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Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zur Wiener Konvention von 1969 über das Recht der Verträge und zur Wiener Konvention von 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 17. Mai 1989

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe zweier Bundesbeschlüsse über die Genehmigung: - der Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, - der Wiener Konvention vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Mai 1989

1989-277

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser

28 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.H

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Übersicht Mit dieser Botschaft wird die Genehmigung von zwei im Rahmen der Vereinten Nationen ausgearbeiteten internationalen Übereinkommen mit universeller Ausrichtung beantragt, nämlich das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, welches gegenwärtig 58 Staaten verpflichtet, und das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21. März 1986, das von 27 Staaten und zehn internationalen Organisationen unterzeichnet worden ist. Im deutschen Sprachgebrauch sind die beiden Übereinkommen gemeinhin unter der Bezeichnung «Wiener Konvention» bekannt.

Diese beiden Konventionen kodifizieren die Gesamtheit der von der Staatenpraxis im Bereich des Vertragsrechts entwickelten Regeln. Sie regeln den Abschluss und das Inkrafttreten der Verträge, ihre Anwendung, ihre Auslegung, ihre Änderung und ihre Beendigung. Ihr Ziel ist es, die zum Zweck der harmonischen Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien unerlässliche Rechtssicherheit in der Ausarbeitung und Handhabung der Verträge sicherzustellen.

Durch ihren Beitritt zu den beiden Konventionen würde die Schweiz ihre Unterstützung für die Bemühungen um die Kodifikation und Entwicklung des Völkerrechts bekräftigen. Ihre Eigenschaft als Vertragspartei der beiden Instrumente würde, zum gegebenen Zeitpunkt, Aufbau und Handhabung ihrer vertraglichen Beziehungen mit den anderen Parteien erleichtern.

Das dichte Netz vertraglicher Beziehungen, welches die Schweiz zurzeit mit gewissen Vertragsparteien der Konvention von 1969 unterhält, und die Mannigfaltigkeit von Fragen, die sich bei der Ausarbeitung und Handhabung dieser Beziehungen stellen, sind ebenso Elemente, die für einen Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention sprechen. Was im übrigen die Konvention von 1986 betrifft, so hat die Schweiz als Mitgliedstaat zahlreicher internationaler Organisationen ein Interesse daran, dass diese ihre vertraglichen Beziehungen auf geordnete Art und Weise errichten und unterhalten und dass demzufolge die Konvention in bezug auf die Organisationen, die ihre Vertragsparteien sein werden, rasch in Kraft tritt. Anderseits schliesst die Schweiz zahlreiche Verträge mit internationalen Organisationen ab, und es ist zu erwarten, dass dies nach dem Inkrafttreten der Konvention so bleiben wird.

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Botschaft I

Wiener Konvention über das Recht der Verträge

II

Allgemeiner Teil

III

Einleitung

Die internationale Rechtsordnung setzt sich aus zwei grundsätzlichen Normenkategorien zusammen: dem Völkergewohnheitsrecht und dem Völkervertragsrecht. Der Abschluss der völkerrechtlichen Verträge stellt den wichtigsten Vorgang dar, der den Staaten zur Verfügung steht, um ihre gegenseitigen Beziehungen rechtlich zu erfassen und um neue völkerrechtliche Normen zu schaffen.

Das Recht der Verträge ist die Gesamtheit der Regeln, die den Abschluss und das Inkrafttreten der Verträge, ihre Anwendung, ihre Auslegung, ihre Änderung und ihre Beendigung regeln. Das Ziel dieser Regeln ist es, die der harmonischen Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien dienliche Rechtssicherheit bei der Ausarbeitung und Handhabung der Verträge sicherzustellen.

Das Recht der Verträge kann mit dem Vertragsrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung verglichen werden.

Das Recht der Verträge ist vorwiegend gewohnheitsrechtlichen Ursprungs. Die meisten seiner Regeln sind aus der konstanten und regelmässigen Wiederholung desselben Verhaltens entstanden, die mit der Überzeugung verknüpft ist, dadurch einer Rechtspflicht nachzukommen. Sie führen ihren Ursprung auf die Verbindung der Staatenpraxis mit der opinio iuris atque necessitatis, welche innerhalb der Staatengemeinschaft vorherrscht, zurück. Die Verträge selbst stellen eines der Elemente dieser Praxis dar, denn die Staaten regeln in den Verträgen sowohl Fragen inhaltlicher Art als auch Fragen des Vertragsrechts. Man kann deshalb sagen, dass die Verträge nicht nur den Gegenstand, sondern auch eine der Quellen des Vertragsrechts darstellen. Die Staatenpraxis, die die Grundlage des Vertragsrechts bildet, enthält ebenfalls die verschiedenen diplomatischen Akte und Instrumente, welche sich auf die Verträge beziehen, sowie die Verwaltungsentscheide und Gerichtsurteile, die in dieser Hinsicht sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene gefällt werden.

Diese gewohnheitsrechtlichen Regeln sind relativ zersplittert, was ihre Anrufung und Anwendung im Falle ihrer Bestreitung schwierig machen kann, ist doch in einem solchen Fall ihre Existenz und ihr genauer Inhalt nachzuweisen.

Die wachsende Dichte der vertraglichen Beziehungen zwischen den Staaten hat das Bedürfnis nach einer Kodifikation dieses wichtigen Rechtsgebietes aufkommen lassen.

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Ausarbeitung der Konvention

Im April 1949 stand das Vertragsrecht an der Spitze der Liste der zu kodifizierenden Rechtsgebiete, welche die Internationale Juristenkommission1' an ihrer '' Die Internationale Juristenkommission ist ein Organ der Vereinten Nationen, welches von der Generalversammlung nach Artikel 13 Absatz l Buchstabe a der Charta der Vereinten Nationen zum Zweck der fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts und zu seiner Kodifikation geschaffen wurde.

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ersten Session erstellt hatte. Die Angelegenheit wurde nach und nach von vier besonderen Berichterstattern untersucht, Brierly (1949-1951), Lauterpacht (1951-1954), Fitzmaurice (1955-1960) und Waldock (1961-1969). Im Sommer 1966 nahm die Kommission, am Ende ihrer 18. Session, einstimmig einen Entwurf von 75 Artikeln über das Recht der Verträge an. Die mit dem Entwurf befasste Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss im Dezember 1966, eine in zwei Sessionen geteilte Konferenz bevollmächtigter Vertreter einzuberufen. Diese fand vom 26. März bis 24. Mai 1968 und vom 9. April bis 22. Mai 1969 in Wien statt. 103 Staaten nahmen an der ersten, 110 an der zweiten Session teil.

Zur endgültigen Annahme der Artikel an der Konferenz war eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich. 99 Staaten nahmen an der Abstimmung teil; 79 stimmten für die Konvention; Frankreich stimmte als einziger Staat dagegen; 19 Staaten (darunter die Schweiz) enthielten sich der Stimme. Die schweizerische Delegation enthielt sich der Stimme, weil sie insbesondere die in der Konvention vorgesehenen gerichtlichen Garantien zugunsten der Sicherheit der Verträge für sehr begrenzt hielt1).

Die Konvention ist am 27. Januar 1980, dem 30. Tag nach der Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, in Kraft getreten. Zurzeit sind 58 Staaten Vertragsparteien der Konvention; darunter sind zu erwähnen: die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Österreich, Schweden, die Sowjetunion, Spanien und das Vereinigte Königreich.

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Beteiligung der Schweiz an der Ausarbeitung der Konvention

Als Nichtmitglied der Vereinten Nationen wurde die Schweiz nicht dazu eingeladen, der Internationalen Juristenkommission während der der Konferenz vorangehenden Arbeiten ihre Bemerkungen vorzulegen. Sie konnte auch nicht an den Beratungen der Sechsten Kommission der Generalversammlung der Vereinten Nationen über diese Arbeiten teilnehmen. Die Schweiz hat deshalb erst im Stadium der diplomatischen Konferenz, zu einem Zeitpunkt, da der Konventionsentwurf von der Internationalen Juristenkommission bereits vollständig abgefasst worden war, ihre Ansichten zum Ausdruck gebracht.

Die schweizerische Delegation an den beiden Sessionen der Konferenz wurde von Botschafter Paul Rüegger geleitet. Zu ihren Mitgliedern zählte auch Professor Rudolf Bindschedler, Rechtsberater des Politischen Departements. Der schweizerischen Delegation ist die Einfügung eines Absatzes in die Präambel der Konvention zu verdanken, nach welchem die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes weiterhin auf diejenigen Fragen Anwendung finden werden, die nicht durch die Bestimmungen der Konvention geregelt sind.

Ihr ist ebenfalls die Hinzufügung eines Absatzes 5 in Artikel 60 zu verdanken, wonach dessen Absätze 1-3 über die Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages als Folge seiner Verletzung keine Anwendung finden auf Bestimmun') Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1969, S. 19.

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gen, die sich auf den Schutz von Menschen beziehen und in Verträgen mit humanitärem Charakter enthalten sind, insbesondere nicht auf Bestimmungen, die jede Form von Repressalien gegen Personen verbieten, die durch solche Verträge geschützt sind.

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Übersicht über den Inhalt der Konvention

Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge enthält eine Präambel, acht Teile und einen Anhang. Teil I definiert die in der Konvention verwendeten Begriffe und den Anwendungsbereich der Konvention (Art. 1-5). Teil II legt die Regeln über den Abschluss und das Inkrafttreten der Verträge dar (Art. 6-25). Teil III behandelt die Einhaltung, Anwendung und Auslegung der Verträge (Art. 26-38). Teil IV enthält die Bestimmungen über die Änderung und Modifikation der Verträge (Art. 39-41). Im Teil V werden die Regeln über die Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen behandelt (Art. 42-72). Teil VI behält die Anwendung bestimmter anderer völkerrechtlicher Regeln vor (Art. 73-75). Teil VII betrifft die Depositare, die Notifikationen, die Berichtigungen und die Registrierung (Art. 76-80), und Teil VIII enthält die Schlussbestimmungen (Art. 81-85). Der Anhang beschreibt auf genauere Art und Weise die in Teil V vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.

Die Präambel unterstreicht die ständig wachsende Bedeutung der Verträge als Völkerrechtsquelle. Die Vertragsstaaten stellen darin fest, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und des guten Glaubens sowie die Regel pacta sunt serranda allgemein anerkannt sind. Der letzte Absatz der Präambel ruft in Erinnerung, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes weiterhin auf Fragen anwendbar sein werden, die nicht in der Konvention geregelt sind.

Teil I grenzt den Anwendungsbereich der Konvention ab : sie findet Anwendung auf Verträge zwischen Staaten (Art. 1), die die Staaten in Schriftform geschlossen haben (Art. 3), nachdem für sie die Konvention in Kraft getreten ist (Art. 4). Wenn der Vertrag der Gründungsakt einer internationalen Organisation ist oder wenn er innerhalb einer internationalen Organisation geschlossen worden ist, findet die Konvention unbeschadet der hierfür von dieser Organisation erlassenen Regeln Anwendung (Art. 5). Artikel 2 definiert im übrigen die in der Konvention verwendeten Begriffe.

Nach Feststellung der Fähigkeit der Staaten, Verträge abzuschliessen (Art. 6), legt Teil II die Regeln dar, die in der Staatenpraxis befolgt werden müssen, damit man zum Abschluss eines Vertrages gelangen kann. Die Konvention bestimmt, wer eine Vollmacht vorzuweisen hat und unter welchen Bedingungen (Art. 7), wie der Text
eines Vertrages angenommen (Art. 9), wie> er als authentisch festgelegt wird-(Art. 10), und welche verschiedenen Arten der Zustimmung, an einen Vertrag gebunden zu sein, den Staaten zur Verfügung stehen, nämlich die Unterzeichnung (Art. 12), der Austausch von vertragsbegründenden Urkunden (Art. 13), die Ratifikation, Annahme oder Zustimmung (Art. 14), der Beitritt (Art. 15) und der Austausch oder die Hinterlegung von Ratifikations-, 761

Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunden (Art. 16). In Teil II finden sich auch die Regeln, welche die Voraussetzungen nennen, unter denen ein Staat einen Vorbehalt anbringen kann, dessen rechtliche Tragweite, wie ein Staat einen Vorbehalt zurücknimmt, welches die Rechtsfolgen eines solchen Rückzuges sind und, allgemeiner, welches Verfahren bei Vorbehalten zu befolgen ist (Art. 19-23). Die Regelung der Einwendungen gegen Vorbehalte findet sich ebenfalls an dieser Stelle. Nachdem der Vertrag abgeschlossen worden ist, kann er in Kraft treten (Art. 24), oder aber er kann bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden (Art. 25).

Nach Bekräftigung des Prinzips, dass jeder in Kraft befindliche Vertrag für die Vertragsparteien verbindlich und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servando, Art. 26), bestätigt die Konvention in ihrem Teil ìli den Vorrang der Verträge gegenüber dem innerstaatlichen Recht (Art. 27) und setzt sich zum Ziel, die Probleme des zeitlichen (Art. 28, Nicht-Rückwirkung) und des territorialen (Art. 29) Geltungsbereichs der Verträge und der Anwendung der Verträge in ihren Beziehungen zu anderen Verträgen (Art. 30) zu lösen. Sie formuliert sodann Regeln über die Auslegung von Verträgen (Art. 31-33). Vom Gedanken ausgehend, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben, entsprechend der üblichen Bedeutung der Vertragsbegriffe in ihrem Zusammenhang und unter Berücksichtigi;ng seines Zieles und Zweckes auszulegen ist, definiert sie, was man unter dem Zusammenhang zu verstehen hat, und gibt die Elemente an, die zusätzlich zum Zusammenhang zu berücksichtigen sind, nämlich insbesondere die Vereinbarungen, die eine authentische Auslegung enthalten, oder die Praxis; die das Bestehen einer solchen Vereinbarung zum Ausdruck bringt.

In Teil III findet sich ebenfalls die allgemeine Regel über das Verhältnis von Drittstaaten zu einem Vertrag. Sie besagt, dass ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Einverständnis weder Rechte noch Pflichten begründet (Art. 34).

· Die Einzelheiten und Folgen eines solchen Einverständnisses sind in den Artikeln 35 und 36 beschrieben. Gleichwohl können die Bestimmungen eines Vertrages für Drittstaaten als Regeln des Völkergewohnheitsrechtes verbindlich werden (Art. 38).

.

, · Teil IV enthält die Bestimmungen über die Änderung
und Modifikation von Verträgen. Ein Vertrag kann durch Vereinbarung zwischen seinen Parteien geändert werden (Art. 39). Artikel 40 behandelt den Sonderfall der Änderung multilateraler Verträge und Artikel 41 Übereinkünfte zur Modifikation multilateraler Verträge zwischen einigen der Vertragsparteien.

Teil F der Konvention betrifft die Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen. Artikel 42 stellt eine Vermutung zugunsten der Gültigkeit und des Inkraftbleibens von Verträgen auf. Um sich von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien zu können, muss ein Staat diese Vermutung umstürzen, indem er nachweist, dass ein inhaltliches Erfordernis erfüllt ist, welches die Ungültigkeit, Beendigung oder Suspendierung des Vertrages zur Folge hat, und er muss dies unter Beachtung der zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren tun.

Angesichts der Bedeutung der Vermutung für die Beständigkeit der Verträge führt Artikel 42 eine abschliessende Aufzählung inhaltlicher Erfordernisse ein, welche weiter unten beschrieben sind: Abschnitt 2 (Art. 46-53) nennt sechs Ungültigkeitsgründe: Irrtum, Täuschung, Bestechung, Zwang gegenüber einem 762

Staatsvertreter, Zwang gegenüber einem Staat und das Bestehen einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ins cogens) in Widerspruch zum Vertrag. Er lehnt grundsätzlich zwei bisweilen angerufene Gründe ab: die Beschränkung der Ermächtigung des Vertreters, und die Verletzung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über die Vertragsabschlusskompetenz. Abschnitt 3 (Art. 54-64) zählt die Gründe für die Beendigung von Verträgen und ihre Suspendierung auf: er belässt dem Vertrag selbst und dem Willen der Vertragsparteien einen grossen Spielraum und bietet meistens Ersatzlösungen an: in der Tat werden die Beendigung und die Suspendierung eines Vertrages vorwiegend von diesem selbst oder durch Zustimmung der Parteien vorgesehen und geregelt (Art. 54--57). Die Konvention bietet aber in gewissen komplizierten Fällen wertvolle Hilfe, so bei Verträgen, die keine Bestimmungen über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthalten (Art. 56), bei der Suspendierung eines multilateralen Vertrages durch Vereinbarung zwischen einigen der Parteien (Art. 58), bei der Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages aufgrund des Abschlusses eines späteren Vertrages (Art. 59), bei der Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsbruchs (Art. 60), bei plötzlich eintretender'Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages (Art. 61), bei grundlegendem Wandel der Umstände (Art. 62) und bei Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts in Widerspruch zum Vertrag (Art. 64).

Abschnitt 4 von Teil V der Konvention legt das zu befolgende Verfahren fest, wenn sich eine Partei auf einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, auf einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrages, zur Beendigung des Vertrages, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Suspendierung des Vertrages beruft. Ein solcher Anspruch ist zu notifizieren, und die beabsichtigte Massnahme kann nur durchgeführt werden, wenn keine andere Partei innert drei Monaten eine Einwendung dagegen erhoben hat. Im Falle einer Einwendung ist eine Lösung unter den Parteien mit den in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen angegebenen Mitteln anzustreben, nämlich durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, Vergleichsverfahren usw. (Art. 65). Wenn innerhalb von zwölf Monaten
nach Erhebung der Einwendung auf diese Art keine Lösung erzielt worden ist, kann jede am Streit beteiligte Partei einseitig entweder den Internationalen Gerichtshof, wenn es sich um eine Streitsache im Zusammenhang mit ius cogens handelt (ausser bei gemeinsamer Vereinbarung, den Streit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen), oder eine Vermittlungskommission anrufen, die nach den im Anhang der Konvention festgelegten Regeln funktioniert, wenn es sich um eine Streitsache im Zusammenhang mit Teil V handelt (Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen, ausser in den Fällen von ius cogens) (Art. 66).

, Im übrigen bestimmt Abschnitt 5 von Teil V die Rechtsfolgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages.

Teil VI behält die Anwendung der Regeln über die Staatennachfolge, die Staatenverantwortlichkeit und den Ausbruch von Feindseligkeiten (Art. 73) sowie die Verpflichtungen eines Angreiferstaates (Art. 75) vor. Der Abschluss eines Vertrages hängt nicht vom Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ab und berührt diese als solche nicht (Art. 74). Teil VII betrifft die De763

positare, Notifikationen, Berichtigungen und die Registrierung der Verträge.

Teil VIII der Konvention enthält ihre Schlussbestimmungen.

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Würdigung der Konvention

Die Annahme der Wiener Konvention über das Recht der Verträge stellt eine wichtige Etappe in der Kodifikation und Entwicklung des Völkerrechts dar. Die Konvention stellt den ersten völkerrechtlichen Vertrag dar, der die von der Staatenpraxis entwickelten Normen im Bereich des Vertragsrechts fixiert. Unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung des Völkerrechts, das heisst der Elemente, die Neuerungen enthalten, bleibt die Konvention in vernünftigen Grenzen. Seit ihrer Annahme ist sie mehrere Male vom Internationalen Gerichtshof, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und nationalen Gerichtsorganen angewendet worden. Das Bundesgericht und der Bundesrat haben die Konvention verschiedentlich als Ausdruck des Völkergewohnheitsrechtes bezeichnet und sich darauf bezogen.

Die Konvention stellt in bezug auf das schweizerische Recht keine Schwierigkeiten; insbesondere beeinträchtigt sie weder die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen im auswärtigen Bereich (Art. 8 und 9 der Bundesverfassung), noch diejenige zwischen Bundesversammlung und Bundesrat beim' Abschluss von Staatsverträgen (Art. 85 Ziff. 5 und 102 Ziff. 8 der Bundesverfassung) ') Was die Vertragsbeendigung betrifft, so schreibt die Konvention den Vertragsparteien nicht vor, welche Behörde eine solche Beendigung vorzunehmen hat.

Es gilt anzufügen, dass die Konvention der Willensautonomie der Parteien eines Vertrages in zahlreichen Punkten grossen Spielraum belassi, indem sie Ersatzregeln aufstellt. Sie stellt eine Richtschnur für den Unterhändler, einen rechtlichen Rahmen dar, der es erlaubt, in Zweifelsfällen die dem Problem angemessene Lösung zu finden. Es bleibt den Parteien unbenommen, durch gemeinsame Vereinbarung nach einer Lösung zu suchen, die nicht der in der Konvention empfohlenen entspricht, wenn sie diese mit Blick auf ihre Interessen für angemessener erachten.

Die Konvention erhält in der gegenwärtigen Praxis eine immer grössere Bedeutung: Einesteils weil sie das Gewohnheitsrecht getreu widergibt, andernteils weil die grosse Zahl an Staaten, die Vertragspartei sind, auf ihre universale Ausrichtung hinweist. Die Konvention ist im Bereich der vertraglichen Beziehungen zwischen Staaten zu einem Bezugspunkt geworden, der die zum Abschluss oder zur Handhabung eines Vertrages berufenen Behörden davon befreit, in jedem
Fall nach der anwendbaren gewohnheitsrechtlichen Regel zu suchen und ihr Bestehen und ihren Inhalt nachzuweisen, wenn sie bestritten wird.

Die Rechtssicherheit, welche die Konvention in die Beziehungen zwischen Staaten einbringt, ist ein Faktor des Friedens und der Stabilität. Man hat in der Tat nicht zu vergessen, dass zahlreiche Streitfälle zwischen Staaten auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Verträgen beruhen. Im übrigen ist der Ab') Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 1987, Nr. 58.

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schluss eines Vertrages oft ein Mittel, um einem Streitfall ein Ende zu setzen.

Durch die Darstellung der Regeln, die den Abschluss von Verträgen leiten, trägt die Konvention in einem weiten Sinne zur Streitbeilegung bei.

Der Beitritt zur Wiener Konvention über das Recht der Verträge entspräche so für unser Land zwei grossen Ausrichtungen seiner Aussenpolitik, wie sie insbesondere im Bericht des Bundesrates vom 29. Juni 1988 (BB1 1989 l 668) über die Friedens- und Sicherheitspolitik definiert worden sind: zugunsten des Friedens tätig sein, und die Kodifikations- und Entwicklungsbemühungen des Völkerrechts unterstützen. Im übrigen könnte die Schweiz als Vertragspartei der Konvention ihre Interessen in den vertraglichen Beziehungen, die sie mit den anderen Vertragsparteien unterhält, besser wahrnehmen. Unser Land könnte sich einer Gesamtheit klar festgelegter Regeln anstatt eines bisweilen schwer nachweisbaren Gewohnheitsrechtes bedienen, wenn es sich um Verträge handelte, auf die die Konvention anwendbar ist, das heisst um Verträge, die von der Schweiz nach dem Inkrafttreten der Konvention für sie selbst abgeschlossen werden. Dieser Gesichtspunkt scheint uns wichtig zu sein, wenn man das dichte Netz an vertraglichen Beziehungen, welches die Schweiz zurzeit mit gewissen Vertragsparteien der Konvention unterhält, und die Verschiedenheit der Probleme ins Auge fasst, die sich bei der Errichtung und Führung dieser Beziehungen stellen. Es ist anzunehmen, dass die Konvention in dem Masse, in dem neue Verträge mit Vertragsparteien der Konvention nach ihrem Inkrafttreten für die Schweiz geschlossen werden, an Bedeutung für die Verteidigung der schweizerischen Interessen zunehmen wird.

12

Besonderer Teil: Kommentar der wichtigsten Bestimmungen der Konvention

121 Die Hauptfunktion von Teil I ist es, den Anwendungsbereich der Konvention einzugrenzen. Sie ist anwendbar auf Verträge zwischen Staaten (Art. 1). Absatz l Buchstabe a von Artikel2 definiert den Begriff «Vertrag». Im Sinne der Konvention ist «Vertrag» eine Vereinbarung, die in schriftlicher Form geschlossen wird. Um der Einfachheit und Klarheit willen regelt die Konvention die mündlichen Vereinbarungen nicht. Des weiteren ist der «Vertrag» eine Vereinbarung, die dem Völkerrecht untersteht. Artikel 2 Absatz l Buchstabe a dient als grundsätzlicher Hinweis, wenn immer im Text der Bundesverfassung der Ausdruck «Staatsverträg» verwendet wird j) .

Im Sinne der Konvention ist der «Vertrag» eine internationale Vereinbarung, die zwischen Staaten geschlossen wird. Die Konvention ist deshalb weder auf internationale Vereinbarungen, die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten geschlossen werden, noch auf internationale Vereinbarungen, die zwischen diesen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossen werden, anwendbar.

Mit «anderen Völkerrechtssubjekten» sind vor allem die internationalen Organisationen gemeint (dieser Bereich ist durch die Wiener Konvention vom ') Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 51 (1987) IV Nr. 58, S. 374.

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21, März 1986 kodifiziert worden). Die Tatsache, dass die Konvention weder auf internationale Vereinbarungen, die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen diesen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossen werden, noch auf internationale Vereinbarungen, die nicht in schriftlicher Form geschlossen werden, anwendbar ist, hat keinen Einfluss auf deren rechtliche Bedeutung; dies wird in Artikel3 Buchstabe a präzisiert. Trotzdem wäre es möglich, dass gewisse Bestimmungen der Konvention, weil sie Gewohnheitsrecht darstellen, auf diese Vereinbarungen anwendbar sind, obwohl diese nicht in den Anwendungsbereich der Konvention fallen: Artikels Buchstabe b lässt diese Möglichkeit offen. Es gilt aber anzufügen, dass die Konvention als solche (und nicht als Gewohnheitsrecht) auf die Beziehungen zwischen Staaten anwendbar ist, die durch internationale Vereinbarungen geregelt sind, deren Vertragsparteien auch andere Völkerrechtssubjekte sind (Art. 3 Bst. c).

Eine weitere Begrenzung des Anwendungsbereichs der Konvention ergibt sich aus Artikel 5: bei Verträgen zur Errichtung internationaler ^Organisationen und bei innerhalb von internationalen Organisationen geschlossenen Verträgen gehen die hierfür von dieser Organisation erlassenen Regeln vor.

