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88.081

Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau

vom 21. Dezember 1988

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren.

wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über den Rebbau mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Dezember 1988

8-785

9 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.I

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

253

Übersicht Der Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1369) läuft am 31. Dezember 1989 aus.

Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines neuen Beschlusses hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Probleme der schweizerischen Weinwirtschaft zu überdenken. Die Arbeitsgruppe beendete ihre Arbeit im Juli 1987. Vorgeschlagen wird ein neuer Bundesbeschluss mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, der im wesentlichen folgendes vorsieht: a. die Beibehaltung des Rebbaukatasters in seiner heutigen Form (Pflanzverbot für Reben ausserhalb der Rebbauzone, Rodungspflicht für widerrechtlich gepflanzte Reben); b. verschärfte Massnahmen zur Qualitätsförderung: - Festsetzung eines natürlichen Mindestzuckergehaltes für die Weinherstellung, - Einteilung der Traubenmoste in drei Kategorien gemäss den qualitativen Mindestanforderungen, die für die verschiedenen Bezeichnungen notwendig sind und - Festsetzung der Mindestanforderungen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung durch den Bundesrat; c. die Ernennung von regionalen, interprofessionellen Kommissionen durch den Bundesrat, die mit der Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Verhinderung von Ernteüberschüssen beauftragt werden; d. die Möglichkeit - entweder auf Vorschlag der regionalen Kommissionen oder bei Massnahmen des Bundes zur Marktsanierung - die eingekellerte Menge zu begrenzen, falls diese das Marktgleichgewicht gefährdet; e. die Möglichkeit zur periodischen Anpassung eines Teils der Einfuhrkontingente auf der Grundlage eines Versteigerungssystems.

Der neue Beschluss bezweckt, die aktuelle Rebfläche zu erhalten und die Produktion von Qualitätstrauben, unter Beachtung der Aufnahmefähigkeit des Marktes, zu fördern. Damit soll den Weinbauern ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Obschon der Bund unter gewissen Voraussetzungen intervenieren kann, wird im neuen Beschluss der Forderung nach mehr Eigenverantwortung der Rebund Weinbauorganisationen Rechnung getragen.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Einleitung

Die Bundesbeschlüsse über Massnahmen zugunsten des Rebbaues von 1958 (AS 1959 139), 1969 (AS 7970 48) und 1979 (AS 1979 1369) haben das Landwirtschaftsgesetz sinnvoll ergänzt.

Die darin vorgesehenen Massnahmen haben die Produktion von inländischen Qualitätsweinen gefördert und eine bessere Anpassung des Angebotes an die Marktbedürfnisse ermöglicht. Die Beschlüsse erzielten die gewünschte Wirkung und die Rentabilität des Rebbaues konnte während ihrer Anwendungsdauer im allgemeinen gesichert werden.

Die Gültigkeit des Beschlusses vom 22. Juni 1979 läuft am 31. Dezember 1989 aus. Seine Massnahmen müssen mit Ausnahme der Erneuerungsbeiträge für Rebberge aber weitergeführt und sogar verstärkt werden, um die Erhaltung unseres Rebbaues zu gewährleisten und um den Winzern ein angemessenes Einkommen zu sichern. Das Pflanzverbot für Reben ausserhalb der Rebbauzone ist deshalb beizubehalten und die Qualitätsförderung' noch zu verstärken. Es drängt sich zudem eine weitere Massnahme zur Verhütung allfällig drohender Überschüsse auf. Ein System, das eine Überschussituation, wie sie nach den aussergewöhnlichen Ernten 1982 und 1983 entstand, in Zukunft verhindert, erfordert aber mehr Eigenverantwortung der Branche.

Zudem soll die Möglichkeit zur Verteilung eines Teils der Einfuhrkontingente auf der Grundlage eines Versteigerungssystems geschaffen werden, dessen Erlös in den Rebbaufonds fliessen würde.

12

Wirtschaftliche Bedeutung des Rebbaues

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Bereinigter Endrohertrag

14000ha sind mit Reben bepflanzt. Es handelt sich im allgemeinen um leichte Böden mit starker Neigung, die, von einigen örtlichen Ausnahmen abgesehen, für andere Kulturen ungünstig sind. Der intensive Rebbau verlangt sorgfältige Pflege durch qualifizierte Arbeitskräfte. In einer wirtschaftlich ausgeglichenen Situation können heute 2-4 ha genügen, um die Existenz eines Rebbauern und seiner Familie zu sichern. Vielen gemischten Betrieben ermöglicht der Rebbau ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Einkommen.

Der Rebbau ist im Mittel mit 6 Prozent am bereinigten Endrohertrag der Landwirtschaft beteiligt (Mittel 1975/1984: 444 Mio. Fr.). In klimatisch bedingten Ausnahmejahren (1982) kann dieser Wert 9 Prozent erreichen. In bestimmten Kantonen liegt der Anteil des Rebbaues noch bedeutend höher: z. B. im Kanton Wallis beträgt er ungefähr 60 Prozent des landwirtschaftlichen Endrohertrages. Der Rebbau nimmt eine wichtige Stellung im Produktionsbereich Pflanzenbau ein, erzielt er doch den höheren mittleren Endrohertrag als der Getreide-, Gemüse- oder Obstbau (vgl. Anhang, Tabelle 1).

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122

Anzahl Betriebe - Rebfläche je Betrieb

Strukturell entwickelte sich die Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe mit Reben wie folgt:

Entwicklung der Anzahl Rebbaubetriebe und der Rebbaufläche Jahr

1905 1939 1955 1965') 1969') 1975 » 1980') 1985»

Betriebe

69247 45865 38101 25 117 23061 20 286 -19753 19340

;

Tabelle l

Gesamtfläche ha

24800 10516 11498 10332 10576 11 563 12303 13412

'' Gartenbaubetriebe nicht inbegriffen.

Quelle: Bundesamt für Statistik

Die allgemeine Tendenz der Landwirtschaft - zahlenmässige Abnahme der Betriebe und Zunahme der durchschnittlichen Fläche je Betrieb - zeigt sich auch im Rebbau (Tabelle 1). Dennoch bleibt diese Rebfläche relativ gering: von den 19 340 Rebbaubetrieben, die 1985 erfasst wurden, hatten 13 956 (72%) eine Fläche von 5000 m2 und weniger.

1985 : Durchschnittliche Rebfläche je Betrieb in den einzelnen Kantonen (in Aren) Tabelle 2

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Kanton

'Durchschnittliche Rebfläche

Zürich Bern Basel-Landschaft ..'...

Schaffhausen St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Freiburg Waadt Wallis Neuenburg

70 120 47 72 61 115 53 103 95 163 43 146

.

Kanton

Durchschnittliche Rebfläche

Genf Tessiti

450 36

Schweiz

69

Quelle: Bundesamt für Statistik

Wie alle Durchschnittswerte sind die Ergebnisse der Tabelle 2 vorsichtig zu interpretieren. In Wirklichkeit ist die durchschnittliche Rebfläche je Betrieb niedriger, da die kleinsten unter ihnen (Betriebe mit weniger als 1000 m2) nicht erfasst wurden. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass sich die Betriebe mit den grössten Rebflächen in der Westschweiz befinden, angeführt vom Kanton Genf mit einer durchschnittlichen Rebfläche von 450 a, über den Kanton Waadt mit 163 a zum Kanton Neuenburg mit 146 a. Im Tessin (36 a) und im Wallis (43 a) sind die Rebflächen je Eigentümer am bescheidensten. Diese Unterschiede zeigen, wie verschieden die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen von einem Weinbaukanton zum andern sein können. Während in gewissen Gegenden (Genf, Waadt und in geringerem Masse in der deutschsprachigen Schweiz) der Rebbau zur Haupttätigkeit des Bewirtschafters wird, ist er in anderen Regionen (Wallis, Tessin) meistens eine Ergänzung anderer landwirtschaftlicher (Obst-, Gemüseanbau usw.) oder nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten (Arbeiter, Angestellte, Freierwerbende).

] 123

Entwicklung der Rebfläche und des Sortenbestandes

Tabelle 2 im Anhang zeigt die Entwicklung der Rebfläche seit 1970. Die Zunahme der Rebfläche zwischen 1980 und 1987 von 58 597 a entspricht vermutlich nicht der Wirklichkeit. 1984 überprüfte der Kanton Wallis seine Rebfläche; die Fläche lag 400 ha unter dem damaligen Wert, so dass sich eine statistische Korrektur aufdrängte. Die tatsächliche Zunahme dürfte deshalb ungefähr 98 500 a betragen. Die Betriebszählung, die das Bundesamt für Statistik 1985 durchführte, ergab niedrigere Werte, weil Betriebe mit weniger als 10 a nicht berücksichtigt wurden.

Die Entwicklung, die sich in den siebziger Jahren abzeichnete, hat sich bestätigt: der Rebbau in der Ostschweiz hat an Bedeutung gewonnen. Zwischen 1980 und 1987 nahm die Rebfläche um 30 000 a zu, wovon 12 200 a auf den Kanton Zürich entfielen. In der italienischsprachigen Schweiz konnte die Abnahme der Rebfläche, die zwischen 1958 und 1980 feststellbar war, gestoppt werden, so dass die Rebfläche in den letzten Jahren konstant blieb. In allen Kantonen der Westschweiz nahm die Fläche zu1). Die grösste Ausdehnung verzeichnete der Kanton Genf, vor den Kantonen Waadt und Wallis.

Die Entwicklung des europäischen Sortenbestandes ist in Tabelle 3 dargestellt.

') Statistische Korrektur des Kantons Wallis berücksichtigt.

257

Entwicklung des europäischen Sortenbestandes (in %) 1970

Deutschsprachige Schweiz . . .

Westschweiz . . .

Italienischsprachige Schweiz .

Schweiz

Tabelle 3

1980

1987

rot

weiss

rot

weiss

rot

weiss

82 25 97 38

18 75 3 62

74

26 72 1 61

69 33 98 42

31 67 2 58

28 99 39

Quelle: Obligatorische Weinerntedeklaration

In der Westschweiz wurden bei Anpflanzungen und Erneuerungen vermehrt rote Sorten berücksichtigt, während in der Deutschschweiz eine Zunahme der weissen Sorten zu verzeichnen ist. Im Tessin hat sich die prozentuale Verteilung kaum verändert.

Tabelle 3 im Anhang zeigt die Entwicklung der Pflanzbewilligungen (betrifft Parzellen, die bereits in der Rebbauzone sind) und der Neuaufnahmen in die Rebbauzone von 1979 bis 1986.

In den Mangeljahren von 1978 bis 1982 hat das Bundesamt für Landwirtschaft oder im Rekursfall das Volkswirtschaftsdepartement bzw. der Bundesrat 1886 Gesuche mit einer Fläche von 74 016 a für die Bepflanzung freigegeben. In den Überschussjahren von 1983 bis 1987 verminderte sich die bewilligte Fläche um ungefähr die Hälfte (1089 Gesuche, 38 603 a). Von 1978 bis 1987 mussten nahezu 1150 Gesuche, die 947 ha betrafen, abgelehnt werden, weil die an die Aufnahme in die Rebbauzone geknüpften Bedingungen nicht erfüllt waren. Die meisten Einsprachen, die der ablehnenden Entscheide wegen erhoben wurden, lehnten die höheren Instanzen ebenfalls ab.

Bei der Beurteilung, ob eine Parzelle in die Rebbauzone aufgenommen wird, werden nur technische Kriterien wie Neigung, Höhenlage, Exposition usw. berücksichtigt. Andere Gesichtspunkte (z. B. die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers oder des Weinmarktes) haben keinen Einfluss auf die Entscheidung.

Das Bundesamt für Landwirtschaft verfolgt seit 1983 eine restriktivere Bewilligungspolitik. Diese strengere Haltung hängt aber weniger mit der heutigen Lage des Weinmarktes, als mit vermehrten Gesuchen für Parzellen in Grenzregionen zusammen, die sich nicht unbestreitbar für den Rebbau eignen. Absatzprobleme bei anderen landwirtschaftlichen Produkten fördern diese Entwicklung, weil der Rebbau für viele Betriebe die letzte Möglichkeit ist, ihre Produktion zu diversifizieren.

124

Produktion

Die durchschnittliche Produktion von 1978 bis 1987 beträgt l 203 141 hl und hat im Vergleich zu derjenigen von 1968 bis 1977 (l 036 113 hl) um ungefähr 16 Prozent zugenommen. Die aufgrund der leistungsfähigen Rebsorten, der ver-

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besserten Anbaumethoden und der zunehmenden Rebfläche gestiegene Produktivität sowie die starken Produktionsschwankungen (1981: 84 Mio. l, 1982: 182 Mio. 1) genügen nicht, um eine solche Zunahme zu erklären. Verantwortlich für die Steigerung der mittleren Produktion und für die Überschüsse, die den Weinmarkt belasten, sind in erster Linie die während der Blütezeit aussergewöhnlich günstigen klimatischen Bedingungen der Jahre 1982-1987 (vgl. Anhang, Tabelle 4).

Als Folge der Überschussernten 1982 und 1983 fielen die Produzentenpreise.

Ohne diesen Preisrückgang hätte der Erlös in den meisten Rebbauregionen die Produktionskosten gedeckt. Diese schwankten 1987 zwischen 32 000 und 40 000 Franken je Hektare in den günstigsten Lagen (z. B. Deutschschweiz, Genf, Neuenburg, La Côte, nördlicher Teil der Waadt) und 47 000-67 000 Franken je Hektare in den steilsten Lagen 1 '.

Um die Auswirkungen - Preisrückgang als Folge der Überschussernten 1982 und 1983 - auf das Einkommen der Rebbauern abzuschwächen, sah sich der Bund gezwungen, mittels der im Kapitel «Wirtschaftliche Massnahmen» aufgezählten Vorkehrungen ins Marktgeschehen einzugreifen. Seit 1984 empfehlen die Verantwortlichen der Weinwirtschaft den Rebbauern, der wiederholten «Grosszügigkeit der Natur» entgegenzuwirken und ihre Produktion mengenmässig zu beschränken.

Die Beibehaltung dieser Produktionsdisziplin ist auch in Zukunft notwendig, um die inländische Ernte der Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen. In Normaljahren würde eine Produktion von 1,1 kg/m 2 eine Ernte von ungefähr 120 Millionen Litern ergeben, was dem mittleren Konsumpotential von inländischen Weinen entspricht. Die Produktionsmenge in günstigen Jahren darf aber nicht einfach diesem Durchschnittswert entsprechen, weil sonst kleine Ernten nicht mehr durch überdurchschnittliche Ernten aufgefangen werden könnten, d. h. der Konsum von Schweizer Wein würde tendenziell immer mehr zurückgehen.

