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Schweizerisches Bundesgericht.

In S a c h e n der Liquidation der Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg

hat das Bundesgericht, nachdem die Liquidation der Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg durchgeführt und die Linie konkursrechtlich veräußert worden, mithin das Eigenthum an derselben pfand- und hypothekenfrei auf den Erwerber übergegangen ist, gestützt auf Art. 26, 38 u. ff. des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874,

bes chlossen: 1. Das auf die Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg errichtete Pfandrecht für das Anleihen der Aktiengesellschaft Regina Montium von 3 Millionen Franken vom 9. September 1874 wird als erloschen erklärt und demnach dessen Löschung im Eisenbahnpfandbuche angeordnet.

2. Dieser Beschluß ist dem Bundesrathe, sowie dem Masseverwalter der Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg schriftlich, mitzutheilen und öffentlich bekannt zu machen.

L a u s a n n e , den 17. Juli 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Vizepräsident: Hans Weber.

Der Gerichtsschreiher: Bott.

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Bekanntmachung.

Laut Mittheilung der k. belgischen Gesandtschaft findet anläßlieh der zu Ehren des fünfzigjährigen Bestandes der belgischen Unabhängigkeit veranstalteten Pestfeier vom 2.--7. August nächsthin in B r ü s s e l ein i n t e r n a t i o n a l e r K o n g r e ß statt, welcher sich mit der Erörterung der auf den Alkoholismns bezüglichen Fragen befaßt. Es wird dies andurch auf bespndern Wunsch der k. belgischen Gesandtschaft allen denjenigen, ·welche sich speziell mit dem Studium dieser Fragen abgeben, mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß zu deren Händen Programme der betreffenden Kongreßsiznngen und bezügliche Anmeldungsformulare bereit liegen bei dem unterzeichneten Departement.

B e r n , den 27. Juli 1880.

Eidg. Departement des Innern,

Bau-Ausschreibung.

Die Arbeiten für E r s t e l l u n g e i n e s Z o l l g e b ä u d e s an der zollfreien Straße in K r e u z u n g e n werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind bei Hrn. Architekt Wilhelm Martin in Kreuzungen, sowie beim eidg. Ober-Baninspektorat in Bern zur Einsicht aufgelegt, wo zugleich weitere gewünschte Auskunft ertheilt wird.

Uebernahmsofferten für dieses Gebäude oder einzelne Arbeiten an demselben sind bis und mit dem 5. August nächsthin in verschlossenen Eingaben, mit der Aufschrift ,, Z o l l g e b ä u d e in K r e u z u n g e n " versehen, dem unterzeichneten Departement franco einzureichen.

B e r n , den 29. Juli 1880.

Schweiz. Departement des Innern, A b t h e i l u n g Bauwesen.

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Bau-Ausschreibung.

Heber die Arbeiten betreffend Erstellung eines G e b ä u d e s bei der P u l v e r m ü h l e von W o r b l a u f e n wird hiemit Konkurrent eröffnet.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind beim eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern und im Bureau des Pulver Verwalters des II. Bezirks in Worblaufen zur Einsicht aufgelegt.

TJebernahmsofferten für dieses Gebäude oder einzelne Arbeiten an demselben sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 8. August nächsthin in verschlossenen Eingaben und mit der Aufschrift ,,Eingabe für Erstellung eines Gebäudes in "Worblaufen" versehen, franko einzureichen.

B e r n , den 29. Juli 1880.

Schweiz. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit i. September wird ein I. Nachtrag zum Berlin-schweis:erischen Gütertarif, enthaltend Erhöhungen in den Sprittaxen für 5000 kg. Wagenladungen, ab Berlin und Wittenberg nach schweizerischen Stationen, ia Jiraft treten.

Derselbe kann vom 15. August an durch unsere Dienststellen bezogen, ·werden.

Z ü r i c h , den 24. Juli 1880.

Ein mit 1. August in Kraft tretender II. Nachtrag zum Gütertarif Basel und Schaffhausen-Bayern (Spezialausgabe vom 1. April 1879) kann bei unsern Stationen Basel und Schaffhausen unentgeltlich bezogen werden. Dieser Nachtrag enthält: 1) Ergänzungen und Aeuderungen in den Tarifvorschriften und der Güterklassifikation ; 2) Frachtsätze mit neu einbezogenen bayerischen Stationen.

