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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1881 zu leistende Entschädigung.

(Vom 25. Mai 1880.)

Tit.

Wir haben die Ehre, zu beantragen, die von Ihnen früher normirte Entschädigung für Bekleidung der Rekruten, soweit die Lieferungen nach den im Jahre 1875 aufgestellten Normalien geschehen, auch für das Jahr 1881 unverändert beizubehalten.

Die in unserer Botschaft vom 30. Mai 1879 angedeuteten Versuche, betreffend den allgemeinen Ersaz der Halbtuchhosen durch Tuchhosen sind abgeschlossen und haben uns veranlaßt, diese Maßregel, welche bereits bei den Truppen des Genie und der Artillerie eingeführt ist, auf sämmtliche Fußtruppen auszudehnen.

Die Abgabe von zwei Paar Tuchhosen bedingt jedoch bei der Infanterie, der Sanität und den Verwaltungstruppen für 1881 voraussichtlich keine Aenderung des Tarifes, weil einerseits die große Mehrzahl der Kantone im Falle sein wird, während des Jahres 1881 ihre Rekruten noch mit einem Paare Tuchhosen früherer Ordonnanz und der vorräthigen Halbtuchhosen auszurüsten, und andererseits der Preis der für dio Beinkleider der Fußtruppen nun festgesezten Tuchqualität, weil ohne Strich (d. h. mit weniger

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Ausrüstung), sich billiger als derjenige für das bisherige Tuch stellt, so daß den Kantonen auch bei Abgabe von zwei Paar Tuchhosen nach dem neuen Normalmuster auf dem Tarifpreise für ein Paar Tuch- und ein Paar Halbtuchhosen noch ein gewisser Vortheil bleibt.

Als Normalpreis für die beiden Tuchhosen ohne Strich kann füglich die bisherige Entschädigung für die zwei Hosen im Betrage von Fr. 27. 50 festgehalten werden; dagegen rechtfertigt sich die weitere Ausrichtung von Fr. 33 für die zwei Paar Tuchhosen des Genie und der Artillerie nicht mehr, sondern es ist für erstere eine Reduktion dieses Ansazes -- wenn die Ausrüstung nach neuer Ordonnanz geschieht, -- um Fr. 5. 50, bei der leztern, da die Erstellungskosten der eisengrauen Stoffe etwas kostspieliger sind, um Fr. 3. 50 am Plaze.

Im Laufe des verflossenen Jahres wurc.e ferner eine neue Ordonnanz über die Beinkleider der Kavallerie festgesezt, und wir haben die Vergütung für dieselben pro 1881 wie folgt normirt: Stiefelhosen mit Lederbesaz . . . Fr. 43 Tuchhosen ohne Besaz . . . . ,, 1 9 Fr. 62 gegenüber dem Tarif pro 1080 : Reithosen mit Tuchbesaz . . . . Fr. 35 ,, ,, Lederbesaz . . . . ,, 38 Tuchbesaz für das zweite Paar . ,, 3 76

Differenz Fr. 14 welche wir, auf Fr. 15 aufgerundet, als einmalige Vergütung wo. die Kavallerierekruten für die Beschaffung von Ordonnanz-Reitstiefel bestimmten.

Da die Stiefelhosen jedoch mit Fr. 42 genügend hoch bezahlt sind, so haben wir pro 1881 diesen Preis in Aussicht genommen, und es wird hiermit die Totalentschädigung für einen Kavalleristen wieder auf den Ansaz von 1880 reduzirt.

Fr.

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Käppi mit Garnitur, für Kavallerie mit Fangschnur und Haarbusch und einem zweiten Pompon Feldmüze mit Quaste . . .

Waffenrok mit Aehselnummern Aermelwesten m .Achsel numm .

Tuchhosen für Fußtruppen nachNormalmusterv.18751) Halbtuchhosen für Fußtruppen nachNormalmusterv.18751) Stiefelhosen für Kavallerie Tuchhosen ,, ,, Beitrag an die Reitstiefel2) .

Uebertrag

1

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Sanität und Verwaltung.

der

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Artillerie.

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Berittene Trompeter

Parksoldaten.

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Kanoniere der Feld- und Positionsartillerie.

Kavallerie.

Infanterie.

Gegenstand.

68

Tarif.

Ep. Fr. Ep. Fr. Ep. Fr. Ep. Fr. Ep. Fr. Ep. Fr. Ep. Fr. Ep.

