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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 29. Mai 1964

Band I

Ertcheint wöchentlich Fruit S3 Franten im Jahr, IS Fnaiken im Halbjahr mzilglick Saehnalane- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petltzelle odet deren Eaum. -- Insemte fcanko an SWmpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung ilber die Beziige der Mitglieder des Bundeegerichte sowie des Eidgenossischen Versicherungsgerichts und des Bundeskanzlers (Vom 19, Mai 1964)

HerrPrasident!

Hochgeehrte Herren!

Die Beziige der Mitglieder der beiden eidgenossischen Gerichte und des Bundeskansslers sind durch die Bundesbeschlusse vom 20.MSrz 1959 urd 21.Deaember 1961 geordnet. Nachdem Sie durch Ihren Beschluss vora IS.Marz 1964 die Anderung des Beamtengesetzes genehmigt liaben, gestatten -wir uns, Ihnen auch die Neuordnung der Besoldungen und Buhegehalter der Bichter und der Besoldung des Bundesianzlers zu beantragen.

I. Besoldungen Die Mitglieder der boiden eidgenossischen Gerichte und der Bundeskanzler beziehen gegenwartig die folgenden Besoldungen: ,, , , Bunclesncliter Franken

VersicherungsTlchtei Franken

Bundeskanzler Franken

vom 20.Marz 1959 Erhohung gemass Bundesbeschluss vom 21.Dezember 1961 . . . .

Teuerungszulage 1964 (8%) . . .

58 000

47 000

43 500

5050 4 644

4500 4120

4150 3812

Total

62 694

55 620

51462

Besoldung gemäss Bundesbesohluss

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

73

1014 Seit dem Jahre 1959 wurden auf Grund von Beschlüssen der eidgenössischen Bäte die Besoldungen der Mitglieder des Bundesrates um total 28 Prozent und jene der höchsten Chefbeamten um total 31 Prozent erhöht ; dabei ist die von den Bäten im März 1964 beschlossene Beallohnverbessenmg für das Bundespersonal berücksichtigt. Da \vir keinen Anlass haben, das seit geraumer Zeit bestehende Besoldungsverhältnis bei den obersten Amtsträgern des Bundes zu verändern, schlagen wir eine entsprechende Besoldungserhöhung für die Mitglieder der Gerichte und den Bundeskanzler vor. Um gleichzeitig die Bezüge aller von der Bundesversammlung gewählten Magistratspersonen von der gegenwärtigen Bindung an die Bezüge der Bundesbeamten zu lösen, verzichten wir in den Beschlussesentwürfen auf die Bestimmung, wonach den Biclitern und dem Bundeskanzler die beamtenrechtlicbe Teuerungszulage zukommt. Dafür soll die neue Besoldung derart festgesetzt werden, dass sie auch im Falle einer zunehmenden Teuerung für ein paar Jahre Bestand haben kann. Diesen Erwägungen tragen die folgenden Ansätze Kechnung: . , v g Versicherungsrichter Bundesrichter Franken

Franken

Bundeskanzler Tranken

Besoldung 70000 63000 58000 Die neuen Besoldungen würden um rund einen Drittel über den Ansätzen der Bundesbeschlüsse vom 20. März 1959 liegen.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass sich der Bundesrat erneut mit der Frage des Besoldungsunterschiedes zwischen den beiden eidgenössischen Gerichten zu befassen hatte, da das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verminderung dieses Abstandes wünschte. Dabei wies es auf die ihm vom Gesetzgeber neu übertragenen Aufgaben bin, welche nicht nur eine Zunahme der Arbeitsbelastung, sondern auch der Spruchkompetenzen bewirken. Die Bundesversammlung hat die gegenwärtige Besoldungsstruktur bei den eidgenössischen Gerichten anlässüeh der Besoldungserböhungen der Jahre 1946 und 1950 einlässlich diskutiert und gebilligt ; wir vorweisen auf die Darlegungen in der bundesrätlichen Botschaft vom S.Februar 1950 über die Bezüge der Magistratspersonen. Damals kamen Bundesrat und Bundesversammlung zum Schluss, dass · dem Bundesgericht im Bechtswesen unseres Landes die umfassendere Bedeutung zukomme, welche die höhere Besoldung seiner Mitglieder rechtfertige. Da diese Feststellung nach wie vor zutrifft, darf unseres Erachtens die Besoldung der Versicherungsrichtcr bei voller Würdigung ihrer grossen Aufgaben auch künftig um etwa einen Zehntel geringer sein als jene der Bundesrichter.