Z ü r i c h , den 27. Juli 1880.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

543 Schweizerische Centralbahn.

Mit 1. August 1880 treten folgende neue Tarife in Kraft: 1) Personen- und Gepäcktarif S. C. B. - S. 0. - B. R. - Simplonbahn, unter Aufhebung der bisherigen Tarife vom 15. Juni 1878 und 20. August 1879.

2) Personen- und Gepäcktarif Centralbahn-Emmenthalbahn, unter Aufbebung des bisherigen Tarifs vom 1. Januar 1877.

Ferner mit 10. August 1880: 3) ein Spezialtarif für die Beförderung von Getreide. Mehl und Mühlenfabrikaten etc. ab Genf transit nach Stationen der S. C. B., J.B. L.

und der Bötzbergbahn.

Diese Tarife können auf den betreffenden Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 24. Juli 1880.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Auf 1. August werden folgende Tarifnachträge in Kraft gesetzt : 1) ein 1. Nachtrag zum directen Gütertarif von Delle transit vom 1. Februar 1880; 2) ein III. Nachtrag zum directen Gütertarif Jura-Bern-Luzern-Bahn-Westschweizerische Bahnen vom 1. März 1878.

Beide Nachträge enthalten directe Taxen von und nach der am 1. August zu eröffnenden Station Rosé und können durch Vermittlung unserer Stationen, soweit Vorrath reicht, bezogen werden.

B e r n , den 24. Juli 1880.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

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Verpfändung der Ostsektion der Nationalbahn.

Die schweizerische Nordostbahii-Gesellschaft will zar Ausgleichung des für die Ostsektion der Nationalbahn (die Linien W i n t e r t h u r - S i n g e n - K r e u z l i n g e n j zu bezahlenden Kaufpreises neue Obligationen im Betrage von d r e i M i l l i o n e n F r a n k e n ausgehen, die im ersten Rang auf die eben genannten Liuien versicheit werden sollen.

l)ie Pfandrecbisbestellung selbst soll erfolgen auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Kaufpreises für die zu verpfändenden Linien und des damit bewirkten Eigenthumsübergangs derselben an die Nordostbahn, und unter gleichzeitiger Löschung der darauf haftenden älteren Pfandrechte.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über die Verpfändung; und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses: Verpfändungsbegehren hiernit bekannt gemacht und eine mit dem 14. Anglist 1880 ablaufende Frist angesezt, um allfällig beim Bundesrath Einsprache dagegen zu erheben.

B e r n , den 20. Juli 1880

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Im Namen des Schweiz. Bundesrathes t Die Bundcskanzlci.

Ausschreibung.

Es werden hiemit die Lieferungen von S c h l a c h t v i e h , M e h l und H o l z für die Manövrirtage der Brigadenübungen der VI. Armee-Division zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber für diese Lieferungen haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der Ueberschrift ,, A n g e b o t für S c h l a c h t v i e h , M e h l , H o l z " versehen, bis zum 3. August iiaehsthin dem eidgenössischen OberKriegskommissariat in Bern franko einzureichen.

Den Offerten für Mehl sind Muster beizulegen.

In den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben, und denselben eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Leztern als die Bewerber selbst beizulegen.

545 Angebote, welchen diese Kequisite fehlen, können nicht berüksicbtigt werden.

Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau des Kantons-Kriegskpmmissariates in Zürich und auf demjenigen der unterfertigten Amtsstelle eingesehen werden.

B e r n , den 20. Juli 1880.

Das eidg-. überkrieg skoiuiuissiiriat.

Schweizerische Postverwaltung.

Konkurrenz-Ausschreibung.

Die Lieferung von ca. 300 kg. s c h w a r z e r S t e m p e l f a r b e wird hiemit zu freier Konkurrenz ausgeschrieben.

Diese Stempelfarbe muß größtenteils fette Substanzen enthalten und .soll so beschaffen sein, daß ein deutlicher Stempelabdruk nur sehr schwer .durch Reiben oder Waschen wegzubringen ist.