Ein Vergleich der mittleren Erträge je m2 der Schweiz mit denen anderer Rebbauländer wie Frankreich, Italien und Spanien ist aus folgenden Gründen nicht aussagekräftig: - in der Schweiz werden hauptsächlich Weine aus weissen Sorten produziert, die im allgemeinen eine höhere Produktivität aufweisen als rote, - die Chasselas-Traube ist unsere Hauptsorte. Sie ist dafür bekannt, dass die Erträge
zwischen 400 g/m2 und 3,6 kg/m2 variieren können, - die inländische Produktion deckt im Durchschnitt 40 Prozent des Gesamtverbrauchs von Wein (95% bei den Weissweinen und 20% bei den Rotweinen, Industrieweine nicht Inbegriffen), während die wichtigsten Rebbauländer einen Überschuss an Wein produzieren, - unsere Produktionskosten - je nach Rebbauregion bis viermal höher als die ausländischen - zwingen unsere Rebbauern, etwas mehr je Flächeneinheit zu produzieren, um konkurrenzfähig zu sein.

') Erhebung der Eidgenössischen Kommission zur Ermittlung der Produktionskosten der Trauben und des Weines.

259

Unser Ziel bleibt jedoch ein für den Konsumenten günstiges Preis-QualitätsVerhältnis. Wir verzichten deshalb darauf, einen Mengenvergleich mit fragwürdiger Aussagekraft anzustellen. Zur Information haben wir im Anhang Tabelle 5 die Weissweinerträge der letzten zehn Jahre zusammengefasst.

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Einfuhr

Die durchschnittliche Weineinfuhr1) hat von 1968-1977 (1830261hl) bis 1978T1987 (l 978 257 hl) um 8 Prozent zugenommen. Da das inländische Weinangebot die Eröffnung von zusätzlichen und ausserordentlichen Kontingenten bestimmt, sind die jährlichen Schwankungen beträchtlich. Im Vergleich zur vorangegangenen Zehnjahresperiode ist aber die Zunahme rückläufig, weil aufgrund der Lage auf dem inländischen Weinmarkt keine neuen Aufstockungen gewährt wurden. Des angewendeten Einfuhrsystems für Rotwein in Flaschen wegen - keine strenge Kontingentierung, aber Zollzuschlag für Mengen, die das Kontingent von 150000hl überschreiten - ist besonders dieser Einfuhrposten für die obgenannte Zunahme verantwortlich.

Anderseits ist hervorzuheben, dass im Laufe des letzten Jahrzehnts die eingeführten Weine 63 Prozent des Gesamtangebotes ausmachen (80% bei den Rotweinen und 21% bei den Weissweinen). Diese Zahlen müssen aber vorsichtig beurteilt werden, da insbesondere bei den Weissweinen aufgrund der Mangeljahre und der in der Statistik aufgeführten Industrieweine (1986 rund 60% der eingeführten Weissweine) die mittlere Einfuhr ein falsches Bild ergibt.

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Konsum

Von 1978/79 bis 1983/84 verzeichnete der Gesamtkonsum in- und ausländischer Weine einen regelmässigen Aufwärtstrend. Seither hat er sich aber stabilisiert. Der Konsum hat von 1978/79 (287 Mio. 1) bis 1987/88 (318 Mio. 1) um ungefähr 11 Prozent zugenommen.

Der Konsum inländischer Weine unterliegt, wie die Produktion, grossen Schwankungen. Als Folge der Mangeljahre 1981/82 und 1982/83 ging er von 110 Millionen Liter (1979/80) auf 85 bzw. 87 Millionen Liter zurück. In den folgenden Jahren stieg er kontinuierlich an und erreichte 1987 den Höchstwert von 140 Millionen Liter. Der Konsum 1987/88 betrug 134 Millionen Liter (vgl Anhang, Tabelle 6). Für die inländischen Weine bedeutet dies eine erfreuliche Entwicklung, umsomehr als in den letzten Jahren der Gesamtkonsum konstant blieb, auch wenn gewisse Weine zu Tiefstpreisen abgesetzt wurden. Der erhöhte Anteil der Inlandweine am Gesamtkonsum deutet auf eine erfreuliche Zukunft des einheimischen Rebbaues hin. Voraussetzung ist jedoch, dass zukünftig das Marketing zugunsten der Schweizer Weine noch effizienter gestaltet wird.

') Süssweine, Weinspezialitäten, Mistellen, Schaumweine sowie Reisenden- und Grenzverkehr nicht Inbegriffen.

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Vergleicht man das Zehn-Jahres-Mittel der Inlandproduktion (120 Mio. 1) mit demjenigen des Konsums (109 Mio. 1), könnte man ohne weiteres auf strukturelle Überschüsse schliessen. Bei einer genauen Analyse des Datenmaterials erweist sich aber eine solche Schlussfolgerung als unhaltbar. Die Berechnungen des mittleren Verbrauchs inländischer Weine werden oft dadurch verfälscht, dass in Mangeljahren die Produktion die Nachfrage nicht zu decken vermag.

Berücksichtigt man nur die Entwicklung seit 1983, in welchen die angebotene Menge Wein erstmalig wieder die Nachfrage überstieg, ist ein mittlerer Konsum von 123 Millionen Liter festzustellen. Es bleibt aber dennoch festzuhalten, dass wir bei den Weissweinen die Grenze zu strukturellen Überschüssen erreicht haben.

Sollte sich der Marktanteil inländischer Weine am Gesamtkonsum nicht bestätigen, müssten - unter Berücksichtigung der grossen Ernteschwankungen, die kurzfristig ein Überangebot bedingen - mengenbegrenzende Massnahmen in Betracht gezogen werden.

In den kommenden Jahren müssen die Anstrengungen dahin gehen, den Anteil Inlandwein am Gesamtkonsum über der 40-Prozent-Schwelle zu festigen, was insbesondere von folgenden Faktoren abhängt: - Qualität unserer Weine, - effizientes Marketing, - Konkurrenzfähigkeit gegenüber den importierten Weinen.

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Qualitative Massnahmen

Die Qualitätsförderung ist ein ständiges Anliegen der schweizerischen Weinwirtschaftspolitik. Um dieses Ziel zu erreichen, bedurfte es. zahlreicher Massnahmen, die kurz wie folgt zusammengefasst werden können: - Einführung des Rebbaukatasters, um die Reben unter Berücksichtigung regionaler Verhältnisse in den geeigneten Lagen zu erhalten, - Verpflichtung, ausserhalb der Rebbauzone gepflanzte Reben zu roden, - Förderung der Qualitätskontrolle bei der Ernte, - Einführung des Verzeichnisses der Rebsorten und der Veredlungsunterlagen.

Ab 1980 wurden zwei zusätzliche Massnahmen eingeführt: die obligatorische Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität und die Deklassierung von Traubenposten, die den natürlichen Mindestzuckergehalt nicht erreichen, so dass daraus nur noch Weissweine oder Rotweine ohne weitere Bezeichnung hergestellt werden können. Es blieb den Kantonen nach Anhören der Berufsorganisationen vorbehalten, die entsprechenden Verordnungen zu erlassen.

Es zeigte sich, dass der Mangeljahre und der defizitären Produktion wegen die Anwendung der beiden zuletzt genannten Massnahmen bis 1982 auf Widerstand stiess. In dieser Mangelsituation hätte die Einführung von hohen Mindestzuckergehalten die Marktsituation zusätzlich verschärft. Aus denselben Gründen fielen auch die Abstufungsskalen für die Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität nicht genügend scharf aus, so dass sie nur einen geringen Einfluss auf das Verhalten der Rebbauern hatten.

261

Seit 1984 hat sich die Situation grundlegend verändert; unter dem Einfluss der Rekordernten erkannten die Kantone und die Berufsverbände die Notwendigkeit, diese beiden Massnahmen konsequent anzuwenden. Es war in der Folge für den Rebbauern nicht mehr möglich, die Erträge zu steigern, ohne den Faktor Qualität zu berücksichtigen. Die sehr strenge Preisabstufung bestrafte alle, die zu hohe Erträge je Flächeneinheit anstrebten.

Diese qualitativen Massnahmen müssen in Zukunft aufrecht erhalten und ausgebaut werden, da sie zu einer besseren Übereinstimmung von Produktion und Aufnahmefähigkeit des Marktes beitragen.

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Wirtschaftliche Massnahmen

Obschon der Bundesbeschluss von 1979 zur Erhaltung der Weinwirtschaft beigetragen hat, erforderte die Marktlage nach den Ernten 1982 und 1983 zusätzliche Massnahmen, die gestützt auf das Weinstatut vom 23. Dezember 1971 (SR 916.140) beschlossen wurden.

Der Bundesrat genehmigte im Dezember 1983 die Verordnung über einen Beitrag an die Lagerungskosten der überschüssigen Weine der Ernten 1982 und 1983 (SR 916.145.12). 1984 wurden 95 Millionen Liter überschüssiger Wein in den Kellern blockiert. Der Bund übernahm die Lagerhaltungs- und Zinskosten von ungefähr 32 Millionen Franken. Die Lagerungsmassnahmen rechtfertigten sich, da nach der vorangegangenen Mangelperiode nicht die gleichen Fehler, die 1976 und 1979 gemacht wurden, wiederholt werden sollten. Damals hatte man eine gewisse Menge Weinmost dem Markt entzogen, die dann in den folgenden Jahren fehlte. Diese im Weinstatut vorgesehene Massnahme verhinderte einen vollständigen Preiszerfall auf dem Weinmarkt, wurde aber 1985 nach einer weiteren Grossernte nicht mehr erneuert. 1984 und 1985 wurde ein Kredit von insgesamt l Million Franken für eine Informationskampagne zugunsten des Rebbaues und der Schweizer Weine genehmigt. Das Ergebnis war eine Zunahme des Verbrauchs der inländischen Weine auf Kosten der ausländischen.

Zur Entlastung des Marktes werden seit 1984 alkoholfreie Verwertungsmassnahmen durchgeführt. Die Grundlage für 1984 und 1985 waren jährliche Verordnungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. 1986 verabschiedete der Bundesrat das Fünfjahresprogramm zur Sanierung der Weinwirtschaft, das - sofern die Produktion dem Verbrauch angepasst wird - die alkoholfreie Verwertung eines Teils der Ernte fördert. Zwischen 1984 und 1987 wurden 348 000 hl Most zu Traubensaft oder Sauser verarbeitet und 2 585 000 kg Tafeltrauben vermarktet. Die Gesamtkosten dieser Massnahmen betrugen rund 113,5 Millionen Franken oder 28,4 Millionen Franken pro Jahr. Diese hohen Beiträge dienen der Verbilligung der inländischen Produkte, damit diese mit den ausländischen konkurrieren können.

Neben der alkoholfreien Verwertung beinhaltet das Fünfjahresprogramm die industrielle Verwertung eines Teils der überschüssigen Weine, die Exportförderung durch Informationskampagne und die Beteiligung an einer Informationskampagne in der Schweiz, die von regionalen Propagandaorganisationen durchgeführt wird. Diese Massnahmen sollen dazu beitragen, den Weinmarfct jährlich 262

um 13 Millionen Liter Most und Wein zu entlasten (alkoholfreie Verwertung: 9-10 Mio. 1; industrielle Verwertung: 3,5 Mio. 1); gesamthaft beträgt die Entlastung in fünf Jahren also 65 Millionen Liter. Diese Menge entspricht den Weissweinen, die von 1978 bis 1982 aufgrund ausserordentlicher Kontingente eingeführt wurden. Die restlichen Überschüsse (25 Mio. 1) müssen die Produzenten selber durch freiwillige Mengenbegrenzungen bis 1990 abbauen. Diese Aktionen, die sich gegenseitig ergänzen, sollen die Sanierung der Weinwirtschaft bis 1990 ermöglichen.

Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf 190 Millionen Franken-und gehen zu Lasten der Rückstellung «Rebbaufonds». Diese Rückstellung, die durch die Zollabgaben auf ausländischen Weinen und Mosten sowie die Zollzuschläge für rote Flaschenweine geäufnet wird, dient der Kostendeckung der vom Bund getroffenen Massnahmen zugunsten des Rebbaues und des Absatzes von Rebbauprodukten.

13

Ergebnisse des Vorverfahrens

Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1} sah die Einführung des Rebbaukatasters vor, der die geeigneten Gebiete (Rebbauzone) für die Weinproduktion abgrenzt. Dieses Gesetz beschränkte die Massnahmen, die vom Bund zugunsten des Rebbaues getroffen wurden, auf die im Rebbaukatasters liegenden Gebiete, untersagte aber nicht das Anpflanzen von Reben ausserhalb der Rebbauzone. Dies führte zu Missbräuchen und der Bundesrat sah sich in seinen Botschaften vom 11. Februar 1958 (BB1 1958 l 440), 24. Februar 1967 (BB1 1967 l 564), 12. Februar 1969 (BB1 1969 l 241) und 22. November 1978 (BB1 1978 II 1677) gezwungen, das Landwirtschaftsgesetz zu ergänzen: das Pflanzen von Reben ausserhalb der Rebbauzone wurde verboten.

Im weiteren wurde auch die Förderung der Qualitätsproduktion zur besseren Anpassung des Rebbaues an die Marktbedürfnisse befürwortet. Erste Vorschriften in diesem Sinne sind bereits in den Bundesbeschlüssen vom 6. Juni 1958 und 10. Oktober 1969 enthalten.

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1979 - Festhalten am Verbot, Reben ausserhalb der Rebbauzone anzupflanzen; Bezahlung der Ernte nach ihrer Qualität; Deklassierung von Weinen, die den von den Kantonen festgesetzten Mindestzuckergehalt nicht erreichen, zu Weiss- und Rotwein ohne weitere Bezeichnungen - trug ebenfalls dazu bei, dass sich die Weinwirtschaft endgültig in Richtung Qualitätsproduktion entwickelt hat. Die Zunahme des Konsums inländischer Weine veranlasst uns, an dieser Politik festzuhalten.

Die qualitätsfördernden Massnahmen allein waren aber unzureichend, um eine Anpassung der Produktion an die Aufnahmefähigkeit des Marktes zu gewährleisten. Eine ununterbrochene Folge von klimatisch günstigen Jahren seit 1982 (mit den beiden Rekordernten 1982 und 1983) hat das Gleichgewicht auf dem schweizerischen Weinmarkt empfindlich gestört, so dass sich der Bund gezwungen sah, mittels kostspieligen Sanierungsmassnahmen ins Marktgeschehen einzugreifen. Auch die Rebbauern und Einkellerer mussten finanzielle Einbussen in Kauf nehmen.

263

Die Massnahmen, die 1979 getroffen wurden, müssen deshalb weitergeführt und ergänzt werden. Wie die vergangene Periode gezeigt hat, reagiert die Weinwirtschaft auf Marktschwankungen sehr empfindlich. Eine Folge von überdurchschnittlichen Ernten kann das Gleichgewicht auf dem inländischen Weinmarkt gefährden, so dass eine Sanierung nur dank gesetzlich vorgesehenen, aber kostspieligen Massnahmen erfolgen kann.

; Daher müssen die Einfuhrbeschränkungen beibehalten werden, damit die eingeführten Weine nur beschränkt Druck auf den inländischen Weinmarkt ausüben. Die Vorzugsstellung der Inländweine erfordert jedoch gewisse Produktionsbeschränkungen. Nur durch qualitative und quantitative Beschränkungsmassnahmen werden wir die Lage auf dem Weinmarkt stabilisieren und eine Situation wie sie nach den Rekordernten 1982 und 1983 entstand, vermeiden können.

