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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 25. Juni 1964

Band I

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung iiber die Genehmigung des Interoationalen Kaffeeabkommens 1962 (Vom 1. Juni 1964) Herr President!

Hoohgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft tind Entwurf zu einern Bundesbeschluss iiber die Genehmigung des am 28. September 1962 in New York abgeschlossenen Internationalen Kaffeeabkommens vorzulegen.

Einleitung Die wirtschaftliche Bntwicklung der zuriickgebliebenen Eegionon der Brde ist zu oinem der wichtigsten internationalen Probleme der heutigen Zeit geworden. Nur erne gemeinsame Anstrengung sowohl der Entwicklungslander als auch der Industrielander kann es einer Losung naherbringen. Den vielfaltigen Ursachen und Auswirkungen der Unterentwicklung entspricht die Mannigfaltigkeit der Massnahmon, die zu ihrer Uberwindung ergriffen werden.

Auf wirtschaftlichem Gebiet charakterisieren vor allem zwei Elemente die besondere Lage der Entwicklungslander: auf der einen Seite ihre ausserordentlich starke Abhangigkeit vom Export der von ihnen produzierten Eohstoffe, auf der anderen Seite ihr grosses Bedurfnis nachindustrielien Livestitionsgiitern, die sie zur Entwicklung und Diversifikation ihrer Wirtschaft dringend benotigen, aber aus den hochentwickelten Industrielandern einfuhren mlissen und eiuzig durch den Erlos ihrer Exporte bezahlen konnen.

Wahrend nun aber in den Jahren 1950 bis 1962 die Preiae der von den Ent·wicklungslandern exportierten Giiter um durchschnittlich 4 Prozent zurtickBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

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1170 gingen, nahmen die Preise der von ihnen eingeführten Industriegüter um rund 8 Prozent zu. Dieser Kaufkraftverlust konnte nur zum Teil mit vermehrten Exporten wettgemacht werden. Zu dieser Verschlechterung der sogenannten «terms of trade» gesellen sich als weiteres Störungselement die häufigen und zum Teil starken Preisschwankungen bei den Eohstoffen hinzu, welche eine vernünftige Entwicklungsplanung auf lange Sicht, die mit einigermassen konstanten Exporterlösen rechnen muss, oft von vornherein in Präge stellen. Das Absinken der Weltmarktpreise um wenige Prozente kann Ausfälle in den Zahlungsbilanzen zur Folge haben, die den Beiträgen der internationalen Finanzhilfe sehr nahe kommen und somit deren Wirkung wieder ernsthaft in Frage stellen.

Aus allen diesen Gründen ist es naheliegend, dass auf internationaler Ebene Massnahmen angestrebt werden, um dieser unbefriedigenden Lage zu begegnen.

Einen nützlichen Beitrag hiezu können unter anderem auch internationale Eohstoffabkommen leisten. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass ihr Abschluss in den letzten Jahren vermehrt Gegenstand internationaler Anstrengungen bildete.

Das vorliegende Kaffeeabkommen von 1962 ist die Frucht solcher Bemühungen.

II l. Die internationale Kaffeewirtschaft, ihre Bedeutung und Entwicklung Im Welthandel nimmt der Kaffee unter den landwirtschaftlichen Erzeugnissen den ersten Platz ein. Die Welt-Kaffee-Exporte sind wertmässig grösser als diejenigen von Weizen und machten im Durchschnitt der Jahre 1958 bis 1955 jährlich rund 10 Milliarden Franken, in den Jahren 1959 bis 1962 bei steigendem Exportvolumen aber sinkenden Preisen einen Betrag zwischen 7 und 8 Milliarden Franken aus.

Kaffee wird ausschhesslich von den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Afrikas und Asiens produziert und zu 90 Prozent in die Industrieländer Nordamerikas und Europas exportiert.

Viele Produzentenländer sind bezüglich ihrer Exporterlöse vorwiegend oder zu einem grossen Teil von ihren Kaffee-Exporten abhängig, so zum Beispiel im Jahre 1961 Brasilien zu 51 Prozent, Kolumbien zu 71 Prozent, 9 weitere lateinamerikanische Länder zu durchschnittlich 20 Prozent, die vier wichtigsten afrikanischen Produktionsländer zu durchschnittlich 42 Prozent. Bin Sinken der Preise um 10 Eappen pro Kilogramm bewirkt für die Kaffeeproduzenten einen Devisenausfall von jährlich rund 270 Millionen Franken. Die Lage auf dem Kaffeemarkt beeinflusst wesentlich die Entwicklung von 46 Kaffee produzierenden Staaten.

Von 1950 bis heute sind in der Welt-Kaffeewirtschaft zwei Phasen erkennbar. Die erste, von 1950 bis 1955, ist charakterisiert durch eine eher langsame Produktionszunahme bei rasch steigender Nachfrage und starkem Abbau der während der Kriegsjahre aufgestauten Lager sowie durch hohe und stabile Preise. Die totalen Einfuhren nahmen volumenmässig um 11 Prozent, wertmässig um 40 Prozent zu. Auf die Höchstpreise von 1954 reagierten die Produzenten mit einer starken Vergrößerung des Anbaues, der sich im Hinblick auf die bis zur

1171 Produktionsreife der Kaffeesträucher erforderliche Zeit jedoch erst etliche Jahre später voll auswirkte.

Die zweite, 1955 beginnende Phase brachte eine rapide Zunahme des Angebotes über das Niveau der Nachfrage hinaus. 1959/60 erreichte die Gesamtproduktion einen Höchststand von 4,7 Millionen Tonnen. In den Produktionsländern stauten sich Lager an, die einem Welt-Jahresbedarf entsprechen. Bis 1962 fielen die Preise im Vergleich zu denjenigen der Jahre 1958/55 um 53 Prozent.

Die Exporte hatten zwar um 40 Prozent zugenommen, trotzdem fielen die totalen Exporterlöse um 27 Prozent, d.h. von 10,2 Milliarden Franken auf 7,4 Milliarden Franken.

2. Die internationalen B&nvühungen zur Preisstabilisierung Der scharfe Preiszerfall seit 1955 führte bald zu internationalen Anstrengungen, vorerst noch unter den Produktionsländern und auf regionaler Basis.

So schlössen sich 1957 sieben lateinamerikanische Länder im sogenannten Abkommen von Mexiko zusammen, das 1958 zum erweiterten lateinamerikanischen Kaffeeabkommen ausgebaut wurde. Einige afrikanische Produzenten gründeten 1960 zur besseren Koordinierung ihrer Politik die Interafrikanische Kaffeeorganisatioii. Schliesslich führte das genannte lateinamerikanische Kaffeeabkommen dann zum sogenannten kurzfristigen internationalen Kaffeeabkommen, welches zuletzt 28 lateinamerikanische und afrikanische Produzentenländer umfasste. Dieses Abkommen hatte jedoch nur einen beschränkten Charakter ; es basierte in erster Linie auf der Exportkontingentierung.

1958schlugon die Voreinigten Staaten von Amerika die Schaffung einer KaffeeStudiengruppe im Eahmen der FAO vor. Im Dezember 1961 war diese Studiengruppe in der Lago, einen ersten Entwurf zu einem sowohl Produzenten- als auch Konsumentenländer erfassenden Abkommen vorzulegen. Daraufhin wurde von den Vereinten Nationen eine internationale Kaffeekonferenz einberufen, die vom 9. Juli bis 28. September 1962 in New York stattfand, und zu der alle Mitgliedländer der UNO oder ihrer SpezialOrganisationen, somit auch die Schweiz, eingeladen wurden. An der Konferenz nahmen 36 Produktionsländer und 22 Konsumländer teil, auf welche rund 95 Prozent dos gosamten Kaffeehandels entfallen.

Angesichts der sich zum Teil widersprechenden Interessen zwischen Produzentenländern einerseits und Importländern andererseits, aber auch
wegen der Gegensätze innerhalb der Produzentongruppe selber, nahmen dio Verhandlungen einen recht mühsamen Verlauf und führten erst im letzten Augenblick und unter dem Druck politischer Momente zu einem Abkommen. Das Abkommen stellt einen Kompromiss dar, dessen Lebensfähigkeit noch zu erweisen ist. Von den Vereinigten Staaten ist es wohl ratifiziert worden, doch ist die interne Gesetzgebung hierzu noch Gegenstand parlamentarischer Beratungen. Die Eatifikation durch andere, wichtige Länder war lange fraglich. Dies ist der Grund, warum dieses Abkommen, obschon es seitens der Schweiz bereits Ende November 1962 unterzeichnet worden war, den eidgenössischen Eäten erst heute zur

1172 Genehmigung vorgelegt wird. Die Frist für die Hinterlegung der Ratifikationaurkunde ist für die Schweiz bis 81. Dezember 1964 verlängert worden. Das Abkommen trat am 1. Juli 1968 provisorisch, und am 27.Dezember 1968 definitiv in Kraft. Seine Dauer ist auf 5 Jahre beschränkt.

III Das Internationale Kaffeeabkommen von 1962 1. Die besonderen Merkmale des Abkommens Das Abkommen basiert auf der gleichberechtigten Teilnahme sowohl der Produzenten- als auch der Konsumentenländer.

Um das Angehot zu steuern, werden jedem Produzentenland Exportquoten zugeteilt. Export- und Reexportzertifikate sollen die Einhaltung dieser Kontingentierung sicherstellen. Die Einfuhrländer verpflichten sich, ihre Einfuhren aus Nichtmitgliedländern auf ein bestimmtes Niveau zu begrenzen und aus Abkommensländern keine Einfuhren ohne Export- oder gehörige Reexportzertifikate zuzulassen.

Die Produktionsländer haben ein Programm zur Einschränkung ihrer Produktion auszuarbeiten, die Einfuhrländer ihrerseits erklären sich bereit, Mittel und Wege zum Abbau der einer Steigerung des Handels und des Verbrauches entgegenstehenden Hindernisse zu prüfen. Es wird ein von den Produzentenländern finanzierter Propagandafonds für Kaffee geschaffen.

2. Gliederung und wichtigste Bestimmungen des Abkommens Neben der Präambel enthält das Abkommen insgesamt 74 Artikel, die in 19 Kapitel gegliedert sind sowie vier Anhänge, nämlich : Kapitel I Zielsetzung (Art. 1) Das Hauptziel des Abkommens ist es, zwischen Angebot und Nachfrage einen vernünftigen Ausgleich zu schaffen, der den Konsumenten eine ausreichende Versorgung mit Kaffee und den Produzenten den Absatz von Kaffee zu angemessenen Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führen soll.

Kapitel II Begriffsbestimmungen

(Art.2)

In diesem Kapitel werden die im Abkommen verwendeten Begriffe definiert. Von Bedeutung ist insbesondere, dass unter den Begriff «Kaffee» nicht nur der sogenannte «grüne» Kaffee, sondern auch gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee fällt.

1178 Wenn für Beschlüsse die «beiderseitige einfache Mehrheit» bzw. die «beiderseitige Zweidrittelmehrheit» erforderlich ist, so ist darunter die einfache bzw.

Zweidrittelmehrheit sowohl der Einfuhr- wie auch der Ausfuhr-Mitglieder zu verstehen.

Kapitel III Mitgliedschaft (Art.8 bis 6) Kapitel IV Organisation und Verwaltung (Art.7 bis 21) Es wird eine internationale Kaffeeorganisation geschaffen, deren Sitz London ist. Die Organe der Organisation sind der internationale Kaffeerat und das Exekutivkomitee (Art.l).

Der Kaffeerat ist das höchste Organ der Organisation (Art. 9). Jedes Mitglied ist im Eate vertreten (Art. 8). Die Beschlüsse des Eates werden in der Eegel mit der einfachen beiderseitigen Mehrheit je der Ausfuhr- und der Einfuhrländer gelassi. Der Eat tritt grundsätzlich zweimal im Jahr zu seinen ordentlichen Sessionen zusammen (Art. 11).

Die Ausfuhr- und Einfuhrländer zählen im Eat je 1000 Stimmen (Art.12).

Die Stimmenzahl eines Mitgliedes setzt sich zusammen aus in der Eegel fünf Grundstimmen und einem Anteil an den verbleibenden Stimmen, der sich für die Exportländer nach der Grundquote und für die Importländer nach deren Einfuhranteil richtet. Die Schweiz dürfte 19 Stimmen zugeteilt erhalten.

Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben. Diese Bestimmung betrifft Brasilien und die Vereinigten Staaten.

Das Abstimmungsverfahren wird im einzelnen in Artikel 14 beschrieben.

Zu erwähnen ist besonders eine Klausel, die verhindert, dass ein einzelnes grosses Land das Zustandekommen einer Zweidrittelmehrheit verunmöglichen kann.

Die Mitglieder anerkennen die vom Bäte gefassten Beschlüsse als bindend.

Das Exekutivkomitee setzt sich aus sieben Ausfuhrländern Und sieben Einfuhrländern zusammen (Art.15). Die im Exekutivkomitee nicht vertretenen Mitglieder haben ihre Stimmenzahl einem der sieben Vertreter ihrer Gruppe zu übergeben.

