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Bundesblatt 72. Jahrgang.

Bern, den 24. März 1920.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr"..

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Bundesgesetz betreffend

die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten.

(Vom 6. März 1920.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Hinblick auf die Art. 26 und 36 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft desBund esrates vom 16. Juni l919, beschliesst: Art. 1.

1 Diesem Gesetze sind unterstellt: a. die schweizerischen Bundesbahnen, ö. die Postverwaltung, c. die Telegraphen- und Telephonverwaltung, d. die vom Bunde konzessionierten Verkehrsanstalten.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, dem Gesetze auch solche Nebenbetriebe zu unterstellen, die eine notwendige oder doch sehr zweckmässige Ergänzung des Betriebes einer der in Absatz l hiervor genannten Verkehrsanstalten bilden.

: ' Das Gesetz findet Anwendung auf Personen, die ständig und vorwiegend im Betriebsdienste einer dieser Verkehrsanstalten beschäftigt und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind.

4 Die bei Neu- und Ergänzungsbauten verwendeten Personen fallen nur dann unter das Gesetz, wenn ihnen die Sicherung des Betriebes obliegt.

3 Über die Anwendbarkeit des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen desselben auf Personen, die zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet, aber nicht ständig und vorwiegend bei einer der in Betracht fallenden Verkehrsanstalten Bundesblatt. 72. Jahrg.

Bd. I.

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Geltungsbereich.

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beschäftigt sind, werden die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetze die näheren Vorschriften aufstellen.

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Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Fabrikgesetzgebung.

Art. 2.

Arbeitstag.

1

Der Arbeitstag im Sinne dieses Gesetzes besteht aus der Dienstschicht und aus der Ruheschicht.

2

Die Dienstschicht umfasst den Zeitraum vom Antritte des Dienstes nach einer Ruheschicht bis zum Beginne der nächsten Ruheschicht; sie besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen.

Art. 3.

Arbeitszeit.

1

Die tägliche Dauer der Arbeitszeit darf innerhalb niner Gruppe von höchstens vierzehn aufeinanderfolgenden oder durch einzelne Ruhetage getrennten Tagen durchschnittlich acht Stunden, nicht übersteigen.

2

Für Dienste, bei denen die Arbeitszeit in reichlichem Masseaus Zeiten blosser Dienstbereitschaft besteht, ist eine durchschnittliche Dauer der Arbeitszeit bis auf neun Stunden zulässig; diese Dienste sind in den Vollziehungsverordnungen zu bezeichnen.

3

Innerhalb einer einzelnen Dienstschicht darf die Arbeitszeit im Ausgleiche höchstens zehn Stunden betragen. Ein Ausgleich hat nicht stattzufinden, wenn dem Beamten, Angestellten oder Arbeiter mit seiner Zustimmung für die Überschreitung der massgebenden durchschnittlichen Arbeitszeit Barvergütung geleistet wird. Die Barvergütung ist auf Grund des Gehaltes oder Lohnes mit einem Zuschlage von wenigstens fünfundzwanzig Prozent zu berechnen. Der Verzicht auf den Ausgleich darf einhundertundfünfzig Stunden im Kalenderjahre nicht übersteigen.

4 Wird infolge von Zugs- oder Kursverspätungen oder aus anderen zwingenden Gründen des Betriebes die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit um mehr als eine Viertelstunde überschritten^ so hat innerhalb der nächsten drei Arbeitstage ein Ausgleich stattzufinden.

Pausen.

Art. 4.

Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pausevon wenigstens einer Stunde zu gewähren. Sie soll, soweit der Dienst es gestattet, am Wohnorte zugebracht werden können.

1

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Von der Gewährung einer Pause darf Umgang genommen werden, wenn die Dienstschicht acht Stunden nicht übersteigt und das Personal die Möglichkeit hat, eine Zwischenverpflegung einzunehmen.

Art. 5.

1

Die tägliche Dauer der Dienstschicht darf innerhalb einer Dienstschicht.

