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Bundesbeschluss über

Zusätzliche Darlehen an die Organisation der Vereinten Nationen und an die Weltgesundheitsorganisation (Vom 17. Juni 1964)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 19641), beschließt: :

Art. l Der Organisation der Vereinten Nationen wird für Modernisierungsarbeiten am Palais des Nations in Genf ein zinsloses Darlehen von 8,5 Millionen Pranken gewährt, wovon die Hälfte vom Kanton Genf übernommen wird.

Dieses Darlehen ist in fünf gleichen Jahresraten nach Beendigung der Arbeiten, spätestens aber ab 81.Dezember 1970 rückzahlbar.

Art. 2 1

Der Bund gewährt der Weltgesundheitsorganisation ein zinsloses Darlehen von 6,5 Millionen Pranken, das zusammen mit einem Darlehen des Kantons Genf von 8,5 Millionen Franken der Vollendung des Sitzgebäudes in Genf dient.

Das Darlehen des Bundes ist in zwanzig gleichen Jahresraten ab 81. Dezember 1968 rückzahlbar.

* Das durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1959 gewährte Darlehen von 20 Millionen Franken ist wie das neue Darlehen ab 81. Dezember 1968 zurückzubezahlen.

*) BEI. 1964, I, 233.

1288 Art. 8

Soweit dem Kanton Genf die Beschaffung derjenigen Mittel, die er für eigene Darlehen im Zusammenhang mit diesem Beschhiss aufzubringen hat, infolge marktmässiger Verknappung übermäasig erschwert wird, kann ihm der Bundesrat Vorschüsse bis 7 Millionen Franken zu den marktüblichen Bedingungen leisten.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1

Also beschlossen vom Nationalrat, B er n, den 2. Juni 1964.

Der Präsident : Otto Hess Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17. Juni 1964.

Der Präsident : L.Danioth Der Protokollführer: P.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 12. Juni 1964.

7384

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über Zusätzliche Darlehen an die Organisation der Vereinten Nationen und an die Weltgesundheitsorganisation (Vom 17. Juni 1964)

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1964

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25.06.1964

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1237-1238

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