Die Wahl des Komitees regelt Artikel 16. Seine Befugnisse erhält es vom Eate (Art. 17). Das Abstimmungsverfahren ist in Artikel 18 geregelt.

Oberster Verwaltungsbeamter der Organisation ist der Exekutivdirektor der das Sekretariat leitet (Art. 20).

Kapitel V Vorrechte und Immunitatsrechte (Art.22)

1174 Kapitel VI Finanzfragen (Art.28 bis 26) Die Ausgaben der Organisation werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder bestritten, die nach dem Verhältnis der Stimmenzahl berechnet werden (Art.28 und 24).

Bei Zahlungsverzug wird das Stimmrecht bis zur Beitragszahlung suspendiert (Art. 25).

Kapitel VII Regelung der Ausfuhren (Art. 27 bis 48) Dieses Kapitel enthält die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens.

Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu betreiben, dass die in Artikel l aufgezählten Ziele verwirklicht werden können.

Um dies zu erreichen, soll das allgemeine Niveau der Preise nicht unter dasjenige von 1962 absinken. Anderseits sollen den Verbrauchern Preise zugesichert werden, die angemessen sind und die erwünschte Steigerung des Verbrauches nicht behindern (Art.27).

Jedem Ausfuhrland wird eine Ausfuhr-Grundquote zugeteilt (Art. 28 und Anhang A des Abkommens). Die jährliche Ausfuhrquote wird jowoilen vom Eate mit Zweidrittelmehrheit für alle Produzenten einheitlich in Prozenten ihrer Grundquote festgesetzt (Art. 29 und 30).

Die Artikel 31 bis 39 regeln Einzelheiten der Quotenfestsetzung, der Quotenbereinigung und bezüglich der Einhaltung der Ausfuhrquoten. Keiner Bsechränkung werden Ausfuhren in bestimmte Gebiete der Welt unterworfen, welche einen geringen Verbrauch pro Kopf der Bevölkerung auf weisen (Art. 40 und Anhang B des Abkommens). Zu diesen Gebieten gehören zum Beispiel einige europäische Oststaaten sowie Eussland, China, Südafrika u.a.

Von besonderer Bedeutung für die Einfuhrländer ist Artikel 41, der von der Sicherstellung der Versorgung handelt. Danach hat der Eat nicht nur dafür zu sorgen, dass das Gesamtangebot an Kaffee den voraussichtlichen Welteinfuhren entspricht, sondern auch, dass den Verbrauchern die von ihnen verlangten Kafl'eearten zur Verfügung stehen.

Kapitel VIII Ursprungs- und Beexportzeugnisse (Art.44) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitgliedes muss mit einem Ursprungszeugnis versehen sein. Jede Wiederausfuhr muss ihrerseits von einem Eeexportzeugnis begleitet sein, welches von einer hiezu ermächtigten Stelle auszufertigen ist.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Einfuhren von Kaffee aus Mitgliedstaaten zuzulassen, wenn diese nicht von den erwähnten Zeugnissen begleitet sind.

1175 Kapitel IX Regelung der Einfuhren (Art.45)

Um zu verhindern, dass Ausfuhrländer, die nicht Mitglieder sind, ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder erhöhen, habon die Einfuhrländer ihre Einfuhren aus Nichtmitgliedländern auf das durchschnittliche Einfuhrniveau der Jahre 1961 bis 1963 zu begrenzen. Beträgt die Jahresquote der Mitgliedländer weniger als 100 Prozent der Grundquote, so ist auch die Einfuhr aus Nichtmitgliedländern entsprechend zu verkleinern. Wenn diese Länder jedoch weniger als 5 Prozent der Weltausfuhren von 1961 ausmachen, so tritt die erwähnte Einfuhrbeschränkung erst in Kraft, falls es der Bat ausdrücklich besehliesst.

Kapitel X Erhöhung des Verbrauchs (Art. 46 und 47)

Fragen der Werbung behandelt Artikel 46, der unter anderem festlegt, dass die Einfuhrländer nicht zur Finanzierung des Werbeprogrammes verpflichtet sind.

In Artikel 47 sprechen sich die Mitglieder grundsätzlich zu Gunsten des Abbaues der HandeLshindernisse aus und erklären sich zur periodischen Überprüfung der gemachten Fortschritte bereit.

Kapitel XI Einschränkung der Produktion (Art. 48 bis 50)

Die Produzenten-Mitglieder verpflichten sich, die Kaffee-Erzeugung auf diejenige Menge abzustimmen, die für den einheimischen Verbrauch, für die Ausfuhr und für die in Kapitel XII bezeichneten Vorräte erforderlich ist. Der Bat wird Produktionsziele für jedes dieser Länder und für die Welt insgesamt empfehlen (Art. 48).

Kapitel XII Steuerung der Vorräte (Art. 51 und 52)

Der Bat setzt spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens Bichtlinien für eine angemessene Gestaltung der Vorräte in den Erzeugerländern fest. Die Produzentenländer legen dem Bäte periodisch Berichte über die Befolgung seiner Empfehlungen vor.

Kapitel XIII Verschiedene Verpflichtungen der Mitgliedländer (Art.53 bis 55) Von Bedeutung ist das Verbot von Kompensationsgeschäften (Art, 54) und die Eegelung betreffend Mischungen und Ersatzmittel (Art.55).

1176 Kapitel XIV Saisonbedingte Finanzierung (Art. 56) Bestehende bilaterale, regionale oder multilaterale Vereinbarungen auf dem Gebiet der saisonbedingten Finanzierung kann der Bat auf ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen untersuchen.

Kapitel XV Internationaler Kaffeefonds (Art. 57) Der Eat kann einen Fonds errichten, der die Erreichung der Abkommensziele, insbesondere der Produktionsbeschränkung, erleichtern soll. Beiträge an diesen Fonds sind freiwillig.

Kapitel XVI Information und Untersuchungen (Art. 58 und 59) Kapitel XVII Befreiung von Verpflichtungen (Art.60) Der Eat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beim Vorliegen besonderer Umstände und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen ein Mitglied für beschränkte Zeit von seinen Verpflichtungen entbinden.

Kapitel XVIII Streitigkeiten und Beschwerden (Art,61) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens können dem Eat zur Entscheidung vorgelegt werden. Artikel 61 rogelt die Einzelheiten dazu.

Für die Feststellung, dass ein Mitglied das Abkommen verletzt hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich. Der Eat kann einem fehlbaren Mitglied das Stinimrecht vorübergehend entziehen, dies allerdings nur mit Zweidrittelmehrheit.

Kapitel XIX Schlussbestimmungen (Art.62 bis 74) Dieses Kapitel enthält neben den Bestimmungen über die Unterzeichnung (Art.62), die Eatifikation (Art.68), das Inkrafttreten (Art.64), den Beitritt (Art.65), etc. noch einige andere wichtige Bestimmungen, so zum Beispiel: Artikel 66, wonach bei der Unterzeichnung keinerlei Vorbehalte angebracht werden dürfen; Artikel 68, wonach jede Vertragspartei nach neunzigtägiger Kündigungsfrist jederzeit zurücktreten kann;

1177 Artikel 69, der dem Eat die Möglichkeit gibt, ein Mitglied in besonders erheblichen Fällen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen auszuschliessen; Artikel 71, der die Geltungsdauer des Abkommens auf fünf Jahre festsetzt und die Prozedur für eine allfällige Verlängerung regelt, und Artikel 72, der bestimmt, dass das Abkommen in der zweiten Hälfte 1965 nötigenfalls revidiert werden soll.

Anhang A des Abkommens enthält die Ausfuhr-Grundquoten der Exportländer ; Anhang B enthält die Liste der Länder, nach denen Ausfuhren ohne Anrechnung auf die Ausfuhrquoten getätigt werden können ; Anbang C gibt das Muster eines Ursprungszeugnisses wider; Anhang D enthält das Verzeichnis der Ausfuhren und Einfuhren aller Länder für das Jahr 1961.

3. Der heutige Stand der Teilnahme am Abkommen Auf Seiten der Ausfuhrländer ist das Abkommen bis heute von 36 Staaten mit einem Anteil am Weltexport von 97,8 Prozent xmterzeichnet worden ; davon haben es 30 Länder mit einem Anteil von zusammen 93,2 Prozent ratifiziert, während ein Land (Äthiopien) noch über seinen Beitritt verhandelt.

Auf Seiten der Einfuhrländer haben 28 Staaten mit einem Importanteil von 94,8 Prozent das Abkommen unterzeichnet ; davon haben es 18 Länder mit einem Anteil von zusammen 90,4 Prozent ratifiziert.

4. Die bislierige Handhabung des Abkommens Das Abkommen ist, wie bereits erwähnt, am l. Juli 1963 provisorisch und am 27.Dezember 1968 definitiv in Kraft getreten.

Seither kam der Kaffeerat zu drei ordentlichen und einer ausserordontlichen Session zusammen. Diese Tagungen dienten in erster Linie der Ingangsetzung des Abkommens und der internen Organisation, sodann aber auch der Behandlung der Frage einer allfälligen Quotenerhöhung für den Best des Kaffeejahres 1963/64.

Seit dem Herbst 1968 zogen nämlich die Kaffeepreise aussorordentlich stark an, was vor allem auf eine ungewöhnliche Reihe von Naturkatastrophen in Brasilion, dem wichtigsten Produktionsland, zurückzuführen ist. Frost, Brände und Dürre haben in diesem Land bedeutende Ernteausfälle verursacht, die nicht ohne Folgen auf den Weltmarktpreis geblieben sind. Während im Herbst 1963 trotz dem Druck der Importländer eine Quotenerhöhung wogen des Widerstandes der Exportländer nicht zustande kam, boten diese in der ausserordentlichen Eatssession vom Februar dieses Jahres Hand zu einer
wesentlichen Erhöhung von 99 Prozent auf 102,15 Prozent und zur Anpassung einiger indivi dueller Quoten. Trotzdem dieses Ergebnis unter grossen Schwierigkeiten zustande kam, darf es doch als Zeichen

1178 einer beginnenden verständnisvollen Zusammenarbeit zwischen Export- und Importländern gewertet werden. Die ordentliche Session vom April dieses Jahres bestätigte diesen Eindruck.

IV Die Teilnahme der Schweiz am Abkommen Die Schwejz nimmt gegenwärtig an einem einzigen der bestehenden internationalen Warenabkommen teil, nämlich dem Weiüenabkommen. Diese Teilnahme stand mit der Sicherung der Landesversorgung in einem engen Zusammenhang.

Dieser Zusammenhang fehltbezüglichdesInternationalenKaffeeabkommens.

Der Bundesrat betrachtet dennoch den Beitritt der Schweiz als wünschenswert, da er sich als Akt der Solidarität gegenüber der internationalen Gemeinschaft und insbesondere als Beitrag der Schweiz zur Lösung eines der wichtigsten Probleme der Entwicklungsländer, nämlich der Stabilisierung und Verbesserung ihrer Eohstoffmärkte, aufdrängt. Wie aus den Ausführungen unter Ziffer 3 des vorhergehenden Abschnittes ersichtlich ist, nehmen heute fast alle Produktionsund Einfuhrländer am Abkommenteil. Nicht zu vergessen ist auch die Tatsache, dass einige der wichtigsten Kaffoeproduzenten wertvolle Handelspartner der Schweiz sind. Wir verhehlen uns allerdings nicht, dass das Abkommen seine Lebensfähigkeit und Wirksamkeit erst zu beweisen hat. Eine möglichst vollständige Teilnahme bietet jedoch eine gute Gewähr hiefür.

Die freie Versorgungsmöglichkeit auf dem Weltmarkt wird durch den Beitritt zum Abkommen nicht beeinträchtigt. Die durch Artikel 45 auferlegte kleine Einschränkung fällt praktisch nicht ins Gewicht, da nur wenige und unbedeutende Exportländer dem Abkommen ferngeblieben sind.

Die der Schweiz aus dem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind durchaus tragbar, dies um so mehr, als sich die Kaffeeimporteure über die sie vertretende Fachgruppe für Kaffee der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure bereit erklärt haben, die Verpflichtung zur Begrenzung der Einfuhren aus Nichtmitgliedländern (Art. 45), die nur einen ganz kleinen Anteil unserer Importe ausmachen sowie die Verpflichtung bezüglich der Vorschriften über die Ursprungs- und Beexportzeugnisse (Art.44) aus freien Stücken einzuhalten und durchzuführen, was besondere gesetzliche Erlasse unnötig macht.

Eigentliche Handelshindernisse stehen dem Import von Kaffee in der Schweiz nicht entgegen. Der Zoll entspricht einer
relativ massigen Belastung von rund 15 Prozent und wird möglicherweise im Bahmen der sogenannten KennedyBunde eine Senkung erfahren. Es dürften uns deshalb auch aus Artikel 47 keinerlei Schwierigkeiten erwachsen.