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Stellungnahme der Arbeitsgruppe

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernannte am 23. Mai 1986 eine Arbeitsgruppe, die beauftragt wurde, die gegenwärtigen weinwirtschaftlichen Probleme zu studieren. Die Arbeitsgruppe, die von Roland Kurath, Vizer direkter des Bundesamtes für Landwirtschaft, geleitet wurde, befürwortete einstimmig die Revision des Bundesbeschlusses von 1979. Ihre Schlussfolgerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: /. Rebbaukataster: - Beibehaltung des Rebbaukatasters in seiner heutigen Form (Pflanzverbot für Reben ausserhalb der Rebbauzone). Für die Beurteilung einer Parzelle und die Erteilung der Pflanzbewilligung sollen nur technische Kriterien berücksichtigt werden; - Einführung eines Moratoriums für den Rebbaukataster wird abgelehnt; - Einführung einer Bestimmung, die die Ausdehnung der Rebbauzone in die Bauzone verhindert; - Festhalten an der Abweichung vom Pflanzverbot für Reben ausserhalb der Rebbauzone, falls ein Besitzer oder Pächter sonst keine Reben besitzt; anstelle der bisherigen Regelung (400 m2) ist die tolerierte Fläche auf 200 m2 zu begrenzen. Einführung einer Ausnahmebestimmung, um die Produktion von virusfreien Edelreisern zu ermöglichen; - Festhalten an der Rodungspflicht für widerrechtlich gepflanzte Reben.

2. Erneuerungsbeiträge für Rebberge: ' - Beibehaltung der Erneuerungsbeiträge für Reben in Steillagen und auf Terrassen sowie der Beiträge bei Güterzusammenlegurigen und Arrondierungen; - Einführung von Beiträgen, um bei aussergewöhnlichen Winterfrostschäden die Erneuerung von Reben in Lagen mit geringer Neigung zu ermöglichen.

3. Lenkung des Rebsortenbestandes: Beibehaltung der Bewilligungspflicht für die verwendeten Rebsorten.

264

4. Qualitätsförderung: Festsetzen eines natürlichen Mindestzuckergehaltes zur Weinherstellung sowie Einführung eines Systems, das die Traubenposten und Weine in drei Kategorien unterschiedlicher Qualität unterteilt; Einführung von höheren qualitativen Mindestanforderungen.

5. Anpassung der Erntemenge an die Nachfrage des Marktes: Schaffung von regionalen Kommissionen zur Regelung von möglichen Überschussproblemen und Einführung zeitlich limitierter Massnahmen zur Begrenzung der eingekellerten Weinmoste.

6. Periodische Anpassung der Einfuhrkontingente: Schaffung der gesetzlichen Grundlage, damit für die periodische Anpassung eines Teils der Einfuhrkontingente ein Versteigerungssystem angewendet werden kann.

131.1

Rebbaukataster

Obschon das Pflanzverbot für Reben ausserhalb der Rebbauzone der Handelsund Gewerbefreiheit sowie dem Eigentumsrecht widerspricht, ist die Massnahme aus unserer Sicht gerechtfertigt, da sie dazu beiträgt, das Angebot den Marktbedürfnissen anzupassen und die Erhaltung der Reben an den steilen Hanglagen zu sichern. Eine Aufhebung dieses Verbotes würde sämtliche Fortschritte, die seit 1958 erzielt wurden, auf einen Schlag zunichte machen.

Wir schlagen deshalb vor, den Rebbaukataster in seiner heutigen Form beizubehalten. Zusätzlich soll das Bundesamt für Landwirtschaft ermächtigt werden, den Kantonen Ausnahmen vom Pflanzverbot ausserhalb der Rebbauzone zu gewähren, um die Produktion von virusfreien Edelreisern zu ermöglichen.

Eine weitere neue Bestimmung soll den Ausschluss von Parzellen aus der Rebbauzone ermöglichen, insbesondere wenn diese sich in der Bauzone befinden und überbaut oder seit mehr als zehn Jahren nicht mehr mit Reben bepflanzt sind; der Ausschluss soll auch im Rahmen von Güterzusammenlegungen möglich sein. Das Bundesamt für Landwirtschaft würde auf Antrag des betroffenen Kantons entscheiden. Diese Massnahme soll eine bessere Anpassung des Rebbaukatasters im Rahmen des Raumplanungsgesetzes ermöglichen.

Ein totales Verbot für Neuanpflanzungen drängt sich für das nächste Jahrzehnt nicht auf. Obwohl der neue Beschluss den Anbau von neuen Reben nicht gezielt fördert, soll die Aufnahme von neuen Parzellen, sofern diese den im Weinstatut aufgeführten technischen Kriterien entsprechen, weiterhin möglich sein, um die heutige Rebfläche von rund 14 000 ha zu sichern.

In den letzten zehn Jahren wurden im Mittel 75,6 ha pro Jahr neu in die Rebbauzone aufgenommen. Zusätzlich wurde pro Jahr eine Fläche von durchschnittlich 37 ha, die bereits in der Rebbauzone klassiert war, mit Reben bepflanzt. Diese Ausdehnung der Rebbaufläche hat den Verlust infolge Überbauung kompensiert. In den letzten vier Jahren ist aber eine wesentlich geringere Ausdehnung festzustellen - eine Tendenz, die auch in Zukunft anhalten dürfte.

265

Ausserdem ist die strenge Beurteilung der mit der Prüfung,der Aufnahmegesuche betrauten Experten bekannt.

Das Verbot der Anpflanzung von neuen Reben ausserhalb der Rebbauzone entspricht also einer Notwendigkeit und dient der Erhaltung einer gesunden Weinwirtschaft. Ein Nichteinhalten des Verbots muss deshalb zwangsweise die Rodung widerrechtlich gepflanzter Reben zu Folge haben.

131.2

Erneuerungsbeiträge für Rebberge

Bei der Beurteilung der Erneuerungsbeiträge sind folgende Aspekte zu berücksichtigen : - sie tragen auf betriebswirtschaftlicher Ebene dazu bei, die Unterschiede zwischen den Erneuerungskosten in Steillagen und in Lagen mit geringer Neigung zu verringern, - sie dienen der Produktionslenkung, indem sie eine gewisse Steuerung und Beeinflussung der Sortenwahl und der Anbaumethoden erlauben, - sie erleichtern die Kontrolle der Rebbaufläche, - sie tragen der Erhaltung rebbaulich geprägter Landschaften bei.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens über eine vorzeitige Änderung des Rebbaubeschlusses äusserten sich die Kantone 1984 eindeutig gegen eine Streichung der Erneuerungsbeiträge. Gemäss Botschaft vom 25. Mai 1988 (BB1 1988 II 1333) über ein zweites Massnahmenpaket zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen fallen diese Beiträge aber in den Kompetenzbereich der Kantone. Deshalb schlagen wir vor, diese Beiträge zu streichen.

Analog dazu schlagen wir vor, auch die Beiträge im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen und Arrondierungen zu streichen. Damit soll verhindert werden, dass über Ausweichgesuche die erste Regelung umgangen wird. Die Streichung der Erneuerungsbeiträge ist auch im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451).

Der Vorschlag der Arbeitsgruppe in bezug auf Bundesbeiträge zur Erneuerung von Rebbergen, die von einem aussergewöhnlichen Winterfrost betroffen wurden, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Unserer Ansicht nach fallen sie - sofern Winterfrostschäden nicht zum Betriebsrisiko gehören - ebenfalls in den Kompetenzbereich der Kantone.

131.3

Lenkung des Rebsortenbestandes

Das mittlere Produktionspotential (1978-1987) von 1,2 Millionen Hektolitern, wovon ungefähr 60 Prozent Weiss- und 40 Prozent Rotweine, entspricht der Aufnahmefähigkeit des Marktes.

Der aktuelle Inlandweinkonsum von ungefähr 80 Millionen Liter Weisswein und 50 Millionen Liter Rotwein sowie die vertraglichen Bindungen mit dem Ausland, die eine Kürzung der Importkontingente kaum zulassen, erlauben wohl keine Änderung des Verhältnisses zwischen Weiss- und Rotwein, das wir heute mit unserem Sortenbestand haben.

266

Die inländische Produktion von Rot- und Rosewein deckt nur ungefähr 20 Prozent des Gesamtkonsums an Rotwein. Aus diesem Grund wäre der vermehrte Anbau von roten Sorten bei Neuanpflanzungen und Erneuerungen sicher erwünscht, sofern es die natürlichen Produktionsbedingungen und die Konkurrenzverhältnisse des Marktes zulassen. Deshalb sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, gestützt auf das eidgenössische Rebsortenverzeichnis ein kantonales Rebsortenverzeichnis zu erstellen und empfehlend oder zwingend auf den Sortenbestand Einfluss zu nehmen.

Im weiteren sind die Rechtstexte betreffend des eidgenössischen Sortenverzeichnisses, der Prüfung von neuen Rebsorten, der Produktion und der Einfuhr von Vermehrungsmaterial und die Möglichkeit für eine Zertifizierung zu überprüfen oder gegebenenfalls zu schaffen.

131.4

Qualitätsförderung

Unter Berücksichtigung der gegebenen, besonderen Produktionsbedingungen und der starken Konkurrenz durch ausländische Weine kann die Zukunft des inländischen Rebbaues nur durch qualitativ hochstehende Ernten und Weine gesichert werden. Die Qualitätsförderung bleibt also das vorrangige Ziel unserer Weinwirtschaft. In der Vergangenheit wurden folgende Entscheide in diesem Sinn getroffen: Einführung des Rebbaukatasters. Förderung der Weinlesekontrolle, Bezahlung der Ernte nach ihrer Qualität und Einführung eines natürlichen Mindestzuckergehaltes, der zur Herstellung von Weinen mit einer bestimmten Ursprungs-, Herkunfts- oder Sortenbezeichnung berechtigt.

Diese Massnahmen haben wesentlich zur Qualitätsverbesserung unserer Weine beigetragen. Es ist aber wichtig, einen weiteren Schritt in diese Richtung zu tun.

Deshalb schlagen wir die Einführung von drei zusätzlichen Massnahmen vor: Festsetzung eines natürlichen Mindestzuckergehaltes, der zur Herstellung von Weinen oder Getränken auf Weinbasis, die als solche verkauft werden, berechtigt; Einteilung der Weinmoste in drei Kategorien und Festsetzung der Mindestanforderungen für Weine, die unter einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung in den Handel gelangen dürfen.

Unter Berücksichtigung der Vielfalt unserer Rebberge und Weine, der Weinpreise und der unterschiedlichen Auffassungen in bezug auf die für eine Ernte festzulegenden Kriterien, um ansprechenden Qualitätswein zu erhalten, sind wir davon überzeugt, dass die grösstmögliche Kompetenz zur Festlegung von Qualitätslimiten den Kantonen zufallen muss.

Der Bund soll sich darauf beschränken, die Mindest'qualität für die drei Weinkategorien festzusetzen; deshalb soll der Bundesrat ermächtigt werden, den natürlichen Mindestzuckergehalt, der zur Weinherstellung berechtigt, und die minimalen Differenzen, die zwischen den verschiedenen Weinkategorien einzuhalten sind, im Weinstatut festzulegen. Folgende Werte könnten in Betracht gezogen werden: - Mindestgehalt für die Weinherstellung: 13,6 Prozent Brix (rund 55° Oe), - minimale Differenz zwischen den Kategorien: 0,8 Prozent Brix (rund 3° Oe).

267

Für Weissweine der verschiedenen Kategorien ergäbe dies folgende Mindestzuckergehalte: Kategorie 1: 15,2 Prozent Brix (62° Oe), Kategorie 2: 14,4 Prozent Brix (58,5° Oe) und Kategorie 3: 13,6 Prozent Brix (55° Oe).

Für Rotweine müssten diese Werte um mindestens ein Prozent Brix angehoben werden.

Zudem ist vorgesehen,, dass Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) produziert werden können, wobei der Bundesrat die diesbezüglichen Bedingungen festlegt. Bei der Ausarbeitung des Réglementes stützt sich der Bundesrat auf die Ratschläge einer eidgenössischen Kommission für AOC-Weine, die beauftragt wird, die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen in bezug auf AOC-Weine zu koordinieren. Bei dieser Massnahme geht es nicht darum, die Befugnisse und Kompetenzen der Kantone bezüglich Qualitätsproduktion einzuschränken, sondern es wird beabsichtigt, die Bemühungen der Kantone und Berufsorganisationen so zu koordinieren, dass unsere AOC-Weine bei den schweizerischen und ausländischen Konsumenten die entsprechende Anerkennung finden.

131.5

Anpassung der Ernte an die Aufnahmefähigkeit des Marktes

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben deutlich gezeigt, dass allein durch qualitätsfördernde Massnahmen die Überschussproduktion nicht verhindert werden kann. In Jahren mit klimatisch günstigen Bedingungen während der Blüte und der Traubenreife sind Erntemengen, die das Marktbedürfnis übersteigen und gleichzeitig den qualitativen Anforderungen genügen, ohne weiteres möglich. Je nach Situation können solche Jahre das Marktgleichgewicht empfindlich stören.

Obschon die Qualitätsförderung auch in Zukunft die wichtigste Massnahme zur Anpassung der Erntemenge an die Marktnachfrage bleiben soll, möchten wir im neuen Beschluss über ein zusätzliches Instrument verfügen, das uns erlaubt, schnell und wirkungsvoll mögliche Überschussproduktionen zu verhindern. Das Instrument trüge zudem dazu bei, die zu grossen Einkommensschwankungen der Rebbauern zu vermeiden.

Wir schlagen ein System vor, bei dem die Berufsorganisationen zur Lenkung der Weinwirtschaft miteinbezogen werden. Damit soll eine möglichst gute Anpassung unserer Produktion an die unterschiedlichen Gegebenheiten in unseren Rebbauregionen und deren Märkte erreicht werden. Obschon die vorgeschlagene Lösung nicht die Allgemeinverbindlichkeit von Organisationsbeschlüssen beinhaltet - die von vielen Organisationen angestrebt wird -, bedeutet sie doch einen Schritt in Richtung von mehr Eigenverantwortung für die Weinbranche.

Im neuen Beschluss beabsichtigen wir ein flexibles System zur Beschränkung der eingekellerten Menge einzuführen, das in erster Linie von der Branche selbst verwaltet wird. Der Bundesrat würde im Einvernehmen mit den Berufsorganisationen für jede der drei Rebbauregionen (Westschweiz, deutsch- und italienischsprachige Schweiz) eine regionale Kommission ernennen; Produzenten und Einkellerer wären darin paritätisch vertreten.

268

Diese Kommissionen wären beauftragt, die Lage der Weinwirtschaft zu beurteilen und Massnahmen zur Begrenzung der Produktion vorzuschlagen. Der Bundesrat würde den Tätigkeitsbereich und die Organisation der regionalen Kommissionen regeln sowie die Bedingungen für eine Erntebeschränkung festlegen.

Der Bundesrat würde nur auf Vorschlag der regionalen Kommissionen eine Mengenbegrenzung verordnen; diesbezügliche Vorschläge müssten zudem vorgängig den betreffenden Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet werden.