Gruppe von höchstens vierzehn aufeinanderfolgenden oder durch einzelne Ruhetage getrennten Tagen durchschnittlich dreizehn Stunden, und wenn der Beamte, Angestellte oder Arbeiter Dienstwohnung in der Nähe der Arbeitsstelle hat, dreizehneinhalb Stunden nicht übersteigen. Wo die Verhältnisse es gestatten, soll die Dienstschicht im Mittel bis auf zwölf Stunden reduziert werden.

2 Die Höchstdauer einer einzelnen Dienstschicht beträgt im Ausgleiche vierzehn Stunden.

3 Wo besondere, in den Vollziehungsverordnungen festzustellende Verhältnisse vorliegen, darf die Dienstschicht bis auf fünfzehn Stunden ausgedehnt werden, vorausgesetzt, dass ihre durchschnittliche Dauer innerhalb dreier aufeinanderfolgender Tage die massgebende durchschnittliche Dauer im Sinne von Absatz l hiervor nicht übersteigt.

* Wird infolge von Zugs- oder Kursverspätungen oder aus andern zwingenden Gründen des Betriebes die gesetzliche Höchstdauer der Dienstschicht um mehr als eine Viertelstunde überschritten, so hat innerhalb der drei nächsten Arbeitstage ein Ausgleich stattzufinden.

Art. 6.

1

Die tägliche Dauer der Ruheschicht darf innerhalb einer Ruheschieht.

Gruppe von höchstens vierzehn aufeinanderfolgenden oder durch einzelne Ruhetage getrennten Tagen durchschnittlich nicht weniger als elf Stunden, und wenn der Beamte, Angestellte oder Arbeiter Dienstwohnung in der Nähe der Arbeitsstelle hat, nicht weniger als zehneinhalb Stunden betragen. Wo die Verhältnisse eine kürzere Dauer nicht notwendig machen, soll die Ruheschicht im Mittel nicht unter zwölf Stunden herabgesetzt werden.

a Die Mindestdauer einer einzelnen Ruheschicht beträgt im Ausgleiche zehn Stunden.

8 Wo besondere, in den Vollziehungsverordnungen festzustellende Verhältnisse vorliegen, darf die Ruheschicht bis auf neun Stunden gekürzt werden, vorausgesetzt, dass ihre durchschnitt-

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liehe Dauer innerhalb dreier aufeinanderfolgender Tage wenigstens die massgebende durchschnittliche Dauer im Sinne von Absatz \ hiervor erreicht.

4 Die Ruheschicht soll, soweit der Dienst es gestattet, am Wohnorte zugebracht werden können.

Nachtdienst.

Art. 7.

Die in die Zeit von elf Uhr abends bis fünf Uhr morgens fallenden Dienstleistungen gelten als Nachtdienst.

2 Nachtdienst darf nicht mehr als siebenmal hintereinander und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen an höchstens vierzehn Tagen zugeteilt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Dienstschichten, deren Beginn oder Ende sich nicht um mehr als eine Stunde in den Nachtdienst hinein erstreckt; sie bezieht sich auch nicht auf Personen, die ausschliesslich für den Nachtdienst angestellt sind.

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Art. 8.

Beschäftigung * Über die Beschäftigung weiblicher Personen können in vonweiblichen ^en Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetze einschränkende ersonen. Bestimrnuijgeil aufgestellt werden.

2 Wöchnerinnen dürfen von ihrer Niederkunft hinweg während sechs Wochen nicht im Dienste einer diesem Gesetze unterstellten Verkehrsanstalt beschäftigt werden.

Ruhetage.

Art. 9.

Jedem nach Massgabe von Art. l, Absatz 3, hiervor beschäftigten Beamten, Angestellten oder Arbeiter sind im Kalenderjahre, angemessen verteilt, sechsundfünfzig Ruhetage einzuräumen, wovon wenigstens zwanzig auf Sonn- und allgemeine Feiertage zu fallen haben.

2 Für einzelne Kategorien des Personals von Nebenbahnen, Schiffahrts- und Kraftwagenunternehmungen kann der Bundesrat die Zahl der auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallenden Ruhetage bis auf zwölf herabsetzen.

