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88.083

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1988 und

Botschaft zu einem Zollabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 11. Januar 1989

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im 2. Halbjahr 1988 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die Massnahmen durch Bundesbeschluss (Beilage l, Anhang 2) zu genehmigen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10) eine Botschaft über ein vorläufig in Anwendung stehendes Zollabkommen mit der EWG (Beilage 2), mit dem Antrag, dem Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Zollabkommens (Beilage 2, Anhang 1) zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. Januar 1989

458

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser

1989-10

Übersicht Nach Artikel 9 Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10,),.

Artikel l Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschafìsprodukten (SR 632.lll.72j und Artikel Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91J haben wir Ihnen halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die wir in Ausübung der in den vorerwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen haben. Die Bundesversammlung entscheidet über das weitere Inkraftbleiben der Massnahmen. Es handelt sich um den 2. Bericht über Änderungen des Gebrauchstarifs 1986 seit dessen Inkrafttreten.

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf folgende getroffenen

Massnahmen:

Massnahmen gestützt auf das Zolltarifgesetz Änderung des Gebrauchstarifs 1986: Am 1. Januar 1988 trat dieser auf dem Harmonisierten System basierende Zolltarif in Kraft. Generell kann festgehalten werden, dass die Umstellung auf die neue Zollnomenklatur gut verlief; dies trotz teils grosser, durch die Umstellung bedingter Andeningen im ganzen Tarif System und der davon betroffenen Rechtserlasse. Bei Tarifnummern, die mehrere, zum Teil recht unterschiedliche Waren enthalten, war es jedoch nicht möglich, zum voraus festzustellen, welche Belastungen sich aus den neuen Zollansätzen für die einzelnen Waren tatsächlich ergeben werden. Man war sich von Anfang an im klaren, dass dazu vorerst praktische Erfahrungen gesammelt werden mussten.

Auf den 1. Juli 1988 traten erste vordringliche Korrekturen in Kraft. Sie haben diese Änderungen am 6. Oktober 1988 gutgeheissen. Wie wir in unserem Bericht vom 17. August 1988 über zolltarifarische Massnahmen angekündigt haben, erwiesen sich aufgrund von weiteren Eingaben aus schweizerischen Wirtschaftskreisen zusätzlich punktuelle Korrekturen, mit denen der frühere Belastungsgrad wieder hergestellt wird, als unumgänglich. Von den Korrekturen betroffen sind Zichoriensetzlinge, Pfirsichpulpe, Maiszubereitungen, synthetischer Anhydrit, Kunststoffe, Sperrholz, Flachglas und Holzmöbel.

Änderung der Freihandelsverordnung

Das Zweite Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG, gemäss dem bei Einfuhren von spanischen Ursprungserzeugnissen auf die Zollerhebung verzichtet wird, wenn die Zollbelastung bei einer Tarifnummer höchstens 2 Prozent des Wertes ausmacht, bewirkte eine Änderung der Zollansätze für Waren spanischen Ursprungs. Im Zuge der internationalen Bereinigung der Transponierung der Bestimmungen des Freihandelsabkommens in die Nomenklatur des Gebrauchstarifs 1986 erwies es sich ferner als notwendig, einerseits neue Präferenzen für chemisch modifizierte Schleime und Verdickungsstoffe aufzunehmen und andererseits die bei der nationalen Transponierung irrtümlicherweise aufgenommene Zollpräferenz für Mischungen und Zubereitungen aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, der als Form- und Trennöle verwendeten Art, zu streichen. Zudem

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wurde für Duschvorhänge spanischen Ursprungs die im Zolltarif 1959 massgebende Zollbelastung wieder hergestellt.

Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten Die Änderung des Gebrauchstarifs 1986 für Maiszubereitungen erforderte eine entsprechende Anpassung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72,1 und der Verordnung vom 21. April 1976 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722,). Durch diese Änderung wird ebenfalls die frühere Zollbelastung wieder hergestellt.

Massnahmen gestützt auf den Zollpräferenzenbeschluss Der Anhang I der Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (SR 632.911) wurde der geänderten Tarifstruktur angepasst.

Die Revision der Verordnung vom 2. Juli 1975 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) ist bedingt durch die Anpassung der Ursprungsregeln an den Gebrauchstarif vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10 Anhang) sowie durch die Schaffung der Möglichkeit einer Sonderbehandlung zugunsten der ärmsten Entwicklungsländer und durch Änderungen verfahrenstechnischer Vorschriften.

Botschaft zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG In einer separaten Botschaft (Beilage 2) werden die Gründe dargelegt, die zum Abschluss dieses Zusatzprotokolls mit der EWG geführt haben.

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Bericht I

Massnahmen gestützt auf das Zolltarifgesetz (SR 632.10)

II

Gebrauchstarif 1986 (SR 632.10 Anhang) Änderung vom 12. Dezember 1988 (AS 1989 139)

Am I.Januar 1988 trat der auf dem Harmonisierten System basierende Gebrauchstarif 1986 in Kraft (vgl. Botschaft vom 22. Okt. 1985; BB1 1985 III 357 und AS 1987 1876). Dieser Zolltarif ist integrierender Bestandteil des von Ihnen am 9. Oktober 1986 verabschiedeten Zolltarifgesetzes (SR 632.10). Generell kann festgehalten werden, dass die Umstellung auf die neue Zollnomenklatur auch im 2. Semester 1988 keine nennenswerte Schwierigkeiten bewirkte; dies trotz teils umfangreicher, durch die Umstellung bedingter Änderungen im ganzen Tarifsystem und der Rechtserlasse, die auf Zolltarifnummern aufgebaut sind.