Pur die Versendung der Stempelfarbe an die 11 Kreispostdirektionen hat der Lieferant eigene, starke Blechflaschen mit kurzem Halse und Korkzapfen zu verwenden, deren Bruttogewicht mit Inhalt 10 kg. betragen soll.

Die Versendung geschieht postamtlich, aber auf Gefahr des Versenders.

Leere Flaschen gehen ebenfalls postamtlich zurück.

Schriftliche, verschlossene und mit der Aufschrift ,, A n g e b o t für Lief e r u n g von S t e m p e l f a r b e " versehene Preisofferten müssen bis und mit dem la A u g u s t 1880 in den Händen der Oberpostdirektion sein. Den Offerten müssen M u s t e r beigegeben werden, welch' leztere in gleicher Weise zu adressiren und mit deutlicher Angabe des Versenders zu versehen .-sind.

B e r n , den 24. Juli 1880.

Die Oberpostdirektion: Ed. Holm,

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Vorschriften für Warensendungen nach Spanien.

Laut einem vom schweizerischen Generalkonsulat in Madrid mitgetheilten Cirkular der Generaldirektion der spanischen Zollver waltung müssen bei Waaren, welche von Staaten herkommen, mit denen Handelsverträge abgeschlossen wurden, folgende Vorschriften beobachtet werden, damit der bezügliche vertragsmäßige Tarifansaz L auf dieselben Anwendung *o findet: 1. Die Waaren müssen von einem von der Ausgangszollstätte, oder dem Gemeindrath des Wohnortes, oder der Handelskammer, oder auch vom Fabrikant oder Spediteur selbst ausgestellten Ursprungsscheine begleitet sein. Derselbe soll folgende Bestimmungen enthalten : a. Die Nummer (numéro y numeracion), Marke u:.id das Bruttogewicht jedes Collo; b. Angabe der Arten der Waaren, welche sich darin befinden, mit genügenden Aufschlüssen, um die Verifikation vornehmen zu können; c. den Ort der Produktion, Manufaktur oder Fabrik ; d. ob die für Spanien bestimmte Waare direkt oder per Transit durch ein anderes Land und durch welches dorthin gelange; e. Datum und Unterschrift der Beamten der ausliindischcn Zollverwaltung, des Gemeinderaths oder der Handelskammer, welche das Zeugniß ausstellen, eventuell des Fabrikanten oder Speditors; die Unterschrift der beiden leztern muß amtlich beglaubigt sein; f. das Zeugniß muß vom spanischen Konsul des Ortss oder Landes, aus welchem die Waare kommt, visirt sein.

2. Für die nach Spanien bestimmten, mit einem bezüglichen Ursprungszeugniß versehenen Waaren ist, wenn dieselben durch einen Vertragsstaat transitiren, der Nachweis des Transits nicht nöthig; wenn aber die Waaren n i c h t durch einen Vertragsstaat ti'ansitiren, so soll der Transit durch ein spezielles Zeugniß nachgewiesen werden, welches vom spanischen Konsul oder von der betreffenden Zollbehörde auf Vorweisung des Ursprungszeugnisses und der auf den angegebenen Transit bezüglichen Dokumente ausgestellt wird.

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3. Die Ursprungszeugnisse können in spanischer Sprache oder in fremder Sprache abgefaßt sein 5 in lezterm Fall werden dieselben in Spanien durch beeidigte Uebersezer, oder durch Schiffsdollmetscher, oder durch die Konsuln der Vertragsstaaten, aus denen die Waareherkommt, oder von den Behörden für Handel, Industrie und Landwirthschaft der bezüglichen Orte übersezt.

4. Die Zollbehörden prüfen die Ursprungszeugnisse und vergleichen sie mit den Fabrikmarken und der Qualität der Waaren.

5. Für eine kleine Menge von Waaren und Effekten, welche Reisende aus Vertragsstaaten für ihren Gebrauch mit sich führen, bedürfen sie keine Ursprungszeugnisse. Um die den Vertragsstaaten gewährten Begünstigungen beanspruchen zu können, ist indessen nöthig, daß die Effekten und Waaren bei der Prüfung als Erzeugnisse eines Vertragsstaates anerkannt werden.