Die finanziellen Aufwendungen, die sich aus der Teilnahme ergeben, bestehen einerseits im jährlichen Beitrag, der rund l Prozent des Budgets der Kaffeeorganisation ausmachen wird. Auf das Budgetjahr 1968/64 umgerechnet, ergibt dies einen schweizerischen Beitrag von rund 85 000 Franken, Zu diesem Beitrag

1179 kommen sodann die Aufwendungen für ein bis zwei Delegierte an den Batssitzungen, wobei dem Grundsatz möglichster Sparsamkeit nachgelebt werden soll.

Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Eecht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, Das Abkommen ist auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und kann jederzeit auf 90 Tage gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterhegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Juni 1964, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler.

Ch. Oser

1180 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1962

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1964, beschliesst : Einziger Artikel Das am 28. September 1962 in New York abgeschlossene Internationale Kaffeeabkommen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

1181 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Internationales Kaffeeabkommen 1962 Präambel Die Begierungen der Vertragsstaaten dieses Abkommens sind, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und ·wirtschaftlichem Gebiet weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind, in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kaffeeabsatzes die Umgestaltung der Produktion und die Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern und damit zu einer Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Bande zwischen Erzeugern und Verbrauchern beitragen wird, in der begründeten Annahme, dass eine Tendenz zu einem chronischen Missverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch besteht, und dass dies zur Anhäufung drückender Vorräte und zu ausgeprägten Preisschwankungen führen wird, die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlich sein können, und in der Überzeugung, dass ohne internationale Massnahmen dieser Zustand nicht durch die üblichen Marktfaktoren gebessert werden kann wie folgt übereingekommen : Kapitel I Zielsetzung Artikel l Zielsetzung Ziel dieses Abkommens ist es, (1) einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu erzielen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu angemessenen Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt ; (2) die grossen Schwierigkeiten zu mildern, die sowohl den Erzeugern als auch den Verbrauchern aus drückenden Überschüssen und übermassigen Schwankungen der Kaffeepreise erwachsen ; (3) zur Entwicklung der produktiven Kräfte sowie zur Förderung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in den Mitgliedsländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen;

1182 (4) zur Erhöhung der Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch beizutragen, dass die Preise in angemessener Höhe gehalten werden und der Verbrauch gesteigert wird ; (5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern und (6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Welt-Kaffeeprobleme allgemein zu fördern, Kapitel II Begriffsbestimmungen Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : (1) «Kaffee» die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen und löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung : (a) als «Rohkaffee» wird jeglicher Kaffee in der Form der enthülsten Bohne vor dem Kosten bezeichnet ; (b) als «Kaffeefrüchte» werden die ganzen Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um den Gegenwert der Kaffeefrüchte zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeefrüchte mit 0,5 zu multiplizieren; (c) als «unenthülster Kaffee» wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten Kaffees zum Bohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren; (d) als «gerösteter Kaffee» wird schwach bis stark gerösteter Bohkaffee einschliesslich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Bohkaffeo festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren; (e) als «koffeinfreier Kaffee» wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem Koffein entzogen ist; um den Gegenwert des koffeinfreien Kaffes zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit l bzw. 1,19 beziehungsweise 8 zu multiplizieren; (f) als «flüssiger Kaffee» werden die wasserlöslichen, festen Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen Kaffees zum Bohkaffee festzustellen,

1183 ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen Kaffeebestandteile mit 3 zu multiplizieren; (g) als «löslicher Kaffee» werden die aus geröstetem Kaffee gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen, festen Bestandteile bezeichnet ; urn den Gegenwert des löslichen Kaffees zum Bohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 3 zu multiplizieren; (2) «Sack» 60 kg oder 132,276 englischen Pfund Bohkaffee, «Tonne» eine metrische Tonne von 1000 kg oder 2204,6 englische Pfund und «englisches Pfund» 453,597 Gramm; (3) «Kaffeejahr» den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom t.Oktober bis 30.September, und «erstes Kaffeejahr» das am I.Oktober 1962 beginnende Kaffeejahr; (4) «Kaffeeausfuhr» jede Kaffeelieferung, die das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem der Kaffee erzeugt worden ist, sofern in Artikel 38 nichts anderes bestimmt ist; (5) «Organisation», «Bat» und «Exekutivkomitee» die nach Artikel 7 gebildete Internationale Kaffee-Organisation, den Internationalen Kaffeerat und das Exekutivkomitee; (6) «Mitglied» eine Vertragspartei, ein oder mehrere abhängige Territorien, für die eine getrennte Mitgliedschaft gemäss Artikel 4 erklärt worden ist, oder zwei oder mehr Vertragsparteien oder abhängige Territorien, die sich gemäss Artikel 5 oder 6 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen; (7) «Ausfuhr-Mitglied» oder «Ausfuhrland» ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heisst, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen; (8) «Einfuhr-Mitglied» oder «Einfuhrland» ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heisst, dessen. Einfuhren die Ausfuhren uber(9) «Produktionsmitghed» oder «Produktionsland» ein Mitglied oder ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt ; (10) «beiderseitige einfache Mehrheit» die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen ; (11) «beiderseitige Zweidrittelmehrheit» die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen ; (12) «Inkrafttreten» den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen entweder vorläufig oder endgültig zum erstenmal in Kraft tritt, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

1184 Kapitel III Mitgliedschaft Artikel 3 Mitgliedschaft in der Organisation Jede Vertragspartei bildet zusammen mit ihren abhängigen Territorien, auf die das Abkommen gemäss Artikel 67 Absatz l ausgedehnt worden ist, ein Binzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 4, 5 oder 6 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4 Getrennte Mitgliedschaft abhängiger Territorien Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann jederzeit durch entsprechende Notifikation gemäss Artikel 67 Absatz 2 erklären, dass sie sich für ein von ihr bezeichnetes abhängiges Territorium, das Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht bezeichneten abhängigen Territorien eine Einzelmitgliedschaft, während die bezeichneten abhängigen Territorien entweder einzeln oder zusammen entsprechend der Notifikation getrennte Mitgliedschaft besitzen, Artikel 5 Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die Organisation (1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von Kaffee sind, können durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung ihrer Eatifikations- oder Beitrittsurkunden sowie an den Eat auf dessen erster Tagung gerichtete entsprechende Notifikation erklären, dass sie der Organisation als Mitgliedergruppe beitreten. Ein abhängiges Territorium, für welches dieses Abkommen gomäss Artikel 67 Absatz l gilt, kann einer solchen Mitgliedergruppe angehören, wenn die Regierung des für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Staates eine entsprechende Notifikation gemäss Artikel 67 Absatz 2 abgegeben hat. Diese Vertragsparteien und abhängigen Territorien müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (a) sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die Verpflichtungen der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu übernehmen; (l>) sie müssen sodann dem Eat ausreichenden Nachweis darüber erbringen, dass die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen Kaifeepolitik notwendige Organisation verfügt und dass sie in der Lage sind, zusammen mit den anderen Grappenangehörigen ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nachzukommen;

1185 (c) sie müssen sodann dem Bat den Nachweis erbringen, i) dass sie entweder bereits in einem früheren internationalen Kaffee-Abkommen als Gruppe anerkannt worden sind, ii) oder dass sie (a) eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und (b) eine koordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie über die notwendigen Organe zur Durchführung dieser Politik verfügen, so dass der Eat die Überzeugung gewinnt, dass die Mitgliedorgruppe dem Geist einer Gruppenmitgliedschaft entsprechen und die sich daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen erfüllen kann.

(2) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied der Organisation dar; jedoch wird jeder einzelne Gruppenangehörige in allen Angelegenheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als Einzelmitglied behandelt : (a) Kapitel XI und XII, (b) Kapitel IV Artikel 10, 11 und 19 sowie (c) Kapitel XIX Artikel 70.

(8) Die Vertragsparteien und abhängigen Territorien, die als Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen die Eegierung oder Organisation, die sie im Bat in allen Angelegenheiten des Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 2 angegebenen, vertritt.

(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht : (a) die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein Mitgliedsland, welches der Organisation einzeln beitritt. Diese Grundstimmen werden der Eegierung oder Organisation, welche die Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr ausgeübt ; (b) bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben, können die Angehörigen der Mitgliedergruppe das ihnen gemäss Artikel 12 Absatz 3 zuerkannte Stimmrecht einzeln so ausüben, als wären sie Einzelmitgliedor der Organisation; jedoch worden die Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretenden Eegierung oder Organisation zuerkannt.

(5) Jede Vertragspartei und jedes abhängige Territorium, das einer Mitgliedergruppe angehört, kann durch eine an den Eat gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem gesonderten Mitglied werden. Tritt ein Gruppenangehöriger aus einer Gruppe aus oder endet seine Gruppenzugehörigkeit durch Austritt aus der Organisation oder auf andere Weise, so können die übrigen Gruppenangehörigen beim Bat die Beibehaltung der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht der Bat den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe aufgelöst, so wird jeder frühere GruppenangeBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

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1186 hörige zu einem gesonderten Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens nicht wieder einer Gruppe anschhessen.

Artikel 6 Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können jederzeit, nachdem das Abkommen für sie in Kraft getreten ist, beim Eat die Bildung einer Mitgliedergruppe beantragen. Der Eat genehmigt den Antrag, wenn er feststellt, dass die Mitglieder eine Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz l abgegeben und den Nachweis zur Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung ist Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 5 auf die Mitgliedergruppe anwendbar.

Kapitel IV Organisation und Verwaltung Artikel 7 Gründung, Sita und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation (1 ) Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Überwachung seiner Anwendung wird hiemit die Internationale Kaffee-Organisation gegründet.

(2) Die Organisation hat ihren Sitz in London.

(3) Die Organisation übt ihre Funktionen durch den Internationalen Kaffeerat, ihr Exekutivkomitee, ihren Exekutivdirektor und ihr Personal aus.

Artikel 8 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates (1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Eat durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater als Begleiter seines Delegierten oder seiner Stellvertreter ernennen.

Artikel 9 Befugnisse und Aufgaben des Rates (1) Alle durch dieses Abkommen besonders erteilten Befugnisse liegen beim Eat, der die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.

(2) Der Eat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden

1187 Vorschriften und Kegelungen fest, einschliesslich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Bat kann in serner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

(8) Der Eat legt ausserdem jene Akten an, die zur Durchführung seiner Aufgaben gemäss diesem Abkommen erforderlich sind, some alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält, und veröffentlicht einen Jahresbericht.

Artikel 10 Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Hutes (1) Der Eat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowio einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende entweder beide aus den Delegierten der Ausfuhr-Mitglieder oder beide aus den Delegierten der Einfuhr-Mitglieder, und der zweite und dritte stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der anderen Mitgliederkategorie gewählt; die Besetzung dieser Ämter wechselt mit jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(8) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der stellvertretende Delogierte das Stimmrecht des Mitglieds aus.

Artikel 11 Tagungen des Rates Der Eat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab.

Er kann die Abhaltung ausserordenthcher Tagungen beschliessen. Ausserordentliche Tagungen werden auch dann abgehalten, wenn das Exekutivkomitee, fünf Mitglieder oder ein oder mehrere Mitglieder, die mindestens 200 Stimmen innehaben, dies beantragen. Abgesehen von dringenden Fällen, erfolgt die Einberufung von Tagungen mindestens 30 Tage im voraus. Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt.

Artikel 12 Stimmen (t) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie - das heisst unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern - nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr als 80

1188 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 80 Einfuhr-Mitglieder vorhanden, so wird die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds innerhalb der betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen, dass die Anzahl der Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie höchstens 150 beträgt.

(3) Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden auf diese Mitglieder im Verhältnis ihrer Ausfuhr-Grundquoten verteilt ; bei der Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 ergeben, werden jedoch die übrigen Stimmen einer Mitgliedergruppe auf die Grupponangehörigen im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Ausfuhr-Grundquote der Mitgliedergruppe verteilt.

(4) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese Mitglieder im Verhältnis ihrer durchschnittlichen Kaffee-Einfuhrmenge während der vorangehenden drei Jahre verteilt.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird die Verteilung der Stimmen vom Eat zu Beginn eines jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.

(6) Der Eat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied gemäss den Artikeln 25, 45 oder 61 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wurde.

(7) Bin Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.

(8) Teüstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 13 Abstunmungsverfahren des Rates (1) Jeder Delegierte ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abzugeben, jedoch kann er die Stimmen nicht teilen.

Mit den von ihm gemäss Absatz 2 abgegebenen Stimmen kann er jedoch anders abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, auf den Tagungen des Eates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Die in Artikel 12 Absatz 7 genannte Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Artikel 14 Beschlüsse des Rates (1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse und Empfehlungen des Eates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefasst.

(2) Bei Massnahmen des Eates, für die das Abkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet:

1189 (a) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so ist der Antrag innerhalb von 48 Stunden erneut zur Abstimmung zu stellen, falls der Eat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschliesst; (b) wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Einfuhr- oder höchstens zwei Ausfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so ist der Antrag binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung zu stellen, falls der Eat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschliesst; (c) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; (d) gelingt es dem Eat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses Abkommens vom Eat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 15 Zusammensetzung des Exekutivkomitees (1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus sieben Ausfuhr-Mitgliedern und sieben Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäss Artikel 16 für jeweils ein Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Exekutivkomitees wird vom Eat für jeweils ein Kaffeejahr ernannt ; Wiederernennung ist zulässig. Er ist nicht stimmberechtigt.