Im Vergleich zu dem ausser Kraft gesetzten Gebrauchszolltarif von 1959 ist der an das Harmonisierte System angepasste neue Tarif in verschiedenen Bereichen anders aufgebaut. Verschiedene neue Tarifnummern fassen zum Teil recht unterschiedliche Waren zusammen, die im alten Tarif auf mehrere Tarifnummern mit unterschiedlichen Ansätzen aufgeteilt waren. Es war deshalb nicht zum voraus genau festzustellen, welche Zollbelastung sich aus den neuen, vereinheitlichten Zollansätzen für die einzelnen Waren tatsächlich ergeben werde. Man . war sich von Anfang an im klaren, dass während einer Anlaufphase vorerst praktische Erfahrungen über die tatsächlichen Auswirkungen gesammelt werden mussten.

Auf den I.Juli 1988 wurde eine erste Reihe vordringlicher Korrekturen vorgenommen. Sie haben diese Korrekturen mit Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1988 gutgeheissen (BB1 1988 III 776). Aufgrund von weiteren Eingaben aus schweizerischen Wirtschaftskreisen erwiesen sich nun in einigen anderen Fällen punktuelle Korrekturen als unumgänglich. Es zeigte sich in diesen Fällen, dass die Auswirkungen der Tarifumstellung Erhöhungen der Zollbelastungen zur Folge hatten, die sich als wirtschaftlich untragbar auswirkten.

Ebenfalls offensichtlich wurde, dass sich wegen der Vielfalt der von den betroffenen Tarifnummern erfassten Waren eine Korrektur in den wenigsten Fällen auf eine blosse Reduktion des Zollansatzes der neuen Tarifnummer beschränken konnte. Um die frühere Zollbelastung der betroffenen Waren wieder herzustellen, erwies es sich meist als unumgänglich, für einzelne Tarifnummern neue Unternummern zu schaffen bzw. den Text einzelner Tarifnummern zu ergänzen.

Wir sind der Ansicht, die Runde von Tarifkorrekturen, die im
Zusammenhang mit unvermeidbaren Unebenheiten bei der Transponierung der Zollansätze vom alten in den neuen Zolltarif zufolge des Verzichtes auf eine grundsätzliche 461

Überarbeitung des Zolltarifs bewusst in Kauf genommen werden musste, sei nunmehr definitiv abzuschliessen. Dies vorab wegen des Gebotes der Rechtssicherheit und -Stabilität. Aber auch Gründe der Verwaltungseffizienz gebieten eine Konsolidierung der Tarifverhältnisse. Zudem ist zu bedenken, dass in der laufenden Uruguay-Runde des GATT mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine generelle Senkung der Zollansätze vereinbart werden wird.

Allenfalls sich noch aufdrängende Zollsenkungen können daher in das schweizerische Angebot aufgenommen und verhandlungstaktisch genutzt werden.

Nach eingeholter Zustimmung der Zollexpertenkommission haben wir, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), am 12. Dezember 1988 in diesem Sinne eine Änderung des Gebrauchstarifs 1986 (SR 632.10 Anhang) beschlossen. Diese auf den I.Januar 1989 in Kraft gesetzte Änderung gemäss Beilage l Anhang l betrifft im einzelnen die folgenden Waren oder Warengruppen: 111

Agrarprodukte

111.1

Zichoriensetzlinge (ex Tarif-Nrn. 0601.2010 und 0601.2099)

:

Zichoriensetzlinge waren im Gebrauchs-Zolltarif 1959 der Tarif-Nr. 0602.22 zugewiesen, die einen Zollansatz von Fr. -.20 je 100 kg brutto vorsah. Im Gebrauchstarif 1986 gehören Zichoriensetzlinge gemäss Tariftext zu Tarif-Nr. 0601 und unterliegen je nachdem, ob sie mit Erdballen importiert werden oder nicht, Zollansätzen von Fr. 20.- (Tarif-Nr. 0601.2010) oder Fr. 40.- je 100kg brutto (Tarif-Nr. 0601.2099). Der Umstand, dass diese Tarifnummer auch Zichoriensetzlinge umfasst, wurde indessen bei der Transposition sowohl international als auch national übersehen. Mit der vorgenommenen Änderung wurde für Zichoriensetzlinge der Status quo ante, d. h. der Zollansatz von Fr. -.20 je ,100 kg brutto, wiederhergestellt.

111.2

Pfirsichpulpe (ex Tarif-Nr. 2008.7000)

Pfirsiche, anders als mit Zuckerzusatz oder durch Kochen zubereitet oder haltbar gemacht, gehören im neuen Tarif zu Tarif-Nr. 2008.7000; im alten Tarif fielen sie unter die Tarif-Nrn. 2006.12 (Pfirsichpulpe) und 2006.30 (Pfirsiche, anders zubereitet) mit Zollansätzen von Fr. 25.- bzw. Fr, 30.- je 100 kg brutto. Die Festlegung des Zollansatzes der neuen Tarif-Nr. 2008.7000 von Fr. 30- je 100kg brutto basierte auf der Annahme, Pfirsichpulpe sei im internationalen Handel bedeutungslos, so dass von einer Unterteilung dieser Nummer nach Massgabe der früheren, abgestuften Zollansätze abgesehen ;wurde.

Im nachhinein zeigte sich nun, dass entgegen dieser Meinung wesentliche Mengen Pfirsichpulpe zur Einfuhr gelangen. Es drängte sich somit eine Aufteilung der Tarif-Nr. 2008.7000 auf, die für Pfirsichpulpe, mit einem Zollansatz von Fr. 25.- je 100 kg brutto, die frühere Zollbelastung wieder herstellt.