Falls aber der Bund zur Durchführung von wirtschaftlichen Massnahmen aufgefordert würde, könnte der Bundesrat selber eine Mengenbeschränkung verfüDer Vollzug und die Kontrolle der Mengenbegrenzung lägen bei den Kantonen, die von den regionalen Kommissionen unterstützt würden.

Der Bund übernähme 80 Prozent und die Kantone 20 Prozent der Kosten für die Kontrollmassnahmen. Weil der Rebbaufonds zur Deckung solcher Kosten bereits besteht und der Bund in Zukunft nur noch in ausserordentlichen Situationen Massnahmen zur Marktsanierung treffen muss, ist diese Verteilung vertretbar.

131.6

Periodische Anpassung der Einfuhrkontingente

Die Einfuhrregelung - insbesondere die periodische Kontingentsrevision - ist seit 1978 Thema zahlreicher Interventionen und Beratungen. Nach Diskussion der Vorschläge der Kommission Nell') (1980) und der Kommission Junod 2 ) (1985) musste die Arbeitsgruppe zu diesem Thema erneut Stellung beziehen.

Sie befürwortete die Einfuhrbeschränkung, die Bewilligungspflicht sowie die Bedingungen und Auflagen für die Zuteilung der Kontingente, schlug aber für die Anpassung der Einzelkontingente vor, ein Versteigerungssystem einzuführen. Wir stimmen einer solchen Lösung zu, denn - ein durchdachtes Versteigerungssystem kann die Dynamik der Importbranche in gewünschter Weise fördern und ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der «Sofa-Importeure» sein, - der administrative Aufwand für die Unternehmen und den Staat ist in einem Versteigerungssystem geringer als im Vergleich zu einem System, das auf Verteilungskriterien beruht, die die Einfuhrtätigkeit einer Firma berücksichtigen, - die gegenwärtigen Kontingentsrenten werden teilweise umgewandelt und gelangen in Form von Versteigerungserlösen in die Rückstellung «Rebbaufonds» - der inländische Rebbau profitiert also von einem Versteigerungssystem.

Nach eingehendem Studium der Vorschläge der Kommission Junod musste festgestellt werden, dass die vorgeschlagene Lösung aufgrund der zwischen ') Kommission aus Vertretern der interessierten Bundesämter, Präsident Dr. A. Nell, GS/EVD.

) Kommission aus Vertretern der Importeure, des Weinhandels, der Verteilerorganisationen und der Produzenten, Präsident R. Junod. alt Regierungsrat des Kantons Waadt.

2

269

1983 - Abgabe des Schlussberichtes der Kommission - und 1987 eingetretenen Änderungen, nicht mehr angewendet werden kann. Die Globalisierung der Aufstockungskontingente erlaubt es nicht mehr, in den Kellern festzustellen, ob die vorhandenen Weine über ein nationales oder ein Aufstockungskontingent eingeführt würden. Die von der Kommission Junod vorgeschlagenen Bewertungskriterien der Lager am 30. Juni und der Abfüllung können deshalb nicht mehr angewendet werden. Die Arbeitsgruppe hat vergeblich nach anderen Kriterien gesucht. Die Beibehaltung des Modells der Kommission Junod mit den zwei übriggebliebenen Kriterien (Verzollung und Geschäfte zu Lasten von Kontingenten Dritter) entspräche beinahe dem heutigen System; eine Lösung, der nicht zugestimmt werden kann.

Das Leistungssystem - Berechnung der Importkontingente aufgrund des Umsatzes mit Inlandwein - wurde ebenfalls besprochen. Wir lehnen es aus folgenden Gründen ab: - der Umsatz mit Iniandwein ist nur schwer quantifizierbar (auf welcher Handelsstufe sind die Mengen zu erfassen, bei der Produktion, beim Handel, beim Importeur?), - grosser administrativer Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch für den Staat, - reine Importfirmen müssten sich mit dem Inlandweinhandel befassen (zusätzliche Handelsstufe, bindende Verträge, Einfluss auf die Preise), - ein Leistungssystem ist nur für homogene Güter anwendbar, was beim Wein nicht der Fall ist.

Die Versteigerung eines Teils der Kontingente erfordert eine gesetzliche Grundlage. Aus diesem Grund schlagen wir vor, einen neuen Artikel in den Rebbaubeschluss aufzunehmen. Dieser Artikel muss die Grundlagen für das Versteigerungssystem enthalten sowie die Begrenzungen festlegen, um eine missbräuchliche Anwendung zu verhindern. Zur Bildung einer Versteigerungsmasse ist insbesondere vorgesehen, die Einzelkontingente um 5 bis 15 Prozent zu kürzen. Jeder Berechtigte hat dann die Möglichkeit, höchstens die dreifache Menge seiner Kürzung zu ersteigern. Ein Einzelkontingent darf aber höchstens 10 Prozent des eröffneten Gesamtkontingentes betragen. Die Einfuhrregelung wird in ihren Einzelheiten im Weinstatut umschrieben, das revidiert wird, sobald der neue Bundesbeschluss in Kraft ist. Eine spezielle Regelung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird zudem die Ausführungsbestimmungen für die
periodischen Versteigerungen eines Teils der Kontingente festlegen. Überdies weisen wir darauf hin, dass das kürzlich eingeführte Versteigerungssystem bei den Futtermittelimporten für die periodische Revision der Futtermittel-Kontingente die Bewährungsprobe bestanden hat (BB vom 5. Okt. 1984 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel; SR 916.112.218).

270

132

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

132.1

Allgemeines

Der Bundesrat hat am 24. Februar 1988 das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des neuen Bundesbeschlusses über den Rebbau einzuleiten.

Das Departement hat am 7. März 1988 den Entwurf und einen erläuternden Bericht den Kantonen, 13 politischen Parteien und 68 interessierten Organisationen zugestellt. 24 Kantone und Halbkantone, sieben Parteien und fast 60 Prozent der Organisationen haben ihre Meinung abgegeben. Ausserdem haben sich der Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft und die Beratende Kommission fìir die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes zum Entwurf geäussert.

Die Stellungnahmen beziehen sich hauptsächlich auf die im Bericht aufgeführten Punkte: - die Notwendigkeit zur Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979, - die Neuanpflanzungen und der Ausschluss aus der Rebbauzone, - die Erneuerungsbeiträge für Rebberge, - die Rebsorten, die Produktion und die Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie die Anerkennung, - die Qualitätsförderung und die Weinbezeichnungen, - die Anpassung der Ernte an die Aufnahmefähigkeit des Marktes und - die periodische Anpassung der Einfuhrkontingente durch ein Versteigerungssystem.

132.2

Stellungnahmen der Kantone, Organisationen und Parteien

132.21

Notwendigkeit zur Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979

Alle Kantone sowie die konsultierten Parteien und Organisationen anerkennen im allgemeinen die Notwendigkeit eines neuen Bundesbeschlusses über den Rebbau. Gesamthaft befürworten sie die Ziele des Entwurfs, vertreten aber unterschiedliche Meinungen in bezug auf die erforderlichen Mittel und Wege. Einige vertreten die Ansicht, dass die Eingriffe des Staates zu begrenzen sind und dass die Berufsorganisationen ihr Schicksal in erster Linie selber bestimmen sollen. Andere, weniger zahlreich, wünschen eine strengere Reglementierung; sie verlangen die Festlegung von klaren Bestimmungen und Begrenzungen im Bundesbeschluss.

Wir schliessen uns der Ansicht an, dass die Eingriffe des Staates auf das Notwendigste zu beschränken sind. Der Rebbau ist von der Natur abhängig und lässt sich nicht in einen zu engen Rahmen pressen. Deshalb müssen die gesetzlichen Grundlagen der Weinwirtschaft eine gewisse Flexibilität aufweisen, die eine Anpassung an verschiedene Sitiiationen erlaubt.

271

132.22

Neuanpflanzungen und Ausschluss aus der Rebbauzone

Die Beibehaltung des Verbotes, Reben ausserhalb der Rebbauzone zu pflanzen, wird einstimmig befürwortet.

Die Meinungen in bezug auf die Abweichung des Verbotes, die Grundeigentümern oder Pächtern, die keine Reben besitzen, die Anpflanzung einer gewissen Fläche für den Eigenbedarf gestattet, sind geteilt. Eine knappe Mehrheit empfiehlt die Beibehaltung der gegenwärtigen Fläche von 400 m2 und lehnt die vorgeschlagene Verkleinerung auf 200 m2 ab. Die Führung eines Registers für solche Pflanzungen durch den Kanton wird stärker abgelehnt; der notwendige administrative Aufwand zur Bewältigung dieser Aufgabe im Vergleich zum angestrebten Ziel wird als übertrieben beurteilt. Wir haben Verständnis für die ablehnende Haltung der Kantone, befürchten jedoch, dass diese Pflanzungen, falls keine obligatorische Bewilligungspflicht vorgesehen wird, ausser Kontrolle geraten könnten.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erhält die Möglichkeit, Pflanzungen ausserhalb der Rebbauzone zur Gewinnung von virusfreien Edelreisern zu bewilligen. Eine überwiegende Mehrheit stimmt diesem Antrag zu. Einzig die Kantone Tessin und Thurgau lehnen solche Ausnahmen ab. Sie befürchten Missbräuche und sind der Meinung, dass zur Gewinnung von virusfreien Edelreisern genügend geeignete Parzellen vorhanden sind, die sich in der Rebbauzone befinden. Mehrmals wird aber verlangt, diesbezügliche Ausnahmebewilligungen nur den Kantonen oder eidgenössischen Forschungsanstalten zu erteilen und nicht den Rebschulistenorganisationen. Da die Kantone für Fragen des Sortenbestandes zuständig sind, glauben wir, dass Ausnahmen nur mit ihrer Zustimmung bewilligt werden sollten.

Nach Ansicht der Mehrheit dürfen die auf solchen Parzellen produzierten; Trauben nur alkoholfrei verwertet werden. Bundesbeiträge für die Verwertung sind nicht vorgesehen.

Der Möglichkeit, Parzellen aus der Rebbauzone auszuschliessen, wird zugestimmt unter der Voraussetzung, dass diese sich in der Bauzone befinden und seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt wurden; zudem muss ein diesbezüglicher Antrag des Kantons vorliegen.

Der Ausschluss von Parzellen aus der Rebbauzone im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen wird ebenfalls befürwortet für Grundstücke, die sich ausserhalb des neuen Rebbauperimeters befinden. Die Möglichkeit zum Ausschluss von Parzellen
sollte unserer Ansicht nach auch für die Revision der Rebbaukatasterpläne einer Gemeinde angewendet werden können, falls der Kanton uns einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Eine solche Bestimmung dient einer zweckmässigen Güterregulierung.

132.23

Erneuerungsbeiträge für Rebberge

Eine Mehrheit befürwortet die Beibehaltung der Erneuerungsbeiträge für Reben in Hanglagen und auf Terrassen. Diese Massnahme darf nicht nur aus rebbaulicher Sicht beurteilt werden, denn sie dient ebenfalls der Erhaltung und dem 272

Schutz von gewissen Landschaften. Sie trägt aber auch der Erhaltung des Rebbaues in Gebieten mit schwierigen Produktionsbedingungen bei und ermöglicht, die unterschiedlichen Produktionskosten für Reben in Steillagen und auf Terrassen und für Reben in Lagen mit geringer Neigung teilweise auszugleichen.

Wie bereits in Ziffer 131.2 erwähnt, schlagen wir vor, diese Beiträge abzuschaffen.

132.24

Rebsorten, Gewinnung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial, Anerkennung

Alle konsultierten Kreise befürworten diese Bestimmungen, die den Kantonen einen grossen Ermessensspielraum geben.

Die Anerkennung von Vermehrungsmaterial soll fakultativ sein.

132.25

Qualitätsförderung und Bezeichnungen

Die Qualitätsförderung wird einstimmig als eine der wichtigsten Ziele des neuen Beschlusses bezeichnet. Es gibt aber gewisse Meinungsunterschiede in bezug auf die geeigneten Mittel.

Die Mehrheit hat in ihrer Stellungnahme die Einteilung der Moste bzw. der Weine in drei Kategorien begrüsstGewisse Kantone der deutschsprachigen Schweiz, unterstützt von einigen Organisationen und Parteien, lehnen den Vorschlag ab. Ihrer Meinung nach verliert der Ostschweizer Riesling x Sylvaner durch die Einteilung in die Kategorie 2 (Weine mit Herkunftsbezeichnung) sein Ansehen bei den Konsumenten.

Andere Kantone stimmen dem Drei-Kategorien-System zu, fordern aber, dass auf die Kategorie 2 verzichtet werden kann, falls der Mindestzuckergehalt dieser Kategorie demjenigen der Kategorie l gleichgestellt wird.

Falls das Drei-Kategorien-System eingeführt wird, verlangen die Kantone der deutschsprachigen Schweiz, dass der Ostschweizer Riesling x Sylvaner oder mindestens der Riesling x Sylvaner eines Kantons als Wein mit Ursprungsbezeichming anerkannt wird.

Obschon wir die Befürchtungen der deutschsprachigen Rebbaukreise verstehen, sind wir der Meinung, dass für eine Ursprungsbezeichnung die Kantonsgrenzen nicht überschritten werden sollten, um zu verhindern, dass der Konsument durch irreführende Angaben getäuscht wird. Für Rebberge, die sich auf dem Gebiet von verschiedenen Kantonen befinden, aber eine geografische, gut abgegrenzte Einheit bilden, sind Ausnahmen möglich. Dem zweiten Vorschlag - Anerkennung des Kantonsgebietes als Ursprungsbezeichnung - können wir zustimmen; diese Möglichkeit besteht übrigens heute schon. Wir stimmen dem Vorschlag in bezug auf den Verzicht der Kategorie 2 zu, sofern die obgenannten Bedingungen eingehalten werden.

Eine Mehrheit ist der Auffassung, dass der Bundesrat die Mindestgehalte an Zucker, die für die verschiedenen Kategorien erreicht werden müssen, in einer 273

Verordnung festsetzt. Eine Minderheit hingegen verlangt, dass die Mindestzukkergehalte, wenn nicht für alle Kategorien, doch mindestens für die Kategorie 3 im Bundesbeschluss aufgeführt werden.

Bei der Festsetzung der Mindestzuckergehalte gehen die Meinungen auseinander. Eine Mehrheit beurteilt die im Bericht vorgeschlagenen Werte für die Kategorie l und 2 als zu tief. Einstimmig wird empfohlen, den Mindestzuckergehalt, der zur Weinherstellung berechtigt, bei 13,6 Prozent Brix (55° Oe) festzulegen.

Für die Kategorie 2 schwanken die Vorschläge zwischen 14,2 Prozent und 15,2 Prozent Brix (58 und 62° Oe), für die Kategorie l zwischen 14,8 Prozent und 16 Prozent Brix (60 und 65° Oe).

Einige Kantone der Welschschweiz, der Tessin und einige Organisationen verlangen, dass der Bundesrat anstelle der Mindestzuckergehalte die minimalen Differenzen zwischen den verschiedenen Kategorien festlegt.