Wird ein Delegierter zum Vorritzenden ernannt, so kann sein Stellvertreter an seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.

(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Begel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch auch an einem ändern Ort tagen.

Artikel 16 Wahl des Exekutivkomitees (1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder im Exekutivkomitee werden im Eat von den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt nach Massgabo der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäss Artikel 12 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, die einem Mitglied gemäss Artikel 18 Absatz 2 zustehen, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.

1190 (3) Die sieben Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.

(4) "Werden gemäss Absatz 8 im ersten Wahlgang weniger als sieben Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihro Stimmen nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestanzahl der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis sieben Beworber gewählt sind, (5) Ein Mitglied, welches nicht für eines der gewählten Mitglieder gestimmt hat, überträgt seine Stimmen einem dieser Mitglieder; die Absätze 6 und 7 bleiben hie von unberührt.

(6) Die ursprünglich bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.

(7) Würden die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 499 übersteigen, so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem anderen gewählten Mitglied übertragen, so dass die auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigton Stimmen die Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.

Artikel 17 Zuständigkeit des Exekutivkomitees (1) Das Exekutivkomitee ist dem Bat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

(2) Der Bat kann mit beiderseitiger einfacher Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen: (a) die jährliche Verteilung der Stimmen gemäss Artikel 12 Absatz 5; (b) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplans und die Festsetzung der Beiträge gemäss Artikel 24; (c) die Festsetzung der Quoten im Eahmen dos Übereinkommens; (d) die Auferlegung von Zwangsmassnahmen, deren Anwendung nicht automatisch erfolgt ;

(e) der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds gemäss Artikel 45 oder 61 ; (f)

die Festsetzung der Produktionsziele für die einzelnen Länder und für die Welt gemäss Artikel 48;

1191 (g) (h) (i) (j) (1t)

die Festlegung einer Politik in bezug auf Vorräte gemäss Artikel 51 ; dio Befreiung eines Mitglieds von seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 60; die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäss Artikel 61 ; die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt gemäss Artikel 65 ; der Beschluss über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds gemäss Artikel 69; ( l) die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung des Abkommens gemäss Artikel 71 und (m) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder gemäss Artikel 73.

(3) Der Bat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig machen.

Artikel 18 Abstimmungsverfahren des Exekutivkomitees (T) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es gomäss Artikel 16 Absätze 6 und 7 erhalten hat. Stimmabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied darf seme Stimmen nicht teilen (2) Jede Massnahme des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei der Abstimmung im Bat bedürfen wurde, Artikel 19 Beschlussfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees (1) Der Bat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtsummen entfällt. Ist der Bat an dem Tag, der zur Eröffnung einer Batstagung festgesetzt wurde, oder im Verlauf einer Batstagung bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so tritt er sieben Tage später zusammen; von da an und bis zum Ende der Batstagung ist der Bat beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige einfache Mehrheit der Stimmen entfällt. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

(2) Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt.

Artikel 20 Exekutivdirektor und Personal (T) Der Hat ernennt den Exekutivdirektor auf Empfehlung des Exekutivkomitees. Die Allstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom

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Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.

(S) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Eat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffee-Erzeugung, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.

(5) Bei Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 21 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Bat kann alle zweckdienlichen Abmachungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren Spezialorganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Der Bat kann diese Organisationen oder jede andere Organisation, die sich mit Kaffee befasst, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden.

Kapitel V Privilegien und Immunitäten Artikel 22 Privilegien und Immunitäten (1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds im Rahmen von dessen Rechtsvorschriften die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Abkommen notwendige Rechtsfähigkeit.

(2) Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland gewährt für die von der Organisation ihren Beamten gezahlten Gehälter Steuerbefreiung ; diese braucht sich nicht auf die Staatsangehörigen dieses Landes zu erstrecken. Sie gewährt auch Steuerbefreiung für die Vermögenswerte, die Einkünfte und das sonstige Eigentum der Organisation.

1193 Kapitel TI Finanzlagen Artikel 23 Finanzfragen (T) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat sowie für die Delegierten im Exekutivkomitee und in den Ausschüssen des Eates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Eegierungen getragen.

(2) Die anderen für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäss Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten.

(3) Das Eechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Artikel 24 Annahme des Budgets und Festsetzung der Beiträge (1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat das Verwaltungsbudget der Organisation für das folgende Kechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds an dieses Budget fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitglieds an das Budget für jedes Eechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Budgets für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Bechnungsjahres, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stümnenverteilung unter den Mitgliedern gemäss Artikel 12, Absatz 5 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleiben.

(8) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten des Abkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Eechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.

(4) Tritt das Abkommen mehr als acht Monate vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahres der Organisation in Kraft, so genehmigt der Eat auf seiner ersten Tagung ein Budget nur für den Zeitabschnitt bis zu Beginn des ersten vollen Eechnungsjahres. Andernfalls gilt das erste Verwaltungsbudget sowohl für den ersten Zeitabschnitt als auch für das erste volle Eechnungsjahr.

1194 Artikel 25 Beitragszahlung (1) Die Beiträge zum Verwaltungsbudget für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung am ersten Tag des betreffenden Eechnungsjahres zu zahlen.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seines vollen Beitrags zum Verwaltungsbudget nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm sowohl sein Stimmrecht im Eat als auch das Eocht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dorn Mitglied weder seine anderen Eechte entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus diosom Abkommen befreit, es sei denn, dass der Eat dies mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschliesst.

(8) Bin Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder gemäss Absatz 2 oder gemäss Artikel 45 oder 61 zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Artikel 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnung Nach Abschluss jedes Eechnungsjahres wird dem Eat so bald wie möglich eine von unabhängigen Eechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Eechnungsjahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.

Kapitel VII Ausfuhrregelung Artikel 27 Ailgemeine Verpflichtungen der Mitglieder (1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu gestalten, dass die in Artikel l und insbesondere in dessen Absatz 4 genannten Ziele verwirklicht werden können. Sie sind sich in dem Wunsch einig, das Abkommen so anzuwenden, dass das Eealeinkommen aus der Kaffeeausfuhr nach und nach gesteigert werden kann, um es mit ihrem Bedarf an ausländischen Devisen zur Förderung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Aufbaupläne in Einklang zu bringen.

(2) Um diese Ziele durch die Festsetzung von Quoten, wie in diosom Kapitel vorgesehen sowie durch die sonstige Durchführung dieses Abkommens zu erreichen, sind sich die Mitglieder über die Notwendigkeit einig, das allgemeine Niveau der Kafteepreise nicht unter das allgemeine Niveau dieser Preise im Jahre 1962 herabsinken zu lassen.

1195 (3) Die Mitglieder sind sich des weiteren in dem Wunsch einig, den Verbrauchern Preise zuzusichern, die angemessen sind und eine wünschenswerte Steigerung des Verbrauchs nicht behindern.

Artikel 28 Ausfuhr-Grundquoten (1) Während der am I.Oktober 1962 beginnenden ersten drei Kaffeejahre erhalten die in Anhang A angeführten Ausfuhrstaaten die in dieser Beilage angegebenen Ausfuhr-Grundquoten.

(2) In der zweiten Hälfte des am 80. September 1965 endenden Kaffeejahres überprüft der Eat die in Anhang A angegebenen Ausfuhr-Grundquoten, um sie den allgemeinen Marktbedingungen anzupassen. Der Eat kann die Quoten dann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit ändern; werden sie nicht geändert, so bleiben die in Anhang A angegebenen Ausfuhr- Grundquoten weiterhin gültig, Artikel 29 Quote einer Mitgliedergruppe Bilden zwei oder mehr der im Anhang A angeführten Länder eine Mitgliedergruppe gemäss Artikel 5, so werden die für diese Länder angegebenen AusfuhrGrundquoten zusammengerechnet; die Gesamtmenge gilt als Einzelquote im Sinne dieses Kapitels.

Artikel 30 Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten (1) Spätestens 30 Tage vor Beginn jedes Kaffeejahres nimmt der Eat mit Zweidrittelmehrheit eine Schätzung der gesamten Welteinfuhren für das folgende Kaffeejahr und eine Schätzung der voraussichtlichen Ausfuhren aus Nichtmitghedslandern an.

(2) An Hand dieser Schätzungen setzt der Eat unverzüglich jährliche Ausfuhrquoten fest, die für alle Ausfuhr-Mitglieder denselben Prozentsatz der in Anhang A angegebenen Ausfuhr-Grundquoten ausmachen. Vorbehaltlich des Artikels 82 wird dieser Prozentsatz für das erste Kaffeejahr auf 99 festgelegt.

Artikel 31 Festsetzung vierteljährlicher Ausfuhrquoten (1) Unmittelbar nach Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten setzt der Eat für jedes Ausfuhr-Mitglied vierteljährliche Ausfuhrquoten fest, um während des ganzen Kaffeejahres ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und erwarteter Nachfrage herzustellen.

1196 (2) Diese Quoten sollen so nahe wie möglich bei 25 Prozent der jährlichen Ausfuhrquote jedes Mitglieds in dem in Betracht kommenden Kaffeejahr liegen.

Ein Mitglied darf nicht mehr als 30 Prozent im ersten Vierteljahr, 60 Prozent im ersten Halbjahr und 80 Prozent im ersten Dreivierteljahr eines "Kaffeejahres ausführen. Sind die Ausfuhren eines Mitglieds in einem Vierteljahr niedriger als seme Quote für diesen Zeitabschnitt, so wird die nicht ausgenutzte Bestmenge der Quote für das nächste Vierteljahr des betreffenden Kaffeejahres hinzugerechnet.

Artikel 82 Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten Wenn die Marktlage es erfordert, kann der Bat die Quoten überprüfen und den gemäss Artikel 80, Absatz 2 festgesetzten Prozentsatz der Ausfuhr-Grundquoten ändern. Dabei berücksichtigt der Eat alle etwaigen Angebotsverknappungen bei den Mitgliedern.

Artikel 88 Notifikation von Verknappungen (1) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, am Ende des achten Monats des Kaffeejahres und zu den vom Eat gegebenenfalls festgesetzten spätem Zeitpunkten dem Eat zu notifizieren, ob sie genügend Kaffee vorrätig haben, um ihre Ausfuhrquote für das betreffende Jahr voll auszunützen.

(2) Der Eat berücksichtigt diese Notifikation bei seinem Entscheid darüber, ob die Höhe der Ausfuhrquoten gemäss Artikel 82 angepasst werden soll.

Artikel 34 Anpassung der vierteljährlichen Ausfuhrquoten (1) Der Eat wird unter den in diesem Artikel genannten Umständen die gemäss Artikel 81, Absatz l für jedes Mitglied festgesetzten vierteljährlichen Ausfuhrquoten ändern.

(2) Ändert der Eat die jährlichen Ausfuhrquoten gemäss Artikel 82, so wirkt sich diese Änderung auf die Quoten für die noch verbleibenden Vierteljahre und gegebenenfalls für das noch laufende Vierteljahr des betreffenden Kaffeejahres aus.

(3) Abgesehen von der in Absatz 2 vorgesehenen Änderung kann der Eat, wenn es die Marktlage nach seiner Ansicht erfordert, die laufenden und die für das Kaffeejahr noch verbleibenden vierteljährlichen Ausfuhrquoten anpassen, ohne jedoch die jährlichen Ausfuhrquoten zu ändern.

(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund aussergewöhnlicher Umstände die Auffassung, dass die in Artikel 31, Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich ernsthaft schädigen würden, so kann der Eat auf Ersuchen des betreffenden Mitglieds geeignete Massnahmen gemäss Artikel 60

1197 treffen. Das betreffende Mitglied muss einen Xachweis über die Schädigung erbringen und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend gewährleisten. Der Eat darf jedoch ein Mitglied keinesfalls ermächtigen, mehr als 35 Prozent seiner jährlichen Ausfuhrquote im ersten Vierteljahr, 65 Prozent im ersten Halbjahr und 85 Prozent im ersten DreiVierteljahr des Kaffeejahres auszuführen.

(5) Alle Mitglieder anerkennen, dass innerhalb kurzer Zeit auftretende wesentliche Preisschwankungen die grundlegende Preistendenz ungebührlich verzerren, Erzeuger wie Verbraucher ernstlich beunruhigen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden können. Treten solche Schwankungen im allgemeinen Preisniveau innerhalb kurzer Zeit auf, so können die Mitglieder die Abhaltung einer Sitzung des Eates beantragen, der mit beiderseitiger einfacher Mehrheit die Gesamthöhe der geltenden vierteljährlichen Ausfuhrquoten überprüfen kann, (6) Stellt der Eat fest, dass ein scharfer und ungewöhnlicher Anstieg oder Eückgang des allgemeinen Preisniveaus auf eine kunstliche Beeinflussung des Kaffeemarktes durch Vereinbarungen zwischen den Importeuren oder Exporteuren oder beiden zurückzuführen ist, so entscheidet er mit einfacher Mehrheit, durch welche Abhilf emassnahmen die Gesamthöhe der geltenden viertelj ährlichen Ausfuhrquoten angepasst worden soll.

