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Bundesratsbeschluss über

die Allgememverbmdlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 28.Februar 1964)

Der Schweizerische Bundesrat, gesbützt auf Artikel 7, Absatz l dos Bundesgesetzes vom 28. September 1956 *) über die Allgemeinverbindlicherklarung von Gresamtarbeitsvertragen, beschliesst :

Art. l 1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 17.Dezember 1963 für die schweizerische Holzindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklarung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den Inhabern von Sägereien, Imprägnieranstalten, Fumierwerken, Sperrholz-, Tischlorplatten- und Mittellagenfabriken sowie Kisten-, Harassen-, Zaun- und Holzwollefabriken und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie dio Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

1

1) AS 1956, 1543.

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Art. 8 1

Dieser Beschluss tritt am 16. März 1964 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1965.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Bundesratsbeschlusse vom 19. April I960, 1.Märst 1962 und 15. Januar 19631) über die Allgemeinverbindlicherklarung des Gesamtarbeitsvortrages für die schweizerische Holzindustrie aufgehoben.

Bern, den 28.Februar 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser 1) BB1 I960, I, 1534; 1962, I, 504; 1963, I, 149.

469 A riìiang

Gesamtarbeitsvertrag für

die schweizerische Holzindustrie abgeschlossen am 17. Dezember 196:_t zwischen

dein dem dem dem

Schweizerischen Holzindustrie verband, einerseits, und Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits sowie

doni Schweizerischen Holzindustrioverband, einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen i

Art. 4

a Dio paritätische Borufskommission fuhrt Kontrollen übor dio Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmern vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewàhren.

3 Die paritfttischo Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 5 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen, Art. 5 1

Besteht eine Widorhandlung gegen den Vertrag in dor Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

2 Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 21) verstossen, werden mit oinor Konventionalstrafe bologt, deren Höhe von der paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dorn am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. L 34

Paritätische Bmifskomniission

Eonveutionalstrafen

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Die Konventionalstrafen sind von der paritatischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Zoncneinteilung

Art, 10 Das Vertragsgebiet wird in folgende drei Zonen eingeteilt: Zone I : Stadtische Verhaltnisse Zone II : Halbstadtische Verhaltnisso Zone III: Landliche Verhaltnisse 1

2

Die Furnierwerke, Sperrholz-, Tischlerplatten- und Mittellagenfabriken und die Impragnieranstalten der Zone III haben die Ansatze fur die Zone II anzuwenden.

3 Die Klassifikation erfolgt nach dem seinerzeitigon Ortschaftenverzeichnis, welches flir die tlbergangsrenten der AHV gait. Massgebend ftir die Einteilung ist der Arbeitsort.

Anstellutig imd Xundigung

Arbeitszeit

Art. 11 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, wtihrend welcher das Arbeitsverhaltnis jederzeit aufgelost werden kann.

a Nach dor Probezeit botragt die gegenseitige Kiindigungsfrist 14 Tage, auch im uberjahrigen Dienstverhaltnis, wobei die Kiindigung nur auf eiiien Samstag oder Zahltag erfolgen kann. Fur Sagermeister, Platzmeister, Fuhrleute und Chaulfeure, die im Monatslohn arbeiten, kann die Kiindigungsfrist einen Monat betragen.

1

Art. 12 Die normale wochentliche Arbeitszeit betragt in alien dem Fabrikgesetz untersteUten Betrieben 47 Stunden, in den andern Betrieben 49 Stunden. Ab I.April 1965 betragt die normale wochentliche Arbeitszeit in alien dem Fabrikgesetz untersteUten Betrieben 46 Stunden, in den tibrigen Betrieben 48 Stunden.

2 Die wochentliche Arbeitszeit ist in der Kegel so einzuteilen, dass jedervierte und ab I.April 1965 jeder zweite Samstag ganz arbeitsfrei ist.

1

Art. 18 Mindestlohnc

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Ab l.Apiil 1965 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erhohung seines effektiven Lohnes um 2,2 Prozent als Ausgleich der um eine weitere Stunde verkurzten Arbeitszeit.