Eine Minderheit wünscht zudem, unterschiedliche Mindestzuckergehalte für rote und weisse Trauben einzuführen.

Die vorgeschlagene Lösung - Festlegung der minimalen Differenzen in einer Verordnung des Bundesrates - ist unserer Ansicht nach vertretbar. Sie erlaubt eine flexible Anwendung des Systems und gegebenenfalls eine rasche Anpassung an eine neue Situation. Die im Rahmen der Vernehmlassung unterbreiteten Vorschläge und die qualitativen Anforderungen in unseren Nachbarländern für vergleichbare Rebbaugebiete werden bei der Festsetzung der Mindestgehalte vom Bundesrat berücksichtigt.

Welchen Anteil der Kosten für die Weinlesekontrolle soll vom Bund übernommen werden? Eine überwiegende Mehrheit stimmt dem Vorschlag im 'Bericht zu, wonach der Anteil je nach Finanzkraft der Kantone 70-80 Prozent der Kosten beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere der Bund an einem reibungslosen Ernteablauf und an den Ernteergebnissen stark interessiert ist.

Der Bund verfügt zudem über einen Rebbaufonds zur Deckung derartiger Kosten, was bei den Kantonen nicht der Fall ist.

132.26

Anpassung der Ernte an die Aufnahmefähigkeit des Marktes

Die Einführung einer gesetzlichen Grundlage im neuen Bundesbeschluss, die gegebenenfalls die Begrenzung der Erntemengen erlaubt, ist unbestritten. Für die Mehrheit ist eine solche Massnahme nicht nur aus qualitativen Gründen gerechtfertigt.

Die Schaffung von regionalen Kommissionen, die beauftragt werden, die Lage der Weinwirtschaft zu beurteilen und Vorschläge zuhanden des Bundesrates auszuarbeiten, wird allgemein begrüsst. Diese Massnahme erlaubt es, den Berufsverbänden mehr Eigenverantwortung zu übertragen.

Einige Organisationen, Parteien und Kantone wünschen jedoch, dass die regionalen Kommissionen von den interessierten Organisationen selbst ernannt werden. Diese sollten auch das Reglement in bezug auf die Organisation und den Tätigkeitsbereich der Kommissionen ausarbeiten. Aus juristischer Sicht ist diese Lösung nicht möglich und kann deshalb nicht unterstützt werden.

274

Verschiedene Kantone und Organisationen der deutschsprachigen Schweiz verlangen eine Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der Kommissionen auf Fragen im Zusammenhang mit dem Rebbaukataster. Die Kantone Neuenburg und Wallis vertreten die Ansicht, dass die Kantone an den Beratungen der Kommissionen teilnehmen sollten, weil sie mit der Durchführung der von den Kommissionen beschlossenen Massnahmen beauftragt werden. Die Möglichkeit zur Schaffung von kantonalen Unterkommissionen wird von einigen Kantonen begrüsst.

Unserer Ansicht nach gehören Fragen im Zusammenhang mit dem Rebbaukataster nicht zum Aufgabenbereich der regionalen Kommissionen, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Einzig der Bund bietet Gewähr für eine gewisse Kontinuität bei der Katasterpolitik, die unabhängig von den besonderen ökonomischen Interessen einer Region gestaltet werden muss. Zur Beurteilung der Eignung einer Rebbauparzelle steht dem Bund zudem eine beratende Kommission zur Verfügung, die sich aus Vertretern des Rebbaus zusammensetzt.

Diese Kommission, bereits seit mehreren Jahren im Amt, verfügt über das notwendige Wissen, um die rebbauliche Eignung eines Grundstückes umfassend zu beurteilen. Die Änderung eines Verfahrens, das sich bis heute als sinnvoll und zweckmässig erwies, drängt sich nicht auf.

Wir stimmen hingegen einer stärkeren Integration der Kantone zu: die Vorschläge der regionalen Kommissionen sind ihnen vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten; auch die Bildung kantonaler Unterkommissionen ist zu befürworten.

Ein System zur Begrenzung der Erntemengen auf der Grundlage von Konsummonaten, die im Bundesbeschluss festzuhalten wären, wird im allgemeinen als zu kompliziert beurteilt. Zweifel werden angebracht in bezug auf die Durchführbarkeit, weil entsprechende Massnahmen für das jeweilige Rebbaujahr meist zu spät verfügt würden. Vorgeschlagen wird auch, die Bestimmungen über Interventionsmassnahmen im Reglement der regionalen Kommissionen festzulegen, und nicht im Bundesbeschluss. Dieser Ansicht können wir uns anschliessen, erlaubt ein solches System doch eine bessere Anpassung an besondere Situationen.

Andere - weniger zahlreich - fordern hingegen, die Ertragsbegrenzung je Flächeneinheit als dauernde Massnahme einzuführen. Wir lehnen den Vorschlag aus folgenden Gründen ab: die Massnahme ist
unflexibel und kaum vereinbar mit unserem Sortenbestand, da sie keine Anpassungen, die aufgrund des Witterungsverlaufs oder von Marktschwankungen notwendig wären, zulässt; die Massnahme erfordert einen grossen administrativen Aufwand und lässt einen grossen Spielraum für Missbräuche offen.

Nach Ansicht der Mehrheit dürfen Traubenposten, die die festgesetzte Menge überschreiten, nicht zu Wein verarbeitet und als solcher in Verkehr gebracht werden. Die Mehrheit schlägt vor, dass diese Trauben nur zur Herstellung von Traubensaft berechtigen.

Nach Ansicht der meisten Kantone ist eine Übernahme von 80 Prozent der Kosten für Massnahmen zur Ertragsbegrenzung durch den Bund angemessen. Einige verlangen sogar, dass der Bund die gesamten Kosten übernimmt, da es 275

sich um Ausgaben für wirtschaftliche Massnahmen handelt und in den Kantonen die gesetzlichen Grundlagen fehlen, um diese Ausgaben selber zu übernehmen. Die Organisationen und Parteien schliessen sich mehrheitlich der Meinung der Kantone an. Vorschläge gehen aber auch dahin, dass der Bund 50-70 Prozent der Kosten übernehmen oder ganz auf die Finanzierung verzichten soll.

132.27

Periodische Anpassung der Einfuhrkontingente durch ein Versteigerungssystem

Mit Ausnahme des Tessins und der Waadt befürworten die Kantone das Versteigerungssystem. Die Parteien und Organisationen vertreten unterschiedliche Meinungen.

Die direkt betroffenen Organisationen der Importbranche lehnen den Vorschlag ab, weil keine klaren Durchführungsbestimmungen vorliegen. Einige fragen sich, ob das Versteigerungssystem nicht unserer Handelspolitik widerspricht, insbesondere im Hinblick auf den Euromarkt 1992. Andere befürchten eine Verteuerung der importierten Weine. Vorgeschlagen werden auch eine Liberalisierung der Rotweineinfuhr und ein Leistungssystem, das auf der Übernahme von inländischen Weinen basiert.

Wir vertreten weiterhin die Meinung, dass ein ausgewogenes Versteigerungssystem die beste Möglichkeit ist, um die Verteilung der Einfuhrkontingente zu regeln. Deshalb schlagen wir vor, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, wenn die Situation es erfordert, ein solches System zur Verteilung der Kontingente anwenden kann.

132.3

Stellungnahme des Fachausschusses für die schweizerische Weinwirtschaft

Der Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft befürwortet die Weiterführung des Bundesbeschlusses und unterstützt im grossen und ganzen den Entwurf. Er bedauert hingegen, dass die Staatseingriffe im Entwurf zunehmen.

Die Bemerkungen der Kommission in bezug auf den Rebbaukataster, den Sortenbestand, die Einfuhr und Produktion von Vermehrungsmaterial und die Anerkennung haben wir berücksichtigt.

Dem Antrag des Fachausschusses, den Mindestzuckergehalt zur Weinherstellung durch den Bundesrat in der Lebensmittelverordnung festzulegen, können wir nicht zustimmen. Eine solche Bestimmung dient der Qualitätsförderung und l ist im Weinstatut festzuhalten.

Für Massnahmen zur Vermeidung von überschüssigen Ernten ist nach Ansicht des Fachausschusses die enge Zusammenarbeit mit den Berufsorganisationen, die dadurch mehr Eigenverantwortung übernehmen müssen, unbedingt notwendig. Ein System, das in einer bestimmten Marktsituation starre, vom Parlament festgesetzte Massnahmen erfordert (z. B. das Modell der Konsummonate), wird abgelehnt, da in einem solchen System die Entscheidungen nicht aufgrund einer umfassenden Analyse getroffen werden. Wir haben den Standpunkt des Fachausschusses im Rahmen der juristischen Möglichkeiten berücksichtigt.

276

-

Der Fachausschuss verlangt, die Verwendung des Rebbaufonds erneut zu prüfen: die Ausgaben, die über diesen Fonds abzugelten sind, sollten klar umschrieben und die Geldmittel sollten vermehrt von den Berufsorganisationen verwaltet werden, wie dies bereits im Fall des Reservefonds für Schlachtvieh geschieht.

Wir sind der Ansicht, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 46 des Landwirtschaftsgesetzes) eine effiziente Verwaltung des Rebbaufonds gewährleisten, setzen aber voraus, dass die allgemeinen Ausgaben zur Förderung des Rebbaus (Forschung, Güterzusammenlegungen, Berufsbildung usw.) die im Weinstatut aufgeführten Massnahmen, insbesondere die Absatzförderung rebbaulicher Produkte, nicht gefährden dürfen.

Eine andere unterschiedliche Auffassung betrifft die Einfuhrregelung. Der Fachausschuss lehnt das Versteigerungssystem ab und empfiehlt ein System anzuwenden, das den Vorschlägen der Arbeitsgruppe Junod entspricht, wobei eine gewisse Anpassung des Systems an die gegenwärtige Situation erforderlich wäre.

Wir können diesem Vorschlag nicht zustimmen, weil ein solches System schwerfällig ist, einen grossen administrativen Aufwand erfordert und zudem nur ein einziges Mal zur Revision der Einfuhrkontingente angewendet werden kann.

Ausserdem befürwortet der Fachausschuss, wie die Mehrheit der konsultierten Organisationen und Kantone, die Beibehaltung der Erneuerungsbeitrräge.

132.4

Stellungnahme der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes

Die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes befürwortet den neuen, auf zehn Jahre begrenzten Bundesbeschluss über den Rebbau. Sie beantragt die Einführung einer Bestimmung zur Förderung von umweltschonenden Anbaumethoden und die Beibehaltung der Erneuerungsbeiträge.

Die Mehrheit der Kommission beurteilt für die Qualitätsförderung die folgenden Mindestzuckergehalte als angebracht: 58° Oe für die Herstellung von Wein, 60° Oe für die Kategorie 2 und 64° Oe für die Kategorie 1.

Nach Ansicht der Mehrheit ist ein Versteigerungssystem ein geeignetes Mittel zur Verteilung eines Teils der Einfuhrkontingente. Anstelle des Kürzungssatzes von 5-15 Prozent, wie er im Entwurf vorgeschlagen wird, empfiehlt sie, die nationalen und globalisierten Einzelkontingente um 10-20 Prozent zu kürzen.

Die Kommission wünscht, analog der Arbeitsgruppe, eine klare Umschreibung der Kosten, die zulasten des Rebbaufonds fallen.

2

Besonderer Teil: Kommentar zum Entwurf des Beschlusses

Die entsprechenden Bestimmungen des geltenden Beschlusses sind in Klammern erwähnt.

277

1. Abschnitt: Zweck Art. l (neu) Absatz l gibt die angestrebten Ziele des Bundesbeschlusses über den Rebbau wieder.

Absatz 2 hält fest, dass beim Vollzug des Beschlusses (z. B. im Weinstatut) die Forderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes und der Raumplanung zu berücksichtigen sind. Insbesondere gilt dies bei der Aufnahme von neuen Parzellen in die Rebbauzone.

2. Abschnitt: Pflanzverbot und -bewilligung, Ausschluss aus der Rebbauzone Art. 2 Pflanzverbot und -bewilligung (Art. 1) Absatz l (1) entspricht demjenigen des gültigen Beschlusses: das Verbot der Neuanpflanzung ausserhalb der Rebbauzone wird weitergeführt. Absatz 2 (2) übernimmt die Aussage des geltenden Beschlusses. Absatz 3 (3 und 4) betrifft wie bisher - die Pflanzbewilligung.

Die Wahl der Rebsorte fällt in den Kompetenzbereich der Kantone. Absatz 4 (neu) gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, den Kantonen die Anpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone zur Gewinnung von virusfreien Edelreisern zu bewilligen. Die Bewirtschaftung solcher Parzellen kann auf die kantonale Dachorganisation der Rebschulisten übertragen werden. Die Trauben, die auf solchen Parzellen produziert werden, dürfen nur alkoholfrei verwertet werden.

Art. 3 (neu) Ausschluss aus der Rebbauzone Absatz l ermöglicht, gewisse Parzellen aus der Rebbauzone auszuschliessen. Bedingung ist aber, dass diese Parzellen nicht mehr mit Reben bestockt sind, sei es weil sie überbaut wurden oder in der Bauzone liegen, weil sie als schutzwürdig gelten im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz oder weil sie als Wald bezeichnet werden müssen im Sinne des Forstgesetzes. Das Bundesamt für Landwirtschaft beabsichtigt mit dieser Bestimmung in keiner Weise in die kantonalen, regionalen oder kommunalen Kompetenzen einzugreifen. Diese Bestimmung ist aber wünschenswert, damit die Forderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes bei der Revision der Rebbaukatasterpläne entsprechend berücksichtigt werden können.

Absatz 2 ermöglicht zudem den Ausschluss von Parzellen bei Güterzusammenlegungen oder bei der Revision der Katasterpläne einer Gemeinde.

Nach Absatz 3 erhält das Bundesamt für Landwirtschaft die Kompetenz, solche Entscheide zu treffen. In jedem Fall muss ein Antrag des betreffenden Kantons vorliegen.

278

3. Abschnitt: Rebsorten, Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial, Anerkennung Art. 4 (neu) Eidgenössisches Rebsortenverzeichnis Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut). Er führt die notwendige Rechtsgrundlage für die Erstellung des Rebsortenverzeichnisses ein und regelt neu die Kompetenzen in Sachen Prüfung von neuen Rebsorten und deren Aufnahme in das eidgenössische Rebsortenverzeichnis.

Art. 5 Kantonales Rebsortenverzeichnis Absatz l übernimmt die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 des Weinstatuts.

Er bildet für die Kantone die Grundlage zur Erstellung ihrer Sortenliste.

Absätze 2 und 3 werden aus dem geltenden Beschluss ohne Änderung übernommen (Art. 2).

Art. 6 (neu) Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial Dieser Artikel führt die Rechtsgrundlage ein, damit der Bundesrat die Erzeugung und die Einfuhr von Vermehrungsmaterial regeln und diese Tätigkeit gegebenenfalls der Bewilligungspflicht unterstellen kann.