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111.3

Mais, anderer als Zuckermais (ex Tarif-Nr. 2008.9999)

Maiskonserven aus anderem Mais als Zuckermais waren im Gebrauchs-Zolltarif 1959 besonders ausgeschieden und unterlagen bis 31. Dezember 1987 einem Zollansatz von Fr. 10.- + bT, im Maximum Fr. 25.- je 100 kg .brutto (TarifNr. 2107.20). Im Zolltarif 1986 fiel solcher Mais unter die Sammelnummer 2008.9999 mit einem Zollansatz von Fr. 110.- je 100 kg brutto. Auf Antrag der EG soll Mais (anderer als Zuckermais) dieser Nummer in das noch zu ändernde Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aufgenommen und der Status quo ante wiederhergestellt werden. Diesem Antrag können wir uns zufolge der eingegangenen handelsvertraglichen Verpflichtungen nicht widersetzen. Grundbedingung für die Erfüllung des Begehrens der EG war die Schaffung einer neuen Tarif-Nr. 2008.9993, die wiederum nur Maiskonserven umfasst.

112

Industrieprodukte

112.1

Synthetischer Anhydrit (ex Tarif-Nr. 2520.2000)

Synthetischer Anhydrit unterlag nach dem Gebrauchs-Zolltarif Ì959 aufgrund seiner Bearbeitung einem Zollansatz von Fr.-.50 je 100kg brutto (alte TarifNr. 2520.20). In der neuen Tarifnomenklatur sind demgegenüber Erzeugnisse der Tarif-Nr. 2520 nach Massgabe ihrer Natur ausgeschieden. Bei Anhydrit, der in der Tarif-Nr. 2520.1000 namentlich aufgeführt ist, handelt es sich um ein natürliches Calciumphosphat, was für synthetischen Anhydrit nicht zutrifft. Dieser gilt folglich als Gips der Tarif-Nr. 2520.2000 (Zollansatz Fr. 10.- je 100kg brutto). Mit der vorgenommenen Neuunterteilung wurde die frühere Zollbelastung wiederhergestellt.

112.2

Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene (Tarif-Nr. 3911.1000)

Die neue Tarif-Nr. 3911.1000 umfasst Erzeugnisse, die im alten Zolltarif auf die Tarif-Nrn. 3902.14 und 3902.24 mit Zollansätzen von Fr.-.60 bzw. Fr. 4.50 je 100kg brutto aufgeteilt waren. Bei der Transponierung wurden diese Ansätze zusammengefasst, wobei von der Annahme ausgegangen wurde, der Anteil der aus der Tarif-Nr. 3902.14 stammenden Produkte sei unbedeutend. Daher gab der Zollansatz der alten Tarif-Nr. 3902.14 von Fr. 4.50 den Ausschlag für die Zollbelastung der Gesamtheit der betroffenen Produkte.

In der Praxis hat sich nun herausgestellt, dass die Importe unter der neuen Tarif-Nr. 3911.1000 wider Erwarten einen wesentlichen Anteil von Erzeugnissen der alten Tarif-Nr. 3902.14 einschliessen. Mit der Neuunterteilung wurde für diesen Anteil der Status quo ante wiederhergestellt.

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112.3

Platten, Blätter, Folien und dergleichen aus Polymethyl-Methacrylat (Tarif-Nr. 3920.5100)

Die Tarif-Nr. 3920.5100 vereinigt Erzeugnisse der alten Tarif-Nrn. 3902.32, 3902.40 und 3902.42, mit früheren Zollansätzen von Fr. 12-, Fr. 16.- bzw.

Fr. 25.-je 100 kg brutto. Der seinerzeit für die Tarif-Nr. 3920.5100 aufgrund der anteilsmässigen Handelsvolumina festgelegte mittlere Zollansatz von Fr. 18.-je 100kg brutto erweist sich nachträglich für Erzeugnisse der früheren TarifNr. 3902.32 (Zollansatz Fr. 12.- je 100 kg brutto) infolge der festgestellten relativ grossen Einfuhrmengen als überhöht. Die vorgenommene Unterteilung bringt für Waren der alten Tarif-Nr. 3902.32 den Status qua ante.

112.4

Platten, Blätter, Folien und dergleichen aus regenerierter Cellulose (Tarif-Nr. 3920.7100)

Die neue Tarif-Nr. 3920.7100 enthält Waren der Tarif-Nrn. 3903.34, 3903.40 und 3903.42 des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 mit früheren Zollansätzen von Fr. 20.- (Tarif-Nrn. 3903.34 und 3903.40) und Fr. 49.- (Tarif-Nr. 3903.42) je 100 kg brutto. Der Zollansatz der neuen Tarif-Nr. 3920.7100 wurde gestützt auf die anteilsmässigen Handelsvolumina auf Fr. 32.- je 100 kg brutto festgelegt.

Die Erfahrungen mit dem neuen Zolltarif führten zur Erkenntnis, dass die Anteile von Waren der früher mit dem tieferen Zollansatz belasteten TarifNrn. 3903.34 und 3903.40 am Importvolumen der neuen Tarif-Nr. 3920.7100 wesentlich grösser sind als seinerzeit angenommen wurde. Der Zollansatz für diese Produkte musste dementsprechend gesenkt werden, um die ursprüngliche Zollbelastung wiederherzustellen. Dazu war die Schaffung einer besonderen Tariflinie erforderlich.

112.5

Sperrholz (Tarif-Nrn. 4412.1900 und 4412.9900)

Sperrholz unterlag im Gebrauchs-Zolltarif 1959 in erster Linie aufgrund seiner Bearbeitung und der Deckfurniere Zollansätzen von Fr. 7.-, Fr. 9.- und Fr. 18.je 100kg brutto (Tarif-Nrn. 4415.10, 4415.12 bzw. 4415.20). Im Gebrauchstarif 1986 hingegen sind Erzeugnisse der Tarif-Nrn. 4412.1900 und 4412.9900 insbesondere nach Massgabe der Holzart der verwendeten Deckfurniere eingereiht.