Zur Besoldung der Präsidenten und Vizepräsidenten der beiden Gerichte kommen die folgenden Zulagen: Versicherungsgericht Bundesgericht Zulage gemäss Bundesbeschluss

Präsident Franken

Vizepräsident Franken

vom 21. Dezember 1961 . .

Teuerungszulage 1964 (8%) .

Total

3900 312 4212

2600 208 2808

Präsident Franken

2600 908 2808

Vizepräsident Franken

1950 156 2106

1015 Um den tatsächlichen Mehraufgaben Eechnung zu tragen, schlagen wir vor, künftig auf die Ausrichtung einer Zulage für die beiden Vizepräsidenten zu verzichten und statt dessen den Präsidenten der Gerichte eine höhere Zulage auszurichten. Eine solche Begelung hat sieh für die Mitglieder des Bundesrates bewährt. Uns Antrag lautet:

Präsidialzulage

Bundes« ïianken

Versicherungsgericht Franken

7500

5000

Diese Ansätze wahren das gegenwärtige Verhältnis zwischen den Präsidialzulagen der beiden Gerichte; wir erinnern daran, dass die Zulage des Bundeapräsidenten 10000 Franken beträgt.

U. RuhegehaUsordnnng Die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte haben bei Invalidität und Alter Anspruch auf ein nach dem Lebensalter bei der Pensionierung und der Amtsdauer abgestuftes Buhegehalt. Der Höchstbetrag des Buhegehaltes entspricht rund 45 Prozent der Besoldung und erreicht zurzeit

Höchstbetrag gemäss Bundesbesohluss vom 20. März 1959 Erhöhung gemäss Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1961 Teuerungszulage 1964 (8%) Total

Bnndesrichter Franken

Versicherungsrichter Franken

23500

21000

2250 9060

2000 1840

27 810

24 840

Damit ein im Alter von 70 Jahren zurücktretender Richter den Höchstbetrag erhält, muss er dem Bundeagericht mindestens 14 oder dem Versicherungsgericht mindestens 15 Jahre als Kichter angehört haben. Beim Bücktritt vor diesem Alter braucht es zum Bezug der Höchstrente eine längere Amtstätigkeit.

Unser Beschlussesentwurf setzt das Buhegehalt in eine unmittelbare Beziehung zur Besoldung; es soll nach 15 Amtsjahren der halben Besoldung entsprechen. Ferner wird auf die Abhängigkeit des Buhegehaltes vom Pensionierungsalter verzichtet ; die Abstufung richtet sich bloss noch nach dem Amtsalter und beträgt ein Prozent der Besoldung je Dienstjahr. Diese Begelung führt zu den folgenden Ruhegehältern : Bundesrichter Versicherungsrichter Franken Franken

Buhegehalt nach 5 Dienstjahren nach 10 Dienstjahren nach 15 und mehr Dienstjahren . . .

28 000 31 500 85 000

25 200 28 850 81 500

1016 Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes der eidgenössischen Gerichte haben die Gattin und die minderjährigen Waisen Anspruch auf eine Eente. Die Witwenrente entspricht nach bisheriger Ordnung dem halben Buhegehalt und ist also vom Sterbealter bzw. beim Ableben nach der Pensionierung vom Pensionierungsalter sowie von der Amtsdauer abhängig. Die Waisenrente beträgt einheitlich S100 Franken für die einfache Waise und 6200 Franken für die Vollwaise.

In Anlehnung an die für die Hinterbliebenen von Mitgliedern des Bundesrates im Jahre 1963 beschlossene Ordnung beantragen wir, auch für die Hinterbliebenen der Bundes- und Versicherungsrichter eine vom Sterbealter bzw. vom Alter bei der Pensionierung sowie vom Amtsalter unabhängige Witwenrente einzuführen und diese ebenso wie die Waisenrente unmittelbar mit der Besoldung au verknüpfen. Wenn die Witwenrente auf einen Viertel, die einfache Waisenrente auf einen Zwanzigstel und die Vollwaisenrente auf einen Zehntel der Besoldung festgesetzt werden, ergeben sich die folgenden Leistungen : Bündelt Franken

Witwenrente Einfache Waisenrente Vollwaisenrente

17500 8500 7000

^^ Franken

15750 3150 6800

Wie au den Besoldungen soll künftig auch zum Euhegehalt und den Hinterbliebenenrenten keine beamtenrechtliche Teuerungszulage ausgerichtet werden.

Die Grenze für den Anspruch auf Waisenrente wird gemäss dem Beschlussesentwurf für Kinder in Ausbildung vom 20. auf das 25.Altersjahr erhöht.