Nachdem die Tragweite der Konvention auf die beschriebene Art und Weise hinsichtlich ihrer Regelungsmaterie genau definiert wurde, war noch ihr zeitlicher Rahmen festzulegen. Die Konferenz erachtete es dabei für nützlich, in einem Artikel 4 die Rechtsfolgen des in Artikel 28 kodifizierten Prinzips der Nichtrückwirkung in bezug auf die Konvention zu präzisieren: Diese findet nur Anwendung auf Verträge, die Staaten abgeschlossen haben, nachdem für sie die Konvention in Kraft getreten ist. Immerhin bleibt die Anwendung der Konvention als Ausdruck des Gewohnheitsrechtes vorbehalten.

Schliesslich regelt die Konvention verschiedene Bereiche des Völkerrechts nicht, die Auswirkungen auf Verträge haben, nämlich die Staatennachfolge (die inzwischen Gegenstand der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträgen vom 23. August 1978 geworden ist), die Staatenverantwortlichkeit (deren Kodifikation bei der Internationalen Juristenkommission in Bearbeitung steht) und die Auswirkungen des Ausbruchs von Feindseligkeiten zwischen Staaten auf ihre Verträge
(Art. 73). Der Fall eines Angreiferstaates ist ebenfalls vorbehalten, nämlich in Artikel 75: Die Bestimmungen der Konvention beeinflussen die Verpflichtungen im Hinblick auf einen Vertrag nicht, die für einen Angreiferstaat als Folge von Massnahmen entstehen kann, welche in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen in bezug auf den Angriff1) dieses Staates ergriffen wurden.

,

122 Teil II der Konvention behandelt den Abschluss und das Inkrafttreten der .Verträge. Der Abschluss der Verträge ist Gegenstand von Abschnitt 1.

'' Für die Definition der Aggression vgl. die Resolution 3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Müller/Wildhaber: Praxis des Völkerrechts, 2. Aufl. 1982, S. 491.

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Artikel 6 formuliert ein grundlegendes Prinzip, nämlich dass jeder Staat die Fähigkeit besitzt, Verträge abzuschliessen. Da die Konvention nur die Verträge zwischen Staaten regelt, ist es nicht notwendig gewesen, zu bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen andere Völkerrechtssubjekte diese Fähigkeit besitzen.

Die Konferenz hat darauf verzichtet; eine Bestimmung über die .diesbezügliche Fähigkeit von Mitgliedstaaten eines Bundesstaates in die Konvention aufzunehmen, wie es die Internationale Juristenkommission vorgeschlagen hatte. Das Fehlen einer solchen Bestimmung hat keine Folgen hinsichtlich des Bestehens dieser Fähigkeit. Es gibt keine völkerrechtliche Regel, die den Mitgliedstaaten eines Bundesstaates die Fähigkeit zum Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten absprechen würde. In der Schweiz wird der Umfang dieser Fähigkeit durch die Bundesverfassung festgelegt (Art. 9).

Artikel 7 führt im Einklang mit der von der Schweiz befolgten Praxis aus, unter welchen Voraussetzungen das Völkerrecht eine Person dazu befähigt, den Staat zu vertreten, um die Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages vorzunehmen. Es bedarf entweder (Abs. 1) der Vorweisung einer Vollmacht, ausser bei gegenteiliger Absicht der interessierten Staaten, die sich aus ihrer Praxis oder aus anderen Umständen ergibt (z.B. aus dem Umstand, dass der Vertrag in vereinfachter Form geschlossen wird, etwa durch Noten- oder Briefwechsel); oder aber der Vertreter ist kraft seiner Funktionen befähigt. Absatz 2 stellt die entsprechende Liste auf und unterscheidet nach den vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere werden die Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister als Vertreter ihres Staates betrachtet, die keine Vollmacht für alle Handlungen, die sich auf den Abschluss eines Vertrages beziehen, vorzuweisen brauchen. Es ist darauf hinzuweisen, dass, ausgenommen es bestehe eine gegenteilige Praxis oder Absicht, die in einem Staat akkreditierten Chefs diplomatischer Missionen für die Festlegung des authentischen Textes eines Vertrages oder für die Abgabe der Zustimmung eines Staates, an einen Vertrag gebunden zu sein, eine Vollmacht vorzulegen haben; hingegen bedürfen sie keiner Vollmacht für die Annahme eines Vertragstextes zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat (Abs. 2 Bst. b). Im übrigen müssen die
Vertreter, die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder einer internationalen Organisation oder bei einem ihrer Organe akkreditiert sind, für die Festlegung des authentischen Textes eines Vertrages oder dafür eine Vollmacht vorweisen, dass sie die Zustimmung des Staates zum Ausdruck bringen, an; einen Vertrag gebunden zu sein, der im Rahmen dieser Konferenz, dieser Organisation oder diesem Organ geschlossen wird. Sie sind jedoch davon befreit, für die Annahme ;eihes Vertragstextes eine Vollmacht vorzuweisen (Abs. 2 Bst. c). Die Organisation kann andere Modalitäten vorsehen (Art. 5).

Artikel 8 behandelt den Fall, wonach eine Handlung, die sich auf den Abschluss eines Vertrages bezieht, ohne Ermächtigung vorgenommen wird. Eine solche Handlung ist ohne Rechtswirksamkeit, es sei denn, sie erfahre eine nachfolgende Bestätigung'durch den betreffenden Staat.

Die Artikel 9-16 beschreiben die verschiedenen Phasen des Vertragsabschlusses, von der Annahme seines Textes bis zu seiner Ratifikation.

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Einen Vertragstext annehmen heisst, seine Form und seinen Inhalt festlegen. In diesem Stadium verfolgen die verhandelnden Staaten lediglich das Ziel, den Vertragstext als Dokument, das die Bestimmungen des beabsichtigten Vertrages enthalten soll, zu erstellen; ihr Stimmverhalten während den Verhandlungen bezieht sich nur auf diesen Vorgang, auch wenn sie sich zugunsten der Annahme des Textes in seiner Gesamtheit aussprechen. Deshalb bedeutet die in diesem Stadium abgegebene Stimme in keiner Art und Weise, dass der Staat zustimmt, an die Bestimmungen des Textes gebunden zu sein; diese können für ihn vielmehr nur dann verpflichtet werden, wenn er seine Zustimmung in einer der in den Artikeln 11-16 beschriebenen Formen zum Ausdruck bringt1*.

Die Annahme erfolgt durch die Zustimmung aller Staaten (Art. 9 Abs. 1). Dieses Prinzip wird in Absatz 2 dadurch abgeschwächt, dass für die Annahme eines Vertragstextes auf einer internationalen Konferenz die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten vorgesehen ist. Diese Ersatznorm wird in der gegenwärtigen Praxis häufig durch die Konsensregel ersetzt.

Artikel 10 behandelt die Festlegung des authentischen Textes eines Verträges.

Diese ist nützlich, denn sie erlaubt es den Staaten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, den Inhalt des Vertrages, den sie unterzeichnen werden, definitiv zu kennen, bevor sie zu entscheiden haben, ob sie Vertragsparteien werden. Es bedarf also eines Stadiums, während dessen der Entwurf, auf welchen sich die Staaten geeinigt haben, als der beabsichtigte und nicht mehr veränderbare Vertragstext anerkannt ist. Die Festlegung des authentischen Textes ist der Vorgang, durch den dieser definitive Text erstellt wird; sie besteht in einer Handlung oder einem Verfahren, das darauf ausgerichtet ist, sicherzustellen, dass der Text exakt und authentisch ist2* Dieser Akt oder dieses Verfahren wird durch den Willen der Parteien bestimmt (Bst. a); daneben stellt die Konvention die Ersatzregel auf (Bst. b), wonach die Festlegung des authentischen Textes durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum, durch Paraphierung oder, für einen an einer internationalen Konferenz angenommenen Text, durch Unterzeichnung der Schlussakte erfolgt.

Die Annahme und die Festlegung des Textes eines Vertrages bilden nur einleitende Phasen. Die
Ausdrucksformen der Zustimmung, an einen Vertrag gebunden zu sein, sind in den Artikeln 11-15 beschrieben.

Man kann diese Formen in zwei Kategorien einteilen: entweder wird der Staat Partei eines Vertrages, der ursprünglich von anderen Staaten abgeschlossen worden ist (Beitritt, Art. 15), oder er nimmt am Vorgang des Vertragsabschlusses teil. In diesem Fall stehen zwei Verfahren zur Verfügung: Das einstufige für den Abschluss eines Vertrages in vereinfachter Form, oder das zweistufige.

'' Entwurf von Artikeln über das Recht der Verträge und Kommentare, von der Internationalen Juristenkommission an ihrer 18. Session angenommen (hiernach: «Kommentar CDI»), Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge, erste und zweite Session, offizielle Dokumente, Dokumente der Konferenz, A/ CONF.39/ll/Add.2, Vereinte Nationen, New York, 1971, Artikels des Artikelentwurfes, S. 15, Ziffer 1.

2 ' Kommentar CDI, Art. 9 des Artikelentwurfes, S. 16, Ziffer 1.

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Im einstufigen Verfahren kann die Zustimmung durch die definitive Unterzeichnung des Vertrages (Art. 12 Abs. 1), durch die auf den Vertrag gesetzte Paraphierung (Art. 12 Abs. 2 Bst. a), durch- den Austausch vertragsbegründender Urkunden (worunter man den Noten- oder Briefwechsel versteht, Art. 13) oder «auf eine andere vereinbarte Art» erfolgen (Art. 11).

Im zweistufigen Verfahren wird die sogenannte einfache Unterzeichnung normalerweise von der Ratifikation, durch die die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird, gefolgt (Art. 14 Abs. 1).

Die definitive Unterzeichnung kann ebenso wie die einfache Unterzeichnung ad referendum erfolgen: das bedeutet, dass die Unterzeichnung, um Rechtswirksamkeit zu entfalten, durch den Staat, dessen Vertreter der Unterzeichner ist, bestätigt werden muss (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b). Im Unterschied zur Ratifikation stellt die Bestätigung einer Unterzeichnung ad referendum nicht die Bestätigung des Vertrages, sondern nur jene der Unterzeichnung dar. Die Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation (Art. 14 Abs. l Bst. c) ist eines der Mittel, um darzutun, dass die gesetzte Unterzeichnung eine einfache ist, das heisst, dass sie als solche nicht die Zustimmung des Staates zum Ausdruck bringt, an einen Vertrag gebunden zu sein; die anderen Mittel sind die Angabe im Vertrag selbst (Bst. a), in der Vollmacht (Bst. d), im Verlauf der Verhandlung (Bst. d) oder das Treffen einer Vereinbarung zu diesem Zweck (Bst. b).

Das Prinzip der Willensautonomie ist bei der Ausarbeitung dieser Ersatzregeln, die den Staaten die Möglichkeit belassen, zwischen verschiedenen Ausdrucksformen der Zustimmung zu wählen, und die ihre eigenen innerstaatlichen Bestimmungen über den Abschluss der Verträge in keiner Art und Weise beeinträchtigen, im Vordergrund gestanden.

Es ist in der Tat angebracht, die Unterscheidung zwischen dem innerstaatlichen Genehmigungsakt zum Vertrag, wie dem Bundesbeschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung der Verträge, die ihm unterstellt sind, oder dem Beschluss des Bundesrates für die Verträge, die dem vereinfachten Verfahren unterstellt sind, und dem Akt hervorzuheben, der auf der internationalen Ebene die Zustimmung der Schweiz: zum Ausdruck bringt, an einen Vertrag gebunden zu sein: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt. Die Artikel 11-16 der Konvention
betreffen die Ausdrucksformen dieser Zustimmung. Sie betreffen nicht den innerstaatlichen Genehmigungsakt.

Im Rahmen der in den Artikeln 85 Ziffer 5 und 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung und in der Verfassungspraxis definierten Aufteilung der Kompetenzen benützt der Bundesrat das zweistufige Verfahren (einfache Unterzeichnung und Ratifikation), wenn ein Vertrag der Genehmigung durch die Bundesversammlung untersteht. Für einen Vertrag, der ihr nicht untersteht, hat er die Wahl unter den verschiedenen Varianten des einstufigen Verfahrens, oder aber er kann auf das zweistufige Verfahren zurückgreifen, wenn er wünscht, dass auf die Unterzeichnung seines Vertreters seine eigene Annahme folgt.

Der Beitritt (Art. 15) ist zunächst das Verfahren, welches von einem Staat verwendet wird, der an den Vertragsverhandlungen nicht teilgenommen hat und Vertragspartei werden möchte. Dies ist ebenfalls das in zahlreichen Fällen offene Verfahren für Staaten, die den Vertrag, an dessen Verhandlungen sie teil769

genommen haben, nicht innert einer bestimmten Frist unterzeichnet .haben (vgl.

z. B. die Art. 81 und 83 der Konvention). Es gibt auch Verträge, die nur das Beitrittsverfahren vorsehen. Es hat nicht jeder Staat das Recht, einem Vertrag seiner Wahl beizutreten; die Vertragsstaaten müssen ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, einem solchen Beitritt zuzustimmen, sei es im Vertragstext (Bst. a), sei es durch Übereinstimmung während der Verhandlungen (Bst. b), sei es durch eine Übereinkunft nach Abschluss des Vertrages (Bst. c).

Artikel 16, der die Frage regelt, mit welchem Zeitpunkt die Zustimmung eines Staates, an einen Vertrag gebunden zu sein, zum Ausdruck kommt, gibt den derzeitigen Stand der Staatenpraxis wiederl\ Artikel 17 betrifft die Fälle, in welchen eine Zustimmung, an einen Teil eines Vertrages gebunden zu sein, und eine Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Bestimmungen vorliegen kann.

Artikel 18 behandelt, was man die vorvertraglichen Verpflichtungen der Staaten nennen könnte. Auch wenn es wahr ist, dass der Unterzeichnerstaat im zweistufigen Verfahren nicht an den Vertrag gebunden ist, solange er ihn nicht ratifiziert, und dass er überdies nicht verpflichtet ist, diese Ratifikation vorzunehmen, hat er doch jedes Verhalten zu unterlassen, das den Vertrag seines Zieles und Zweckes berauben würde. Diese Verpflichtung entspringt dem Prinzip des guten Glaubens. Sie gilt, solange der Staat nicht seine Absicht zum Ausdruck gebracht hat, nicht Vertragspartei werden zu wollen; sie gilt ebenso während der Zeitspanne zwischen der Äusserung seiner Zustimmung und dem Inkrafttreten des Vertrages, es sei denn, diese sei ungebührlich verzögert.

Die Artikel 19-23 (Abschnitt 2) legen eine vertragliche Regelung für die Vorbehalte zu den völkerrechtlichen Verträgen nieder.

Die Definition des Vorbehalts figuriert in Artikel 2 Absatz l Buchstabe d der Konvention. Der Ausdruck «Vorbehalt» meint eine einseitige Erklärung, wie immer sie auch lautet oder benannt ist, die ein Staat abgibt, wenn er einen Vertrag unterzeichnet, ratifiziert, annimmt, ihm zustimmt oder ihm beitritt und er damit beabsichtigt, die rechtliche Wirkung gewisser Bestimmungen des Vertrages in ihrer Anwendung auf den betreffenden Staat auszuschliessen oder abzuändern. Diese Definition schliesst die auslegenden Erklärungen
(«qualifizierte» genannt), die die rechtlichen Wirkungen eines Vorbehalts entfalten, mit ein. Es gibt Beispiele qualifizierter auslegender Erklärungen in der schweizerischen Praxis: Genannt seien diejenigen zu Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c 2 ) und Artikel 6 Absatz l der Europäischen Menschenrechtskonvention3).

') Schweizerisches Jahrbuch für Internationales Recht (SJIR) 1975, XXXI, S. 192.

2 > AS 1974 2149; BGE Temeltasch 106 la 214. VPB 1983 Nr. 232 und 1984 Nr. 104.

3) BGE X. c/Cour de cassation pénale.du Tribunal cantonal vaudois; 108 la 313. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fall Belilos, vom 29. April 1988, Serie A Nr. 132. Hervorzuheben ist, dass im System der Europäischen Menschenrechtskonvention das Regelungsgebiet der Vorbehalte und der auslegenden Erklärungen spezifischen, in; Artikel 64 EMRK,verankerten Regeln gehorcht. Gerade aufgrund dieser Regeln hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Gültigkeit der auslegenden Erklärung der Schweiz zu Artikel 6 Absatz l EMRK bestritten, da er sie für allgemein hielt und ihr eine kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes fehlte (Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1988, S. 46).

' ' ' '.

770

Die in der Konvention niedergelegte Regelung der Vorbehalte enthält mehrere : Elemente, die man wie folgt beschreiben kann: Freiheit der Vorbehalte: Grundsätzlich ist ein Staat, der seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch einen multilateralen Vertrag gebunden zu sein, frei, Vorbehalte zu formulieren, ausser in drei in Artikel 19 genannten Fällen: a) der Vorbehalt ist durch den Vertrag ausgeschlossen; b) der Vorbehalt gehört nicht zu den vertraglich zugelassenen Vorbehalten; c) der Vorbehalt ist in anderen als den im Vertrag genannten Fällen mit dem Gegenstand und Zweck des Vertrages unvereinbar.

Annahme von Vorbehalten: Ein Staat ist zwar frei, einen im Sinn von Artikel 19 zulässigen Vorbehalt zu formulieren, doch muss dieser auch angenommen werden. In diesem Punkt ist die Konvention, um eines möglichst allgemeinen Beitrittes zu den multilateralen Verträgen willen, liberal: Ein Vorbehalt wird wirksam, sobald mindestens ein vertragschliessender Staat den Vorbehalt angenommen hat (Art. 20 Abs. 4 Bst. c), das heisst innert der in Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Frist keine Einwendung zum Vorbehalt angebracht hat.

Diese Bestimmung ist wichtig, denn sie bestimmt den Zeitpunkt, in dem ein Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat, als an einen Vertrag gebunden betrachtet werden kann. Wenn ferner ein Vertrag das Anbringen von Vorbehalten zulässt, müssen diese von den anderen Vertragsstaaten nicht angenommen werden, es sei denn, der Vertrag sehe das Gegenteil vor (Art. 20 Abs. 1). Nach Ansicht des Bundesgerichts handelt es sich dabei um ein grundlegendes Prinzip des Gewohnheitsrechtes ').

In zwei besonderen Fällen ist die Konvention restriktiver: unter gewissen Voraussetzungen sieht sie die Annahme von Vorbehalten zu einem Vertrag, der von einer begrenzten Anzahl von Staaten abgeschlossen worden ist, durch alle Parteien vor, wenn dies aus dem Ziel und Zweck des Vertrages hervorgeht (Art. 20 Abs. 2). Ebenso sieht sie die Annahme von Vorbehalten zu einem1 Gründungsvertrag einer internationalen Organisation durch das hierfür zuständige Organ vor, es sei denn, der Gründungsvertrag sieht etwas anderes vor (Art. 20 Abs.3) 2 ).

Relativität des Vorbehalts: Die verändernde Wirkung des Vorbehalts betrifft lediglich die Beziehungen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und der anderen Partei. Der Vorbehalt verändert die Bestimmungen des Vertrages in den Beziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander nicht (Art. 21 Abs. l und 2).

" BGE DameX. c/Genève, Chambre d'accusation, vom 19. Dezember 1984, 110 Ib 392 395.

> Im Falle eines Beitritts der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen hätte bin allfälliger Neutralitätsvorbehalt gemäss dieser Bestimmung sowohl vom Sicherheitsrat als auch von der Generalversammlung angenommen werden müssen; BB1 1982 I 544 545. Die Schweiz hat ihren Beitritt zu zwei internationalen Organisationen mit einem Neutralitätsvorbehalt versehen : der Internationalen Atomenergieagentur, AS 1958 503 504; BB1 1957 I 845 und der Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation, AS 1958 981 982; BB1 1954 II 485.

2

771

Dasselbe kann man von der Einwendung gegen einen Vorbehalt sagen. Die verändernde Wirkung der Einwendung betrifft lediglich die Beziehungen zwischen dem Staat, der die Einwendung erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat (Art. 21 Abs. 3). Der Staat, der eine Einwendung erklärt, hat die Wahl: Entweder drückt er klar die Absicht aus, dass der Vertrag zwischen ihm und dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, nicht in Kraft tritt (Art. 20 Abs. 4), womit keine vertragliche Beziehung zwischen ihm und diesem Staat entsteht; oder er unterlässt dies, womit der Vertrag zwischen ihm und dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, in Kraft tritt und sich die verändernde Wirkung der Einwendung dahingehend zusammenfassen lässt, dass die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, im Ausmass des Vorbehalts keine Anwendung zwischen den beiden Staaten finden (Art. 21 Abs. 3)!).

Möglichkeit des Rückzugs : sowohl ein Vorbehalt als auch eine Einwendung gegen einen Vorbehalt können unter den in Artikel 22 genannten Voraussetzungen zurückgenommen werden.

Abschnitt 3 betrifft das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung von Verträgen.

Artikel 24 verweist in seinem Absatz l für die Frage des Inkrafttretens eines Vertrages auf die dort vorgesehene Regelung. Man findet in der Praxis Verträge, die zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, zum Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationsurkunden, an einem bestimmten Datum, zum Zeitpunkt des Eintritts eines bestimmten Ereignisses usw. in Kraft treten. Das Inkrafttreten kann auch in einer Vereinbarung der Staaten, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, geregelt werden 2\ In bezug auf die multilateralen Verträge ist normalerweise vorgesehen, dass der Vertrag nach Hinterlegung einer bestimmten Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft tritt; dies ist die in Artikel 84 der Konvention gewählte Lösung. Das Inkrafttreten des Vertrages selbst ist vom Inkrafttreten für die Staaten, deren Zustimmung erst nach dem Inkrafttreten des Vertrages erfolgt, zu unterscheiden (Art. 24 Abs. 3 und 84 Abs. 2).

Die Bestimmungen eines Vertrages, die die Fragen regeln, die sich notwendigerweise vor seinem Inkrafttreten stellen (Festlegung des authentischen Textes, Feststellung der Zustimmung, Art und Weise oder Datum des Inkrafttretens, Vorbehalte, Funktionen des
Depositars usw.), finden mit dem Zeitpunkt der Annahme des Textes Anwendung (Art. 24 Abs. 4). Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass andere Bestimmungen oder der ganze Vertrag bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird (Art. 25 Abs. 1). Dies ist bei meh') Diese Bestimmung hat zu einer schiedsgerichtlichen Rechtsprechung geführt: siehe insb. das Urteil des Schiedsgerichtes zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 30. Juni 1977 über die Abgrenzung des Festlandsockels, Nations Unies - Recueil des sentences arbitrales, vol. XVIIÏ, S. 130 ff., Ziffer 60, 65, ,71 und 74; vgl. ebenfalls SJIR 1982, XXXVIII, S. 88 ff. Die Schweiz hat eine Einwendung gegen die qualifizierte auslegende, Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. September 1987 bezüglich, die Artikel 17 Absatz 7 und 18 Absatz 5 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 über die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung erhoben (AS 1989 284).

2 > SJIR 1975, XXXI, S. 192 ff.

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reren Verträgen über Rohstoffe, bei denen die Schweiz als Vertragspartei mitwirkt, der Fall gewesen1).

123 Teil III der Konvention bezieht sich auf die Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen. Die Einhaltung von Verträgen bildet Gegenstand von Abschnitt 1.

Artikel 26 formuliert das grundlegende Prinzip des Vertragsrechts, pacta sunt servando.-jeder in Kraft befindliche Vertrag ist für die Vertragsparteien verbindlich und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Man findet in der Rechtsprechung internationaler Gerichte viele Präzedenzfälle, die sich für die These aussprechen, wonach das Prinzip von Treu und Glauben einen Rechtsgrundsatz darstellt, der integraler Bestandteil der Regel pacta sunt servando ist2). Schiedsgerichte haben in jüngster Zeit Gelegenheit gehabt, sich auf Artikel 26 zu beziehen3' und ihn auf internationale Verträge anzuwenden, die die Parteien dem Völkerrecht unterstellt hatten4'.

Aus diesem Prinzip ergibt sich insbesondere, dass die Änderung eines Vertrages, eine besondere gegenteilige Regel ausgenommen, von der Zustimmung der anderen Partei abhängig ist.

Was Artikel 27 betrifft, der festhält, dass sich eine Vertragspartei nicht auf die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts als Rechtfertigung für die Nichteinhaltung eines Vertrages berufen kann5-1, so ist er von der Konferenz eingefügt worden: nach Ansicht des beratenden Experten6' formuliert er einen allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts. In seinem Gutachten vom 26. April 1988 über die Anwendbarkeit der Verpflichtung zum Schiedsverfahren auf Abschnitt 21 des Abkommens vom 26. Juni 1947 über den Sitz der Organisation der Vereinten Nationen hat der Internationale Gerichtshof Gelegenheit ge'' Internationales Kakao-Übereinkommen von 1980; AS 1981 1532. Sechstes Internationales Zinn-Übereinkommen; BB11982 II 180. Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1983; SR 0.916.117.1; AS 1984 107. Internationales Kakao-Übereinkommen von 1986; SR 0.916.118.1; AS 1987 1817.

2) «Eines der leitenden Fundamente bei der Schaffung und Ausführung rechtlicher Verpflichtungen gleich welchen Ursprungs stellt der Grundsatz des Guten Glaubens dar.

Das gegenseitige Vertrauen bildet eine begriffliche Voraussetzung der internationalen Zusammenarbeit, ganz besonders in einer Zeit, wo diese Zusammenarbeit auf vielen Gebieten immer unabdingbarer wird». Nuklearversuche (Australien c. Frankreich), CU Recueil 1974, S. 253
(268); Nuklean-ersuche (Neuseeland c. Frankreich), CIJ Recueil 1974, S. 457 (473).

3 ) Auslegung der algerischen Erklärungen vom 19. Januar 1981 (Forderungen gegen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten), Gericht des Streitfalles Iran-Vereinigte Staaten von Amerika, 21. Dezember 1981, International Law Reports (ILR) 62 595 ff., S. 605.