Die Ansätze der neuen Tarif-Nrn. 4412.1900 und 4412.9900 wurden gestützt auf die anteilsmässigen Handelsvolumina auf Fr. 15.-je 100kg brutto festgelegt.

Bei der Anwendung des neuen Zolltarifs zeigte sich nun, dass die Importanteile von Waren der alten Tarif-Nrn. 4415.10 und 4415.12 bedeutend grösser sind als bei der Transponierung angenommen wurde. Mit der Neuunterteilung der Tarif-Nrn. 4412.1900 und 4412.9900 wurde der Ansatz für rohes, glattes Sperrholz den Ansätzen der alten Tarif-Nrn. 4415.10 und 4415.12 angeglichen. Der neue Ansatz von Fr. 8.- je 100 kg brutto entspricht dem arithmetischen Mittel der alten Ansätze von Fr. 7.- und Fr. 9.-.

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112.6

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln (Tarif-Nr. 7004.9000)

Die neue Tarif-Nr. 7004.9000 umfasst Glas der alten Tarif-Nrn. 7005.01, 7007.20 und 7018.01 mit Zollansätzen von Fr. 4.-, Fr. l L- bzw. Fr. 3- je 100 kg brutto.

Der Zollansatz der neuen Tarifnummer wurde aufgrund der Anteile der Handelsvolumina der alten Tarifnummern auf Fr. 8.- je 100 kg brutto festgesetzt.

Nach dem nun festgestellten Handelsverkehr fallen praktisch keine Produkte der früheren Tarif-Nr. 7007.20 (Zollansatz Fr. 11.- je 100kg brutto) unter die neue Tarif-Nr. 7004.9000. Zur Herstellung des Status qua ante drängte sich mithin eine Senkung des Zollansatzes auf Fr. 4.- je 100 kg brutto auf.

112.7

Holzmöbel (Tarif-Nrn. 9403.3000/6000)

Der Zollansatz der nach Art der Möbel unterschiedenden TarifNrn. 9403.3000/6000 wurde aufgrund des arithmetischen Mittels der in Betracht kommenden, nach Bearbeitungsgrad abgestuften Zollansätze des alten Zolltarifs berechnet. Er betrug ursprünglich Fr. 34.- je 100 kg brutto. Mit der Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Änderung des Einfuhrtarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz (AS 1987 2311) wurde aufgrund neuerer, aber noch auf dem alten Zolltarif basierender Daten ein gewichteter Zollansatz von Fr. 30.- festgelegt. Die Erfahrungen mit dem neuen Gebrauchstarif 1986 während einer repräsentativen Periode zeigen nunmehr, dass dieser Ansatz im Vergleich zur früheren Zollbelastung noch immer um ca. 8 Prozent überhöht ist. Mit der vorgenommenen Senkung des Zollansatzes von Fr. 30.- auf Fr. 28.- je 100 kg brutto wird der frühere durchschnittliche Belastungsgrad aufgrund des aktuellen Warenverkehrs wiederhergestellt.

12

Verordnung über die Zollansätze für Waren aus der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0 Anhang) Änderung vom 23. November 1988 (AS 1988 2202)

Am 23. November 1988 haben wir gestützt auf die Artikel 4 Absätze l und 3 sowie 14 Absatz l des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) eine Änderung des Anhangs der Freihandelsverordnung (SR 632.421.0 Anhang) beschlossen. Die Änderungen gestützt auf Artikel 14 Ziffer l des Zolltarifgesetzes unterliegen grundsätzlich nicht der Berichterstattungspflicht. Da sie indessen in der Verordnung vom 23. November 1988 gleichzeitig mit berichterstattungspflichtigen Massnahmen enthalten sind, informieren wir Sie aus Gründen der Vollständigkeit ebenfalls über diese Massnahmen.

Die Ihnen hier unterbreitete Änderung der Freihandelsverordnung ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) bereits veröffentlicht worden (AS 1988 2202). Sie umfasst 32 Seiten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ver17 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.I

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ziehten wir darauf, sie als Beilage zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

Nebst den Anpassungen, die sich aus der vorstehenden Änderung des Gebrauchstarifs 1986 ergeben, wurden die nachstehenden Änderungen vorgenommen: 121

Zollfreiheit für spanische Ursprungserzeugnisse, deren wertmässige Zollbelastung bei der Einfuhr in die Schweiz höchstens 2 Prozent beträgt

Diese Änderung berücksichtigt die Auswirkungen des Zweiten Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG infolge des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft. Wir verweisen diesbezüglich auf die in Beilage 2 enthaltene Botschaft.

Zwischen den EFTA-Staaten und der EG-Kommission herrschte Einvernehmen, dieses Abkommen anlässlich des Treffens der EFTA-Minister mit dem für Aussenbeziehungen und Handelspolitik verantwortlichen Mitglied der EGKommission vom 29. November 1988 zu unterzeichnen, was aber mangels Vollmacht seitens des EWG-Vertreters nicht erfolgen konnte. Mit Rücksicht auf die zeitliche Abstimmung innerhalb der EFTA und zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft haben wir die sich aus dem Abkommen ergebenden Massnahmen gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes autonom in Kraft gesetzt. Nach erfolgter Unterzeichnung haben wir das Abkommen gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes vorläufig angewendet.