Artikel 35 Verfahren zur Anpassung der Ausfuhrquoten (1) Die Festsetzung und Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten erfolgt durch Änderung der Ausfuhr-Grundquote jedes Mitglieds um denselben Prozentsatz.

(2) Die gemäss Artikel 84, Absätze 2, 3, 5 imd 6 durchgeführten allgemeinen Änderungen sämtlicher vierteljährlicher Ausfuhrquoten erfolgen gemäss den vom Eat zu diesem Zweck festgelegten Eegeln anteilmässig für die einzelnen vierteljährlichen Ausfuhrquoten. Diese Eegeln haben die verschiedenen Prozentsätze der jährlichen Ausfuhrquoten zu berücksichtigen, welche die einzelnen Mitglieder in jedem Vierteljahr des Kaifeejahres ausgeführt haben oder auszuführen berechtigt sind.

(3) Alle Beschlüsse des Eates über die Festsetzung und Anpassung der jährlichen und vierteljährlichen Ausfuhrquoten gemäss den Artikeln 30, 31,32 und 34 werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit gefasst.

Artikel 36 Einluiltung der Ausfuhrquoten (T) Ausfuhr-Mitglieder,
die der Quotenordnung unterstellt sind, haben diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur vollständigen Einhaltung aller Bestimmungen des Abkommens bezüglich der Quoten erforderlich sind. Der Eat kann

1198 diese Mitglieder ersuchen, zusätzliche Massnahmen zur wirksamen Anwendung des in diesem Abkommen vorgesehenen Quotensystems zu treffen, (2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen zugeteilten jährlichen und vierteljährlichen Ausfuhrquoten nicht überschreiten.

(3) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied inirgendeinemVierteljahr seine Quote, so zieht der Eat von einer oder mehreren zukünftigen Quoten dieses Mitglieds eine Gesamtmenge in Höhe der Überschreitung ab.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied während der Geltungsdauer dieses Abkommens seine vierteljährliche Quote zum zweitenmal, so zieht der Bat von einer oder mehreren seiner zukünftigen Quoten eine Gesamtmenge in der doppelten Höhe der Überschreitung ab.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied während der Geltungsdauer dieses Abkommens seine vierteljährliche Quote «um drittenmal oder öfter, so nimmt der Eat den in Absatz 4 vorgesehenen Abzug vor; er kann ausserdem nach Massgabe des Artikels 69 den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus der Organisation verlangen.

(6) Die in den Absätzen 8,4 und 5 genannten Abzüge von den Quoten werden vom Eat unmittelbar nach Erhalt der notwendigen Mitteilungen vorgenommen.

Artikel 87 Übergangsbestimmungen betreffend die Qwten (1) Die Kaffeeausfuhren nach dem I.Oktober 1962 werden einem Ausfuhrland auf seine jährliche Ausfuhrquote zu dem Zeitpunkt angerechnet, in dem das Abkommen für das betreffende Land in Kraft tritt.

(2) Tritt das Abkommen nach dem I.Oktober 1962 in Kraft, so nimmt der Eat auf seiner ersten Tagung die etwa notwendigen Änderungen an dem Verfahren zur Festsetzung der jährlichen und vierteljährlichen Ausfuhrquoten in bezug auf das Kaffeejahr vor, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 38 Kaffeelieferungen

aus abhängigen Territorien

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels gelten Kaffeelieferungen aus einem abhängigen Territorium eines Mitglieds in sein Muttorland oder in ein anderes von diesem abhängiges Territorium zum internen Gebrauch daselbst oder in einem anderen vom Mutterland abhängigen Territorium nicht als Kaffeeausfuhr und unterliegen nicht den Beschränkungen der Ausfuhrquoten ; diese Begelung gilt, wenn das betreffende Mitglied dem Eat genehme Vereinbarungen über die Überwachung des Eeexports und andere Angelegenheiten trifft, die nach Feststellung des Bates mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängen und sich aus den besonderen Beziehungen zwischen dem Mutterland des Mitglieds und seinen abhängigen Territorien ergeben.

1199 (2) Der Kaffeehandel zwischen einem Mitglied und einem seiner abhängigen Territorien, das gemäss Artikel 4 oder 5 Einzelmitglied der Organisation ist oder einer Mitghedergruppe angehört, gilt jedoch als Kaffeeausfuhr im Sinne dieses Abkommens.

Artikel 89 Quotenfreie Ausfuhr-Mitglieder (1) Ausfuhr-Mitglieder, deren jährliche Kaffeoausfuhren während der vorangehenden drei Jahre durchschnittlich weniger als 25 000 Sack betrugen, unterliegen nicht den Quotenbestimmungen dieses Abkommens, solange ihre Ausfuhren diese Menge nicht überschreiten.

(2) Treuhandgebiete, die auf Grund eines mit den Vereinten Nationen geschlossenen Treuhandabkommens verwaltet werden, und deren jährliche Ausfuhren in andere Länder als ihre Verwaltungsmacht 100 000 Sack nicht überschreiten, unterliegen nicht den Quotenbestimmungen des Abkommens, solange ihre Ausfuhren diese Mengen nicht überschreiten.

Artikel 40 Ausfuhren, die nicht auf die Quoten angerechnet werden (1) Um die Steigerung des Kaffecverbrauch.es in bestimmten Gebieten der Welt, die einen geringen Verbrauch pro Kopf der Bevölkerung und erhebliche Möglichkeiten zur Konsumausweitvmg haben, zu fördern, werden vorbehaltlich Buchstabe / die Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder nicht auf die Quoten angerechnet. Der Bat wird zu Beginn des zweiten vollen Kaffeejahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach jährlich dio Liste überprüfen, um festzustellen, ob Länder von dieser Liste gestrichen werden sollten; solche Streichungen kann er durch Beschluss vornehmen. Bezüglich der Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder gilt folgendes: (a) Der Rat nimmt auf seiner ersten Tagung und danach jederzeit, wenn er es für notwendig hält, eine Schätzung der für den inländischen Vorbrauch benötigten Einfuhren der in Anhang B aufgeführten Länder vor, nachdem er die im vorangehenden Jahr im Hinblick auf die Steigerang des Kaffeeverbrauchs in diesen Ländern erzielten Ergebnisse überprüft und die mutmasslichen Erfolge der Werbemassnahmen und Handelsvereinbarungen in Betracht gezogen hat. Die Ausfuhrmitglieder dürfen in die in Anhang B aufgeführten Länder insgesamt nicht mehr als die vom Bat festgesetzte Menge ausführen; zu diesem Zweck unterrichtet der Bat diese Mitglieder regelmässig über die laufenden Ausfuhren in diese Länder. Die AusfuhrMitglieder
unterrichten den Bat spätestens 80 Tage nach jedem Monatsende über alle während des betreffenden Monats vorgenommenen Ausfuhren in die in Anbang B aufgeführten Länder.

1200

(b) Die Mitglieder stellen dem Eat die statistischen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, die er zur Kontrolle der m die in Anhang B aufgeführten Länder fliessenden Kaffeemenge und des dortigen Kaffeeverbrauchs benötigt.

(c) Die Ausfuhr-Mitglieder werden bestrebt sein, über bestehende Handelsabkommen so bald wie möglich neu zu verhandeln mit dem Ziel, Bestimmungen darin aufzunehmen, welche den Reexport von Kaffee aus den in Anhang B aufgeführten Ländern auf andere Märkte verhindern. Die Ausfuhr-Mitglieder nehmen derartige Bestimmungen auch in alle neuen Handelsabkommen sowie in alle neuen Kaufverträge auf, die nicht durch Handelsabkommen gedeckt sind, gleichgültig, ob diese Verträge mit privaten Händlern oder mit staatlichen Stellen geschlossen werden.

(d) "Um die Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder jederzeit überwachen zu können, kann der Eat weitere Vorsichtsmassnahmen bescbliessen; er kann beispielsweise verlangen, dass die für diese Länder bestimmten Säcke besonders gekennzeichnet werden, und dass die Ausfuhr-Mitglieder von diesen Ländern Bank- und Vertragsgarantien erhalten, die einen Reexport in Länder, die nicht in Anhang B aufgeführt sind, verhindern. Falls der Bat es für notwendig hält, kann er die Dienste einer international anerkannten weltweiten Organisation zur Untersuchung von Unregelmässigkeiten in den in Anhang B aufgeführten Ländern oder zur Nachprüfung der Ausfuhren in diese Länder in Anspruch nehmen. Der Rat bringt alle etwaigen Unregelmässigkeiten den Mitgliedern zur Kenntnis.

(e) Der Rat fasst jährlich einen umfassenden Bericht über die Ergebnisse ab, die im Hinblick auf die Entwicklung der Kaffeemärkte in den in Anhang B aufgeführten Ländern erzielt worden sind.

(f)

Wird Kaffee, der von einem Mitglied in ein in Anhang B aufgeführtes Land ausgeführt worden ist, in ein nicht in diesem Anhang aufgeführtes Land reexportiert, so rechnet der Rat die betreffende Menge auf die Quote des Ausfuhr-Mitglieds an. Nimmt dasselbe in Anhang B aufgeführte Land erneut einen Reexport vor, so untersucht der Rat den Fall, und sofern er keine mildernden Umstände feststellt, kann er das Land jederzeit von der in Anhang B enthaltenen Liste streichen.

(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff zur industriellen Verarbeitung für ein Erzeugnis, das nicht zum menschlichen Konsum als Getränk oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht auf die Quoten angerechnet, sofern der Rat an Hand von Mitteilungen des Ausfuhr-Mitglieds die Überzeugung gewonnen hat, dass die Kaffeebohnen tatsächlich zu diesem anderen Zweck verwendet werden.

(8) Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitglieds beschliessen, dass Kaffeeausfuhren, die dieses Mitglied zu humanitären oder sonstigen nichtkommerziellen Zwecken vornimmt, nicht auf seine Quote angerechnet werden.

1201 Artikel 41 Sicliersiellung der Versorgung Der Eat stellt nicht nur sicher, dass das Gesamtkaffeeangebot den geschätzten Weltemfuhren entspricht, sondern setzt sich auch dafür ein, dass den Verbrauchern die von ihnen verlangten Kaffeearten zur Verfugung stehen. Zur Erreichung dieses Zieles kann der Eat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit bcschliessen, jede von ihm für zweckmassig gehaltene Methode anzuwenden.

Artikel 42 Eegionale und interregionale Preisvereinbarungen (1) Eegionale und interregionale Preisvereinbarungen zwischen AusfuhrMitgliedern müssen mit den allgemeinen Zielen des Abkommens vereinbar sein und sind beim Bat zu hinterlegen. In den Vereinbarungen sind die Interessen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher sowie die Ziele des Abkommens zu berücksichtigen. Ist ein Mitglied der Organisation der Ansicht, dass eine solche Vereinbarung Auswirkungen haben könnte, die den Zielen dos Abkommens, nicht entsprechen, so kann es den Eat ersuchen, die Vereinbarung mit den. beteiligten Mitgliedern auf seiner nächsten Tagung zu erörtern.

(2) In Konsultation mit den Mitgliedern und mit regionalen Organisationen, denen diese angehören, kann der Eat für verschiedene Kaffocsorten und -quahtàten unterschiedliche Prcisabstufungen empfehlen, welche die Mitglieder durch ihre Preispolitik anstreben sollton.

(3) Treten innerhalb kurzer Zoit scharfe Preisschwankungen bei denjenigen Kaffeesorten und -qualitaten auf, für die auf Grund oiner gemass Absatz 2 abgegebenen Empfehlung unterschiedliche Preisabstufungen festgelegt wurden, so kann der "Rat geeignete Abhilfemassnahmen empfehlen.

Artikel 43 Untersuchung der Markttendenz Der Eat beobachtet ständig die Tendenz des Kaffeemarktes, um eine entsprechende Preispolitik empfehlen zu können, wobei er die durch das QuotenSystem des Abkommens erzielten Ergebnisse berücksichtigt.

Kapitel VIII Ursprungs- und Reexportzeugnisse Artikel 44 Ursprungs- und Reexporlzeugnisse (1) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet der Kaffee erzeugt wurde, muss von einein Ursprungszeugnis m der in Anhang C dargeBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. 1.

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1202 stellten Form begleitet sein, das von einer von dem Mitglied bestimmten, hiezu geeigneten Stelle ausgestellt ist. Jedes derartige Mitglied setzt die Anzahl der von ihm benötigten Ausfertigungen des Zeugnisses fest ; die Ausfertigungen werden fortlaufend numeriert. Die Urschrift dos Zeugnissos wird den Ausfuhrpapieren beigefügt; eine Ausfertigung wird von diesem Mitglied der Organisation übermittelt. Der Bat überprüft die Ursprungszeugnisse entweder direkt oder durch eine international anerkannte weltweite Organisation, um jederzeit feststellen zu können, welche Kaffeemengen von jedem Mitglied ausgeführt worden sind.

