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Bundesrathsbeschluss betreffend

Aufnahme eines eidg. Anleihens von Fr. 35,000,000.

(Vom 9. Jänner 1880.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s ra t h , in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 20. Christmonat 1878; auf den Antrag seines Finanzdepartementes, b beschliett : Art. 1. Das Anleihen von 35 Millionen Franken wird ausgegeben in Obligationen von Fr. 500, Fr. 1000, Fr. 5000 und Fr. 10,000. Die Obligationen lauten auf den Inhaber ; auf Verlangen jedoch können solche von Fr. 5000 und Fr. 10,000 auch auf den Namen eingeschrieben werden.

Art. 2. Sie sind jährlich zu 4 °/o verzinslich, mit je am 30. Brachmonat und 31. Christmonat verfallenden Zinscoupons versehen, wovon der erste am 31. Christmonat 1880 fallig wird.

Art. 3. Die Obligationen sind spätestens in 35 Jahren rükzahlbar, nämlich von 1881 bis 1915, gemäß einem den Titeln beigefügten Amortisationsplane. Die Eidgenossenschaft behält sich jedoch das Recht vor, von 1887 an größere

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als die im Amortisationsplane vorgesehenen Rükzahlungen zu leisten.

Art. 4. Zins- und Kapitalzahlurig erfolgen kostenfrei bei der eidg. Staatskasse in Bern, sowie bei den sämmtlichen Hauptzoll- und Kreispostkassen.

Art. 5. Der Emissionskurs ist bestimmt auf 99 Va °/o, einzahlbar auf 30. Brachmonat 1880 ; die Subscribenten haben jedoch das Recht, von der erfolgten Zutheilung an ihr Betreffniß zu jeder Zeit ganz oder theilweise einzuzahlen, wofür ihnen der Zins vom Zahltage an bis zum 30. Brachmonat zu 4 % vergütet wird. Theilzahlungen auf einzelne Obligationen sind nicht zuläßig.

Art. 6. Die Inhaber der eidg. Titel von den Anleihen von 1867, 1871 und 1877 genießen bei der Subscription auf das neue Anleihen ein Vorrecht, jedoch nur bis zum Belauf des Nominalbetrages ihrer alten Titel und zu dem im Art. 5 angegebenen Kurse, d. h. es werden ihnen für Fr. 99Va Fr. 100 berechnet. Sie haben zu diesem Zweke ihre Titel bis zum 5. Körnung nächsthin an einer der zu bestimmenden Zeichnungsstellen behufs deren Abstempelung vorzuweisen.

Art. 7. Alle innerhalb der anberaumten Frist nicht zur Conversion angemeldeten Obligationen werden einschließlich des halbjährigen Zinscoupons auf Vevfallzeit zurükbezahlt wie folgt: vom Anleihen 1867 am 31. Heumonat ,, ,, 1871 ,, 31. Augstmonat ,, ,, 1877 v i. Weinmonat

1880; ,, ,,

Art. 8. Zu den im Art. 7 bezeichneten Terminen findet auch der Austausch der convertirten Obligationen statt. Die Differenz zwischen dem Emissions- und dem Parikurs, d. h.

Va °/o, sowie der verfallende 4 Va °/o Zinscoupon auf den alten Titeln wird an den bezeichneten Terminen vergütet

123 werden, unter Abzug des vom 30. Brachmonat bis zur Verfallzeit auflaufenden Markzinses der neuen Obligationen zu 4°/o.

Art. 9. Wenn die Conversion und die neuen Subscriptionen die Summe der 35 Millionen Franken übersteigen, so bleibt die Reduktion auf die neuen Subscriptionen beschränkt, und es wird der daherige Modus vom eidg. Finanzdepartement bestimmt.

Art. 10. Alle Publikationen betreffend Zins - und Kapitalzahlungen sind im Bundesblatt und in einer in Basel, Bellinzona, Bern, Genf, Lausanne, Neuenburg, St. Gallen und Zürich erscheinenden Zeitung einzurüken.

Art. 11. Für die Conversions- und Subscriptionsanmeldungen ist eine Frist vom 21. Jänner bis 5. Hornung 1880 anberaumt.

Art. 12. Das Anleihen von 1867 wird auf den 31. Heumonat 1880 und dasjenige von 1871 auf den 31. Augstmonat 1880 gekündet.

Art. 13. Das Finanzdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 9. Jänner

1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend Aufnahme eines eidg. Anleihens von Fr. 35,000,000. (Vom 9. Jänner 1880.)

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17.01.1880

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