Der Bundeskanzler ist Mitglied der Eidgenössischen Versicherungskasse, so dass sich eine besondere Eegelung der Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod erübrigt.

m. Inkrafttreten; Kosten Wir beantragen, die in den beiden vorangehenden Abschnitten beschriebenen Besoldungen und Euhegehaltsansprüche auf den I.Januar 1965 in Kraft zu setzen.

Die jährlichen Mehrkosten betragen 408000 Franken, wovon 2328"00 Franken auf die Besoldungen und 175200 Franken auf die Buhegehälter entfallen.

IV. Form der Erlasse Nach Artikel 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung fällt die Festsetzung der Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden in den Geschäftskreis der eidgenössischen Bäte. Der entsprechende Beschhiss enthält m'cht rechtsetzende Normen und gilt gemäss Artikel 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes als einfacher Bundesbeschluss, gegen den das Beferendum nicht verlangt werden kann. Wir unterbreiten Ihnen deshalb zwei einfache Bundesbeschlüsse, die einerseits die künftigen Besoldungen und Euhegehälter der Mit-

1017 glieder der eidgenössischen Gerichte und anderseits die künftige Besoldung des Bundeskanzlers betreffen. Dazu kommt ein allgemeinverbindlicher, dem Beferendum unterstellter Bundesbeschluss, durch den die entsprechenden Erlasse, die ebenfalls dem Eeferendum unterstellt waren, aufgehoben werden. Ein gleiches Vorgehen wählten die eidgenossischen Eäte bei der Änderung der Bundesratsbesoldungen im Jahre 1968.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, die nachstehenden Entwürfe zu einem allgemeinverbindlichen Bundosbeschluss und zu zwei einfachen Bundesbeschlüssen zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Mai 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch.Oser

1018 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Aufhebung der Bundesbeschlüsse über die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und über die Besoldung des Bundeskanzlers

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1964, beschliesst :

Art. l Auf den 31.Dezember 1964 werden aufgehoben: - Bundesbeschluss vom 20.März 1959über dieBesoldungen und Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Vcrsicherungsgerichts, - Bundesbeschluss vom 20. März 1959 über dio Besoldung des Bundeskanzlers, - Bundesbeschluss vom 21.Dezember 1961 über die Besoldungen und '.Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers und die Buhegehälter der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule, soweit er die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Besoldung des Bundeskanzlers betrifft.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

1019 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1964, beschliesst :

Art. l Die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen eine Jahresbesoldung von 70 000 Franken.

2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 7500 Franken.

1

Art. 2 1

Die Mitglieder des Eidgenossischen Versicherungsgerichts beziehen eine Jahresbesoldung von 68 000 Franken.

2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 5000 Franken.

Art. 8 1

Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenossischen Versicherungsgerichts, dio infolge Krankheit, Alter oder Nichtwiederwahl aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf ein Euhegehalt.

2 Das Euhegehalt entspricht nach Vollendung von 15 Amtsjahren der halben Besoldung gemäss Artikel l, Absatz l bzw. Artikel 2, Absatz 1. Es wird um je ein Prozent der Besoldung für jedes fehlende Amtsjahr gekürzt ; Bruchteile eines Jahres zählen als ganzes Jahr.

Art. 4 Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Euhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes übersteigt, wird das Euhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

1020 Art. 5 Dio Witwe eines ehemaligen Gerichtsmitgliedos hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Witwenrente, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus der Behörde geschlossen worden ist. Die Waisen, haben bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr Anspruch auf Waisenrenten. Für Waisen, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Eentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, 2 Die Witwenrente entspricht einem Viertel, die Waisenrente einem Zwanzigstel der Besoldung. Für Vollwaisen erhöht sich der Anspruch auf einen Zehntel der Besoldung.

3 Die Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen die Hälfte der Besoldung nicht übersteigen.

Art. 6 1 Dieser Boschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt auf den 1. Januar 1965 in Kraft. Er wird in die Sammlung der eidgenössischen Gesetze aufgenommen.

2 Er gilt auch fur die Ansprüche der vor diesem Datum aus dem Amte ausgeschiedenen Gerichtsmitglieder und ihrer Hinterbliebenen.

1

(Entwurf)

Bmidesbeschluss über

die Besoldung des Bundeskanzlers Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8 der Bundcsverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundcsrates vom 19. Mai 1964, beschliesst :

Art. ] Der Bundeskanzler bezieht eine Jahresbesoldung von 58000 Franken.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt auf den 1. Januar 1965 in Kraft. Er wird in die Sammlung der eidgenössischen Gesetze aufgenommen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beizüge der Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundeskanzlers (Vom 19. Mai 1964)

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1964

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Volume Volume Heft

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1964

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1013-1020

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