Art. 7 (neu) Anerkennung Absatz l gibt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis, eine offizielle Kontrolle des Vermehrungsmaterials einzuführen. Es erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Finanzierung; die Prüfung und Anerkennung des Materials untersteht den Forschungsanstalten, die gewisse Kontrollaufgaben auf die Berufsorganisationen übertragen können (Abs. 2).

4. Abschnitt: Förderung der Qualität und Bezeichnungen Art. 8 (neu) Ernteaussichten Dieser Artikel wird aus dem Weinstatut übernommen (Art. 3), um die Rechtsgrundlage zu sichern.

Art. 9 Bezahlung der Weinernte (Art. 9 Abs. 2 und 3) Dieser Artikel regelt in einer neuen Fassung die Bestimmungen über die Bezahlung der Ernte nach ihrer Qualität.

Art. 10 Weinlesekontrolle (Art. 9 Abs. 1) Absatz l (l und 3) regelt in einer neuen Fassung die Bestimmungen über die Kontrolle der Reife, der Qualität und der Herkunft der Trauben. Aufgrund der Bestimmung von Artikel 2 sind die Resultate der Kontrolle dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen. Absatz 3 (neu) bestimmt den Anteil des Bundes an den Kosten der Weinlesekontrolle; der Absatz wird vom geltenden Weinstatut übernommen, wobei aber für die finanzstarken Kantone der Subventionssatz von 70 auf 60 Prozent reduziert wird.

279

Art. 11 (neu) Klassifikation der Moste Gemäss Absatz l werden die Moste und demzufolge die Weine aufgrund ihrer Qualität in drei Kategorien eingeteilt. Nur Ernteposten von guter Qualität können zu Qualitätsweinen verarbeitet werden. Diese Massnahme wird in Zukunft diejenige Minderheit von Produzenten vermehrt bestrafen, die Flächenerträge anstreben, die mit einer Qualitätsproduktion nicht vereinbar sind. Absatz 2 setzt fest, dass die Moste nach ihrer Qualität getrennt eingekellert und vinifiziert werden müssen.

, Art. 12 Mindestzuckergehalt (Art. 10) Der Bundesrat erhält gemäss Absatz l die Kompetenz, den Mindestzuckergehalt für Ernteposten, die zur Herstellung von Wein berechtigen, und die minimalen Differenzen in Prozent Zucker, die zwischen den verschiedenen Kategorien eingehalten werden müssen, festzusetzen. Absatz 2 bestimmt, dass die Kantone nach Anhören der Berufsorganisationen verpflichtet sind, für ihr Gebiet oder für eine Region den Mindestzuckergehalt für die Weine der Kategorie l und 2 festzulegen; die vom Bundesrat festgesetzten Minimalanforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

Absatz 3 erlaubt den Kantonen, auf die Kategorie 2 zu verzichten. In diesem Fall sind die vom Bundesrat festgesetzten minimalen Differenzen für die tieferen Kategorien zusammenzuzählen und den Mindestzuckergehalt für die Kategorie l festzulegen. Die Kantone können gemäss Absatz 4 für Weine, die unter einer speziellen kantonalen Bezeichnung in den Handel gelangen, höhere Mindestzuckergehalte festsetzen. Absatz 5 bestimmt, dass die Kantone ihre Mindestzuckergehalte vor der Ernte dem Bundesamt für Landwirtschaft mitteilen müssen.

Art. 13 (neu) Herkunftsbezeichnung Absatz l definiert die Herkunftsbezeichnung als den Namen einer Ortschaft, einer Region oder eines Landes, der einem Traubenmost oder Wein seinen Ruf gibt. Diese Definition entspricht Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen Auszeichnungen (SR 232.11). Erfordernisse für die Verwendung einer Herkunftsbezeichnung sind dann gegeben, wenn das Publikum (z. B. Konsumenten) beim Lesen der Bezeichnung in der Lage ist, sich gewisse Vorstellungen über _die qualitativen Eigenschaften des Produktes zu machen (Chasselas romand, Ostschweizer Riesling
x Sylvaner). Absatz 2 erläutert, welche Personen eine Ursprungsbezeichnung anwenden dürfen.

Art. 14 (neu) Ursprungsbezeichnung Absatz l definiert die Ursprungsbezeichnung als eine Herkunfts- oder gleichwertige Bezeichnung (Rebsortenbezeichnung für ein geographisch abgegrenztes Gebiet), die einen anerkannten Qualitätswein kennzeichnet. Das Produktionsgebiet und die Mischverhältnisse werden durch den Kanton festgelegt. Nach Absatz 2 müssen die Kantone bestimmen, wer eine Ursprungsbezeichnung anwenden darf. Sie können diese Bezeichnung auf kantonale Sammel- oder Rebsortenbezeichnungen ausweiten. Absatz 3 ermächtigt das Departement, auf Antrag 280

der Kantone, die Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen auszudehnen, sofern der betreffende Rebberg eine klar abgegrenzte, geographische Einheit bildet (z. B. Ursprungsbezeichnung Vully).

Art. 15 (neu) Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Absatz l ermächtigt die Kantone, die besonderen Bedingungen festzulegen, die zum Tragen einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung berechtigen, wobei die vom Bundesrat festgesetzten Mindestanforderungen eingehalten werden müssen. Absatz 2 schreibt vor, dass die Kantone bestimmen, wer eine solche Bezeichnung anwenden darf. In Absatz 3 sind diejenigen Bereiche aufgeführt, wo der Bundesrat Mindestanforderungen für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung vorschreibt. Diese Vorschriften sollen aber nicht dazu dienen, dem Bund mehr Kompetenzen zu erteilen; wegen den unterschiedlichen Verhältnissen in unseren Rebbergen und bei unseren Weinbezeichnungen dürfte eine solche Massnahme auf Bundesebene nicht realisierbar sein.

Ziel dieser Vorschriften ist in erster Linie die Harmonisierung der verschiedenen kantonalen Gesetze, damit die rechtliche Stellung und die Qualität unserer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung im Ausland anerkannt wird.

Art. 16

Eidgenössische Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Dieser Artikel sieht die Ernennung einer eidgenössischen Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung vor. Sie wird beauftragt, die Bemühungen der Kantone und des Bundes bei der Einführung und Überwachung der vorgeschriebenen Anforderungen für Qualitätsweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu koordinieren.

5. Abschnitt: Massnahmen zur Verhinderung von überschüssigen Ernten Art. 17 (neu) Regionale Kommissionen Absatz l bestimmt, dass der Bundesrat für jede der drei Weinbauregionen eine regionale Kommission ernennt; diese setzt sich paritätisch aus Vertretern der Produktion und Einkellerer zusammen. Sie ist nach Absatz 2 beauftragt, allfällige Probleme, die eine überschüssige Produktion nach sich ziehen könnte, zu bearbeiten. Im gleichen Absatz wird auch die Beziehung zu den Kantonen geregelt. Absatz 3 definiert die drei Rebbauregionen. Die Organisation und der Tätigkeitsbereich der regionalen Kommission wird aufgrund von Absatz 4 vom Bundesrat geregelt, der insbesondere die Grundlagen für die Begrenzung der Menge festlegt. Die Kommissionen können kantonale Unterkommissionen schaffen.

Art. 18 (neu) Mengenbegrenzung Absatz l bestimmt, dass der Bundesrat auf Vorschlag der regionalen Kommissionen produktionsbegrenzende Massnahmen beschliessen kann. Dieser bestimmt dann je Kanton oder Region, welche Traubenmenge die Einkellerer gemäss ihrer Fläche und der ihrer Lieferanten übernehmen können. Der Bundes281

rat kann nach Absatz 2, sofern er aufgerufen wird, Verwertungsmassnahmen durchzuführen, selber mengenbegrenzende Massnahmen ergreifen. Absatz 3 beauftragt die Kantone, mengenbegrenzende Massnahmen zu regeln und zu kontrollieren. Die Regionalkommissionen sowie die kantonalen Unterkommissionen sind zur Mitarbeit aufgefordert. Absatz 4 legt fest, dass überschüssige Erntemengen nur zu alkoholfreien Produkten verwertet werden dürfen. Im weiteren schliesst Absatz 5 die Einkellerer, die die Mengenbegrenzung überschreiten, von möglichen Verwertungsmassnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes aus.

Mit diesem Artikel sollen Überschussjahre, die den Markt belasten, vermieden werden. Wie die letzten, klimatisch günstigen Jahre gezeigt haben, genügen qualitative Massnahmen nicht immer, um die Menge zu steuern. Die regionalen Kommissionen sind deshalb ermächtigt,. Massnahmen zur Begrenzung der Menge vorzuschlagen. Mit dieser Lösung wird dem Begehren der Produzenten nach mehr Eigenverantwortung Rechnung getragen. Der Bund kann erst dann direkt eingreifen, wenn er absatzfördernde Massnahmen ergreifen muss.

Art. 19 (neu) Deckung der Kosten Absatz l sieht vor, dass die Kantone die Verwaltungs- und Personalkosten, die beim Vollzug der Mengenbegrenzung entstehen, übernehmen. Absatz 2 regelt die Beteiligung des Bundes an diesen Kosten; sie beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 60-80 Prozent. Diese Lösung entspricht derjenigen, die für die Erntekontrolle angewendet wird.

6. Abschnitt: Weitere Bedingungen, Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen Art. 20 Weitere Bedingungen und Verpflichtungen (Art. 6, teilweise) Absatz l bestimmt, dass die in Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Verwertungsmassnahmen erst nach Anwendung der Bestimmungen über die Qualität (Art. 12) und über die Erntebegrenzung (Art. 18) verordnet werden können. Nach Absatz 2 werden Produkte aus Traubenposten, die den natürlichen Mindestzuckergehalt für Weine der Kategorie 2 nicht erreichen, yon den in Absatz l genannten Massnahmen ausgeschlossen. Wenn ein Kanton oder eine regionale Kommission die auf diesen Beschluss gestützten Massnahmen nicht oder mangelhaft vollzieht, erhalten sie gemäss Absatz 3 keine Beiträge.

Art. 21 Kontrolle (Art. 12) Der bisherige Artikel 12 wird übernommen und mit dem neuen Begriff «Regionale Kommissionen» ergänzt. Der Artikel legt ausserdem fest, dass die Grundbuchführer zur Mitarbeit beigezogen werden können.

Art. 22 Deckung der Ausgaben- (Art. 8) Die Ausgaben nach diesem Beschluss werden vorab über den Rebbaufonds abgegolten. Sollten die Mittel des Fonds nicht ausreichen, werden die Ausgaben über die allgemeine Bundeskasse finanziert.

282

Art. 23 Beitragsverfahren (Art. 17) Dieser Artikel wird ohne Änderung übernommen.

Art. 24 Beseitigungspflicht (Art. 14) Dieser Artikel wird ohne wesentliche Änderung übernommen.

7. Abschnitt: Begrenzung der Einfuhr An. 25 (neu) Absatz l bestimmt, dass ein Teil der Einzelkontingente periodisch auf der Grundlage eines Versteigerungssystems neu verteilt werden kann, sofern die Einfuhr von Wein mengenmässig beschränkt ist. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regelt die Ausführungsbestimmungen.

Absatz 2 sieht vor, dass eine Reserve (Versteigerungsmasse und Zuteilung von Neukontingenten) zu bilden ist, indem Kontingente von über 5000 hl um 5-15 Prozent gekürzt werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt den Kürzungssatz und kann ebenfalls die Kontingente von 5000 hl und weniger miteinbeziehen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt ebenfalls die Menge, die zurückersteigert werden kann; sie darf für einen Importeur das Dreifache der Kürzungsmenge nicht überschreiten. Nach Absatz 3 erhält das Departement die Möglichkeit, die Anwendung des Versteigerungssystems auf diejenige Menge zu beschränken, um die die Zuteilungsanträge die zur Verfügung stehende Masse übersteigt. In einem solchen Fall ist sowohl der Erlös der Versteigerung als auch die Verteilwirkung auf die Kontingentsinhaber kleiner. Absatz 4 fordert, dass ein Einzelkontingent, alle Provenienzen einbezogen, 10 Prozent des Gesamtkontingentes nicht übersteigen darf. Der Erlös aus den Versteigerungen fliesst in den Rebbaufonds (Absatz 5).

8. Abschnitt: Strafbestimmungen Die Artikel Art. 26

Anpflanzung ohne Bewilligung (Art. 15),

Art. 27

Missachtung der Beseitigungspflicht (Art. 16),

Art. 28

Andere Widerhandlungen (Art. 17),

Art. 29

Anwendbares Recht (Art. 18) und

Art. 30

Zuständigkeit und Verfahren (Art. 19)

werden, mit Ausnahme einer Erhöhung der Bussen in den Artikeln 26-28, ohne wesentliche Änderungen übernommen.

283

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 31 Vollzug (Art. 20) Der bisherige Artikel wird ohne wesentliche Änderung übernommen. Die im gegenwärtigen Beschluss vorgesehene Genehmigungspflicht für kantonale Ausführungsbestimmungen wird durch eine Meldepflicht an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ersetzt.

Art. 32 Übergangsbestimmungen (Art. 5 und 21) Dieser Artikel entspricht den Absätzen l und 2 des bisherigen Artikels 21 und den beiden Absätzen des bisherigen Artikels 5.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten (Art. 22) Absatz l wird ohne Änderung übernommen. Gemäss Absatz 2 soll der Beschluss am 1. Januar 1990 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1999 gültig sein.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Auf den Bund

Der finanzielle Aufwand des vorgeschlagenen Beschlusses ist für den Bund abhängig von den - Kosten für die Weinlesekontrolle (Art. 10) sowie den - Kosten für die Begrenzung überschüssiger Ernten (Art. 18).

Der Bund hingegen muss - Ausnahmesituationen vorbehalten - nicht mehr mit kostspieligen Verwertungsmassnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes ins Marktgeschehen eingreifen. In bezug auf den ersten Ausgabeposten können wir uns auf die tatsächlichen Kosten der letzten Jahre stützen, die in Tabelle 4 aufgeführt sind.

Ausgaben für die Weinlesekontrolle

Tabelle 4

Jahr

Weinlesekontrolle Fr.

1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987

437 277 977831 691370 1081827 1229556 1453978 968604 1034688

!

Die verstärkten Weinlesekontrollen und der Kauf von Präzisionsinstrumenten (manuelle und elektronische Refraktometer) verursachen - verglichen mit den284

jenigen zu Beginn der achtziger Jahre - wesentlich höhere Kosten. Die Ausgaben für die verstärkte Qualitätsförderung dürften ungefähr 1,3-1,5 Millionen Franken pro Jahr betragen. Die Kosten für die Produktionsbegrenzung und deren Kontrolle sind nur schwer im voraus abzuschätzen, da der Umfang der notwendigen Arbeiten noch unbekannt ist. Ausgehend von den Weinlesekontrollkosten schätzen wir, dass ein Betrag von ungefähr l Million Franken budgetiert werden müsste. Für die ersten drei Jahre während der Einführungsphase müsste dieser Betrag etwas höher angesetzt werden.

Erwähnt sei ebenfalls, dass durch die Streichung der Erneuerungsbeiträge für Reben an Steilhängen und auf Terrassen ungefähr 2 Millionen Franken gespart werden können.