3 Der Ruhetag beträgt vierundzwanzig Stunden ; er muss am Wohnorte zugebracht werden können.

* Dem Ruhetage hat -unmittelbar oder kurz vorher eine Ruheschicht von wenigstens neun Stunden voranzugehen. Für das Personal, das ausschliesslich in Diensten verwendet wird, 1

531 die zwischen fünf Uhr morgens und elf Uhr abends liegen, muss die dem Ruhetage vorausgehende Ruheschicht innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen durchschnittlich wenigstens zehn Stunden, für das übrige Personal durchschnittlich wenigstens zwölf Stunden betragen. Bei Aufeinanderfolge von zwei oder mehr Ruhetagen ist die Ruheschicht nur einmal zu berechnen.

5 Beim Übergange vom Spät- oder Nachtdienste zum Mitteloder Frühdienste dürfen Ruheschichten von wenigstens achtundzwanzig Stunden als halbe Ruhetage angerechnet werden.

c Erstreckt sich die an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zugeteilte Dienstschicht nicht über zwölf Uhr mittags hinaus, so kann der Rest des Tages als halber Ruhetag angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die Dienstschicht fünf Stunden nicht übersteigt und die anschliessende Ruheschicht bis zum Beginne der nächsten Dienstschicht wenigstens achtzehn Stunden beträgt.

Art. 10.

1

Jedem nach Massgabe von Art. l, Absatz 3, hier vor beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter sind im Kalenderjahre folgende Ferien zu gewähren : vom 1. bis und mit dem 7. Dienstjahre 7 Tage von dem Jahre an, in dem das 8. Dienstjahr oder das 28. Altersjahr zurückgelegt wird 14 ,, von dem Jahre an, in dem das 15. Dienstjahr oder das 35. Altersjahr zurückgelegt wird 21 ,, von dem Jahre an, in dem das 50. Altersjahr zurückgelegt wird 28 ,, 2 Auf je sieben Ferientage ist einer der in Art. 9 hiervor vorgeschriebenen Ruhetage anzurechnen.

8 Bei Feststellung der Zahl der Dienstjahre ist die gesamte Dienstzeit zu berücksichtigen, die der Beamte, Angestellte oder Arbeiter bei den dem Gesetze unterstellten Verkehrsanstalten geleistet hat.

Ferien.

Art. 11.

Die Vollziehungsverordnungen werden die näheren Vor- Besondere Schriften aufstellen: Verhältnisse betreuend a, über die Anrechnung von Dienstabwesenheiten wegen Krank-Kuhetage und heit, Unfall, Militärdienst oder aus andern Gründen auf Ferien.

die gesetzlichen Ruhetage und die Ferien ; 6. über dea Bezug der Ferien.

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Art. 12.

1

Einteilung der Über Form und Inhalt der von den Betriebsinhabern auf Arbeitstage, Grund dieses Gesetzes anzufertigenden Einteilungen der ArbeitsDienste, Ruhetage und tage, Dienste, Ruhetage und Ferien werden die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetze die näheren Wegleitungen und Ferien.

Muster aufstellen.

2

Das Personal ist vor der endgültigen Festsetzung dieser Einteilungen anzuhören.

Art. 13.

1

An den Sonntagen sowie an den allgemeinen Feiertagen Einschränkung des (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten) ist der Güterdienst Güterdienstes untersagt. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrate festzuan Sonn- und Feiertagen. setzenden Ausnahmen für die Ausführung von gewissen Güterzügen sowie für die Annahme, Beförderung und Auslieferung von leicht verderblichen Waren und von Tieren.

2

Die Kantone können vier weitere Feierlage im Jahre bestimmen, an denen die Annahme und Auslieferung von Gütern auf die in Absatz l hiervor genannten Ausnahmen zu beschränken ist.

Art. 14.

