseits aber erst durch die Ausführung des Stollens selbst im Detail gewonnen werden können.

Die Nagra hat dieses Dilemma bereits in ihren Sondiergesuchen NSG 15 bis 17 durch den Vorbehalt berücksichtigt, verschiedene Parameter des Untersuchungsprogramms - so die Linienführung des Stollens -- den vorgefundenen Verhältnissen anpassen zu wollen. Dadurch soll auch den Auswirkungen der Untersuchungen auf die Sicherheit eines potentiellen Endlagers Rechnung getragen werden. In Ergänzung der ursprünglichen Sondiergesuche hat die Nagra zusätzlich zwei Massnahmen vorgesehen: - Einerseits soll das Risiko einer falschen Linienwahl dadurch verringert werden, dass von Anfang an eine bewusst konservative Linienführung gewählt wird. Darunter wird ein bogenartig angelegter, längerer Stollen verstanden, der eine Art «hydraulische Sackgasse» bildet: Für den weitaus grössten Teil der vorstellbaren hydraulischen und hydrogeologischen Bedingungen im Endlagerbereich wird ein hydraulischer Kurzschluss zur Biosphäre ausgeschlossen, weil stets in einem genügend langen Stollenabschnitt die potentielle Fliessrichtung des Bergwassers nicht zur Biosphäre hin zeigt.

An allen drei Standorten wurde anhand von hydrogeologischen Modellüberlegungen abgeklärt, ob eine solche Massnahme zweckmässig ist. Es
zeigte sich, dass eine konservative Linienführung am Standort Oberbauenstock Vorteile bringt. Sie wurde deshalb vorgesehen. Trotz der, konservativen Linienführung konnte dabei das ursprüngliche Stollenprojekt des NSG 16 ohne jede Änderung der Portalzone, der Bauinstallationen, der Deponien etc. beibehalten werden. An den Standorten Bois de la Glaive und Piz Pian Grand erübrigte sich diese Massnahme wegen des im Eignungsfalle vorauszusetzenden wasserfreien und undurchlässigen Wirtgesteins Anhydrit oder aber wegen der Länge des Sondierstollens und wegen der anders gearteten hydraulischen Druckverhältnisse. Die im NSG 15 resp. 17 beschriebene Linienführung wurde deshalb beibehalten.

- Andererseits hat die Nagra in ihrer mittelfristigen Planung das Konzept der Endlagerung in dem Sinne angepasst. dass die Standorte Bois de la Glaive, Oberbauenstock und Piz Pian Grand zunächst allein unter dem Gesichtspunkt der Endlagerung kurzlebiger schwach- und mittelaktiver Abfälle betrachtet werden. Die Anforderungen an die

635

Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

Geosphäre sind bei dieser Abfallkategorie kleiner, so dass auch eine nicht optimale Linienführung des Sondierstollens die Eignung des Standortes für ein allfälliges Endlager nicht entscheidend beeinträchtigen kann.

Dem eingangs erwähnten Wunsch des Bundesrates wird also entsprochen.

9.

In den Erwägungen zu seinen Entscheiden bringt der Bundesrat die Absicht zum Ausdruck, über die zweite Phase der Untersuchungen an den drei Standorten sowie über die Untersuchungen an einem grundsätzlich alternativen Standort (vgl. Ziff. 10 nachstehend)1 gleichzeitig zu entscheiden. Die dazu erlassenen Auflagen sollen jedoch zu keinen wesentlichen zeitlichen Verzögerungen führen, im Gegenteil - die Erfolgsaussichten für eine zeitgerechte Realisierung eines Endlagers sollen dadurch erhöht werden. Im Schreiben vom 14. Februar 1986 präzisierte der Vorsteher des EVED die Auflagen im gleichen Sinne: «Das im Bundesratsentscheid vom 30. September 1985 geforderte parallele Vorgehen an allen drei beantragten Standorten ist sowohl durch staatspolitische, als auch durch Überlegungen inbezug auf die Termine begründet.

Würde nur ein Standort mit Schwergewicht untersucht und dieser sich nach der ersten Untersuchungsphase als ungeeignet erweisen, so dürften bei einem Standortwechsel erhebliche Verzögerungen auftreten, was durch das parallele Vorgehen weitgehend vermieden werden soll.» Die Auflage der vergleichbar intensiven Untersuchungen an allen drei Standorten ist unter diesem Aspekt zu sehen.

10. Die Arbeiten der Phase I sind an den Standorten Oberbauenstock und Piz Pian Grand mit vergleichbarer Intensität durchgeführt worden. Am Standort Bois de la Glaive konnte keine der bewilligten Sondierungen vorgenommen werden, und zwar aus Gründen, welche die Nagra nicht zu verantworten hat und welche in der Obstruktion durch die Gemeinde liegen. Die Untersuchungen mussten auf nicht bewilligungspflichtige Feldarbeiten und Studien beschränkt werden, welche aber sehr sorgfältig und mit zumindest gleicher Intensität wie an den anderen zwei Standorten durchgeführt wurden.