32

Auf die Kantone und Gemeinden

Die Kosten für die Weinlesekontrollen werden für die Kantone in der gleichen Größenordnung sein wie diejenigen der letzten zwei bis drei Jahre. Die Kosten für die Erntebegrenzung dürften sich jährlich -- gemäss Artikel 18 des Beschlussentwurfs und obgenannter Schätzung - auf ungefähr 250 000 Franken belaufen. Diese werden im Verhältnis zu der jeweiligen Rebfläche auf die Kantone aufgeteilt.

Die Streichung der Erneuerungsbeiträge des Bundes hat zusätzliche Ausgaben für die Kantone zur Folge.

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden. Allenfalls werden die Grundbuchverwalter im Rahmen der Mengenbeschränkung angehalten, gewisse Angaben zur Verfügung zu stellen.

33

Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben für den Bund keine personellen Auswirkungen. Die Kantone sind bereits heute auf zusätzliches Temporärpersonal zur Durchführung der Weinlesekontrolle angewiesen. Nicht auszuschliessen ist, dass die Einführung der Einteilung der Weinmoste in drei Kategorien einen zusätzlichen Angestellten erfordert, der mit der Überwachung beauftragt wird.

Was die regionalen Kommissionen betrifft, scheint die Anstellung von temporärem Hilfspersonal notwendig zu sein.

4

Legislaturplanung

Die Erneuerung des Bundesbeschlusses über Massnahmen zugunsten des Rebbaues von 1979 auf den 1. Januar 1990 ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1987-1991 enthalten (BEI 19881 395).

10 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.I

285

5

Verhältnis zum europäischen Recht

51

Organisation der EG-Weinwirtschäft

Die Weinwirtschaft der EG wird - wie bei den meisten landwirtschaftlichen Produkten - von einer gemeinsamen Marktordnung geregelt, die 1970 eingeführt wurde. Gegenwärtig ist die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein gültig. Diese regelt den gesamten weinwirtschaftlichen Sektor und enthält folgende Titel: - Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbau Potentials, - Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen, - Preisregelung und Regeln betreffend die Intervention und andere Massnahmen zur Marktsanierung, - Regelung des Handels mit Drittländern, - Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen und - allgemeine Bestimmungen.

Ausserdem ist die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete zu beachten.

Der Produktionsüberschüsse wegen (1985/86: 54 Mio. hl) verfolgt die EG eine Politik, die stark exportorientiert ist und von Sanierungsmassnahmen geprägt wird. Mittelfristig erwarten wir keine wesentliche Änderung der Situation in der EG.

Aufgrund der vertraglich gebundenen nationalen und autonomen Kontingente stammen 85 Prozent unserer Weinimporte aus der EG, insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien.

52

Verträglichkeit mit dem europäischen Recht

Der neue Beschluss widerspricht in keiner Weise dem EG-Recht. Die neuen Elemente wie die Einteilung der Weine in drei Kategorien und deren Definitionen, die Möglichkeit zur Begrenzung der Ernte in besonderen Fällen und das Versteigerungssystem zur Neuverteilung der Einzelkontingente behindern eine Integration nicht. Die beiden erstgenannten Elemente entsprechen Regelungen, wie sie die EG-Marktordnung selber vorsieht. Die Einführung eines Versteigerungssystems zur Verteilung der Einzelkontingente hat-keinen Einfluss auf die verschiedenen Länderkontingente.

Die gegenseitig vereinbarten Rechte und Pflichten mit unseren Partnern und der EG sind deshalb nicht in Frage gestellt.

6

Rechtliche Grundlagen

61

Verfassungsmässigkeit

Der neue Beschluss stützt sich, wie derjenige von 1979, auf die Artikel 31bis, 32, 64bis und 69bis der Bundesverfassung. Die Beschränkung der Handels- und Ge286

Werbefreiheit sowie des Eigentumsrechts (Begrenzung der Neuanpflanzungen auf die Rebbauzone) und die Gewährung von Bundesleistungen stützen sich, wie bei den Bundebeschlüssen vom 6. Juni 1958 (AS 1959 139), 28. September 1967 (BB1 1967 II 583), 10. Oktober 1969 (BEI 1969 II 1076) und 22. Juni 1979 (SR 916.140.1), auf Artikel 3 l bis Absatz 3 Buchstaben b und c der Bundesverfassung. Die Anstrengungen der Berufsorganisationen in bezug auf Qualitätsförderung und Mengenbeschränkung rechtfertigen durchaus die Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. Der Grundsatz, wonach Eingriffe des Staates sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu halten haben, ist gewährleistet. Die Strafbestimmungen stützen sich auf Artikel 64bls der Bundesverfassung.

62

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Notwendigkeit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat ist im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen begründet worden.

63

Erlassform

Die zehnjährige Dauer von Bundesbeschlüssen über den Rebbau ist bereits beim ersten Beschluss von 1969 eingeführt worden. Während der letzten Periode (1979-1989) sind Änderungen diskutiert worden, es zeigt sich aber, dass eine Dauer von zehn Jahren der Lage unserer Weinwirtschaft am besten entspricht. Eine Dauerlösung in Form eines Bundesgesetzes über den Rebbau wurde geprüft, kann aber nicht empfohlen werden, da sich die vorgeschlagene Regelung nicht für eine unbestimmte Zeit eignen dürfte.

287

Anhang l Bereinigter Endrohertrag im Pflanzenbau Jahr

Rebbau

Obstbau

Gemüsebau

Getreide

Andere

Total pflanzliche Produktion

295,1 449,6 530,8 473,3 447,3

342,2 341,4 394,0 387,1 400,5

2059,9 2015,9 2115,1 2064,7 2147,5

in Millionen Franken

1982 . . . .

1983 1984 1985 1986 . . . .

746,4 625,1 532,2 583,7 626,1

432,4 358,9 402,4 352,6 396,9

243,8 240,9 255,7 ,268,0 276,7

1982/1986

622,7

388,6

257,0

439,3

373,0

2080,6

1977/1986

496,1

350,7

234,0

395,8

343,0

1819,6

r

in Prozenten der gesamten pflanzlichen Produktion

1982 1983 . . . .

1984 1985 . . . .

1986 . . . .

36,2 31,0 25,2 28,3 29,2

21,0 17,8 19,0 17,1 18,5

11,9 12,0 12,1 13,0 12,9

14,3 22,3 25,1 22,9 20,8

16,6 16,9 18,6 18,7 18,6

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

1982/1986

29,9

18,7

12,4

21,1

17,9

100,0

1977/1986

27,3

19,3

12,9

21,8

18,9

.100,0

Quelle: Schweizerisches Bauernsekretariat Bundesamt für Landwirtschaft

288

Entwicklung der Rebflachen seit 1970 (in Aren) Region

Anhang2 Gesamtflache 1970

Gesamtflache 1980

Gesamtflache 1987

Davon Europaische Reben

Direkttrager

g

rot

n"

weiss

£

4

JT

1 (JO W p.

35649 455 388 697 100 100 4275 37 738 120 13 974 26868 17500 16097

40451 1 039 210 800

Deulschsprachige Scliweiz

158 335

193 963

223 642

154047

67 875

;l-720

Misox Tessin

5 490 110-680

4490 82 750

4490 83689

4010 67457

200 1 232

.280 15000

Italienischsprachige Schwoiz

116 170

87240

88 179

71 467

1 432

15280

Bern/Bielersee Freiburg Waadt Wallis Neuenburg Genf

24 845 9 934 321 400 421 338 58 946 102 800

23 547 10 146 349 143 530 139 57453 108600

23753 10345 365016 502 103 61 024 144 766

4285 1 446 65534 213 393 19 760 57542

19468

939 263

I 079 028

1 107007

361 960

744 462

585

1 213 768

1 360231

1418828

587 474

813769

17585

Westschweiz Schweiz K> 00 VO

59077 1 525 1 244 1 802 200 260 7 173 47 773 240

Zurich Bern/Thuncrsec Luzern Schwyz Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh St. Gallen GrauMnden Aargau Thurgau Andere''

4 884 38019 82 13 948 19 692 26 200 13 010 --

·> NW/GL/ZG/AI Quelle: Obligatorische Weinernledeklaralion

46839 1 177 833

1 256 32 5987 44435 225 14684 27329 32 100 19066

15 935

30215 34000 23964 234

22882 1 070 856 1 105 100 160 2729 9 989 120 1 961 3347 15550 7867 139

8899 299 085

546

169 46

950

9

397

288710 41 264 87036

Anhang 3 Pflanzbewilligungen und Neuaufnahmen in den Rebbaukataster Kan-

1983-1987

1978-1982

ton

Anzahl Gesuche

ZH BE LU

Pflanzbewilligungen in der Rebbauzone (Aren)

TI FR VD VS NE GÈ

27 5 409 1019 24 89

302 222 _ 8 _ _ _ 31 _ 855 _ 15 1257 ' _ 70 407 44 6000 10246 303 3506

Total CH

1886

23266

sz

NW GL ZG SO BL BS

SH AR AI SG GR AG TG

106 8

2 6 _ _ 1 4 16 1 40 _ 1 7 64 20

37

Aufnahme in die Rebbauzone (Aren)

Pflanzbewilligungen in der Rebbauzone (Aren)

Aufnahme in die Rebbauzone (Aren)

1 246 41 _ 200 _ 12 123 _ 225 _ _ _ 1 147

6580 143 140 241 _ _ 12 58 1 168 10 1 357 50 673 1 653 1289 2765 1 111 73 16 102 8914 3 121 5290

35 29 26 4 228 442 19 56

85 120 33 3695 4060 513 1 854

4592 745 250 73 16 _ 3 _ 614 35 404 41 2009 794 1 334 2791 1 076 31 5620 2412 719 1315

50750

1089

13729

24874

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

290

Anzahl Gesuche

102 10 2 3 2 1 1 1 31 1

19 1 _ 30

46

375

Anhang 4 Entwicklung der Produktion

(in Mio. 1) Jahr

Deutschsprachige Schweiz

Italienischsprachige Schweiz

Westschweiz

Schweiz

1973/1987

11,2

4,5

100,3

116,0

1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987

8,7 13,5 9.5 6.9 18.1 17.1 11,2 5,7 16.7 7,5

4,0 4,8 4.6 4.0 3.1 5^0 4.7 3.7

65.1 90.8 70.5 73.9 160.2 140,1 103,7 114.3 113.0 114,5

77,8 109,1 83,1 84,2 182,9 161,2 118.0 125,0 134,4 125,7

1978/1982

11,3

4.0

92,1

107,4

1983/1987

11,6

4,1

117,1

132,8

ÎÎ

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

291

Anhang 5 Weissweinproduktion in der Westschweiz - Ertrag in hl/ha von 1978 bis 1987 Jahr

Bielersee

22 52 41 28 96

1978

1979 1980 1981 1982 19787 1982

1983 1984 1985 1986 1987

47,8

61 .

55 72

70 54

FR

24 61 60 37 129 62,2

93 76 110 108 77

VD

35 77 54 49 163 75,6

VS

68 82 59 77

127 82,6

.

NE

GE

Westschweiz

23 47 48 28 120

58 105 85

50 79 58 62 147

81 207

53,2 -

107,2

119 103 112 90

117

89 109 109

75 68 81 80 64

112

92 107 101 108

110 90 131 105

145 96

79,2

123

1983/ 1987

62,4

92,8

110,6

109,6

73,6

107,2

106,2

19787 1987

55,1

77,5

93,1

96,1

63,4

107,2

92,7

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

292

Anhang 6 Weinkonsum - Industrieweine Inbegriffen

(in Mio. 1) Mittel 1978/79-1987/88

to

1983/84

1984/85

1985/86

1986/87

1987/88

Inländischer Weisswein Inländischer Rotwein

67,6 44,4

76,9

67,8 40,8

74,3

48,5

47,1

74,5 47,6

85,0 55,6

82,9 51,2

Total inländischer Wein

112,0

125,4

108,6

121,4

122,1

140,6

134,1

Ausländischer Weisswein Ausländischer Rotwein . . . .

20,1 174,4

15,6 171,3

21,6 182,0

17,9 172,0

14,5 169,5

11,7 161,1

12,1 171,7

Total ausländischer Wein

194,5

1X6,9

203,6

189,9

184,0

172,8

183,8

Gesamtkonsum in der Schweiz. .

306,5

312,3

312,2

311,3

306,1

313,4

317,9 .

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

9 U>

Mittel 1983/84-1987/88

Bundesbeschluss über den Rebbau

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 3lbis, 32, 64bis und 69bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 19881), beschliesst: I.Abschnitt: Zweck

Art. l 1 Der Bund fördert den Rebbau indem er: a. den Anbau auf geeignete Gebiete beschränkt; b. den Anbau auf geeignete Sorten und Varietäten beschränkt; c. die Qualitätsproduktion und deren Bezeichnungen unterstützt; d. die Erntemengen an die Marktlage und die Absatzmöglichkeiten anpasst.

2 Er trägt dabei den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung.

2. Abschnitt: Pflanzverbot und -bewilligung, Ausschluss aus der Rebbauzone Art. 2 Pflanzverbot und -bewilligung 1 Ausserhalb der Rebbauzone dürfen keine Reben angepflanzt werden.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Grundeigentümer und Pächter, die noch keine Reben besitzen und die nicht mehr als 400 m2 für den Eigenbedarf anpflanzen.

Die Kantone können eine kleinere Höchstfläche festsetzen und für solche Pflanzungen eine Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erteilt nach Anhören des Kantons die Bewilligung für Pflanzungen innerhalb der Rebbauzone. Bewilligt werden Rebsorten, die im kantonalen Rebsortenverzeichnis aufgeführt sind.

4 Zur Gewinnung von virusfreien Edelreisern kann das Bundesamt der kantonalen Behörde für Parzellen, die ausserhalb der Rebbauzone liegen, eine zeitlich begrenzte Pflanzbewilligung erteilen. Die auf diesen Parzellen produzierten Trauben dürfen nur alkoholfrei verwertet werden. Die Bewirtschaftung solcher ') BB1 1989 l 253 294

Rebbau

Parzellen kann auf die kantonale Dachorganisation der Rebschulisten übertragen werden.

Art. 3

Ausschluss aus der Rebbauzone

1

Parzellen, die nicht mehr mit Reben bestockt sind, können aus der Rebbauzone ausgeschlossen werden, wenn sie: a. in der Bauzone liegen und überbaut sind; b. in der Bauzone liegen und seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt sind; c. schutzwürdig sind im Sinne des Bundesgesetzes vom I.Juli 1966 ^ über den Natur- und Heimatschutz; d. als Wald gelten im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 19022) be, treffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.

2

Ebenso ausgeschlossen werden können Parzellen, die sich nach einer Güterzusammenlegung oder Bereinigung der Rebbauzone einer Gemeinde ausserhalb des neu umgrenzten Rebbauperimeters befinden.

3

Das Bundesamt entscheidet auf Antrag des Kantons.

3. Abschnitt : Rebsorten, Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial, Anerkennung Art. 4

Eidgenössisches Rebsortenverzeichnis

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt, im Einverständnis mit den Kantonen und nach Anhören der interessierten Kreise, ein Verzeichnis der für den Anbau zugelassenen Rebsorten und Veredlungsunterlagen (eidgenössisches Rebsortenverzeichnis).