4 ' BP Exploration Company (Libya) Ltd c. Regierung der Arabischen Libyschen Republik, Schiedsgerichtsurteile des Einzelschiedsrichters Lagergren vom 10. Oktober 1973 und 1. August 1974, ILR 53 297 ff., S. 332.

5 ' Siehe jedoch den weiter hinten kommentierten Artikel 46.

6 > Sir Humphrey Waldock, Erste Session der Konferenz, 29. Sitzung der Plenarkommission, Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge, Offizielle Dokumente, Kurzberichte der Plenarsitzungen und der Sitzungen der Plenarkommission, A/CONF.39/11, Vereinte Nationen, New York, 1969, S. 171, Ziffer 73.

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habt, das grundlegende völkerrechtliche Prinzip des Vorranges des Völkerrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht in Erinnerung zu rufen 1 ).

Abschnitt 2 regelt die Anwendung von Verträgen.

Artikel 28 stellt ersatzweise den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen auf. Die Autonomie der Parteien ist vorbehalten: Es besteht Nichtrückwirkung, präzisiert Artikel 28, «sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist». Diese Formulierung ist allgemeiner gehalten als die in der Konvention üblicherweise verwendete: «sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht». Diese Nuance erlaubt es, einem Vertrag in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen rückwirkende Folgen zuzubilligen und so diejenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen mehr die Natur des Vertrages selbst, und weniger seine Bestimmungen, darauf hindeutet, dass > er gewisse rückwirkende Folgen haben soll2).

Wie es die Internationale Juristenkommission in ihrem Kommentar zum damaligen Artikel 25 des Entwurfes dargelegt hat 3>, sprechen die Staatenpraxis, die Rechtsprechung der internationalen Schiedsgerichte und die Doktrin für die These, dass ein Vertrag vermutungsweise auf das ganze Territorium jedes der Parteien Anwendung findet, falls aus dem Vertrag keine andere Lösung hervorgeht. Diese Regel ist in Artikel 29 enthalten. Dieser behält die abweichende Lösung gemäss derselben Formulierung, wie sie in Artikel 28 verwendet wird, vor: Ein Vertrag kann vom Grundsatz seiner Anwendung auf das ganze Territorium nicht nur aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen, sondern auch aufgrund etwa seines regionalen Charakters oder des besonderen Kontextes, in dem er abgeschlossen worden ist, abweichen4*.

In den allermeisten Fällen wird die territoriale Anwendung allerdings mittels einer Gebietsklausel ausdrücklich im Vertrag geregelt. Im übrigen kann ein Staat seine diesbezügliche Absicht in einer Erklärung anlässlich der Unterzeichnung, in den Ratifikationsurkunden oder in der Form eines Vorbehalts zum Ausdruck bringen5*.

Artikel 30 regelt die Frage der Anwendung von aufeinanderfolgenden Verträgen gleichen Gegenstandes6'. Diese Frage hängt davon ab, ob sich aus der Auslegung ergibt, dass derselbe Gegenstand vorliegt; Artikel 30 kommt dann nicht zum Tragen, wenn einer der betreffenden Verträge den Charakter einer
speziellen Norm im Vergleich zum anderen aufweist. Damit diese Bestimmung also anwendbar ist, müssen die aufeinanderfolgenden Verträge über einen vergleichbaren Grad an «Allgemeinheit» verfügen 7\ D C.I.J. Recueil 1988, S. 34, Ziffer 57.

'·.

> Kommentar CDI, Art. 24 des Artikelentwurfes, S. 35, Ziffer 4.

> Kommentar CDI, Art. 25 des Artikelentwurfes, S. 36, Ziffer 2.

4) lan Sinclair: The Vienna Convention on thè Law of Treaties, Second édition, Manchester, Manchester University Press, 1984, S. 92.

' " .

' 5 > Sinclair, ibid., S. 91/92.

6) Für einen Anwendungsfall dieser Bestimmung in der schweizerischen Praxis, siehe das Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 3. Januar 1984, veröffentlicht in SJIR 1986, XLII, S. 53.

7 > Paul Reuter: Introduction au droit des traités, 2e éd., Paris, Presses universitaires de France, 1985, S. 112, Ziffer 190. Sinclair: Zweite Session der Konferenz, 86. Sitzung der Plenarkommission, A/CONF.39/ll/Add.l S. 236, Ziffer 41. Sir Humphrey Waldock, Zweite Session der Konferenz, 92. Sitzung der Plenarkommission, A/ CONF.39/ll/Add.l S. 270, Ziffer 41.

2 3

774

Manchmal enthalten die Verträge Klauseln über ihre Beziehungen zu anderen Verträgen. Die Rangordnung vertraglicher Verpflichtungen ist demzufolge eine Frage der Auslegung. Absatz 2 sieht für diesen Fall folgende Auslegungsregel vor: Falls ein Vertrag vorsieht, dass er einem früheren oder späteren Vertrag untergeordnet ist oder dass dieser als mit ihm nicht unvereinbar anzusehen ist, gehen dessen Bestimmungen vor. Falls sich aber ein Vertrag in diesem Punkt ausschweigt, zieht man die Absätze 3 und 4 heran, die nicht zwingend sind.

Absatz 3 wendet das allgemeine Prinzip an, wonach die spätere Willensäusserung gegenüber der früheren Willensäusserung vermutungsweise vorgeht. Folglich hat der spätere Vertrag Vorrang.

Absatz 4 wendet dasselbe Prinzip unter der Hypothese an, dass die Parteien des späteren Vertrages nicht alle Parteien des früheren Vertrages sind, allerdings unter Berücksichtigung des Prinzips, dass Verträge für Drittstaaten ohne deren Einverständnis keine Rechtsfolgen zeitigen (Art. 34); hierin ist er Artikel 40 Absatz 4 über die Änderungen in gewissem Sinn ähnlich.

Eine Verpflichtung aufgrund eines späteren Vertrages kann einen Verstoss gegen einen früheren Vertrag darstellen. Artikel 30 Absatz 5 behält die Regeln über die Vertragsverletzung (Art. 60) ebenso wie diejenigen über die Staatenverantwortlichkeit vor.

Im übrigen behält Artikel 30 zwei weitere Bestimmungen vor: Artikel 41 der Konvention über die Modifikation der Verträge und Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, der die Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen gegenüber ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften vorgehen lässt. Was bedeutet das für Nicht-Mitgliedstaaten, die Parteien der Konvention sind? Dieser Verweis bleibt für sie ohne Bedeutung. Artikel 103 betrifft nur die Mitglieder. So haben denn die Republik Korea und der Heilige Stuhl, die* nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, bei ihrer Ratifikation der Konvention auch keinen Vorbehalt zu Artikel 30 erklärt.

Abschnitt 3 stellt die Regeln über die Auslegung von Verträgen auf.

Die Artikel 31-33 binden die Behörden der Vertragsparteien an die Konvention, wenn sie gehalten sind, einen Vertrag auszulegen. So werden die innerstaatlichen Gerichte und die Verwaltungen der Vertragsstaaten diese Regeln zu befolgen haben,
wenn sie bei der Anwendung eines Vertrages eine Auslegungsfrage zu lösen haben werden. Dieses Vorgehen ist nicht mit demjenigen der authentischen Auslegung zu verwechseln, die durch Einigung unter den Vertragsparteien vorgenommen und in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a angesprochen wird.

Diese authentische Auslegung ist eines der verschiedenen Elemente, die eine Behörde, die auslegt, zu berücksichtigen hat.

Artikel 31 der Konvention (allgemeine Auslegungsregel) enthält die wesentliche Regel in seinem ersten Absatz: Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

775

Absatz 2 präzisiert, was unter dem «Zusammenhang» zu verstehen ist und Absatz 3 stellt klar, welche Elemente gemeinsam mit dem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Absatz 4 erläutert schliesslich, dass ein Begriff dann eine besondere Bedeutung erhält, wenn feststeht, dass die Parteien dies so beabsichtigen.

Artikel 32 der Konvention weist den zusätzlichen Auslegungsmitteln (namentlich dem Rückgriff auf die Materialien) eine Nebenbedeutung zu, indem er klarstellt, dass sie nur dann eine Rolle spielen können, wenn die gemäss Artikel 31 erzielte Auslegung «a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt; oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt» 1 '.

Artikel 33 behandelt das Problem der Auslegung als authentisch bezeichneter Verträge. Im wesentlichen gelten die dafür anwendbaren Regeln auch im innerstaatlichen Bereich2'.

Aus den Artikeln 31-33 der Wiener Konvention lässt sich ableiten, dass die Auslegung dazu dienen soll, dem Vertrag zu seinem «effet utile», seiner bezweckten Wirkung zu verhelfen: Diesem Ziel soll die nach Treu und Glauben als ebenbürtig zu betrachtende wörtliche, systematische und teleologische Auslegung dienen. Gerade das Ausserachtlassen der historisch-subjektiven Auslegungsmethode durch Artikel 32 bezweckt, die einseitige Infragestellung eines Vertrages durch eine Partei auf dem Wege der Auslegung zu verhindern.

Die Auslegungsregeln in den Artikeln 31-33 sind der Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs und des Internationalen Gerichtshofs entnommen worden.

Über sie hat an der Konferenz Einstimmigkeit geherrscht. Die Artikel 31-33 sind seither zu wiederholten Malen in der völkerrechtlichen Rechtsprechung angewendet worden; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ^', der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte4' und mehrere Schiedsgerichte 5' haben sich bei der Auslegung eines Vertrages darauf berufen.

') SJIR XXXVI (1980), S. 159. VFB 1983 Nr. 59, VPB 1980 Nr. 89. Unter «vorbereitende Arbeiten» versteht die Wiener Konvention die Verhandlungsprotokolle und nicht allein die Erläuterungen des Bundesrates in einer Botschaft betreffend die Genehmigung eines Vertrages (siehe in diesem Sinne den Entscheid Mondragon vom 24. September 1986; BGE 112 V 145, E. 2a, S. 149-150).

2 > Vgl. Artikel 9 Absatz 2 des
Publikationsgesetzes vom 21. März 1986; SR 170.512.

3 ' Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile im Fall Golder vom 21. Februar 1975, Serie A Nr. 18, S. 14, Ziffer 29; Luedicke, Belkacem und Koç vom 28. November 1978, Serie A Nr. 29, S. 16, Ziffer 39; Johnston und andere vom 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, S. 24, Ziffer 51 ; Brogan und andere vom 29. November 1988, Serie A, Nr. 145-B, Ziffer 59.

4 > Rechtsfolgen der Vorbehalte für das Inkrafttreten der Interamerikanischen Konvention (Art. 74 und 75), Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Gutachten vom 24. September 1982, ILR 67 558 (564, 585, 682). Einschränkungen der Todesstrafe, Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Gutachten vom 8. September 1983, ILR 70 449 (466, 469).

5 ) Königreich von Griechenland c/Bundesrepublik Deutschland, Schiedsgericht des Abkommens über die deutschen Auslandschulden, Urteil vom 26. Januar 1972, ILR 47 418 (450, 451); Beagle-Kanal, Argentinien c/Chile, Schiedsurteil vom 18. Februar 1977, ILR 52 93 (127, 132, 223-229); Königreich Belgien, Französische Republik, Schweizerische Eidgenossenschaft, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und

776

In der Schweiz hat sich das Bundesgericht in einem Urteil Y. B. V. c/Eidgenössische Steuerverwaltung vom 9. November 1984 auf Artikel 31 der Konvention bezogen1).

Der Bundesrat hat in einem Memorandum, das er beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zum Fall Schiesser c/Schweiz hinterlegt hat, untersucht, in welchem Ausmass die in Artikel 31 bis 33 der Konvention aufgestellten Grundsätze die Auslegung der Europäischen Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten regeln2'. Er legte dar, dass diese Bestimmungen der Wiener Konvention als allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts betrachtet werden können3).

Abschnitt 4 ist mit «Verträge und Drittstaaten» betitelt.

Artikel34 ist das Korrelat von Artikel 26, der bestimmt: Jeder in Kraft befindliche Vertrag bindet seine Parteien. Umgekehrt präzisiert Artikel 34, dass ein Vertrag keinen Staat bindet, der nicht Partei ist (das heisst einen Drittstaat, gemäss der in Artikel 2 Absatz l Buchstabe h gegebenen Definition)4). Dieses Prinzip der sogenannten relativen Wirksamkeit von Verträgen findet seinen Ursprung im (privatrechtlichen) Vertragsrecht und seine Berechtigung in der Souveränität und Unabhängigkeit der Staaten. Trotzdem kann ein Recht oder 'eine Pflicht für einen Drittstaat aus einer Vertragsbestimmung entstehen, und zwar aus verschiedenen Rechtsgründen: aus der Staatennachfolge in Verträge, aus vorvertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten (Artikel 18)5), aus der Regel, wonach die Schlussbestimmungen eines Vertrages mit Annahme des Textes Anwendung finden (Artikel 24 Absatz 4)6), aus den Regeln über die Staatenverantwortlichkeit, wenn der Abschluss eines Vertrages gegenüber einem Drittstaat eine unerlaubte Handlung darstellt7), aus den Bestimmungen eines anderen Vertrages, falls die Parteien darauf verweisen, um die Tragweite eines Rechtes oder einer Pflicht festzulegen8)1, oder schliesslich aus den Regeln über den Angriff, falls der Drittstaat in einem System kol-

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Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika c/Bundesrepublik Deutschland, Schiedsgericht des Abkommens über die deutschen Auslandschulden, Urteil vom 16. Mai 1980, ILR-59 494: Abgrenzung der Seegrenzen zwischen Guinea und Guinea-Bissau, Schiedsgericht des Abkommens vom 18. Februar 1983, Urteil vom 14. Februar 1985, ILR 77 636 (658).

BGE 110 Ib 287, Ziffer 4 (291).

SJIR 1985, XU, S. 152.

In gleichem Sinn: SJIR 1976, XXXII, S. 79; 1980, XXXVI, S. 155; ,1982, XXXVIII, S. 79; 1983, XXXIX, S. 195.

Der Drittstaat ist ein Staat, der nicht Vertragspartei ist,1 das heisst ein Staat, der entweder nicht zugestimmt hat, an den Vertrag gebunden zu sein, oder der zugestimmt hat, daran gebunden zu sein, für den sich aber der Vertrag nicht in Kraft befindet (Art. 2 Abs. l Est. g, e contrario).

Der Staat, der sich in der in Artikel 18 angesprochenen Lage befindet, ist in bezug auf den Vertrag ein Drittstaat.

Die Stellung von Staaten, die einen Vertragstext bloss angenommen haben, ist diejenige von Drittstaaten.

Reuter, op. cit., S. 93, Ziffer 162. Für den Drittstaat entstehen Rechte aufgrund der Regeln über die Staatenyerantwortlichkeit.

Reuter, op. cit., S. 93, Ziffer 161. Beispiel: die in einem Handelsvertrag zwischen den Staaten A und B enthaltene Meistbegünstigungsklausel. Falls B in einem Vertrag mit einem Staat C eine bessere Behandlung gewährt, wird dieser auf den Staat A, den Drittstaat, anwendbar.

777

lektiver Sicherheit beispielsweise ein Angreiferstaat ist (Art. 75). Die Artikel von Abschnitt 4 ihrerseits zielen auf zwei andere Hypothesen ab, unter denen für einen Drittstaat aus einer Vertragsbestimmung ein Recht oder eine Pflicht entsteht, nämlich auf das Einverständnis des Drittstaates (Art. 34-37) und auf die Bildung einer neuen gewohnheitsrechtlichen Regel aus einem bestehenden Vertrag (Art. 38).

Die Zustimmung des Drittstaates gehört, wenn es sich um eine Pflicht handelt, in einen kollateralen Vertrag zwischen den Vertragsparteien und dem Drittstaat.

Die rechtliche Grundlage der dem letzteren obliegenden Pflicht ist nicht der Vertrag selbst, sondern dieser kollaterale Vertrag1). Durch die Einfügung einer Klausel zu Lasten eines Drittstaates in einen Vertrag machen die Parteien diesem ein Angebot. Die Pflicht entsteht aufgrund der Annahme des Drittstaates2*, die in schriftlicher Form stattzufinden hat (Art. 35).

Demgegenüber wird die Zustimmung des Drittstaates zur Entstehung eines Rechtes zu seinen Gunsten vermutet, solange das Gegenteil nicht ersichtlich ist (Art. 36).

Artikel 38 bezieht sich auf die Entstehung einer neuen gewohnheitsrechtlichen Regel aus einem bestehenden Vertrag, wie sie seither vom Internationalen Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Nordsee-Festlandsockel^ beschrieben worden ist. Er führt einen allgemeinen Vorbehalt ein4', präjudiziert aber in keiner Art und Weise die Frage der Entstehung und der Tragweite gewohnheitsrechtlicher Bestimmungen; diese wird durch das Gewohnheitsrecht geregelt. Seine praktische Bedeutung besteht darin, in Erinnerung zu rufen, dass eine substantielle gewohnheitsrechtliche Regel, auf die er verweist, einen Staat daran hindert, seine Nichtteilnahme an einem Vertrag geltend zu machen (Art. 34-37), um sich Regeln zu entziehen, die für ihn als Regeln des Gewohnheitsrechtes, die im Vertrag festgelegt sind, verbindlich sind5).

124 Teil IV ist mit «Änderung und Modifikation von Verträgen» betitelt.

Wenn das angestrebte Ziel ist, eine Vereinbarung zwischen allen Vertragsparteien abzuschliessen, um den Vertrag in den Beziehungen aller Vertragsparteien untereinander zu ändern, spricht die Konvention von einer Änderung, die in !> Kommentar CDI, Artikel 31 des Artikelentwurfes, S. 50, Ziffer 1.

' In der Streitsache der Freizonen Hochsavoyens und des Landes von Gex, StIGH 1932, Serie A/B, Nr. 46, S. 147, hatte der Ständige Internationale Gerichtshof dargelegt (S. 141), «dass Artikel 435 des Versailler Vertrages der Schweiz, die nicht Partei dieses Vertrages ist, in jedem Fall nur in dem Ausmass entgegengehalten werden kann, in welchem sie ihn selbst'anerkannt hat»., 3 > CIJ Recueil 1969, S. 3 (S. 41, Ziff. 71).

: 4 > Kommentar CDI,'Artikel 34 des Artikelentwurfes, S. 54, Ziffer 2. '.

5) Die CDI hat als Beispiele von Verträgen, die für Drittstaaten als Gewohnheitsrecht verbindlich geworden sind, genannt: Die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges und die Verträge über die Neutralität der Schweiz, Kommentar CDI, Art. 34 des Artikelentwurfes, S. 54, Ziff. l. Gewisse Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen haben gewohnheitsrechtliche Stellung erlangt, Militärische und paramilitärische Aktivitäten in Nicaragua und gegen dieses (Nicaragua c/Vereinigte Staaten von Amerika), Hauptsache, CIJ Recueil 1986, S. 14 (S.,92ff.).

2

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den Artikeln 39 und 40 geregelt ist. Wenn das angestrebte Ziel hingegen ist, eine Vereinbarung nur zwischen einigen Vertragsparteien abzuschliessen, um den Vertrag allein hinsichtlich dieser Parteien zu ändern, handelt es sich um eine Modifikation, auf die Artikel 41 anwendbar ist.

Ein Vertrag kann nur durch Vereinbarung zwischen den Parteien ergänzt werden; dies ist eine Folge des Grundsatzes pacta sunt servanda. Die in Teil II festgelegten dispositiven Regeln finden auf die Übereinkunft zur Änderung Anwendung (Art. 39). Dieser Verweis gilt umfassend nur für die bilateralen Verträge. Die multilateralen Verträge unterstehen besonderen Bestimmungen, die in Artikel 40 enthalten sind.

Diese ebenfalls dispositiven Bestimmungen (Abs. 1) sehen zunächst (Abs. 2) ein Recht vor, über jeden Änderungsvorschlag auf dem Wege der Notifikation in Kenntnis gesetzt zu werden, sowie an der Verhandlung und Beschlussfassung über die Übereinkunft zur Änderung teilzunehmen. Dieses Recht steht den Vertragsstaaten und nicht nur den Vertragsparteien zu1), wie es die Internationale Juristenkommission vorgesehen hatte: Die Konferenz hat dabei die Hypothese im Auge gehabt, dass der zu ändernde Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. l Bst. f). Davon begünstigt sind die Staaten, die zugestimmt haben, durch den Vertrag gebunden zu sein (vgl. Art. 2 Abs. l Bst. f und g). Diejenigen Staaten, die aufgrund der Schlussbestimmungeri des Vertrages Partei werden können, aber noch nicht ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, haben dieses Recht nicht. Absatz 3 bestimmt aber, dass sie ebenfalls dazu berechtigt sind, Partei des zu ändernden Vertrages zu werden.

Absatz 4 enthält einen Anwendungsfall des Grundsatzes, wonach Verträge Dritten nicht schaden können (Art. 34), sowie eine der Regeln über die aufeinanderfolgenden Verträge gleichen Gegenstandes (Art. 30 Abs. 4 Bst. b) in bezug auf die Übereinkunft zur Änderung.

Was geschieht, wenn ein Staat Partei des Vertrages wird, nachdem die Übereinkunft zur Änderung in Kraft getreten ist? Seine Lage ist auf der Grundlage zweier Prinzipien geregelt worden: a) dem Recht des Staates, zu entscheiden, ob er, wenn er Vertragspartei wird, Partei des Vertrages allein, des Vertrages und der Übereinkunft zur Änderung oder der Übereinkunft zur Änderung allein wird; b) in
Ermangelung jeden Hinweises seitens des Staates ist es wünschbar, die Lösung anzunehmen, die im Rahmen des Vertrages gegenseitige Beziehungen zwischen der grösstmöglichen Anzahl an Staaten herstellt. Demzufolge sieht Absatz 5 vor, dass jeder Staat, der Vertragspartei wird, nachdem die Übereinkunft zur Änderung in Kraft getreten ist, a) als Partei des geänderten Vertrages und b) als Partei des nicht geänderten Vertrages gegenüber jeder Partei, die nicht durch die Übereinkunft zur Änderung gebunden ist, anzusehen ist, wenn er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt.

Artikel 41 bezieht sich auf Vereinbarungen, die zum Zweck haben, multilaterale Verträge in den Beziehungen nur zwischen einigen Vertragsparteien zu modifi') Ein Vertragsstaat ist ein Staat, der zugestimmt hat. durch einen Vertrag gebunden zu sein, ungeachtet der Tatsache, ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht (Art. 2 Abs. l Bst. f). Eine Vertragspartei ist ein Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft getreten ist (Art. 2 Abs. i Bst. g).

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zieren. Er definiert die Voraussetzungen, welche diese Vereinbarungen inter se genügen müssen, um zulässig zu sein.

125 Teil V der Konvention behandelt die Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen. Abschnitt l ist mit «Allgemeine Bestimmungen» überschrieben.

Artikel 42 stellt eine Vermutung zugunsten der Gültigkeit und des Inkraftbleibens von Verträgen auf. Die einfache einseitige Erklärung eines Staates, der dafür hält, dass ein Vertrag ungültig ist oder ihn nicht mehr bindet, stellt nicht die Ungültigkeit oder Beendigung dieses Vertrages her. Ein Staat kann nicht beanspruchen, sich einseitig von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu befreien.

Er muss vielmehr die Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass ein inhaltliches Erfordernis, das die Ungültigkeit, Beendigung oder Suspendierung des Vertrages zur Folge hat, erfüllt ist, und er muss dies unter Achtung der dazu vorgesehenen Verfahren tun.

Angesichts der Bedeutung der Vermutung zugunsten der Stabilität von Verträgen sieht Artikel 42 einen numerus dausus dieser inhaltlichen Erfordernisse vor, die weiter unten beschrieben sind (Abschnitte 2 und 3, Art. 46-64): Gemäss Absatz l kann die Ungültigkeit des Vertrages oder der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, nur in Anwendung der Konventionsbestimmungen erfolgen. Was die Beendigung, die Kündigung, den Rücktritt oder die Suspendierung betrifft (Abs. 2), so umfasst die abschliessende Aufzählung neben den in der Konvention vorgesehenen Erfordernissen auch diejenigen, die im Vertrag selbst enthalten sind: Tatsächlich regelt letzterer diese Sachverhalte oft dergestalt, dass man der Konvention in diesem Punkt ersatzweisen Charakter hat verleihen können.

Es ist bekannt, dass eine vertragliche Bestimmung eine bestehende Gewohnheitsregel kodifizieren1) oder gewohnheitsrechtliche Bedeutung erlangen kann2).

Falls der Vertrag, der eine solche Bestimmung enthält, sich als ungültig erweist oder beendet bzw. suspendiert wird, bleiben die Vertragsstaaten wie alle anderen Staaten gehalten, diese Regel weiter zu befolgen. Die vertragliche Grundlage ist weggefallen, aber die gewohnheitsrechtliche Regel bleibt bestehen. Da sie von der ersten unabhängig ist, ist sie nicht berührt. Dies ruft Artikel 43 in Erinnerung.

Artikel 44 stellt in seinen Absätzen l und 2 die vorrangige Regel der Einheit von Verträgen auf: Ein Grund zur Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrages, zum Rücktritt einer
der Parteien oder zur Suspendierung eines Vertrages kann nur im Hinblick auf den ganzen Vertrag geltend gemacht werden.

Es wäre aber unbefriedigend, einen Vertrag als Ganzes aufs Spiel zu setzen, falls sich der Grund nur auf «vollkommen nebensächliche Bestimmungen»3) ') Vgl. Artikel 3 Buchstabe b und 4 der Konvention.

> Vgl. Artikel 3 Buchstabe b, 4 und 38 der Konvention.

> Kommentar CDI, Artikel 41 des Artikelentwurfes, S. 62, Ziffer 2.

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bezieht. Wenn dies der Fall ist, schreibt Absatz 3 vor '), dass diese Bestimmungen vom restlichen Vertrag abgetrennt werden, während die anderen Bestimmungen in Kraft bleiben: Dies nennt man den Grundsatz der Teilbarkeit.

