421

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den erstem zur Uebertragung der Kzessionen für die Ostsektion der Nationalbahn an die Nordostbahn.

(Vom 28. Juni 1880.}

Tit.

In der Botschaft vom 18. d. Mts., mit welcher wir um Vollmacht zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen, der ehemaligen Nationalbahn an die Centralbahn nachgesucht haben, ist Ihnen bereits mitgetheilt worden, daß in Folge Verzichts des auf der ersten Steigerung über die Linien der Nationalbahn behafteten Meistbieters auf sein Angebot, auf den 15. März dieses Jahres eine zweite Gant ausgeschrieben wurde, und daß auf dieser zweiten Gant folgende Angebote gemacht worden sind : a. auf Grundlage der Konzessionen, von der Eidgenössischen Bank, unter Genehmigungsvorbehalt ihres Verwaltungsrathes : auf die Ostsektion Fr. 3,150,000 und ,, ,, Westsektion ,, 460,000, ferner ,, ,, ganze Unternehmung Fr. 3,610,000; b. als bedingtes Angebot auf Grundlage von Konzessionserleichterungen für den Betrieb, von der Nordostbahn, ebenfalls unter Genehmigungsvorbehalt, Fr. 750,000 auf die Westsektion.

422 Ueber die Erledigung der auf die . Westsektion bezüglichen Angebote (dasjenige auf das Gesammtunternehmen ist vom Bundesgericht abgelehnt worden) haben wir, kraft der mit dem Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1879 (Eisenbahnaktensammlung Bd. V, 8. 288) erhaltenen Vollmacht, bereits am 14. Mai dieses Jahres beschlossen, und die weiter erforderlich gewordenen bezüglichen Anträge sind mit der eingangs genannten Botschaft vom 18. d. Mts. und sodann unterm 21. Juni (Botschaft betreffend den Bau einer Schienenverbindung zwischen den Linien der Nationalbahn und der Nordostbahn bei Oerlikon oder Glattbrugg) gestellt worden, unter dem Vorbehalt, je nach Gestaltung der Umstände Ihnen auch betreffend Regulirung der auf die Ostsektion bezüglichen Rechtsverhältnisse noch im Laufe Ihrer gegenwärtigen Session die erforderlichen Anträge zu unterbreiten.

Wir sind heute in der Lage, dies zu thun; allerdings wieder unter der Form eines Gesuches um Vollmachtertheilung an den Bundesrath.

Wie der Präsident des Bundesgerichts mit Schreiben vom 23. d. Mts. unserm Post- und Eisenbahndepartement mitgetheilt, hat nämlich der Verwaltungsrath der Eidgenössischen Bank die Ersteigerung der Ostsektion der Nationalbahn ratifizirt, in dem Sinne, daß gemäß einem am 17. Juni zwischen der Eidg. Bank und der Nordostbahngesellschaft vereinbarten Vertrag das genannte Steigerungsobjekt auf die leztere übergeht und an diese sofort übertragen werden soll. Wir legen diesen Vertrag selbst in Abschrift den Akten dieser Botschaft bei. Aus demselben ergibt sich, daß die Eidg. Bank der Nordostbahn die Ostsektion der Nationalbahn mit allen Rechten und Verpflichtungen überläßt, unter welchen sie dieselbe ersteigert hat.

Dieser Vertrag ist am 18. Juni Seitens des von der Generalversammlung dazu ermächtigten Verwaltungsrathes der Nordostbahn genehmigt worden, unter dem Vorbehalt immerhin, da;5 zwei Bankinstitute, welche einen Theil der Obligationen auf die Ostsektion in Händen haben, die seinerzeit unter gewissen Vorbehalten vereinbarte Abtretung dieser Obligationen an die Nordostbahn nun definitiv bestätigen.

Der Umstand, daß diese Bestätigung, so wahrscheinlich sie auch sein mag, noch aussteht, und daß auch das Bundesgericht noch nicht Beschluß gefaßt hat betreffend den formellen und definitiven Zuschlag der Ostsektion, veranlaßt die Direktion der Nordostbahn zum Gesuch, es möchte der Bundesrath bei der h. Bundesversammlung um Vollmacht zur erforderlichen Konzessionsübertra-

423 gung einkommen, damit unter keinen Umständen die Angelegenheit bis zur Wintersession liegen bleiben müsse.

Da nach Art. 37 der Steigerungsbedingungen der Erwerber die Uebergabe der Bahn in seinen Besiz und in seine Verwaltung erst nach stattgefundener Konzessionsübertragung verlangen kann, so ist der Wunsch der Nordostbahn, daß die Angelegenheit unter allen Umständen vor der Dezembersession zur Erledigung komme, begreiflich.

Materielle Bedenken, welche gegen die Ueberlassung der Konzessionen, als: 1) des Standes Schaffhausen für die Streke auf Schaffhausergebiet, vom 11. Jan. 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 601), 23 des Standes Thurgau für die Streke auf thurgauischem Territorium, vom gleichen Tag (Eisenbahnaktensamml. VII, 615), mit Bezug auf den Anschluß in Konstanz abgeändert am 13. März 1876 (Eisenbahnaktensamml. n. F., III, 35), 3) des Kantons Zürich für den zürcherischen Theil der Linie, vom 19. Januar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 588), alle genehmigt durch Bundesbeschluß vom 26. Februar 1872 (Eisenbahnakteusamml. VII, 598, 611 und 625) und auf den Namen der Nationalbahn übertragen am 1. Juli 1875 (Eisenbahnaktensammlung n. F., III, 133), an die Nordostbahngesellschaft zu erheben wären, sind uns nicht bekannt.

Für die auf badischem Gebiet liegenden Theile der Ostsektion ist die Konzessionsübertragung bei den großherzoglich badischen Behörden besonders nachzusuchen.

Wir beantragen die besprochene Vollmachtsertheilung im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfs, und benuzen gleichzeitig diesen Anlaß,. Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

424 (Entwurf)

Bundeslbeschluss betreffend

Ermächtigung an den Bundesrath zur Uebertragung der Konzessionen für die Ostsektion der Nationalbahn an die Nordostbahn.

Die Bundesversammlung der s c h w ei z-e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Juni 1880,

beschließt: Der Bundesrath ist ermächtigt, auf ein vor der nächsten Session der Bundesversammlung einkommendes Gesuch die Uebertragung der für die Ostsektion der Nationalbahn bestehenden Konzessionen 1) des Standes Schaffhausen für die Streke auf Schaffhausergebiet, vom 11. Januar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 601), 2) des Standes Thurgau für die Streke auf thurgauischem Territorium, vom gleichen Tag (Eisenbahnaktensamnil. VII, 615), mit Bezug auf den Anschluß in Konstanz abgeändert am 13. März 1875 (Eisenbahnaktensamml. n. F., III, 35), 3) des Kantons Zürich für den zürcherischen Theil der Linie, vom 19. Januar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 588), alle genehmigt durch Bundesbeschluß vom 26. Februar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 598, 611, 625), an die Gesellschaft der schweizerischen Nordostbahn zu bewilligen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den erstern zur Uebertragung der Konzessionen für die Ostsektion der Nationalbahn an die Nordostbahn. (Vom 28. Juni 1880.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1880

Date Data Seite

421-424

Page Pagina Ref. No

10 010 745

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.