2

In das eidgenössische Rebsortenverzeichnis werden nur Rebsorten und Veredlungsunterlagen aufgenommen, die in mehrjährigen Versuchen auf ihren Anbauwert geprüft worden sind und sich als geeignet erwiesen haben.

3

Die Prüfung wird von den eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten oder unter deren Leitung von Fachorganisationen oder kantonalen Fachstellen durchgeführt.

4

Das eidgenössische Rebsortenverzeichnis wird regelmässig überprüft.

5

Das Departement regelt das Verfahren der Sortenprüfung und die Aufnahme in das eidgenössische Rebsortenverzeichnis.

» SR 451 > SR 921

2

295

Rebbau

Art. 5 Kantonales Rebsortenverzeichnis 1 Auf der Grundlage des eidgenössischen Sortenverzeichnisses erlassen die Kantone, im Einvernehmen mit der zuständigen eidgenössischen Forschungsanstalt und nach Anhören der interessierten Berufsorganisationen, ein kantonales Sortenverzeichnis. Darin können sie die Auswahl auf Sorten und Varietäten beschränken, die sich für den Anbau auf ihrem Gebiet eignen.

2 Die Kantone können die Rebsorten, die zur Pflanzung oder Erneuerung von Rebbergen verwendet werden, der Genehmigungspflicht unterstellen.

3 Sie können einen Rebsortenkataster erstellen und ihn als verbindlich erklären.

Art. 6 Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial 1 Der Bundesrat regelt die Erzeugung und die Einfuhr von Vermehrungsmaterial.

2 Er kann diese Tätigkeiten der Bewilligungspflicht unterstellen.

3 Als Vermehrungsmaterial gelten Pflanzen und Pflanzenteile wie Stecklinge, Pfropfreiser oder Unterlagenholz.

Art. 7 Anerkennung 1 Das Departement kann für hochwertiges Vermehrungsmaterial und Veredlungsunterlagen eine amtliche Kontrolle (Anerkennung, Zertifizierung) einführen. Es regelt das Verfahren und die Finanzierung nach Anhören der interessierten Kreise.

2 Die Anerkennung ist Sache der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten. Sie kontrollieren die Erzeugung, die Aufbereitung und den Vertrieb des Vermehrungsmaterials. Sie können einzelne Kontrollaufgaben den Berufsorganisationen übertragen.

4. Abschnitt: Förderung der Qualität und Bezeichnungen Art. 8 Ernteaussichten Die Kantone erstatten dem Bundesamt jährlich bis spätestens 1. September einen Bericht über die Ernteaussichten. Das Bundesamt kann ergänzende Angaben verlangen.

Art. 9 Bezahlung der Weinernte Die Weinernte wird nach ihrer Qualität bezahlt. Die Kantone regeln den Vollzug.

296

Rebbau

Art. 10 Weinlesekontrolle 1 Die Kantone regeln und überwachen die Kontrolle der Reife, Qualität, Menge und Herkunft der Trauben (amtliche Weinlesekontrolle).

2 Sie geben dem Bundesamt bis spätestens Ende November die Rebfläche sowie die Menge und Qualität der Ernte bekannt. Diese Angaben sind für jede Gemeinde und Rebsorte getrennt aufzuführen. Das Bundesamt kann ergänzende Angaben verlangen.

3 Der Bund beteiligt sich je nach Finanzkraft der Kantone mit 60^80 Prozent an den Kosten der amtlichen Weinlesekontrolle.

Art. 11 Klassifikation der Moste 1 Die Traubenposten werden aufgrund ihrer Qualität in drei Kategorien eingeteilt: a. Kategorie l : Traubenmost, der zur Herstellung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden kann; b. Kategorie 2: Traubenmost, der zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verwendet werden kann; c. Kategorie 3 : Traubenmost ohne Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, der nur zu «Weisswein» oder «Rotwein» verarbeitet und nur unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden darf.

2 Der Traubenmost muss nach diesen Kategorien getrennt eingekeltert und vinifiziert werden.

Art. 12 Mindestzuckergehalt 1 Der Bundesrat setzt nach Anhören der Kantone und der Berufsorganisationen fest: a. den natürlichen Mindestzuckergehalt in Prozent-Zucker (Massengehalt an Saccharose) für Traubenposten, die zu Wein oder Getränken auf Weinbasis verarbeitet und als solche in Verkehr gebracht werden dürfen; b. die minimalen Differenzen in Prozent-Zucker, die zwischen den verschiedenen Kategorien eingehalten werden müssen.

2 Nach Anhören der Berufsorganisationen und unter Berücksichtigung der vom Bundesrat bestimmten minimalen Differenzen setzen die Kantone vor der Ernte für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne Regionen den natürlichen Mindestzukkergehalt in Prozent-Zucker für Traubenposten der Kategorien l und 2 fest.

3 Die Kantone können auf die Kategorie 2 verzichten. In diesem Fall haben sie bei der Festsetzung des natürlichen Mindestzuckergehaltes der Kategorie l mindestens die vom Bundesrat bestimmten minimalen Differenzen für die tieferen Kategorien zusammenzuzählen.

297

Rebbau 4

Die von den Kantonen festgelegten natürlichen Mindestzuckergehalte in Prozent-Zucker sind dem Bundesamt vor der Ernte bekanntzugeben und von diesem zu veröffentlichen.

Art. 13 Herkunftsbezeichnung 1 Die Herkunftsbezeichnung besteht aus dem Namen einer Ortschaft, einer Gegend oder eines Landes, der einem Traubenmost oder Wein seinen Ruf gibt.

2 Jeder Produzent oder Einkellerer dieser Orte sowie die Käufer des Produktes : dürfen den Namen verwenden.

Art. 14 Ursprungsbezeichnung 1 Die Ursprungsbezeichnung entspricht einer Herkunftsbezeichnung oder einer analogen Bezeichnung, die einen anerkannten Qualitätswein kennzeichnet. Das Produktionsgebiet (Region, Gemeinde, Lage, Schloss, Weingut usw.) sowie die Mischverhältnisse werden durch die Kantone festgelegt.

2 Die Kantone bestimmen, wer die Ursprungsbezeichnung anwenden darf. Sie können für ihr Gebiet die Ursprungsbezeichnung auf eine Sammel- oder Rebsortenbezeichnung ausweiten.

3 Das Departement kann auf Antrag der beteiligten Kantone die Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus erweitern, wenn das betreffende Rebgebiet eine gut abgegrenzte, geographische Einheit bildet.

Art. 15 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung entspricht einer Ursprungsbezeichnung, die einen Wein kennzeichnet, dessen Qualität besonderen kantonalen Bestimmungen entspricht. Die vom Bundesrat festgelegten Mindestvorschriften sind verbindlich (Abs. 3).

2 Die Kantone bestimmen, wer diese Bezeichnung verwenden darf.

3 Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; die Vorschriften betreffen: a. Abgrenzung der Produktionszonen; b. Rebsorten; c. Anbaumethoden; d. Natürliche Mindestzuckergehalte; e. Erträge je Flächeneinheit; f. Methoden der Weinbereitung; g. Analyse und sensorische Prüfung; h. Kontrolle.

298

Rebbau

Art. 16

Eidgenössische Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Der Bundesrat ernennt eine eidgenössische Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung mit dem Auftrag, die Bemühungen der Kantone und des Bundes in bezug auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung zu koordinieren.

Die interessierten Kreise sind bei deren Zusammensetzung entsprechend zu berücksichtigen.

5. Abschnitt: Massnahmen zur Verhinderung von überschüssigen Ernten Art. 17 Regionale Kommissionen 1 Der Bundesrat ernennt, nach Anhören der Berufsorganisationen der Produzenten und Einkellerer, für jede der drei Weinbauregionen eine regionale Kommission. Diese setzt sich aus Vertretern der obgenannten Berufsorganisationen zusammen.

2 Diese Kommissionen beurteilen die Lage der Weinwirtschaft und schlagen dem Bundesrat, soweit notwendig, Massnahmen zur Begrenzung der Erntemenge vor. Sie unterbreiten diese Vorschläge den Kantonen vorher zur Stellungnahme.

3 Die drei Weinbauregionen setzen sich wie folgt zusammen: a. aus der Westschweiz (Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis, Waadt und die Bielerseeregion) ; b. aus der italienischsprachigen Schweiz (Tessin und Misox); c. aus der deutschsprachigen Schweiz (alle andern Kantone).

4 Der Bundesrat regelt die Organisation und den Tätigkeitsbereich der regionalen Kommissionen. Er setzt insbesondere die Grundlagen für die Begrenzung der Mengen fest. Die Kommissionen können kantonale Unterkommissionen schaffen.

Art. 18 Mengenbegrenzung 1 Der Bundesrat kann auf Vorschlag der regionalen Kommissionen die Traubenmenge begrenzen, die von den Einkellerern übernommen wird. Die Begrenzung richtet sich nach der Fläche, die von den Einkellerern und ihren Lieferanten bewirtschaftet wird.

2 Ergreift der Bundesrat Verwertungsmassnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes '), so kann er nach den Grundsätzen von Absatz l die Traubenmenge begrenzen.

D SR 910.1 299

Rebbau 3

Die Kantone regeln und kontrollieren die Massnahmen zur Begrenzung der Erntemenge. Sie können die regionalen Kommissionen und die kantonalen Unterkommissionen zur Mitarbeit bei der Durchführung der Massnahmen beiziehen.

1 Übersteigt die Erntemenge die nach den Absätzen l und 2 festgelegte Höchstmenge, darf die überschüssige Menge nur zu alkoholfreien Produkten verwertet werden.

5 Einkellerer, die die festgelegte Menge überschreiten, sind von den Verwertungsmassnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen.

Art. 19 Deckung der Kosten 1 Die Verwaltungs- und Personalkosten, die beim Vollzug der Mengenbegrenzung nach Artikel 18 entstehen, werden von den Kantonen gemäss ihrer Rebfläche übernommen.

2 Der Bund beteiligt sich je nach Finanzkraft der Kantone mit 60-80 Prozent an diesen Kosten.

6. Abschnitt: Weitere Bedingungen, Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen Art. 20 Weitere Bedingungen und Verpflichtungen 1 Trifft ein Kanton nicht rechtzeitig die Vollzugsmassnahmen zu Artikel 12 (Qualität) oder zu Artikel 18 (Erntebeschränkuhg), so sind die Rebbauprodukte seines Gebietes von den Verwertungsmassnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes '' ausgeschlossen.

2 Rebbauprodukte aus Traubenposten, die den natürlichen Mindestzuckergehalt in Prozent-Zucker für Moste der Kategorie 2. nicht erreichen, sind ebenso von den Massnahmen nach Absatz l ausgeschlossen.

3 Solange ein Kanton oder eine regionale Kommission diesen Beschluss nicht oder nur mangelhaft vollzieht, werden keine Bundesbeiträge entrichtet.

Art. 21 Kontrolle Die Eigentümer, Pächter oder Einkellerer sind verpflichtet, den Kontrollorganen des Bundes, der Kantone oder der regionalen Kommissionen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu allen dem Rebbau dienenden Grundstücken sowie zu den Einrichtungen der Weinbereitung und -lagerung zu gestatten. Die Grundbuchführer unterstützen die Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit.

') SR 910.1 300

Rebbau

Art. 22

Deckung der Ausgaben

Die Ausgaben nach diesem Beschluss werden durch die Rückstellung «Rebbaufonds» gedeckt (Art. 46 LwG1').

Art. 23

Beitragsverfahren

Für die Ausrichtung der Bundesbeiträge gelten sinngemäss die Artikel 102 Absatz 3, 103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes1).

Art. 24

Beseitigungspflicht

1

Die Kantone ordnen die Beseitigung der widerrechtlich gepflanzten Reben an (Art. 2).

' 2 Der Eigentümer der Parzelle oder der Pächter muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach der entsprechenden Aufforderung beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist lassen die Kantone die Reben auf Kosten des Fehlbaren beseitigen.

7. Abschnitt: Begrenzung der Einfuhr

Art. 25 1

Ist die Einfuhr von Wein mengenmässig beschränkt (Art. 23 Abs. l Bst. a LwG1'), so kann ein Teil der Einzelkontingente in der Regel alle vier Jahre versteigert werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regelt das Verfahren.

, .

, .

.

2

Das Departement legt fest: ; a. den Kürzungssatz zur Bildung einer Reserve (Versteigerungsmasse und Zuteilung von Einzelkontingenten an Neuberechtigte). Dieser beträgt 5-15 Prozent der Länder- und Globalkontingente von über 5000 hl. Es kann ebenfalls Kontingente von 5000hl und weniger kürzen; b. die Höchstmenge, die bei der Versteigerung erworben werden kann; diese darf für einen Importeur das Dreifache seiner Kürzungsmenge nicht überschreiten.

3 Die Versteigerung kann auf den Teil der neuzuverteilenden Kontingentsmasse beschränkt werden, um den die Zuteilungsanträge die Masse übersteigen.

4

Ein Einzelkontingent darf, alle Provenienzen miteinbezogen, 10 Prozent des Gesamtkontingentes nicht übersteigen.

5

J

Der Erlös aus der Versteigerung fliesst in die Rückstellung «Rebbaufonds».

> SR 910.1

301

Rebbau

8. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 26 Anpflanzung ohne Bewilligung Wer ohne Bewilligung Reben pflanzt, wird mit einer Busse von 50 Rappen bis 2 Franken je Quadratmeter bepflanzte Fläche bestraft.

Art. 27 Missachtung der Beseitigungspflicht 1 Wer einer angeordneten Beseitigung nicht nachkommt, wird mit einer Busse von mindestens 4 Franken je Quadratmeter widerrechtlich bepflanzte Fläche bestraft.

2 Solange die widerrechtliche Pflanzung besteht, wird jedes Jahr eine höhere Busse ausgesprochen.

3 Die Kantone teilen ihre Strafurteile der Bundesanwaltschaft mit.

Art. 28 Andere Widerhandlungen 1 Wer vorsätzlich: a. den Kontrollorganen die erforderlichen Unterlagen oder den Zutritt zu den dem Rebbau dienenden Grundstücken oder zu den Einrichtungen der Weinbereitung und -lagerung verweigert; b. in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht oder c. auf andere Art und Weise den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderhandelt, wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse höchstens 5000 Franken.

Art. 29 Anwendbares Recht 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches ^ sind anwendbar. Gehilfenschaft ist strafbar.

2 Die Strafverfolgung verjährt innert fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 30 Zuständigkeit und Verfahren Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach den Artikeln 26-28.

·> SR 311.0 302

Rebbau

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 31 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone ist.

2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Departement mitzuteilen.

Art. 32 Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 44 und 45 des Landwirtschaftsgesetzes ') sind während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht anwendbar.

2 Dieser Beschluss gilt für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Tatsachen, wenn er für den Betroffenen günstiger ist.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1990 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.

'> SR 910.1 303

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Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau vom 21. Dezember 1988

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Jahr

1989

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.081

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1989

Date Data Seite

253-303

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