Absatz 3 führt aus, welchen kumulativen Voraussetzungen die Bestimmungen eines Vertrages genügen müssen, damit man sie als nebensächlich bezeichnen und auf sie den Grundsatz der Teilbarkeit anwenden kann.

Artikel 44 handelt im übrigen von der Teilbarkeit in einigen Sonderfällen (Art. 49-53 sowie Art. 60 der Konvention; vgl. Artikel 44 Abs. 2, 4 und 5).

Artikel 45 behandelt den Verlust des Rechts, einen Grund für die Ungültigkeit eines Vertrages, seine Beendigung, den Rücktritt von ihm oder seine Suspendierung geltend zu machen. Damit eine solche Verwirkung vorliegt, muss der betroffene Staat von den Tatsachen Kenntnis gehabt und sich ausdrücklich (Bst. a) oder stillschweigend (Bst. b) damit einverstanden erklärt haben, dass der Vertrag trotz dieser Tatsachen seine Wirksamkeit weiterhin entfaltet.

Abschnitt2 nennt sechs Ungültigkeitsgründe: den Irrtum, die Täuschung, die Bestechung, den Zwang gegenüber einem Staatsvertreter, den Zwang gegenüber einem Staat und das Bestehen einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ins cogens) in Widerspruch zum Vertrag. Er verwirft im Prinzip zwei bisweilen vorgebrachte Gründe: Die Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Staatsvertreters und die Verletzung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen.

Artikel 46 bezieht sich auf diesen letzten Grund.

Es ist in der diplomatischen Praxis nicht üblich, sich darüber zu erkundigen, ob innerstaatliche Einschränkungen der Befugnis eines Staatenvertreters bestehen, den Staat zu verpflichten. Man vertraut auf den durch die Vollmacht oder die Funktion geschaffenen äusseren Schein (vgl. Art. 7). An einer internationalen Konferenz stützen sich die Staaten auf den Bericht der Kommission zur Überprüfung der Vollmachten, die nicht untersucht, ob die Vollmachten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jedes vertretenen Staates erteilt worden sind. Eine solche Untersuchung wäre unpraktikabel. Sie würde Kenntnisse voraussetzen, die die Kanzleien der vertragswilligen Staaten nicht haben können; sie liefe Gefahr, zu Einmischungen in die inneren
Angelegenheiten des «untersuchten» Staates zu führen.

Es ist aber offensichtlich, dass diese normale Praxis ihre Grenze in Treu und Glauben findet: Wenn ein Staat als gutgläubiger Vertragspartner weiss oder wissen sollte, dass der andere Staat mit dem Vertragsabschluss innerstaatliches Recht verletzen würde, so kann der andere Staat ihm dies ausnahmsweise entgegenhalten. Eine solche Situation besteht nur, wenn die Verletzung offenkundig ist, das heisst allen Staaten, die sich diesbezüglich an die normale Praxis halten und nach Treu und Glauben handeln, objektiv einsehbar ist (Abs. 2), und zudem eine Regel des innerstaatlichen Rechts von grundlegender Bedeutung betrifft.

Das Bundesgericht hat Gelegenheit gehabt, Artikel 46 in seinem Urteil Manditi Kommentar CDI, ibid., S. 63, Ziffer 5.

781

sehe Mission der Schweizer Katholiken c/Kanton Nidwaiden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwaiden1) als Ausdruck von Gewohnheitsrecht anzuwenden.

Im einstufigen Verfahren zur Abgabe der Zustimmung (vgl. unseren Kommentar zu den Art. 11-13) kann es vorkommen, dass der Vertreter, der ermächtigt ist, die Zustimmung des Staates auszudrücken, Instruktionen erhalten hat, die eine besondere Beschränkung enthalten. Wenn er sich nicht daran hält, sondern den Staat über die ihm erteilte Ermächtigung hinaus bindet, kann der Staat diese Tatsache nicht geltend machen, um seine Zustimmung ungültig zu machen, es sei denn, die Beschränkung wurde vor Abgabe der Zustimmung den übrigen verhandelnden Staaten (Art. 47) oder dem Depositar des Vertrages (Art. 78 Bst. c) notifiziert. Die Beschränkung muss also entweder in der Vollmacht, in einer Note oder einem diplomatischen Instrument enthalten sein2'.

Nach Artikel 48 kann nur der Grundlagenirrtum über die Tatsache ein Ungültigkeitsgrund sein. Dasselbe gilt für den durch Täuschung seitens eines arideren verhandelnden Staates verursachten Irrtum (Art. 49): Er muss den betroffenen Staat zum Vertragsschluss veranlasst haben.

Der Täuschung steht die Bestechung eines Staatsvertreters nahe '(Art. 50), durch die der Grundlagenirrtum des betroffenen Staates die Folge der Bestechung seines eigenen Vertreters ist.

Artikel 51 betrifft den Zwang gegenüber einem Staatsvertreter.

Ein weiterer Ungültigkeitsgrund ist der Zwang gegenüber: einem Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts (Art. 52).

Nach Artikel 53 ist jeder Vertrag nichtig, der im Zeitpunkt seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts widerspricht (ius cogens).

Im übrigen wird nach Artikel 64 jeder bestehende Vertrag, der im Widerspruch zu einer neuen zwingenden Norm des ius cogens steht, nichtig und erlischt.

Artikel 53 gibt eine Definition des ius cogens für die Zwecke der Konvention.

Es ist bekannt, dass die Staaten mittels: Verträgen vom allgemeinen Völkerrecht abweichen können. An der Konferenz hat aber der Gedanke überwogen, dass es im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts einen «harten Kern» an zwingenden Normen gibt, von welchem die Staaten durch Verträge nicht abweichen
'). BGE.vom 21. März 1986; 112 la 75, E. 4, S. 78^80. Was die, völkerrechtliche Rechtsprechung betrifft, kann man zwei Fälle zitieren, in welchen das Gericht des Streitfalles Iran-Vereinigte Staaten von Amerika den Iran mit einer Einrede wegen Unzuständigkeit gestützt auf Artikel 46 abgewiesen hat, indem es einem iranischen Gesetz vom 8. Januar 1980 die Qualität einer Regel von grundlegender Bedeutung abgesprochen hat: Phillips Petroleum Company, Iran c/Islamische Republik Iran, National .Iranian OU Company (Streitsache Nr. 39), Urteil vom 30. Dezember 1982, ILR 70 483 (486); Amoco Iran Oil Co. c/Islamische Republik Iran, National Iranian OU Company, Iranian Offshore Oil Company und Iranian Oil Company (Streitsache Nr. 55), Urfeil vom 30. Dezember 1982, ILR 70 490 (492).

2 ) Gericht der Streitsache Iran-Vereinigte Staaten von Amerika, Phillips Petroleum Company, Iran c/Islamische Republik Iran, National Iranian Oil Company (Streitsache Nr. 39), Urteil vom 30. Dezember 1982, ILR 70 483 (486); Amoco Iran Oil Co. c/Islamische Republik Iran, National Iranian OU Company, Iranian Offshore Oil Company und Iranian Oil Company (Streitsache Nr. 55), Urteil vom 30. Dezember 1982, ILR 70 490 (492).

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können. Die Voraussetzungen der Bildung dieser qualifizierten Gewohnheit sind strenger: was die Staatenpraxis betrifft, so muss die Norm von der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes angenommen und anerkannt sein, was, mindestens im Rahmen der Konvention, regionales ins cogens ausschliesst. Des weiteren muss die opinio iuris atque necessitatis besonderen Charakters sein: sie muss die Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass die in Frage stehende Regel absoluten Charakter aufweist; es muss sich um eine Norm handeln, «von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann», sagt Artikel 53.

Die Frage, welches innerhalb des Gewohnheitsrechts die zwingenden Normen sind, wird vom Gewohnheitsrecht selbst beantwortet und konnte in der Konvention nicht gelöst werden. Sie bleibt umstritten. Nach der Internationalen Juristenkommission stellt das Recht der Charta der Vereinten Nationen über das Gewaltverbot ius cogens dar1'. Andere Beispiele sind an der Konferenz und in der Doktrin genannt worden: das Verbot der Sklaverei, der Piraterie, der Folter, des Völkermordes 2 ); der Grundsatz der Gleichheit der Staaten und der Selbstbestimmung, sowie gewisse Regeln des humanitären Völkerrechtes.

Auf schweizerischer Ebene gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht, im Fall Sener^ festgestellt hat, dass die in Artikels Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens4) und in Artikels der europäischen Menschenrechtskonvention5' enthaltenen Bestimmungen zwingende Normen des Völkerrechts darstellen, die unabhängig von der Tatsache, dass die Schweiz durch einen bilateralen Vertrag mit dem ersuchenden Staat gebunden ist, befolgt werden müssen. In seinem Urteil Ch. c/Bundesamt für Polizeiwesen und Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartemenl6^ hat es entschieden, dass einige der persönlichen Garantien zugunsten des Ausgelieferten, die im Bundesgesetz über

D Kommentar CDI, Artikel 50 des Artikelentwurfes, S. 73, Ziffer 1.

> «Die Prinzipien, welche dem Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 78, S. 277) zugrundeliegen, sind von den zivilisierten Nationen anerkannte Prinzipien, die die Staaten selbst ausserhalb jeder vertraglichen Bindung verpflichten».

Vorbehalte zum Genozidübereinkommen. Rechtsgutachten. CIJ Recueil 1951, S. 15ff.

(S. 23).

3 ) BGE Sener c/Bundesanwaltschaft der Eidgenossenschaft und Eidgenössisches Justizimd Polizeidepartement vom 22. März 1983, 109 Ib 64, E. 6b, aa, S. 72.

4 ) SR 0.353.1 ; «(Die Auslieferung wird nicht bewilligt) ... wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine .Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre».

5 > SR 0.101, «Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden».

') BGE vom 17. April 1985, 111 Ib 138 (E. 6, S. 145). Im gleichen Sinn, BGE Ghorbanifai; Hakim und Secord c/Bundesam1 für Polizeiwesen vom 20. August 1987, 113 Ib 175 (E. 6, S. 178); BGE Marcos und Konsorten c/Genf, Anklagekammer vom 1. Juli 1987, 113 Ib 257 (E. 6a, S. 273), für die anderen Rechtshilfehandlungen als die Auslieferung, die im dritten Teil des Gesetzes angesprochen sind.

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die internationale Rechtshilfe in Strafsachen1) enthalten sind, Elemente eines internationalen ordre public darstellen, der jedem Staat, ob Vertragsstaat oder nicht, auferlegt ist.

Abschnitt 3 von Teil K regelt die Beendigung und Suspendierung von Verträgen.

Artikel 54 behandelt die Beendigung eines Vertrages oder den Rücktritt von einem Vertrag gemäss seinen Bestimmungen oder mit Zustimmung der Parteien.

Als Beispiele der Beendigung gemäss den Bestimmungen des Vertrages kann man nennen: Bestimmungen, die einen Zeitpunkt, mit Erneuerung (die ausdrücklich oder aber stillschweigend, das heisst vorbehaltlich der Kündigung, vorgesehen sein kann) oder ohne Erneuerung, vorsehen. In gewissen Verträgen erfolgt die Beendigung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder die Erfüllung des Vertrages. In Ermangelung vertraglicher Bestimmungen, die seine Beendigung regeln, kann diese mit Zustimmung aller Parteien erfolgen (nach Konsultation der übrigen Vertragsstaaten, das heisst derjenigen Staaten, für die, im Falle eines multilateralen Vertrages, der Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist, Art. 2 Abs. l Bst. f): Es kann sich um eine ausdrückliche oder stillschweigende Aufhebungsvereinbarung oder um eine in einem späteren Vertrag enthaltene Aufhebungsbestimmung handeln. Der Vertrag kann ebenfalls Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeiten vorsehen, die oft Einschränkungen unterworfen sind (Zeitpunkt, Ankündigung, Verfahren). Der Rücktritt oder die Kündigung kann in Ermangelung von Vertragsbestimmungen gleichfalls mit Zustimmung aller Parteien, nach Konsultation der übrigen Vertrags Staaten, erfolgen.

Wenn Bestimmungen im Vertrag und die Zustimmung der anderen Parteien gleichzeitig fehlen, muss der Staat, der einen Vertrag kündigen oder davon zurücktreten will, auf die Vertragsauslegung greifen, um darzulegen, dass er in der Meinung Vertragspartei geworden sei, dass es die Absicht der Parteien sei, eine Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeit zuzulassen. Er kann ebenfalls darlegen, dass sich das Recht auf Kündigung oder Rücktritt aus der Natur des Vertrages ergibt {Art. 56 Absatz l Buchstaben a und b); in diesen beiden letzten Fällen auferlegt die Konvention eine Bekanntgabefrist von zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 2), was die für solche Situationen im Gewohnheitsrecht verankerte Verpflichtung einer
«vernünftigen» Ankündigung konkretisiert.

Artikel 57 stellt eine zu Artikel 54 parallele Bestimmung in bezug auf die Suspendierung eines Vertrages für alle Parteien oder für eine bestimmte Partei auf: die Wirksamkeit kann in Übereinstimmung mit den Vertragsbestimmungen oder jederzeit durch Zustimmung aller Parteien nach Konsultation der übrigen Vertragsstaaten ausgesetzt werden. Die Rechtsfolgen der Suspendierüng sind in Artikel 72 der Konvention festgelegt. Die Parteien können vereinbaren, die Wirksamkeit des ganzen Vertrages oder nur einzelner Bestimmungen auszusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1). Im übrigen ist die Suspendierung inter se im Rahmen eines multilateralen Vertrages unter gewissen Voraussetzungen möglich, die in Artikel 58 definiert sind und die den in Artikel 41 für die Modifikation inter se von multilateralen Verträgen enthaltenen Voraussetzungen ähnlich sind.

D SR 351.1

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Der Abschluss eines späteren Vertrages zieht die Beendigung oder die Suspendierung des früheren Vertrages über den gleichen Gegenstand nach sich, wenn die Voraussetzungen von Artikel 59 erfüllt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, werden die Beziehungen zwischen diesen nachfolgenden Verträgen durch Artikel 30 geregelt.

Artikel 60 beschreibt ersatzweise die Folgen einer erheblichen Verletzung eines bilateralen (Abs. 1) oder eines multilateralen Vertrages (Abs. 2) und definiert den Begriff der erheblichen Verletzung (Abs. 3). Absatz 5, der auf Veranlassung der Schweiz eingefügt worden ist, präzisiert, dass diese Folgen auf Verträge mit humanitärem Charakter keine Anwendung finden. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten über die Rechtsfolgen der andauernden Anwesenheit Südafrikas in Namibia im Widerspruch zur Resolution 276 (1970) des Sicherheitsrates für die Staaten^ erachtet, dass die Bestimmungen der Konvention über die Beendigung eines gebrochenen Vertrages in vielerlei Hinsicht als Kodifikation eines in diesem Bereich bestehenden Gewohnheitsrechtes angesehen werden können. Im übrigen hat der Gerichtshof Artikel 60 auch in seinem Urteil über die Anrufung betreffend die Kompetenz des Rates der ICAO^ angewendet.

Artikel 62 (clausula rebus sic stantibus) schreibt vor, dass ein grundlegender Wandel der Umstände nicht als Grund für die Beendigung eines Vertrages oder den Rücktritt davon geltend gemacht werden kann, es sei denn, das Vorliegen dieser Umstände habe eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Parteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, dargestellt, und dieser Wandel habe das Ausmass der noch nach dem Vertrag zu erfüllenden Verpflichtungen grundlegend verändert. Im übrigen kann ein grundlegender Wandel der Umstände nicht als Grund für die Beendigung oder den Rücktritt von einem Vertrag geltend gemacht werden, wenn der Vertrag eine Grenze festlegt oder wenn der grundlegende Wandel, auf den sich die Partei beruft, die Folge eines Bruchs entweder einer aus dem Vertrag herrührenden Verpflichtung durch diese Partei oder irgendeiner anderen internationalen Verpflichtung ist, die diese Partei irgendeiner anderen Vertragspartei schuldet. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Urteil über die Kompetenz im Bereich der Fischerei (Vereinigtes Königreich c. Island),
Kompetenz des Gerichtshofs^ die Ansicht vertreten, dieser Artikel sei Ausdruck bestehenden Gewohnheitsrechts.

Abschnitt 4 von Teil V der Konvention legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn sich eine Partei auf einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, oder auf einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrages, zur Beendigung des Vertrages, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Suspendierung des Vertrages beruft (Abschnitte 2 und 3). Ein solcher Anspruch muss notifiziert werden, und die beabsichtigte Massnahme kann nur durchgeführt werden, wenn innert einer Frist von drei Monaten keine andere Partei eine Einwendung dagegen erhoben hat. Im Falle einer Einwendung sollen die Parteien eine Lösung mit den in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen angegebenen Mitteln anstreben (Verhandlung, Untersuchung, Vermitt') CIJ Recueil 1971. S. 16 (S. 47, Ziff. 94).

> CIJ Recueil 1972. S. 46 (S. 67, Ziff. 38).

'1 CIJ Recueil 1973, S. 3 (S. 18, Ziff. 36).

2

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lung, Vergleichsverfahren, Schiedsverfahren, gerichtliches Verfahren '. usw.)

(Art. 65).

' .

· \ Wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung der Einwendung so keine Lösung erzielt worden ist, kann jede am Streit beteiligte Partei einseitig entweder den Internationalen Gerichtshof, wenn es sich um einen Streitfall im Zusammenhang mit ins cogens handelt (es sei denn, die Parteien kommen gemeinsam überein, den Streit einem Schiedsspruch zu unterwerfen), oder, wenn es sich um einen Streitfall im Zusammenhang mit Teil V (Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen, ausgenommen die Fälle des ius cogens) handelt, eine Vermittlungskommission damit befassen, die nach den im Anhang der Konvention festgelegten Regeln funktioniert (Art. 66). Diese Möglichkeit einseitiger Befassung besteht gegenüber den Parteien der Konvention, die einen Vorbehalt zu Artikel 66 erklärt haben, nicht oder nur teilweise (Algerien, Weissrussland, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Mongolei, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn). Die schweizerische Delegation, die die derart zugunsten der Sicherheit der Verträge vorgesehenen gerichtlichen Garantien für sehr eingeschränkt erachtet hat, hat sich an der Konferenz bei der Abstimmung über den gesamten Vertrag der Stimme enthalten1).

Trotzdem hat das in der Konvention ausgearbeitete System der Regelung von Streitigkeiten an den internationalen Kodifikationskonferenzen, die auf die Wiener Konferenz über das Recht der Verträge von 1969 gefolgt sind, als Mo-, dell gedient: so findet man analoge Bestimmungen in den Wiener Konventionen über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu den internationalen Organisationen universellen Charakters von 1975, über die Staatennachfolge in Verträge von 1979, über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von 1983 und schliesslich in der Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986. Die Schweiz, ihren Vorzug für die obligatorische, gerichtliche oder schiedsgerichtliche Streitbeilegung aufrechterhaltend, hat an diesen Konferenzen die 1969 angenommene Lösung des obligatorischen Rückgriffs auf das Schlichtungsverfahren unterstützt.

Abschnitt V von Teil F der Konvention behandelt
die Rechtsfolgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages.

Artikel 69, der sich auf die Rechtsfolgen der Ungültigkeit eines Vertrages bezieht, präzisiert, dass sich die Ungültigkeit «auf Grund dieses Übereinkommens» ergeben muss, was insbesondere die Einhaltung des in Abschnitt 4 von Teil V niedergelegten Verfahrens vermuten lässt. Die Ungültigkeit entfaltet ihre Rechtsfolgen vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Wiederherzustellen ist die Situation ex tunc, unter Vorbehalt der Handlungen, die in gutem Glauben begangen worden sind. Die Ungültigkeitsgründe sind in den Artikeln 46-53 der Konvention enthalten. Die Rechtsfolgen von ius cogens auf einen Vertrag sind zum Gegenstand eines separaten Artikels geworden, nämlich von Artikel 7l: wenn der Vertrag einer bereits bestehenden Norm des ius cogens widerspricht, entfaltet die Ungültigkeit, gemäss der allgemeinen Regel, ihre Rechtsfolgen ex

>> Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1969, S. 19.

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tunc; darüber hinaus sind die Parteien gehalten, ihre gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit der Norm des ius cogens zu bringen.

Nach dem dispositiven Artikel 70 entfaltet die Beendigung eines Vertrages ihre Rechtsfolgen ex nunc; die Beendigungsgründe finden sich in Abschnitts von Teil V. Was die Rechtsfolgen der Suspendierung angeht, so sind diese, ebenfalls dispositiv, in Artikel 72 festgelegt. Eine Partei, die einen Vertrag suspendieren oder einem Vertrag ein Ende setzen will, muss das in Abschnitt 4 niedergelegte Verfahren beachten.

Der Abbruch diplomatischer oder konsularischer Beziehungen stellt die Staaten nicht davon frei, die Verträge zu befolgen. Dieses Prinzip, das in Artikel 63 der Konvention enthalten ist, steht im Einklang mit Artikel 45 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen (SR 0.191.01), dessen Vertragspartei die Schweiz ist. Artikel 73 behält aber immerhin den Fall des Ausbruchs von Feindseligkeiten vor.

Darüber hinaus stellt Artikel 63, auf die Initiative Italiens und der Schweiz hin, eine Ausnahme für die Verträge auf, deren Durchführung infolge des Abbruchs diplomatischer oder konsularischer Beziehungen verunmöglicht würde: diese Situation konnte durch Artikel 61 der Konvention nicht geregelt werden, denn dieser findet nur auf die Unmöglichkeit Anwendung, die sich, daraus ergibt, dass ein für die Ausführung des Vertrages unerlässlicher Gegenstand für immer verlustig geht oder zerstört ist. Im übrigen verhindert der Abbruch der Beziehungen nicht den Abschluss von Verträgen, die ihrerseits als solche die Lage im Hinblick auf diese Beziehungen nicht berühren (Art. 74).

126 Teil VII der Konvention betrifft die Depositare, die Notifikationen, die. Berichtigungen und die Registrierung. Der Wortlaut von Artikel 77 über die Funktionen von Depositaren entspricht der schweizerischen Praxis zu denjenigen Übereinkommen, deren Depositar sie ist. Nach Artikel 78 ist die Wirksamkeit der Notifikationen und Mitteilungen an ihren Empfang durch den Staat, für den sie bestimmt ist, gebunden, sei es direkt oder durch Vermittlung des Depositars.

127 Teil VIII der Konvention enthält ihre Schlussbestimmungen. Die Konvention, als universelles Instrument konzipiert, steht nach der sogenannten Wiener Formel, die erstmals im Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961 verwendet worden ist, zur Unterzeichnung (gefolgt von der Ratifikation) oder zum Beitritt offen (Art. 81). Da die Frist für die Unterzeichnung abgelaufen ist, wird die Schweiz mittels Beitritt Vertragspartei der Konvention werden (Art. 83). Die Konvention ist, gemäss ihrem Artikel 84, am 27. Januar 1980 in Kraft getreten.

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2

Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen

21

Allgemeiner Teil

211

Einleitung

Eine der grossen Änderungen, die die vier Jahrzehnte seit der Gründung der Organisation der Vereinten Nationen charakterisiert haben, ist die beträchtliche Ausdehnung der Staatengemeinschaft als Folge des Entstehens neuer Staaten und der Schaffung neuer zwischenstaatlicher Organisationen. Die Zahl der letzteren konnte zu Anfang der achtziger Jahre auf etwa 360 geschätzt werden.

Darüber hinaus dient das Völkerrecht, und insbesondere das Vertragsrecht, nicht mehr so sehr wie in der Vergangenheit der Verhinderung von Konflikten, sondern vor allem der Förderung des Wohls der Menschheit durch immer aktivere politische, wirtschaftliche, rechtliche, administrative, finanzielle, kulturelle und technische Zusammenarbeit, deren.bevorzugte Orte die zwischenstaatlichen Organisationen sind.

Daraus ergibt sich, dass die Zahl und die Bedeutung der zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen geschlossenen Verträge graduell zugenommen hat, und dass seit dem Beginn der Arbeiten der Internationalen Juristenkommission im Bereich des Vertragsrechts ein Bedürfnis spürbar geworden ist, die Regeln zu kodifizieren und zu entwickeln, die sich aus der Praxis zu den zwischen internationalen Organisationen abgeschlossenen Verträgen ergeben haben.

212

Ausarbeitung der Konvention

Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung. Zu derselben Zeit, zu welcher die Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge die Konvention annahm, empfahl sie der Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer Resolution, der Internationalen Juristenkommission die Frage der zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen abgeschlossenen Verträge zur Untersuchung zuzuweisen. Die Generalversammlung gab diesem Vorschlag Folge und empfahl der Internationalen Juristenkommission in ihrer Resolution 2501 (XXIV) vom 12. November 1969, diese Frage zu untersuchen.

Die Kommission, die sich auf elf aufeinanderfolgende Berichte ihres Besonderen Berichterstatters, Paul Reuter, stützte, nahm am 21. Juli 1982 einen Entwurf von 80 Artikeln über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen an. Die mit dem Entwurf befasste Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss am 13. Dezember 1984, eine Konferenz bevollmächtigter Vertreter einzuberufen, die vom 18. Februar bis 21. März 1986 in Wien stattfand.

788

Da der Artikelentwurf sich darauf beschränkte, den Text der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 an die besondere Lage der von internationalen Organisationen abgeschlossenen Verträge anzupassen, war es nicht erforderlich, dass die Konferenz den Inhalt jedes Artikels prüfte. Diejenigen Artikel, die einer solchen Prüfung bedurften, wurden in der Plenarkommission erörtert; die anderen wurden direkt an die Redaktionskommission zurückverwiesen. Die Liste der auf ihren Inhalt zu prüfenden Artikel war anlässlich von Konsultationen, die seit 1984 am Sitz der Vereinten Nationen in New York geführt wurden, erstellt worden.