122

Bereinigung der Transponierung der Freihandelsverordnung gemäss der neuen Nomenklatur des Gebrauchstarifs 1986

Die nunmehr abgeschlossene, mit der EG abgestimmte Bereinigung der abkommenstechnischen Transponierungen für die unter das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG fallenden Erzeugnisse erforderte, gestützt auf Artikel 14 Absatz l des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), in der Freihandelsverordnung die beiden folgenden Korrekturen: 122.1

Chemisch modifizierte pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe

Im alten Zolltarif gehörten chemisch modifizierte pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe zu Tarif-Nr. 3906 und fielen daher als Industrieprodukte unter die Bestimmungen des Freihandelsabkommens. Im Gebrauchstarif 1986 werden diese Produkte neu zusammen mit den chemisch nicht modifizierten Erzeugnissen dieser Art den Tarif-Nrn. 1302.3100/3900 zugewiesen und gehören demgemäss zum Agrarbereich, für den grundsätzlich keine Zollpräferenzen bestehen. Um den früher gültigen Zustand wieder herzustellen, mussteh chemisch

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modifizierte pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe in die Freihandelsverordnung aufgenommen werden.

122.2

Geniessbare Mischungen und Zubereitungen aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

Derartige Erzeugnisse fielen im alten Zolltarif hauptsächlich unter die TarifNrn. 1508.20 und 1513.01, für die das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG keine Präferenzbehandlung vorsieht. Unsicherheiten auf internationaler Ebene über die zutreffende Tarifeinreihung derartiger Produkte bewirkten, dass die im Gebrauchstarif 1986 für derartige Mischungen und Zubereitungen vorgesehene Tarif-Nr. 1517.9000 auf den 1. Januar 1988 irrtümlicherweise in die Freihandelsverordnung aufgenommen wurde und dadurch unberechtigterweise in den Genuss einer Zollpräferenz gelangte. Die vorgenommene Streichung der TarifNr. 1517.9000 aus der Freihandelsverordnung stellt für die in Rede stehenden Produkte den früher gültigen Status wieder her.

123

Duschvorhänge

Für spanische Ursprungserzeugnisse der Tarif-Nr. 6303.9210 (Gardinen, Vorhänge, Innenstoren; Fenster- und Bettgehänge, aus synthetischen, Fasern, weder gewirkt oder gestrickt, noch in Verbindung mit Spitzen) wurde ein zweiter, ermässigter Zollansatz für Duschvprhänge festgelegt. Diese Splittungj des Ansatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass sichtbar mit Kunststoff beschichtete Duschvorhänge aus synthetischen Fasern im alten Tarif dem für gleichartige Erzeugnisse aus Baumwolle vorgesehenen, tieferen Zollansatz unterlagen. Diese Zollpraxis konnte nicht in den Gebrauchstarif 1986 transponiert werden. Demzufolge unterlagen kunststoffbeschichtete Duschvorhänge neu dem für solche Erzeugnisse aus synthetischen Spinnstoffen vorgesehenen, bedeutend höheren Zollansatz. Diese Auswirkung der Tarifumstellung führte zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der insbesondere aus Spanien importierten Duschvorhänge.

Zur Wiederherstellung des Status qua ante wurde daher, gestützt auf Artikel 14 Absatz l des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), die Freihandelsverordnung für diese Erzeugnisse mit dem für gleiche Waren aus Baumwolle massgebenden Zollansatz ergänzt.

13

Verordnung vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (SR 916.140) Änderung vom 12. Dezember 1988 (AS 1989 139)

Beim Übertragen der Tarifnummern des Gebrauchstarifs 1986 (SR 632.10 Anhang) in Artikel 41 Absatz l des Weinstatuts (SR 916.140) wurde übersehen,

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dass Traubensaft zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft der alten Tarif-Nr. 2007.08 neu unter die Tarif-Nr. 2009.6011 eingereiht wird. Dies hatte zur Folge, dass derartiger Traubensaft unbeabsichtigterweise neu dem Zollzuschlag von Fr. 8.- je 100 kg brutto unterlag. Mit der erfolgten Änderung wurde der Status qua ante wiederhergestellt.

Diese Änderung stützt sich auf Artikel 14 Ziffer l des Zolltarifgesetzes. Sie unterliegt daher grundsätzlich nicht der Pflicht zur Berichterstattung. Da sie indessen in der Verordnung vom 12. Dezember 1988 (Beilage l, Anhang 1) angeführt ist, informieren wir Sie ebenfalls über die Hintergründe, die zu dieser Kqrrektur führten. Die Änderung wird hingegen nicht in den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Genehmigung zolltarifarischer Massnahmen (Beilage l, Anhang 2) aufgenommen.

2

Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72)

Die Einfuhr von Maiskonserven unterliegt den besonderen Bestimmungen für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten. Die Massnahme gemäss der vorstehenden Ziffer 111.3 bedingt mithin zwingend eine Anpassung der entsprechenden Rechtserlasse. Gestützt auf Artikel l Absätze l und 2 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) haben wir die beiden folgenden Änderungen beschlossen:

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Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Anhang) (SR 632.111.72) Änderung vom 12. Dezember 1988 (AS 1989 139)

Die Änderung gemäss Beilage l Anhang l berücksichtigt die neuen Tarifstrukturen gemäss Ziffer 111.3 hiervor. Sie schafft die formelle Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Abschöpfung - nach dem sog. «Schoggigesetz» - der Preisunterschiede auf den in den betroffenen Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffen. Mit dieser Korrektur wird in bezug auf das «Schoggigesetz» materiell jener Rechtszustand wieder hergestellt, wie er vor Inkrafttreten des Gebrauchstarifs 1986 bestanden hatte.

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22

Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Anhang) (SR 632.111.722) Änderung vom 12. Dezember 1988 (AS 1989 139)

Die Änderung gemäss Beilage l Anhang l berücksichtigt die Schaffung der neuen Tarif-Nr. 2008.9993 für Zubereitungen aus Mais (vgl. vorstehende Ziff.