6. Wenn die Kaufleute Zeugnisse empfangen, welche den gegenwärtigen Vorschriften nicht entsprechen, so können sie dieselben, ohne daß die Waaren zurükgezogen werden müssen, zurüksenden, um die ausgelassenen Formalitäten erfüllen zu lassen.

Inzwischen können sie von der durch die Zollreglemente eingeräumten Magazinirungsfrist Gebrauch machen. Die Waare wird dann bei Vorweisung des Zeugnisses zur Verifikation derselben als definitiv zugelassen betrachtet.

7. Wenn bei der Verifikation der Waare die bezüglichen Zeugnisse nicht vorgewiesen werden, oder wenn dieselben nicht alle erforderlichen Angaben enthalten, oder wenn diese Dokumente mit den Waaren, auf welche sie sich beziehen, nicht übereinstimmen, wird die Verzollung verlangt, wie sie gegenüber Staaten besteht, mit denen Spanien keinen Vertrag abgeschlossen hat.

B e r n , den 12. Juli 1880.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschafts-Departement.

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Schweizerische Nordostbahii.

Mit 15. August tritt zu deu südwestdeutsch-schweizerischen Heften II und III vom 1. Mai 1880 je ein I. Nachtrag in Kraft ; dieselben sind bei misera Güterexpeditionen unentgeltlich erhältlich.

Z ü r i c h , den 28. Juli 1880.

Die Direktion der Schweiz. \ordoslbalm.

Schweizerische Centralbahn.

Zum Personen- und Gepäcktarif A. S. B.-Bötzbergbahn, i. d. 1. August 1878, tritt am 15. August 1880 ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend abgeänderte Taxen für einzelne Stationen. Derselbe kann auf don betreffenden Stationen eingesehen werden.

B a s e l , den 28. Juli 1880.

Dii'cctorium der Schweiz. Centralbahn.

Taravergütung für

^W^aarensendung-en nach. JT>etitscliland..

Die schweizerische Gesandtschaft in Berlin theilt uns mit, daß der deutsche Bundesrath in seiner Sizung vom 26. Juni die Ermäßigung der Taravergütung auf folgenden Waaren beschlossen hat: 1) B a u m w o l l e n g a r n , r o h e s , e i n d r ä h t i g e s (Nr. 2 c i des Zolltarifs; siehe Beilage zum Bundesblatt Nr. 37 vom Jahr 1879): in Fäßern auf 15 °/o.

2)' M e s s i n g d r a h t u n p l a t t i r t (Nr. 19 & des Zolltarifs) : a) in Fäßern von mehr als 50 kg. Bruttogewicht auf 7 °/o, b) in Kisten ,, ,, 50 ,, ,, ,, 9 »/o.

B e r n , den 16. Juli 1880.

Schweiz. Handels- * Landwirthscliaftsdepartement.

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Westschweizerische Bahnen.

Dem Publikum wird bekannt gemacht, daß mit dem 1. August 1880 die Station Kose, zwischen Matran und Neyruz gelegen, dem Personen-, Gepäck-, Güter- und Viehverkehr eröffnet wird.

Hierauf bezügliche Tarife beliebe man durch den Stationsvorstand von Kose oder bei unterzeichneter Direktion zu beziehen.

L a u s a n n e , den 15. Juli 1880.

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Die Direction der Westschweizerischen Bahnen.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Gehilfe bei der Zollverwaltung. Die Kenntniß der deutschen und der französischen Sprache ist erforderlich. Jahresbesoldung Fr, 1500. Anmeldung bis zum 11. August 1880 bei der Zolldirektion in Basel.

2) Postkommis in Tramlingen (Bern), Anmeldung bis zum 13. August 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 13. August 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Postkommis in Schaffhausen.

5) Posthalter und Briefträger in Schwerzenbach (Zürich).

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Anmeldung bis zum 13 August 1880 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

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1880

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3

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33

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1880

Date Data Seite

540-549

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10 010 778

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