2 Die Mindestlohne, einschliesslich der ab 1. Januar 3964 erhohten Teuerungszulagen um 20 Eappen und des Ausgleiches fur die Arbeitszeitvorktirzung, betragen:

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a. fur ausgebildete Sager und Scharfer . .

angelernte Hilfsarbeiter Handlanger

Zone I 1'r.

Zone II Fr.

Zone III FJ-.

4.--· 3.70 3.50

8.95 8.65 8.45

8.90 8.60 8.40

&. ab 1. Juli 1964, einschliesslich der Lohnerhöhung von Stundo: fur ausgebildete Sager und Scharfer . .

4.10 angelernto Hilfsarbeiter 3.80 Handlanger 8.60

10 Happen pro 4.05 8.75 3.55

4,-- 3.70 3.50

c. ab I.April 1965, einsehliesslich der Lohnerhohimg von 10 Happen pro Stunde und deni Ausgleich fiir eine Stunde Arbeitszeitverkiirzung: fiir ausgebildete Siigor und Scharfer . .

4.30 4.25 4.20 angelernte Hilfsarbeiter 4.-- 3.95 8.90 Handlanger 3.80 8.75 3.70 3

4

Als angelernte Hilfsarbeiter gelten Arbeitnehmor, die wahrend mindestens zwoi Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgefuhrt haben.

6 Fur Arbeitnehraer, die vermindert leistungsfahig oder noch nicht 19 Jahro alt sind, kann ein niedrigerer Lohn vereinbart werden.

0 Bezieht dor Arbeitnehmor Vorpflegung und TJnterkunft vom Arboitgeber, oder liegen andere bosondore Verhaltnisse vor, so ist der Barlohn im Eahmen dieses Vertrages durch schriflhchen Einzeldienstvertrag festzusetzen.

7 Fiir Arbeitnebmer, die im Akkord beschaftigt sind, worden die vorstehenden Mindestlohno garantiert.

Art. 14 1

FUr Uberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sind folgende Zuschlage auszurichten; fur tlberzeitarbeit 25 Prozent fiir Nacht- und Sonntagsarbeit 50 Prozent 2 3 Fuhrleute und doren Hilfsarbeiter haben keinen Anspruch auf die vorstehenden Zuschlage.

4 Wird ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt, so ist dafiir kein Zuschlag zu bezahlen.

Zuschläge

Art. 15 1

Die Lohuzahlungen finden langstens allo 14 Tage statt, imd zwar während der Arbeitszeit. Bisherige halbmonathche Zahlungsterrnine konnen beibehalten werden.

ZaWtftg

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Als Uaftgeld diirfen hochstens drei Taglobne zuruckbehalten werden, woboi der bisherlge Zabltagsmodus moglichst beizubehalten ist. Eei Widerhandhmgon gegen Artikel 11 und 21 dieses Vortrages verfallt das Haftgeld zugunsten des Arbeitgebers.

Ferien

Art. 16 Die Arbeitnehmer ha ben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Mindestdauer derselbon betragt: naoh Ablauf des 1. Dienstjahres 2 Wochen naoh Ablauf des 8. Dienstjahres 2 Wochen mid 3 Tage nach Ablauf des 12. Dienstjahres 8 Wochen a 1

3 Arbeitnehraer, die niindestens drei Monate im Betrieb tatig sind, haben schon ini ersten Dienstjahr Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar auf einen Tag pro Monat der Beschaftigungsdauer.

4 Bei Betriebseinschrankmigen oder Betriebseinstellimgon sowie bei Arbeitsausfall durch Krankheit oder TJnfall von mohr als sswei Monaten sowie beim Ausbleibcn von mehr als einein Monat im Jahr fur eigeno oder anderweitige Arbeit besteht nur ein Prorata-Anspruch auf Ferien. Bbenso besteht ein Prorata-Anspruch bei Auflosung des Dienstverhaltnissos.

5 Die Ferien werden zum normalen Arbeitslohn entschadigt.

6 Der Arbeitnehmer hat sich uber den Ferienantritt rait seinem Arbeitgeber zu verstandigen und auf dringende Arbeiten Eucksicht zu nehmen.

7 Die Ferien diirfen nicht durch Geldleistungen odor andere Vergiinstigungen abgcgolten worden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Boendigung des Dionstvorhaltnisses.