Die Frage der Beteiligung der internationalen Organisationen an der Konferenz war ebenfalls in New York beantwortet worden. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte in ihrer Resolution 39/86 eine Unterscheidung vorgenommen zwischen denjenigen Organisationen, die von ihr eine ständige Einladung erhalten hatten, als Beobachter an den Sessionen und Arbeiten aller unter ihrer Schirmherrschaft einberufenen internationalen Konferenzen teilzunehmen, und den zwischenstaatlichen Organisationen, die traditionellerweise eingeladen worden waren, als Beobachter an den unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen einberufenen Kodifikationskonferenzen teilzunehmen: Der ersten Gruppe wurde an der Konferenz ein Beobachterstatut, der zweiten Gruppe ein besonderes Statut eingeräumt, welches noch nicht definiert war und, nebst anderen Fragen, Gegenstand der am Sitz der Organisation abgehaltenen Konsultationen bilden sollte.

Das aufgrund der Konsultationen erzielte Ergebnis war das folgende: die internationalen Organisationen der zweiten Gruppe konnten in die Beratungen eingreifen, Dokumente vorlegen, inhaltliche Vorschläge machen (die aber nur auf Ersuchen eines Staates zur Abstimmung gebracht werden konnten) und Verfahrensanträge stellen. Sie nahmen am Vorgang teil, der zu einer allgemeinen Vereinbarung führte, hatten aber nicht das Recht, aus eigenem Antrieb die Verwirklichung dieser allgemeinen Vereinbarung zu verhindern; sie konnten an keiner Abstimmung teilnehmen. Dieses Statut ad hoc gewährte ihnen mehr Rechte als das Beobachterstatut. 19 Organisationen der zweiten Gruppe nahmen nach diesen in Artikel 60 der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten
an der Konferenz teil ').

Eine andere Besonderheit der Geschäftsordnung lag in der Tatsache, dass die Konferenz alles unternehmen sollte, um zu einer allgemeinen Vereinbarung über die inhaltlichen Fragen zu gelangen. Eine Frage konnte erst Gegenstand einer Abstimmung bilden, wenn das Büro der Konferenz es empfohlen hatte.

97 Staaten, Namibia, eine Organisation mit Beobachterstatut und 19 Organisationen mit dem in Artikel 60 der Geschäftsordnung festgelegten Statut nahmeri an der Konferenz teil.

Der Konventionsentwurf wurde mit 67 gegen eine Stimme (Frankreich) bei 23 Enthaltungen angenommen. Die Schweiz hat für den Entwurf gestimmt.

Die Konvention tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die Staaten oder durch Namibia in Kraft. Sie ist von '' Vereinte Nationen, Generalversammlung, A/CONF. 129/7, vom 21. Januar 1986.

29 Bundesblatt. 141. Jahrgang. Bd. II

789

27 Staaten und 10 internationalen Organisationen unterzeichnet worden. 4 Staaten haben sie ratifiziert (Mexiko, Österreich, Senegal und Schweden), 2 Staaten sind ihr beigetreten (Bulgarien und Ungarn).

' ; 213

Beteiligung der Schweiz an der Ausarbeitung der Konvention

Obwohl sie nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, wurde die Schweiz dazu eingeladen, schriftliche Kommentare und Bemerkungen zum Artikelentwurf der Internationalen Juristenkommission zu machen. Ihre Bemerkungen zu den Artikeln 2, 5, 6, 63 und 66 der Konvention sind in einen Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Generalversammlung vom 15. September 1983, A/38/145, aufgenommen worden. Die Schweiz hat die Arbeiten der Sechsten Kommission der Generalversammlung über den Konventionsentwurf als Beobachter verfolgt. Sie ist ebenfalls während eines Teils der Konsultationen, die sich seit 1984 in New York abgewickelt haben, durch einen Beobachter vertreten gewesen (vgl. Ziff. 212).

Die schweizerische Delegation an der Konferenz wurde von Professor Jean Monnier, Rechtsberater des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, geleitet. Die Schweiz ist Mitverfasserin eines Änderungsvorschlags hinsichtlich der gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gewesen, der von acht Staaten unterstützt worden ist. Dieser Vorschlag ist von der Konferenz angenommen worden: derweil der Entwurf der Internationalen Juristenkommission das Schiedsverfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit ins cogens vorsah, hat die Änderung, die sich auf Artikel 66 und den Anhang bezog, zur Folge gehabt, dass diese Streitigkeiten im aktuellen Text der Konvention zunächst in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs fallen (vgl.

Ziff. 227).

214

Übersicht über den Inhalt der Konvention

Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21,März 1986 nimmt die in der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 aufgestellten Regeln, die für die vertraglichen Beziehungen zwischen Staaten gelten, auf und wendet sie auf die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen an. Die Numerierung der Artikel ist dieselbe. In den meisten Fällen sind sie lediglich der Form nach angepasst worden, ohne dass der Inhalt der Regeln geändert worden wäre. Um eine allgemeine Vorstellung von der Konvention von 1986 zu erhalten, deren Struktur und Inhalt mit denjenigen der Konvention von 1969 beinahe identisch sind, kann deshalb auf Ziff. 114 der vorliegenden Botschaft verwiesen werden. In einigen Punkten, die hiernach Erwähnung finden, enthält die Konvention von 1986 besondere Lösungen.

Die Konvention von 1986 führt ein Verfahren zum Ausdruck der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, ein, welches den internationalen Organisationen eigen ist und der Ratifikation durch einen Staat entspricht: den Akt 790

der förmlichen Bestätigung (Art. 2 Abs. l Bst. bbis, 11 Abs. 2, 14, 16 Abs. 2 und 83). Die Konvention hat insofern einen noch betont ersatzweisen Charakter, als sie in zahlreichen Artikeln auf die Vorschriften der Organisation verweist (Art. 5, 6, 7 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36, 37 Abs. 3, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 65 Abs. 4), was eine Definition der Vorschriften der Organisation notwendig macht (Art. 2 Abs. l Bst. j). Insbesondere regeln die Vorschriften deir Organisation die Fähigkeit einer internationalen Organisation, Verträge abzuschliessen (Art. 6) : Einer Organisation kann diese Fähigkeit abgehen, wohingegen nach Artikel 6 der Konvention von 1969 jeder Staat die Fähigkeit hat, Verträge abzuschliessen.

Die Liste der Staatenveftreter, die davon befreit sind, eine Vollmacht vorzulegen, ist um eine Kategorie erweitert: die Chefs ständiger Missionen bei einer iriternationalen Organisation für die Annahme des Textes eines Vertrages zwischen den Entsendestaaten und der Organisation (Art. 7 Abs. 2 Bst. d). Was die Annahme des Textes eines Vertrages an einer internationalen Konferenz von Staaten und internationalen Organisationen betrifft, so verweist Artikel 9 Absatz 2 zunächst auf die Geschäftsordnung der Konferenz (währetiddem der parallele Artikel der Konvention von 1969 eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten verlangt, wenn die Staaten ;sich nicht mit der gleichen Mehrheit für die Anwendung einer anderen Regelung entscheiden), .und nur mangels einer in der Geschäftsordnung niedergelegten; Vereinbarung greift die in der Konvention von 1969 vorgesehene Zweidrittelsregel ein.

Was die Beilegung von Streitigkeiten angeht, so orientiert sich die Konvention von 1986 am Modell von 1969, indem sie ein Vergleichsverfahren für die Streitigkeiten im Zusammenhang allein mit Teil V einführt; davon ausgenommen sind Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem ius cogens, die ihrerseits dem Gerichts- oder Schiedsverfahren unterstellt sind. Wenn eine internationale Organisation Partei einer Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Frage des ius cogens ist, sieht die Konvention das gutachtliche Verfahren des Internationalen Gerichtshofs vor (Art. 65 und 66).

Indem sie in Artikel 74 Absatz 3 die Frage der Entstehung von Pflichten und Rechten für Staaten, die Mitglieder einer internationalen
Organisation sind, vorbehält, führt die Konvention in bezug auf die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsfolgen von Verträgen für Drittstaaten (Art. 34--37) insofern eine Abschwächung herbei, als sie annimmt, dass nicht allein diese allgemeinen Regeln die Stellung der. Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation, die einen Vertrag abschliesst, bestimmen, und dass es andere Vorschriften geben kann, von welchen man annehmen kann, dass es sich um die Vorschriften der Organisation handelt.

215

Würdigung der Konvention

Die Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986 kann das Verdienst für sich in Anspruch nehmen, ein Instrument ausgearbeitet zu haben, welches geeignet ist, breite Zustimmung hervorzurufen, indem es Regeln aufnimmt, die in ihrer grossen Mehrzahl allgemein 791

anerkannt sind, und indem es die Besonderheiten der internationalen Organisationen berücksichtigt. Die Annahme der Konvention von 1986 leistet einen substantiellen Beitrag zur Kodifikation und zur fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts in zwei besonders wichtigen Gebieten: dem Recht der Verträge und der Stellung der zwischenstaatlichen Organisationen im Völkerrecht. Die Konvention schliesst die Lücke, die im Bereich der von internationalen Organisationen abgeschlossenen Verträge nach der Annahme der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 und der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge von 1978 bestand. Sie errichtet einen Komplex vertraglicher Regeln, der die Bedeutung der zwischenstaatlichen Organisationen in den internationalen Beziehungen widerspiegelt.

Vom Standpunkt der schweizerischen Interessen aus gelten die Gründe, die für einen Beitritt zur Konvention von 1969 sprechen, auch für die Konvention von 1986, die ihre Ergänzung darstellt. Zu diesen Gründen, die in Ziffer 115 der vorliegenden Botschaft dargelegt worden sind, kommen andere Gründe spezifischeren Charakters hinzu, die zugunsten eines Beitritts der Schweiz auch zur Konvention von 1986 angeführt werden können.

Einerseits ist die Schweiz Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen und hat als solches ein gewisses Interesse daran, dass deren vertragliche Beziehungen auf wohlgeordnete Art und Weise aufgebaut und gehandhabt werden, damit sich die internationale Zusammenarbeit harmonisch abspielen kann. Damit der Beitritt internationaler Organisationen, welche die Fähigkeit haben, Verträge abzuschliessen, praktische Rechtsfolgen hat, muss die Konvention in Kraft getreten sein, was erst nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die Staaten oder durch Namibia erfolgen kann. Der Beitritt einer ausreichenden Zahl an Staaten ist deshalb eine notwendige Vorbedingung für die Anwendung der Bestimmungen der Konvention auf die vertraglichen Beziehungen von Organisationen, die ihr beitreten. Ausserdem würde eine zunehmende Anzahl von Ratifikationen und. Beitritten die an sich wünschbare Umwandlung der in der Konvention enthaltenen Grundregeln in gewohnheitsrechtliche Regeln begünstigen. Der Beitritt der Schweiz wäre ein Schritt in die richtige Richtung und
würde vom Festhalten unseres Landes an einer wirksamen internationalen Zusammenarbeit Zeugnis ablegen.

Anderseits ist die Schweiz Partei von Verträgen, die mit internationalen Organisationen abgeschlossen worden sind. Man kann insbesondere die Sitzabkommen erwähnen, die mit internationalen Organisationen, die in unserem Land eingerichtet sind, abgeschlossen worden sind. Im Rahmen der Entwicklüngszusammenarbeit ist die Schweiz dazu aufgerufen, Verträge mit internationalen Organisationen abzuschliessen, sei es im Bereich der Finanzhilfe (IDA, regionale Entwicklungsbanken, Weltbank) oder im Bereich der technischen Zusammenarbeit (FAO, UNIDO, UNITAR, usw.). Gewiss findet die Konvention von 1986 nur auf Verträge Anwendung, die geschlossen werden, nachdem die Konvention für die Schweiz in Kraft getreten ist (Art. 4). Man kann aufgrund der aktuellen Praxis aber davon ausgehen, dass die Zahl dieser Verträge zunehmen wird. Unser Land wird sich eines klar ersichtlichen Regelkomplexes bedienen können, wenn es sich um Verträge handelt, auf welche die Konvention Anwendung finden wird. Diese Regeln werden zu gegebener Zeit den Aufbau und die 792

Handhabung der vertraglichen Beziehungen, welche die Schweiz mit den internationalen Organisationen unterhält, erleichtern. Diese Verträge stellen nämlich ein bevorzugtes Instrument unserer Aussenpolitik dar.

22

Besonderer Teil: Kommentar der wichtigsten Bestimmungen der Konvention

Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21. März 1986 unterscheidet sich von der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 lediglich in einigen Punkten: dem Anwendungsbereich, den Beziehungen zur Konvention von 1969, dem Akt der förmlichen Bestätigung als Ausdruck der Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der Definition der Vorschriften der Organisation, der Fähigkeit der internationalen Organisationen, Verträge abzuschliessen, der Vollmacht, der Annahme des Textes eines Vertrages an einer internationalen Konferenz von Staaten und internationalen Organisationen, der Beilegung von Streitigkeiten und schliesslich dem Vorbehalt direkter Rechtsfolge für Mitgliedstaaten eines Vertrages, der durch eine internationale Organisation abgeschlossen worden ist.

Wir werden unseren Kommentar auf diese durch die Konvention von 1986 eingeführten neuen Aspekte beschränken. Was die Bestimmungen betrifft, die der Konvention von 1969 entnommen worden sind, sei auf den Kommentar zu dieser Konvention verwiesen (Ziff. 12).

221 Die Konvention von 1986 findet auf Verträge zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen und auf Verträge zwischen internationalen Organisationen Anwendung (Art. 1).

Die Konvention von 1969 findet nur auf die Beziehungen zwischen Staaten Anwendung. Sie sieht in Artikel 3 Buchstabe c vor, dass sie auf internationale Abkommen, die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten (z. B. internationalen Organisationen) abgeschlossen sind, keine Anwendung findet; dieser Artikel betont aber insbesondere, dass dies die Anwendung der Konvention von 1969 auf die Beziehungen der Staaten untereinander auf der Grundlage von internationalen Abkommen, denen auch andere Völkerrechtssubjekte angehören, nicht beeinträchtigt. Eine parallele Bestimmung ist in die Konvention von 1986 aufgenommen worden (Art. 73): sie bestätigt, dass sich die Beziehungen zwischen Staaten, die Parteien der Konvention von 1969 sind, weiterhin nach dieser Konvention bestimmen, auch wenn diese Beziehungen Teil eines Vertrages zwischen Staaten und internationalen Organisationen, das heisst eines Vertrages sind, der als solcher unter die Konvention von 1986 fällt.

Die Konvention von 1986 enthält, wie diejenige von 1969, die Besonderheit, dass sie ihren Anwendungsbereich nicht nur positiv, in Artikel l, sondern auch 793

negativ, in Artikel 3, definiert. Dieser beschreibt die internationalen Abkommen, auf welche ; sie keine Anwendung findet. Von Artikel 3 der Konvention von 1969 geleitet, präzisiert er, dass die Konvention von 1986 auf Abkommen, bei denen andere Völkerrechtssubjekte als die Staaten und die internationalen Organisationen Parteien sind, keine Anwendung findet, dass dies aber weder die Rechtsgültigkeit dieser Abkommen noch die Anwendung der Konvention von 1986 auf die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen beeinträchtigt, wenn diese Beziehungen Teil eines Vertrages, welcher mit anderen Völkerrechtssubjekten abgeschlossen ist, das heisst eines Vertrages sind, der nicht unter die Konvention von 1986 fällt.

Aber welches sind diese Völkerrechtssubjekte, die weder Staaten noch internationale Organisationen sind? Der Heilige Stuhl, der souveräne Malteser Ritterorden, soweit er von den Staaten anerkannt wird, das IKRK und die nationalen Befreiungsbewegungen, die von den Staaten als solche anerkannt sind.

Eine andere Beschränkung des Anwendungsbereichs der Konvention von 1986 ergibt sich aus Artikel 5. Darin ist festgehalten, dass bei der Anwendung der Konvention in bezug auf die Gründungsverträge internationaler Organisationen (deren Parteien Staaten und Organisationen sind) und auf die im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Verträge alle einschlägigen Vorschriften der Organisation vorbehalten bleiben. Dieser Artikel erleichtert internationalen Organisationen, die in diesem Bereich besondere Regeln anwenden, zum Beispiel dem Europarat, den Beitritt zur Konvention.

222 Beim zweistufigen Vertragsabschlussverfahren wird die sogenannt einfache Unterzeichnung normalerweise von der Ratifikation gefolgt. Dieser Begriff ist den Staaten vorbehalten, da er gemäss einer langen Tradition immer auf einen Akt hindeutet, der von den höchsten Staatsorganen, in der Regel vom Staatschef (in der Schweiz vom Bundesrat) herrührt, welchen kein analoges Organ der internationalen Organisationen entspricht1). Es ist deshalb notwendig gewesen, für die Zwecke der Konvention einen Ausdruck zu finden, um den internationalen Akt zu qualifizieren, welcher demjenigen der Ratifikation durch einen Staat entspricht, und durch welchen eine internationale Organisation auf internationaler Ebene ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch einen Vertrag gebunden zu sein: Man hat dafür den Ausdruck «Akt der förmlichen Bestätigung» (Art. 2 Abs. l Bst. bbis) gewählt; er figuriert bereits in Artikel 306 und im Anhang 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Seerecht vom 10. Dezember 1982. Der Akt der förmlichen Bestätigung ist eine Art der Zustim'> Artikelentwurf über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen und Kommentare, von der Internationalen Juristenkommission an ihrer dreiunddreissigsten und vierunddreissigsten Session angenommen (hiernach: «Kommentar CDI»), offizielle Dokumente der Generalversammlung, siebenunddreissigste Session, Supplément Nr. 10 (A/37/10), Artikel 2 des Artikelentwurfes, Ziff. 8.

794

mung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein (Art. 11 Abs. 2). Artikel 14 beschreibt den Parallelismus, der zwischen der Ratifikation und dem Akt der förmlichen Bestätigung besteht. Im Falle von Verträgen, die zwischen internationalen Organisationen abgeschlossen sind, können die Akte der förmlichen Bestätigung wie Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden (Art. 16 Abs. 2). Die Konvention selbst untersteht Akten der förmlichen Bestätigung seitens der internationalen Organisationen (Art. 83). Der Akt der förmlichen Bestätigung ist nicht mit dem Spezialfall der nachträglichen Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung zu verwechseln (Art. 8).

223 Die Konvention verweist in zahlreichen Artikeln auf die Vorschriften der Organisation (Art. 5, 6, 7 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36, 37 Abs. 3, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 65 Abs. 4). Die in Artikel 2 Absatz l Buchstabe j enthaltene Definition ist von der in Artikel l Absatz l Ziffer 34 der Wiener Konvention über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14. März 1975 angenommenen Definition geleitet. Im Vergleich zu diesem Übereinkommen präzisiert Artikel 2 Absatz l Buchstabe j, dass die Vorschriften der Organisation im Sinn der Konvention von 1986 neben den Gründungsurkunden und der feststehenden Übung namentlich die «gemäss den Gründungsurkunden angenommenen» Entscheidungen und Resolutionen umfassen. Die Bestimmung ist angesichts des Adverbs «namentlich» flexibel genug, um die Fälle abzudecken, in welchen die Konvention auf die Entscheidungen und Resolutionen einer Organisation verweist, deren Gründungsurkunde sich über den fraglichen Punkt ausschweigt, und sie erlaubt den Verweis auf eine Übung, die sich, wie Beispiele zeigen, an der Grenze oder ausserhalb der Gründungsurkunde befinden könnte.

224

Die Fähigkeit einer internationalen Organisation, Verträge zu schliessen, bestimmt sich gemäss Artikel 6 nach den Vorschriften dieser Organisation. Diese Regelung ist sowohl mit einer Konzeption, nach welcher das allgemeine Völkerrecht die Grundlage der völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit der internationalen Organisationen und damit ihrer Fähigkeit ist, Verträge zu schliessen, vereinbar, als auch mit einer gegenteiligen Konzeption. Artikel 6 verankert die Tatsache, dass jede Organisation eine ihr eigene Physiognomie aufweist, die sich insbesondere in einer für jede Organisation individualisierten Fähigkeit ausdrückt, völkerrechtliche Verträge zu schliessen ').

') Kommentar CDI, Artikel 6 des Artikelentwurfes, Ziffern 2 und 3.

795

225 Die Fähigkeit einer internationalen Organisation, einen Vertrag abzuschliessen, vorausgesetzt, muss ihr entsprechender Wille von den zuständigen Organen nach den Vorschriften der Organisation bestimmt und von einem Vertreter, der dazu berechtigt ist, zum Ausdruck gebracht worden sein, damit er die Organisation rechtlich verpflichtetl\ Diese Berechtigung ist gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention gegeben, wenn eine Vollmacht vorgelegt wird. Eine Ausnahme zur Vorlage der Vollmacht wird unter den in Buchstabe b genannten Voraussetzungen gewährt, wobei diesfalls die Absicht der beteiligten Staaten und internationalen Organisationen sowie die Vorschriften der Organisation zu berücksichtigen sind.

Die Liste der Staatenvertreter, die davon befreit sind, eine Vollmacht vorzulegen, ist um eine Kategorie erweitert worden : die Chefs ständiger Missionen bei einer internationalen Organisation, und zwar für die Annahme des Textes eines Vertrages zwischen den Entsendestaaten und der Organisation (Art. 7 Abs. 2 Bst. d). Diese letzte Bestimmung ist von Artikel 12 Absatz l der Wiener Konvention über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14. März 1975 inspiriert.

226 Was die Annahme des Textes eines Vertrages an einer internationalen Konferenz von Staaten und internationalen Organisationen betrifft, so verweist Artikel 9 Absatz 2 zunächst auf die Geschäftsordnung der Konferenz und sieht für den Fall, dass in der Geschäftsordnung darüber keine Einigung erzielt werden kann, dieselben Regeln wie der parallele Artikel der Konvention von 1969 vor.

Die Rechte der internationalen Organisationen an einer Konferenz werden weiterhin ausschliesslich von den Charakteristiken und besonderen Umständen dieser Konferenz abhängen, und es wird den Staaten, welche das beherrschende Element dieser Konferenzen darstellen, der Entscheid obliegen, ob sie den Organisationen gewisse Rechte zuerkennen wollen oder nicht2).

227

Artikel 65 definiert das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn eine Partei, einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrages, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrages geltend macht (Teil V der Konvention). Ein solcher Anspruch ist zu notifizieren, und V Paul Reuter: La conférence de Vienne sur les traités des organisations internationales et la sécurité des engagements conventionnels, in: Du droit international au droit de l'intégration, Liber amicorum Pierre Pescatore, Baden-Baden 1987, S. 545-564 (553).

2 > Philippe Manin, La Convention de Vienne sur le droit des traités entre Etats et organisations internationales ou entre organisations internationales, Annuaire français de droit international, 1986, XXXII, S. 454-473 (465).

796

die beabsichtigte Massnahme kann nur durchgeführt werden, wenn nicht eine andere Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Einwendung dagegen erhoben hat. Die von einer internationalen Organisation vorgenommene Notifikation oder Einwendung bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation. Im Falle einer Einwendung sollen die Parteien eine Lösung mit den in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen angegebenen Mitteln anstreben (Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichsverfahren, Schiedsverfahren, gerichtliche Streitbeilegung usw.).

Wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung der Einwendung auf diese Art und Weise keine Lösung erzielt worden ist, finden die in Artikel 66 vorgesehenen Verfahren Anwendung. Sie sind, wie die Konvention von 1969, nur in bezug auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Teil V der Konvention wirksam und unterscheiden sich je nachdem, ob sich die Streitigkeit auf eine Frage im Zusammenhang mit einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) (Art. 53 oder 64) oder auf die Anwendung oder Auslegung einer anderen Bestimmung von Teil V bezieht. In diesem letzten Fall findet das im Anhang vorgesehene Vermittlungsverfahren Anwendung. Was das ins cogens betrifft, so ist dem Internationalen Gerichtshof eine wichtige Aufgabe anvertraut.

Wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Staaten handelt, kann jeder von ihnen einseitig den Gerichtshof damit befassen (Art. 66 Abs. 2 Est. a und Art. 73). Im übrigen ist das Problem, welches sich aus der Tatsache ergibt, dass die internationalen Organisationen nicht Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sein können, wie folgt gelöst worden: wenn eine internationale Organisation Partei in einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit ius cogens ist, greift die Konvention auf das Verfahren des Rechtsgutachtens durch den Internationalen Gerichtshof zurück, welches die an der Streitigkeit beteiligten Parteien zum vornherein als bindend anerkennen (Art. 66 Abs. 2 Bst. e) : man findet Beispiele eines solchen Mechanismus in anderen internationalen Übereinkommen ').

Artikel 66 Absatz 2 erfasst die verschiedenen Fälle, die sich stellen können. Der einseitige Rückgriff auf das Schiedsverfahren ist als subsidiäre Lösung vorgesehen, wenn das Verfahren nicht bis zum Ersuchen um ein Gutachten
gelangt.

Die Parteien können auch vereinbaren, eine Streitigkeit im Zusammenhang mit ius cogens einem Schiedsverfahren zu unterstellen. Das Schiedsverfahren ist im Anhang zur Konvention beschrieben.

228 Im Falle eines Vertrages, der von einer internationalen Organisation abgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Instrument für ihre Mitgliedstaaten direkt Pflichten oder Rechte gegenüber den anderen Vertragsparteien entstehen lässt. Gewiss sind die Mitgliedstaaten in der Regel gehalten, die Organisation '' Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946, Artikel 30, United Nations Treaty Séries (UNTS) Vol. l, S. 15; Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen vom 21. November 1947, Artikel 32, UNTS Vol. 33, S. 261.

797

bei der Durchführung der sich für sie aus dem Vertrag ergebenden Pflichten zu unterstützen. In diesem Sinn hat der von einer Organisation abgeschlossene Vertrag eine indirekte Wirkung für die Mitgliedstaaten. MUSS man darüber hinaus annehmen, dass dieser für sie unter gewissen Voraussetzungen eine direkte Auswirkung hat? Können die Vertragsparteien unter diesen Bedingungen bei der Durchführung des von der Organisation abgeschlossenen Vertrages direkt an die Mitgliedstaaten gelangen?