Formell ist die Auflage der vergleichbar intensiven Untersuchungen also nur zum Teil erfüllt worden. Das zur Erfüllung der Auflage notwendige Abwarten der Ergebnisse der am Bois dé la Glaive eingeleiteten zeitaufwendigen rechtlichen Schritte würde eine wesentliche Verzögerung der vom Gesetz verlangten Arbeiten zur nuklearen Entsorgung bringen. Dies liegt nicht im Sinne der erklärten Intentionen des Bundesrates. Aus diesem Grunde beantragt die Nagra, die Auflage Ziff. 2.2. der Bundesratsentscheide zu streichen. Dies ist zu verantworten, weil die bisherigen Abklärungen an keinem der drei Standorte Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben haben.

11. Die Auflage der Einreichung eines Sondiergesuchs für einen weiteren Standort (im folgenden Alternativstandort genannt) ist gemäss den Erwägungen des Bundesrates in seinem Entscheid vom 30. September 1985, insbesondere aber aufgrund der Bundesratsentscheide vom 3. Juni 1988 zum Projekt Gewähr 1985 und vom 31. August 1988 zum Sondiergesuch der Nagra für den Standort Wellenberg NW dahingehend zu interpretieren, dass sie nur für ein Endlager für langlebige, ct-haltige mittelaktive Abfälle zutrifft. Der Bundesral fordert für ce-haltige mittelaktive Abfälle ein Endlager mit höherem Schutzgrad, als für die kurzlebi-

636

Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

gen Abfälle. Um die Arbeiten für ein Endlager für kurzlebige schwachund mittelaktive Abfälle zeitlich nicht unnötig zu belasten, müssen diese von jenen für ein Endlager für langlebige mittelaktive Abfälle entkoppelt werden.

Dem Anliegen des Bundesrates, für langlebige mittelaktive Abfälle (LMA) weitere Optionen für Endlagerstandorte zu öffnen, hat die Nagra durch die Anpassung des Endlagerungskonzepts Rechnung getragen : Es sind getrennte Programme für kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) und für langlebige Abfälle (LMA) vorgesehen. Die LMA-Untersuchungen sollen primär zusammen mit denjenigen für hochaktive Abfälle (HAA) weitergeführt werden. Für das kombinierte HAA+LMA Programm hat die Nagra zusätzlich zu den laufenden Kristallin-Untersuchungen eine Studie über die Eignung sedimentärer Gesteine für die Endlagerung ausgearbeitet (vgl. Beilage 5). Diese Studie wird nach Diskussion mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und mit anderen involvierten Kreisen voraussichtlich nach 1989 zu einem entsprechenden Gesuch um Bewilligung für vorbereitende Handlungen führen.

Zusätzlich wurde ein alternatives Konzept von getrennten SMA- und LMA-Endlagern am gleichen Standort ausgearbeitet, wobei für das LMA-Endlager eine Kaverne oder ein Silo mit höherem Schutzgrad, evtl. als Tieflager ausgebildet, vorgesehen wird. Dieses Konzept wurde im Sondiergesuch NSG 18 für den Standort Wellenberg (Gemeinde Wolfenschiessen NW) beschrieben, das am 17. Juni 1987 dem Bundesrat unterbreitet wurde.

Die Auflage Ziff. 2.3. der Bundesratsentscheide ist zwar formell nicht erfüllt. Den Intentionen des Bundesrates wurde jedoch durch die zwischenzeitlichen Arbeiten der Nagra materiell voll entsprochen.

12. Die unter Berücksichtigung der Resultate der Arbeiten der Phase I und weiterer Überlegungen auszuarbeitenden provisorischen baulichen Konzepte (Auflage Ziff. 2.4.) sind erstellt worden. Sie sind in den technischen Berichten NTB 88-17 bis 88-19 (Beilagen 2 bis 4) enthalten. Die Auflage Ziff. 2.4. des Bundesrates ist erfüllt.

13. Die unter f) und.g) beantragte zeitliche Entkopplung der künftigen Arbeiten an den einzelnen Standorten ist aus einem weiteren Grunde angezeigt. In den frühen Phasen der Auswahl geeigneter Standorte, wenn noch wenig sicherheitsrelevante Standort-Informationen vorliegen, ist ein paralleles
Vorgehen auf breiter Basis angezeigt. Das anfänglich breite Vorgehen bezweckt, eine genügende Anzahl erfolgsversprechender Optionen auszuwählen, damit - falls bei der künftigen .detaillierten Evaluation der in die engere Wahl gekommenen Standorte einer oder mehrere davon aus Sicherheitsgründen ausscheiden - stets genügend Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. Ziff. 9 oben).