Feiertagc

Art. 17 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschadigung von jahrlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen. Die Feiertage, fur welcho eine Bntschadigung bezahlt werden soil, sind im voraus fur das ganze Jahr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

2 Die Foiertagsentschadigung betragt: filr verheiratete Arbeitnehmer 22,50 Franken fur ledige Arbeitnehmor 20,50 Franken fur Jugendliche unter 19 Jahren 14,50 Franken 3 Dio Foiertagsontschadigung ist den Arbeitnehmern jeweils mit dom laufenden Zahltag auszurichten.

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Art. 18 Der Arbeitnehmer hat Ansprach auf folgende Entschädigung während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes (Wiederholungsund Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse während höchstens einem Monat) : Verheiratete Arbeitnehmer und ledige Arbeitnehmer mit Unterstützungspflichten . . .

100 Prozent des Lohnes Ledige Arbeitnehmer ohne Unterstützungspflichten 50 Prozent des Lohnes 1

Lohnzahlung wahrend Militärdienst

2

Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung ist in den vorstehenden Ansätzen Inbegriffen.

3 Der Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz l entsteht nur., wenn das Dienstverhältnis 12 Monate gedauert hat und nach dem Militärdienst in ungokündigtem Zustand fortgesetzt wird4 Die vorstehende Eegelung gilt nicht für die Dauer eines allfälligen Aktivdienstes.

Art. 19 Der versiehcrungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein Taggeld von mindestens 50 Prozent des Bruttolohnes vorzusehen. Die Genussrechtsdauer muss 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose mindestens 1800 Tage innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren betragen. Die Karenzzeit darf nicht länger als drei Monate und die Wartezeit nicht länger als zwei Tage dauern.

3 Die Prämie der Krankengeldversicherung gemäss Absatz 2 geht zu Lasten des Arbeitgebers, Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrcchts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen worden ist, gilt im Krankheitsfall Artikel 385 des Obligationenrechts.

1

Krankengcld·\ eruichenmß

Art. 20 In folgenden Fällen ist bezahlter Urlaub zu gewähren : bei militärischer Waffen- und Kleiderinspektion % TaS bei Verheiratung l Tag bei Geburt eigener Kinder l Tag bei Todesfall in der Eamilie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) l Tag

Aljsenzeiientschädigung

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Art. 21 Schwarzarbeit

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Den Arbeitnehmern ist die Ausfiihrung jeglicher Berufsarbeit fiir Drittpersonen wahrend der Freizeit oder dor Forien untersagt. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, die Scbwarzarbeit ausfuhren, der paritatischen Berufskommission fiir die Holzindustrie (Sihlpostfach 915, Zurich) schriftlich zu melden.

2 Bei Yerrichtung von Schwarzarbeit kann der Arbeitnehmer nach crfolgloser schriftlicher Verwarnung fristlos entlassen werdon. Ausserdem kann die paritatischo Borufskommission dom Arbeitnehiner und allenfalls dcm Arbeitgeber gemass Artikel 5, Absatz 2 eine Konvontionalstrafe auferlegen.

3 In leichten Fallen kann die paritatische Bemfskommission von einer Konventionalstrafo absehen und dem Fehlbarou einen Verweis erteilen.

Art. 22 Kinderzulagen

1

Sofern der Arbeitgeber nicht kraft kaiitonalen Bechtcs odor frei·willig einer Faniilienausgleichskasse angeschlossen ist, wolohe Kinderssulagen ausriohtefc, hat er eine Kinderzulage von 10 Frankon jo Kind und Monat zu bozahlen.

2 Die Bezugsdauer beginnt mit dem Monat, in den die Geburt des Kindes fallt und endigt mjt dem Ende des Monats, in dem das Kind das 15.Altersjabr vollendet. Sie wird bis zum 20.Altersjahr verlangert, wenn und solange das Kind eine Schule besucbt oder eine Berufslehro absolviert oder wenn es gebrechlich ist odor an einer chronischen Krankheit leidet, die ibin jede Brwerbstatigkeit verunmoglicht.

3 Anspruch auf Kinderzulagen hat derjenige Arbeitnehmer, der gogonliber seinen Kindern, die in der Schweiz wobnbaft sind, nachweisbar familienrcchtlicbe Unterhaltspflichten erfullt.

74,80

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1964

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18.03.1964

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