8 50 1 45 30 16 50

17 1 29 22

50 8 50 8 50 8 50 8 50 8 50 8 50 45 1 45 1 45 1 45 1 45 1 45 1 45 30 50 29 50 29 50 29 50 29 50 30 50 22 50 22 50 22 50 22 50 22 50 22 50 33

33

33

16 50

11

11 42 19 -- 15 67 45 146 95 94 95 94 95 61 95 61 95 95 45 89 95

') Für Beinkleider der Fußtruppen aus 'Luch n ach lem N orma Imuster vo a 1880 stel .t sich der Tarifp ·eis 'svie fol Für 2 Paar hellblaumelirte Tuchhosen de · Infa uteri s, des Gen e, der San ität urid de r Ver waltimg I"r. 27. 50] f ip.

,, 2 2 ,, dunkelblaumelirte Tuchhosen der K anordere u nd l'arkso date , 29. 50 ) Diese Entschädigung wird gemäß dem Kreissehre ben de s seh weiz. Ìililitsirdepartements Xr.8/8 vom 14. Au gusti*$79 denjenigen Kavallerierekruten geleistet, welche sich über den Besiz eines ordon nanzmäßigen Paares Eeitstiefei ausweisen.

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Fr. Kp. Fr.' EP. Fr. Kp. Fr. Kp. Fr. Rp. Fr. Rp. Fr. Rp. Fr. Rp.

67 45 146 95 94 95 94 95 61 95 61 95 95 45 89 95

76 50 -- -- -- 45 50 80 80 35 30 80

1 35 3 30 1 80

4 2 -- 2 20 --

35

34 50

-- 80 18 1 35 3 30 1 80

35 4 35 50 -- -- -
76

3 3 ^_^ -- .-- 34 50 34 50 50 45 50 50 -- -- 45 -- -- 80 80 -- 80 -- 80 -- 80 -- -- 18 18 23 10 -- -- 1 35 --1 35 1 35 1 35 35 3 30 3 30 3 30 3 30 30 1 80 1 80 1 80 1 80 80 " 4 35 4 35 4 35 4 35 4 35 2 50 2 50 -- -- -- -- 2 2 -- 20 -- -- -- -- -- -- -- -- 20 -- -- --

34 -- -- 18 1 3 1

75 208 55 159 05 159 25 225 65 202 55 159 75 154 05

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Reithosen mit Lederbesaz für Train Tuchbesaz für ein Paar Reithosen Kaput mit Achselnummern . 34 Reitermantel m. Achselnumm.

Halsbinde Tornister 18 1 Gamelle 3 Brodsak Feldflasche 1 Fuzzeug für den Mann, Buchsen gefüllt 4 1 Paar Handschuhe | für alle 2 ,, Sporen / Berittenen.

Munitionssäkchen . . . . -- -- Entschädigung für das Jahr 131 1881

70

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Mai 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die vom Bunde an die Kantone fil r die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten für das Jahr 1881 zu leistende Entschädigung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Mai 1880, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1881 werden festgesezt wie folgt:

71 1) für einen Infanteristen .

.

. F r . 131. 75 2) ,, ,, Kavalleristen (inkl. Beitrag für Reitstiefel) . ,, 208. .55 3) ,, ,, Fußsoldaten der Artillerie., ausgenommen Parksoldaten ,, 159. 05*) 4) ,, ,, Parksoldaten . ,, 159. 25**) 5) fl ,, Trainsoldaten . ,, 225. 65 6) ,, ,, berittenen Trompeter der Artillerie.

. ,, 202. 55 7) a ,, Geniesoldaten . ,, 159. 75***) 8) fl ,, Sanitäts- und Verwaltungssoldaten .

.

.

. ,, 154. 05 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

*) Eventuell Fr. 155. 55 bei Ausrüstung mit 2 Paar Tuchhosen ohne Strich (Ordonnanz 1880) **) ,, ,, 155, 75 idem ***) ,, ,, 154. 25 idem

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreuend Kredite für Kriegsmaterialbeschaffung für das Jahr 1881.

(Vom 27. Mai 1880.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen das Materialbüdget des Militärdepartements für das Jahr 1881 zur Genehmigung vorzulegen, und werden den Betrag desselben, wie üblich, im Gesammtbüdget für das Jahr 1881 einschalten.

D. II. D. a. Bekleidung.

1. Gradabzeichen 2. Arbeitskleider für Bereiter und Wärter der Kavallerie 3. Exerzirwesten für Infanterie . . .

4. Exerzirkleider für Genie

Fr.

6,000

,, 1,955 ,, 18,700 ,, 1,400

Total Fr. 28,055 Die Beträge ad l und 2 entsprechen den leztjährigen; in der Botschaft für das Materialbüdget von 1880 sind dieselben begründet worden.

Was die Exerzirwesten für Infanterie anbelangt, so ist zu bemerken, daß für die 8 Divisionskreise und die Schießschulen

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1881 zu leistende Entschädigung. (Vom 25. Mai 1880.)

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1880

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3

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1880

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66-72

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10 010 688

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