(2) Jeder Eeexport von Kaffee durch ein Mitglied rauss von einem Eeexportzeugnis begleitet sein, das von einer von dem Mitglied bestimmten, hiezu geeigneten Stelle in der von dem Eat gegebenenfalls festgelegten Form ausgestellt ist und in dem bescheinigt wird, dass der betreffende Kaffee gemäss den Bestimmungen des Abkommens eingeführt worden war; es hat gegebenenfalls auf das Ursprungszeugnis oder die Ursprungszeugnisse zu verweisen, auf Grund welcher der Kaffee eingeführt worden war. Die Urschrift des Eoexportzougnisses wird den Eeexportpapiereii beigefügt. Eine Ausfertigung wird von dorn roexportierenden Mitglied der Organisation übermittelt.

(3) Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die von ihm mit der Wahrnehmung der in den Absätzen l und 2 genannten Aufgaben betrauten Stelle oder Stellen. Der Bat kann in begründeten Fällen jederzeit erklären, dass von einer bestimmten Stelle ausgefertigte Bescheinigungen für ihn nicht annehmbar sind.

(4) Die Mitglieder erstatten der Organisation regelmässig in der vom Eat festgelegten Form und den von ihm bestimmten Zeitabständen Bericht über die Kaffee-Einfuhren.

(5) Absatz l wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens wirksam. Absatz 2 wird zu dem vom Eat beschlossenen Zeitpunkt wirksam.

(6) Von den in Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkten an verbietet jedes Mitglied die Einfuhr von Kaffeelieferungen eines anderen Mitglieds, wenn diese nicht von einem Ursprungszeugnis oder einem Eeexportzeugnis begleitet sind.

Kapitel IX Regelung der Einfuhren Artikel 45 Regelung der Einfuhren (1) Um zu verhindern, dass Ausfuhrländer, die nicht Mitglieder sind, ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder erhöhen, gelten für die Kaffee-Einfuhren der Mitglieder aus Nichtmitgliedsländern folgende Bestimmungen.

1203 (2) Vertreten die Mitglieder der Organisation drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt weniger als 95 Prozent der WeltauBfuhren des Kalenderjahres 1961, so wird jedes Mitglied vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 seine Gesamtjahreseinfuhren aus der Gesamtheit der Nichtmitgliedsländer auf eine Menge beschränken, die seine durchschnittlichen Jahreseinfuhren aus der Gesamtheit dieser Länder während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Abkommens, für die Statistiken vorliegen, nicht übersteigt.

Auf Beschluss des Eates kann jedoch die Anwendung dieser Beschränkung zurückgestellt werden.

(3) Stellt der Bat zu irgendeinem Zeitpunkt an Hand von Mitteilungen fest, dass die Ausfuhren der Gesamtheit der Nichtmitgliedsländer die Ausfuhren der Mitglieder beeinträchtigen, so kann er ungeachtet der Tatsache, dass die Mitglieder der Organisation mindestens 95 Prozent der Weltausfuhren des Kalenderjahres 1961 vertreten, die Anwendung der in Absatz 2 genannten Beschränkung beschliossen.

(4) Wenn die vom Eat vorgenommene Schätzung der Welteinfuhren, die gemäss Artikel 80 für irgendein Kaffeejahr angenommen wurde, geringer ist als seine Schätzung der Welteinfuhren für das erste volle Kaffeejahr nach Inkrafttreten des Abkommens, so wird die Menge, die jedes Mitglied gemäss Absatz 2 aus der Gesamtheit der Nichtmitgliedsländer einführen darf, in demselben Verhältnis gekürzt.

(5) Der Eat kann jährlich weitere Beschränkungen der Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern empfehlen, falls er diese zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens für notwendig hält.

(6) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der auf Grund dieses Artikels erfolgten Beschränkungen unterrichtet jedes Mitglied den Eat über die Menge, die es jährlich aus der Gesamtheit der Nichtmitgliedsländer einführen darf.

(7) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen stehen keinen ihnen zuwiderlaufenden zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen entgegen, die ein Einfuhr-Mitglied vor dem I.August 1962 mit Nichtmitgliedsländern eingegangen ist ; jedoch hat ein Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu erfüllen, dass der Widerspruch zu den vorhergehenden Absätzen auf ein Mindestmass beschränkt wird; es hat ferner Massnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen so bald wie
möglich mit diesen Absätzen in Einklang zu bringen und dem Eat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden Verpflichtungen sowie der zur Verminderung oder Beseitigung des Widerspruchs getroffenen Massnahmen mitzuteilen.

(8) Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen der vorhergehenden Absätze nicht nach, so kann ihm der Eat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit sowohl sein Stimmrecht im Eat als auch sein Eecht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen.

1204 Kapitel X Erhöhung des Verbrauchs Artikel 4G Werbung (1) Der Bat fördert ein ständiges Werbeprogramm zugunsten des Kaffoeverbrauchs. Umfang und Kosten des Programms müssen vom Bat regelmässig überprüft und genehmigt werden. Dio Einfuhr-Mitglieder haben keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Finanzierung dieses Programmes.

(2) Der Bat kann nach Prüfung der Frage beschliessen, im Bahmen des Exekutivkomitees einen als Ausschuss für die Welt-Kaffeewerbung bezeichneten Sonderausschuss der Organisation einzusetzen.

(3) Wird der Ausschuss für dio Welt-Kaffccwerbung eingesetzt, so gilt folgendes : (a) Der Bat legt die Geschäftsordnung dos Ausschusses fest, insbesondere die Bestimmungen über Mitgliedschaft, Organisation und Hnanafragen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist auf die Mitglieder beschrankt, die sich an dem gemäss Absatz l aufgestellten Wcrbcprogramni beteiligen.

(b) Zur Durchführung seiner Aufgaben setzt der Ausschuss in jedem Land, in dem eine Werbekampagne durchgeführt werden soll, einen Fachausschuss ein. Bevor in einem bestimmten Mitghedland mit einor Werbekarnpagne begonnen wird, un( errichtet der Ausschuss den Vertreter dieses Mitglieds im Bat von der Absicht des Ausschusses, eine solche Werbung durchzufuhren und holt die Zustimmung des betreffenden Mitglieds ein.

(c) Die üblichen Verwaltungsausgaben für das ständige Personal des Ausschusses werden, abgesehen von den Beisekosten zu Werbezwecken, auf den Verwaltungshaushalt der Organisation und nicht auf don Werbefonds des Ausschusses angerechnet.

Artikel 47 Beseitigung von Verbrauclishinä&rnissen (1) Die Mitglieder anerkennen die ausserordontliche Bedeutung einer möglichst schnellen und starken Steigerung des Kaffeovcrbrauchs, insbesondere durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse, die einer solchen Steigerung im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder bekräftigen ihre Absicht, eine umfassende internationale Zusammenarbeit zwischen allen Kaffee aus- und einführenden Ländern zu fördern.

(8) Die Mitglieder anerkennen, dass zurzeit Massnahmen angewendet werden, die eine Erhöhung des Kaffecverbrauchs mehr oder weniger behindern können, so insbesondere

1205 (a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschliesslich der Präferenz- und anderer Zölle, Kontingente, Tätigkeit staatlicher Einfuhrmonopole und amtlicher Einkaufsstollen sowie sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken.

(b) Ausfuhrregelungen inbezug auf direkte oder indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken und (c) innerstaatliche Handelsverhältnisse und inländische Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.

(4) Die Mitglieder anerkennen, dass bestimmte Mitglieder ihre Zustimmung zu den obengenannten Zielen durch Bekanntgabe ihrer Absicht bekundet haben, die Kaffeezölle herabzusetzen oder andere Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung zu treffen.

(5) Im Hinblick auf die bereits durchgeführten und die unter den Auspizien des Bates oder von ändern zuständigen internationalen Organisationen noch durchzuführenden Untersuchungen sowie im Hinblick auf die bei der Ministertagung in Genf am 80.November 1961 angenommene Erklärung verpflichten sich die Mitglieder (a.) Mittel und Wege zu prüfen, durch welche die im Absatz 8 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise verringert und schliesslich, soweit möglich, beseitigt werden oder durch welche ihre Auswirkungen erheblich verringert werden können; (b) dem Bat die Ergebnisse ihrer Prüfung mitzuteilen, damit dieser innerhalb der ersten 18 Monate nach Inkrafttreten des Abkommens die Mitteilungen der Mitglieder über die Wirkung dieser Hindernisse und gegebenenfalls die vorgesehenen Massnahmen zum Abbau der Hindernisse oder zur Verringerung ihrer Wirkung überprüfen kann; (c) die Ergebnisse dieser vom Bat vorgenommenen Überprüfung bei innerstaatlichen Massnahmen oder bei Vorschlägen für internationale Massnahmen in Betracht zu ziehen und (d) auf der in Artikel 72 vorgesehenen Tagung die durch das Abkommen erzielten Ergebnisse zu überprüfen und die Ergreifung weiterer Massnahmen zur Beseitigung derjenigen Hindernisse zu untersuchen, die einer Ausweitung des Handels und Verbrauchs noch im Wege stehen könnten, wobei der durch das Abkommen erzielte Erfolg bei der Erhöhung des Einkommens der Ausfuhr-Mitglieder und bei der Entwicklung des Verbrauchs zu berücksichtigen ist.

(6) Die Mitglieder verpflichten sich,
im Eat und in anderen geeigneten Organisationen etwaige Eingaben von Mitgliedern zu prüfen, deren Wirtschaft durch die im Rahmen dieses Artikels ergriffenen Massnahmen betroffen werden könnte.

1206 Kapitel XI Beschränkung der Produktion Artikel 48 Produktionsziele (1) Die Produktions-Mitglieder verpflichten sich, während der Geltungsdauer des Abkommens die Kaffee-Erzeugung auf die Menge abzustimmen, die für den einheimischen Verbrauch, für Ausfuhren und für die in Kapitel XII bezeichneten Vorräte benötigt wird.

(2) Der Rat wird binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens nach. Konsultierung der Produktions-Mitglieder mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit Produktionsziele für jedes dieser Mitglieder sowie für die Welt insgesamt empfehlen.

(3) Jedes Produktions-Mitglied -ist für die von ihm zur Erreichung dieser Ziele angewandten Massnahmen und Methoden allein verantwortlich.

Artikel 49 Durchführung von Programmen zur Beschränkung der Produktion (1) Jedes Produktionsmitglied erstattet dem Rat regelmässig schriftlich Bericht über die von ihm getroffenen Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Artikels 48 sowie über die tatsächlich erzielten Ergebnisse. Auf seiner ersten Tagung legt der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit einen Zeitplan und die Verfahren zur Vorlage und Erörterung der Berichte fest. Vor Angabe einer Stellungnahme oder Empfehlung konsultiert der Rat die betreffenden Mitglieder.

(2) Stellt der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit fest, dass entweder ein Produktionsmitglied nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens ein Programm zur Anpassung seiner Produktion an die vom Rat nach Artikel 48 empfohlenen Ziele eingeführt hat oder dass das Programm eines Produktions-Mitgheds wirkungslos ist, so kann er mit gleicher Stimmenmehrheit beschliessen, dass diesem Mitglied keine Quotenerhöhungen gewährt werden, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben können. Der Rat kann mit gleicher Stimmenmehrheit die von ihm für zweckdienlich erachteten Verfahren bestimmen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des Artikels 48 eingehalten worden sind.

(3) Der Eat kann zu dem von ihm für zweckdienlich erachteten Zeitpunkt jedoch keinesfalls nach der in Artikel 72 vorgesehenen Überprüfungstagung, mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die gemäss Artikel 48 Absatz 2 empfohlenen Produktionsziele angesichts der ihm gemäss Absatz l dieses Artikels von den Produktions-Mitgliedern vorgelegten Berichte abändern.

1207 (4) Bei der Anwendung dieses Artikels behält der Hat enge Verbindung mit internationalen, nationalen und privaten Organisationen, die an der Finanzierung der Entwicklungspläne der Rohstoff-Produktionsländer beteiligt oder dafür verantwortlich sind oder ganz allgemein diose Pläne unterstützen.

Artikel 50 Mitwirkung der Einfuhr-Mitglieder In Anerkennung der überragenden Bedeutung, die der Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Kaffeeproduktion und Weltnachfrage zukommt, verpflichten sich die Einfuhr-Mitglieder im Einklang mit ihrer allgemeinen Politik hinsichtlich internationaler Hilfe, mit den Produktions-Mitgliedern bei der Durchführung ihrer Pläne zur Beschränkung der Kaffee-Erzeugung zusammenzuarbeiten. Ihre Unterstützung kann in der Form einer technischen, finanziellen oder sonstigen Hufe und im. Eahmen von zweiseitigen mehrseitigen oder regionalen Vereinbarungen gegenüber Produktions-Mitgliedern erfolgen, welche die Bestimmungen dieses Kapitels anwenden.

Kapitel XII Steuerung der Vorräte Artikel 51 Politik in bezug auf Kaffeevorräte (1) Auf seiner ersten Tagung trifft der Eat Massnahmen zur Feststellung der Weltkaffeevorräte auf Grund der von ihm festzulegenden Methoden, wobei folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: Menge, Ursprungsland, Lagerungsort, Qualität und Zustand. Die Mitglieder werden bei dieser Zusammenstellung mithelfen.