1

Soweit nicht besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, Arbeits- und Unterkunfts- haben die Betriebsinhaber dem Personale, das Pausen und Ruheräumc.

schichten nicht am Wohnorte zubringen kann oder die Mahlzeiten Dienstwohnungen. bei der Arbeitsstelle einnehmen muss, heizbare und mit Einrichtungen zum Wärmen der Speisen versehene Unterkunftsräume zur Verfügung zu stellen.

2

Die Räume, die dem Personale zur Arbeit, als Unterkunft während den Pausen und Ruheschichten oder als Dienstwohnungen angewiesen werden, haben den Anforderungen der Gesundheitspflege zu entsprechen. Dienstwohnungen und Ruhelokale sollen auch billigen Anforderungen an Behaglichkeit Rechnung tragen.

Art. 15.

1

GewährSoweit dieses Gesetz die Gewährung von Ruhetagen und .

leistung des Ferien vorschreibt, sind die Betriebsinhaber verpflichtet, Gehalt Gehaltes oder oder Lohn auch für diese Tage auszurichten.

Lohnes.

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Wegen der durch dieses Gesetz für das Personal eintretenden Erleichterungen darf weder der Gehalt oder Lohn, auf ein ganzes Kalenderjahr berechnet, geschmälert, noch kann daraus «in Anspruch auf Erhöhung abgeleitet werden.

Art. 16.

Wenn besondere Verhältnisse es notwendig machen, kann Ausnahmen der Bundesrat, nach Anhörung des beteiligten Personals, Aus- von den nahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen.

^B^stim-TM 2 Insbesondere können Nebenbahnen Erleichterungen hin- mungen.

sichtlich der Arbeitszeit, der Dienst- und der Ruheschicht sowie der Ruhetage gewährt werden.

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Art. 17.

Die Aufsicht über die richtige Erfüllung der nach Mass- Aufstellt.

gäbe dieses Gesetzes den Betriebsinhabern obliegenden Verpflichtungen ist Sache des Bundesrates.

3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Art der Ausübung dieser Aufsicht sowie über die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden des Personals wegen Abweichungen von den gesetzlichen und vcrordungsmässigen Vorschriften.

Art. 18.

1 Der Bundesrat wählt auf die jeweilige, fui' die Bundes- Begutachtende Verwaltung geltende Amtsdauer, nach Entgegennahme von Vor- Kommission, schlagen der Verkehrsanstalten und des Personals, eine Kommission, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn bis vierzehn Mitgliedern. In dieser Kommission sollen die Verwaltungen der dem Gesetze unterstellten Verkehrsanstalten und deren Personal zu gleichen Teilen vertreten sein.

2 Der Kommission liegt insbesondere die Begutachtung der zu erlassenden Vollziehungsverordnungen und von Fragen ob, die dem Bundesrate zu Beschlüssen grundsätzlicher Natur, Entscheiden über Rekurse und Beschwerden sowie Strafverfügungen Anlass geben.

Art. 19.

: Übertretungen dieses Gesetzes können durch den Bundesrat Strafbestimmit Geldbussen bis auf fünfhundert Franken und im Wiedermungen.

holungsfalle bis auf tausend Franken geahndet werden.

2 Der Verzicht des Personals auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes schliesst die Strafbarkeit des Betriebsinhabers nicht aus.

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534 Art. 20.

1

Vollziehung Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes des Gesetzes, beauftragt ; er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

2 früherer Soweit die Unternehmungen infolge der Anwendung dieses · Erlasse. Gesetzes gezwungen sind, das ständig und vorwiegend in ihrem Dienste beschäftigte Personal zu vermehren, kann ihnen der Bundesrat auf begründetes Gesuch für die vollständige Durchführung des Gesetzes eine angemessene Frist einräumen.

8 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird dasjenige vom 19. Dezember 1902 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und andern Verkehrsanstalten aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. März 1920.

Der Präsident: Dr. Pettavel.

Der Protokollführer: Kaeslill.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 6. März 1920.

Der Präsident: E. Blumer.

Der Protokollführer : Steiger.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 6. März 1920.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 24. März 1920.

Ablauf der Referendumsfrist: 22. Juni 1920.

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Stämpfli Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten. (Vom 6. März 1920.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1920

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