Artikel 74 Absatz 3 bezieht sich auf dieses Problem: er besagt, dass die Bestimmungen der Konvention Fragen unberührt lassen, die sich hinsichtlich der Schaffung von Pflichten und Rechten für Staaten, die Mitglieder einer internationalen Organisation sind, aufgrund eines Vertrages, dessen Partei die Organisation ist, ergeben können. Dieser Absatz kann dahingehend ausgelegt werden, dass nicht allein die allgemeinen Regeln über die Rechtsfolgen von Verträgen für Drittstaaten (Art. 34-37 der Konvention) auf die Situation von Mitgliedstaaten einer Organisation, die einen Vertrag abschliesst, anwendbar sind, sondern dass es in dieser Hinsicht andere Regeln geben kann. Gewisse Autoren sind sogar der Ansicht, dass Artikel 74 Absatz 3 zur Folge habe, dass dieser Gegenstand den Artikeln 34-36 der Konvention entzogen werdeJ \ Welches wären danach die anwendbaren Regeln? Die Konvention lässt die Frage offen. Der Praktiker wird sie normalerweise in den Vorschriften der Organisation suchen2'. Artikel 74 Absatz 3 lässt es so zu, dass der Gegenstand je nach den Bedürfnissen der Praxis der Organisationen empirisch geregelt wird.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Beitritt zu den beiden Konventionen wird weder für den Haushalt der Eidgenossenschaft noch für den Bestand des Bundespersonals Auswirkungen haben.

4

Verhältnis zum europäischen Recht

Auf der regionalen europäischen Ebene besteht kein internationales Übereinkommen über das Recht der Verträge. Die Kodifikation und Entwicklung dieses Gegenstandes sind auf universeller Ebene vorgenommen worden.

Unter den 21 Mitgliedstaaten des Europarates sind zehn Staaten Parteien der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Italien, die Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern); ein Staat hat sie unterzeichnet (Luxemburg). Zwei Mitgliedstaaten sind Parteien der Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 2I.März 1986 (Österreich und Schweden); acht Mitgliedstaaten haben sie un') Paul Reuter, op. cit., S. 561; Philippe Manin, op. cit., S. 472.

) Vgl. z. B. Artikel 6 des Übereinkommens zur Errichtung des Gemeinsamen RohstoffFonds; BEI 1981 II 61.

2

798

terzeichnet (Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Italien, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Zypern). Im übrigen hat der Europarat die Konvention von 1986 unterzeichnet, währenddem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dies unterlassen hat und ihr wahrscheinlich auch nicht beitreten wird.

5

Legislaturplanung

Der Beitritt zu den Wiener Konventionen über das Recht der Verträge ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 vorgesehen (BB1 1988 l 395, Anhang 2).

6

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Entwürfe zweier Bundesbeschlüsse, die einerseits die Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, anderseits die Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21. März 1986 genehmigen, beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die beiden Konventionen sind unbefristet und unkündbar. Die Bundesbeschlüsse, die wir Ihnen zur Annahme vorschlagen, unterstehen deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung.

3225

799,

Bundesbeschluss betreffend die Wiener Konvention über das Recht der Verträge

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 1989'), beschliesst:

Art. l 1 Die Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge wird genehmigt (Beilage 1).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der Konvention beizutreten.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge (Art. 89 Abs. 3 Bst. a BV).

3225

') BEI 1989 II 757 800

Bundesbeschluss

'

Entwurf

betreffend die Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,. , , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 1989 '), beschliesst: Art. l 1 Die Wiener Konvention vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen wird genehmigt (Beilage 2).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der Konvention beizutreten.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge (Art. 89 Abs. 3 Est. a BV).

3225

') BEI 1989 II 757 801

Beilage l

Wiener Übereinkommen

Übersetzung1)

über das Recht der Verträge

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen, in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme, im Hinblick darauf, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servando allgemein anerkannt sind, in Bekräftigung des Grundsatzes, dass Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt werden sollen, eingedenk der Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen gewahrt werden können, im Bewusstsein der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, überzeugt, dass die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Vertragsrechts die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen, in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, haben folgendes vereinbart: ') Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Recht der Verträge

Teil l Einleitung Artikel l Geltungsbereich dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung. : Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; b) bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; c) bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; d) bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; e) bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; f) bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; g) bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; h) bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; i) bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt.

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Recht der Verträge

Artikel 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte Der Umstand, dass dieses Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht a) die rechtliche Gültigkeit solcher Übereinkünfte; b) die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären; c) die Anwendung des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten auf Grund internationaler Übereinkünfte, denen auch andere Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören.

Artikel 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

Artikel 5 Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.

Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen Abschnitt l Abschluss von Verträgen Artikel 6 Vertragsfähigkeit der Staaten Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schliessen.

Artikel 7 Vollmacht (1) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrags oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates, 804

Recht der Verträge

a) wenn sie eine gehörige Vollmacht vorlegt oder b) wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass sie die Absicht hatten, diese Person als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke anzusehen und auch keine Vollmacht zu verlangen.

(2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen; b) Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat; c) die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs.

Artikel 8 Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung Eine sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird, welche nicht nach Artikel 7 als zur Vertretung eines Staates zu diesem Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträglich von dem Staat bestätigt wird.

Artikel 9 Annehmen des Textes (1) Der Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner Abfassung beteiligten Staaten angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.

(2) Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Staaten angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschliessen.

Artikel 10 Festlegung des authentischen Textes Der Text eines Vertrags wird als authentisch und endgültig festgelegt, a) nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Staaten vereinbart wurde, oder, b) in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenden Schlussakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Staaten.

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Artikel 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.

Artikel 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung (1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens seines Vertreters ausgedrückt, a) wenn der Vertrag vorsieht, dass der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll; b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder c) wenn die Absicht des Staates, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.

(2) Im Sinne des Absatzes l a) gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, dass die Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben; b) gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter, eines Staates als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat bestätigt wird.

Artikel 13 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden Die Zustimmung von Staaten, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren Ausdruck, a) wenn die Urkunden vorsehen, dass ihrem Austausch diese Wirkung zuj kommen soll, oder b) wenn anderweitig feststeht, dass diese Staaten dem Austausch der Urkunden einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten.

Artikel 14 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Ratifikation ausgedrückt, a) wenn der Vertrag vorsieht, dass diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird; 806

Recht der Verträge

b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten die Ratifikation einvernehmlich für erforderlich hielten; c) wenn der Vertreter des Staates den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat oder , d) wenn die Absicht des Staates, den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde.

(2) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Annahme oder Genehmigung unter ähnlichen Bedingungen ausgedrückt, wie sie für die Ratifikation gelten.

Artikel 15 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt, a) wenn der Vertrag vorsieht, dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann; b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann, oder c) wenn alle Vertragsparteien nachträglich vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann.

Artikel 16 Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten; b) ihrer Hinterlegung bei dem Verwahrer oder c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Verwahrer, wenn dies vereinbart wurde.

Artikel 17 Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen (1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 ist die Zustimmung eines Staates, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies zulässt oder die anderen Vertragsstaaten dem zustimmen.

(2) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen zulässt, ist nur wirksam, wenn klargestellt wird, auf welche Bestimmungen sich die Zustimmung bezieht.

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Recht der Verträge Artikel 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden, a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, ode.r i b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert.

Abschnitt 2 Vorbehalte Artikel 19 Anbringen von Vorbehalten Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht a) der Vertrag den Vorbehalt verbietet; b) der Vertrag vorsieht, dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört, oder c) in den unter Buchstabe a oder b nicht bezeichneten Fällen der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist.

Artikel 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte (1) Ein durch einen Vertrag ausdrücklich zugelassener Vorbehalt bedarf der nachträglichen Annahme durch die anderen Vertragsstaaten nur, wenn der Vertrag dies vorsieht.

(2) Geht aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaaten sowie aus Ziel und Zweck eines Vertrags hervor, dass die Anwendung des Vertrags in seiner Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jeder Vertragspartei ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragsparteien.

(3) Bildet ein Vertrag die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ der Organisation.

(4) In den nicht in den Absätzen l bis 3 bezeichneten Fällen und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, a) macht die Annahme eines Vorbehalts durch einen anderen Vertragsstaat den den Vorbehalt anbringenden Staat zur Vertragspartei im Verhältnis zu jenem anderen Staat, sofern der Vertrag für diese Staaten in Kraft getreten ist oder sobald er für sie in Kraft tritt; 808

Recht der Verträge

b) schliesst der Einspruch eines anderen Vertragsstaats gegen einen Vorbehalt das Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem den Einspruch erhebenden und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht aus, sofern nicht der den Einspruch erhebende Staat seine gegenteilige Absicht eindeutig zum Ausdruck bringt; c) wird eine Handlung, mit der die Zustimmung eines Staates, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt wird und die einen Vorbehalt in sich schliesst, wirksam, sobald mindestens ein anderer Vertragsstaat den Vorbehalt angenommen hat.

(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat angenommen, wenn dieser bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, in dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt.

Artikel 21 Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte (1) Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt a) ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmass und b) ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmass.

(2) Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.

(3) Hat ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmass zwischen den beiden Staaten keine Anwendung.

Artikel 22 Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates, der den Vorbehalt angenommen hat.

(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.

(3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist, 809

Recht der Verträge

a) wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat erst wirksam, wenn dieser Staat eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat; b) wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat, der den Vorbehalt angebracht hat, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat.

Artikel 23 Verfahren bei Vorbehalten (1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und der Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen der Schriftform und sind den Vertragsstaaten sowie sonstigen Staaten mitzuteilen, die Vertragsparteien zu werden berechtigt sind.

· ·.

i .

(2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und hierbei ein Vorbehalt angebracht wird, so ist dieser von dem ihn anbringenden Staat in dem Zeitpunkt förmlich zu bestätigen, zu dem dieser Staat seine Zustimmung ausdrückt, durch den Vertrag gebunden zu sein.

In diesem Fall gilt der Vorbehalt als im Zeitpunkt seiner Bestätigung angebracht.

.· . .

(3) Die vor Bestätigung eines Vorbehalts erfolgte ausdrückliche Annahme des Vorbehalts oder der vor diesem Zeitpunkt erhobene Einspruch gegen den Vorbehalt bedarf selbst keiner Bestätigung.

(4) Das Zurückziehen eines Vorbehalts oder des Einspruchs gegen einen Vorbehalt bedarf der Schriftform.

Abschnitts Inkrafttreten und vorläufige Anwendung von Verträgen Artikel 24 Inkrafttreten (1) Ein Vertrag tritt in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten vereinbart werden.

(2) In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt, durch den Vertrag gebunden zu sein.

(3) Wird die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, von einem Staat erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag für diesen Staat zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.

(4) Vertragsbestimmungen über die Festlegung des authentischen Textes, die Zustimmung von Staaten, durch den Vertrag gebunden zu sein, die Art und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie über Vorbehalte, die Aufgaben des Verwahrers und sonstige sich notwendigerweise vor dem Inkrafttreten des Vertrags ergebende Fragen gelten von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Text angenommen wird.

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Recht der Verträge

Artikel 25 Vorläufige Anwendung (1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder b) wenn die Verhandlungsstaaten dies auf andere Weise vereinbart haben.

(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.

Teil III Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen Abschnitt l Einhaltung von Verträgen Artikel 26 Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Artikel 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.

Abschnitt 2 Anwendung von Verträgen Artikel 28 Nichtrückwirkung von Verträgen Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.

Artikel 29 Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.

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Artikel 30 Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand (1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.

(2) Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang.

(3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.

(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren, a) so findet zwischen den Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; b) so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.

(5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Absçhluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind.

Abschnitt 3 Auslegung von Verträgen Artikel 31 Allgemeine Auslegungsregel (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich',des Vertragsabschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.

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(3) Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.

(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.

Artikel 32 Ergänzende Auslegungsmittel Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.

Artikel 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.

(2) Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3) Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.

(4) Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz l vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.

Abschnitt 4 Verträge und Drittstaaten Artikel 34 Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.

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Artikel 35 Verträge zu Lasten von Drittstaaten Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annimmt.

Artikel 36 Verträge zugunsten von Drittstaaten (1) Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem Drittstaat oder einer Staatengruppe, zu der er gehört, oder allen Staaten ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem zustimmt. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wird die Zustimmung vermutet, solange nicht das Gegenteil erkennbar wird.

(2) Ein Staat, der ein Recht nach Absatz l ausübt, hat die hierfür in dem Vertrag niedergelegten oder im Einklang mit ihm aufgestellten Bedingungen einzuhalten.

Artikel 37 Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten (1) Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, dass sie etwas anderes vereinbart hatten.

(2) Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert, werden, wenn feststeht, dass beabsichtigt war, dass das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden kann.

Artikel 38 Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden Die Artikel 34 bis 37 schliessen nicht aus, dass eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.

Teil IV Änderung und Modifikation von Verträgen Artikel 39 Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.

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Artikel 40 Änderung mehrseitiger Verträge (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, richtet sieh die Änderung mehrseitiger Verträge nach den folgenden Absätzen.

(2) Vorschläge zur Änderung eines mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zwischen allen Vertragsparteien sind allen Vertragsstaaten zu notifizieren; jeder von ihnen ist berechtigt, a) an dem Beschluss über das auf einen solchen Vorschlag hin zu Veranlassende teilzunehmen; b) am Aushandeln und am Abschluss einer Übereinkunft zur Änderung des Vertrags teilzunehmen.

(3) Jeder Staat, der berechtigt ist, Vertragspartei des Vertrags zu werden, ist auch berechtigt, Vertragspartei des geänderten Vertrags zu werden.

(4) Die Änderungsübereinkunft bindet keinen Staat, der schon Vertragspartei des Vertrags ist, jedoch nicht Vertragspartei der Änderungsübereinkunft wird; auf einen solchen Staat findet Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.

(5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragspartei des Vertrags wird, gilt, sofern er nicht eine abweichende Absicht äussert, a) als Vertragspartei des geänderten Vertrags und b) als Vertragspartei des nicht geänderten Vertrags im Verhältnis zu einer Vertragspartei, die durch die Änderungsübereinkunft nicht gebunden ist.

Artikel 41 Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schliessen, um den Vertrag ausschliesslich im Verhältnis zueinander zu modifizieren, a) wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgese; hen ist oder b) wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist und i) die anderen Vertragsparteien in dem Genuss ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und ii) sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.

(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes l Buchstabe a nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schliessen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.

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Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen Abschnitt l Allgemeine Bestimmungen Artikel 42 Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen (1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.

(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.

Artikel 43 Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrags ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen ist.

Artikel 44 Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen (1) Das in einem Vertrag vorgesehene oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht einer Vertragspartei, zu kündigen, zurückzutreten oder den Vertrag zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(2) Ein in diesem Übereinkommen anerkannter Grund dafür, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, kann nur hinsichtlich dés gesamten Vertrags geltend gemacht werden, sofern in den folgenden Absätzen oder in Artikel 60 nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Trifft der Grund nur auf einzelne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich dieser allein geltend gemacht werden, a) wenn diese Bestimmungen von den übrigen Vertragsbestimmungen getrennt angewendet werden können; b) wenn aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Annahme dieser Bestimmungen keine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien war, durch den gesamten Vertrag gebunden zu sein, und 816

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c) wenn die Weiteranwendung der übrigen Vertragsbestimmungen nicht unbillig ist.

(4) In den Fällen der Artikel 49 und 50 kann ein Staat, der berechtigt ist, Betrug oder Bestechung geltend zu machen, dies entweder hinsichtlich des gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen tun.

(5) In den Fällen der Artikel 51, 52 und 53 ist die Abtrennung einzelner Vertragsbestimmungen unzulässig.

Artikel 45 Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren Ein Staat kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem dem Staat der Sachverhalt bekanntgeworden ist, a) er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Vertrag -je nach Lage des Falles - gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin angewendet wird, oder b) auf Grund seines Verhaltens angenommen werden muss, er habe - je nach Lage des Falles - der Gültigkeit des Vertrags, seinem Inkraftbleiben oder seiner Weiteranwendung stillschweigend zugestimmt.

Abschnitt 2 Ungültigkeit von Verträgen Artikel 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen (1) Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.

(2) Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist.

Artikel 47 Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck zu bringen Ist die Ermächtigung eines Vertreters, die Zustimmung eines Staates auszudrükken, durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein, einer besonderen Be817

Recht der Verträge

schränkung unterworfen worden, so kann nur dann geltend gemacht werden, dass diese Zustimmung wegen Nichtbeachtung der Beschränkung ungültig sei, wenn die Beschränkung den anderen Verhandlungsstaaten notifiziert worden war, bevor der Vertreter die Zustimmung zum Ausdruck brachte.

Artikel 48 Irrtum (1) Ein Staat kann geltend machen, dass seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahm und die eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildete.

(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn der betreffende Staat durch sein eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat oder nach den Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen musste.

(3) Ein ausschliesslich redaktioneller Irrtum berührt die Gültigkeit eines Vertrags nicht; in diesem Fall findet Artikel 79 Anwendung.

Artikel49 Betrug Ist ein Staat durch das betrügerische Verhalten eines anderen Verhandlungsstaats zum Vertragsabschluss veranlasst worden, so kann er geltend machen, dass seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig sei.

Artikel 50 Bestechung eines Staatenvertreters Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder unmittelbar durch Bestechung des Vertreters dieses Staates herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, dass seine Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.

Artikel 51 Zwang gegen einen Staatenvertreter Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.

Artikel 52 Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.

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Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.

Abschnitt 3 Beendigung und Suspendierung von Verträgen Artikel 54 Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Die Beendigung eines, Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen a) nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.

Artikel 55 Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.

Artikel 56 Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält (1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern a) nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten lässt.

(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz l einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.

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Recht der Verträge

Artikel 57 Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden a) nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.

Artikel 58 Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schliessen, a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder b) wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt, i) dass sie die anderen Vertragsparteien im Genuss ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und ii) dass sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.

(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes l Buchstabe a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schliessen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.

Artikel 59 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluss eines späteren Vertrags (1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schliessen und a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder b) die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Masse unvereinbar sind, dass die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.

(2) Der frühere Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht.

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Recht der Verträge

Artikel 60 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung (1) Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen.

(2) Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei a) berechtigt die anderen Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu suspendieren oder ihn zu beenden i) entweder im Verhältnis zwischen ihnen und dem Vertragsbrüchigen Staat ii) oder zwischen allen Vertragsparteien ; b) berechtigt eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei, die Verletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags im Verhältnis zwischen ihr und dem Vertragsbrüchigen Staat geltend zu machen; c) berechtigt jede Vertragspartei ausser dem Vertragsbrüchigen Staat, die Vertragsverletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags in bezug auf sich selbst geltend zu machen, wenn der Vertrag so beschaffen ist, dass eine erhebliche Verletzung seiner Bestimmungen durch eine Vertragspartei die Lage jeder Vertragspartei hinsichtlich der weiteren Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen gründlegend ändert.

(3) Eine erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt a) in einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung des Vertrags oder b) in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung.

(4) Die Absätze l bis 3 lassen die Vertragsbestimmungen unberührt, die bei einer Verletzung des Vertrags anwendbar sind.

(5) Die Absätze l bis 3 finden keine Anwendung auf Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Person in Verträgen humanitärer Art, insbesondere auf Bestimmungen zum Verbot von Repressalien jeder Art gegen die durch derartige Verträge geschützten Personen.

Artikel 61 Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung (1) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des Vertrags unerlässlichen
Gegenstandes ergibt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit kann nur als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend gemacht werden.

30 Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.II

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Recht der Verträge

(2) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags, den Rücktritt vom Vertrag oder seine Suspendierung geltend machen, wenn sie die Unmöglichkeit durch die Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

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Artikel 62 Grundlegende Änderung der Umstände (1) Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und b) die Änderung der Umstände würde das Ausmass der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.

(2) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, a) wenn der Vertrag eine Grenze festlegt oder . ' b) wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

(3) Kann eine Vertragspartei nach Absatz l oder 2 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend machen.

Artikel 63 Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Parteien eines Vertrags lässt die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich.

Artikel 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts ftus cogens) Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.

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Recht der Verträge

Abschnitt 4 Verfahren Artikel 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags (1) Macht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in bezug auf den Vertrag beabschtigte Massnahme und die Gründe dafür anzugeben.

(2) Erhebt innerhalb einer Frist, die - ausser in besonders dringenden Fällen nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Massnahme durchführen.

(3) Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel.

(4) Die Absätze l bis 3 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.

(5) Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, dass ein Staat die nach Absatz l vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat, diesen nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet.

Artikel 66 Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich Ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung eines Einspruchs keine Lösung nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden, so sind folgende Verfahren anzuwenden: a) jede Partei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 53 oder 64 kann die Streitigkeit durch eine Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten, sofern die Parteien nicht vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ; b) jede Partei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung eines sonstigen Artikels des Teiles V dieses Übereinkommens kann das im Anhang zu dem Übereinkommen bezeichnete Verfahren durch einen diesbezüglichen Antrag an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einleiten.

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Recht der Verträge

Artikel 67 Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags (1) Die Notifikation nach Artikel 65 Absatz l bedarf der Schriftform.

(2) Eine Handlung, durch die ein Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieses Übereinkommens für ungültig erklärt oder beendet wird, durch die der Rücktritt vom Vertrag erklärt oder dieser suspendiert wird, ist durch eine den anderen Vertragsparteien zu übermittelnde Urkunde vorzunehmen. Ist die Urkunde nicht vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Aussenminister unterzeichnet, so kann der Vertreter des die Urkunde übermittelnden Staates aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen.

Artikel 68 Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67 Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.

Abschnitt 5 Folgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendieruhg eines Vertrags Artikel 69 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags (1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit auf Grund dieses Übereinkommens festgestellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrags haben keine rechtliche Gültigkeit.

(2) Sind jedoch, gestützt auf einen solchen Vertrag, Handlungen vorgenommen worden, a) so kann jede Vertragspartei von jeder anderen Vertragspartei verlangen, dass diese in ihren gegenseitigen Beziehungen soweit wie möglich die Lage wiederherstellt, die bestanden hätte, wenn die Handlungen nicht vorgenommen worden wären; b) so werden Handlungen, die vor Geltendmachung der Ungültigkeit in gutem Glauben vorgenommen wurden, nicht schon durch die Ungültigkeit des Vertrags rechtswidrig.

(3) In den Fällen des Artikels 49, 50, 51 oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung in bezug auf die Vertragspartei, welcher der Betrug, die Bestechung oder der Zwang zuzurechnen ist.

(4) Ist die Zustimmung eines bestimmten Staates, durch einen mehrseitigen Vertrag gebunden zu sein, mit einem Mangel behaftet, so finden die Absätze l bis 3 im Verhältnis zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien Anwendung.

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Recht der Verträge

Artikel 70 Folgen der Beendigung eines Vertrags (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen : a) sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen; b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.

(2) Kündigt ein Staat einen mehrseitigen Vertrag oder tritt er von ihm zurück, so gilt Absatz l in den Beziehungen zwischen diesem Staat und jeder anderen Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Rücktritts an.

Artikel 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht (1) Im Fall eines nach Artikel 53 nichtigen Vertrags haben die Vertragsparteien a) soweit wie möglich die Folgen von Handlungen zu beseitigen, die, gestützt auf eine zu der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts im Widerspruch stehende Bestimmung, vorgenommen wurden, und b) ihre gegenseitigen Beziehungen mit der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts in Einklang zu bringen.

(2) Im Fall eines Vertrags, der nach Artikel 64 nichtig wird und erlischt, hat die Beendigung folgende Wirkungen: a) Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen; b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage; solche Rechte, Pflichten und Rechtslagen dürfen danach jedoch nur insoweit aufrechterhalten werden, als ihre Aufrechterhaltung als solche nicht im Widerspruch zu der neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht.

Artikel 72 Folgen der Suspendierung eines Vertrags (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen: a) sie befreit die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen; 825

Recht der Verträge

b) sie berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht.

(2) Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen könnten.

Teil VI Verschiedene Bestimmungen Artikel 73 Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten und des Ausbrüchs von Feindseligkeiten Dieses Übereinkommen lässt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.

Artikel 74 Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluss von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht entgegen. Der Abschluss eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.

Artikel 75 Fall eines Angreiferstaats Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Angreiferstaat infolge von Massnahmen ergeben können, die auf den Angriff des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen getroffen wurden.

Teil VII Verwahrer, Notifikationen, Berichtigungen und Registrierung Artikel 76 Verwahrer von Verträgen (1) Der Verwahrer eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Verwahrer sein.

(2) Die Aufgaben des Verwahrers haben internationalen Charakter; der Verwahrer ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, dass ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder dass zwischen einem 826

Recht der Verträge

Staat und einem Verwahrer über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.

Artikel 77 Aufgaben des Verwahrers (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, hat ein Verwahrer insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Urschrift des Vertrags und die dem Verwahrer übergebenen Vollmachten zu verwahren; b) beglaubigte Abschriften der Urschrift sowie weitere Texte des Vertrags in den nach dem Vertrag erforderlichen zusätzlichen Sprachen zu erstellen und sie den Vertragsparteien und den Staaten zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden; c) Unterzeichnungen des Vertrags entgegenzunehmen sowie alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen entgegenzunehmen und zu verwahren; d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind, und, falls erforderlich, den betreffenden Staat darauf aufmerksam zu machen; e) die Vertragsparteien sowie die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen zu unterrichten, die sich auf den Vertrag beziehen ; f) die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von dem Zeitpunkt zu unterrichten, zu dem die für das Inkrafttreten des Vertrags erforderliche Anzahl von Unterzeichnungen oder von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden vorliegt oder hinterlegt wurde ; g) den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen; h) die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.

(2) Treten zwischen einem Staat und dem Verwahrer über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so macht dieser die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten oder, wenn angebracht, das zuständige Organ der internationalen Organisation darauf aufmerksam.

Artikel 78 Notifikationen und Mitteilungen Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben hat, folgendes : a) ist kein Verwahrer vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten zu übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein Verwahrer vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden; 827

Recht der Verträge

b) sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat abgegeben, wenn sie je nach Lage des Falles - der Staat, dem sie übermittelt werden, oder der Verwahrer empfangen hat; c) werden sie einem Verwahrer übermittelt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat, für den sie bestimmt sind, empfangen, zu dem dieser nach Artikel 77 Absatz l Buchstabe e von dem Verwahrer unterrichtet würde.

Artikel 79 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen (1) Kommen die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, dass er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern die genannten Staaten nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschliessen, wie folgt berichtigt: a) Der Text wird entsprechend berichtigt und die Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern paraphiert; b) über die vereinbarte Berichtigung wird eine Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder c) ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.