(2) Der Eat wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens auf der Grundlage der getroffenen Feststellung und nach Konsultierung der betreffenden Mitglieder eine Politik in bezug auf diese Vorräte festlegen, um die in Artikel 48 vorgesehenen Empfehlungen «u ergänzen und dadurch die Erreichung der Ziele des Abkommens zu fördern.

(3) Die Produktions-Mitglieder werden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel bemühen, die vom Eat festgelegte Politik durchzuführen.

(4) Jedes Produktions-Mitglied ist für die von ihm angewandten Massnahmen zur Durchführung der vom Eat festgelegten Politik allein verantwortlich.

1208 Artikel 52 Durchführung von Programmen zur Steuerung der Vorräte Jedes Produktions-Mitglied erstattet dem Eat regelmässig schriftlich Bericht über die von ihm getroffenen Massnahmen zur Erreichung der 2ielo des Artikels 51 sowie über die tatsächlich-erzielten Ergebnisse. Anf seiner ersten Tagung legt der Eat einen Zeitplan und die Verfahren zur Vorlage und Erörterung der Berichte fest. Vor Abgabe einer Stellungnahme oder Empfehlung konsultiert der Eat die betreffenden Mitglieder.

Kapitel XIII Verschiedene Verpflichtungen der Mitglieder Artikel 53 Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem Handel (1) Der Eat bestärkt die Mitglieder darin, die Urteile von Kaffeesachverständigen einzuJholen.

(2) Die Mitglieder halten sich bei ihrer Tätigkeit im Hahrnen des Abkommens an die herkömmlichen Handelswege.

Artikel 54 Kompensationsgeschäfte Um eine Gefährdung der allgemeinen Preisstruktur zu verhindern, unterlassen die Mitglieder direkte und einzeln gekoppelte Kompensationsgeschäfte, welche den Absatz von Kaffee auf den traditionellen Märkten betreffen.

Artikel 55 Mischungen und Ersatzmittel Die Mitglieder behalten keine Vorschriften bei, welche die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum gewerblichen "Wiederverkauf als Kaffee erfordern. Die Mitglieder sind bestrebt, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen, die als Grundrohstoff weniger als 90 Prozent des Gegenwertes von Bobkaffee enthalten.

Kapitel XIV

Saisonbedingte Finanzierung Artikel 56 Saisonbedingte Finanzierung (1) Der Eat wird auf Ersuchen eines Mitglieds, das auch Vertragspartei einer zweiseitigen, mehrseitigen, regionalen oder überregionalen Übereinkunft

1209

auf dem Gebiet der saisonbedingten Finanzierung ist, diese Übereinkunft überprüfen, um festzustellen, ob sie mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen vereinbar ist.

(2) Der Eat kann den Mitgliedern Empfehlungen zur Lösung etwaiger einander zuwiderlaufender Verpflichtungen übermitteln.

(8) Der Bat kann an Hand der ihm von den betreffenden Mitgliedern gemachten Mitteilungen allgemeine Empfehlungen abgeben, falls er dies für geeignet und angebracht hält, um denjenigen Mitgliedern zu helfen, die einer saisonbedingten Finanzierung bedürfen.

Kapitel XV Internationaler Kaffee-Fonds Artikel 57 Internationaler

Kaffee-Fonds

(1) Der Eat kann einen Internationalen Kaffee-Fonds errichten. Der Fonds dient dem Zweck, die angestrebte Beschränkung dor Kaffee-Erzeugung zu fördern, um ein angemessenes Gleichgewicht zur Weltkaffeenachfrage herzustellen und die Erreichung der anderen Ziele des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Beiträge zum Fonds sind freiwillig.

(3) Der Beschluss des Eates über die Errichtung des Fonds und die Annahme der Eichtlinien für seine Verwaltung erfolgen mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit.

Kapitel XVI Information und Studien Artikel 58 Information (1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von (a) statistischen Angaben über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung und Verbrauch von Kaffee und (b) technischen Angaben über Anbau, Be- oder Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

(2) Der Eat kann von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen verlangen, einschliesslich regehnässiger statistischer Berichte über die Kaffee-Erzougung, über Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung, Ver-

1210 brauch, Vorräte und Besteuerung; es werden jedoch keine Angaben veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, be- oder verarbeiten oder vertreiben. Die erbetenen Angaben sind von den Mitgliedern in möglichst ausfuhrlicher und genauer Form vorzulegen.

(3) Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation notwendigen statistischen und sonstigen Angaben innert angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Bat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der Angelegenheit technische Hilfo benötigt wird, kann der Bat die notwendigen Massnahmen ergreifen.

Artikel 59 Studien (1) Der Bat kann Studien über die wirtschaftlichen Verhältnisse der KaffeeErzeugung und -Verteilung, die Auswirkung von staatlichen Massnahmen in den Produktions- und Konsumländern auf die Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch, die Möglichkeiten für eine Ausweitung des Kaffeeverbrauehs sowohl für die herkömmlichen Zwecke als auch gegebenenfalls für neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Durchführung des Abkommens auf KaffeeErzeuger und -Verbraucher, insbesondere auch auf ihr Austauschverhältnis im Aussenhandel, fördern.

(2) Die Organisation wird in dem von ihr für notwendig erachteten Ausmass die bereits von der Kaffeestudiengruppe durchgeführten Untersuchungen und Forschungsarbeiten fortfuhren und regelmassig Untersuchungen über die TendenüOn und Aussichten der Kaffee-Erzeugung und des Kaffeeverbrauchs durchführen.

(3) Die Organisation kann die praktische Anwendbarkeit von Mindostnormon für die Ausfuhr untersuchen, dio den Kaffee erzeugenden Mitgliedern vorgeschrieben werden sollen. Empfehlungen in dieser Hinsicht können vom Bat erörtert werden.

Kapitel XVII Befreiung von Verpflichtungen Artikel 60 Befreiung von Verpflichtungen (t) Der Bat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit cm Mitglied von einer Verpflichtung befreien, die infolge von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt, vorfassungsmässigen Verpflichtungen oder inter-

1211 nationalen Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden, (a) eine besondere Härte darstellt, (b) für das Mitglied eine ungerechte Belastung bedeutet oder (c) den anderen Mitgliedern einen unangemessenen oder ungebührlichen Vorteil verschafft.

(2) Bei einer solchen Befreiung legt der Bat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, und bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung.

Kapitel XVIII Streitigkeiten und Beschwerden Artikel 61 Streitigkeiten und Beschwerden (1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitglieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Bat zur Entscheidung vor(2) Ist eine Streitigkeit dem Bat gemäss Absatz l vorgelegt worden, so kann eine Mehrheit von Mitgliedern oder Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, vorlangen, dass er nach durchgeführter Diskussion ein Gutachten der in Absatz 3 genannten konsultativen Kommission über die strittigen Fragen einholt, bevor er seine Entscheidung fällt.

(3) (a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, gehören dieser konsultativen Kommission i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern bezeichnete Personen, von denen die eine umfassende Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung in juristischen Angelegenheiten besitzt, ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern bezeichnete Personen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, und iii) ein Vorsitzender, dor einstimmig von den gemäss Ziffer i) und Ziffer ii) bezeichneten vier Personen oder, falls diese sich nicht einigen können, von dem Vorsitzenden des Bates bestellt wird.

(b) Der konsultativen Kommission können nur Personen aus Ländern angehören, deren Begierungen Vertragsparteien dieses Abkommens sind.

(c) Die in die konsultative Kommission berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.

1212 (ä) Die Ausgaben der konsultativen Kommission trägt der Eat.

(4) Das Gutachten der konsultativen Kommission wird mit einer Begründung dem Eat vorgelegt ; dieser entscheidet nach Prüfung aller massgebenden Unterlagen über die Streitgkeiten.

(5) Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Eat vorgelegt, welcher darüber entscheidet.

(6) Für die Feststellung, dass ein Mitglied eine Verletzung dieses Abkommens begangen hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich. Jede Peststellung, dass ein Mitglied das Abkommen verletzt hat, muss die Art der Verletzung angeben.

(7) Stellt "der Eat fest, dass ein Mitglied dieses Abkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln des Abkommens vorgesehener Zwangsmassnahmen mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht im Eat und sein Becht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder aber er kann den Ausschluss dieses Mitglieds gemäss Artikel 69 verfügen.

Kapitel XIX Schlussbestimmungen Artikel 62 Unterzeichnung Dieses Abkommen liegt bis zum 80. November 1962 am Sitz der Vereinten Nationen für alle Eegierungen zur Unterzeichnung auf, die zur Kaffeekonferenz der Vereinten Nationen 1962 eingeladen waren, sowie für die Eegierungen aller Staaten, die vor Erlangung ihrer Unabhängigkeit auf dieser Konferenz als abhängige Territorien vertreten waren.

Artikel 63 Ratifikation Dieses Abkommen bedarf der Batifikation oder Annahme durch die unterzeichnenden Eegierungen gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Batifikations- oder Annahmeurkunden sind bis zum 81. Dezember 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Jede Eegierung, die eine Batifikations- oder Annahmeurkunde hinterlogt, gibt bei der Hinterlegung an, ob sie der Organisation als Ausfuhr- oder als Einfuhr-Mitglied im Sinne des Artikels 2 Absätze 7 und 8 beitritt.

1213 Artikel 64 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt zwischen den Eegierungen in Kraft, die ihre Batifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, sobald die Eegierungen von mindestens 20 Ausfuhrländern, deren Ausfuhren wenigstens 80 Prozent der in Anhang D aufgeführten Gesamtausfuhren des Jahres 1961 ausmachen, und die Regierungen von mindestens 10 Einfuhrländern, deren Einfuhren wenigstens 80 "Prozent der im genannten Anhang aufgeführten Welteinfuhren in demselben Jahr ausmachen, ihre Urkunden hinterlegt haben.

Für die Begierungen, die ihre Batifikations-, Annahme- oder Beitrittslirkunden später hinterlegen, tritt dag Abkommen mit der Hinterlegung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann vorläufig in Kraft treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 30.Dezember 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation einer unterzeichnenden Begierung, derzufolge die betreffende Begiorung bestrebt sein wird, die Batifikation oder Annahme nach Massgabe ihres verfassungsrechtlichen Verfahrens so bald wie möglich zu erwirken, als der Batifikations- oder Annahmeurkunde gleichwertig. Dementsprechend wird eine Begierung, die eine derartige Notifikation abgibt, das Abkommen vorläufig anwenden; die betreffende Begierung gilt bis zur Hinterlegung ihrer Batifikations- oder Annahmeurkunde oder bis zum 81.Dezember 1963, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorläufig als Vertragspartei.

(8) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Tagung des Bates ein, die innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens in London stattfindet.

(4) Ist dieses Abkommen am 31. Dezember 1968 nicht endgültig gemäss Absatz l in Kraft getreten, so können ungeachtet eines vorläufigen Inkrafttretens gemäss Absatz 2 die Begierungen, die bis zu dem genannten Zeitpunkt ihre Batifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, einander darüber konsultieron, welche Schritte sie auf Grund der Lage für erforderlich halten; sie können im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Abkommen zwischen ihnen in Kraft tritt.

Artikel 65 Beitritt Die Begierung jedes Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen sowie jede Begierung die zur Kaffeekonferenz der Vereinten Nationen 1962 eingeladen war, kann unter den vom Bat festzusetzenden Bedingungen diesem
Abkommen beitreten. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen legt der Bat, falls das betreffende Land nicht in Anhang A aufgeführt ist, für dieses eine Ausfuhrquote fest. Ist das Land in Anhang A aufgeführt, so gilt für dieses Land die dort angegebene Ausfuhr-Grundquote, sofern der Bat

1214 nicht mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschliesst. Jede Eegierung, die eine Beitrittsurkunde hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie der Organisation als Ausfuhr- oder als Einfuhr-Mitglied im Sinne des Artikels 2 Absätze 7 und 8 beitritt.

Artikel 66 Vorbehalte Hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens dürfen keinerlei Vorbehalte gemacht werden.

Artikel 67 Notifikation in bezug auf abhängige Territorien (1} Jede Begierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Annahme-, Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an don Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass das Abkommen auch für Territorien gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt ; das Abkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation an für die darin genannten Territorien wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre Eechto aus Artikel 4 in bezug auf ihro abhängigen Territorien ausüben will oder die eines ihrer abhängigen Territorien ermächtigen will, sich an einer gemäss Artikel 5 oder 6 gebildeten Mitgliodergruppe zu beteiligen, kann dies durch eine entsprechende, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung gemäss Absatz l abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass das Abkommen nicht mehr für das in der Notifikation genannte Territorium gelten soll; vom Zeitpunkt der Notifikation an gilt das Abkommen nicht mehr für das betreffende Territorium.