Es soll unterstrichen werden, dass das parallele Vorgehen nicht die Suche nach einem illusorischen «besten» Standort bezweckt, den es definitionsgemäss nicht geben kann, weil es kein systematisches Verfahren zu seiner Bestimmung gibt. Die Aufgabe der Nagra ist es vielmehr, einen geeigneten Standort zu finden, der eine genügend grosse Sicherheitsreserve bietet. Sobald also die grundsätzliche Eignung für mehrere Standorte mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, so drängt sich im Interesse der wissenschaftlichen Sorgfalt und der volkswirtschaftlichen Zusammenhänge das sequentielle Vorgehen auf. Dar637

Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

unter wird die detaillierte Abklärung eines Standorts nach dem anderen verstanden, und die Errichtung des Endlagers, sobald einer der Standorte zweifelsohne als geeignet nachgewiesen ist.

Die Voraussetzungen für das sequentielle Vorgehen sind heute in der Schweiz gegeben. Ein wichtiger Grund dafür ist, dass durch die Anpassung des Endlagerungs-Konzepts (Begrenzung auf kurzlebige schwachund mittelaktive Abfälle SMA, siehe Ziff. 11 oben) die Anforderungen an den hier diskutierten Endlager-Standort heute weniger restriktiv sind, als zum Zeitpunkt der Einreichung der Sondiergesuche NSG 15 bis 17. Vorbehaltlich eigentlicher geologischer Überraschungen sollte ein jeder der drei betrachteten Standorte für die Endlagerung der SMA geeignet sein. Dies trifft auch für den nachträglich ausgewählten vierten Standort Wellenberg NW zu. Für die grundsätzliche Eignung spricht ausserdem, dass die Vorabklärungen und zum Teil eingehenden Voruntersuchungen der Phase I an keinem der ersten drei Standorte Ausschlussgründe erkennen liessen.

Die Nagra sieht deshalb vor, von den beantragten Stollenbewilligungen sequentiell Gebrauch zu machen. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zu untersuchenden Standorte werden - nachdem die sicherheitsmässige Eignung als conditio sine qua non stets vorausgesetzt wird - zusätzliche Aspekte der Raumplanung, der Erschliessung, des Transports, der Wirtschaftlichkeit der Untersuchungen und des Endlagerbaus, etc. zu berücksichtigen sein. Nachdem die Nagra ihr Vorgehen, mit den Sicherheitsbehörden des Bundes resp. mit den Aufsichtskommissionen an den jeweiligen Standorten immer abspricht, ist sichergestellt, dass dabei die hier erläuterten Grundsätze eingehalten werden.

Diesem Antrag liegen die notwendigen Unterlagen bei, nämlich - eine zusammenfassende Darstellung der in Phase I durchgeführten Standortuntersuchungen an den Standorten Bois de la Glaive, Oberbauenstock und Piz Pian Grand, NTB 88-20 (Beilage 1); - ausführliche Dokumentation der Untersuchungen, und ihrer Ergebnisse pro Standort: - NTB 88-17 für Bois de la Glaive (Beilage 2), - NTB 88-18 für Oberbauenstock (Beilage 3), - NTB 88-19 für Piz Pian Grand (Beilage 4); - technischer Bericht NTB 88-25 über die Eignung sedimentärer Gesteine für die Endlagerung hochaktiver und langlebiger mittelaktiver Abfälle (Beilage 5).

Wir ersuchen
Sie, hochgeachteter Herr Bundesrat, dem eingangs gestellten Antrag zu entsprechen und die für die Arbeiten der Phase II erforderliche Bewilligung zu erteilen.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Bundesrat, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle NAGRA H. Issler Dr. E. Kowalski

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Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen

Gestützt auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) werden die Anträge samt Beilagen während 60 Tagen seit dieser Veröffentlichung bei den Staatskanzleien der Kantone Waadt, Uri und Graubünden, bei den Gemeindekanzleien Ollon VD, Bauen UR, Mesocco GR und Rossa GR sowie - gegen vorherige Anmeldung - beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern zur Einsichtnahme aufgelegt (Tel. 031 61 56 45).

Der Bundesrat hat am 30. September 1985 die Entscheide über die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Sondierstollen am Bois de la Glaive, am Oberbauenstock und am Piz Pian Grand ausgesetzt. Mit den vorliegenden Anträgen der NAGRA werden diese Verfahren wieder aufgenommen.

Es können daher nur jene Personen bzw. deren Rechtsnachfolger Einsprache gegen die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Sondierstollen erheben, die bereits in den Jahren 1984/85 Einsprache gegen die Erteilung von Bewilligungen für geologische Untersuchungen an den genannten Standorten erhoben haben. Diese Personen werden hiermit aufgefordert, allfällige Einsprachen und Einwände innert 60 Tagen seit dieser Veröffentlichung geltend zu machen und beim Bundesamt für Energiewirtschaft, 3003 Bern, einzureichen.

Soweit sich die 1984/85 eingereichten Einsprachen gegen die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Sondierstollen an den drei Standorten richten, sind diese immer noch hängig. Der Bundesrat wird darüber mit dem Entscheid über die vorliegenden Anträge der NAGRA befinden.

7. März 1989

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

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