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Schweizerisches Bundesblatt.
32. Jahrgang. III.
Nr. 33.
31. Juli 1880.
J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.
Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. --Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Born.
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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Uebereinkommen wegen der Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisirten Franzosen.
(Vom
27. Juli 1880.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
In der Beilage übermachen wir Ihnen die übliche Anzahl Exemplare der Uebereinkunft, welche am 23. Juli 1879 zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisirten Franzosen, abgeschlossen und, nachdem sie die Genehmigung der beidseitigen gesezgebenden Behörden erhalten, am 16. Juli 1880 in Paris ausgewechselt worden ist.
Indem wir Sie ersuchen, diese Uebereinkunft angemessen zu publiziren, fügen wir am Fuße dieses Kreisschreibens die Formularien bei, welche von den Gemeindepräsidenten (oder von den diplomatischen oder Konsularagenten) mit genauer Angabe der Namen und der Daten auszufüllen und durch Vermittlung der Regierungen periodisch an uns einzusenden sind.
Behufs der richtigen Vollziehung dieser Uebereinkunft machen wir noch auf zwei Punkte aufmerksam.
Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.
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524 Zunächst darf nicht übersehen werden, daß auch die weiblichen Nachkommen, die einem Franzosen vor seiner Naturalisirunggeboren wurden, von dem Optionsrechte innerhalb der im Art. 2 und in Lemma 3 vom Art. 5 festgesezten Termine Gebrauch machen müssen, ansonst sie gemäß Art. l und 2 Franzosen bleiben und zur Beschaffung der Immatrikulationsakte nach Maßgabe des Niederlassungsvertrages mit Frankreich anzuhalten sind.
Was sodann die v o r der Na turai isirung ihrer Eltern geborenen Söhne betrifft, die das zweiundzwanzigste Altersjahr noch nicht zurükgelegt haben, so sind diese bis zu lezterem Zeitpunkte militärfrei, da sie rüksichtlich der Militärpflicht noch als Franzosen zu betrachten sind, aber gemäß Art. 3 in Frankreich einstweilen nicht zum Militärdienst gezogen werden. Sie sind daher bis zu jenem Zeitpunkte auch in der Schweiz von der Bezahlung einer MilitärSteuer befreit.
Gerne benuzen wir auch diese Gelegenheit, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.
B e r n , den 27. Juli
1880.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :
Anderwert.
Der Kanzler der Eidgenosssnschaft: Schieß.
di
525
Options-Erklärung.
Der Unterzeichnete, IV. IV., Syndik (Präsident etc.) der Gemeinde , im Kanton , . . . . (Schweiz), bezeugt hiermit, daß heute IV. IV., wohnhaft in , vor ihm erschienen ist und durch Vorlage authentischer Urkunden bewiesen hat, daß er den zu geboren ist als Sohn des N. N., gebürtig (oder abstammend) aus der Gemeinde , Departement (Frankreich), seit Bürger der Gemeinde , im Kanton , wohnhaft in (Schweiz), und die Erklärung abgegeben hat, daß er, im Sinne der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879, für die schweizerische Nationalität optire und auf die französische Nationalität verzichte.
(Datum) (Unterschriften) (Siegel)
NB.
Wenn diese Erklärung von einem Bevollmächtigten gegeben wird, so muß die Unterschrift in der Vollmacht amtlich beglaubigt und die Vollmacht selbst der Optioüserklärung beigefügt sein.
C
O
526
Verzicht auf die Option.
Der Unterzeichnete, IV. A7., Syndik (Präsident etc.) der Gemeinde , im Kanton (Schweiz), bezeugt hiermit, daß heute N. A7., wohnhaft in , vor ihm erschienen ist und durch Vorlage authentischer Urkunden bewiesen hat, daß er den zu . . , 7 geboren ist als Sohn des N. A ., gebürtig (oder abstammend) aus der Gemeinde , Departement (Frankreich), seit Bürger der Gemeinde , im Kanton , wohnhaft in (Schweiz), und die Erklärung abgegeben hat, daß er, im Sinne der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879, in die französische Armee einzutreten wünsche und auf sein Optionsrecht für die schweizerische Nationalität verzichte.
Der gleichzeitig persönlich anwesende N. A7., gesezlicher Inhaber der Vormundschaft über den oben genannten N. A1"., gab seine ausdrükliche Zustimmung zu der Erklärung des Leztern.
(Datum) (Unterschriften) (Siegel)
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Bericht der
Mehrheit der nationalräthlichen Commission über den vom Bundesrathe vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend Ankündigung und Vertrieb von sogen. Geheimmitteln, Patentmedizinen und Spezialitäten.
(Vom 16. Juni 1880.)
Tit.
Mancher von Ihnen möchte sich veranlaßt sehen, die Frage aufzuwerfen. Wie kommt der Bundesrath dazu, den gesetzgebenden Räthen einen Gesetzvorschlag zur Berathung zu unterbreiten über Ankündigung und Vertrieb von Geheimmitteln etc., der einerseits auf den ersten Blick nicht zu den absolut nothvvendigen zu gehören scheint, und anderseits auch nicht unter denjenigen Gesetzen aufgeführt ist, die zur Aus- und Durchführung der Bundesverfassung von 1874 nothwendig sind, da er ja in dem vom Bundesrathe unterm 9. Oktober 1874 aufgestellten Verzeichnisse und Programme der zur Durchführung der neuen Bundesverfassung nöthigen Gesetze mangelt.
Es wird deshalb nicht unzweckmäßig sein, auf die Veranlaßung zur Vorlage dieses Gesetzentwurfes etwas näher einzutreten. Bereits lange vor Inkrafttretung der Bundesverfassung von 1874, wo deshalb das Gesetzgebungsrecht über sanitarische Gegenstände noch fast ausschließlich in den Händen der Kantone ruhte, sah sich
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Jahr
1880
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
33
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.07.1880
Date Data Seite
523-527
Page Pagina Ref. No
10 010 775
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