111.3). Dabei wurde die Standardrezeptur der früheren Tarif-Nr. 2107.20 unverändert übernommen.

3

Massnahmen gestützt auf den Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss) (SR 632.91)

Gestützt auf Artikel 2 Absatz l des Zollpräferenzenbeschlusses (SR 632.91) haben wir folgende Änderungen beschlossen: 31

Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (SR 632.911) Änderung vom 12. Dezember 1988 (AS 1989 139)

Nebst den Anpassungen, die sich aus der Änderung des Gebrauchstarifs ergeben, wurde diese Verordnung zusätzlich mit «Zitronensaft, gereinigt, zu technischen Zwecken (ex Tarif-Nr. 2009.3019), aus Entwicklungsländern, gemäss Anhang 2 Teil 2» ergänzt. Die Transponierung dieser Zollpräferenz für die am wenigsten fortgeschrittenen Länder wurde bei der auf den 1. Januar 1988 erfolgten Umstellung irrtümlicherweise unterlassen.

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Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) Änderung vom 7. Dezember 1987 (AS 1988 980)

Mit Beschluss vom 7. Dezember 1987 haben wir auf den 1. Januar 1988 die Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) in Kraft gesetzt. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung mit dem gleichen Titel vom 2. Juli 1975.

Der Hauptzweck der Revision bestand in der Anpassung der Verordnung an das Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co469

dierung von Waren. Indessen wurde die Gelegenheit benutzt, einzelne Anwendungsbestimmungen möglichst jenen der EG und den EFTA-Staaten anzugleichen und die Verordnung übersichtlicher zu gestalten. So erhielten die am wenigsten entwickelten Länder gemäss dem anlässlich der Ministerkonferenz des GATT im Jahre 1982 angenommenen Beschluss und den Empfehlungen der UNCTAD VI vom Jahre 1983 neu die Möglichkeit, Abweichungen von den Ursprungsregeln zu beantragen. Die Kumulierungsvorschriften wurden zugunsten regionaler wirtschaftlicher Staatengruppen vereinfacht. Die Direktversandregel schliesst neu einen Eigentümerwechsel nicht mehr aus. In Anpassung an das Freihandelsabkommen wurde die Wertlimite für Postsendungen von 6900 auf 7500 Franken und für Waren im persönlichen Reisegepäck von 1400 auf 1500 Franken erhöht.

Die Ihnen hier unterbreitete neue Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) bereits veröffentlicht worden (AS 1988 980).

Sie umfasst 83 Seiten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir darauf, sie als Beilage zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

Im: Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1988 wurde versehentlich unterlassen, Ihnen den Erlass zur Genehmigung zu unterbreiten. Dies wird nun nachgeholt.

2968

470

Beilage 1, Anhang 1

Verordnung iiber die Anderung des Einfuhrtarifs im Anhang zum Zqlltarifgesetz

vom 12. Dezember 1988

Der Schweizerische Bundesrat, gestiitzt auf die Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 1), verordnet: Art. 1

Der Anhang «Einfuhrtarif» zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 2) wird wie folgt geandert: Tarifnummer2)

Warenbezeichnung

Zollansatze je 100 kg brutto GT

GA

Fr.

Fr.

0601.

2010 2020

-- Zichoriensetzlinge -- mil Erdballen, auch in Ktibeln oder Topfen, ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge

80. -0

0.20

50. --

20. --

7090

- Pfirsiche: - - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Sussstoffen - - andere

60. -- 60.-

25. -- 30.-

9993

-

2008.

7010

2008.

Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

120.-

10.- +bT max. 25.--

2520.

2010 2090 ]

-- Gips: fiir zahnarztliche Zwecke anderer

20. 20. -

10. 0.50

) Mil Erdballen, auch in Kiibeln oder Topfen 50 Franken.

1) SR 632.10 2) SR 632.10 Anhang 1988-778

471

AS 1989

Einfuhrtarif im Anhang zum Zolltarifgesetz

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatze je 100 kg brutto GT

GA

Fr.

Fr.

3911.

1090

- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: in nicht wasserigen Medien dispergiert oder gelost . .

-- andere

10.10.-

4.50 0.60

5110 5190

aus Polymethyl-Methacrylat: mil einer Dicke von mehr als 0,4 mm -- andere . . .

.

85.85.-

12.18.-

- - aus regenerierter Cellulose: mil einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm, unbearbeitet oder farblos geprägt .

_ _ _ andere. . . .

87.87.-

20.32.-

38.38.-

8.15.-

1010

3920.

3920.

7110 7190 4412.

1910 1990

anderes: -- -- roh glatt auch geschliffen

9910 9990

anderes: -- -- -- roh glatt auch geschliffen -- -- -- anderes

38.38.-

8.15.-

9000

unverandert

20.-

4:-

3000 4000 5000 6000

unverandert . . .

unverandert

130.130.130.130.-

28.28.28.28.-

7004.

9403.

472

..

Einfuhrtarif im Anhang zum Zolltarifgesetz

Art. 2

AS 1989

Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 1) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Anhang Tarifnummer2'

Warenbezeichnung

Festes Element je 100kg brutto in Fr.

Nach Tarifnummer 2008.1110 einfügen: 2008.9993 Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

10.--

2. Die Verordnung vom 21. April 19763) über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Art. l Geltungsbereich Nach Tarifnummer 2008.1110 einfügen:... 2008.9993, ...