(4) Die Eegierung eines Territoriums, für welches das Abkommen gemäss Absatz l gilt und das in der Folge unabhängig geworden ist, kann innerhalb von 90 Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit durch eine an den Genaralsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass es die Eechte und Pflichten einer Vertragspartei des Abkommens übernimmt. Es wird vom Zeitpunkt der Notifikation an Vertragspartei des Abkommens, Artikel 68 Freiwilliger Rücktritt Eine Vertragspartei darf erst ab 80. September 1968 ihren freiwilligen Bücktritt von dem Abkommen notifizieren. Danach kann jede Vertragspartei durch

1215 eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Bücktrittserklärung jederzeit von dem Abkommen zurücktreten. Der Bücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Bücktrittserklärung wirksam.

Artikel 69 Aussclilu&s Stellt der Eat fest, dass ein Mitglied es versäumt hat, seine Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen, und dass durch dieses Versäumnis die Durchführung des Abkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den Ausschluß dieses Mitglieds aus der Organisation verfugen. Der Bat notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich diesen Beschluss. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es Vertragspartei des Abkommens war, diese Eigenschaft 90 Tage nach dem Beschluss des Bates.

Artikel 70 Abrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern (1) Der Bat regelt die Abrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Bucktritts oder Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Bat in den Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb zurücktritt oder gemäss Artikel 73 Absatz 2 dem Abkommen nicht mehr angehört, eine von ihm für angemessen erachtete Abrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten ist oder dorn Abkommen nicht mehr angehört, hat bei Ausserkraftsetzung des Abkommens gemäss Artikel 71 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation.

Artikel 71 Geltungsdauer und Ausserkraftsetzung (1) Dieses Abkommen bleibt bis nach Beendigung des fünften vollen Kaffeejahres nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht gemäss Absatz 2 verlängert oder gemäss Absatz 8 früher ausser Kraft gesetzt wird.

(2) Der Bat kann während des fünften vollen Kaffeejahres nach Inkrafttreten dos Abkommens beschlossen, über ein neues Abkommen zu verhandeln oder es für einen vom Kat zu bestimmenden Zeitabschnitt zu verlängern. Dieser Beschluss muss mit der Mehrheit der Mitglieder, die auch die beiderseitige Zweidrittelmehrheit besitzen, gefasst werden.

1216 (3) Der Rat kann, jederzeit mit einer mindestens eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen umfassenden Mehrheit der Mitglieder die Ausserkraftsetzung des Abkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Eat zu beschJiessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt.

(4) Ungeachtet der Ausserkraftsetzung des Abkommens bleibt der Eat so lange weiter bestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation, die Abrechnung der Konten und die Yeräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist ; er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 72 Revision Zur Eevision des Abkommens hält dor Eat wahrend der letzton sechs Monato des am 80. September 1965 zu Ende gehenden Kaffeejahres eine Sondertagung ab.

Artikel 73 Änderung (1) Der Eat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die wenigstens 75 Prozent der Ausfuhrländer und gleichzeitig mindestens 85 Prozent der den Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die wenigstens 75 Prozent der Einfuhrlander und gleichzeitig mindestens 80 Prozent der den Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Eat kann eine Frist festlegen, innerhalb der jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgezogen. Der Eat macht dem Generalsekretär die zu der Feststellung, ob die Änderung wirksam geworden ist, notwendigen Mitteilungen.

(2) Diejenigen Vertragsparteien oder abhängigen Territorien, die Mitglieder sind oder einer Mitgliedergruppe angehören und bis zu dem Zeitpunkt, au dem eine Änderung wirksam wird, eine Annahme der Änderung nicht notifiziert haben oder haben notifizieren lassen, scheiden von diesem Zeitpunkt an als Mitglied des Abkommens aus.

Artikel 74 Notifikationen durch den Generalsekretär Der Generalsekretär der Voreinten Nationen notifiziert allen Eegierungen, die auf der Kaffeekonferenz der Vereinten Nationen 1962 durch Delegierte oder -Beobachter vertreten waren, sowie allen anderen Eegierungen der Mitglied-

1217 Staaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen jede Hinterlegung einer Katifikations-, Annahme- oder Bcitrittsurkunde sowie die Zeitpunkte, zu denen das Abkommen vorläufig und endgültig in Kraft tritt. Der Generalsekretär der Voreinten Nationen notifiziert allen Vertragsparteien ferner jede gemäss Artikel 5, 67, 68 oder 69 erfolgte Notifikation, den Zeitpunkt, bis zu welchem das Abkommen verlängert worden ist oder zu dem OB gemäss Artikel 71 ausser Kraft gesetzt wird, sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Änderung gemäss Artikel 73 wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Eegierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterzeichnet.

Der englische, französische, russische, spanische und portugiesische Wortlaut dieses Abkommens ist gleichermassen authentisch. Die Urschriften werden im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt ; der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt jeder Eegierung, die dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. L

87

1218 Anhang A Ausfuhr-Grundquoten (60-kg-Säcke) Brasilien Kolumbien Costa Bica Dominikanische Republik1).

Ecuador El Salvador Guatemala Haiti1) Honduras Kuba Mexiko Nicaragua Panama Peru Venezuela Dahomey Elfenbeiiiküste Gabon Kongo (Brazzavile) . . . .

18000000 6 011 280 950000 425 000 552 000 1429500 1344500 420 000 285000 200 000 1 509 000 419 100 26000 580000 475000 37224 2 324 278 11000

Kamerun Republik Madagaskar . . .

Togo Zentralafrikanische Republik Kenia Tanganjika Uganda Portugal Äthiopien Indien Indonesien Jemen Kongo (Leopoklvüle)2). . .

Nigeria Rwanda-Burundiä) . . . .

Sierra Leone Trinidad Insgesamt

762795 828 828 170000 150 000 516 835 435458 1887737 2188 648 850000 360 000 1176 000 77 000 700000 18000 340000 ß5 000 44 000 45 587 183

Anbang B Quotenfreie Bestimmungsländer gemäss Kapitel VII, Artikel 40 Folgende geographische Gebiete sind quotenfreie Länder im Sinne dieses Abkommens : Bahrein Basutoland Betsohuanaland Ceylon China (Formosa) China (Festland)

Föderation von Rhodesien und Nyassaland Irak Iran Japan Jordanien

1 ) Der Republik Haiti und der Dominikanischen Republik wird gestattet, im KaffeeJahr 196a/64 20 Prozent mehr als ihre bereinigten Grundquoten au&zuführen. Diese Erhöhungen dürfen jedoch keinesfalls bei der Berechnung der Stimmenverteilung berücksichtigt werden. Bei der in Artikel 72 vorgesehenen Revision des Abkommens wird dem zweijährigen Produktionszyklus in diesen Ländern besondere Beachtung geschenkt.

2 ) Im ersten Kaffeejahr ermächtigt der Rat die Republik Kongo (Leopoldville),.

bis zu 900 000 Sack auszuführen, wenn sie dem Rat ausreichend nachgewiesen hat, dass ihre Ausfuhrproduktion die Menge von 700 000 Sack übersteigt. Im zweiten und dritten Kaffeejahr kann sie ihre Kaffeeausfuhren jeweils um höchstens 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Falls Rwanda-Burundi dem Rat ausreichend nachweist, dass seine Ausfuhrproduktion 340 000 Sack übersteigt, kann es vom Rat ermächtigt werden, im ersten Jahr insgesamt bis ssu 450 000 Sack, im zweiten Jahr bis zu 500 000 Sack und im dritten Jahr bis zu 565 000 Sack auszuführen. Die diesen Ländern in den ersten drei Kaffeejahren gestatteten Erhöhungen dürfen jedoch keinesfalls bei der Berechnung der Stimmenverteilung berücksichtigt werden.

1219 Rumänien Saudi- Arabien Somalia Sudan Sudv. cstafrika Sw aziland Thailand "Ungarn Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Katar Kuwait Muskat und Oman Oman Philippinen Polen Republik Korea Nord Korea Republik Sudafrika Republik Vietnam Nord Vietnam

Anhang C Ursprungszeugnis Dieses Zeugnis ist nach Massgabe des Internationalen Kaffee-Abkommens ausgestellt Eine Ausfertigung des Zeugnisses muss mit den Ausfuhrpapieren vorgelegt werden und wird zur Ausfuhr- (und Einfuhr-) Ibiertigung benotigt.

Nr

Mitglied (Bei Stliriftwtxhsel anzugeben)

(Lrzeugeiland)

Hiemit wird bescheinigt, dasa der unten beschriebene rohe, lösliche, gerostete, halbgerostete oder sonstige Kaftee m erzeugt worden ist (Lrzcugerland) per Schdi (odor einem anderen Transportmittel) (Nume dea Hafens oder sonstigen Versandortes)

nach (Name des endgültigen Bestimmungsh rfcns oder landes)

über den (Datum) Kennzeichen der Sendung oder sonstige Nämlichkeitszeichen

roh.

gerostet oder löslich

Menge (Anzahl der Einheiten)

Gesamtgewicht in UK in Ibs

brutto

brutto

netto

netto

brutto

brutto

netto

netto

Bemerkungen

1220 sonstiger (nähere Beschreibung)

Unterschrift

Datum .

(Ausstellender Beamter) (Ausstellende Stelle)

Anhang D

Verzeichnis der Ausfuhren und Einfuhren im Jahre 1961

I, Ausfuhren (in 1000 Säcken zu 60 kg) Land

Säcke

%

Land

Säcke

651 1) 1488 349 *) *) *) 25 567 1976

% 0,1 1,5 0,0 3,5 0,8 0,0 0,0 0,0 0,1 1,3 4,5

85 438 171 38 406

0,2 1,0 0,4 0,1 0,9

536

1,2

1 806

4,2

41 *)

16971 397 Buruiidi-Bwanda . . . .

835 40 327 Dominikanische EepubÜk 381 2618 1430

0,0 39,2 0,9 1,9 0,1 0,8 0,9 6,0 3,3 0,0 0,1 2,9 0,5 0,8 0,5 1,2 2,5 0,0 0,2 1,4 13,1 0,0 1,2 0,2

\ 1255 Haiti

200 348 210 539 1091

\ 591 Kongo (Brazzaville) . .

Kongo (Léopoldville) . .

Kuba - -

5651 ') 499 85

· *) Weniger als 22 000 Säcke.

Madagaskar . , . . . · Mauretanien Nicaragua Nigeria . . . . . . .

Obervolta . . . . .

Panama Paraguay Peru Portugal . . . . . .

Rwanda (s. Burundi) .

Sierra Leone . . . . .

Tanganjika Togo Trinidad und Tobago .

Venezuela Vereinigtes Königreich (Kenia) Vereinigtes Königreich (Uganda) Zentralafrikanische Republik . . .

Insgesamt

.

.

.

.

.

.

.

121 43219

0,3 100,0

1221 IL Einfuhren (in 1000 Säcken zu 60 kg) .

Land

Säcke

Afghanistan *) J Albanien ) 574 Argentinien 156 Australien 1036 Belgien 60 Bulgarien Burma *) Ceylon *) 113 CMe China *) 727 Dänemark Deutschland Bundes8540 republik 638 Finnland Föderation von Rhodesien und Njassaland . . .

*) 8882 Frankreich 132 Griechenland x Irak ) Iran Irland 29 Island 74 Israel 1753 Italien 244 Japan 23 Jordanien 143 Jugoslawien Kambodscha ') 1119 Kanada Kuweit 1) J Laos ) 158 Libanon Libyen *) Luxemburg (in Belgien enthalten) 109 Malaiische Föderation. .

Mali *) 129 Marokko Mongolei *)

3

1) Weniger als 22 000 Säcke.

7662

%

Land

0,0 0,0 1,3 0,4

Nepal *) Neuseeland 35 1147 Niederlande Niger.

*) 450 Norwegen 218 Österreich Pakistan *) Philippinen ') 89 Polen Republik Korea . . . .

*) 1) Republik Vietnam . . .

1) Rumänien 1) Saudi-Arabien 1295 Schweden 541 Schweiz Senegal Somalia Spanien 300 154 Sudan 185 Südafrika Syrien 31 83 Thailand Tschad 1) 175 Tschechoslowakei . . .

Tunesien 48 36 Türkei 371 UdSSE Ukrainische SSE (in UdSSR enthalten) 39 Ungarn Uruguay 45 Vereinigte Arabische Republik 70 Vereinigtes Königreich .

978 Vereinigte Staaten . . . 22464 Weissrussische SSR (in UdSSR enthalten) Zypern >) Insgesamt , 43393

2,4 0,1.

0,0 0,0 0,3 0,0 1,7 8,1 1,5

0,0 8,9 0,3 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 4,0 0,6 0,1 0,8 0,0 2,6 0,0

0,0 04 0,0 0,2 0,0 0,8 0,0

Säcke

1)

% 0,0 0,1 2,6 0,0

1,0 0,5 0,0 0,0 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 3,0 1,2

0,0 0,0

0,7 0,3 0,4 0,1 0,2 0,0 0,4 0,1 0,1 0,9 0,1 0,1 0,2 2,3

51,7

Ü,U

100,0

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1962 (Vom 1. Juni 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

9001

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.06.1964

Date Data Seite

1169-1221

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10 042 545

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