(2) Ist für einen Vertrag ein Verwahrer vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist : a) kein Einspruch erhoben worden, so nimmt der Verwahrer die Berichtigung am Text vor und paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den Vertragsparteien und den Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden ; b) Einspruch erhoben worden, so teilt der Verwahrer den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Einspruch mit.

(3) Die Absätze l und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der Vertragsstaaten behoben werden soll.

(4) Der berichtigte Text tritt ab initia an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nichts anderes beschliessen.

(5) Die Berichtigung
des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.

(6) Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Verwahrer eine Niederschrift über die Berichtigung an und über828

Recht der Verträge

mittelt den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten von dieser je eine Abschrift.

Artikel 80 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen (1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.

(2) Ist ein Verwahrer bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz l genannten Handlungen vorzunehmen.

Teil VIII Schlussbestimmungen Artikel 81 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Artikel 82 Ratifikation Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 83 Beitritt Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der eine der der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 84 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

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Recht der Verträge

Artikel 85 Authentische Texte Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär, der Vereinten Nationen hinterlegt.

!

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. ', Geschehen zu Wien am 23. Mai 1969.

Es folgen die Unterschriften

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Recht der Verträge

Anhang (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt ein Verzeichnis qualifizierter Juristen als Vermittler. Zu diesem Zweck wird jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ersucht, zwei Vermittler zu ernennen; die Namen der so Ernannten bilden das, Verzeichnis. Die Vermittler, einschliesslich der zur zeitweiligen Stellvertretung berufenen, werden für fünf Jahre ernannt; die Ernennung kann erneuert werden. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Vermittler ernannt worden sind, nehmen diese weiterhin die Aufgaben wahr, für die sie nach Absatz 2 ausgewählt wurden.

; (2) Ist nach Artikel 66 ein Antrag beim Generalsekretär gestellt worden, so legt dieser die Streitigkeit einer Vergleichskommission vor, die sich wie folgt zusammensetzt: Der Staat oder die Staaten, die eine der Streitparteien bilden, bestellen a) einen Vermittler mit der Staatsangehörigkeit dieses Staates oder eines dieser Staaten, der aus dem in Absatz l genannten Verzeichnis ausgewählt werden kann, sowie b) einen Vermittler, der nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates oder eines dieser Staaten besitzt und der .aus dem Verzeichnis auszuwählen ist.

Der Staat oder die Staaten, welche die andere Streitpartei bilden, bestellen in derselben Weise zwei Vermittler. Die von den Parteien ausgewählten vier Vermittler sind innerhalb von sechzig Tagen zu bestellen, nachdem der Antrag beim Generalsekretär eingegangen ist.

Die vier Vermittler bestellen innerhalb von sechzig Tagen, nachdem der letzte von ihnen bestellt wurde, einen fünften Vermittler zum Vorsitzenden, der aus dem Verzeichnis auszuwählen ist.

Wird der Vorsitzende oder ein anderer Vermittler nicht innerhalb der oben hierfür vorgeschriebenen Frist bestellt, so wird er innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der genannten Frist vom Generalsekretär bestellt. Der Generalsekretär kann eine der im Verzeichnis eingetragenen Personen oder ein Mitglied der Völkerrechtskommission zum Vorsitzenden ernennen. Sämtliche Fristen, innerhalb deren die Bestellungen vorzunehmen sind, können durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.

Wird die Stelle eines Vermittlers frei, so ist sie nach dem für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Verfahren zu besetzen.

(3) Die Vergleichskommission beschliesst
ihr Verfahren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jede Vertragspartei einladen, ihr ihre Ansichten schriftlich oder mündlich darzulegen. Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission bedürfen der Mehrheit der fünf Mitglieder.

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Recht der Verträge

(4) Die Kommission kann den Streitparteien Massnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung erleichtern könnten.

(5) Die Kommission hört die Parteien, prüft die Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit.

(6) Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung Bericht. Der Bericht wird an den Generalsekretär gerichtet und den Streitparteien übermittelt. Der Bericht der Kommission, einschliesslich der darin niedergelegten Schlussfolgerungen über Tatsachen oder in Rechtsfragen, bindet die Parteien nicht und hat nur den Charakter von Empfehlungen, die den Parteien zur Prüfung vorgelegt werden, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern.

(7) Der Generalsekretär gewährt der Kommission jede Unterstützung und stellt ihr alle Einrichtungen zur Verfügung, deren sie bedarf. Die Kosten der Kommission werden von den Vereinten Nationen getragen.

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Beilage 2

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen

Übersetzung1)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen, in Erkenntnis der einvernehmlichen Natur der Verträge und ihrer ständig wachsenden Bedeutung als Quelle des Völkerrechts, im Hinblick darauf, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servando, allgemein anerkannt sind, in Bekräftigung der Bedeutung einer Stärkung des Prozesses der Kodifikation und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts auf universeller Ebene, überzeugt, dass die Kodifikation und fortschreitende Entwicklung der Regeln betreffend Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen Mittel zur Stärkung der Rechtsordnung in den internationalen Beziehungen und zur Erfüllung der Zwecke der Vereinten Nationen sind, im Bewusstsein der in der Satzung der Vereinten Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann, eingedenk der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969, in Erkenntnis des Verhältnisses zwischen dem Recht der Verträge zwischen Staaten und dem Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen, in Anbetracht der Bedeutung der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen als ein nützliches Mittel zur Förderung der internationalen Beziehungen und zur Sicherung >> Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Recht-der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

der Voraussetzungen für eine friedliche Zusammenarbeit zwischen den Nationen ungeachtet ihrer verfassungsmässigen und gesellschaftlichen Systeme, im Bewusstsein der speziellen Merkmale der Verträge, bei denen internationale Organisationen als von Staaten verschiedene Völkerrechtssubjekte Vertragsparteien sind, im Hinblick darauf, dass internationale Organisationen die Fähigkeit besitzen, Verträge zu schliessen, die für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Zwecke notwendig ist, in Erkenntnis, dass die Übung internationaler Organisationen hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit Staaten oder zwischen ihnen untereinander im Einklang mit ihren Gründungsurkunden stehen soll, in Bekräftigung des Grundsatzes, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens als die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedern berührend ausgelegt werden soll, die sich nach den Vorschriften der Organisation bestimmen, ebenfalls in Bekräftigung des Grundsatzes, dass Streitigkeiten über Verträge, wie andere internationale Streitigkeiten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen beigelegt werden sollen, ebenfalls in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, haben folgendes vereinbart:

Teil I Einleitung Artikel l Geltungsbereich dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen findet Anwendung a) auf Verträge zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen und b) auf Verträge zwischen internationalen Organisationen.

Artikel! Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Vertrag» eine vom Völkerrecht bestimmte und in Schriftform geschlossene internationale Übereinkunft i) zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen oder ii) zwischen internationalen Organisationen, , 834

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

gleichviel ob diese Übereinkunft in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche .besondere Bezeichnung sie hat; b) bedeutet «Ratifikation» die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; Ijbis) bedeutet «Akt der förmlichen Bestätigung» eine jener der Ratifikation durch einen Staat entsprechende völkerrechtliche Handlung, durch die eine internationale Organisation im internationalen Bereich ihre Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; bter) bedeutet «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat oder eine internationale Organisation im internationalen Bereich ihre Zustimmung bekunden, durch einen Vertrag gebunden zu sein; c) bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates oder vom zuständigen Organ einer internationalen Organisation errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates oder der Organisation den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates oder der Organisation auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; d) bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat oder einer internationalen Organisation bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung, der Annahme oder der Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat oder die internationale Organisation bezwecken, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation auszuschliessen oder zu ändern; e) bedeutet «Verhandlungsstaat» und «Verhandlungsorganisation» i) einen Staat bzw.

ii) eine internationale Organisation, die am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen haben; f) bedeutet «Vertragsstaat» und «Vertragsorganisation» i) einen Staat bzw.

ii) eine internationale Organisation, die zugestimmt haben, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; g) bedeutet «Vertragspartei» einen Staat
oder eine internationale Organisation, die zugestimmt haben, durch den Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist; h) bedeutet «Drittstaat» und «Drittorganisation»

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Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

i) einen Staat bzw.

ii) eine internationale Organisation, die nicht Vertragspartei sind; i) bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation; j) bedeutet «Vorschriften der Organisation» insbesondere die Gründungsurkunden, die gemäss diesen angenommenen Entscheidungen und Resolutionen sowie die feststehende Übung der Organisation.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht oder nach den Vorschriften einer internationalen Organisation gegebenenfalls zukommt.

Artikel 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte Der Umstand, dass dieses Übereinkommen i) auf internationale Übereinkünfte, bei denen ein oder mehrere Staaten, eine oder mehrere internationale Organisationen und ein oder mehrere andere Völkerrechtssubjekte als Staaten oder Organisationen Vertragsparteien sind; ii) auf internationale Übereinkünfte, bei denen eine oder mehrere 'Organisationen und ein oder mehrere andere Völkerrechtssubjekte als Staaten oder Organisationen Vertragsparteien sind; iii) auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen oder iv) auf internationale Übereinkünfte zwischen anderen Völkerrechtssubjekten als Staaten oder internationalen Organisationen !

nicht Anwendung findet, berührt nicht a) die rechtliche Gültigkeit solcher Übereinkünfte; b) die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären; c) die Anwendung des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder auf die Beziehungen zwischen internationalen Organisationen untereinander, wenn diese Beziehungen durch internationale Übereinkünfte, denen auch andere Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören, geregelt werden.

Artikel 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder 836

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

mehreren internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf derartige Verträge Anwendung, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für diese Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist.

Artikel 5 Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.

Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen Abschnitt l : Abschluss von Verträgen Artikel 6 Vertragsfähigkeit der internationalen Organisationen Die Fähigkeit einer internationalen Organisation, Verträge zu schliessen, bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.

Artikel 7 Vollmacht (1) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrages oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates, a) wenn diese Person eine gehörige Vollmacht vorlegt oder b) wenn aus der Übung oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass die beteiligten Staaten und internationalen Organisationen die Absicht hatten, diese Person als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke ohne Vorlage einer Vollmacht anzusehen.

(2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen beziehenden Handlungen; b) die von Staaten bei einer internationalen Konferenz beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Staaten und internationalen Organisationen; 837

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c) die von Staaten bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Organisation oder des Organs; d) Chefs ständiger Missionen bei einer internationalen Organisation zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen den Entsendestaaten und der Organisation.

(3) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrags oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung einer Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter einer internationalen Organisation, a) wenn diese Person eine gehörige Vollmacht vorlegt oder b) wenn aus den Umständen hervorgeht, dass die beteiligten Staaten und internationalen Organisationen die Absicht hatten, diese Person als Vertreter der Organisation für die genannten Zwecke, gemäss den Vorschriften der Organisation, ohne Vorlage einer Vollmacht anzusehen.

Artikel 8 Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung Eine sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird, welche nicht nach Artikel 7 als zur Vertretung eines Staates oder einer internationalen Organisation zu diesem Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträglich von dem Staat oder der Organisation bestätigt wird.

Artikel 9 Annehmen des Textes i (1) Der Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner Abfassung beteiligten Staaten und internationalen Organisationen oder, je nachdem; internationalen Organisationen angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.

(2) Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags gemäss dem Verfahren, das von den Teilnehmern an der Konferenz vereinbart wurde, angenommen. Wenn jedoch keine Einigung über ein derartiges Verfahren erzielt wird, wird der Text mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Teilnehmer angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschliessen.

Artikel 10 Festlegung des authentischen Textes (1) Der Text eines Vertrags zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen wird als authentisch und endgültig festgelegt , . · .

a) nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Staaten und Organisationen vereinbart wurde, oder, 838

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

b) in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenen Schlussakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Staaten und Organisationen.

(2) Der Text eines Vertrags zwischen internationalen Organisationen wird als authentisch und endgültig festgelegt a) nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Organisationen vereinbart wurde, oder, b) in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenden Schlussakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Organisationen.

Artikel 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein (1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.

(2) Die Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.

Artikel 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung (l)!Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens des Vertreters dieses Staates oder dieser Organisation ausgedrückt, a) wenn der Vertrag vorsieht, dass der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll; b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder c) wenn die Absicht des Staates oder der Organisation, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht des Vertreters des Staates oder der Organisation, hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.

(2) Im Sinne des Absatzes l a) gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, dass die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen dies vereinbart haben; 839

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b) gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines Staates oder einer internationalen Organisation als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat oder der Organisation bestätigt wird.

Artikel 13 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden Die Zustimmung von Staaten oder internationalen Organisationen, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren Ausdruck, a) wenn die Urkunden vorsehen, dass ihrem Austausch diese Wirkung zukommen soll, oder b) wenn anderweitig feststeht, dass diese Staaten und Organisationen oder, je nachdem, diese Organisationen dem Austausch der Urkunden einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten.

Artikel 14 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme oder Genehmigung (1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Ratifikation ausgedrückt, a) wenn der Vertrag vorsieht, dass diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird; b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen die Ratifikation einvernehmlich für erforderlich hielten; c) wenn der Vertreter des Staates den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat oder d) wenn die Absicht des Staates, den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde.

(2) Die Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch einen Akt der förmlichen Bestätigung ausgedrückt, , a) wenn der Vertrag vorsieht, dass diese Zustimmung durch einen Akt der förmlichen Bestätigung ausgedrückt wird; b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen einen Akt der förmlichen Bestätigung einvernehmlich für erforderlich hielten; c) wenn der Vertreter der Organisation den Vertrag unter Vorbehalt eines Akts der förmlichen Bestätigung unterzeichnet hat oder 840

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d) wenn die Absicht der Organisation, den Vertrag unter Vorbehalt eines Akts der förmlichen Bestätigung zu unterzeichnen, aus der Vollmacht ihres Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde.

(3) Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Annahme oder Genehmigung unter ähnlichen Bedingungen ausgedrückt, wie sie für die Ratifikation oder, je nachdem, einen Akt der förmlichen Bestätigung gelten.

Artikel 15 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt, a) wenn der Vertrag vorsieht, dass die Zustimmung von diesem Staat oder dieser Organisation durch Beitritt ausgedrückt werden kann; b) wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem Staat oder dieser Organisation durch Beitritt ausgedrückt werden kann, oder c) wenn alle Vertragsparteien nachträglich vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem Staat oder dieser Organisation durch Beitritt ausgedrückt werden kann.

Artikel 16 Austausch oder Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, Urkunden förmlicher Bestätigung, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikationsurkunden, Urkunden betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen gebunden zu sein, im Zeitpunkt a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen; b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.

(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Urkunden betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag zwischen internationalen Organisationen gebunden zu sein, im Zeitpunkt a) ihres Austausches zwischen den Vertragsorganisationen; b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder 841

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen! Organisationen

c) ihrer Notifikation an die Vertragsorganisationen oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.

Artikel 17 Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen (1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 ist die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies zulässt oder die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen oder, je nachdem, die Vertragsorganisationen dem zustimmen.

(2) Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen zulässt, ist nur wirksam, wenn klargestellt wird, auf welche Bestimmungen sich die Zustimmung bezieht.

Artikel 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln Ein Staat oder eine internationale Organisation sind verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden, a) wenn dieser Staat oder diese Organisation unter Vorbehalt der Ratifikation, des Akts der förmlichen Bestätigung, der Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht haben, die einen Vertrag bilden, solange der Staat oder die Organisation ihre Absicht nicht klar zu erkennen gegeben haben, nicht Vertragspartei zu werden, oder b) wenn dieser Staat oder diese Organisation ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu seinh ausgedrückt haben, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert.

Abschnitt!: Vorbehalte Artikel 19 Anbringen von Vorbehalten · : Ein Staat oder eine internationale Organisation können bei der Unterzeichnung, Ratifikation, förmlichen Bestätigung, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht a) der Vertrag den Vorbehalt verbietet; b) der Vertrag vorsieht, dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört, oder c) in den unter lit. a oder b nicht bezeichneten Fällen der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist.

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Artikel 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte (1) Ein durch einen Vertrag ausdrücklich zugelassener Vorbehalt bedarf der nachträglichen Annahme durch die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen oder, je nachdem, die Vertragsorganisationen nur, wenn der Vertrag dies vorsieht.

. . ' · ' .

: (2) Geht aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, der Verhandlungsorganisationen sowie aus Ziel und Zweck eines Vertrags hervor, dass die Anwendung des Vertrags in seiner Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jeder Vertragspartei ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragsparteien.

(3) Bildet ein Vertrag die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ der Organisation.

(4) In den nicht in den Absätzen l bis 3 bezeichneten Fällen und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, a) macht die Annahme eines Vorbehalts durch einen Vertragsstaat oder eine Vertragsorganisation den den Vorbehalt anbringenden Staat oder die den Vorbehalt anbringende internationale Organisation zur Vertragspartei im Verhältnis zu dem annehmenden Staat oder der annehmenden Organisation, sofern der Vertrag für den den Vorbehalt anbringenden Staat oder die den Vorbehalt anbringende Organisation und für den annehmenden Staat oder die annehmende Organisation in Kraft getreten ist oder sobald er für sie in Kraft tritt; : b) schliesst der Einspruch eines Vertragsstaats oder einer Vertragsorganisation gegen einen Vorbehalt das Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem den Einspruch erhebenden Staat oder der den Einspruch erhebenden internationalen Organisation und dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden Organisation nicht aus, sofern nicht der den Einspruch erhebende Staat oder die den Einspruch erhebende Organisation ihre gegenteilige Absicht eindeutig zum Ausdruck bringen; c) wird eine Handlung, mit der die Zustimmung1 eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt wird und die einen Vorbehalt in sich schliesst, wirksam, sobald mindestens ein Vertragsstaat oder eine
Vertragsorganisation den Vorbehalt · angenommen haben.

(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat oder einer internationalen Organisation angenommen, wenn diese bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihnen der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, in dem sie ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erheben.

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Artikel 21

Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte (1) Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt a) ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat oder die den Vorbehalt anbringende internationale Organisation im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmass und b) ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden internationalen Organisation in demselben Ausmass.

(2) Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.

(3) Haben ein Staat oder eine internationale Organisation, die einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben haben, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden Organisation nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmass zwischen dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden Organisation und dem den Einspruch erhebenden Staat oder der den Einspruch erhebenden Organisation keine Anwendung.

Artikel 22 Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, die den Vorbehalt angenommen haben.

(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.

(3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist, a) wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im Verhältnis zu einem Vertragsstaat oder einer Vertragsorganisation erst wirksam, wenn dieser Staat oder diese Organisation eine Notifikation des Zurückziehens erhalten haben; b) wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat oder die internationale Organisation, die den Vorbehalt angebracht haben, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten haben.

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Artikel 23 Verfahren bei Vorbehalten (1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und der Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen der Schriftform und sind den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen sowie sonstigen Staaten und internationalen Organisationen mitzuteilen, die Vertragsparteien zu werden berechtigt sind.

(2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich der Ratifikation, des Akts der förmlichen Bestätigung, der Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und hierbei ein Vorbehalt angebracht wird, so ist dieser von dem ihn anbringenden Staat oder der ihn anbringenden internationalen Organisation in dem Zeitpunkt förmlich zu bestätigen, zu dem dieser Staat oder diese Organisation ihre Zustimmung ausdrücken, durch den Vertrag gebunden zu sein. In diesem Fall gilt der Vorbehalt als im Zeitpunkt seiner Bestätigung angebracht.

(3) Die vor Bestätigung seines Vorbehalts erfolgte ausdrückliche Annahme des Vorbehalts oder der vor diesem Zeitpunkt erhobene Einspruch gegen den Vorbehalt bedarf selbst keiner Bestätigung.

(4) Das Zurückziehen eines Vorbehalts oder des Einspruchs gegen einen Vorbehalt bedarf der Schriftform.

Abschnitt 3 : Inkrafttreten und vorläufige Anwendung von Verträgen Artikel 24 Inkrafttreten (1) Ein Vertrag tritt in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, den Verhandlungsorganisationen vereinbart werden.

(2) In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, aller Verhandlungsorganisationen vorliegt, durch den Vertrag gebunden zu sein.

(3) Wird die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, von einem Staat oder einer internationalen Organisation erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag für diesen Staat oder diese Organisation zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.

(4) Vertragsbestimmungen über die Festlegung des authentischen Textes, die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, die Art und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie über Vorbehalte, die Aufgaben des Depositärs und sonstige sich notwendigerweise vor dem Inkrafttreten des Vertrags ergebende Fragen gelten
von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Text angenommen wird.

Artikel 25 Vorläufige Anwendung (1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, 845

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a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder b) wenn die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen dies auf andere Weise vereinbart haben.

(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates oder einer internationalen Organisation, wenn dieser Staat oder diese Organisation den Staaten und Organisationen, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, ihre Absicht notifizieren, nicht Vertragspartei zu werden.

Teil III Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen Abschnitt l : Einhaltung von Verträgen Artikel 26 Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Artikel 27 Innerstaatliches Recht, Vorschriften internationaler Organisationen und Einhaltung von Verträgen (1) Ein Staat, der Partei eines Vertrags ist, kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Vertrages zu rechtfertigen.

(2) Eine internationale Organisation, die Partei seines Vertrags ist, kann sich nicht auf die Vorschriften der Organisation berufen, um die Nichterfüllung des Vertrags zu rechtfertigen.

(3) Die in den Absätzen l und 2 enthaltenen Bestimmungen lassen Artikel 46 unberührt.

, Abschnitt!: Anwendung von Verträgen Artikel 28 Nichtrückwirkung von Verträgen !

Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.

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Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

Artikel 29 Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen jeden Staat, der Vertragspartei ist, hinsichtlich seines gesamten Hoheitsgebiets.

Artikel 30 Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand (1) Die Rechte und Pflichten von Staaten ;und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, bestimmen sich nach den folgenden Absätzen.

(2) Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang.

(3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.

(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren, a) so findet zwischen zwei Vertragsparteien, von denen jede Partei beider Verträge ist, Absatz 3 Anwendung; b) so regelt zwischen einer Partei beider Verträge und einer Partei nur eines der beiden Verträge der Vertrag, dem beide als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.

(5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat oder eine internationale Organisation aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit ihren Pflichten gegenüber einem Staat oder einer Organisation auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind.

(6) Die vorangehenden Absätze berühren nicht den Umstand, dass im Falle eines Konfliktes zwischen Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten Nationen und Verpflichtungen aus einem Vertrag die Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.

Abschnitt 3 : Auslegung von Verträgen Artikel 31 Allgemeine Auslegungsregel (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der ge847

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen1 Organisationen

wohnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.

(3) Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbarer einschlägiger Völkerrechtssatz.

(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.

Artikel 32 Ergänzende Auslegungsmittel Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.

Artikel 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.

(2) Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3) Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.

(4) Ausser in Fällen,
in denen ein bestimmter Text nach Absatz l vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt wer848

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

den kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.

Abschnitt 4: Verträge und Drittstaaten Artikel 34 Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten und Drittorganisationen Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat oder eine Drittorganisation ohne die Zustimmung dieses Staates oder dieser Organisation weder Pflichten noch Rechte.

Artikel 35 Verträge zu Lasten von Drittstaaten oder Drittorganisationen Ein Drittstaat oder eine Drittorganisation wird durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat oder die Drittorganisation diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annehmen. Die Annahme einer derartigen Verpflichtung durch die Drittorganisation bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.

Artikel 36 Verträge zugunsten von Drittstaaten oder Drittorganisationen (1) Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem Drittstaat oder einer Staatengruppe, zu der er gehört, oder allen Staaten ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem zustimmt. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wird die Zustimmung vermutet, solange nicht das Gegenteil erkennbar wird.

(2) Eine Drittorganisation wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung der Drittorganisation oder einer Gruppe internationaler Organisationen, zu der sie gehört, oder allen Organisationen ein Recht einzuräumen, und die Drittorganisation dem zustimmt. Die Zustimmung bestimmt sich nach den Vorschriften der Organisation.

(3) Ein Staat oder eine internationale Organisation, die ein Recht nach den Absätzen l oder 2 ausüben, haben die hiefür in dem Vertrag niedergelegten oder im Einklang mit ihm aufgestellten Bedingungen einzuhalten.

Artikel 37 Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten oder Drittorganisationen (1) Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat oder einer Drittorganisation eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien 849

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen iOrganisationen

und des Drittstaats oder der Drittorganisation aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, dass sie etwas anderes vereinbart hatten.

(2) Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat oder einer Drittorganisation ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, dass beabsichtigt war, dass das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats oder der Drittorganisation aufgehoben oder geändert werden kann.

(3) Die in den Absätzen l und 2 vorgesehene Zustimmung einer internationalen Organisation, die Partei des Vertrags ist, oder einer Drittorganisation bestimmt sich nach den Vorschriften der Organisation.

Artikel 38 Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten oder Drittorganisationen verbindlich werden Die Artikel 34 bis 37 schliessen nicht aus, dass eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat oder eine Drittorganisation verbindlich wird.

Teil IV Änderung und Modifikation von Verträgen Artikel 39 Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen (1) Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.

(2) Die Zustimmung einer internationalen Organisation zu einer in Absatz l vorgesehenen Übereinkunft bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.

Artikel 40 Änderung mehrseitiger Verträge (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, richtet sich die Änderung mehrseitiger Verträge nach den folgenden Absätzen.

(2) Vorschläge zur Änderung eines mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zwischen allen Vertragsparteien sind allen Vertrags Staaten und Vertragsorganisationen zu notifizieren; jeder oder jede von ihnen ist berechtigt, a) an dem Beschluss über das auf einen solchen Vorschlag hin zu Veranlassende teilzunehmen; b) am Aushandeln und am Abschluss einer Übereinkunft zur Änderung des Vertrags teilzunehmen.

(3) Jeder Staat oder jede internationale Organisation, die berechtigt sind, Vertragspartei des Vertrags zu werden, sind auch berechtigt, Vertragspartei des geänderten Vertrags zu werden.

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Recht der Verträge zwischen Staaten -und internationalen Organisationen (4) Die Änderungsübereinkunft bindet keinen Staat und keine internationale Organisation, die schon Vertragspartei des Vertrags sind, jedoch nicht Vertragspartei der Änderungsübereinkunft werden; auf einen solchen Staat oder eine solche Organisation findet Artikel 30 Absatz 4 lit. b Anwendung.