Anhang Tarifnummer 2)

Warenbezeichnung

Nach Tarifnummer 2008.1110 einfügen: 9993 - Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

Art und Menge der Grundstoffe (in Kilo je 100 kg Fertigprodukt)

Mais

100

» SR 632.111.72 > SR 632.10 Anhang 3 > SR 632.111.722 2

473

Einfuhrtarif im Anhang zum Zolltarifgesetz

AS 1989

3. Die Verordnung vom 28. März 1973 1) über die Zollansätze für Waren aus der E ITA und den EG (Freihandelsverordnung) wird wie folgt geändert: Anhang Tarifnutnmer alt

Tarifnummer neu 2 *

Zollansatz fü r Waren der 1 Fr. je 100kg brutto

EG

EFTA

2 Fr. je 100kg brutto

Fr. je 100 kg brutto

nach 2008.9100 beifügen:

2008.9993

bT

2.50 + bT

bT

2520.2000

2520.2010 2090

frei frei

2.50 -.12

frei 'frei

3911.1000/9000

3911.1010 1090 9000

frei frei frei

1.12 -.15 1.12

frei frei frei

3920.1000/5900

3920.1000/4200 5110 5190/5900

frei frei frei

4.50 3.4.50

frei frei frei

3920.6100/7100

3920.6100/6900 7110 7190

frei frei frei

8.5.8.-

frei frei frei

4412.1100/9900

4412.1100/1200 1910 1990/9100 9910 9990

frei frei frei frei frei

3.75 2.3.75 2.3.75

frei frei frei frei frei

6303.9210

6303.9210

frei

210.-108>

frei

7004.1000/9000

7004.1000 9000

frei frei

2

1.-

frei frei

9403.3000/6000

9403.3000/6000

frei

7.-

frei

10S

) ex 6303.9210: Duschvc

') SR 632.421.0 > SR 632.10 Anhang

2

474

Fr. 69.37

Einfuhrtarif im Anhang zum Zolltarifgesetz

AS 1989

4. Die Verordnung vom 26. Mai 19821) über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer wird wie folgt geändert: Anhang l Tarifmimmer alt

Tarifnummer neu :'>

Zollansatz Fr. je 100kg

0601.1090/2091 2099

0601.1090 2020/2099

frei frei

nach 2008.9992 beißigen:

2008.9993 2009.3011 3019

frei + bT ') 49)

Fussnoten: ^Streichen Beifügen: ) ex 2009.3019 Zitronensaft, gereinigt, zu technischen Zwecken, aus Entwicklungsländern gemäss Anhang 2 Teil 2

49

frei

5. Die Verordnung vom 23. Dezember 197l3) über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut) wird wie folgt geändert: Art. 41 Abs. l erster Satz 1 ... ausgenommen nach Reverswaren-Tarif4) verzollter Traubensaft zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft sowie vollständig gereinigter und haltbar gemachter Traubensaft, aus den Tarifnummern ex 2009.6011, ...

Art.3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

12. Dezember 1988

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

2955

D > > «> 2 3

SR SR SR SR

632.911 632.10 Anhang 916.140 631.146.31 Anhang

475

Beilage l, Anhang 2

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung von Zolltarif arischen Massnahmen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861', Artikel l Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742) über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 198l3' über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss), nach Einsicht in den Bericht vom 11. Januar 19894) über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1988, beschliesst:

Art. l Es werden genehmigt: a. Die Änderung vom 12. Dezember 19885) des Anhangs «Einfuhrtarif» zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866) gemäss Beilage l, Anhang l zum Bericht; b. die Änderung vom 23. November 19887' des Anhangs zur Verordnung vom 28. März 1973 8> über die Zollansätze für Waren aus der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung) ; c. die Änderung vom 12. Dezember 19885) des Anhangs zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 19749) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gemäss Beilage l, Anhang l zum Bericht; d. die Änderung vom 12. Dezember 19885) des Anhangs zur Verordnung vom 21. April 197610) über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gemäss Beilage l, Anhang l zum Bericht; e. die Änderung vom 12. Dezember 19885) des Anhangs l zur Verordnung vom 26. Mai 1982") über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer gemäss Beilage l, Anhang l zum Bericht; f. die Verordnung vom 7. Dezember 1987 lz > über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer.

» > 3 > ") 2

SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 BB1 1989 I 458

476

5

> ') ') s >

AS 1989 139 SR 632.10 Anhang AS 1988 2202 SR 632.421.0 Anhang

') SR 632.111.72 Anhang ) SR 632.111.722 Anhang "> SR 632.911 Anhang l '«AS 1988 980

10

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2968

477

zu 88.083 Beilage 2

Botschaft über das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft vom 11. Januar 1989

l

Ausgangslage

Das Zusatzprotokoll vom 14. Juli 1986 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (nachstehend als Protokoll von 1986 bezeichnet) regelt während einer Übergangszeit von sieben Jahren den Handel von Industrieerzeugnissen und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz einerseits und den beiden iberischen Staaten andererseits.

Insbesondere sieht es die graduelle Beseitigung der Zölle in dieser Übergangsperiode für Industrieprodukte und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte vor, im Gleichschritt mit dem Zeitplan, der zwischen der Zehnergemeinschaft und ihren beiden neuen Mitgliedern eingehalten wird.

In der Überzeugung, das Erheben sehr niedriger Zölle sei wirtschaftlich nicht vertretbar, hat der Rat der EG beschlossen, bei Einfuhren aus diesen beiden Ländern ab 1. Juli 1986 keine Zölle mehr zu erheben, wenn die wertmässige Belastung einer Tarifnummer 2 Prozent oder weniger ausmacht.