(5) Ein Staat oder eine internationale Organisation, die nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragspartei des Vertrags werden, gelten, sofern dieser Staat oder diese Organisation nicht eine abweichende Absicht äussern, a) als Vertragspartei des geänderten Vertrags und b) als Vertragspartei des nicht geänderten Vertrags im Verhältnis zu einer Vertragspartei, die durch die Änderungsübereinkunft nicht gebunden ist.

Artikel 41 Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schliessen, um den Vertrag ausschliesslich im Verhältnis zueinander zu modifizieren, a) wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oder b) wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist und i) die anderen Vertragsparteien in dem Genuss ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und ii) sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.

(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes l lit. a nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schliessen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.

Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen Abschnitt l : Allgemeine Bestimmungen Artikel 42 Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen (1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.

(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder 851

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.

Artikel 43 Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie sich aus der Abwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrages ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates oder einer internationalen Organisation, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der dieser Staat oder diese Organisation auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen sind.

Artikel 44 Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen (1) Das in einem Vertrag vorgesehene oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht einer Vertragspartei, zu kündigen, zurückzutreten oder den Vertrag zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(2) Ein in diesem Übereinkommen anerkannter Grund dafür, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags geltend gemacht werden, sofern in den folgenden Absätzen oder in Artikel 60 nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Trifft der Grund nur auf einzelne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich dieser allein geltend gemacht werden, a) wenn diese Bestimmungen von den übrigen Vertragsbestimmungen getrennt angewendet werden können; b) wenn aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Annahme dieser Bestimmungen keine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der anderen Vertragsparteien war, durch den gesamten Vertrag gebunden zu sein, und c) wenn die Weiteranwendung der übrigen Vertragsbestimmungen nicht unbillig ist.

(4) In den Fällen der Artikel 49 und 50 können ein Staat oder eine internationale Organisation, die berechtigt sind, Betrug oder Bestechung geltend zu machen, dies entweder hinsichtlich des gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen tun.

(5) In den Fällen der Artikel 51, 52 und 53 ist die Abtrennung einzelner Vertragsbestimmungen unzulässig.

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Artikel 45 Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren (1) Ein Staat kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem dem Staat der Sachverhalt bekanntgeworden ist, a) er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Vertrag - je nach Lage des Falles - gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin angewendet wird, oder b) auf Grund seines Verhaltens angenommen werden muss, er habe - je nach Lage des Falles - der Gültigkeit des Vertrags, seinem Inkraftbleiben oder seiner Weiteranwendung stillschweigend zugestimmt.

(2) Eine internationale Organisation kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem der Organisation der Sachverhalt bekanntgeworden ist, a) sie ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Vertrag - je nach Lage des Falles - gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin angewendet wird, oder b) auf Grund des Verhaltens des zuständigen Organs angenommen werden muss, sie habe auf das Recht, diesen Grund geltend zu machen, verzichtet.

Abschnitt 2: Ungültigkeit von Verträgen Artikel 46 Innerstaatliche Bestimmungen und Vorschriften einer internationalen Organisation über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen (1) Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.

(2) Eine internationale Organisation kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung der Vorschriften der Organisation über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine Vorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.

(3) Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat oder jede internationale Organisation, die sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung der Staaten und gegebenenfalls internationalen Organisationen und nach Treu und Glauben verhalten, objektiv erkennbar sind.

3l Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.H

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Artikel 47 Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation zum Ausdruck zu bringen Ist die Ermächtigung eines Vertreters, die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation auszudrücken, durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein, einer besonderen Beschränkung unterworfen worden, so kann nur dann geltend gemacht werden, dass diese Zustimmung wegen Nichtbeachtung der Beschränkung ungültig sei, wenn die Beschränkung den Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen notifiziert worden war, bevor der Vertreter die Zustimmung zum Ausdruck brachte.

Artikel 48 Irrtum (1) Ein Staat oder eine internationale Organisation können geltend machen, dass ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat oder die internationale Organisation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahmen und die eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung des Staates oder der Organisation bildete.

(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn der betreffende Staat oder die betreffende internationale Organisation durch ihr eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen haben oder nach den Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen mussten.

(3) Ein ausschliesslich redaktioneller Irrtum berührt die Gültigkeit eines Vertrags nicht; in diesem Fall findet Artikel 80 Anwendung.

Artikel 49 Betrug Ein Staat oder eine internationale Organisation, die durch das betrügerische Verhalten eines Verhandlungsstaats oder einer Verhandlungsorganisation zum Vertragsabschluss veranlasst worden sind, können geltend machen, dass ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig

Artikel 50 Bestechung eines Vertreters eines Staates oder einer internationalen Organisation . : ,.

Ein Staat oder eine internationale Organisation, deren Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unmittelbar oder mittelbar durch Bestechung ihres Vertreters durch einen Verhandlungsstaat oder eine Verhandlungsorganisation herbeigeführt worden ist, können geltend machen, dass ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen der Bestechung ungültig sei.

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Artikel 51 Zwang gegen einen Vertreter eines Staates oder einer internationalen Organisation Wurde die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen den Vertreter dieses Staates oder dieser Organisation mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.

Artikel 52 Zwang gegen einen Staat oder gegen eine internationale Organisation durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluss durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.

Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.

Abschnitt 3 : Beendigung und Suspendierung von Verträgen Artikel 54 Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen a) nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen.

Artikel 55 Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.

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Artikel 56 Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmungen über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält (1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem .Rücktritt, sofern a) nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrages herleiten lässt.

(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz l einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.

Artikel 57 Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden ' a) nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen.

Artikel 58 Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schliessen, a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder b) wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt, i) dass sie die anderen Vertragsparteien im Genuss ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und ii) dass sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.

(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes l lit. a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schliessen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.

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Artikel 59 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluss eines späteren Vertrags (1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schliessen und a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder b) die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Masse unvereinbar sind, dass die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.

(2) Der frühere Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht.

Artikel 60 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsverletzung (1) Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen.

(2) Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei a) berechtigt die anderen Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu suspendieren oder ihn zu beenden i) entweder im Verhältnis zwischen ihnen und dem Vertragsbrüchigen Staat oder der Vertragsbrüchigen internationalen Organisation ii) oder zwischen allen Vertragsparteien; b) berechtigt eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei, die Verletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags im Verhältnis zwischen ihr und dem Vertragsbrüchigen Staat oder der Vertragsbrüchigen internationalen Organisation geltend zu machen; c) berechtigt jede Vertragspartei ausser dem Vertragsbrüchigen Staat oder der Vertragsbrüchigen internationalen Organisation, die Vertragsverletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags in bezug auf sich selbst geltend zu machen, wenn der Vertrag so beschaffen ist, dass eine erhebliche Verletzung seiner Bestimmungen durch eine Vertragspartei die Lage jeder Vertragspartei hinsichtlich der weiteren Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen grundlegend ändert.

(3) Eine erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt a) in einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung des Vertrages oder 857

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b) in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung.

(4) Die Absätze l bis 3 lassen Vertragsbestimmungen unberührt, die bei einer Verletzung des Vertrags anwendbar sind.

' | (5) Die Absätze l bis 3 finden keine Anwendung auf Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Person in Verträgen humanitärer Art, insbesondere auf Bestimmungen zum Verbot von Repressalien jeder Art gegen die durch derartige Verträge geschützten Personen.

Artikel 61 Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung (1) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des Vertrags unerlässlichen Gegenstands ergibt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit kann nur als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend gemacht werden.

(2) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags, den Rücktritt vom Vertrag oder seine Suspendierung geltend machen, wenn sie die Unmöglichkeit durch die Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

Artikel 62 Grundlegende Änderung der Umstände (1) Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend ge-, macht werden, es sei denn, a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und b) die Änderung der Umstände würde das Ausmass der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.

(2) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung eines Vertrags zwischen zwei oder mehreren Staaten und Deiner oder mehreren internationalen Organisationen oder den Rücktritt vori ihm geltend gemacht werden, wenn der Vertrag eine Grenze festlegt.

(3) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer son-

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stigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

i (4) Kann eine Vertragspartei nach den Absätzen l bis 3 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des .Vertrags geltend machen.

Artikel 63 Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Staaten, die Parteien eines Vertrags zwischen zwei oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen sind, lässt die zwischen diesen Staaten durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich.

Artikel 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.

Abschnitt 4 : Verfahren Artikel 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags (1) Macht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in bezug auf den Vertrag beabsichtigte Massnahme und die Gründe dafür anzugeben.

(2) Erhebt innerhalb einer Frist, die - ausser in besonders dringenden Fällen nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Massnahme durchführen.

(3) Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen genannten Mittel.

(4) Die Notifikation oder der Einspruch, die durch eine internationale Organisation erfolgen, bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Organisation.

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(5) Die Absätze l bis 4 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.

(6) Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, dass ein Staat oder eine internationale Organisation die nach Absatz l vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben haben, diese nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet.

Artikel 66 Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich (1) Ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung eines Einspruchs keine Lösung nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden, so sind die in den folgenden Absätzen bezeichneten Verfahren anzuwenden.

(2) Bei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 53 oder 64 a) kann ein Staat, wenn er Partei einer Streitigkeit mit einem oder mehreren Staaten ist, die Streitigkeit durch eine Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten; b) kann ein Staat, wenn er Partei einer Streitigkeit ist, bei der eine oder mehrere internationale Organisationen Parteien sind, notwendigenfalls durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, die Generalversammlung oder den Sicherheitsrat oder gegebenenfalls das zuständige Organ einer internationalen Organisation, die Partei der Streitigkeit ist und nach Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen ermächtigt ist, ersuchen, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten nach Artikel 65 des Statuts des Gerichtshof zu ersuchen; c) können die Vereinten Nationen oder eine internationale Organisation, die nach Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen ermächtigt ist, wenn sie Partei der Streitigkeit sind, den Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofs um ein Gutachten ersuchen; d) kann eine andere internationale Organisation als die in lit. c genannten, wenn sie Partei der Streitigkeit ist, durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen das in lit. b bezeichnete Verfahren anwenden; e) wird das gemäss lit. b, c oder d abgegebene Gutachten von allen Parteien der Streitigkeit als entscheidend angenommen; f) kann jede der Parteien der Streitigkeit,
wenn dem Ersuchen nach lit. b, c oder d um ein Gutachten des Gerichtshofs nicht stattgegeben wird, sie durch eine schriftliche Notifikation an die andere Partei oder die anderen Parteien einem Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Anlage zu diesem Übereinkommen unterwerfen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden Anwendung, sofern nicht alle Parteien einer in dem erwähnten Absatz genannten Streitigkeit vereinbaren, die 860

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Streitigkeit einem Schiedsverfahren einschliesslich des in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten zu unterwerfen.

(4) Bei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung eines sonstigen Artikels des Teiles V dieses Übereinkommens ausser den Artikeln 53 und 64 kann jede Partei der Streitigkeit das in der Anlage zu dem Übereinkommen bezeichnete Vergleichsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einleiten.

Artikel 67 Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags (1) Die Notifikation nach Artikel 65 Absatz l bedarf der Schriftform.

(2) Eine Handlung, durch die ein Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieses Übereinkommens für ungültig erklärt oder beendet wird, durch die der Rücktritt vom Vertrag erklärt oder dieser suspendiert wird, ist durch eine den anderen Vertragsparteien zu übermittelnde Urkunde vorzunehmen. Ist die von einem Staat stammende Urkunde nicht vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Aussenminister unterzeichnet, so kann der Vertreter des die Urkunde übermittelnden Staates aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen. Stammt die Urkunde von einer internationalen Organisation, so kann der Vertreter der die Urkunde übermittelnden Organisation aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen.

Artikel 68 Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67 Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.

Abschnitt 5 : Folgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags Artikel 69 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags (1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit auf Grund dieses Übereinkommens festgestellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrags haben keine rechtliche Gültigkeit.

(2) Sind jedoch, gestützt auf einen solchen Vertrag, Handlungen vorgenommen worden, a) so kann jede Vertragspartei von jeder anderen Vertragspartei verlangen, dass diese in ihren gegenseitigen Beziehungen soweit wie möglich die Lage

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wiederherstellt, die bestanden hätte, wenn die Handlungen nicht vorgenommen worden wären; b) so werden Handlungen, die vor Geltendmachung der Ungültigkeit in gutem Glauben vorgenommen wurden, nicht schon durch die Ungültigkeit des Vertrags rechtswidrig.

(3) In den Fällen der Artikel 49, 50, 51 oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung in bezug auf die Vertragspartei, welcher der Betrug, die Bestechung oder der Zwang zuzurechnen ist.

(4) Ist die Zustimmung eines bestimmten Staates oder einer bestimmten internationalen Organisation, durch einen mehrseitigen Vertrag gebunden zu sein, mit einem Mangel behaftet, so finden die Absätze l bis 3 im Verhältnis zwischen diesem Staat oder dieser Organisation und den Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 70 Folgen der Beendigung eines Vertrags (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen: a) Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen; b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.

(2) Kündigen ein Staat oder eine internationale Organisation einen mehrseitigen Vertrag oder treten sie von ihm zurück, so gilt Absatz l in den Beziehungen zwischen diesem Staat oder dieser Organisation und jeder anderen Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Rücktritts an.

Artikel 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht (1) Im Fall eines nach Artikel 53 nichtigen Vertrags haben die Vertragsparteien a) soweit wie möglich die Folgen von Handlungen zu beseitigen, die, gestützt auf eine zu der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts im Widerspruch stehende Bestimmung, vorgenommen wurden, und b) ihre gegenseitigen Beziehungen mit der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts in Einklang zu bringen.

, (2) Im Fall eines Vertrags, der nach Artikel 64 nichtig wird und erlischt, hat die Beendigung folgende Wirkungen: a) sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;

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.b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage; solche Rechte, Pflichten und Rechtslagen dürfen danach jedoch nur insoweit aufrechterhalten werden, als ihre Aufrechterhaltung als solche nicht im Widerspruch zu der neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht.

Artikel 72 Folgen der Suspendierung eines Vertrags (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen: : a) sie befreit die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist.

in ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen; b) sie berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht.

(2) Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen könnten.

Teil VI Verschiedene Bestimmungen Artikel 73 Verhältnis zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Zwischen Staaten, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 sind, bestimmen sich die Beziehungen auf Grund eines Vertrags zwischen zwei oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen nach dem genannten Übereinkommen.

Artikel 74 Durch dieses Übereinkommen nicht berührte Fragen (1) Dieses Übereinkommen lässt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbrach von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.

(2) Dieses Übereinkommen lässt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit einer internationalen Organisation, aus der Beendigung des Bestehens der Organisation oder aus der Beendigung der Beteiligung eines Staates als Mitglied bei der Organisation ergeben können.

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(3) Dieses Übereinkommen lässt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich der Schaffung von Pflichten und Rechten für Staaten, die Mitglieder einer internationalen Organisation sind; auf Grund eines Vertrags, bei dem die Organisation Partei ist, ergeben können.

Artikel 75 Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Staaten steht dem Abschluss von Verträgen zwischen diesen Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen nicht entgegen. Der Abschluss eines derartigen Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.

Artikel 76 Fall eines Aggressorstaates Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Massnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.

Teil VII Depositär, Notifikationen, Berichtigungen und Registrierung Artikel 77 Depositär von Verträgen (1) Der Depositär eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, von den Verhandlungsorganisationen im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Depositär sein.

(2) Die Aufgaben des Depositärs haben internationalen Charakter; der Depositär ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, dass ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder dass zwischen einem Staat oder einer internationalen Organisation und einem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.

Artikel 78 Aufgaben des Depositärs (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen oder, je nachdem, die Vertragsorganisationen nichts anderes vereinbaren, hat ein Depositär insbesondere folgende Aufgaben: 864

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a) die Urschrift des Vertrags und der dem Depositär übergebenen Vollmachten zu verwahren; b) beglaubigte Abschriften der Urschrift sowie weitere Texte des Vertrags in den nach dem Vertrag erforderlichen zusätzlichen Sprachen zu erstellen und sie den Vertragsparteien und den Staaten und internationalen Organisationen zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden; c) Unterzeichnungen des Vertrags entgegenzunehmen sowie alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen entgegenzunehmen und zu verwahren; d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind, und, falls erforderlich, den betreffenden Staat darauf aufmerksam zu machen; e) die Vertragsparteien sowie die Staaten und internationalen Organisationen, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen zu unterrichten, die sich auf den Vertrag beziehen; f) die Staaten und internationalen Organisationen, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von dem Zeitpunkt zu unterrichten, zu dem die für das Inkrafttreten des Vertrags erforderliche Anzahl von Unterzeichnungen oder von Ratifikationsurkunden, Urkunden betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden vorliegt oder hinterlegt wurde; g) den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen; h) die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.

(2) Treten zwischen einem Staat oder einer internationalen Organisation und dem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so macht dieser a) die Unterzeichnerstaaten und -Organisationen und die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen oder, b) wenn angebracht, das zuständige Organ der internationalen Organisation darauf aufmerksam.

Artikel 79 Notifikationen und Mitteilungen Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat oder eine internationale Organisation auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben haben, folgendes: a) ist kein Depositär vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten zu übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein Depositär
vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden; b) sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation abgegeben, wenn sie - je nach Lage des Falles - der Staat 865

Recht der Verträge.zwischen Staaten und internationalen Organisationen

oder die Organisation, denen sie übermittelt werden, oder der Depositär empfangen haben; c) werden sie einem Depositär übermittelt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat oder der Organisation, für die sie bestimmt sind; empfangen, zu dem diese nach Artikel 78 Absatz l lit. e von dem Depositär unterrichtet wurden.

Artikel 80 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen (1) Kommen die Unterzeichnerstaaten und die unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, dass er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern diese Staaten und Organisationen nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschliessen, wie folgt berichtigt: a) der Text wird entsprechend berichtigt und die Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern paraphiert; b) über die vereinbarte Berichtigung wird eine Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder c) ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.

(2) Ist für einen Vertrag ein Depositär vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und den unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist a) kein Einspruch erhoben worden, so nimmt der Depositär die Berichtigung am Text vor und paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den Vertragsparteien und den Staaten und Organisationen, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden; b) Einspruch erhoben worden, so teilt der Depositär den Unterzeichnerstaaten und -Organisationen sowie den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen den Einspruch mit.

(3) Die Absätze l und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zweji oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie der Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen behoben werden soll.

(4) Der berichtigte Text tritt ab initia an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die unterzeichnenden internationalen Orga866

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nisationen sowie die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen nichts anderes beschliessen.

, . . .

(5) Die Berichtigung des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.

(6) Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Depositär eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen von dieser je eine Abschrift.

Artikel 81 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen (1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.

(2) Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er als befugt, die in Ab.satz l genannten Handlungen vorzunehmen.

Teil VIII Schlussbestimmungen Artikel 82 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. Juni 1987 am Sitz der Vereinten Nationen in New York a) für alle Staaten; b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia; c) für internationale Organisationen, die zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge zwischen .Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen eingeladen wurden, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 83 Ratifikation oder Akt der förmlichen Bestätigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch internationale Organisationen. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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Artikel 84 Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und jeder internationalen Organisation, die die Fähigkeit besitzt, Verträge zu schliessen, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält eine Erklärung, dass die Organisation die Fähigkeit besitzt, Verträge zu schliessen.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 85

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, der das Übereinkommen ratifiziert oder ihm bèitritt, nachdem die in Absatz l bezeichnete Voraussetzung erfüllt worden ist, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Für jede internationale Organisation, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach einer derartigen Hinterlegung oder zum 'Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz l, wenn dies der spätere ist, in Kraft.

Artikel 86

Authentische Texte

· i .

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermassen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten und die gehörig befugten Vertreter des Rates der Vereinten Nationen für Namibia und der internationalen Organisationen dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 21. März 1986.

Es folgen die Unterschriften 3225

Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen

Anhang

In Anwendung des Artikels 66 eingerichtetes Schieds- und Vergleichsverfahren I. Bildung des Schiedsgerichts oder der Vergleichskommission (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt ein Verzeichnis qualifizierter Juristen, aus dem die Parteien einer Streitigkeit die Personen wählen können, die das Schiedsgericht oder, je nachdem, die Vergleichskommission bilden. Zu diesem Zweck werden jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und jede Vertragspartei dieses Übereinkommens ersucht, zwei Personen zu ernennen. Die Namen der so Ernannten bilden das Verzeichnis, das in Kopie dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs übermittelt wird. Die auf der Liste aufscheinenden Personen, einschliesslich der zur zeitweiligen Stellvertretung berufenen, werden für fünf Jahre ernannt; die Ernennung kann erneuert werden. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Personen ernannt worden sind, nehmen diese weiterhin die Aufgaben wahr, für die sie nach den folgenden Absätzen ausgewählt wurden.

(2) Ist nach Artikel.66 Absatz 2 lit. f eine Notifikation vorgenommen oder Einvernehmen über das Verfahren in dieser- Anlage nach Absatz 3 erzielt worden, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt. Ist nach Artikel 66 Absatz 4 ein Antrag beim Generalsekretär gestellt worden, so legt dieser die Streitigkeit einer Vergleichskommission vor. Das Schiedsgericht und die Vergleichskommission setzen sich wie folgt zusammen: Die Staaten, internationalen Organisationen oder, je nachdem, die Staaten und Organisationen, die eine der Streitparteien bilden, bestellen einvernehmlich a) einen Schiedsrichter oder, je nachdem, einen Vermittler, der aus dem in Absatz l genannten Verzeichnis ausgewählt werden kann, sowie b) einen Schiedsrichter oder, je nachdem, einen Vermittler, der unter den ins Verzeichnis aufgenommenen ausgewählt wird und nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt oder durch eine Organisation ernannt wird, die diese Streitpartei bilden, unter der Voraussetzung, dass eine Streitigkeit zwischen zwei internationalen Organisationen nicht durch Staatsangehörige eines und desselben Staates geprüft wird.

Die Staaten, internationalen Organisationen oder, je nachdem, die Staaten und internationalen Organisationen, welche die andere Streitpartei bilden, bestellen in derselben Weise zwei
Schiedsrichter oder, je nachdem, zwei Vermittler. Die vier von den Parteien ausgewählten Personen sind innerhalb von sechzig Tagen zu bestellen, nachdem die Notifikation nach Artikel 66 Absatz 2 lit. f bei der anderen Streitpartei eingegangen ist oder nachdem das Einvernehmen über das Verfahren in dieser Anlage nach Absatz 3 erzielt worden ist oder nachdem der Vergleichsantrag beim Generalsekretär eingegangen ist.

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Die vier so ausgewählten Personen bestellen aus dem Verzeichnis innerhalb von sechzig Tagen, nachdem der letzte von ihnen bestellt wurde, einen fünften Schiedsrichter oder, je nachdem, Vermittler zum Vorsitzenden; Wird der Vorsitzende oder ein Schiedsrichter oder, je nachdem, Vermittler nicht innerhalb der oben hiefür vorgeschriebenen Frist bestellt, so wird er innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der genannten Frist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellt. Der Generalsekretär kann eine der im Verzeichnis eingetragenen Personen oder ein Mitglied der Völkerrechtskommission zum Vorsitzenden ernennen. Sämtliche Fristen, innerhalb derer die Bestellungen vorzunehmen sind, können durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert'werden. Sind die Vereinten Nationen eine Streitpartei oder Teil einer Streitpartei, so übermittelt der Generalsekretär den oben erwähnten Antrag dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der die dem Generalsekretär nach diesem Unterabsatz übertragenen Aufgaben erfüllt.

Wird die Stelle eines Schiedsrichters oder Vermittlers frei, so ist sie nach dem für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Verfahren zu besetzen; Die in den Absätzen l und 2 vorgesehene Bestellung der Schiedsrichter oder Vermittler durch eine internationale Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.

II. Arbeitsweise des Schiedsgerichts (3) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, beschliesst das Schiedsgericht sein eigenes Verfahren, mit dem jeder Streitpartei ausreichende Gelegenheit, gehört zu werden und sich zu verteidigen, zugesichert wird(4) Mit Zustimmung der Streitparteien kann das Schiedsgericht jeden interessierten Staat oder jede interessierte internationale Organisation einladen, ihm seine bzw. ihre Ansichten schriftlich oder mündlich darzulegen.

(5) Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.

Im Falle einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. .

(6) Erscheint eine Streitpartei nicht vor dem Gericht oder versäumt sie es, sich zu verteidigen, so kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Spruch zu fällen. Vor dem Fällen seines Spruchs muss sich das Gericht nicht nur versichern, dass es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, dass der Anspruch faktisch und rechtlich begründet ist.

(7) Der Spruch des Schiedsgerichts beschränkt sich auf den Gegenstand der Streitigkeit und ist begründet. Jedes Mitglied des Gerichts kann eine persönliche Meinung (separate opinion) oder abweichende Meinung (dissenting opinion) äussern.

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(8) Der Spruch ist endgültig und unanfechtbar. Er wird von allen Streitparteien erfüllt.

(9) Der Generalsekretär gewährt dem Schiedsgericht jede Unterstützung und stellt ihm alle Einrichtungen zur Verfügung, derer es bedarf. Die Kosten des Gerichts werden von den Vereinten Nationen getragen.

III. Arbeitsweise der Vergleichskommission (10) Die Vergleichskommission beschliesst ihr Verfahren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jede Vertragspartei einladen, ihr ihre Ansichten schriftlich oder mündlich darzulegen. Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission bedürfen der Mehrheit der fünf Mitglieder.

(11) Die Kommission kann den Streitparteien Massnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung erleichtern könnten.

(12) Die Kommission hört die Parteien, prüft die Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit.

(13) Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung Bericht. Der Bericht wird an den Generalsekretär gerichtet und den Streitparteien übermittelt. Der Bericht der Kommission, einschliesslich der darin niedergelegten Schlussfolgerungen über Tatsachen oder in Rechtsfragen, bindet die Parteien nicht und hat nur den Charakter von Empfehlungen, die den Parteien zur Prüfung vorgelegt werden, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern.

(14) Der Generalsekretär gewährt der Kommission jede Unterstützung und stellt ihr alle Einrichtungen zur Verfügung, derer sie bedarf. Die Kosten der Kommission werden von den Vereinten Nationen getragen.

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