Im Sinne eines parallelen Vorgehens, das bereits die Verhandlungen der Zusatzprotokolle zu den Freihandelsverträgen im Anschluss des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft geprägt hatte, haben die EFTA-Staaten anlässlich der Ministerkonferenz vom 14./15. Juni 1988 in Tampere beschlossen, in gleicher Weise für Importe aus Spanien vorzugehen; für Portugal ist diese Massnahme nicht notwendig, da dieses Land als ehemaliges EFTA-Mitglied bereits im Genuss der Zollfreiheit für Industriegüter steht.

Dieser Beschluss bedingt eine Anpassung des Protokolls von 1986, weil darin für Zollreduktionen ein fester Zeitplan vorgesehen ist. Die nötigen Anpassungen sind im vorliegenden Zweiten Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG enthalten. Auf ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz bzw. den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten der EGKS wurde mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand verzichtet. EGKS-Produkte sind mithin von der Zollbefreiung für Erzeugnisse mit einer wertmässigen Belastung von 2 Prozent oder weniger nicht erfasst.

478

2

Inhalt des Protokolls

Artikels des Protokolls von 1986 regelt die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle im Handel zwischen der Schweiz und Spanien bis zum 1. Januar 1993.

Der Verzicht der Schweiz, die Zollansätze für spanische Ursprungserzeugnisse aufzuheben, wenn sie 2 Prozent oder weniger des Wertes betragen, bedingt eine abkommensmässige Änderung von Artikel 3. Eine vertragliche Vereinbarung ist auch notwendig, um die Bestimmungen des Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu erfüllen.

Diese Massnahme ist Gegenstand des Zweiten Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG, welches in Artikel l den Verzicht auf Zölle vorsieht; deren wertmässige Belastung höchstens 2 Prozent erreicht.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Verzicht auf Zollansätze mit einer wertmässigen Belastung von 2 Prozent oder weniger wird im Jahre 1989 - im Vergleich zum Jahr 1988 - bei Importen aus Spanien eine Verminderung der Zolleinnahmen von ungefähr 1,2 Millionen Franken zur Folge haben. Angesichts der eher reservierten Haltung Spaniens gegenüber Begehren der EFTA-Staaten im Zusammenhang mit dem Follow-up des Ministertreffens von Luxemburg aus dem Jahre 1984 kann diese Vereinbarung nur positive Auswirkungen auf unsere Beziehungen mit der Gemeinschaft haben.

Die Annahme dieses Protokolls durch die Schweiz wird keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes haben.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 enthalten (BEI 1988 l 395 Abschnitt IV Ziff. 1.1).

5

Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird dieses in Kraft treten, sobald die Vertragsparteien einander die für den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Gemeinschaft hat ihrerseits die gegenüber Spanien geltenden Zölle von 2 Prozent oder weniger bereits definitiv auf Null gesenkt. Davon sind alle im vorliegenden Zusatzprotokoll enthaltenen Tarifpositionen betroffen. Die Gemeinschaft hat mit sämtlichen EFTA-Staaten inhaltlich weitgehend gleiche Zusatzprotokolle ausgehandelt. Um für alle EFTA-Staaten eine gleichzeitige Zollsenkung und damit eine diesbezügliche Übereinstimmung mit allen Partnern des Europäischen Freihandelssystems zu gewährleisten, haben wir am 23. November 1988 beschlossen, die im Zusatzprotokoll vorgesehenen Massnahmen, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes, vom I.Januar 1989 an autonom anzuwenden. Die Einhaltung dieser zeitlichen Koinzidenz 479

steht im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft. Nach der Unterzeichnung wurde dieses Abkommen gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes vorläufig angewendet. Gemäss Artikel 9 Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10) unterbreiten wir Ihnen das Abkommen zur Genehmigung.

Der beantragte Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das in Rede stehende Zusatzprotokoll bildet einen Bestandteil des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EWG und ist daher wie dieses kündbar. Da das Zusatzprotokoll im übrigen weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführt, unterliegt es nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

2968

480

Beilage 2, Anhang l

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung eines Zollabkommens mit der EWG im Anschluss an den Beitritt Spaniens und Portugals vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom l I.Januar 1989'' über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1988 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. l 1 Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wird genehmigt (Beilage 2, Anhang 2).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

2968

0 BEI 1989 I 458

481

Beilage 2, Anhang 2

Zweites Zusatzprotokoll der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits · .

. · : : und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft , anderseits, gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, und auf das am 14. Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EWG) Nr. 839/88 des Rates vom 28. März 1988 die Erhebung der Zölle, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 3I.Dezember 1985 auf bestimmte aus Spanien und Portugal eingeführte Waren anwendbar sind, vollständig ausgesetzt wird, sobald diese Zölle nur noch 2 Prozent oder weniger betragen, in der Erwägung, dass die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 15. Juni 1988 übereingekommen sind, ähnliche Massnahmen für Einfuhren aus Spanien in ihre Länder zu treffen, in der Erwägung, dass das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch die Schweiz nicht vorsieht, in der Erwägung, dass im Handel zwischen der Schweiz und Portugal keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal nach der Schweiz eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt Portugals zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind, haben beschlossen, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zölle auf aus Spanien nach der Schweiz eingeführte unter das Abkommen fallende Waren festzulegen, wenn diese Zölle nur noch 2 Prozent oder weniger betragen, und dieses Protokoll zu schliessen:

482

Abkommen mit der EWG

Artikel l 1. Die Erhebung der Zölle, die in der Schweiz gemäss Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 Prozent des Zollwertes oder weniger betragen.

2. Absatz l gilt sinngemäss für die spezifischen Zollsätze, die 2 Prozent des Zollwertes nicht übersteigen.

Artikel 2 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

2968

483

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1988 und Botschaft zu einem Zollabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 11. Januar 1989

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Jahr

1989

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.083

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1989

Date Data Seite

458-483

Page Pagina Ref. No

10 050 964

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